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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: C-386/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/96/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 92/96/EWG |
1. Eine nicht angemessen in nationales Recht umgesetzte Richtlinie kann zwar nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen, aber ein nationales Gericht, das das nationale Recht - ob es sich nun um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, muss seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) nachzukommen.
( vgl. Randnr. 18 )
2. Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 92/96 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267 und 90/619 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Angebot einer Lebensversicherung oder mangels eines Angebots die Versicherungspolice den Versicherungsnehmer darüber aufklären muss, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer nachteilig ist. Denn die zusätzlichen Angaben, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 31 verlangen können, müssen klar, genau und für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Merkmale der dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsprodukte notwendig sein. Eine derart vage und allgemein gehaltene Information, wie sie ein solcher Hinweis enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht.
( vgl. Randnrn. 24-25, 30-31 und Tenor )
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. März 2002. - Axa Royale Belge SA gegen Georges Ochoa und Stratégie Finance SPRL. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien. - Richtlinie 92/96/EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Aufklärung des Versicherungsnehmers. - Rechtssache C-386/00.
Parteien:
In der Rechtssache C-386/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour d'appel Brüssel in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Axa Royale Belge SA
gegen
Georges Ochoa
und
Stratégie Finance SPRL
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung von N. Colneric, Präsidentin der Zweiten Kammer in Wahrnehmung der Aufgaben der Kammerpräsidentin, sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Axa Royale Belge SA, vertreten durch M. Brouhns und C. Schöller, avocats,
- des Herrn Ochoa und der Stratégie Finance SPRL, vertreten durch P.-M. Sprockeels, avocat,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos und I. Bacopoulos als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Tufvesson und B. Mongin als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Axa Royale Belge SA, vertreten durch M. Brouhns und C. Schöller, des Herrn Ochoa und der Stratégie Finance SPRL, vertreten durch P.-M. Sprockeels, und der Kommission, vertreten durch R. Tricot als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 15. November 2001
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. November 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Mit Urteil vom 17. Oktober 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2000, hat die Cour d'appel Brüssel dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360, S. 1, nachfolgend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Axa Royale Belge SA einerseits und dem Versicherungsvermittler Ochoa sowie der Stratégie Finance SPRL andererseits wegen der Tatsache, dass Lebensversicherungsangeboten oder -policen ein nach nationalem Recht vorgeschriebener Hinweis fehlt.
Die Richtlinie
3 Artikel 31 der Richtlinie bestimmt:
(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.
(2) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen der in Anhang II Buchstabe B aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden.
(3) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang II genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang II werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen."
4 Anhang II der Richtlinie, der die Überschrift Informationen für die Versicherungsnehmer" trägt, stellt klar, dass die dem Versicherungsnehmer mitzuteilenden Informationen eindeutig und detailliert schriftlich abzufassen sind. Buchstabe A des Anhangs II führt die Informationen auf, die dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages mitzuteilen sind. Zu diesen Informationen gehören u. a. die Beschreibung jeder Garantie und jeder Option (a.4), die Laufzeit der Police (a.5), die Einzelheiten der Vertragsbeendigung (a.6), die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer (a.7), die Methoden der Gewinnberechnung und Gewinnbeteiligung (a.8), die Angabe der Rückkaufwerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (a.9), die Informationen über die Prämien für jede Leistung (a.10), für fondsgebundene Policen: die Angabe der Fonds, an die die Leistungen gekoppelt sind (a.11), die Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte (a.12), die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts (a.13) und die allgemeinen Angaben zu der auf die Policenart anwendbaren Steuerregelung (a.14).
5 Buchstabe B des Anhangs II zählt die Informationen auf, die dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages mitzuteilen sind. Danach muss der Versicherungsnehmer zusätzlich zu den ihm mitzuteilenden allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zum einen im Fall eines Zusatzvertrags oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften alle Angaben gemäß den Punkten a.4 bis a.12 des Teils A (b.2) und zum anderen alljährlich Informationen über den Stand der Gewinnbeteiligung (b.3) erhalten.
Der nationale rechtliche Rahmen
6 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Arrêté royal du 17 décembre 1992 relatif à l'activité d'assurance sur la vie (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1992, S. 27893) (Königliche Verordnung vom 17. Dezember 1992 über das Lebensversicherungsgeschäft, nachfolgend: Königliche Verordnung vom 17. Dezember 1992), der dem Vorlageurteil zufolge zur Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht erlassen wurde, lautet:
Das Angebot oder mangels eines Angebots die Police muss:
...
b) den Versicherungsnehmer darüber aufklären, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags im Hinblick auf den Abschluss eines anderen Lebensversicherungsvertrags für den Versicherungsnehmer im Allgemeinen nachteilig ist."
7 In Artikel 20 Absatz 2 der Loi du 9 juillet 1975 relative au contrôle des entreprises d'assurances (Gesetz über die Überwachung von Versicherungsunternehmen) in der durch die Königliche Verordnung vom 12. August 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 16. September 1994, S. 23541) geänderten Fassung heißt es:
Alle Angebote und Policen und allgemein alle Dokumente, die der Allgemeinheit in Belgien durch die Versicherungsunternehmen zur Kenntnis gebracht werden, müssen die vom König festgelegten Hinweise enthalten.
Er kann außerdem bestimmen, welche Informationen die Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages oder während seiner Laufzeit mitzuteilen haben."
8 In ihren schriftlichen Erklärungen führt die belgische Regierung aus, Artikel 15 Absatz 1 des Arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Königliche Verordnung vom 22. Februar 1991 zur Regelung der Überwachung von Versicherungsunternehmen) in der durch die Königliche Verordnung vom 22. November 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 1994, S. 31529) geänderten Fassung, der Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt habe, habe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Königlichen Verordnung vom 17. Dezember 1992 nicht aufgehoben.
9 Artikel 93 der Loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 1991, S. 18712) (Gesetz vom 14. Juli 1991 betreffend die Handelspraktiken und die Aufklärung sowie den Schutz des Verbrauchers, nachfolgend: Gesetz vom 14. Juli 1991) bestimmt:
Jede Handlung, die gegen die redlichen Handelsbräuche verstößt und mit der ein Anbieter die gewerblichen Interessen eines oder mehrerer anderer Anbieter verletzt oder verletzen kann, ist untersagt."
10 Artikel 94 dieses Gesetzes lautet:
Jede Handlung, die gegen die redlichen Handelsbräuche verstößt und mit der ein Anbieter die Interessen eines oder mehrerer Verbraucher verletzt oder verletzen kann, ist untersagt."
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefrage
11 Der Vorlageentscheidung zufolge stellte die Cour d'appel Brüssel mit Zwischenurteil vom 23. Dezember 1999 fest, dass die Stratégie Finance SPRL dadurch gegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Königlichen Verordnung vom 17. Dezember 1992 verstoßen habe, dass sie Versicherungsnehmern ein Lebensversicherungsangebot unterbreitet habe, nachdem sie den in dieser Bestimmung vorgesehenen Warnhinweis gestrichen habe.
12 Dieses Zwischenurteil erging auf eine Klage der Axa Royal Belge SA auf Feststellung, dass die Stratégie Finance SPRL durch diesen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Königlichen Verordnung vom 17. Dezember 1992 die Artikel 93 und 94 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 verletzt habe, sowie auf Untersagung dieser Praxis unter Androhung einer Geldbuße.
13 Vor der abschließenden Entscheidung über die Klage stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob die Verpflichtung, den betreffenden, über die Mindestanforderungen der Richtlinie auf dem Gebiet der Aufklärung des Verbrauchers hinausgehenden Hinweis in die Versicherungsangebote oder mangels Angebot in die Versicherungspolicen aufzunehmen, mit der Richtlinie im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele vereinbar ist.
