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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.2000
Aktenzeichen: C-388/95
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung Nr. 823/87/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 34 a.F.
EGV Art. 10
Verordnung Nr. 823/87/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltende nationale Regelung, die die Verwendung des Namens des Erzeugungsgebiets als Ursprungsbezeichnung von der Abfuellung in diesem Gebiet abhängig macht, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) dar, denn sie bewirkt spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme im Hinblick auf Wein, der die fragliche Ursprungsbezeichnung tragen kann, und schafft damit unterschiedliche Bedingungen für den Handel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel.

Sie kann nicht mit Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 gerechtfertigt werden, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, bei diesen Weinsorten unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten strengere als die in dieser Verordnung aufgestellten Bedingungen für das Inverkehrbringen vorzuschreiben, denn diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, von den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr abzuweichen.

Diese Verpflichtung zur Abfuellung im Erzeugungsgebiet, die die Erhaltung des großen Ansehens des mit der Ursprungsbezeichnung versehenen Weines durch eine bessere Beherrschung seiner besonderen Eigenschaften und seiner Qualität bezweckt, ist als Maßnahme zum Schutz der Ursprungsbezeichnung gerechtfertigt, die dem Kollektiv der Weinerzeuger dieses Gebietes zugute kommt und für diese von entscheidender Bedeutung ist; sie ist ungeachtet ihrer beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen, da sie insofern ein zur Verwirklichung des verfolgten Zieles erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, als keine anderen, weniger restriktiven Maßnahmen zur Verfügung stehen. (vgl. Randnrn. 41-43, 45, 59, 75-76)


Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2000. - Königreich Belgien gegen Königreich Spanien. - Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 823/87 - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - Ursprungsbezeichnungen - Verpflichtung zur Abfüllung im Erzeugungsgebiet - Rechtfertigung - Auswirkungen einer früheren Vorabentscheidung - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG). - Rechtssache C-388/95.

Parteien:

In der Rechtssache C-388/95

Königreich Belgien, vertreten durch J. Devadder, Hauptberater im Juristischen Dienst des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch P. Biering, Abteilungsleiter im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Dänische Botschaft, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Fierstra und J. van den Oosterkamp, beigeordnete Rechtsberater im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Niederländische Botschaft, 5, rue C. M. Spoo, Luxemburg,

Republik Finnland, vertreten durch Botschafter H. Rotkirch, Leiter des Juristischen Dienstes des Außenministeriums, Rechtsberaterin T. Pynnä und Assistent K. Castrén, beide im Außenministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Finnische Botschaft, 2, rue Heinrich Heine, Luxemburg,

und

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Ridley, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister E. Sharpston, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, Leiter des Juristischen Dienstes der Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Â. Cortesão Seiça Neves, Jurist im selben Dienst, und L. Bigotte Chorão, Berater im Zentrum für juristische Studien der Präsidentschaft des Ministerrats, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Portugiesische Botschaft, 33, allée Scheffer, Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. L. Iglesias Buhigues und H. van Lier, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg

Streithelfer,

"> wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG), wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90 (Delhaize, Slg. 1992, I-3669) ausgelegt hat, und aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verstoßen hat, daß es das Real Decreto 157/1988, por el que se establece la normativa a que deben ajustarse las denominaciones de origen y las denominaciones de origen calificadas de vinos y sus respectivos Reglamentos (Königliches Dekret Nr. 157/88 über die Regelung, an die die Ursprungsbezeichnungen und die dazu ergangenen Verordnungen anzugleichen sind) (BOE Nr. 47 vom 24. Februar 1988, S. 5864), insbesondere dessen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, aufrechterhalten hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 21. Oktober 1998, in der das Königreich Belgien durch J. Devadder, das Königreich Spanien durch R. Silva de Lapuerta, das Königreich Dänemark durch J. Molde, Abteilungsleiter im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, die Italienische Republik durch I. M. Braguglia, das Königreich der Niederlande durch M. Fierstra, die Portugiesische Republik durch L. Fernandes und L. Bigotte Chorão, die Republik Finnland durch T. Pynnä, das Vereinigte Königreich durch E. Sharpston im Beistand von P. Goodband als Sachverständigem und die Kommission durch J. L. Iglesias Buhigues und H. van Lier im Beistand von A. Bertrand, Professor an der Universität Bordeaux II, vertreten waren,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 13. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich Belgien gemäß Artikel 170 EG-Vertrag (jetzt Artikel 227 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG), wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90 (Delhaize, Slg. 1992, I-3669, im folgenden: Urteil Delhaize) ausgelegt hat, und aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verstoßen hat, daß es das Real Decreto 157/1988, por el que se establece la normativa a que deben ajustarse las denominaciones de origen y las denominaciones de origen calificadas de vinos y sus respectivos Reglamentos (Königliches Dekret Nr. 157/88 über die Regelung, an die die Ursprungsbezeichnungen und die dazu ergangenen Verordnungen anzugleichen sind; im folgenden: Dekret Nr. 157/88) (BOE Nr. 47 vom 24. Februar 1988, S. 5864), insbesondere dessen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, aufrechterhalten hat.

Nationales Recht

2 Die Ley 25/1970, Estatuto de la Viña, del Vino y los Alcoholes (spanisches Gesetz Nr. 25/70 über die Rechtslage bei Weinbergen, Wein und Alkohol; im folgenden: Gesetz Nr. 25/70) und das Dekret Nr. 157/88 legen die Voraussetzungen fest, unter denen einem Wein eine "denominación de origen" (Ursprungsbezeichnung) oder, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind, eine "denominación de origen calificada" (qualifizierte Ursprungsbezeichnung) verliehen werden kann.

