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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: C-390/98
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 4 Buchst. b
EGKS-Vertrag Art. 4 Buchst. c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus besteht in einer Verringerung der Belastungen, die normalerweise den Etat der Unternehmen in Anbetracht der Natur oder des Aufbaus der fraglichen Lastenregelung treffen, während eine Sonderlast eine zusätzliche, über diese normalen Belastungen hinausgehende Last ist. Folglich kann eine Maßnahme nicht zugleich eine Beihilfe und eine Sonderlast im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag sein.

Eine mit Belastungen verbundene Maßnahme kann unter Umständen auch dann eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag darstellen, wenn sie weder die Merkmale einer Beihilfe noch die einer Sonderlast im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c dieses Vertrages aufweist. Umgekehrt stellt eine Beihilfe nicht unbedingt eine diskriminierende Maßnahme dar, und es ist auch nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Maßnahme, mit der eine Sonderlast geschaffen wird, nicht diskriminierend ist.

( vgl. Randnrn. 33-34, 36 )

2. Unter Umständen, wie sie im Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs seit dem Tag der Umstrukturierung bis zur Übertragung der Anteile an den im Eigentum der Krone stehenden Gesellschaften, die der British Coal Corporation als Betreiber nachfolgten, auf die privaten Zuschlagsempfänger bestanden - unterschiedliche Behandlung der Bergbauunternehmen, die als Gegenleistung für das Recht zur Ausbeutung der Kohleminen Gebühren zahlen müssen, und der Unternehmen, die von diesen Gebühren befreit sind -, liegen Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, nicht aber Sonderlasten im Sinne dieser Bestimmung vor. Unter solchen Umständen kann auch eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn keine gewichtigen objektiven Unterschiede zwischen der Situation der British Coal Corporation und der im Eigentum der Krone stehenden Gesellschaften, die ihr als Betreiber nachfolgten, und der Situation der übrigen Betreiber die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Erzeugern rechtfertigten.

Unter Umständen, wie sie seit der Übertragung der Anteile an den im Eigentum der Krone stehenden Gesellschaften, die der British Coal Corporation als Betreiber nachfolgten, auf die privaten Zuschlagsempfänger bestehen, liegen weder Beihilfen oder Sonderlasten im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag noch eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag vor, da es beim Zugang zu den verschiedenen Formen des Erwerbs von Lizenzen und Nutzungsrechten keine Diskriminierung gab oder gibt.

( vgl. Randnrn. 46, 51, Tenor 1 )

3. Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern bezieht, und Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus lassen unmittelbar in der Person des Einzelnen Rechte entstehen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben. Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag lässt dagegen, soweit er sich auf die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bezieht, selbst keine derartigen Rechte entstehen. Die nationalen Gerichte sind jedoch befugt, den Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 auszulegen, um die Konsequenzen aus einer etwaigen Verletzung von Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 dieser Entscheidung zu ziehen.

In diesem Zusammenhang ist unter Umständen, wie sie im Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs nach dessen Umstrukturierung und der Übertragung der Anteile an den im Eigentum der Krone stehenden Gesellschaften, die der British Coal Corporation nachfolgten, auf die privaten Zuschlagsempfänger bestehen, davon auszugehen, dass durch die Rückerstattung der Beihilfe nicht für die Wiederherstellung der früheren Situation gesorgt werden kann. Zum einen kann von den Zuschlagsempfängern nicht verlangt werden, das betreffende Beihilfeelement zurückzuzahlen, wenn sie die fraglichen Gesellschaften unter nicht diskriminierenden Wettbewerbsbedingungen und definitionsgemäß zum Marktpreis erworben haben und somit nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden können. Zum anderen könnte die Rückerstattung der Beihilfe durch den Verkäufer der begünstigten Gesellschaften keine Wirkungen entfalten, denn unter den fraglichen Umständen ist er wirtschaftlich gesehen mit demjenigen identisch, der die Beihilfe gewährt hat.

Die Feststellung, dass eine rechtswidrige, weil von der Kommission bei ihrer Gewährung nicht genehmigte Beihilfe und gegebenenfalls eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag vorliegt, die darin besteht, dass bestimmte Erzeuger Gebühren zu zahlen haben, während andere davon befreit sind, kann allerdings nicht dazu führen, dass die mit diesen Gebühren belegten Erzeuger rückwirkend von ihnen befreit werden.

