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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: C-386/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 95/23/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 95/23/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/23/EG - Nichtumsetzung in der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-386/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. L 243, S. 7; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus dieser Richtlinie verstossen hat.

2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie am 1. Juli 1995 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das griechische Recht erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die griechische Republik dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 27. Februar 1996 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.

4 Nachdem die Kommission von den griechischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, richtete sie am 17. März 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Griechische Republik mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

5 Mit Schreiben vom 17. April 1997 teilte die griechische Regierung der Kommission mit, daß sie zur Umsetzung der Richtlinie eine Präsidialverordnung ausgearbeitet habe, die bereits zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei.

6 Da die Kommission jedoch keine Mitteilung über den Erlaß der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

7 Die Griechische Republik bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt wurde.

8 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.

9 Folglich ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstossen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Griechischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

11 Die Griechische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstossen.

12 Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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