3 Nach den Artikeln 84 und 85 des Gesetzes Nr. 25/70 kann der Minister für Landwirtschaft auf Antrag der Weinbauern und der Weinerzeuger oder von Amts wegen eine "denominación de origen" einführen. In diesem Fall wird ein "Consejo Regulador de la denominación de origen" (Regelungsausschuß für die Ursprungsbezeichnung) geschaffen. Nach den Artikeln 87 ff. des Gesetzes Nr. 25/70 ist der "Consejo Regulador", der überwiegend aus Vertretern des Weinsektors besteht, befugt, mit Genehmigung des Landwirtschaftsministers Vorschriften für die Weine mit "denominación de origen" zu erlassen; er hat im übrigen die Aufgabe, die Erzeugung, die Bereitung und die Qualität dieser Weine zu lenken, zu überwachen und zu kontrollieren, über das Ansehen der Bezeichnung auf dem Binnenmarkt wie auf den ausländischen Märkten zu wachen und jede rechtswidrige Benutzung dieser Bezeichnung zu verfolgen.

4 Gemäß Artikel 86 des Gesetzes Nr. 25/70 ist der Minister für Landwirtschaft befugt, auf Antrag eines "Consejo Regulador" Weinen, die bereits die "denominación de origen" tragen, die Bezeichnung "calificada" zu verleihen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.

5 Diese Voraussetzungen sind in den Artikeln 17 bis 21 des Dekrets Nr. 157/88 aufgeführt. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b dieses Dekrets sieht für die Vergabe der Qualitätsbezeichnung "calificada" u. a. die Verpflichtung zur Abfuellung in den Ursprungskellereien vor, d. h. in den Kellereien, die sich innerhalb des Erzeugungsgebiets befinden: diese Verpflichtung gilt für Weine, die zur Ausfuhr bestimmt sind, erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Dekrets Nr. 157/88, die am 24. Februar 1988 erfolgte. Nach 19 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 157/88 muß der Regelungsausschuß ferner im Rahmen seiner Befugnisse im Hinblick auf die Menge und Qualität der geschützten Erzeugnisse ein Kontrollverfahren von der Erzeugung bis zur Vermarktung einführen.

6 Aufgrund der Artikel 84 ff. des Gesetzes Nr. 25/70 wurde den in der Region La Rioja erzeugten Weinen eine "denominación de origen" verliehen. Zugleich wurde ein "Consejo Regulador de la denominación de origen Rioja" (Regelungsausschuß für die Ursprungsbezeichnung Rioja; im folgenden: Regelungsausschuß Rioja) geschaffen.

7 Durch Erlaß des Ministers für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 3. April 1991 (BOE Nr. 85 vom 9. April 1991, S. 10675) wurde der "denominación de origen" Rioja die Qualitätsbezeichnung "calificada" verliehen.

8 Dieser Erlaß genehmigte zugleich die in seinem Anhang enthaltene Verordnung betreffend diese Bezeichnung und den Regelungsausschuß Rioja (im folgenden: Rioja-Verordnung).

9 Artikel 39 der Rioja-Verordnung bestimmt, daß

- der Regelungsausschuß Rioja aus 22 Vertretern des Weinsektors, einem Vertreter der drei autonomen Gemeinschaften, in die das Anbaugebiet fällt, sowie einem Vertreter des Landwirtschaftsministeriums besteht, wobei den vier amtlichen Vertretern kein Stimmrecht zusteht,

- der Vorsitzende des Ausschusses vom Landwirtschaftsminister auf Vorschlag einer qualifizierten Mehrheit seiner Mitglieder ernannt wird.

10 Artikel 32 der Rioja-Verordnung lautet wie folgt:

"1. Der durch die "denominación de origen calificada" Rioja geschützte Wein darf nur in den eingetragenen, vom Regelungsausschuß zugelassenen Kellereien abgefuellt werden; anderenfalls darf der Wein die Bezeichnung nicht tragen.

2. Die durch die "denominación de origen calificada" Rioja geschützten Weine dürfen nur von den eingetragenen Kellereien in den Verkehr gebracht und versandt werden, und zwar in besonderen Flaschen, die ihre Qualität oder ihr Ansehen nicht beeinträchtigen und die vom Regelungsausschuß zugelassen sind. Die Flaschen müssen aus Glas bestehen und einen von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassenem Umfang aufweisen, mit Ausnahme der Literflaschen."

11 In Anwendung des Dekrets Nr. 157/88 erließ der Regelungsausschuß Rioja Maßnahmen, um die Verpflichtung zur Abfuellung im Erzeugungsgebiet schrittweise auf Wein zu erstrecken, der zur Ausfuhr bestimmt ist. Diese Maßnahmen bestehen in der Zuteilung jährlicher, sich verringernder Quoten pro Bestimmungsland an jedes Unternehmen, das nichtabgefuellten Wein ausführt.

Gemeinschaftrechtlicher Rahmen

Maßgebliche Bestimmungen des Vertrages

12 Artikel 5 des Vertrages bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfuellung ihrer Aufgabe.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten."