14 Zunächst führt das vorlegende Gericht aus, der betreffende Hinweis rege den Verbraucher nicht dazu an, die verschiedenen in der Gemeinschaft angebotenen Lebensversicherungsprodukte miteinander zu vergleichen, um aus ihnen das für seine Bedürfnisse beste auszuwählen, sondern lege ihm eher nahe, seinen laufenden Vertrag beizubehalten. Die Richtlinie solle jedoch nach ihrer Präambel dem Versicherungsnehmer gerade den Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten garantieren, damit er aus ihnen das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Angebot auswählen könne, wobei sie insbesondere dafür Sorge trage, dass er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhalte.
15 Sodann sei der streitige Hinweis geeignet, den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Königlichen Verordnung vom 17. Dezember 1992 im Inland tätigen Versicherern einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, obwohl nach den Begründungserwägungen der Richtlinie der Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen werde, darauf zu achten habe, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert in seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden könnten.
16 Schließlich meint das vorlegende Gericht, dem behaupteten Allgemeininteresse an der Aufklärung des Verbrauchers über die möglichen nachteiligen Folgen einer Kündigung, einer Herabsetzung oder eines Rückkaufs eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Vertrag dieser Art zu schließen, dürfte durch einen bloßen Hinweis auf die im Allgemeinen nachteiligen Folgen solcher Maßnahmen nicht genügt werden, da, wie es in den Begründungserwägungen der Richtlinie heiße, die Vorschriften, die das Allgemeininteresse schützten, zur Erreichung des gewünschten Zieles objektiv erforderlich und angemessen sein müssten.
17 Daher hat die Cour d'appel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Steht das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen das Angebot einer Lebensversicherung oder mangels eines Angebots die Versicherungspolice den Versicherungsnehmer darüber aufklären muss, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer nachteilig ist?
Zur Vorabentscheidungsfrage
18 Zunächst ist festzustellen, dass eine nicht angemessen in nationales Recht umgesetzte Richtlinie zwar nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen kann, dass aber ein nationales Gericht, das das nationale Recht - ob es sich nun um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) nachzukommen (u. a. Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-456/98, Centrosteel, Slg. 2000, I-6007, Randnrn. 15 und 16).
19 Vor diesem Hintergrund ist die Vorlagefrage zu beantworten.
20 Der dreiundzwanzigsten Begründungserwägung der Richtlinie ist zu entnehmen, dass mit ihr u. a. der Zweck verfolgt wird, die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit der Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhält. Wie es in derselben Begründungserwägung heißt, muss der Verbraucher, um die ihm im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts zur Verfügung stehende größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen voll nutzen zu können, im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können.
21 Zu diesem Zweck sieht Artikel 31 der Richtlinie in Absatz 1 vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags mindestens die in Buchstabe A des Anhangs II der Richtlinie aufgeführten Angaben mitzuteilen sind, und bestimmt in Absatz 2, dass der Betroffene während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen der in Buchstabe B des Anhangs II aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden muss. Nach Artikel 31 Absatz 3 kann der Mitgliedstaat der Verpflichtung von den Versicherungsunternehmen nur dann die Mitteilung von Angaben zusätzlich zu den in Anhang II genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.
22 Es steht fest, dass sich die Aufzählung in Anhang II der Richtlinie nicht auf eine Information bezieht, wie sie der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Königlichen Verordnung vom 17. Dezember 1992 vorgesehene Hinweis enthält. Da es sich somit um eine zusätzlich zu den in Anhang II genannten Auskünften mitgeteilte Angabe handelt, ist zu prüfen, ob sie, wie nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie erforderlich, zu den Angaben gehört, die für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.
23 Denn nur diejenigen zusätzlichen Angaben, die den oben genannten Anforderungen entsprechen, sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da der Gemeinschaftsgesetzgeber mit Artikel 31 der Richtlinie die Art der Angaben, die die Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher von den Versicherungsunternehmen verlangen können, beschränken wollte, um zu verhindern, dass die Auswahl der im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts angebotenen Versicherungsprodukte ungerechtfertigt eingeschränkt wird.
