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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.1994
Aktenzeichen: C-388/93
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern Art. 16
Verfahrensordnung Art. 91 § 1
Verfahrensordnung Art. 38 § 1 Buchst. d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1994. - PIA HIFI VERTRIEBS GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-388/93.

Entscheidungsgründe:

1 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 des Rates vom 16. Januar 1990 (ABl. L 13, S. 21) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler u. a. mit Ursprung in Japan eingeführt. Der betreffende Zollsatz wurde auf 32 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

2 Die P.I.A. HiFi Vertriebs GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und zwei andere Firmen mit Sitz in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich - alle unabhängige Einführerinnen von CD-Spielern, die von der japanischen Firma Accuphase Laboratory hergestellt und exportiert wurden - stellten bei der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) Anträge auf Erstattung der gezahlten Antidumpingzölle. Sie behaupteten, daß die von ihnen gezahlten Ausfuhrpreise erheblich höher gewesen seien als der Normalwert.

3 Die Kommission stellte nach der von ihr durchgeführten Prüfung fest, daß sich die von dem Unternehmen Accuphase Laboratory praktizierte durchschnittliche Dumpingspanne auf 15,1 % belief, also um 16,9 % niedriger war als die in der Verordnung Nr. 112/90 festgesetzten 32 %. Daher gab die Kommission mit der Entscheidung 93/363/EWG vom 9. Juni 1993 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden - Amroh BV, PIA Hifi, MPI Electronic (ABl. L 150, S. 44), den genannten Anträgen bis zur Höhe von 16,9 % des Wertes statt, den die zuständigen Behörden bei der Berechnung des betreffenden Antidumpingzolls zugrunde gelegt hatten.

4 Die P.I.A. Hifi Vertriebs GmbH hat gegen diese Entscheidung der Kommission mit Klageschrift, die am 12. August 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben.

5 Mit besonderem Schriftsatz, der am 13. September 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, über diese Einrede gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung vorab zu entscheiden.

6 Die Kommission macht geltend, die Klageschrift enthalte keinen Antrag. Daher liege ein Verstoß gegen die zwingende Formvorschrift des Artikels 38 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung vor, wonach die Klageschrift die Anträge des Klägers enthalten müsse. Diese Vorschrift sehe somit nicht die Möglichkeit vor, das Fehlen förmlicher Anträge in der Klageschrift nachträglich zu heilen. Ausserdem folge aus § 7 desselben Artikels, daß die Verletzung einer zwingenden Formvorschrift einen Unzulässigkeitsgrund darstelle.

7 Dazu ist zu bemerken, daß nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung über einen gemäß § 1 dieses Artikels gestellten Antrag nach Eingang der schriftlichen Erklärungen der Gegenpartei mündlich verhandelt wird, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Da der Gerichtshof die Angaben im vorliegenden Fall für ausreichend hält, ist über die Einrede der Unzulässigkeit ohne mündliche Verhandlung im Beschlußwege zu entscheiden.

8 Nach Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung "[muß] die... Klageschrift... enthalten:... d) die Anträge des Klägers".

9 In der Klageschrift ist angegeben, daß es sich um eine Klage "... gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag... gegen die Entscheidung... vom 09. Juni 1993 K (93) 1447 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden", handelt, die "der Klägerin... mit Schreiben... vom 11.06.1993... bekanntgegeben und am 22.06.1993 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 150 L Seite 44 als Entscheidung Nr. 93/363/EWG veröffentlicht" wurde, und daß diese Klage die "Erstattung von Antidumpingzöllen" betrifft.

10 Auch wenn die Klägerin nicht gesondert einen förmlichen Antrag gestellt hat, so ergibt sich doch aus diesen Angaben und aus dem gesamten Vorbringen in der Klageschrift (vgl. insoweit Urteil vom 10. Dezember 1957 in der Rechtssache 8/56, ALMA, Slg. 1957, 191), daß die Klage der Firma P.I.A. Hifi auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/363 gerichtet ist, soweit darin die von der P.I.A. Hifi verlangte Erstattung von Antidumpingzöllen auf 16,9 % des Wertes begrenzt wird, den die zuständigen Behörden bei der Berechnung des betreffenden Antidumpingzolls zugrunde gelegt haben.

11 Daraus folgt, daß die Kommission nicht behaupten kann, die Klage sei unzulässig, weil sie keinen Antrag enthalte.

12 Folglich ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 7. Februar 1994.

Ende der Entscheidung

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