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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.1995
Aktenzeichen: C-389/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 404/93, Verordnung Nr. 1442/93


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 404/93 Art. 19 Abs. 1 Buchst. c
Verordnung Nr. 1442/93 Art. 2 Buchst. c
Verordnung Nr. 1442/93 Art. 3 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wie sich sowohl aus dem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen als auch aus dem Verhältnis zwischen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen ergibt, unterscheidet sich die in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1442/93 getroffene Definition des Marktbeteiligten der Gruppe C nicht von der Definition gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 404/93.

Diese beiden Vorschriften sind dahin auszulegen, daß der Marktbeteiligte zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Eintragung als Marktbeteiligter der Gruppe C beantragt, nicht bereits mit der Vermarktung von Bananen tätig geworden sein muß und daß ein Marktbeteiligter auch dann seine Eintragung als Marktbeteiligter der Gruppe C beantragen kann, wenn er die Absicht hat, die Einfuhrlizenz auf einen Dritten zu übertragen.

Im übrigen können sich Wirtschaftsbeteiligte, die vor 1992 Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1442/93 genannten Bananen aufgenommen und diese Bananen 1992 oder später eingeführt haben, als Marktbeteiligte der Gruppe C eintragen lassen.

Schließlich ist Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93, der die Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Tätigkeit auf der Großhandelsstufe und auf der Endverbraucherstufe ausüben, aus dem Begriff des Marktbeteiligten ausschließt, auf den Begriff des Marktbeteiligten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c dieser Verordnung nicht anwendbar.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 8. JUNI 1995. - ANTON DUERBECK GMBH GEGEN BUNDESAMT FUER ERNAEHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN - DEUTSCHLAND. - BANANEN - EINFUHRREGELUNG - GRUPPE DER NEUEN MARKTBETEILIGTEN. - RECHTSSACHE C-389/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 5. August 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1; im folgenden: Ratsverordnung) und des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6; im folgenden: Durchführungsverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 In Titel IV der Ratsverordnung wird eine Regelung für den Handel mit Drittländern geschaffen und ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Drittlandsbananen und von sogenannten nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.

3 In Artikel 19 Absatz 1 dieser Verordnung heisst es:

"Das Zollkontingent wird ab 1. Juli 1993 anteilig wie folgt eröffnet:

a) 66,5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben;

b) 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben;

c) 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen beginnen.

..."

4 Artikel 15 Absatz 5 der Ratsverordnung definiert die Begriffe "vermarkten" und "Vermarktung" als "das Inverkehrbringen, mit Ausnahme der Einzelhandelsstufe".

5 Artikel 20 der Ratsverordnung ermächtigt die Kommission, die Bestimmungen über die Ausstellung der Bescheinigungen und die Bedingungen für ihre Übertragbarkeit zu erlassen.

6 Artikel 2 der Durchführungsverordnung sieht vor:

"Für das zweite Halbjahr 1993 wird ein Zollkontingent in folgender Höhe eröffnet:

a) 665 000 Tonnen für die Gruppe der Marktbeteiligten, die vor 1992 Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen im Sinne... der [Rats-]Verordnung... vermarktet haben, nachstehend als 'Gruppe A' bezeichnet;

b) 300 000 Tonnen für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, nachstehend als 'Gruppe B' bezeichnet;

c) 35 000 Tonnen für die Gruppe der Marktbeteiligten, die 1992 oder später mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen haben, nachstehend als 'Gruppe C' bezeichnet."

7 Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt:

"Die Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Tätigkeit auf der Großhandelsstufe und auf der Endverbraucherstufe ausüben, gelten für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht als Marktbeteiligte."

8 Artikel 13 der Verordnung gestattet die Übertragung der Rechte aus den Einfuhrlizenzen von Marktbeteiligten der Gruppen A und B auf Marktbeteiligte der Gruppe C, verbietet aber die Übertragung durch einen Marktbeteiligten der Gruppe C auf Marktbeteiligte der Gruppen A und B.

9 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 (ABl. L 142, S. 16) sieht vor, daß sich Marktbeteiligte der Gruppe C vor einem bestimmten Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eintragen lassen und daß diese Stelle der Kommission die Zahl der bei ihr eingetragenen Marktbeteiligten mitteilt.

10 Die Anton Dürbeck GmbH (im folgenden: Firma Dürbeck) führte zwischen 1992 und Juni 1993 Drittlandsbananen und nichttraditionelle AKP-Bananen in die Gemeinschaft ein. Auf ihren Antrag wurde sie vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft im Juni 1993 als Marktbeteiligte der Gruppe C eingetragen, und ihr wurde für das zweite Halbjahr 1993 eine bestimmte Bananenmenge zugeteilt.

