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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: C-39/02
Rechtsgebiete: Internationales Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 10. Oktober 1957, EuGVÜ


Vorschriften:

Internationales Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 10. Oktober 1957 Art. 1 Abs. 7
EuGVÜ Art. 6a
EuGVÜ Art. 21
EuGVÜ Art. 22
EuGVÜ Art. 25
EuGVÜ Art. 26 Abs. 1
EuGVÜ Art. 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Oktober 2004. - Mærsk Olie & Gas A/S gegen Firma M. de Haan en W. de Boer. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Højesteret - Dänemark. - Brüsseler Übereinkommen - Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs - Schadensersatzklage - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Identität der Parteien - Zuerst angerufenes Gericht - Keine Identität von Grundlage und Gegenstand - Artikel 25 - Begriff der Entscheidung - Artikel 27 Nummer 2 - Versagung der Anerkennung. - Rechtssache C-39/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-39/02

wegen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 8. Februar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2002, in dem Verfahren

Mærsk Olie & Gas A/S

gegen

Firma M. de Haan en W. de Boer

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Mærsk Olie & Gas A/S, vertreten durch S. Johansen, advokat,

- der Firma M. de Haan en W. de Boer, vertreten durch J.E. Svensson, advokat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und J. van Bakel als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte im Beistand von A. Layton, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen und A.M. Rouchaud als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

13. Juli 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 21, 25 und 27 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder EuGVÜ).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mærsk Olie & Gas A/S (im Folgenden: Mærsk) und der offenen Handelgesellschaft M. de Haan und W. de Boer (im Folgenden: Schiffseigentümer) wegen Ersatzes der Schäden, die ein den Schiffseigentümern gehörender Trawler an in der Nordsee verlegten Leitungen verursacht haben soll.

Rechtlicher Rahmen

Das Internationale Übereinkommen von 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen

3. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 10. Oktober 1957 (International Transport Treaties, Suppl. 110 [Januar 1986], S. 81, im Folgenden: Übereinkommen von 1957) kann der Eigentümer eines Seeschiffes seine Haftung für einen der dort genannten Umstände auf einen bestimmten Betrag beschränken, es sei denn, dass das den Anspruch begründende Ereignis auf seinem persönlichen Verschulden beruht. Zu den aufgelisteten Umständen gehören nach Buchstabe b die Sachschäden, die durch das auf die Führung des Schiffes bezogene Handeln, Unterlassen oder Verschulden einer Person, die sich an Bord des Schiffes befand, verursacht worden sind.

4. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens von 1957 berechnet sich der Betrag, auf den die Haftung beschränkt werden kann, nach der Tonnage des Schiffes und schwankt je nach Art des Schadens. So beläuft sich der Betrag, auf den der Schiffseigentümer seine Haftung beschränken kann, auf 1 000 PoincaréFranken je Raumtonne des Schiffes, wenn das schädigende Ereignis nur zu Ansprüchen wegen Sachschäden geführt hat.

5. Für den Fall, dass der Gesamtbetrag aller aus demselben schädigenden Ereignis entstandenen Ansprüche den auf diese Weise bestimmten Hoechstbetrag übersteigt, sieht Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens von 1957 vor, dass in Höhe dieses Betrages ein Fonds errichtet werden kann, der ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche zur Verfügung steht, für die eine Beschränkung der Haftung geltend gemacht werden kann. Dieser Fonds wird nach Artikel 3 Absatz 2 unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer festgestellten Ansprüche verteilt.

6. Artikel 1 Absatz 7 des Übereinkommens von 1957 lautet:

Die Geltendmachung der beschränkten Haftung bedeutet keine Anerkennung der Haftung.

7. Nach Artikel 4 des Übereinkommens von 1957 regeln sich die Errichtung und die Verteilung eines Haftungsfonds sowie das gesamte Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Fonds errichtet wird.

8. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Königreich der Niederlande zu dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt an das Übereinkommen von 1957 gebunden war.

Das Brüsseler Übereinkommen

9. Der Präambel des Brüsseler Übereinkommens ist zu entnehmen, dass mit ihm in Übereinstimmung mit Artikel 293 EG die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erleichtert und der Rechtsschutz der innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Personen gestärkt werden soll. In der Präambel heißt es außerdem, dass es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten festzulegen.

