Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: C-386/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/7/EG


Vorschriften:

Richtlinie 98/7/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 12. September 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/7/EG. - Rechtssache C-386/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-386/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 101, S. 17) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht vom Erlass dieser Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Wathelet und A. Rosas,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 101, S. 17, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht vom Erlass dieser Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat.

2 Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

...

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

3 Die Richtlinie wurde am 1. April 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie trat somit gemäß Artikel 254 Absatz 1 EG am 21. April 1998 in Kraft, und die Frist für ihre Umsetzung lief am 21. April 2000 ab.

4 Nachdem die Kommission dem Königreich Spanien Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, richtete sie gemäß dem Verfahren nach Artikel 226 Absatz 1 EG mit Schreiben vom 9. März 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.

5 Die spanischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 25. Juni 2001, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen nationalen Maßnahmen gerade erlassen würden.

6 Da die Kommission keine weitere Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhielt, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

7 In seiner Klagebeantwortung macht das Königreich Spanien geltend, dass das Justizministerium den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie ausgearbeitet habe. Alle erforderlichen Formalitäten seien erledigt, und die Regierung habe den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung verschiedener Gemeinschaftsrichtlinien über den Schutz der Verbraucher- und Benutzerinteressen in die spanische Rechtsordnung" bereits gebilligt. Der Entwurf müsse daher nur noch von den Cortes Generales angenommen werden.

8 Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass, wie sich aus den Erklärungen des Königreichs Spanien ergibt, die Richtlinie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist umgesetzt worden ist. Demnach erscheint die Klage der Kommission begründet.

9 Somit ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück