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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: C-388/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 1999/5/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 1999/5/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 28 EG steht nationalen Regelungen und nationalen Verwaltungspraktiken entgegen, die es den Marktbeteiligten dadurch, dass sie die Verfahren zur Beurteilung der Konformität im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen in das Ermessen der Verwaltung stellen, untersagen, Funkgeräte ohne eine nationale Zulassung einzuführen, in den Verkehr zu bringen oder zum Verkauf anzubieten, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, in gleichwertiger und weniger kostspieliger Weise den Nachweis der Konformität dieser Geräte mit den Bedingungen einer angemessenen Nutzung der durch das nationale Recht zugewiesenen Funkfrequenzen zu erbringen.

( vgl. Randnr. 47, Tenor 1 )

2. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 1999/5 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität verleihen den Bürgern Rechte, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können, auch wenn die Richtlinie bei Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist nicht förmlich in nationales Recht umgesetzt worden ist. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie gestattet die Aufrechterhaltung nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken nicht, die das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die kein nationales Zulassungszeichen tragen, nach Ablauf der von dieser Richtlinie vorgeschriebenen Umsetzungsfrist verbieten, wenn festgestellt worden oder leicht feststellbar ist, dass das durch das nationale Recht zugewiesene Funkspektrum richtig und effektiv genutzt worden ist.

( vgl. Randnr. 66, Tenor 2 )

3. Der Begriff der Maßnahme" im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 3052/95 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen, erfasst, mit Ausnahme der Gerichtsbeschlüsse alle Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die eine Beschränkung des freien Verkehrs von Waren bewirken, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt gebracht worden sind. Die Aufrechterhaltung der behördlichen Beschlagnahme eines bestimmten Modells oder einer bestimmten Art von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig auf den Markt gebracht worden sind, nachdem die für die technischen Kontrollen zuständigen nationalen Behörden die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit der nationalen und der Gemeinschaftsregelung geprüft haben, fällt unter den Begriff Maßnahme", die der Kommission nach der genannten Bestimmung mitzuteilen ist.

( vgl. Randnr. 73, Tenor 3 )

4. Wenn eine nationale Regelung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar befunden worden ist, ist es ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, für eine Zuwiderhandlung gegen diese Regelung Geldbußen oder andere Zwangsmaßnahmen zu verhängen.

( vgl. Randnr. 80, Tenor 4 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20. Juni 2002. - Radiosistemi Srl gegen Prefetto di Genova. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Giudice di pace di Genova - Italien. - Richtlinie 1999/5/EG - Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das den Handel mit Funkanlagen verbietet, die kein nationales Zulassungszeichen tragen - Zulässigkeit der im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen. - Verbundene Rechtssachen C-388/00 und C-429/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-388/00 und C-429/00

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Giudice di Pace Genua (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Radiosistemi Srl

gegen

Prefetto di Genova,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 28 EG, der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10) und der Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (ABl. L 321, S. 1),

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. -P. Puissochet, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Radiosistemi Srl, vertreten durch G. Conte und S. Cavanna, avvocati,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigten im Beistand von C. Lewis, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und R. Amorosi als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Radiosistemi Srl, vertreten durch G. Conte und S. Cavanna, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von C. Lewis, und der Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk und R. Amorosi, in der Sitzung vom 28. November 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Giudice di pace Genua hat mit Beschlüssen vom 16. Oktober und vom 11. November 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober bzw. am 20. November 2000, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10, im Folgenden: Richtlinie) und der Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (ABl. L 321, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Radiosistemi Srl (im Folgenden: Klägerin) und dem Prefetto di Genova (Präfekten von Genua), bei dem es um die Beschlagnahme einer Anzahl von Fernsteuerungsanlagen geht, die in Italien von der Klägerin verkauft worden waren.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftrecht

3 Nach ihrem Artikel 1 legt die Richtlinie einen Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen fest.

4 Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie definiert Funkanlage als "ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann".

5 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie gelten für alle Geräte bestimmte grundlegende Anforderungen. Funkanlagen müssen zudem nach Artikel 3 Absatz 2 so hergestellt sein, dass sie das für Funkkommunikation zugewiesene Spektrum effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten.

6 Nach Artikel 5 wird, wenn ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen entspricht, davon ausgegangen, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfuellt sind.

7 Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geräte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie bei ordnungsgemäßer Montage und Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen. Die Geräte unterliegen in Bezug auf das Inverkehrbringen keinen weiteren einzelstaatlichen Regelungen."

8 Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie lautet:

"Im Falle von Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, unterrichtet der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen der Funkanlage verantwortliche Person die einzelstaatliche Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Frequenzmanagement zuständig ist, von der Absicht, die betreffende Funkanlage in diesem Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen.

Zusammen mit dieser Mitteilung, die mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Inverkehrbringens zu erfolgen hat, sind Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) und die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang IV bzw. V zu machen."

9 Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme der Geräte für deren bestimmungsgemäßen Zweck, sofern sie den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und unbeschadet der mit den Genehmigungen verbundenen Bedingungen für die Bereitstellung des betreffenden Dienstes im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Funkanlagen nur aus Gründen beschränken, die die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen."