13 Nach Artikel 34 Absatz 1 des Vertrages sind mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) steht Artikel 34 des Vertrages Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die u. a. zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts

14 Die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 823/87), legt einen Rahmen gemeinschaftlicher Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (im folgenden: Qualitätsweine b. A.) fest. Wie sich aus ihrer vierten Begründungserwägung ergibt, fügt sich diese Verordnung in eine Politik der Qualitätsförderung in der Landwirtschaft und ganz besonders im Weinbau ein.

15 Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 823/87 darf nur für die unter diese Verordnung oder unter sonstige Einzel- oder Durchführungsverordnungen fallenden Weine, die den in den einzelstaatlichen Regelungen definierten Vorschriften entsprechen, einer der in der Verordnung Nr. 823/87 festgelegten gemeinschaftlichen Begriffe wie "Qualitätswein b. A." oder ein in den Erzeugermitgliedstaaten zur Bezeichnung bestimmter Weine verwendeter traditioneller spezifischer Begriff, wie in Spanien der Begriff "denominación de origen" oder "denominación de origen calificada", verwendet werden.

16 Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 bestimmt:

"Die Erzeugermitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten folgendes festlegen:

-...

- neben den in dieser Verordnung vorgesehenen sonstigen Bestimmungen für Qualitätsweine b. A., die innerhalb ihres Hoheitsgebiets erzeugt werden, zusätzliche oder strengere Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung, die Herstellung und das Inverkehrbringen."

17 Der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 823/87 zufolge bezweckt die letztgenannte Vorschrift die Erhaltung des besonderen qualitativen Charakters der Qualitätsweine b. A.

18 Artikel 15a der Verordnung Nr. 823/87 sieht ein Verfahren zur Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. vor, wenn der Wein bei der Lagerung oder Beförderung eine Verschlechterung erfahren hat, die seine Merkmale abgeschwächt oder verändert hat, oder wenn er unzulässigen Behandlungen unterzogen oder unzulässigerweise als Qualitätswein b. A. bezeichnet worden ist.

19 Für den Weinsektor gelten ferner:

- die Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 202, S. 32),

- die Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. L 200, S. 10), durch die die Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. L 106, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde,

- die Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (im folgenden: Verordnung Nr. 2392/89),

- die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 309, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2603/95 der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. L 267, S. 16).

Das Urteil Delhaize

20 Im Urteil Delhaize hat der vom Tribunal de commerce Brüssel mit der Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Dekret Nr. 157/88 und in der aufgrund dieses Dekrets erlassenen Rioja-Verordnung mit Artikel 34 des Vertrages befaßte Gerichtshof für Recht erkannt, daß eine für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltende nationale Regelung, die die Menge Wein, die in nichtabgefuelltem Zustand ausgeführt werden darf, begrenzt und im übrigen den Verkauf von nichtabgefuelltem Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets erlaubt, eine nach Artikel 34 EG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellt.

21 Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt (Randnrn. 12 bis 14 des Urteils), daß eine nationale Regelung, die einerseits die Weinmenge begrenzt, die in nichtabgefuelltem Zustand in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden darf, und andererseits die Verkäufe von nichtabgefuelltem Wein zwischen den Unternehmen, die sich innerhalb des Erzeugungsgebiets befinden, keiner mengenmäßigen Beschränkung unterwirft, die spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme von nichtabgefuelltem Wein bewirkt und insbesondere den im Erzeugungsgebiet gelegenen Abfuellbetrieben einen besonderen Vorteil verschafft.

22 Zum Argument der spanischen Regierung, die Aufstellung der Verpflichtung zur Abfuellung des Weines im Erzeugungsgebiet als Voraussetzung für die Verleihung des Begriffs "denominación de origen calificada" an diesen Wein falle unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag, hat der Gerichtshof ausgeführt (Randnr. 16), daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache jedes Mitgliedstaats ist, innerhalb der von der Verordnung Nr. 823/87 gezogenen Grenzen die Voraussetzungen festzulegen, von denen die Verwendung des Namens eines geographischen Bereichs seines Hoheitsgebiets als Ursprungsbezeichnung, die die Kennzeichnung eines Weines aus diesem Bereich ermöglicht, abhängt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, daß diese Voraussetzungen, soweit sie Maßnahmen im Sinne von Artikel 34 EG-Vertrag darstellen, nur dann aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sind, wenn sie erforderlich sind, um zu gewährleisten, daß die Ursprungsbezeichnung ihre spezifische Funktion erfuellt.

23 Der Gerichtshof hat festgestellt (Randnr. 17 f.), daß die spezifische Funktion der Ursprungsbezeichnung darin besteht, zu gewährleisten, daß das mit ihr versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geographischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist, und daß eine Verpflichtung der streitigen Art daher aus Gründen, die gewährleisten sollen, daß die Ursprungsbezeichnung ihre spezifische Funktion erfuellt, nur gerechtfertigt wäre, wenn die Abfuellung im Erzeugungsgebiet dem aus diesem Gebiet stammenden Wein besondere Eigenschaften verleihen würde, die geeignet wären, ihn zu individualisieren, oder wenn die Abfuellung im Erzeugungsgebiet für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die dieser Wein erworben hat, unerläßlich wäre. Er hat weiter festgestellt (Randnr. 19), daß nicht nachgewiesen wurde, daß die Abfuellung des fraglichen Weines im Erzeugungsgebiet ein Vorgang ist, der diesem Wein besondere Eigenschaften verleiht, oder ein Vorgang, der für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die dieser Wein erworben hat, unerläßlich ist.

