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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.05.1997
Aktenzeichen: C-389/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 83/182/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 83/182/EWG Art. 1
Richtlinie 83/182/EWG Art. 3
Richtlinie 83/182/EWG Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Artikel 3 der Richtlinie 83/182 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ist so auszulegen, daß die darin vorgesehene Abgabenbefreiung für mehr als ein Personenfahrzeug je Person gewährt werden kann.

Zum einen beschränkt die Richtlinie nämlich nicht ausdrücklich die Zahl der Personenfahrzeuge, die für die Abgabenbefreiung in Betracht kommen, und eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut ihres Artikels 3.

Zum anderen ist eine solche Beschränkung geeignet, die Freizuegigkeit der Gebietsansässigen innerhalb der Gemeinschaft zu behindern, während diese Richtlinie auf die Beseitigung der Hemmnisse für die Errichtung eines Binnenmarktes abzielt, die sich aus den steuerrechtlichen Regelungen ergeben, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten.

5 Artikel 3 der Richtlinie 83/182 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel hat unmittelbare Wirkung und begründet für den einzelnen Rechte, die dieser gegenüber einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, geltend machen kann und zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind.

Diese Vorschrift, die die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, unter den darin vorgesehenen Vorbehalten den einzelnen, die vorübergehend bestimmte Verkehrsmittel zur privaten Nutzung einführen, eine Steuer- und Abgabenbefreiung zu gewähren, normiert, ist inhaltlich unbedingt, da sie an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, und eindeutig, d. h. hinreichend genau, um von einem einzelnen in Anspruch genommen und von den Gerichten angewandt werden zu können.

6 Artikel 3 der Richtlinie 83/182 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach sofort die entsprechenden Zölle und Abgaben sowie eine zusätzliche Abgabe in Höhe dieser Zölle und Abgaben geschuldet sind, wenn ein zweites Personenfahrzeug durch dieselbe Person abgabenfrei eingeführt wird. Eine nationale Regelung kann für eine solche, nach Artikel 3 erlaubte vorübergehende Einfuhr keine Sanktion verhängen, ohne die Wirkungen der Richtlinie zu beeinträchtigen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Mai 1997. - Siegfried Klattner gegen Elliniko Dimosio (Griechischer Staat). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis - Griechenland. - Steuerbefreiungen bei vorübergehender und endgültiger Einfuhr von Verkehrsmitteln - Richtlinie 83/182/EWG. - Rechtssache C-389/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki hat mit Urteil vom 28. Februar 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer Anfechtungsklage des Herrn Klattner (im folgenden: Kläger) gegen einen Veranlagungsbescheid, in dem gegen ihn Zölle, Abgaben und zusätzliche Abgaben wegen Verstosses gegen die nationale Regelung über die abgabenfreie vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel festgesetzt werden.

3 Nach ihren Begründungserwägungen soll die Richtlinie die Behinderungen beseitigen, die aufgrund der steuerrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel in bezug auf die Freizuegigkeit und das Zustandekommen des Binnenmarktes bestehen (vgl. erste und zweite Begründungserwägung der Richtlinie).

4 Demgemäß schreibt Artikel 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten vor, unter den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der vorübergehenden Einfuhr verschiedener Verkehrsmittel, darunter Strassenkraftfahrzeuge, aus einem anderen Mitgliedstaat eine Befreiung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern, Verbrauchsabgaben und bestimmten anderen Steuern (darunter die im griechischen Gesetz Nr. 2367/53 vorgesehene Kraftfahrzeugverkehrsteuer) zu gewähren. Die Befreiung gilt nur für die in der Richtlinie genannten Verkehrsmittel, die zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Marktes eines der Mitgliedstaaten erworben oder eingeführt wurden und bei deren Ausfuhr keine Befreiung oder Erstattung von Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben gewährt wurde.

5 Artikel 3 der Richtlinie über die "Vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private Nutzung" bestimmt:

"Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen... wird je Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate mit oder ohne Unterbrechung Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen gewährt:

a) Die Privatperson, die diese Gegenstände einführt, muß

aa) ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Einfuhr haben,

bb) diese Verkehrsmittel zur privaten Nutzung gebrauchen;

b) die Verkehrsmittel dürfen im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräussert noch vermietet oder an einen Gebietsansässigen dieses Staates verliehen werden..."

In Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie heisst es:

"Die Mitgliedstaaten können freizuegigere Regelungen beibehalten und/oder treffen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Insbesondere können sie auf Antrag des Importeurs die vorübergehende Einfuhr während eines längeren Zeitraums gestatten, als er in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen ist. In letzterem Fall können die Mitgliedstaaten die im Anhang aufgeführten Steuern über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zeiträume hinaus erheben..."

6 Die Richtlinie wurde durch Verordnung des Finanzministers D.1254/141 vom 1. November 1984, geändert durch Verordnung des Finanzministers D.247/13 vom 1. März 1988 (im folgenden: Verordnung), in nationales Recht umgesetzt.

7 Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung erlaubt die vorübergehende Einfuhr nach Griechenland von "zur privaten Nutzung bestimmten Verkehrsmitteln..., die zum vorübergehenden Verbleib im Inland und zur anschließenden Wiederausfuhr innerhalb der für den jeweiligen Fall vorgesehenen Frist bestimmt sind, ohne Erhebung der entsprechenden Zölle und sonstigen Abgaben".

8 Die Befreiung wird je Zwölfmonatszeitraum für sechs Monate mit oder ohne Unterbrechung gewährt. Sie kann um neun Monate verlängert werden (Artikel 4 Absatz 2).

9 Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung ist die abgabenfreie vorübergehende Einfuhr eines zweiten Verkehrsmittels durch dieselbe Person nicht zulässig.

10 Nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung sind bei Verstoß gegen die letztgenannte Vorschrift "sofort die Zölle und sonstigen Abgaben, die am Tag der Feststellung des Verstosses auf Verkehrsmittel und zur persönlichen Nutzung bestimmte Gegenstände anwendbar sind, sowie eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 100 % dieser Zölle und sonstigen Abgaben geschuldet".

11 Der Kläger, der in Deutschland wohnt, führte nach Griechenland, wo er sich regelmässig aufhält, vom 27. November 1989 bis 30. April 1990 ein erstes Personenfahrzeug und vom 14. April 1990 bis 16. Juli 1991 ein zweites Personenfahrzeug ein; für beide Fahrzeuge kam er in den Genuß der in der Verordnung vorgesehenen Befreiungsregelung.

12 Der streitige Veranlagungsbescheid erging auf eine Kontrolle, die am 16. Juli 1991 von den Zollbehörden von Doïrani durchgeführt wurde, als der Kläger versuchte, sein zweites Fahrzeug abgabenfrei wiedereinzuführen. In dem Bescheid werden dem Kläger folgende Verstösse zur Last gelegt, die als einfache Zollvergehen eingestuft werden: zum einen gleichzeitige Nutzung von zwei zur privaten Nutzung bestimmten Personenfahrzeugen in Griechenland während eines Zeitraums von 16 Tagen (vom 14. bis 30. April 1990) und zum anderen etappenweise Nutzung eines Personenfahrzeugs über den zulässigen Zeitraum hinaus an 134 Tagen. In diesem Bescheid werden gegen den Kläger gemäß Artikel 10 der Verordnung Zölle, sonstige Abgaben und zusätzliche Abgaben in Höhe von 21 043 856 DR sowie Kraftfahrzeugverkehrsteuer in Höhe von 29 430 DR festgesetzt.

13 Der Kläger beantragte beim Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki die Aufhebung des Veranlagungsbescheids mit der Begründung, das in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung enthaltene Verbot sei mit den Bestimmungen der Richtlinie unvereinbar.

14 Da das nationale Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften der Verordnung mit der Richtlinie hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Wird bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private Nutzung innerhalb der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 die Abgabenbefreiung nur für ein oder für mehr als ein Personenfahrzeug gewährt? Enthält die genannte Richtlinie tatsächlich eine Unterscheidung hinsichtlich der Zahl der Personenfahrzeuge, die abgabenfrei vorübergehend eingeführt werden können, je nachdem, ob sie zur privaten oder zur beruflichen Nutzung bestimmt sind?