10 Artikel 8 Absatz 1 lautet:

"Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel II genannten Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 9 Absatz 5."

11 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Geräte im Sinne dieser Richtlinie die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfuellen, so trifft er in seinem Hoheitsgebiet die erforderlichen Maßnahmen, um diese Geräte aus dem Verkehr zu ziehen oder vom betreffenden Dienst auszuschließen, ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder ihren freien Verkehr einzuschränken."

12 Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie bestimmt:

"a) Ungeachtet des Artikels 6 kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit dem Vertrag, insbesondere mit den Artikeln 30 und 36, alle geeigneten Massnahmen treffen, um im Falle von Funkanlagen, einschließlich Typen von Funkanlagen, die funktechnische Störungen, z. B. Störungen von bestehenden bzw. geplanten Diensten auf einzelstaatlich zugewiesenen Frequenzbändern, verursacht haben oder nach begründeter Ansicht dieses Mitgliedstaats verursachen werden,

i) das Inverkehrbringen zu verbieten oder zu beschränken und/oder

ii) die Rücknahme von seinem Markt zu verlangen.

b) Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen nach Buchstabe a), so unterrichtet er die Kommission unverzüglich über diese Maßnahmen unter Angabe der entsprechenden Gründe."

13 In Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie ist bestimmt:

"Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfuellt, ist mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen..."

14 In Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie heißt es:

"Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 7. April 2000 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 8. April 2000 an.

..."

15 Ferner sieht Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3052/95 vor:

"Wenn ein Mitgliedstaat den freien Verkehr oder das Inverkehrbringen eines Musters oder einer bestimmten Art von Waren verhindert, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt gebracht worden sind, so teilt er der Kommission diese Maßnahme mit, sofern diese unmittelbar oder mittelbar Folgendes bewirkt:

- ein grundsätzliches Verbot,

- die Verweigerung der Genehmigung zum Inverkehrbringen,

- die Änderung des Musters oder der Art der betreffenden Ware, damit sie in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben kann, oder

- die Rücknahme vom Markt."

16 Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3052/95 lautet:

"(1) Die Verpflichtung zur Mitteilung nach Artikel 1 gilt mit Ausnahme der Gerichtsbeschlüsse für die Maßnahmen der dazu befugten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Ist ein Muster oder eine bestimmte Art von Waren Gegenstand mehrerer Maßnahmen, die inhaltlich und verfahrensmäßig unter gleichen Voraussetzungen getroffen wurden, so gilt die Verpflichtung zur Mitteilung nur für die zuerst erlassene Maßnahme.

(2) Artikel 1 gilt nicht für

- Maßnahmen, die ausschließlich in Anwendung gemeinschaftlicher Harmonisierungsvorschriften getroffen worden sind;

- Maßnahmen, die der Kommission aufgrund besonderer Vorschriften gemeldet werden;

- beabsichtigte Maßnahmen, die der Kommission im Entwurfsstadium aufgrund besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gemeldet worden sind;

- Maßnahmen, wie z. B. Sicherungs- und Prüfungsmaßnahmen, die lediglich der Vorbereitung der grundlegenden Maßnahme nach Artikel 1 dienen;

- Maßnahmen, die ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung dienen;

- Maßnahmen in Bezug auf Gebrauchtgegenstände, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Verwendung für das Inverkehrbringen oder die Beibehaltung auf dem Markt ungeeignet sind.

(3) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die grundlegende Maßnahme im Sinne von Absatz 1 bewirkt in keinem Fall die Aussetzung der Anwendung des Artikels 1."

Das nationale Recht

17 In Italien sind das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen auch für die nichtgewerbliche Nutzung im Codice Postale (Postgesetz), eingeführt durch Präsidialdekret Nr. 156 vom 29. März 1973 (GURI Nr. 113 vom 3. Mai 1973, S. 2), geändert durch das Gesetz Nr. 209 vom 22. Mai 1980 (GURI Nr. 155 vom 7. Juni 1980, S. 4988), geregelt.

18 Artikel 398 des Codice Postale enthält Bestimmungen zur Vorbeugung und Beseitigung von Störungen bei der Funkausstrahlung und dem Funkempfang. In der geänderten Fassung lautet dieser Artikel:

"Es ist verboten, elektrische oder funkelektrische Geräte oder Anlagen oder Leitungen für die Übertragung elektrischer Energie, die nicht den Vorschriften zur Vorbeugung oder Beseitigung von Störungen der Ausstrahlung und des Empfangs von Funkwellen entsprechen, zu Handelszwecken, zur Benutzung oder zur Inbetriebnahme, unabhängig vom Grund hierfür, herzustellen oder einzuführen.

Diese Vorschriften, die auch die Methode der Prüfung der Konformität festlegen, werden durch Dekret des Ministers für das Post- und das Fernmeldewesen in Abstimmung mit dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk im Einklang mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht.

Die in Absatz 1 genannten Geräte dürfen erst nach Ausstellung eines Zertifikats oder einer Bescheinigung über die Konformität oder nach Vorlage einer Erklärung über die Konformität, die im Einzelnen durch Dekret gemäß Absatz 2 festzulegen sind, zu Handelszwecken in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.