24 Das Argument der spanischen Regierung, die dem Regelungsausschuß übertragenen Kontrollbefugnisse seien auf das Erzeugungsgebiet begrenzt, so daß es erforderlich sei, die Abfuellung des Weines, der mit der Angabe "denominación de origen calificada" versehen sei, im Erzeugungsgebiet vorzunehmen, ist vom Gerichtshof zurückgewiesen worden, weil die Verordnung Nr. 986/89 ein Überwachungssystem errichtet hat, das gewährleisten soll, daß die Unverfälschtheit des Weines während des Transports nicht beeinträchtigt wird (Randnr. 21).

25 Der Gerichtshof ferner hat festgestellt (Randnrn. 22 f.), daß der Versuch der spanischen Regierung, sich damit zu rechtfertigen, daß eine Regelung wie die streitige nationale Regelung in Zusammenhang mit einer Politik zur Förderung der Qualität des Weines stehe, keinen Erfolg haben kann, weil es nicht erwiesen ist, daß die Lokalisierung der Abfuelltätigkeiten als solche geeignet ist, die Qualität des Weines zu beeinflussen.

26 Er hat schließlich für Recht erkannt (Randnrn. 25 f.), daß die Erzeugermitgliedstaaten zwar gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 für Qualitätsweine, die wie die mit der Angabe "denominación de origen calificada" versehenen Weine in bestimmten Regionen innerhalb ihres Hoheitsgebiets erzeugt werden, unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten zusätzliche oder strengere als die in der Verordnung Nr. 823/87 aufgestellten Bedingungen für das Inverkehrbringen vorschreiben können, dieser Artikel jedoch nicht dahin ausgelegt werden kann, daß er die Mitgliedstaaten ermächtigt, Bedingungen vorzuschreiben, die den Vertragsbestimmungen über den Warenverkehr zuwiderlaufen.

Der vorliegende Rechtsstreit

27 Im Jahre 1994 wies die belgische Regierung die Kommission darauf hin, daß die spanische Regelung, um die es im Urteil Delhaize gegangen war, sich ungeachtet der vom Gerichtshof in diesem Urteil vertretenen Auslegung des Artikels 34 EG-Vertrag immer noch in Kraft befinde, und forderte sie auf, tätig zu werden. Am 14. November 1994 antwortete das zuständige Mitglied der Kommission, diese halte es für "unangebracht, das Vertragsverletzungsverfahren weiterzubetreiben".

28 Am 8. März 1995 richtete die belgische Regierung ein Schreiben an die Kommission, in dem sie ihre Absicht ankündigte, gegen das Königreich Spanien ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 170 EG-Vertrag wegen Verstoßes gegen Artikel 34 EG-Vertrag einzuleiten.

29 Am 12. April 1995 übermittelte die Kommission dieses Schreiben dem Königreich Spanien, das sich am 5. Mai 1995 hierzu schriftlich äußerte.

30 Am 31. Mai 1995 äußerten sich die beiden Mitgliedstaaten mündlich in einem kontradiktorischen Verfahren nach Artikel 170 EG-Vertrag vor der Kommission. Da die Kommission keine mit Gründen versehene Stellung erließ, hat das Königreich Belgien die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

31 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. Juni 1996 wurden das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Belgien und die Italienische Republik, die Portugiesische Republik sowie die Kommission als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien als Streithelfer zugelassen.

Zur Sache

32 Die belgische Regierung sowie die dänische, die niederländische und die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs, die zur Unterstützung der belgischen Regierung beigetreten sind, machen geltend, das Königreich Spanien habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EG-Vertrag verstoßen, indem es nicht das Dekret Nr. 157/88 geändert habe, um dem Urteil Delhaize nachzukommen.

33 Die spanische Regierung trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, der Gerichtshof habe im Urteil Delhaize keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der spanischen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen. In den Rechtsordnungen beinahe aller Erzeugermitgliedstaaten fänden sich vergleichbare Vorschriften wie die vom Gerichtshof geprüften. Das geltende spanische Recht sei mit der vom Gerichtshof im Urteil Delhaize vorgenommenen Auslegung des Artikels 34 EG-Vertrag vereinbar und stimme mit der Gemeinschaftsregelung völlig überein.

34 Da es sich um ein Vertragsverletzungsverfahren handelt, müssen diese Klage- und Verteidigungsgründe geprüft werden, um zu klären, ob das Königreich Spanien tatsächlich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 34 EG-Vertrag verstoßen hat.

35 Im Hinblick auf die letztgenannte Bestimmung ist vor dem Hintergrund des Vorbringens der Parteien nacheinander zu prüfen, ob angesichts des vorliegenden Sachverhalts die Pflicht, den Wein in der Region, in der er erzeugt wurde, abzufuellen, um die Ursprungsbezeichnung verwenden zu dürfen (im folgenden: das streitige Erfordernis), eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt und ob sie gegebenenfalls nach der Gemeinschaftsregelung über Qualitätsweine d. A. zulässig ist oder durch ein Ziel des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, das den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.

Zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Warenverkehrs

36 Die belgische Regierung und die zur ihrer Unterstützung beigetretenen Regierungen tragen vor, das streitige Erfordernis laufe auf eine mengenmäßige Beschränkung der Ausfuhren von nichtabgefuelltem Riojawein im Sinne des Artikels 34 EG-Vertrag hinaus, wie der Gerichtshof bereits im Urteil Delhaize festgestellt habe.