2. Begründet diese Richtlinie für die zuständigen griechischen Behörden eine konkrete Verpflichtung, die parallele oder gleichzeitige abgabenfreie vorübergehende Einfuhr von mehr als einem Personenfahrzeug für die private Nutzung durch ein und dieselbe Person nicht durch Rechtsvorschriften einzuschränken? Kann sich der einzelne vor einem nationalen Gericht gegenüber der Verwaltung auf die Artikel 3 und 9 dieser Richtlinie berufen, indem er geltend macht, daß eine in einer gesetzlichen Vorschrift enthaltene Regelung mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar sei?

3. Ist es mit dem Ziel und den Vorschriften der fraglichen Richtlinie vereinbar, daß der nationale Gesetzgeber für den Fall der Verletzung bestimmter Vorschriften der Ministerialverordnung (wie z.B. des Artikels 8 Absatz 4, wonach die Einfuhr eines zweiten Verkehrsmittels durch ein und dieselbe Person unzulässig ist), die zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie erlassen worden ist, vorsieht, daß sofort die entsprechenden Zölle und sonstigen Abgaben sowie eine zusätzliche Abgabe in gleicher Höhe geschuldet sind, sofern es sich nachweislich um eine vorübergehende und nicht um eine endgültige Einfuhr eines Personenfahrzeugs handelt?

4. Ist es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar, daß für den vorstehend genannten Fall auch die Erhebung einer zusätzlichen Abgabe in Höhe von 100 % der entsprechenden Zölle und sonstigen Abgaben unabhängig von der Dauer des Verbleibs des zweiten Personenfahrzeugs in Griechenland vorgesehen ist?

Zur ersten Frage

15 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 3 der Richtlinie so auszulegen ist, daß die darin vorgesehene Abgabenbefreiung für mehr als ein Personenfahrzeug je Person gewährt werden kann.

16 Der Kläger und die Kommission tragen vor, daß Artikel 3 der Richtlinie die Zahl der Personenfahrzeuge, für die die Abgabenbefreiung gewährt werden könne, nicht beschränke. Zum einen verwendeten die meisten Sprachfassungen der Richtlinie zur Bezeichnung dieser Verkehrsmittel den Plural. Zum anderen sei eine Beschränkung der Zahl von Personenfahrzeugen, die für die Abgabenbefreiung in Betracht kämen, geeignet, die Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu behindern und der Doppelbesteuerung Vorschub zu leisten. Die Kommission fügt hinzu, die Gefahr der Steuerhinterziehung lasse sich durch weniger belastende Maßnahmen begrenzen, etwa durch Abstempeln der Reisepässe der Personen, die die Abgabenbefreiung in Anspruch nehmen wollten.

17 Die griechische Regierung trägt dagegen vor, Artikel 3 der Richtlinie sei dahin auszulegen, daß die Abgabenbefreiung nur für ein einziges Personenfahrzeug je Person gewährt werden könne. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikels 3 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie. Die Verwendung des Plurals in Artikel 3 sei dadurch gerechtfertigt, daß dort mehrere Gruppen von Verkehrsmitteln genannt seien. Sodann sei diese Auslegung aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, daß die Richtlinie nicht die Voraussetzungen für einen freien Verkehr der Fahrzeuge innerhalb der Gemeinschaft geschaffen und die Abgabenbefreiung auf die Einfuhren von zur privaten Nutzung bestimmten Fahrzeugen beschränkt habe. Schließlich entspreche die Beschränkung der Zahl von Fahrzeugen, die für die Abgabenbefreiung in Betracht kämen, dem Bemühen um Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Störungen auf dem inländischen Neu- oder Gebrauchtwagenmarkt.

18 Die Richtlinie beschränkt nicht ausdrücklich die Zahl der Personenfahrzeuge und nicht einmal die der Verkehrsmittel, die für die Abgabenbefreiung in Betracht kommen.

19 Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Artikels 3 der Richtlinie.

20 Die Gegenstände, die steuer- und abgabenfrei zur privaten Nutzung eingeführt werden können, werden in den meisten Sprachfassungen, insbesondere in der griechischen Fassung dieses Artikels, ohne zahlenmässige Beschränkung genannt ("indförsel af private köretöjer", "Einfuhr von Personenfahrzeugen", "importación... de vehículos de turismo", "importation... des véhicules de tourisme", "importazione... dei veicoli da turismo", "aaéóáãùãÞ aaðéâáôéêþí ï÷çìÜôùí", "invoer van personenvörtuigen", "importação... de veículos de turismo", "yksityisajoneuvot on maahantuotässa").