Der Minister für Post- und Fernmeldewesen bezeichnet im Einvernehmen mit dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk im Verordnungswege die Stellen oder Personen, die die Kennzeichen oder Bescheinigungen über die Konformität gemäß Absatz 3 ausstellen."

19 Die Vorschriften im Sinne von Artikel 398 Absatz 2 des Codice Postale wurden durch das Ministerialdekret vom 15. Juli 1977 (GURI Nr. 226 vom 20. August 1977, S. 6104) betreffend die Funkanlagen mit schwacher Leistung vorbehaltenen Frequenzen, geändert durch Ministerialdekret vom 8. November 1996 (GURI Nr. 274 vom 22. November 1996, S. 9) erlassen, das die Verpflichtung zur Anbringung eines Kennzeichens vorsieht, das die Zulassung durch die Postverwaltung (jetzt: Ministerium für Kommunikation) bescheinigt.

20 In Artikel 2 des Ministerialdekrets vom 15. Juli 1977 ist namentlich vorgesehen:

"Die in Artikel 1 genannten Geräte müssen einem von der Verwaltung auf der Grundlage der in Anhang 1 dieses Dekrets aufgestellten technischen Normen zugelassenen Typ entsprechen.

In der Zulassungsurkunde sind der Zweck, zu dem das Gerät benutzt wird, und die Hauptmerkmale der Zulassung anzugeben. Diese Hauptmerkmale sind auf dem in Artikel 334 Absatz 2 Buchstabe c des Codice Postale vorgesehenen Kennzeichen nach dem Muster des Anhangs 2 anzugeben.

Die Benutzung der Geräte ist nur zulässig, wenn der Eigentümer über die erwähnte Zulassung verfügt."

21 Artikel 399 des Codice Postale in der geänderten Fassung regelt, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen Artikel 398 des Codice Postale Anwendung finden. Er lautet wie folgt:

"Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 398 verstößt, wird mit einem Bußgeld von 15 000 ITL bis zu 300 000 ITL belegt.

Gehört der Zuwiderhandelnde zu den Herstellern oder Einführern von elektrischen oder funkelektrischen Geräten oder Anlagen, so wird ein Bußgeld von 50 000 bis zu 1 000 000 ITL verhängt, und daneben erfolgt die Beschlagnahme der Erzeugnisse und der Anlagen, die nicht der Konformitätsbescheinigung im Sinne von Artikel 398 entsprechen."

22 Die italienische Regierung hat die Richtlinie nicht innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist in nationales Recht umgesetzt. Allerdings sieht der Runderlass GM/123709/4517 DL/CR des Ministeriums für Kommunikation vom 17. April 2000 (GURI Nr. 101 vom 3. Mai 2000, S. 67) vor:

"(1) Die Dienststellen des Ministeriums für Kommunikation beachten in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von der Telekommunikationsendgeräten und Funkanlagen die Vorschriften der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 in den in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehenen Grenzen.

(2) Das Ministerium für Kommunikation ergreift die notwendigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von den vorgesehenen Bedingungen nicht entsprechenden Geräten zu untersagen, diese Geräte vom Markt zu nehmen, sie stillzulegen oder ihren freien Verkehr zu beschränken."

Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

Die Rechtssache C-388/00

23 Die Klägerin ist ein italienisches Unternehmen, das maßstäblich verkleinerte selbstfahrende Modelle von Automobilen herstellt, die von Verbrennungs- oder Elektromotoren angetrieben und mittels einer Funkfernsteuerungsanlage ferngesteuert werden. Sie stellt die Modelle, jedoch nicht die Fernsteuerungsanlagen her, die eingeführt werden, da es auf dem inländischen Markt keine Hersteller gibt.

24 Am 2. und 8. Februar 2000 begaben sich Bedienstete der Postpolizei von Ligurien in Einzelhandelsgeschäfte in Genua (Italien) und beschlagnahmten eine Reihe von Funkfernsteuerungsanlagen, die in Italien von der Klägerin verkauft worden waren und die diese in anderen Mitgliedstaaten erworben hatte, mit der Begründung, dass sie nicht mit dem Zulassungszeichen im Sinne von Artikel 398 des Codice Postale versehen seien.

25 Mit Protokollen vom 18. Februar 2000 legte die Postpolizei der Klägerin als Unternehmen, das die beschlagnahmten Geräte verkauft hatte, zur Last, sie habe die Artikel 398 und 399 des Codice Postale nicht beachtet, und verhängte gegen sie ein Bußgeld in Höhe von 100 000 ITL für jede festgestellte Zuwiderhandlung.

26 Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Einspruch beim Präfekten von Genua ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme der Funkfernsteuerungsanlagen mit der Begründung, aus dem von der Verwaltungsbehörde, die die Beschlagnahmen vorgenommen habe, eingeholten technischen Sachverständigengutachten gehe hervor, dass die in Rede stehenden Geräte technisch der geltenden nationalen Regelung entsprächen, da sie nur auf den zugewiesenen Funkfrequenzen arbeiteten und ordnungsgemäß mit dem CE-Kennzeichen versehen seien.