11 Sie legte gegen alle Zuteilungsbescheide und gegen alle vom Bundesamt bereits erteilten Einfuhrlizenzen Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

12 Zur Stützung ihrer Rechtsbehelfe machte sie geltend, daß nur solche Marktbeteiligte, die schon vor der Stellung ihres Antrags Bananen eingeführt hätten, geltend machen könnten, Marktbeteiligte der Gruppe C im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung zu sein. Jede andere Auslegung würde eine wirtschaftlich sinnvolle Einfuhr von Bananen unmöglich machen und die Erteilung von Lizenzen an "Strohmänner" erlauben.

13 Da nach Ansicht des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Auslegung der Gemeinschaftsregelung erforderlich ist, hat es dem Gerichtshof mit Beschluß vom 5. August 1993 folgende Fragen vorgelegt:

Wie ist die Bestimmung des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 auszulegen, wonach ein Zollkontingent in Höhe von 35 000 Tonnen für die Gruppe der Marktbeteiligten eröffnet ist, die 1992 oder später mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder tradionellen AKP-Bananen "begonnen haben"?

In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere folgende Fragen:

1) Unterscheidet sich die in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 getroffene Definition des Marktbeteiligten der Gruppe C der Sache nach von der Definition gemäß Artikel 1 Buchstabe c [richtig: Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EWG) Nr. 404/93, wonach Marktbeteiligte der Gruppe C solche sind, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen "beginnen", und worin besteht gegebenenfalls der Unterschied?

2) Können auch solche Antragsteller als Marktbeteiligte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 und/oder des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 angesehen werden, die

° den Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/93 zu dem Zweck stellen, die Lizenzen an andere Marktbeteiligte der Gruppe C zu übertragen,

° diesen Antrag mit dem Ziel stellen, Marktbeteiligten der Gruppen A und B oder Dritten die Nutzung dieser Lizenzen zu ermöglichen,

° diesen Antrag stellen, ohne bereits eine geschäftliche Tätigkeit entwickelt zu haben, die auf das ° erstmalige ° Vermarkten der in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 bezeichneten Bananen gerichtet ist?

3) Welche Anforderungen sind gegebenenfalls an eine geschäftliche Tätigkeit zu stellen, so daß sich sagen lässt, der Antragsteller habe mit der Vermarktung von Bananen begonnen?

4) Dürfen Wirtschaftsbeteiligte, die vor 1992 Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf die Einfuhr von den in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 genannten Bananen aufgenommen und diese Bananen 1992 oder später eingeführt haben, als Marktbeteiligte der Gruppe C eingetragen werden?

5) Ist Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 auf Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 anwendbar?

Zur ersten Frage

14 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob sich die in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung getroffene Definition des Marktbeteiligten der Gruppe C von der Definition gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung unterscheidet.

15 Zunächst ist festzustellen, daß die deutsche Fassung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung von Marktbeteiligten spricht, "die ab 1992 mit der Vermarktung... beginnen", während die anderen Sprachfassungen sowie alle Fassungen der Durchführungsverordnung, einschließlich der deutschen, von Marktbeteiligten sprechen, "die 1992... mit der Vermarktung von... Bananen begonnen haben".

16 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die Durchführungsverordnung, wie sich aus ihrem Titel und ihren Begründungserwägungen ergibt, die Durchführungsbestimmungen zu der durch die Ratsverordnung festgelegten Einfuhrregelung für Bananen niederlegen soll und daß Artikel 2 der Durchführungsverordnung lediglich die Definitionen der drei in Artikel 19 Absatz 1 der Ratsverordnung genannten Gruppen von Marktbeteiligten wiedergibt.

17 Wie sich aus dem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen und des Verhältnisses zwischen der Ratsverordnung und der Durchführungsverordnung ergibt, unterscheidet sich die in der letzteren getroffene Definition des Marktbeteiligten der Gruppe C nicht von der Definition gemäß der erstgenannten.

18 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß sich die in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung getroffene Definition des Marktbeteiligten der Gruppe C nicht von der Definition gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung unterscheidet.

Zur zweiten Frage, dritter Gedankenstrich, und zur dritten Frage

19 Die zweite Frage, dritter Gedankenstrich, und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts gehen im wesentlichen dahin, ob Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung und Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung dahin auszulegen sind, daß der Marktbeteiligte zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Eintragung als Marktbeteiligter der Gruppe C beantragt, bereits mit der Vermarktung von Bananen tätig geworden sein muß.