10. Artikel 2 EuGVÜ stellt den Grundsatz auf, dass die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Bilden jedoch eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder... Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens, so kann der Betreffende gemäß Artikel 5 EuGVÜ vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden.

11. Artikel 6a EuGVÜ fügt hinzu:

Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

12. Mit dem Brüsseler Übereinkommen sollen ferner gegensätzliche Entscheidungen verhindert werden. Dementsprechend heißt es in Artikel 21 EuGVÜ, der die Rechtshängigkeit betrifft:

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.

13. Außerdem sieht Artikel 22 EuGVÜ vor:

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht die Entscheidung aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

14. In Bezug auf die Anerkennung bestimmt Artikel 25 EuGVÜ:

Unter Entscheidung im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

15. Artikel 26 Absatz 1 EuGVÜ sieht vor:

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

16. In Artikel 27 EuGVÜ heißt es allerdings:

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

...

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;

...

17. Artikel IV des dem Übereinkommen beigefügten Protokolls bestimmt:

Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die... einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.

...

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

18. Im Mai 1985 verlegte Mærsk eine Öl- und eine Gasleitung in der Nordsee. Im Juni 1985 fischte ein Trawler der Schiffseigentümer in dem Gebiet, in dem die Leitungen verlegt worden waren. Mærsk stellte fest, dass diese beschädigt worden waren.

19. Mit Schreiben vom 3. Juli 1985 teilte Mærsk den Schiffseigentümern mit, dass sie diese für die betreffenden Schäden haftbar mache, für die sie die Reparaturkosten auf 1 700 019 USD und auf 51 961,58 GBP bezifferte.

20. Am 23. April 1987 stellten die Schiffseigentümer bei der Arrondissementsrechtbank Groningen (Niederlande), dem Ort, an dem ihr Schiff registriert war, einen Antrag auf Beschränkung ihrer Haftung. Am 27. Mai 1987 erließ dieses Gericht einen Beschluss, mit dem der Hoechstbetrag der Haftung vorläufig auf 52 417,40 NLG festgesetzt und den Schiffseigentümern aufgegeben wurde, diese Summe zuzüglich 10 000 NLG zur Deckung der Verfahrenskosten zu hinterlegen. Mit Fernschreiben der Anwälte der Schiffseigentümer vom 5. Juni 1987 wurde Mærsk diese Entscheidung mitgeteilt.

21. Am 20. Juni 1987 erhob Mærsk beim Vestre Landsret (Dänemark) eine Schadensersatzklage gegen die Schiffseigentümer.

22. Am 24. Juni 1987 legte Mærsk beim Gerechtshof Leeuwarden (Niederlande) gegen den Beschluss der Arrondissementsrechtbank Groningen Rechtsmittel mit der Begründung ein, dass dieses Gericht unzuständig sei. Am 6. Januar 1988 bestätigte das Rechtsmittelgericht den im ersten Rechtszug ergangenen Beschluss, wobei es sich insbesondere auf die Artikel 2 und 6a EuGVÜ berief. Mærsk legte keine Kassationsbeschwerde ein.

23. Mit Einschreiben vom 1. Februar 1988 unterrichtete der Schadensabwickler den Prozessbevollmächtigten von Mærsk über den Gerichtsbeschluss, mit dem der Haftungsbeschränkungsfonds errichtet worden war, und mit Schreiben vom 25. April 1988 forderte er Mærsk auf, seine Ansprüche anzumelden.

24. Mærsk kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern entschied sich dafür, das Verfahren bei dem dänischen Gericht fortzusetzen. Da keine Ansprüche von Geschädigten angemeldet wurden, wurde der bei dem niederländischen Gericht hinterlegte Betrag den Schiffseigentümern im Dezember 1988 zurückgezahlt.

25. Mit Entscheidung vom 27. April 1988 stellte das Vestre Landsret fest, dass die Entscheidungen der niederländischen Gerichte vom 27. Mai 1987 und vom 6. Januar 1988 als gerichtliche Entscheidungen im Sinne von Artikel 25 EuGVÜ anzusehen seien, da Mærsk im Verfahren die Möglichkeit gehabt habe, sich zu verteidigen.

