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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: C-387/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG, Entscheidung 2000/532/EG
Vorschriften:
Richtlinie 75/442/EWG | |
Entscheidung 2000/532/EG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
11. Dezember 2008
"Abfälle - Begriff der 'zeitweiligen Lagerung' - Richtlinie 75/442/EWG - Entscheidung 2000/532/EG - Möglichkeit der Vermischung von Abfällen verschiedener Codes - Begriff der 'Verpackungen aus gemischten Materialien'"
Parteien:
In der Rechtssache C-387/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale di Ancona (Italien) mit Entscheidung vom 26. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 2007, in dem Verfahren
MI.VER Srl,
Daniele Antonelli
gegen
Provincia di Macerata
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk und P. Kuris (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Provincia di Macerata, vertreten durch L. Filippucci, procuratore,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und Y. de Vries als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-B. Laignelot und D. Recchia als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) sowie der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226, S. 3).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Einspruchs der MI.VER Srl (im Folgenden: MI.VER) und von Herrn Antonelli gegen einen Bußgeldbescheid der Provincia di Macerata im Anschluss an ein am 18. November 2005 erstelltes Protokoll, mit dem ein Verstoß gegen Art. 15 des Decreto Legislativo Nr. 22/1997 zur Umsetzung der Richtlinien 91/156/EWG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (decreto legislativo n° 22, attuazione delle direttive 91/156/CEE sui rifiuti, 91/689/CEE sui rifiuti pericolosi e 94/62/CE sugli imballaggi e sui rifiuti di imballaggio) vom 5. Februar 1997 (ordentliche Beilage zur GURI Nr. 38 vom 15. Februar 1997) in der durch das Decreto Legislativo Nr. 389 vom 8. November 1997 (GURI Nr. 261 vom 8. November 1997) geänderten Fassung (im Folgenden: Decreto Legislativo Nr. 22/97) festgestellt worden war.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 1 der Richtlinie 75/442 lautet:
"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
a) 'Abfall': alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. April 1993 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach demselben Verfahren überarbeitet;
b) 'Erzeuger': jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind ('Ersterzeuger'), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
c) 'Besitzer': der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
d) 'Bewirtschaftung': das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung;
e) 'Beseitigung': alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;
f) 'Verwertung': alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;
g) 'Einsammeln': das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung."
4 Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass
- Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;
- Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;
- die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten."
5 Anhang II A der Richtlinie 75/442 zählt die Beseitigungsverfahren auf, zu denen die Lagerung bis zur Anwendung eines anderen Beseitigungsverfahrens, "ausgenommen [die] zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle" gehört. Mit derselben Ausnahme wird in Anhang II B dieser Richtlinie, der die Verwertungsverfahren zusammenfasst, auch die Ansammlung von Abfällen bis zur Anwendung eines anderen Verwertungsverfahrens angeführt.
6 Mit der Entscheidung 2000/532 hat die Kommission gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) ein Abfallverzeichnis angenommen. In diesem der Entscheidung als Anhang beigefügten Verzeichnis sind die Abfälle nach Rubriken klassifiziert, denen ein Code entspricht. Der Rubrik "Verpackungen aus gemischten Materialien" ist der Code 15 01 06 zugeordnet. Das Verzeichnis enthält auch eine Rubrik "Verbundverpackungen" mit dem Code 15 01 05.
7 Verbundverpackungen werden in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86, S. 6) definiert als "aus verschiedenen Materialien bestehende Verpackungen, deren Bestandteile nicht manuell getrennt werden können; keiner dieser Bestandteile darf einen bestimmten Gewichtsprozentsatz überschreiten".
Nationales Recht
8 Das gemeinschaftliche Abfallrecht wurde mit dem Decreto Legislativo Nr. 22/97 in italienisches Recht umgesetzt. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a dieses Decreto Legislativo greift die Abfalldefinition der Richtlinie 75/442 unter Verweis auf Anhang A des Decreto Legislativo auf, der in dessen Ursprungsfassung einen "Europäischen Abfallkatalog" enthalten hatte, der durch ein Abfallverzeichnis ersetzt wurde, das wie das mit der Entscheidung 2000/532 erstellte Abfallverzeichnis die Abfälle nach Rubriken mit dazugehörigen Codes klassifiziert. Der Rubrik "Verpackungen aus gemischten Materialien" ist wie in der Entscheidung 2000/532 der Code 15 01 06 zugeordnet.