20 Um die Tragweite des Begriffs des Marktbeteiligten der Gruppe C zu bestimmen, ist sowohl auf den Wortlaut des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung als auch auf den Zweck dieser Vorschrift abzustellen.

21 Beide Vorschriften bestimmen, daß ein Marktbeteiligter der Gruppe C vor dem 1. Januar 1992 keine Vermarktung von Bananen vorgenommen haben darf. Sie machen die Eintragung als Marktbeteiligter der Gruppe C jedoch nicht davon abhängig, daß der Marktbeteiligte zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Vermarktung von Bananen begonnen haben muß.

22 Diese Auslegung entspricht im übrigen dem Ziel der Ratsverordnung, die ihrer dreizehnten Begründungserwägung zufolge den neuen Marktbeteiligten, die eine Geschäftstätigkeit in diesem Sektor gerade erst aufgenommen haben oder aufnehmen werden, eine bestimmte Menge vorbehalten soll.

23 Die Regelung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen an Marktbeteiligte der Gruppe C unterscheidet sich grundlegend von der für Marktbeteiligte der Gruppen A und B vorgesehenen Regelung, die nach Artikel 19 Absatz 1 der Ratsverordnung für eigene Rechnung eine Mindestmenge von Bananen vermarktet haben müssen und deren Einfuhranträgen gemäß Artikel 19 Absatz 2 unter Berücksichtigung der in den letzten drei Jahren durchschnittlich abgesetzten Mengen stattgegeben wird.

24 Auf die zweite Frage, dritter Gedankenstrich, und auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung und Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung dahin auszulegen sind, daß der Marktbeteiligte zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Eintragung als Marktbeteiligter der Gruppe C beantragt, nicht bereits mit der Vermarktung von Bananen tätig geworden sein muß.

Zur zweiten Frage, erster und zweiter Gedankenstrich

25 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung und Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung dahin auszulegen sind, daß ein Marktbeteiligter auch dann seine Eintragung als Marktbeteiligter der Gruppe C beantragen kann, wenn er die Absicht hat, die Einfuhrlizenz auf einen Dritten zu übertragen.

26 Artikel 20 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Ratsverordnung sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Übertragung der Einfuhrlizenzen vor und ermächtigt die Kommission, die Durchführungsbestimmungen für diese Übertragung zu erlassen.

27 Artikel 13 der Durchführungsverordnung regelt die verschiedenen zulässigen Formen der Übertragung von Lizenzen im einzelnen. Artikel 13 Nr. 2 verbietet die Übertragung von Lizenzen von einem Marktbeteiligten der Gruppe C auf Marktbeteiligte der Gruppen A und B.

28 Auch wenn die Durchführungsverordnung insoweit keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, ergibt sich aus der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung, daß die Sanktion für eine verbotene Übertragung darin besteht, daß der durch die Übertragung Begünstigte die Bananeneinfuhren, die mit den übertragenen Lizenzen im Zusammenhang stehen, nicht durchführen kann.

29 Weder die Ratsverordnung noch die Durchführungsverordnung noch die Verordnung Nr. 1443/93 verpflichten den Wirtschaftsbeteiligten, der seine Eintragung als Marktbeteiligter der Gruppe C beantragt, den Nachweis zu erbringen, daß er beabsichtigt, die Einfuhrlizenz selbst zu nutzen, oder anzugeben, auf welche Marktbeteiligten er sie gegebenenfalls übertragen möchte.

30 Auf die zweite Frage, erster und zweiter Gedankenstrich, ist daher zu antworten, daß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung und Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung dahin auszulegen sind, daß ein Marktbeteiligter auch dann seine Eintragung als Marktbeteiligter der Gruppe C beantragen kann, wenn er die Absicht hat, die Einfuhrlizenz auf einen Dritten zu übertragen.

Zur vierten Frage

31 Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Wirtschaftsbeteiligte, die vor 1992 Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung genannten Bananen aufgenommen und diese Bananen 1992 oder später eingeführt haben, als Marktbeteiligte der Gruppe C eingetragen werden dürfen.

32 Wie in Randnummer 21 festgestellt, stellen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung und Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung lediglich die Bedingung auf, daß der Marktbeteiligte der Gruppe C vor dem 1. Januar 1992 keine Vermarktung von Bananen vorgenommen hat.