26. Nach Ansicht des Vestre Landsret bestand in den Verfahren in den Niederlanden und in Dänemark Identität der Parteien, des Gegenstands und der Grundlage; dass Mærsk seine Interessen nicht im Rahmen des Haftungsbeschränkungsverfahrens geltend gemacht habe, ändere daran nichts. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Rechtshängigkeit nach Artikel 21 EuGVÜ seien damit erfuellt.

27. Im Hinblick auf die frühere Anrufung des niederländischen Gerichts (23. April 1987) und die im zweiten Rechtszug bestätigte Feststellung der Arrondissementsrechtbank Groningen, dass sie für die Entscheidung zuständig sei, erklärte sich das Vestre Landsret gemäß Artikel 21 EuGVÜ zugunsten des niederländischen Gerichts für unzuständig.

28. Mærsk legte Rechtsmittel beim Højesteret ein.

29. Das Højesteret ist der Ansicht, dass der Fall Fragen nach der Auslegung der Artikel 21, 25 und 27 EuGVÜ aufwirft. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt ein Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds auf Antrag eines Schiffseigentümers nach dem Übereinkommen von 1957 ein Verfahren im Sinne von Artikel 21 EuGVÜ dar, wenn sich aus den Namensangaben im Antrag ergibt, wer hiervon als möglicher Geschädigter berührt sein kann?

2. Ist ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds nach den 1986 geltenden niederländischen Verfahrensvorschriften eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 EuGVÜ?

3. Kann einem Beschränkungsfonds, der am 27. Mai 1987 von einem niederländischen Gericht entsprechend den damals geltenden niederländischen Verfahrensvorschriften ohne vorherige Zustellung an einen betroffenen Gläubiger errichtet wurde, heute im Verhältnis zu dem betreffenden Gläubiger die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ verweigert werden?

4. Falls Frage 3 bejaht wird: Wird dem betreffenden Gläubiger die Möglichkeit, sich auf Artikel 27 Nummer 2 zu berufen, dadurch genommen, dass er in dem Mitgliedstaat, der den Haftungsbeschränkungsfonds errichtet hat, anschließend vor einem höheren Gericht die Frage der Zuständigkeit aufgeworfen hat, ohne Zustellungsmängel gerügt zu haben?

Zur ersten Frage

30. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Antrag auf Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds, den ein Schiffseigentümer beim Gericht eines Vertragsstaats stellt, wobei er darin den möglichen Geschädigten benennt, und eine von diesem Geschädigten bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erhobene Schadensersatzklage gegen den Schiffseigentümer Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien im Sinne von Artikel 21 EuGVÜ darstellen.

31. Vorab ist daran zu erinnern, dass Artikel 21 EuGVÜ zusammen mit Artikel 22, der die Konnexität regelt, zum 8. Abschnitt des Titels II des Brüsseler Übereinkommens gehört, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft zum Ziel hat, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin so weit wie möglich von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nummer 3 EuGVÜ geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (vgl. Urteile vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86, Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861, Randnr. 8, und vom 9. Dezember 2003 in der Rechtssache C116/02, Gasser, Slg. 2003, I0000, Randnr. 41).

32. Artikel 21 ist somit zum Zweck der Erreichung dieser Ziele weit auszulegen und erfasst dem Grundsatz nach alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Vertragsstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien (Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C351/89, Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I3317, Randnr. 16, und Gasser, Randnr. 41).

33. Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds, wie es bei dem niederländischen Gericht betrieben wurde, es dem Eigentümer eines Schiffes, dessen Haftung durch einen der in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens von 1957 genannten Umstände ausgelöst sein könnte, ermöglichen soll, seine Haftung auf einen gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens berechneten Betrag zu beschränken, damit die Gläubiger wegen desselben schädigenden Ereignisses vom Schiffseigentümer keine anderen Beträge verlangen können, als ihnen im Rahmen dieses Verfahrens zugeteilt werden.

34. Ein entsprechender Antrag auf Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds stellt sicherlich eine Klage im Sinne von Artikel 21 EuGVÜ dar. Es ist jedoch außerdem zu prüfen, ob er denselben Gegenstand und dieselbe Grundlage hat wie eine Schadensersatzklage, die das Opfer gegen den Schiffseigentümer bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erhebt, und ob diese Verfahren zwischen denselben Parteien eingeleitet worden sind. Diese drei kumulativen Voraussetzungen müssen erfuellt sein, damit ein Fall der Rechtshängigkeit im Sinne von Artikel 21 EuGVÜ vorliegt.