( vgl. Randnrn. 77-79, 93-94, Tenor 2 )

4. Der Umstand, dass ein Bergbauunternehmen und ein Verband, dem dieses Unternehmen angehört, nicht gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag vorgegangen sind, um die Kommission zu verpflichten, zu angeblichen, in einer von ihnen bei der Kommission eingelegten Beschwerde gerügten Verstößen gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er Diskriminierungen zwischen Erzeugern betrifft, oder gegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Stellung zu nehmen, hindert das Unternehmen nicht daran, vor den nationalen Gerichten die genannten Verstöße zu rügen.

Die Pflicht der nationalen Gerichte, diese Bestimmungen anzuwenden, kann nämlich nicht allein deshalb eingeschränkt werden, weil bei der Kommission eine Beschwerde in Bezug auf ähnliche Fragen erhoben wurde; dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer, der am Rechtsstreit vor den nationalen Gerichten beteiligt ist, gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag hätte vorgehen können. Auch wenn die Kommission und die nationalen Gerichte nebeneinander für die Anwendung bestimmter Vorschriften des EGKS-Vertrags zuständig sein können, haben sie nicht zwangsläufig die gleichen Befugnisse, um auf diesen Vorschriften beruhenden Anträgen Einzelner stattzugeben. Daher kann von einem Einzelnen, der bei der Kommission eine auf eine derartige Vorschrift gestützte Beschwerde eingelegt hat, nicht verlangt werden, dass er sein Vorgehen bei der Kommission unter allen Umständen fortsetzt und gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag einleitet, bis die Kommission zu seiner Beschwerde Stellung nimmt, obwohl diese keine Anstalten macht, sich mit der Beschwerde zu befassen, und der Einzelne unter den gegebenen Umständen ein Interesse daran haben oder dazu gezwungen sein kann, einer Klage vor dem nationalen Gericht Vorrang einzuräumen.

Insoweit haben die Gerichte der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 86 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt. In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch weder ungünstiger sein als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, noch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Schließlich sind im Bereich der staatlichen Beihilfen, soweit das im nationalen Recht vorgesehene Verfahren auf die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anwendbar ist, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden, wenn ein Einzelner zu Recht andere Maßnahmen als die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe verlangt, nachdem er das Vorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, etwa in Form einer Diskriminierung zwischen Erzeugern, oder eines Verstoßes gegen Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93 in Form der Gewährung einer von der Kommission nicht genehmigten Beihilfe dargetan hat.

( vgl. Randnrn. 117-123 )


Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001. - H.J. Banks & Co. Ltd gegen The Coal Authority und Secretary of State for Trade and Industry. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich. - EGKS-Vertrag - Lizenzen für den Abbau von Rohkohle - Diskriminierungen zwischen Erzeugern - Sonderlasten - Staatliche Beihilfen - Artikel 4 Buchstaben b und c des Vertrages - Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS - Beihilfekodex für den Steinkohlenbergbau - Unmittelbare Wirkung - Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Gerichte. - Rechtssache C-390/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-390/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 41 EGKS-Vertrag vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

H. J. Banks & Co. Ltd

gegen

The Coal Authority,

Secretary of State for Trade and Industry

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Buchstaben b und c EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (ABl. L 329, S. 12)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris sowie der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der H. J. Banks & Co. Ltd, vertreten durch M. Hoskins, Barrister, beauftragt durch Eversheds, Solicitors,

- der Coal Authority, vertreten durch D. Vaughan, QC, und D. Lloyd Jones, Barrister, beauftragt durch C. Mehta, Solicitor,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von R. Plender, QC, und A. Robertson, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und P. F. Nemitz als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der H. J. Banks & Co. Ltd, vertreten durch M. Hoskins, der Coal Authority, vertreten durch D. Vaughan und D. Lloyd Jones, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill im Beistand von R. Plender und A. Robertson, und der Kommission, vertreten durch K.-D. Borchardt als Bevollmächtigten im Beistand von N. Khan, Barrister, in der Sitzung vom 6. Juni 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat mit Beschluss vom 31. Juli 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 1998, gemäß Artikel 41 EGKS-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 Buchstaben b und c EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (ABl. L 329, S. 12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der im Vereinigten Königreich ansässigen H. J. Banks & Co. Ltd (im Folgenden: Firma Banks) und der Coal Authority sowie dem Secretary of State for Trade and Industry (im Folgenden: Secretary of State).

