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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: C-385/07 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 2 | |
Verfahrensordnung Art. 123 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
21. Februar 2008
"Streithilfe"
Parteien:
In der Rechtssache C-385/07 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 8. August 2007,
Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, E. Wagner und B. Meyring,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und R. Sauer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Vfw AG mit Sitz in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H. Wissel,
Landbell AG für Rückhol-Systeme mit Sitz in Mainz (Deutschland),
BellandVision GmbH mit Sitz in Pegnitz (Deutschland),
vertreten durch Rechtsanwälte A. Rinne und A. Waltz,
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag des Berichterstatters M. Ilesic,
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Interseroh Dienstleistungs GmbH (im Folgenden: Interseroh) mit Sitz in Köln hat mit Schriftsatz, der am 16. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, in der vorliegenden Rechtssache ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt.
2 Dieser Antrag, der auf Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs gestützt wird, ist gemäß Art. 123 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingereicht worden.
3 Mit Schriftsätzen, die am 3., 17. und 20. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die Landbell AG für Rückhol-Systeme, die BellandVision GmbH, die Vfw AG und die Kommission die Ansicht geäußert, dass einer Streithilfe von Interseroh nichts entgegenstehe. Die Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH (im Folgenden: DSD) hat zu dem Streithilfeantrag keine Stellungnahme abgegeben.
4 Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, diesem Rechtsstreit beitreten; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.
5 Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem "berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits" im Sinne der erwähnten Bestimmung ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, dass den Anträgen der Partei stattgegeben wird, die der Streithelfer unterstützen will (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 15. November 1993, Scaramuzza/Kommission, C-76/93 P, Slg. 1993, I-5715 und I-5721, Randnr. 6, sowie vom 6. März 2003, Ramondín und Ramondín Cápsulas/Kommission, C-186/02 P, Slg. 2003, I-2415, Randnr. 7).
6 Somit hat Interseroh das Recht, dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beizutreten, wenn sie ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran glaubhaft machen kann, dass den Anträgen der Kommission auf Zurückweisung des Rechtsmittels von DSD stattgegeben wird.
7 DSD hat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission (T-151/01, Slg. 2007, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/463/EG der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/34493 - DSD) (ABl. L 166, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat. DSD beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das Urteil Duales System Deutschland/Kommission aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.
8 In Art. 1 der streitigen Entscheidung wird festgestellt, dass unter bestimmten Umständen das Verhalten von DSD, das darin besteht, gemäß dem Vertrag über die Nutzung des Zeichens "Der Grüne Punkt" die Zahlung eines Lizenzentgelts für sämtliche in Deutschland mit diesem Zeichen in DEN Verkehr gebrachte Verpackungen von den Unternehmen zu verlangen, für die die Verpflichtungen aus der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 gelten.
9 Interseroh macht von den Verfahrensbeteiligten unwidersprochen geltend, dass sie wie die Landbell AG für Rückhol-Systeme und die Vfw AG ein Wettbewerber von DSD sei, da sie seit 2006 ein in Deutschland flächendeckendes allgemeines System mit der Bezeichnung "Duales System Interseroh" betreibe und einen Marktanteil von ungefähr 15 % erreicht habe.
10 Insbesondere gewährleiste die Aufrechterhaltung der Verpflichtungen, die die streitige Entscheidung DSD auferlege, dass die Hersteller und Vertreiber, die den Vertrag über die Nutzung dieses Zeichens unterzeichnet hätten, die Dienstleistungen von Interseroh in Anspruch nehmen könnten, ohne an DSD Lizenzentgelte für die von dem erwähnten allgemeinen Rücknahmesystem übernommenen Verpackungsmengen entrichten zu müssen.
11 In Anbetracht dieser Umstände hat Interseroh ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran glaubhaft gemacht, dass den Anträgen der Kommission stattgegeben wird.
12 Daher ist ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelferin stattzugeben.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Interseroh Dienstleistungs GmbH wird als Streithelferin in der Rechtssache C-385/07 P zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen.
2. Der Interseroh Dienstleistungs GmbH wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
3. Der Interseroh Dienstleistungs GmbH werden durch die Kanzlei abschriftlich sämtliche Verfahrensakten übermittelt.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Streithilfe der Interseroh Dienstleistungs GmbH bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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