35. Zum einen ist festzustellen, dass die betreffenden Verfahren offensichtlich nicht denselben Gegenstand haben. Während nämlich die Schadensersatzklage darauf abzielt, den Beklagten in Anspruch zu nehmen, soll mit dem Antrag auf Haftungsbeschränkung erreicht werden, dass die Haftung, wenn sie denn ausgelöst sein sollte, auf einen gemäß dem Übereinkommen von 1957 berechneten Betrag beschränkt wird, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach Artikel 1 Absatz 7 des Übereinkommens von 1957 die Geltendmachung der beschränkten Haftung... keine Anerkennung der Haftung bedeutet.

36. Weder dass die Ansprüche im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds vom Schadensabwickler geprüft werden, noch dass der Schuldner Einwendungen gegen sie erheben kann, ändert etwas an diesem Befund. Wie nämlich der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind bei der Prüfung, ob zwei Klagen denselben Gegenstand im Sinne von Artikel 21 EuGVÜ haben, wie sich aus dessen Wortlaut ergibt, nur die jeweiligen Klageansprüche in den Rechtsstreitigkeiten und nicht die möglicherweise vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen zu berücksichtigen (Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C111/01, Gartner Electronic, Slg. 2003, I4207, Randnr. 26).

37. Zum anderen haben die betreffenden Verfahren auch nicht dieselbe Grundlage im Sinne von Artikel 21 EuGVÜ.

38. Die Grundlage umfasst nämlich den Sachverhalt und die rechtliche Regelung, die der Klage zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C406/92, Tatry, Slg. 1994, I5439, Randnr. 39). Selbst unter der Annahme, dass den beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sind daher die rechtlichen Regelungen, auf die die beiden Klagen gestützt werden, unterschiedlich, wie sowohl Mærsk und die Kommission als auch der Generalanwalt in Nummer 41 seiner Schlussanträge festgestellt haben. Denn die Schadensersatzklage beruht auf dem Recht der außervertraglichen Haftung, wohingegen der Antrag auf Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds das Übereinkommen von 1957 und die niederländischen Rechtsvorschriften, mit denen es umgesetzt wird, zur Grundlage hat.

39. Ohne dass die dritte Voraussetzung, die sich auf die Identität der Parteien bezieht, geprüft zu werden brauchte, ist daher festzustellen, dass mangels Identität von Gegenstand und Grundlage zwischen einem Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds für einen Schiffseigentümer, wie es im vorliegenden Fall bei einem niederländischen Gericht durchgeführt wurde, und einer beim vorlegenden Gericht erhobenen Schadensersatzklage kein Verhältnis besteht, das einen Fall der Rechtshängigkeit im Sinne von Artikel 21 EuGVÜ begründet.

40. Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge festgestellt haben, steht dieses Ergebnis der Anwendung des Artikels 22 EuGVÜ grundsätzlich nicht entgegen. Denn Klagen wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, sind so eng miteinander verbunden, dass sie als im Zusammenhang stehend im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 EuGVÜ anzusehen sind, so dass das später angerufene Gericht die Entscheidung aussetzen könnte.

41. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Anlass, nach den Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 22 EuGVÜ zu fragen oder gar festzustellen, welches Gericht hier das zuerst angerufene gewesen sein könnte. Denn dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass das Verfahren bei der Arrondissementsrechtbank Groningen endgültig abgeschlossen ist und dass der bei diesem hinterlegte Betrag den Schiffseigentümern im Dezember 1988 zurückgezahlt worden ist, da keine Ansprüche Geschädigter angemeldet worden sind. Klagen, die im Zusammenhang stehen, im Sinne von Artikel 22 EuGVÜ gibt es daher nicht mehr.

42. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein Antrag auf Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds, den ein Schiffseigentümer bei einem Gericht eines Vertragsstaats stellt, wobei er darin den möglichen Geschädigten benennt, und eine von diesem Geschädigten beim Gericht eines anderen Vertragsstaats erhobene Schadensersatzklage gegen den Schiffseigentümer keine Rechtshängigkeitssituation im Sinne von Artikel 21 EuGVÜ begründen.