9 Art. 6 Abs. 1 Buchst. m des Decreto Legislativo Nr. 22/97 definiert die zeitweilige Lagerung als das Zusammenstellen von Abfällen bis zum Einsammeln auf dem Gelände ihrer Entstehung. Er legt die Bedingungen der zeitweiligen Lagerung, insbesondere deren Höchstdauer vor der Verwertung oder Beseitigung, fest und sieht namentlich vor, dass die Lagerung nach homogenen Abfallarten und unter Beachtung der entsprechenden technischen Normen zu erfolgen hat. Die Anhänge B und C des Decreto Legislativo Nr. 22/97 zählen die Beseitigungs- und Verwertungsverfahren auf, die die Lagerung bis zur Anwendung eines dieser Verfahren mit derselben Ausnahme umfassen, wie sie in der Richtlinie 75/442 für die zeitweilige Lagerung vorgesehen ist.
10 Art. 15 des Decreto Legislativo Nr. 22/97 sieht vor, dass bei einer Abfallbeförderung durch Einrichtungen oder Unternehmen ein Begleitschein mitzuführen ist, auf dem u. a. der Name und die Anschrift des Erzeugers oder des Besitzers, der Ursprung, die Art und die Menge der Abfälle, die Zielanlage, das Datum der Beförderung und der Streckenverlauf sowie der Name und die Anschrift des Empfängers angegeben sein müssen. Das Begleitscheinmuster enthält eine Rubrik, die namentlich der Beschreibung der Abfälle und der Angabe ihres europäischen Codes dient. Nach Art. 20 des Decreto Legislativo Nr. 22/97 sind die Provinzen für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zuständig. Art. 52 dieses Decreto Legislativo sieht Geldbußen insbesondere für den Fall des Verstoßes gegen Art. 15 des Decreto Legislativo vor.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Bei einer Kontrolle am 17. November 2005 stellte die Provinzpolizei Macerata fest, dass ein von Herrn Antonelli geführter Lastkraftwagen verschiedenartige Verpackungsabfälle wie Nylonsäcke, Styroporschachteln, Paletten und Kartons beförderte. Zu dieser Ladung wurde ein Abfallbegleitschein mit dem Code 15 01 06 für "Verpackungen aus gemischten Materialien" mitgeführt. Da die Beamten, die die Kontrolle durchführten, der Ansicht waren, dass dieser Code für die beförderten Abfälle nicht verwendet werden dürfe, weil es sich um eine Zusammenstellung von Verpackungen aus verschiedenen Materialien handele, nahmen sie Protokolle über einen Verstoß gegen Art. 15 des Decreto Legislativo Nr. 22/97 gegen den Abfallerzeuger sowie gegen Herrn Antonelli als Fahrer des Lastkraftwagens und MI.VER als Abfallbeförderer auf. Im Anschluss an das Verwaltungsverfahren erließ die Provincia di Macerata einen Bußgeldbescheid gegen Herrn Antonelli und MI.VER, mit dem sie ihnen die Zahlung eines Betrags von 540 Euro als Gesamtschuldner aufgab. Am 4. Dezember 2006 legten Herr Antonelli und MI.VER beim Tribunale di Ancona Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid ein.
12 Vor diesem Gericht machten die Einspruchsführer des Ausgangsverfahrens geltend, dass der auf dem Begleitschein angegebene Code richtig sei, und brachten hilfsweise vor, dass ein etwaiger Fehler allein dem Abfallerzeuger zuzurechnen sei. Die Provincia di Macerata machte geltend, dass bei einer zeitweiligen Lagerung die Vermischung von Abfällen verschiedener Codes nicht zulässig sei. Andernfalls handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Bewirtschaftung. Außerdem brachte sie vor, dass, selbst wenn man die Zulässigkeit einer solchen Vermischung von Abfällen unterstelle, der "Verpackungen aus gemischten Materialien" zugeordnete Code 15 01 06 nur für Verpackungen aus einem "Materialmix" gelte und nicht für Abfälle, die in einer Zusammenstellung von Verpackungen aus verschiedenen Materialien bestünden.