37 Die spanische Regierung, unterstützt durch die italienische und die portugiesische Regierung, trägt vor, die streitige spanische Regelung beschränke nicht die Menge von in der Region La Rioja erzeugtem Wein, der in nichtabgefuelltem Zustand exportiert werden könne. Sie bezwecke und bewirke lediglich ein Verbot jeglicher unrechtmäßiger und nicht überwachter Verwendung der "denominación de origen calificada" Rioja. Die spanische Regierung verweist darauf, daß der Verkauf von nichtabgefuelltem Wein innerhalb der Region im allgemeinen nicht erlaubt sei, da jeder Versand von Wein innerhalb der Region vorab vom Regelungsausschuß Rioja genehmigt werden müsse und ausschließlich für Abfuellbetriebe bestimmt sein müsse, die von diesem Regelungsausschuß zugelassen seien. In der Region gebe es nämlich Betriebe, die über keine Zulassung verfügten und die sich der Vermarktung von Weinen widmeten, die in der Region erzeugt worden seien, jedoch nicht durch die "denominación de origen calificada" Rioja geschützt seien. Die spanische Regelung falle somit nicht unter die vom Gerichtshof im Urteil Delhaize behandelte Fallgestaltung. Diese Fallgestaltung sei von einer für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltenden nationalen Regelung ausgegangen, die die Menge des Weines, der in nichtabgefuelltem Zustand habe ausgeführt werden dürfen, beschränkt habe und die im übrigen die Verkäufe von nichtabgefuelltem Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets zulasse.

38 Das streitige Erfordernis hat zur Folge, daß in der Region erzeugter Wein, der die anderen Voraussetzungen für die Verwendung der "denominación de origen calificada" Rioja erfuellt, nicht mehr außerhalb der Region abgefuellt werden darf, da er anderenfalls diese Bezeichnung verliert.

39 Zwar kann der Umstand, daß die Beförderung von Wein, der die genannte Bezeichnung tragen darf, in nichtabgefuelltem Zustand in bestimmtem Umfang auch innerhalb der Erzeugungsgebiete beschränkt ist, auch ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob das streitige Erfordernis gerechtfertigt ist, doch kann er nicht geltend gemacht werden, um die restriktiven Auswirkungen dieses Erfordernisses zu leugnen.

40 Dieses Erfordernis führt nämlich jedenfalls dazu, daß ein Wein, der in nichtabgefuelltem Zustand in der Region befördert wird, weiterhin mit der "denominación de origen calificada" versehen werden kann, wenn er in zugelassenen Kellereien abgefuellt wird.

41 Es handelt sich somit um eine nationale Maßnahme, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme im Hinblick auf Wein, der die "denominación de origen calificada" tragen kann, bewirkt und damit unterschiedliche Bedingungen für den Handel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel im Sinne des Artikels 34 EG-Vertrag schafft.

42 Die streitige spanische Regelung stellt daher eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 34 EG-Vertrag dar.

Zur Tragweite des Artikels 18 der Verordnung Nr. 823/87

43 Die spanische Regierung, unterstützt durch die italienische und die portugiesische Regierung, trägt vor, die Gemeinschaftsregelung betreffend Qualitätswein b. A. sei nicht abschließend und erlaube es den Mitgliedstaaten, strengere nationale Vorschriften zu erlassen. Sie verweist hierzu auf Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87, der es den Erzeugermitgliedstaaten erlaube, zusätzliche Produktionsbedingungen sowie zusätzliche oder strengere Bedingungen für das Inverkehrbringen innerhalb ihres Hoheitsgebiet festzulegen. Die Verwendung des Begriffes "Inverkehrbringen" in dieser Vorschrift sei besonders bedeutsam, da das streitige Erfordernis unbestreitbar zu den Vorschriften über das Inverkehrbringen der Qualitätsweine b. A. gehöre.

44 Die belgische Regierung hebt hervor, daß der Gerichtshof das auf Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 gestützte Argument bereits im Urteil Delhaize zurückgewiesen habe. Im übrigen verstoße das streitige Erfordernis gegen die ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten der Abfuellung in den Mitgliedstaaten, die Wein einführten.

45 Im Urteil Delhaize hat der Gerichtshof für Recht erkannt (Randnr. 26), daß Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 nicht dahin ausgelegt werden kann, daß er die Mitgliedstaaten ermächtigt, Bedingungen vorzuschreiben, die den Vertragsbestimmungen über den Warenverkehr zuwiderlaufen. Diese Vorschrift kann das streitige Erfordernis daher nicht aus sich heraus rechtfertigen.

46 Im Gegenteil verbietet sie, anders als von der belgischen Regierung vorgetragen, nicht aus sich heraus eine Verpflichtung zur Abfuellung im Erzeugungsgebiet allein deswegen, weil sie zusätzliche nationale Vorschriften "unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten" zuläßt. Die Wendung "unter Berücksichtigung" hat nämlich nicht die restriktivere Bedeutung eines Ausdrucks, der eine positive Anforderung enthält, wie "unter der Voraussetzung, daß" oder eines Ausdrucks, der ein Verbot enthält, wie "ohne Beeinträchtigung der/des". In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es zum Zeitpunkt des Erlasses des Dekrets Nr. 157/88 unstreitig sowohl die Gepflogenheit einer Abfuellung im Erzeugungsgebiet als auch die Gepflogenheit der Ausfuhr von nichtabgefuelltem Wein gab, verlangt der Wortlaut des Artikels 18 der Verordnung Nr. 823/87 lediglich eine Berücksichtigung dieser Gepflogenheiten. Diese kann Anlaß zu einer Abwägung der betroffenen Interessen geben, die dazu führt, daß einer Gepflogenheit mit Rücksicht auf bestimmte Ziele der Vorrang vor der anderen gegeben wird.