Zur zweiten Frage

43. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie der im Ausgangsverfahren eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 EuGVÜ ist.

44. Hierzu ist zu bemerken, dass nach dem Wortlaut des Artikels 25 EuGVÜ der Begriff Entscheidung im Sinne des Brüsseler Übereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung... ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung umfasst.

45. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C414/92, Solo Kleinmotoren, Slg. 1994, I2237, Randnr. 17), muss die betreffende Entscheidung, um als eine Entscheidung im Sinne des Übereinkommens angesehen werden zu können, von einem Rechtsprechungsorgan eines Vertragsstaats erlassen worden sein, das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet.

46. Wie es in dem Bericht zu dem Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 184) heißt, betrifft Artikel 25 EuGVÜ nicht nur Entscheidungen, die eine Instanz beenden, sondern auch einstweilige Anordnungen der Gerichte einschließlich Sicherungsmaßnahmen.

47. Folglich fällt eine Entscheidung wie der Beschluss der Arrondissementsrechtbank Groningen vom 27. Mai 1987, mit der der Betrag, auf den die Haftung eines Schiffseigentümers beschränkt ist, vorläufig festgelegt wird, unter Artikel 25 EuGVÜ.

48. Mærsk hat dagegen geltend gemacht, dieser Beschluss könne keine Entscheidung im Sinne von Artikel 25 EuGVÜ sein, da er nach einem nicht kontradiktorischen Verfahren ergangen sei.

49. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden.

50. Zwar stellt das Übereinkommen nach ständiger Rechtsprechung maßgeblich auf solche gerichtlichen Entscheidungen ab, denen, bevor in einem anderen Staat ihre Anerkennung und Vollstreckung beantragt wurde, im Urteilsstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilaufer, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13). Auch wenn der Beschluss des niederländischen Gerichts am Ende eines nicht kontradiktorischen ersten Abschnitts des Verfahrens erging, konnte er aber durchaus Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung sein, bevor sich die Frage seiner Anerkennung oder Vollstreckung gemäß dem Übereinkommen stellte (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C474/93, Hengst Import, Slg. 1995, I2113, Randnr. 14).

51. So ist den Akten zu entnehmen, dass ein solcher Beschluss erst wirksam wird, nachdem er den Gläubigern mitgeteilt worden ist, die anschließend bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, ihre Rechte geltend machen können, indem sie das Recht des Schuldners auf Haftungsbeschränkung bestreiten oder Einwände gegen die Höhe dieser Beschränkung erheben. Darüber hinaus können die Gläubiger Rechtsmittel gegen diesen Beschluss einlegen, indem sie die Zuständigkeit des den Beschluss erlassenden Gerichts bestreiten - was übrigens im Ausgangsverfahren der Fall gewesen ist.

52. Im Hinblick auf diese Erwägungen ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie der im Ausgangsverfahren eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 EuGVÜ ist.

Zur dritten und zur vierten Vorlagefrage

53. Mit seiner dritten und seiner vierten Vorlagefrage, die zweckmäßigerweise gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob einer Entscheidung, mit der ohne vorherige Zustellung an den betroffenen Gläubiger ein Haftungsbeschränkungsfonds errichtet wurde, die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ verweigert werden kann, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger gegen diese Entscheidung Rechtsmittel mit der Begründung eingelegt hat, dass das Gericht, das die Entscheidung erlassen habe, unzuständig sei, ohne jedoch die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gerügt zu haben.

54. Artikel 27 EuGVÜ zählt die Voraussetzungen auf, von denen es abhängt, ob Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat erlassen worden sind, in einem anderen Vertragsstaat anerkannt werden. Nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ wird die Anerkennung versagt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.

55. Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ soll nach ständiger Rechtsprechung sicherstellen, dass eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80, Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9, vom 21. April 1993 in der Rechtssache C172/91, Sonntag, Slg. 1993, I1963, Randnr. 38, und Hengst Import, Randnr. 17).

56. Eine Entscheidung wird somit nur dann aus den in Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ genannten Gründen nicht anerkannt, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren, in dem sie ergangen ist, nicht eingelassen hat. Hat sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen, so kann er sich zumindest dann nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn er über die Elemente des Rechtsstreits in Kenntnis gesetzt worden ist und Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hat (Urteil Sonntag, Randnr. 39).