27 Der Präfekt von Genua wies mit Bescheid vom 20. April 2000 den Einspruch und den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme zurück und ordnete an, dass die Klägerin als Bußgeld für die ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen 330 000 ITL zu zahlen habe. Er stützte seine Entscheidung namentlich darauf, dass die fehlende Anbringung des nationalen Zulassungszeichens allein einen Verstoß gegen Artikel 398 des Codice Postale darstelle und dass dieser Artikel mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe.

28 Die Klägerin erhob am 14. Juni 2000 Klage gegen den Bescheid des Präfekten beim Giudice di pace Genua, wobei sie vortrug, der Präfekt habe die Einziehung der bereits beschlagnahmten Waren angeordnet, so dass die Gefahr bestehe, dass diese vernichtet würden; als dringliche Sicherungsmaßnahme beantragte sie die Aussetzung des angefochtenen Bescheides. Der Giudice di pace gab diesem Antrag mit Beschluss vom 15. Juni 2000 statt.

29 Zur Begründetheit wiederholt die Klägerin, dass die in Rede stehenden Geräte sowohl der geltenden nationalen Regelung wie auch der geltenden Gemeinschaftsregelung entsprächen, und macht weiter geltend, das Bußgeld und die Beschlagnahme, auf die die Einziehung und die Vernichtung der Geräte folgten, stellten Maßnahmen dar, die gegen den von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen; ferner sei der Bescheid des Präfekten am 20. April 2000, also nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie am 8. April 2000, ergangen, so dass er auch gegen die Richtlinie verstoße.

30 Der Präfekt von Genua nahm den Rechtsstreit auf und legte beim nationalen Gericht dienstliche Schreiben des Ministers für Kommunikation vom 24. März und 14. Juli 2000 vor. Im dienstlichen Schreiben vom 24. März 2000 heißt es: "Der Bericht des Inspektors bestätigt, dass die [beschlagnahmten] Funkfernsteuerungsgeräte auf den ihnen zugewiesenen Frequenzen arbeiten, doch kann die Zulassung, für die die Generaldirektion für Planung und Verwaltung von Frequenzen des Ministeriums für Kommunikation zuständig ist, nicht ersetzt werden." Im dienstlichen Schreiben vom 14. Juli 2000 heißt es, dass die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehene Unterrichtung über das Inverkehrbringen von Geräten der beschlagnahmten Art erst am 26. Mai 2000, also nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides des Präfekten, erfolgt sei.

31 Das nationale Gericht stellt insbesondere fest, dass der Verstoß gegen Artikel 398 des Codice Postale der Klägerin nicht wegen der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Geräten zur Last gelegt werde, die objektiv nicht den technischen Vorschriften zur Verhinderung von Störungen der Ausstrahlung und des Empfangs von Funkwellen entsprächen (Einhaltung der Frequenzen und der elektromagnetischen Vereinbarkeit), sondern nur wegen der fehlenden Anbringung des nationalen Zulassungszeichens auf den in den Verkehr gebrachten Geräten. Das vom Minister für Kommunikation eingeholte Gutachten habe bewiesen, dass die Geräte gemäß der geltenden Regelung auf den zugeteilten Frequenzen arbeiteten und mit den harmonisierten Vorschriften über die elektromagnetische Vereinbarkeit übereinstimmten, wie das CE-Kennzeichen bestätige.

32 Das nationale Gericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erfordere; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zu Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind mit dem Gemeinschaftsrecht einschließlich seiner ungeschriebenen Grundprinzipien nationale Regelungen und/oder nationale Verwaltungspraktiken vereinbar, die die Ausgestaltung der Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen in das Ermessen der Verwaltung stellen und auf diese Weise den Wirtschaftsteilnehmern die Einfuhr von Funkgeräten ohne nationale Zulassung, deren Vermarktung und deren Lagerung zu Verkaufszwecken verbieten, ohne die Möglichkeit vorzusehen, einen gleichwertigen und weniger belastenden Nachweis dafür zu führen, dass diese Geräte den Anforderungen bezüglich der angemessenen Nutzung der durch die nationale Regelung zugewiesenen Funkfrequenzen entsprechen?

2. Verleiht die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 dem Einzelnen Rechte, auf die er sich vor den nationalen Gerichten berufen kann, auch wenn die Richtlinie selbst nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung nicht formell in nationales Recht umgesetzt worden ist? Falls diese Frage bejaht wird: Ist mit Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie die Aufrechterhaltung nationaler Rechtsvorschriften und/oder einer nationalen Rechtspraxis vereinbar, die das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die kein nationales Zulassungszeichen tragen, nach dem 8. April 2000 verbieten, obwohl die effektive und angemessene Nutzung des durch die nationale Regelung zugewiesenen Funkspektrums festgestellt worden oder leicht feststellbar ist?