Zur Rechtfertigung des streitigen Erfordernisses

47 Die spanische, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission sind der Auffassung, die Abfuellung sei Teil des Verfahrens der Weinherstellung. Sie sei eine Etappe auf dem Weg der Verarbeitung des Erzeugnisses, dergestalt, daß nur ein in der Region abgefuellter Wein tatsächlich als Wein mit Ursprung in dieser Region angesehen werden könne.

48 Ein außerhalb der Region La Rioja abgefuellter Wein, der die "denominación de origen calificada" Rioja trage, verletze das ausschließliche Recht zur Verwendung dieser Bezeichnung, das der Gesamtheit der Erzeuger aus der Region zustehe, deren Wein die Voraussetzungen erfuelle, um diese Bezeichnung zu verwenden, darunter auch diejenige der Abfuellung in der Region. Die einschränkenden Wirkungen des streitigen Erfordernisses seien somit aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt. Das Erfordernis sei nämlich notwendig, um sicherzustellen, daß die "denominación de origen calificada" ihre spezifische Funktion erfuelle, nämlich insbesondere den Ursprung des Erzeugnisses zu garantieren.

49 Statt der Feststellung, ob die Abfuellung eines Weines, der die Voraussetzungen für eine "denominación de origen calificada" erfuellt, in der Region, in der er erzeugt worden ist, als Etappe im Verfahren der Verarbeitung eines solchen Weines anzusehen ist, bedarf es zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit einer Untersuchung der Gründe, aus denen dieser Vorgang nach Auffassung der spanischen Regierung im Erzeugungsgebiet erfolgen muß. Nur dann, wenn diese Gründe als solche das streitige Erfordernis rechtfertigen können, kann es nämlich trotz seiner beschränkenden Auswirkungen auf den freien Warenverkehr als vertragskonform angesehen werden.

50 Im Hinblick auf diese Gründe verweist die spanische Regierung auf die Spezifität des Erzeugnisses und das Erfordernis, den guten Ruf der "denominación de origen calificada" Rioja dadurch zu schützen, daß die besonderen Merkmale, die Qualität und die Ursprungsgarantie des Riojaweins mit Hilfe des streitigen Erfordernisses geschützt werden. Das streitige Erfordernis sei somit aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt

51 Es trifft zu, daß der Gerichtshof, wie die belgische Regierung und die zu ihrer Unterstützung beigetretenen Regierungen bemerkt haben, im Urteil Delhaize festgestellt hat, daß nicht nachgewiesen wurde, daß die Abfuellung des fraglichen Weines im Erzeugungsgebiet ein Vorgang ist, der für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die dieser Wein erworben hat (Randnr. 19), oder zur Garantie des Ursprungs des Erzeugnisses unerläßlich ist (Randnr. 21), oder daß die Lokalisierung der Abfuelltätigkeiten als solche geeignet ist, die Qualität des Weines zu beeinflussen (Randnr. 23).

52 Im vorliegenden Verfahren haben jedoch die spanische, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission neue Gesichtspunkte vorgetragen, um zu belegen, daß die dem streitigen Erfordernis zugrunde liegenden Gründe dieses rechtfertigen können. Die Rechtssache ist im Lichte dieser Gesichtspunkte zu prüfen.

53 Die Gemeinschaftsgesetzgebung zeigt die allgemeine Tendenz, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu verbessern, u. a. durch die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, die besonders geschützt werden. Diese allgemeine Tendenz zeigt sich konkret im Bereich der Qualitätsweine, wie bereits in den Randnummern 14 und 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt. Sie zeigt sich auch im Zusammenhang mit anderen Agrarerzeugnissen, für die der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) erlassen hat. Insoweit stellt die achte Begründungserwägung dieser Verordnung klar, daß diese nicht die bereits geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für Weine und Spirituosen beeinträchtigt, die ein höheres Schutzniveau bieten.

54 Die Ursprungsbezeichnungen gehören zu den gewerblichen Schutzrechten. Die geltende Regelung schützt ihre Inhaber gegen eine mißbräuchliche Benutzung dieser Bezeichnungen durch Dritte, die aus dem Ansehen, das sie erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen. Sie sollen gewährleisten, daß das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geographischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist (Urteil Delhaize, Randnr. 17).

55 Sie können sich bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die die Voraussetzungen für ihre Verwendung erfuellen, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen (vgl. in diesem Sinn, im Zusammenhang mit Herkunftsangaben, Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91, Exportur, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 28).

56 Das Ansehen der Ursprungsbezeichnungen ist abhängig von dem Bild, das sich der Verbraucher von ihnen macht. Dieses Bild hängt wiederum im wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab. Diese ist letztlich ausschlaggebend für das Ansehen des Erzeugnisses.

57 Ein Qualitätswein ist ein Erzeugnis, das durch eine große Spezifität gekennzeichnet ist; dies steht im Hinblick auf Riojawein außer Streit. Seine besonderen Eigenschaften und Merkmale, die aus dem Zusammenwirken von Mensch und Natur herrühren, sind mit seiner geographischen Ursprungsregion verbunden, und es verlangt Sorgfalt und Mühen, um sie zu erhalten.