24 Dem Wortlaut des Artikels 31 Absatz 3 der Richtlinie, ihres Anhangs II und ihrer dreiundzwanzigsten Begründungserwägung ist zu entnehmen, dass die zusätzlichen Angaben, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 31 verlangen können, klar, genau und für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Merkmale der dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsprodukte notwendig sein müssen.
25 Wie Herr Ochoa und die Stratégie Finance SPRL sowie die Kommission und in geringerem Maße die spanische Regierung zu Recht ausgeführt haben, entspricht ein so allgemeiner und vager Hinweis, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht diesen Anforderungen.
26 Der streitige Hinweis unterscheidet nicht zwischen den drei in ihm angesprochenen Möglichkeiten für die Beendigung eines Versicherungsvertrags, nämlich der Kündigung, der Herabsetzung oder des Rückkaufs, und präzisiert nicht, welche Nachteile sich für den Versicherungsnehmer jeweils aus der Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten zu dem Zweck, einen anderen Vertrag abzuschließen, konkret ergeben können. Er nennt auch keine Kriterien oder Hilfsmittel, anhand deren der Versicherungsnehmer prüfen könnte, ob die Wahrnehmung der Möglichkeiten, die sich ihm bieten, nachteilige Folgen hat oder nicht.
27 Ein derart allgemein und vage gehaltener Hinweis ist daher kaum geeignet, den Versicherungsnehmer über die zu treffende Auswahl aufzuklären, und kann ihn, da er allein auf die Nachteile infolge einer Kündigung, einer Herabsetzung oder eines Rückkaufs hinweist, eher von der Beendigung des laufenden Vertrags abhalten, obwohl sich der Abschluss eines neuen Vertrages in Wirklichkeit als vorteilhaft herausstellen könnte.
28 Damit droht der streitige Hinweis außerdem dem mit Artikel 31 der Richtlinie verfolgten Ziel zuwiderzulaufen, das ihren Begründungserwägungen zufolge darin besteht, dem Versicherungsnehmer die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen und dadurch die ihm zur Verfügung stehende größere Auswahl von Verträgen im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts voll nutzen zu können.
29 Im Gegensatz dazu haben, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, die detaillierten Angaben, die dem Versicherungsnehmer gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang II sowohl vor Abschluss des Vertrages als auch während dessen Laufzeit mitzuteilen sind, diesen Nachteil nicht. Bei ihnen handelt es sich um genaue und objektive Angaben, die es dem Versicherungsnehmer ermöglichen sollen, zum einen unter den verschiedenen Produkten dasjenige auszuwählen, das seinen Bedürfnissen am ehesten entspricht, und zum anderen sowohl die möglichen nachteiligen Folgen einer Kündigung, einer Herabsetzung oder eines Rückkaufs eines Versicherungsvertrags konkret einzuschätzen als auch zu beurteilen, ob derartige Folgen nicht letztlich durch die Vorteile aufgewogen werden, die sich aus dem Abschluss eines neuen Vertrages ergeben.
30 Daraus folgt, dass eine derart vage und allgemein gehaltene Information, wie sie der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Königlichen Verordnung vorgesehene Hinweis enthält, nicht als zusätzliche Angabe im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie angesehen werden kann.
31 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Angebot einer Lebensversicherung oder mangels eines Angebots die Versicherungspolice den Versicherungsnehmer darüber aufklären muss, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer nachteilig ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
32 Die Auslagen der belgischen, der griechischen, der spanischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Brüssel mit Urteil vom 17. Oktober 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Angebot einer Lebensversicherung oder mangels eines Angebots die Versicherungspolice den Versicherungsnehmer darüber aufklären muss, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer nachteilig ist.
Ende der Entscheidung
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