13 Da sich das Tribunale di Ancona die Frage stellt, ob es dem Erzeuger von Verpackungsabfall nicht obliegt, die Abfälle vor der Übergabe an den Beförderer oder Empfänger nach den entsprechenden Codes des Verzeichnisses im Anhang der Entscheidung 2000/532 zu trennen und zu sortieren, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Gestattet das in der Richtlinie 75/442 vorgesehene Konzept der "zeitweiligen Lagerung" dem Erzeuger die Vermischung von Abfällen, die verschiedenen Codes des Europäischen Abfallkatalogs, wie er von der Entscheidung 2000/532/EG vorgesehen ist, zuzuordnen sind?
2. Kann bejahendenfalls der Code 15 01 06 - "Verpackungen aus gemischten Materialien" - verwendet werden, um Abfälle auszuweisen, die in einer Zusammenstellung von Verpackungen aus verschiedenen Materialien bestehen, oder bezeichnet dieser Code nur die Verpackungen, die sich aus einem Materialmix oder aus eigenständigen Bestandteilen unterschiedlichen Materials zusammensetzen?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
14 Die Kommission wirft in ihren schriftlichen Erklärungen die Frage nach der Erheblichkeit der vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auf, da sich die Fragen auf die Pflichten des Abfallerzeugers bezögen, während zum einen Art. 15 des Decreto Legislativo Nr. 22/97, dessen Verletzung den im Ausgangsverfahren zur Last gelegten Verstoß ausmache, die Abfallbeförderung behandle und zum anderen ausweislich der Vorlageentscheidung nur Herr Antonelli und MI.VER, nicht aber der Erzeuger der betreffenden Abfälle, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen dieses Verstoßes eingelegt hätten.
15 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden kann, u. a. nämlich dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).
16 Obwohl im vorliegenden Fall die Vorlageentscheidung keine Angaben über die Rechtsfolgen enthält, die aus den möglichen Antworten auf die Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu ziehen sein können, ergibt sich aus dieser Entscheidung sowie aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Provincia di Macerata, dass Letztere sowohl gegen den Erzeuger als auch gegen den Beförderer der fraglichen Abfälle eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt hat, weil sie der Ansicht war, dass sie, was Herr Antonelli und MI.VER abstreiten, gemeinsam für den zur Last gelegten Verstoß verantwortlich seien. Somit erweist sich nicht, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität dieses Rechtsstreits steht, was im Übrigen auch von der Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden ist.
17 Unter diesen Umständen sind die beiden Vorlagefragen des Tribunale di Ancona zulässig.
Zur Beantwortung der Fragen
Zur ersten Frage
18 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 75/442 und die Entscheidung 2000/532 dahin auszulegen sind, dass ein Abfallerzeuger Abfälle, die unterschiedlichen Codes des Verzeichnisses im Anhang dieser Entscheidung zuzuordnen sind, bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln mischen darf oder ob er sie bei zutreffender Auslegung im Gegenteil ab diesem Stadium nach den genannten Codes sortieren und getrennt lagern muss.
19 Nach Ansicht der Provincia di Macerata und der italienischen Regierung impliziert der Begriff der zeitweiligen Lagerung, dass der Abfallerzeuger die Abfälle, um sie zeitweilig lagern zu können, zu Gruppen entsprechend den Codes des Verzeichnisses im Anhang der Entscheidung 2000/532 zusammenstellen muss.