3. Wie ist der Begriff der "Maßnahme" im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 auszulegen, und kann dieser Begriff auch den Fall erfassen, dass eine behördliche Beschlagnahme eines bestimmten Musters oder einer bestimmten Art von Waren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden sind, aufrechterhalten wird, nachdem die für die technischen Kontrollen zuständigen nationalen Behörden bestätigt haben, dass das Erzeugnis mit der nationalen und der Gemeinschaftsregelung übereinstimmt, und damit die Beschlagnahme ihren Beweiszweck erfuellt hat?

4. Ist mit der Rechtsordnung der Gemeinschaft, und zwar auch in Bezug auf das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Sanktionsregelung vereinbar, wie sie Artikel 399 des italienischen Codice Postale (Dekret Nr. 156 vom 29. März 1973 des Präsidenten der Republik) vorsieht?

Die Rechtssache C-429/00

33 Der Giudice di pace Genua hat mit Beschluss vom 11. November 2000 in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien wie in der Rechtssache C-388/00 dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im Kern die gleichen wie in der Rechtssache C-388/00 sind.

34 Aus den bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Akten geht hervor, dass dieser Rechtsstreit auf einer Beschlagnahme von Waren der gleichen Art beruht wie die Rechtssache C-388/00. Deshalb sind die beiden Rechtssachen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

35 Daher sind auf die beiden Vorabentscheidungsersuchen die gleichen Antworten zu geben.

Zur ersten Frage

36 Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht nationalen Regelungen und/oder Verwaltungspraktiken entgegensteht, die dadurch, dass sie die Verfahren zur Beurteilung der Konformität im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen in das Ermessen der Verwaltung stellen, es den Marktbeteiligten, wenn es an einer nationalen Zulassung fehlt, untersagen, Funkgeräte einzuführen, in den Verkehr zu bringen oder zum Verkauf anzubieten, ohne dass die Möglichkeit besteht, in gleichwertiger und weniger kostspieliger Weise die Konformität dieser Geräte mit den Bedingungen für die ordnungsgemäße Nutzung der vom nationalen Recht zugewiesenen Funkfrequenzen nachzuweisen.

37 Da sich der Sachverhalt zumindest teilweise vor dem 7. April, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, ereignet hat und da die Italienische Republik zu diesem Zeitpunkt die Richtlinie nicht umgesetzt hatte, betrifft die erste Frage das Gemeinschaftsrecht in der an diesem Tag geltenden Form, also ungeachtet der möglichen Wirkung der Richtlinie.

38 Die Vereinbarkeit einer Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher anhand von Artikel 28 EG zu beurteilen.

39 Nach Artikel 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen (namentlich Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 69).

40 Nach Artikel 30 EG steht Artikel 28 EG jedoch Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die namentlich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, sofern diese Verbote oder Beschränkungen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

41 Ferner müssen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnr. 8) in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung für die jeweiligen Erzeugnisse Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hingenommen werden, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse gilt, notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts, wie sie im Zusammenhang mit dem Schutz der Verbraucher und dem ordnungsgemäßen Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes bestehen, gerecht zu werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnrn. 30 und 31).

42 Eine nationale Regelung, die eine Ausnahme von Artikel 28 EG vorsieht, kann unabhängig davon, ob sie auf den ausdrücklich in Artikel 30 EG vorgesehenen Fällen oder auf von der Rechtsprechung entwickelten zwingenden Erfordernissen beruht, nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Sicherung des zulässigen Zweckes erforderlich ist und wenn dieser Zweck nicht durch Mittel erreicht werden kann, die den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft weniger beschränken (vgl. insbesondere Urteile vom 2. März 1983 in der Rechtssache 155/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 531, Randnr. 12, und GB-Inno-BM, Randnr. 33).

43 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder das Anbieten von Funkgeräten, die nicht mit einem nationalen Zulassungszeichen versehen sind, zum Verkauf, verbietet, wie die Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG darstellt (Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-80/92, Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-1019, Randnr. 21).

44 Zwar kann die nationale Zulassung von Funkgeräten mit Erwägungen der öffentlichen Sicherheit sowie mit zwingenden Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Betriebes des öffentlichen Fernmeldenetzes gerechtfertigt werden. Doch es ist unstreitig, dass Geräte wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, den nationalen Bestimmungen in Bezug auf die ordnungsgemäße Nutzung der Funkfrequenzen im Einfuhrmitgliedstaat entsprechen.

45 Unbeschadet dessen geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass es die nationale Regelung dem Marktbeteiligten nur erlaubt, die Konformität dieser Anlagen durch Anbringung des nationalen Zulassungszeichens nachzuweisen. Das steht jedoch offensichtlich nicht im rechten Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, da dem Marktbeteiligten nicht erlaubt ist, die Konformität dieser Anlagen mit den nationalen Bedingungen in weniger kostspieliger Weise nachzuweisen, und da diese Anforderung zu den bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Kontrollen hinzukommt.

46 Nach allem kann eine nationale Regelung von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weder nach Artikel 30 EG noch mit den von der Rechtsprechung entwickelten zwingenden Erfordernissen gerechtfertigt werden.