58 Die Regelung betreffend die "denominación de origen calificada" Rioja soll die Erhaltung dieser Eigenschaften und Merkmale gewährleisten. Indem sie sicherstellt, daß die Weinerzeuger der Region La Rioja, denen die Ursprungsbezeichnung antragsgemäß erteilt wurde, auch die Abfuellung vornehmen, verfolgt sie das Ziel, die Qualität des Erzeugnisses und damit das Ansehen der Bezeichnung, für das sie hiermit die volle und kollektive Verantwortung übernehmen, besser zu wahren.

59 In diesem Zusammenhang ist das streitige Erfordernis ungeachtet seiner beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um das hohe Ansehen, das der "denominación de origen calificada" Rioja unbestreitbar zukommt, zu erhalten.

60 Hierzu trägt die spanische Regierung, unterstützt durch die italienische und portugiesische Regierung sowie durch die Kommission, vor, ohne das streitige Erfordernis könnte das Ansehen der "denominación de origen calificada" Rioja effektiv beeinträchtigt werden. Die Abfuellung außerhalb des Erzeugungsgebiets berge nämlich Risiken für die Qualität des Weines. Das streitige Erfordernis trage entscheidend zur Wahrung der besonderen Merkmale und der Qualität des Erzeugnisses bei, indem es den Erzeugern und dem Regelungsausschuß Rioja, d. h. denjenigen, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie ein vorrangiges Interesse an der Erhaltung des erworbenen Ansehens hätten, die Durchführung und Überwachung der Einhaltung aller Vorschriften betreffend die Beförderung und die Abfuellung übertrage.

61 Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß die Abfuellung des Weines ein wichtiger Vorgang ist, der die Qualität des Erzeugnisses erheblich beeinträchtigen kann, wenn er nicht unter Einhaltung strenger Anforderungen erfolgt. Der Abfuellvorgang besteht nämlich nicht lediglich aus dem bloßen Befuellen leerer Behältnisse, sondern ist normalerweise vor dem Umfuellen mit einer Reihe komplexer önologischer Maßnahmen (Filterung, Klärung, Kältebehandlung usw.) verbunden, die die Qualität des Weines beeinträchtigen und seine Eigenschaften verändern können, wenn sie nicht fachmännisch durchgeführt werden.

62 Unstreitig ist ferner, daß die Beförderung von Wein in nichtabgefuelltem Zustand seine Qualität erheblich beeinträchtigen kann, wenn sie nicht unter optimalen Bedingungen erfolgt. Wenn die Beförderungsbedingungen nicht perfekt sind, wird der Wein nämlich einem Prozeß der Oxidoreduktion ausgesetzt, dessen Ausmaß mit der zurückgelegten Beförderungsstrecke wächst und der die Qualität des Erzeugnisses beeinträchtigen kann. Der Wein wird ferner dem Risiko von Temperaturschwankungen ausgesetzt.

63 Die belgische Regierung und die zu ihrer Unterstützung beigetretenen Regierungen behaupten, diese Risiken bestuenden unabhängig davon, ob der Wein innerhalb oder außerhalb des Erzeugungsgebiets befördert und abgefuellt werde. Die Beförderung von nichtabgefuelltem Wein und dessen Abfuellung außerhalb der Region könnten unter Bedingungen durchgeführt werden, die es erlaubten, seine Qualität und sein Ansehen zu wahren. In jedem Fall enthalte die bestehende Gemeinschaftsregelung ausreichende Vorschriften zur Kontrolle der Qualität und Unverfälschtheit der Weine, u. a. derjenigen, die eine "denominación de origen calificada" trügen.

64 Aufgrund der dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgetragenen Gesichtspunkte ist davon auszugehen, daß die Eigenschaften und die Qualität des Erzeugnisses unter optimalen Bedingungen tatsächlich erhalten bleiben können, wenn der Wein in nichtabgefuelltem Zustand befördert und außerhalb des Erzeugungsgebiets abgefuellt wird.

65 Was die Abfuellvorgänge angeht, werden optimale Bedingungen jedoch mit größerer Sicherheit erreicht, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die in der Region der Inhaber der Bezeichnung ansässig sind und die unter deren unmittelbarer Kontrolle tätig werden, da sie über eine spezielle Erfahrung und vor allem eine vertiefte Kenntnis der spezifischen Eigenarten des betreffenden Weines verfügen, die nicht bei der Abfuellung verfälscht oder beseitigt werden dürfen.

66 Was die Beförderung des Weines in nichtabgefuelltem Zustand angeht, trifft es zwar zu, daß auch bei der Beförderung in nichtabgefuelltem Zustand innerhalb des Erzeugungsgebiets ein Prozeß der Oxidoreduktion eintreten kann, obwohl die zurückgelegte Entfernung normalerweise kürzer ist; in diesem Fall wird jedoch die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigenschaften des Erzeugnisses Unternehmen anvertraut, die das hierfür erforderliche Know-how und zudem die bessere Kenntnis des Weines garantieren.

67 Überdies geben die außerhalb des Erzeugungsgebiets nach den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführten Kontrollen, wie auch der Generalanwalt in den Nummern 28 bis 31 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, weniger Garantien für die Qualität und die Unverfälschtheit des Weines als die unter Beachtung des in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils erwähnten Kontrollverfahrens durchgeführten Kontrollen.

