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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: C-385/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/118/EWG, Richtlinie 94/59/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/118/EWG
Richtlinie 94/59/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/118/EG und 94/59/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-385/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien

- 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 340, S. 15) und

- 94/59/EG der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur dritten Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 315, S. 18)

nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus diesen Richtlinien verstossen hat.

2 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/118 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1993 hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs und des Artikels 5 und spätestens am 31. Dezember 1994 hinsichtlich der anderen Bestimmungen nachzukommen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 hatten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzueglich über die erlassenen Vorschriften in Kenntnis zu setzen.

3 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/59 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1995 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon zu unterrichten.

4 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinien 93/118 und 94/59 in das griechische Recht erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Griechische Republik dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 16. Mai 1995 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.

5 Nachdem die Kommission von den griechischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, richtete sie am 24. September 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Griechische Republik mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/118 und 94/59 innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

6 Da diese mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

7 In der Anlage zu ihrer Klagebeantwortung hat die Griechische Republik den Text der im Amtsblatt der Griechischen Republik vom 25. November 1997 veröffentlichten Präsidialverordnung Nr. 345/97 über die "Änderung und Ergänzung der Bestimmungen der Präsidialverordnung Nr. 599/85 betreffend die hygienischen Anforderungen an frisches Fleisch und aus Fleisch hergestellte Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 94/59/EG der Kommission aus Drittländern nach Griechenland importiert werden" übermittelt. Zur Richtlinie 93/118 hat die Griechische Republik erklärt, daß das zuständige Landwirtschaftsministerium bereits einen Entwurf einer Präsidialverordnung zur Sicherstellung der Umsetzung ausgearbeitet habe, es jedoch nach der Veröffentlichung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zweckmässig erscheine, den Entwurf zum Zweck der gleichzeitigen Umsetzung beider Richtlinien zu ergänzen.

8 Mit am 13. März 1998 beim Gerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission die Klage zurückgenommen, soweit sie die Nichtumsetzung der Richtlinie 94/59 betraf, und gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, die Griechische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Über die Nichtumsetzung dieser Richtlinie in der in ihr festgesetzten Frist ist daher nicht mehr zu entscheiden.

9 Bezueglich der Richtlinie 93/118 ist die Klage der Kommission begründet, da die Richtlinie nicht in der in ihr festgesetzten Frist umgesetzt worden ist.

10 Folglich ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/118 nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstossen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Griechischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen, soweit die Klage die Richtlinie 93/118 betrifft.

12 Gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung werden die Kosten auf Antrag der Partei, die die Klage zurücknimmt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Angesichts des Verhaltens der Griechischen Republik, die erst verspätet die nationale Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 94/59 mitgeteilt hat, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit die Klage diese Richtlinie betrifft.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Griechische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstossen.

2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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