47 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 28 EG nationalen Regelungen und nationalen Verwaltungspraktiken entgegensteht, die es den Marktbeteiligten dadurch, dass sie die Verfahren zur Beurteilung der Konformität im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen in das Ermessen der Verwaltung stellen, untersagen, Funkgeräte ohne eine nationale Zulassung einzuführen, in den Verkehr zu bringen oder zum Verkauf anzubieten, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, in gleichwertiger und weniger kostspieliger Weise den Nachweis der Konformität dieser Geräte mit den Bedingungen einer angemessenen Nutzung der durch das nationale Recht zugewiesenen Funkfrequenzen zu erbringen.

Zur zweiten Frage

48 Mit dem ersten Teil der zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleiht, auf die er sich vor den nationalen Gerichten berufen kann, auch wenn sie bei Ablauf der hierfür gesetzten Frist nicht förmlich in das nationale Recht umgesetzt worden ist.

49 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor dem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36).

50 Daher ist zu ermitteln, ob bestimmte Vorschriften der Richtlinie so unbedingt und hinreichend genau sind, wie es diese Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil Becker, Randnr. 29).

51 Hierfür sind die Artikel 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 der Richtlinie für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens besonders erheblich. Die Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 betreffen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Geräte allgemein. Artikel 8 Absatz 1 regelt dagegen speziell das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die das CE-Kennzeichen im Sinne der Richtlinie tragen. In Anbetracht des Wortlauts und der Systematik der Richtlinie schließen sich diese Bestimmungen nicht gegenseitig aus. Da die Geräte, um die es im Ausgangsverfahren geht, nach dem Vorlagebeschluss das CE-Kennzeichen tragen, können sowohl Artikel 8 Absatz 1 als auch die Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Richtlinie erheblich sein.

52 Nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Geräte nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 und den übrigen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen. Nach Satz 2 unterliegen die Geräte in Bezug auf das Inverkehrbringen keiner weiteren innerstaatlichen Regelung.

53 Dieses Verbot in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie ist klar und genau. Was seine Unbedingtheit angeht, so verpflichtet allerdings Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie im Fall von Funkanlagen, die in nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden, die für das Inverkehrbringen dieser Funkanlagen verantwortlichen Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Frequenzmanagement zuständige nationale Behörde von ihrer Absicht zu benachrichtigen, diese Funkanlagen in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen. Diese Verfahrensbestimmung soll die Umsetzung der Regelungen der Richtlinie in das nationale Recht begleiten, ermächtigt die Mitgliedstaaten jedoch nicht, das in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie ausgesprochene Verbot von Bedingungen abhängig zu machen oder einzuschränken.

54 Somit ist das Verbot in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie unbedingt und hinreichend genau formuliert, so dass sich die Bürger vor den nationalen Gerichten darauf berufen können.

55 Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Inbetriebnahme der Geräte zu gestatten, sofern sie den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 und den übrigen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen. Diese Bestimmung setzt offenkundig voraus, dass der betroffene Bürger die Konformität der in Rede stehenden Geräte mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie nachweisen kann, was die ebenso offenkundige Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden bedingt, die hierfür vorgelegten Beweismittel zu prüfen.

56 Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten "ungeachtet des Absatzes 1" die Inbetriebnahme von Funkanlagen aus bestimmten, abschließend aufgezählten Gründen beschränken, nämlich solchen, die die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat die gegebenen Umstände prüft, und befreit ihn nicht von der Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 1, sämtliches Beweismaterial im Zusammenhang mit der Konformität der betreffenden Geräte zu prüfen. Sie stellt daher keine Ermächtigung für eine nationale Regelung dar, die die Anbringung eines nationalen Zulassungszeichens vorschreibt, ohne die Möglichkeit zu schaffen, die Übereinstimmung der Geräte mit den grundlegenden Bestimmungen in Bezug auf ihren Betrieb zu prüfen.

57 Daher ist Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie unbedingt und hinreichend genau, so dass sich die Bürger vor den nationalen Gerichten in Ermangelung einer fristgerechten Umsetzung auf diese Bestimmung berufen können.

58 Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen CE-Kennzeichen versehenen Geräten nicht verbieten, beschränken oder behindern. Tragen die in Rede stehenden Geräte dieses Kennzeichen, so ergibt sich daraus die Vermutung, dass sie allen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen. Somit sieht diese Bestimmung eine klare und genaue Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die dieses Kennzeichen tragen, in ihrem Gebiet zuzulassen.

59 Allerdings gilt diese Verpflichtung "unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 9 Absatz 5" der Richtlinie. Daher stellt sich die Frage, ob dieser Vorbehalt die in Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zu einer bedingten macht.

60 Zunächst stellt, wie aus Randnummer 53 hervorgeht, Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie eine Verfahrensvorschrift dar, die die Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht begleiten soll. Ist die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden, so kann diese Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht ermächtigen, eine Ausnahme vom freien Verkehr der mit dem in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen CE-Kennzeichen versehenen Geräte zu regeln.

61 Wie sodann aus Randnummer 56 hervorgeht, ermächtigt Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der freien Inbetriebnahme von Funkanlagen aus bestimmten, abschließend aufgeführten Gründen vorzusehen, zu denen das Erfordernis eines nationalen Zulassungszeichens ohne sachliche Prüfung der Konformität der betreffenden Geräte nicht gehört.