21 Entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung ergibt sich eine solche Beschränkung nicht im Wege der Analogie aus der Fassung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie, die sich auf die vorübergehende Einfuhr von Personenfahrzeugen für die berufliche Nutzung oder in besonderen Fällen beziehen.

22 Abgesehen davon, daß diese Vorschriften für andere Fälle der Einfuhr als die in Artikel 3 der Richtlinie genannten gelten, ergibt sich sowohl aus der Systematik dieser Artikel als auch aus den in den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie verwendeten Begriffen, daß das Wort "un" in der spanischen und in der französischen Fassung sowie das Wort "um" in der portugiesischen und das Wort "a" in der englischen Fassung nicht, wie die griechische Regierung vorträgt, dahin ausgelegt werden können, daß die Abgabenbefreiung nur für ein einziges Fahrzeug gewährt werden kann.

23 Eine Beschränkung der Zahl der eingeführten Fahrzeuge, die für die Abgabenbefreiung in Betracht kommen, folgt auch nicht aus den Zielen der Richtlinie.

24 Die Richtlinie wurde nämlich auf der Grundlage von Artikel 99 EWG-Vertrag erlassen und zielt auf die Beseitigung der Hemmnisse für die Errichtung eines Binnenmarktes ab, die sich aus den steuerrechtlichen Regelungen ergeben, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-9/92, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-4467, Randnr. 6).

25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Bestimmungen der Richtlinie unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbotes der Doppelbesteuerung auszulegen (vgl. Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89, Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13). Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß nach den Begründungserwägungen der Richtlinie die Freizuegigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft durch die steuerrechtlichen Regelungen, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten, behindert wird und daß die Beseitigung der Behinderungen aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelungen für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besonders notwendig ist (vgl. Urteil Ryborg, a. a. O., Randnr. 14).

26 Eine Beschränkung der Zahl der Fahrzeuge, die für die Abgabenbefreiung in Betracht kommen, ist geeignet, die Freizuegigkeit der Gebietsansässigen innerhalb der Gemeinschaft zu behindern, die die Richtlinie gerade fördern soll. Für ein und dieselbe Person kann es nämlich erforderlich sein, vorübergehend weitere Fahrzeuge oder andere Verkehrsmittel zu privaten Zwecken einzuführen, insbesondere, wie der Generalanwalt in den Nummern 26 und 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wenn sie andere Verkehrsmittel benutzen musste, um in ihren Staat zurückzukehren, z. B. wegen einer Erkrankung, einer Panne oder eines Unfalls, oder, allgemeiner, wenn sie mehrere Fahrzeuge besitzt, die zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zu dem ihrer Familienangehörigen bestimmt sind. Die griechische Regierung räumt im übrigen selbst ein, daß die Gewährung der Abgabenbefreiung für ein zweites Fahrzeug in bestimmten Fällen möglich sein müsse.

27 Zwar kann, worauf die griechische Regierung hinweist, die Möglichkeit der abgabenfreien Einfuhr von mehr als einem Fahrzeug die Steuerhinterziehungsgefahr und in bestimmten Mitgliedstaaten wie der Griechischen Republik, in denen Gebrauchtwagen teurer sind, die Gefahr einer Störung des Inlandsmarktes erhöhen; es gibt aber, wie die Kommission ausgeführt hat, verschiedene Kontrollmittel, mit denen sich diese Gefahren begrenzen lassen, insbesondere durch Abstempeln der Papiere des Fahrzeugeigentümers.

28 Ausserdem müssen, auch wenn die Möglichkeit der abgabenfreien Einfuhr nicht auf eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen je Person beschränkt ist, verschiedene Voraussetzungen erfuellt sein, insbesondere die der "vorübergehenden" Einfuhr und der "privaten", d. h. nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie "nicht beruflichen" Nutzung des Fahrzeugs.

29 Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3 der Richtlinie so auszulegen ist, daß die darin vorgesehene Abgabenbefreiung für mehr als ein Personenfahrzeug je Person gewährt werden kann.

Zur zweiten Frage

30 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage so zu verstehen, daß sie dahin geht, ob Artikel 3 der Richtlinie unmittelbare Wirkung hat und für den einzelnen Rechte begründet, die dieser gegenüber einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, geltend machen kann und zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind.