Die Gemeinschaftsvorschriften

3 In Artikel 4 EGKS-Vertrag heißt es:

Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages aufgehoben und untersagt:

...

b) Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen und der Beförderungstarife, sowie Maßnahmen oder Praktiken, die den Käufer an der freien Wahl seines Lieferanten hindern;

c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;

..."

4 Nach der im Allgemeinen als Beihilfekodex für den Steinkohlenbergbau" bezeichneten Entscheidung Nr. 3632/93, die für den im Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum gilt, sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen und in abschließend aufgezählten Fällen Subventionen oder Beihilfen der Mitgliedstaaten für den Steinkohlenbergbau zulässig und werden dann als Gemeinschaftsbeihilfen angesehen, die mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind.

Die innerstaatliche Rechtslage

5 Die Firma Banks ist ein Privatunternehmen, das im Tagebau Kohle abbaut. Sie ist Mitglied der National Association of Licensed Opencast Operators (Nationaler Verband lizenzierter Tagebaubetriebe, im Folgenden: NALOO), deren Vorsitzender H. Banks, ihr Präsident, ist.

6 Bis 1994 galt für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich der Coal Industry Nationalisation Act (Gesetz über die Verstaatlichung der Kohleindustrie, im Folgenden: CINA) von 1946, mit dem das Aneignungsrecht an fast allen Kohlevorkommen im Vereinigten Königreich dem später in British Coal Corporation (im Folgenden: British Coal) umbenannten National Coal Board übertragen wurde.

7 Durch den CINA erhielt British Coal, von Ausnahmen abgesehen, das ausschließliche Recht zum Abbau und zur Bearbeitung von Kohle im Vereinigten Königreich. In Section 36 des CINA wurde British Coal jedoch ermächtigt, an Dritte gegen Zahlung einer Gebühr Lizenzen für den Abbau von Kohle im Tagebau (im Folgenden: Lizenzen gemäß Section 36) zu vergeben.

8 Mit dem zur Privatisierung des Steinkohlenbergbaus erlassenen Coal Industry Act (Gesetz über die Kohleindustrie) von 1994 wurde eine neue Aufsichtsbehörde, die Coal Authority, geschaffen, der alle bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Kohlevorkommen von British Coal am 31. Oktober 1994, dem restructuring date" (Tag der Umstrukturierung), übertragen wurden. Die Coal Authority ist allerdings nicht befugt, selbst im Bergbau tätig zu werden; sie hat die Aufgabe, Lizenzen für den Kohleabbau und dessen Modalitäten sowie Nutzungsverträge über die verschiedenen dafür erforderlichen Vermögensrechte zu erteilen. Die Coal Authority hat das Recht, als Gegenleistung für diese Lizenzen und Nutzungsverträge Gebühren zu verlangen. Die Lizenzen gemäß Section 36 blieben allerdings bestehen; die dafür zu entrichtenden Gebühren werden nunmehr von der Coal Authority erhoben. Den Inhabern der Lizenzen gemäß Section 36 wurde aber die Möglichkeit eingeräumt, sie in Lizenzen und Nutzungsverträge gemäß dem Coal Industry Act umzuwandeln. Die Coal Authority hat alle eingenommenen Beträge an den Secretary of State abzuführen.