20 Sie weisen im Wesentlichen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 5. Oktober 1999, Lirussi und Bizzaro, C-175/98 und C-177/98, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 54) die zeitweilige Lagerung, obwohl sie der echten Bewirtschaftung der Abfälle vorgelagert sei und deshalb keiner Genehmigung bedürfe, von den Mitgliedstaaten so geregelt werden müsse, dass die in der Richtlinie 75/442 enthaltenen Ziele des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erreicht würden. Das Zulassen einer Vermischung von Abfällen verschiedener Codes durch den Abfallerzeuger ohne Genehmigung sei aber möglicherweise mit Gefahren verbunden und behindere die tatsächliche und vollständige Verwertung der Abfälle, was sowohl den von der genannten Richtlinie festgelegten Zielen als auch dem Zweck der mit der Entscheidung 2000/532 vorgenommenen Kodifizierung zuwiderliefe.
21 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die zeitweilige Lagerung nur in den Anhängen II A und II B dieser Richtlinie, in denen die Verfahren zur Beseitigung und zur Verwertung von Abfällen aufgezählt sind, Erwähnung findet. Aus den Punkten D 15 und R 13 dieser Anhänge ergibt sich, dass die zeitweilige Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle bis zum Einsammeln aus dem Verzeichnis der Verfahren ausgenommen ist, die von der Richtlinie 75/442 als Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren eingestuft werden. Sie ist, wie der Gerichtshof in Randnr. 45 des Urteils Lirussi und Bizzaro ausgeführt hat, als Vorgang zu definieren, der einen Vorgang der Abfallbewirtschaftung im Sinne von Art. 1 Buchst. d dieser Richtlinie vorbereitet.
22 Die Entscheidung 2000/532, mit der das gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689 erstellte Abfallverzeichnis angenommen wurde, schreibt im Übrigen keinerlei Maßnahme in Bezug auf die zeitweilige Lagerung von Abfällen auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln vor.
23 Somit ist festzustellen, dass weder die Richtlinie 75/442 noch die Entscheidung 2000/532 den Mitgliedstaaten den Erlass von Maßnahmen vorschreibt, mit denen der Abfallerzeuger verpflichtet wird, die Abfälle bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln nach den Codes des Verzeichnisses im Anhang dieser Entscheidung zu sortieren und getrennt zu lagern.
24 Im Urteil Lirussi und Bizzaro hat der Gerichtshof jedoch befunden, dass die zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit Vorgängen der zeitweiligen Lagerung gehalten sind, für die Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 75/442 zu sorgen, nach dessen Abs. 1 die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können. Wie der Gerichtshof in Randnr. 53 jenes Urteils entschieden hat, ist, da Abfälle, auch wenn sie nur zeitweilig gelagert werden, erhebliche Umweltschäden hervorrufen können, tatsächlich davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Art. 4 der Richtlinie 75/442, die die Umsetzung des Grundsatzes der Vorsorge bezwecken, auch für die zeitweilige Lagerung gelten.
25 Wie der Gerichtshof allerdings bereits mehrfach ausgeführt hat, enthält Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 keine inhaltlich genaue Bezeichnung der Maßnahmen, die zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass die Umwelt geschädigt wird; gleichwohl bindet er die Mitgliedstaaten hinsichtlich der zu erreichenden Ziele, wobei er ihnen aber ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 67, vom 18. November 2004, Kommission/Griechenland, C-420/02, Slg. 2004, I-11175, Randnr. 21, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, Slg. 2007, I-3475, Randnr. 37).
26 Folglich müssen die Mitgliedstaaten, obwohl ihnen die Richtlinie 75/442 nicht den Erlass konkreter Maßnahmen vorschreibt, mit denen der Abfallerzeuger verpflichtet wird, die Abfälle bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln nach den Codes des Verzeichnisses im Anhang der Entscheidung 2000/532 zu sortieren und getrennt zu lagern, doch solche Maßnahmen erlassen, wenn sie sie für erforderlich halten, um die Ziele des Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie zu erreichen.
27 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 75/442 und die Entscheidung 2000/532 einen Abfallerzeuger nicht daran hindern, Abfälle, die unterschiedlichen Codes des Verzeichnisses im Anhang dieser Entscheidung zuzuordnen sind, bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln zu vermischen. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch Maßnahmen erlassen, mit denen der Abfallerzeuger verpflichtet wird, die Abfälle bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln nach den Codes des genannten Verzeichnisses zu sortieren und getrennt zu lagern, wenn sie solche Maßnahmen für erforderlich halten, um die Ziele des Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie zu erreichen.