57. Im vorliegenden Fall hat sich Mærsk zu keinem Zeitpunkt auf das Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds eingelassen. Zwar hat Mærsk Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. Mai 1987 eingelegt. Wie der Generalanwalt in Nummer 60 seiner Schlussanträge festgestellt hat, kann jedoch ein solches Rechtsmittel, das ausschließlich die Zuständigkeit des Gerichts betraf, das den betreffenden Beschluss erlassen hatte, nicht mit einer Einlassung des Beklagten in dem Verfahren gleichgesetzt werden, das darauf abzielte, die Haftung der Schiffseigentümer auf einen bestimmten Hoechstbetrag zu beschränken. Mærsk ist daher als Beklagter, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, im Sinne von Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ anzusehen.

58. Damit der Beschluss, einen Haftungsbeschränkungsfonds zu errichten, anerkannt werden kann, muss deshalb gemäß Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ das verfahrenseinleitende Schriftstück Mærsk ordnungsmäßig und rechtzeitig zugestellt worden sein.

59. Insoweit sind die Besonderheiten des durch das niederländische Recht geregelten Verfahrens zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds zu berücksichtigen, in dem ein Beschluss, mit dem vorläufig der Hoechstbetrag der Haftung festgelegt wird, vom Gericht nach einem einseitigen Verfahren vorläufig erlassen wird, um anschließend, wie in Randnummer 50 dieses Urteils ausgeführt, Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung zu werden. Bei einem solchen Beschluss handelt es sich um ein Schriftstück, das im Sinne von Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ einem verfahrenseinleitenden Schriftstück gleichwertig ist.

60. Den Akten ist zu entnehmen, dass der von der Arrondissementsrechtbank Groningen bestellte Verwalter Mærsk mit Einschreiben vom 1. Februar 1988 über den Inhalt des Beschlusses vom 27. Mai 1987 unterrichtet hat und dass eine solche Unterrichtung der niederländischen Regierung zufolge sowohl nach niederländischem Recht als auch nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland für Zivil- und Handelssachen ordnungsgemäß ist, an das das Königreich der Niederlande und das Königreich Dänemark zu dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt gebunden waren.

61. Das Gericht des betroffenen Vollstreckungsstaats hat zu prüfen, ob die fragliche Zustellung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ordnungsmäßig und so rechtzeitig vorgenommen worden ist, dass der Beklagte seine Verteidigung wirksam vorbereiten konnte (Urteil Klomps, Randnr. 20, und Urteil vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 31).

62. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass einer Entscheidung, mit der ohne vorherige Zustellung an den betroffenen Gläubiger ein Haftungsbeschränkungsfonds errichtet wurde, die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nicht nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ verweigert werden kann, sofern sie dem Beklagten ordnungsmäßig und rechtzeitig zugestellt worden ist; das gilt auch dann, wenn der Gläubiger gegen diese Entscheidung Rechtsmittel mit der Begründung eingelegt hat, dass das Gericht, das die Entscheidung erlassen habe, unzuständig sei.

Kostenentscheidung:

Kosten

63. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Ein Antrag auf Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds, den ein Schiffseigentümer bei einem Gericht eines Vertragsstaats stellt, wobei er darin den möglichen Geschädigten benennt, und eine von diesem Geschädigten beim Gericht eines anderen Vertragsstaats erhobene Schadensersatzklage gegen den Schiffseigentümer begründen keine Rechtshängigkeitssituation im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geänderten Fassung.

2. Ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie der im Ausgangsverfahren ist eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 EuGVÜ.

3. Einer Entscheidung, mit der ohne vorherige Zustellung an den betroffenen Gläubiger ein Haftungsbeschränkungsfonds errichtet wurde, kann die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nicht nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ verweigert werden, sofern sie dem Beklagten ordnungsmäßig und rechtzeitig zugestellt worden ist; das gilt auch dann, wenn der Gläubiger gegen diese Entscheidung Rechtsmittel mit der Begründung eingelegt hat, dass das Gericht, das die Entscheidung erlassen habe, unzuständig sei.

Ende der Entscheidung

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