33 Aus denselben Erwägungen heraus definieren Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b der Ratsverordnung und Artikel 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung die Marktbeteiligten der Gruppen A und B als diejenigen, die vor 1992 Bananen vermarktet haben. Nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Ratsverordnung werden diesen Marktbeteiligten die Einfuhrlizenzen unter Zugrundelegung der in den Jahren 1989 bis 1991 von ihnen vermarkteten Mengen erteilt.

34 Artikel 15 Absatz 5 der Ratsverordnung definiert den Begriff "vermarkten" als "das Inverkehrbringen" der Bananen.

35 Ein Marktbeteiligter, der lediglich Geschäftsbeziehungen aufgenommen hat, ohne vor dem 1. Januar 1992 tatsächlich Bananen in den Verkehr gebracht zu haben, hat somit nicht vor diesem Zeitpunkt mit der Vermarktung von Bananen begonnen.

36 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, daß Wirtschaftsbeteiligte, die vor 1992 Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung genannten Bananen aufgenommen und diese Bananen 1992 oder später eingeführt haben, als Marktbeteiligte der Gruppe C eingetragen werden dürfen.

Zur fünften Frage

37 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, der die Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Tätigkeit auf der Großhandelsstufe und auf der Endverbraucherstufe ausüben, aus dem Begriff des Marktbeteiligten ausschließt, auf den Begriff des Marktbeteiligten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c dieser Verordnung anwendbar ist.

38 Zur Beantwortung dieser Frage ist Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in seinem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Zwecks der Gemeinschaftsregelung zu prüfen.

39 Diese Vorschrift stellt nicht klar, ob der Ausschluß der Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Tätigkeit auf der Großhandelsstufe und auf der Endverbraucherstufe ausüben, für die drei betroffenen Gruppen von Marktbeteiligten gilt oder nur für bestimmte von ihnen.

40 Artikel 15 Nr. 5 der Ratsverordnung, der die Begriffe "vermarkten" und "Vermarktung" für die Zwecke der Regelung des Handels mit dritten Ländern als das Inverkehrbringen, mit Ausnahme der Einzelhandelsstufe, definiert, könnte für eine Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung auf alle Gruppen von Marktbeteiligten in Anspruch genommen werden.

41 Artikel 3 Absatz 2 ist jedoch Teil eines Artikels, der ausschließlich Marktbeteiligte der Gruppen A und/oder B betrifft, und der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des Marktbeteiligten bezieht sich auf die Marktbeteiligten der in Absatz 1 ausdrücklich und unter Ausschluß jeder anderen Gruppe angesprochenen Gruppen A und/oder B.

42 Diese Auslegung entspricht auch der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung, die eine Umschreibung des Begriffs des Marktbeteiligten der Gruppe C nur insoweit enthält, als sie verlangt, daß dieser Marktbeteiligte vor dem 1. Januar 1992 keine Vermarktung von Bananen vorgenommen haben darf.

43 Aufgrund dessen ist auf die fünfte Frage zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, der die Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Tätigkeit auf der Großhandelsstufe und auf der Endverbraucherstufe ausüben, aus dem Begriff des Marktbeteiligten ausschließt, auf den Begriff des Marktbeteiligten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c dieser Verordnung nicht anwendbar ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Die Auslagen der deutschen und der spanischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Bundesrepublik Deutschland) mit Beschluß vom 5. August 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen getroffene Definition des Marktbeteiligten der Gruppe C unterscheidet sich nicht von der Definition gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen.

2) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 404/93 und Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1442/93 sind dahin auszulegen, daß der Marktbeteiligte zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Eintragung als Marktbeteiligter der Gruppe C beantragt, nicht bereits mit der Vermarktung von Bananen tätig geworden sein muß.

3) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 404/93 und Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1442/93 sind dahin auszulegen, daß ein Marktbeteiligter auch dann seine Eintragung als Marktbeteiligter der Gruppe C beantragen kann, wenn er die Absicht hat, die Einfuhrlizenz auf einen Dritten zu übertragen.

4) Wirtschaftsbeteiligte, die vor 1992 Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1442/93 genannten Bananen aufgenommen und diese Bananen 1992 oder später eingeführt haben, dürfen als Marktbeteiligte der Gruppe C eingetragen werden.

5) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93, der die Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Tätigkeit auf der Großhandelsstufe und auf der Endverbraucherstufe ausüben, aus dem Begriff des Marktbeteiligten ausschließt, ist auf den Begriff des Marktbeteiligten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c dieser Verordnung nicht anwendbar.

Ende der Entscheidung

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