31 Der Kläger, die griechische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, daß Artikel 3 der Richtlinie, der unbedingt und hinreichend genau sei, gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar in Anspruch genommen werden könne.

32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, und vom 17. September 1996 in den Rechtssachen C-246/94, C-247/94, C-248/94 und C-249/94, Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., Slg. 1996, I-4373, Randnr. 17) können sich die einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat.

33 Eine Gemeinschaftsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (vgl. insbesondere Urteile vom 3. April 1968 in der Rechtssache 28/67, Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe, Slg. 1968, 216, 230 f., und Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., a. a. O., Randnr. 18). Sie ist hinreichend genau, um von einem einzelnen in Anspruch genommen und von den Gerichten angewandt werden zu können, wenn sie in eindeutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 52, und Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., a. a. O., Randnr. 19).

34 Artikel 3 der Richtlinie weist genau diese Merkmale auf. Er normiert eine unbedingte und eindeutige Verpflichtung der Mitgliedstaaten, unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Vorbehalten den einzelnen, die vorübergehend bestimmte Verkehrsmittel zur privaten Nutzung einführen, eine Steuer- und Abgabenbefreiung zu gewähren.

35 Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 3 der Richtlinie unmittelbare Wirkung hat und für den einzelnen Rechte begründet, die dieser gegenüber einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, geltend machen kann und zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind.

Zur dritten und zur vierten Frage

36 Die letzten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts gehen dahin, ob die Richtlinie oder der Grundsatz der Verhältnismässigkeit einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach sofort die entsprechenden Zölle und Abgaben sowie eine zusätzliche Abgabe in Höhe dieser Zölle und Abgaben geschuldet sind, wenn ein zweites Personenfahrzeug vorübergehend eingeführt wird.

37 Der Kläger und die Kommission tragen zunächst vor, ein Mitgliedstaat könne nicht ohne Verstoß gegen die Richtlinie für die vorübergehende Einfuhr eines zweiten Fahrzeugs eine Sanktion verhängen, wie die griechische Regelung dies vorsehe. Der Kläger fügt hinzu, daß die in den griechischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen ausser Verhältnis zu der von ihm begangenen Zuwiderhandlung stuenden. Die Kommission ist der Ansicht, eine nationale Regelung könne nicht die Zahlung von Zöllen für die Einfuhr von Fahrzeugen aus der Gemeinschaft anordnen, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall sei; sie könne die sofortige Zahlung der normalerweise geschuldeten Abgaben nur für Verstösse verlangen, die zur Folge hätten, daß es sich nicht mehr um eine vorübergehende Einfuhr handele. Schließlich dürften die für eingeführte Fahrzeuge geltenden Sanktionen nicht viel strenger sein als die Sanktionen, die für inländische Fahrzeuge gälten.

38 Insoweit genügt der Hinweis, daß eine nationale Regelung für die nach Artikel 3 der Richtlinie erlaubte vorübergehende Einfuhr eines zweiten Fahrzeugs für die private Nutzung keine Sanktion verhängen kann, ohne die Wirkungen dieser Richtlinie zu beeinträchtigen.

39 Daher ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, daß Artikel 3 der Richtlinie so auszulegen ist, daß er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach sofort die entsprechenden Zölle und Abgaben sowie eine zusätzliche Abgabe in Höhe dieser Zölle und Abgaben geschuldet sind, wenn ein zweites Personenfahrzeug vorübergehend eingeführt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Die Auslagen der griechischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki mit Urteil vom 28. Februar 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 3 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ist so auszulegen, daß die darin vorgesehene Abgabenbefreiung für mehr als ein Personenfahrzeug je Person gewährt werden kann.

2. Artikel 3 der Richtlinie 83/182 hat unmittelbare Wirkung und begründet für den einzelnen Rechte, die dieser gegenüber einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, geltend machen kann und zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind.

3. Artikel 3 der Richtlinie 83/182 ist so auszulegen, daß er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach sofort die entsprechenden Zölle und Abgaben sowie eine zusätzliche Abgabe in Höhe dieser Zölle und Abgaben geschuldet sind, wenn ein zweites Personenfahrzeug vorübergehend eingeführt wird.

Ende der Entscheidung

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