Zur zweiten Frage
28 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall der Bejahung der ersten Frage der "Verpackungen aus gemischten Materialien" zugeordnete Code 15 01 06 des Verzeichnisses im Anhang der Entscheidung 2000/532 zur Bezeichnung von in einer Zusammenstellung von Verpackungen aus verschiedenen Materialien bestehenden Abfällen verwendet werden kann oder ob er nur die aus einem Materialmix bestehenden Verpackungen bezeichnet.
29 Wie oben in Randnr. 22 festgestellt worden ist, enthält die Entscheidung 2000/532 keine Vorschrift über die zeitweilige Lagerung von Abfällen auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln. Ihr Zweck besteht schlicht darin, gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689 eine Abfallnomenklatur zu erstellen, und sie begründet keinerlei Verpflichtung.
30 Da jedoch das italienische Recht diese Nomenklatur aufgreift, ist die zweite Frage zu beantworten und zu diesem Zweck der mit dem Code 15 01 06 des Verzeichnisses im Anhang der genannten Entscheidung versehene Begriff der "Verpackungen aus gemischten Materialien" auszulegen, um seine einheitliche Auslegung für den Fall sicherzustellen, dass das vorlegende Gericht ihn in Anbetracht insbesondere der Antwort auf die erste Frage für im Ausgangsverfahren anwendbar halten sollte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Insoweit ist festzustellen, dass die Entscheidung 2000/532, da sie nur eine Abfallnomenklatur erstellt, die Begriffe, die den verschiedenen Codes des ihr als Anhang beigefügten Abfallverzeichnisses entsprechen, nicht definiert. Dafür enthält die Entscheidung 2005/270 mehrere Definitionen, darunter die der "Verbundverpackung", die insoweit erheblich ist, als die Entscheidung 2000/532 für diese Verpackungsart den Code 15 01 05 nennt. Verbundverpackungen werden in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung 2005/270 definiert als "aus verschiedenen Materialien bestehende Verpackungen, deren Bestandteile nicht manuell getrennt werden können; keiner dieser Bestandteile darf einen bestimmten Gewichtsprozentsatz überschreiten".
32 Da diese Definition der Verbundverpackungen dem entspricht, was das vorlegende Gericht unter Verpackungen aus einem "Materialmix" versteht, und das Verzeichnis im Anhang der Entscheidung 2000/532 diesem Verpackungstyp und den Verpackungen aus gemischten Materialien unterschiedliche Codes zuweist, erfasst folglich der Begriff der Verpackungen aus gemischten Materialien nicht die Verpackungen aus einem "Materialmix", sondern gilt für die Abfälle, die in einer Zusammenstellung von Verpackungen aus verschiedenen Materialien bestehen.
33 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass, da die nationale Regelung das Abfallverzeichnis im Anhang der Entscheidung 2000/532 aufgreift, der "Verpackungen aus gemischten Materialien" zugeordnete Code 15 01 06 zur Bezeichnung von Abfällen verwendet werden kann, die in einer Zusammenstellung von Verpackungen aus verschiedenen Materialien bestehen.
Kostenentscheidung:
Kosten
34 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung und die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle hindern einen Abfallerzeuger nicht daran, Abfälle, die unterschiedlichen Codes des Verzeichnisses im Anhang der Entscheidung 2000/532 zuzuordnen sind, bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln zu vermischen. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch Maßnahmen erlassen, mit denen der Abfallerzeuger verpflichtet wird, die Abfälle bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln nach den Codes des genannten Verzeichnisses zu sortieren und getrennt zu lagern, wenn sie solche Maßnahmen für erforderlich halten, um die Ziele des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung zu erreichen.
2. Da die nationale Regelung das Abfallverzeichnis im Anhang der Entscheidung 2000/532 aufgreift, kann der "Verpackungen aus gemischten Materialien" zugeordnete Code 15 01 06 zur Bezeichnung von Abfällen verwendet werden, die in einer Zusammenstellung von Verpackungen aus verschiedenen Materialien bestehen.
Ende der Entscheidung
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