62 Schließlich ermächtigt Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie einen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen von Funkanlagen zu verbieten oder zu beschränken, die funktechnische Störungen verursachen können. Diese Bestimmung betrifft wie Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie einen Tatbestand, der im Ausgangsverfahren nicht erfuellt ist, in dem nicht behauptet wird, dass die betreffenden Geräte funktechnische Störungen hervorrufen könnten; es ist vielmehr unstreitig, dass diese Geräte den nationalen Vorschriften in Bezug auf die ordnungsgemäße Nutzung der Funkfrequenzen entsprechen. Bei einem derartigen Sachverhalt ermächtigt Artikel 9 Absatz 5 die Mitgliedstaaten nicht, den freien Verkehr der Geräte im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie zu verbieten oder zu beschränken.

63 Somit macht der Vorbehalt in Bezug auf Artikel 6 Absatz 4, 7 Absatz 2 und 9 Absatz 5 der Richtlinie das Recht auf freien Verkehr der Geräte im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie nicht zu einem bedingten Recht. Daher ist die letztgenannte Bestimmung unbedingt und hinreichend genau, so dass sich die Bürger vor den nationalen Gerichten auf sie berufen können, wenn die Richtlinie nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist umgesetzt worden ist.

64 Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie die Aufrechterhaltung nationaler Rechtsvorschriften und/oder Praktiken erlaubt, die nach dem 8. April 2000 das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die nicht mit einem nationalen Zulassungszeichen versehen sind, verbieten, wenn festgestellt worden oder leicht feststellbar ist, dass das durch das nationale Recht zugewiesene Frequenzspektrum richtig und effektiv genutzt worden ist.

65 Aus den in den Randnummern 56 und 61 dargelegten Gründen ist diese Frage zu verneinen.

66 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 6 Absatz 1 Satz 2, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie den Bürgern Rechte verleihen, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können, auch wenn die Richtlinie bei Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist nicht förmlich in nationales Recht umgesetzt worden ist, und dass Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie die Aufrechterhaltung nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken nicht gestattet, die das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die kein nationales Zulassungszeichen tragen, nach dem 8. April 2000 verbieten, wenn festgestellt worden oder leicht feststellbar ist, dass das durch das nationale Recht zugewiesene Funkspektrum richtig und effektiv genutzt worden ist.

Zur dritten Frage

67 Mit seiner dritten Frage begehrt das nationale Gericht Auskunft über die Bedeutung des Begriffes "Maßnahme" im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3052/95. Es möchte insbesondere wissen, ob dieser Begriff die Aufrechterhaltung einer behördlichen Beschlagnahme eines bestimmten Modells oder einer bestimmten Art von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, erfasst, nachdem die für die technischen Kontrollen zuständigen nationalen Behörden die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit der nationalen und der Gemeinschaftsregelung geprüft haben und die praktische Wirksamkeit der Beschlagnahme für die Zwecke der Prüfung damit erschöpft ist.

68 Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3052/95 betrifft die Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat den freien Verkehr von Waren behindert, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt gebracht worden sind. Nach Artikel 2 Absatz 2 letzter Gedankenstrich dieser Entscheidung bezeichnet der Begriff Maßnahme "jede Maßnahme, bei der es sich nicht um einen Gerichtsbeschluss handelt". Dieser Begriff erfasst daher mit Ausnahme von Gerichtsbeschlüssen, unabhängig von ihrer Form oder davon, von welcher Behörde sie ausgehen, alle von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die bewirken, dass der freie Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt gebracht worden sind, beschränkt wird.

69 Nach Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3052/95 muss eine derartige Maßnahme der Kommission mitgeteilt werden, sofern sie unmittelbar oder mittelbar u. a. ein grundsätzliches Verbot, die Verweigerung der Genehmigung zum Inverkehrbringen oder die Rücknahme vom Markt bewirkt. Eine Bestimmung des nationalen Rechts wie Artikel 398 des Codice Postale fällt unter diese Mitteilungspflicht, da sie die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von Waren verbietet, die kein nationales Zulassungszeichen tragen.

70 Zu Beschlagnahmemaßnahmen nach einer derartigen Bestimmung ist festzustellen, dass Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3052/95 nach deren Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich nicht für Maßnahmen gilt, die, wie beispielsweise Sicherungs- und Prüfungsmaßnahmen, lediglich der Vorbereitung der eigentlichen Maßnahme nach Artikel 1 dienen.

71 Daher wäre eine Beschlagnahmemaßnahme, deren Dauer auf das beschränkt ist, was für die Prüfung der Konformität der in Rede stehenden Ware notwendig ist, als Sicherungs- oder Prüfungsmaßnahme von der Anwendung des Artikels 1 befreit. Besteht jedoch die Beschlagnahme über diese Dauer hinaus fort, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, so fällt sie nicht unter die in Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3052/95 vorgesehene Ausnahme und muss der Kommission gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung mitgeteilt werden.