68 Hierzu ist festzustellen, daß im Rahmen der Verordnung Nr. 2048/89 die Kontrollen der Qualität und der Unverfälschtheit des Weines nicht in allen Mitgliedstaaten systematisch durchgeführt werden müssen. Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt nämlich, daß die Kontrollen "entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt" werden.

69 Die Verordnung Nr. 2238/93 garantiert, wie die Kommission ausführt, weder den Ursprung oder den ursprünglichen Zustand des in nichtabgefuelltem Zustand beförderten Weines noch die Erhaltung seiner Qualität während der Beförderung, da sie im wesentlichen eine auf Urkunden gestützte Kontrolle der beförderten Mengen vorsieht.

70 Die Verordnung Nr. 2392/89 sieht in ihrem Artikel 42 für die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vor, die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats aufzufordern, von einem Abfueller den Nachweis der Richtigkeit der für die Bezeichnung oder Aufmachung verwendeten Angaben betreffend die Art, die Nämlichkeit, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses zu verlangen. Diese Regelung im Rahmen einer unmittelbaren Zusammenarbeit hat jedoch keinen systematischen Charakter, da sie tatbestandlich Anträge der betreffenden zuständigen Stelle voraussetzt.

71 Nach der streitigen spanischen Regelung dagegen müssen die Weine, die eine "denominación de origen calificada" tragen können, Partie für Partie organoleptischen und analytischen Prüfungen unterzogen werden (Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets Nr. 157/88 und, für Riojawein, Artikel 15 der Rioja-Verordnung).

72 Ferner gilt nach der Rioja-Verordnung:

- Jeder Versand von nichtabgefuelltem Riojawein innerhalb der Region muß zuvor vom Regelungsausschuß Rioja genehmigt werden (Artikel 31);

- die Abfuellung darf ausschließlich von hierzu vom Regelungsausschuß Rioja ermächtigten Abfuellbetrieben durchgeführt werden (Artikel 32);

- die Anlagen dieser Unternehmen müssen deutlich von denen getrennt sein, in denen Weine hergestellt und gelagert werden, für die nicht die "denominación de origen calificada" verwendet werden darf (Artikel 24).

73 Für die im Erzeugungsgebiet beförderten und abgefuellten Riojaweine ergibt sich daraus, daß die Kontrollen eingehend und systematisch sind, daß sie in die Verantwortung des Kollektivs der Erzeuger selbst fallen, die ein vorrangiges Interesse an der Erhaltung des erworbenen Ansehens haben, und daß nur die den Kontrollen unterzogenen Partien die "denominación de origen calificada" tragen können.

74 Aus diesen Feststellungen folgt, daß das Risiko für die Qualität des schließlich zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses größer ist, wenn es außerhalb des Erzeugungsgebiets befördert und abgefuellt wird, als wenn dies innerhalb dieser Region geschieht.

75 Somit ist davon auszugehen, daß das streitige Erfordernis, das die Erhaltung des großen Ansehens des Riojaweins durch eine bessere Beherrschung seiner besonderen Eigenschaften und seiner Qualität bezweckt, als Maßnahme zum Schutz der "denominación de origen calificada" gerechtfertigt ist, die dem Kollektiv der betreffenden Erzeuger zugute kommt und für diese von entscheidender Bedeutung ist.

76 Schließlich ist davon auszugehen, daß die Maßnahme zur Verwirklichung des verfolgten Zieles erforderlich ist, da zu dessen Erreichung keine anderen, weniger restriktiven Maßnahmen zur Verfügung stehen.

77 Die "denominación de origen calificada" wäre nicht in vergleichbarer Weise durch eine den außerhalb des Erzeugungsgebiets ansässigen Wirtschaftsteilnehmern auferlegte Pflicht geschützt, die Verbraucher durch eine geeignete Etikettierung darüber zu informieren, daß die Abfuellung außerhalb dieser Region erfolgt ist. Eine Beeinträchtigung der Qualität eines außerhalb des Erzeugungsgebiets abgefuellten Weines, die sich aus dem Eintritt der mit der Beförderung in nichtabgefuelltem Zustand und/oder der nachfolgenden Abfuellung verbundenen Risiken ergeben würde, könnte nämlich das Ansehen sämtlicher unter der "denominación de origen calificada" Rioja vermarkteten Weine, einschließlich der in dem Erzeugungsgebiet unter der Kontrolle des Kollektivs, dem die Bezeichnung zugute kommt, abgefuellten Weine schädigen. Allgemeiner ausgedrückt könnte das schlichte Nebeneinander von zwei verschiedenen Abfuellverfahren innerhalb und außerhalb des Erzeugungsgebiets, mit und ohne die von diesem Kollektiv durchgeführte systematische Kontrolle den Vertrauensvorschuß verringern, den die Bezeichnung bei den Verbrauchern genießt, die davon ausgehen, daß alle Etappen der Herstellung eines angesehenen Qualitätsweins b. A. unter der Kontrolle und Verantwortung des betreffenden Kollektivs stehen.

78 Aufgrund dessen ist festzustellen, daß das streitige Erfordernis nicht gegen Artikel 34 EG-Vertrag verstößt. Die Klage ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

79 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Diese Vorschrift ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

80 Im übrigen tragen die Streithelfer nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Belgien und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

3. Das Königreich Dänemark, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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