72 Folgen auf eine derartige Beschlagnahme andere Maßnahmen gleicher Art, wie eine Entscheidung über die endgültige Einziehung, so brauchten diese der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Denn nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung Nr. 3052/95 gilt, wenn eine bestimmte Art von Waren Gegenstand mehrerer Maßnahmen ist, die inhaltlich und verfahrensmäßig unter gleichen Voraussetzungen getroffen wurden, die Verpflichtung zur Mitteilung nur für die zuerst erlassene Maßnahme.

73 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass der Begriff der "Maßnahme" im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 3052/95 mit Ausnahme der Gerichtsbeschlüsse alle Maßnahmen eines Mitgliedstaats erfasst, die eine Beschränkung des freien Verkehrs von Waren bewirken, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt gebracht worden sind. Die Aufrechterhaltung der behördlichen Beschlagnahme eines bestimmten Modells oder einer bestimmten Art von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig auf den Markt gebracht worden sind, nachdem die für die technischen Kontrollen zuständigen nationalen Behörden die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit der nationalen und der Gemeinschaftsregelung geprüft haben, fällt unter den Begriff "Maßnahme", die der Kommission nach der genannten Bestimmung mitzuteilen ist.

Zur vierten Frage

74 Mit seiner vierten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht, namentlich das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einer Sanktionsregelung entgegenstehen, wie sie Artikel 399 des Codice Postale vorsieht.

75 Artikel 399 des Codice Postale sieht für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Artikel 398 die Verhängung von Bußgeldern und die Beschlagnahme der Anlagen vor, die nicht der Konformitätsbescheinigung im Sinne von Artikel 398 entsprechen.

76 Der vorliegende Fall betrifft einen Sachverhalt, bei dem die nationale Regelung die Anbringung eines nationalen Zulassungszeichens verlangt, ohne dass die Konformität der in Rede stehenden Erzeugnisse mit anderen Methoden nachgewiesen werden könnte.

77 Wie in der Antwort auf die erste und die zweite Frage festgestellt worden ist, verstößt eine derartige Regelung für die Zeit vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie gegen Artikel 28 EG und für die Zeit danach, wenn die Richtlinie nicht in das nationale Recht umgesetzt worden ist, gegen mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie, die unmittelbare Wirkungen entfalten.

78 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die strafrechtliche oder sonstige Bewehrung einer nationalen Beschränkungsmaßnahme, die für gemeinschaftsrechtswidrig erkannt worden ist, ebenso wenig mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wie die Beschränkung selbst (vgl. Urteile vom 28. März 1979 in der Rechtssache 179/78, Rivoira u. a., Slg. 1979, 1147, Randnr. 14, und vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 269/80, Tymen, Slg. 1981, 3079, Randnrn. 16 und 17).

79 Daher ist eine Sanktionsregelung, die der Durchsetzung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Regelung dient, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, ohne dass ihre Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot oder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft zu werden brauchte.

80 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass es, wenn eine nationale Regelung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar befunden worden ist, ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, für eine Zuwiderhandlung gegen diese Regelung Geldbußen oder andere Zwangsmaßnahmen zu verhängen.

Kostenentscheidung:

Kosten

81 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Giudice di Pace Genua mit Beschlüssen vom 16. Oktober und vom 11. November 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 28 EG steht den nationalen Regelungen und nationalen Verwaltungspraktiken entgegen, die es den Marktbeteiligten dadurch, dass sie die Verfahren zur Beurteilung der Konformität im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen in das Ermessen der Verwaltung stellen, untersagen, Funkgeräte ohne eine nationale Zulassung einzuführen, in den Verkehr zu bringen oder zum Verkauf anzubieten, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, in gleichwertiger und weniger kostspieliger Weise den Nachweis der Konformität dieser Geräte mit den Bedingungen einer angemessenen Nutzung der durch das nationale Recht zugewiesenen Funkfrequenzen zu erbringen.

2. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität verleihen den Bürgern Rechte, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können, auch wenn die Richtlinie bei Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist nicht förmlich in nationales Recht umgesetzt worden ist. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie gestattet die Aufrechterhaltung nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken nicht, die das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die kein nationales Zulassungszeichen tragen, nach dem 8. April 2000 verbieten, wenn festgestellt worden oder leicht feststellbar ist, dass das durch das nationale Recht zugewiesene Funkspektrum richtig und effektiv genutzt worden ist.

3. Der Begriff der "Maßnahme" im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 3052/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen, erfasst, mit Ausnahme der Gerichtsbeschlüsse alle Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die eine Beschränkung des freien Verkehrs von Waren bewirken, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt gebracht worden sind. Die Aufrechterhaltung der behördlichen Beschlagnahme eines bestimmten Modells oder einer bestimmten Art von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig auf den Markt gebracht worden sind, nachdem die für die technischen Kontrollen zuständigen nationalen Behörden die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit der nationalen und der Gemeinschaftsregelung geprüft haben, fällt unter den Begriff "Maßnahme", die der Kommission nach der genannten Bestimmung mitzuteilen ist.

4. Wenn eine nationale Regelung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar befunden worden ist, ist es ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, für eine Zuwiderhandlung gegen diese Regelung Geldbußen oder andere Zwangsmaßnahmen zu verhängen.

Ende der Entscheidung

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