9 Im Coal Industry Act wurde der Secretary of State ferner ermächtigt, eine Umstrukturierungsregelung für die Vermögensbestandteile, Rechte und Pflichten von British Coal zu treffen, die insbesondere vorsehen kann, dass sie auf Nachfolgegesellschaften von British Coal übertragen werden. Aufgrund dieser Ermächtigung erließ der Secretary of State zunächst eine Umstrukturierungsregelung, nach der bei British Coal die Aktiva verblieben, die ihr die Fortsetzung ihrer bestehenden Bergbautätigkeit ermöglichten. Zugleich erteilte er British Coal in Anwendung spezieller Vorschriften des Coal Industry Act im Namen der Coal Authority die Betriebslizenzen, die sie ab 31. Oktober 1994 benötigte, und forderte die Coal Authority auf, ihr die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen. Diese Lizenzen und Nutzungsrechte wurden kostenlos eingeräumt. Kurze Zeit später, im Dezember 1994 und im April 1995, erließ der Secretary of State fünf Umstrukturierungsregelungen, mit denen die Bergbautätigkeit von British Coal auf mehrere im Eigentum der Krone stehende Gesellschaften (im Folgenden: staatliche Nachfolgegesellschaften von British Coal) aufgeteilt wurde. Dabei wurde der englische Teil der Tätigkeit von British Coal einschließlich der entsprechenden Lizenzen und Nutzungsrechte ohne Gegenleistung auf die Central and Northern Mining Ltd (im Folgenden: CNML) übertragen.

10 Im Anschluss an eine offene Ausschreibung zur Privatisierung, bei der die Firma Banks auf die Abgabe eines Angebots verzichtete, wurden die Gesellschaftsanteile an CNML dann von der RJB Mining (UK) plc (im Folgenden: RJB) erworben. Nach dem Kaufvertrag ist RJB zu keinen weiteren Zahlungen für ihr Recht zum Kohleabbau gemäß den von CNML übernommenen Lizenzen und Nutzungsverträgen verpflichtet.

11 Die Firma Banks verfügt sowohl über Lizenzen gemäß Section 36 als auch über Lizenzen und Nutzungsverträge gemäß dem Coal Industry Act. Im Rahmen der Lizenzen gemäß Section 36 muss sie eine Gebühr von 2 GBP pro Tonne abgebauter Kohle zahlen. Nach den von der Coal Authority veröffentlichten Unterlagen wird für ihre gemäß dem Coal Industry Act erteilten Lizenzen neben den Verwaltungskosten und einer Antragsgebühr eine an die abgebaute Kohlemenge anknüpfende jährliche Gebühr erhoben. Für die Nutzungsverträge gemäß dem Coal Industry Act müssen die Nutzer je nach Vereinbarung mit der Coal Authority einen einmaligen Betrag, einen regelmäßigen pauschalen Pachtzins, einen regelmäßigen an die abgebaute Kohlemenge anknüpfenden Pachtzins oder einen aus zwei oder drei dieser Beträge zusammengesetzten Betrag zahlen.

Die Vorgeschichte des Ausgangsrechtsstreits

12 Am 19. August 1994 legte die NALOO bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde ein, mit der sie rügte, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs British Coal eine günstigere Behandlung zuteil werden ließen als den kleinen privaten Tagebauunternehmen. In dieser Beschwerde verwies die NALOO zum einen auf die staatlichen Beihilfen, die British Coal seit 1973 erhalten habe, und zum anderen auf die Sonderkonditionen und -lasten, die British Coal nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs seinen Konkurrenten auferlegen dürfe. Die Gebühren, die Tagebaubetreiber an British Coal entrichten müssten, seien überhöht.

13 In ihrer Beschwerde verwies die NALOO ferner auf die negativen Auswirkungen der bevorstehenden Privatisierung von British Coal. In Abschnitt 6.3 ihrer Beschwerde mit der Überschrift Die Übergangsregelungen [für die Privatisierung]" führte die NALOO aus, es sei geplant, die Zahlung von Gebühren letztlich abzuschaffen und die alten Lizenzen in neue gebührenfreie Lizenzen umzuwandeln. Sie fügte aber hinzu, nach Angaben der Regierung seien die Gebühren noch bis zur Privatisierung und möglicherweise auch noch nach Aufnahme der Tätigkeit der Coal Authority zu zahlen. Die vorläufige Beibehaltung der Gebühren könne zur jährlichen Zahlung von 5 Millionen GBP an British Coal und deren Nachfolgegesellschaften durch die lizenzierten Tagebaubetreiber führen. Die NALOO zog daraus folgenden Schluss:

[British Coal] und/oder die neuen Gesellschaften werden dadurch von erheblichen Kosten befreit, die ihre übrigen Konkurrenten weiterhin tragen müssen."

14 In den folgenden Abschnitten ihrer Beschwerde führte die NALOO aus, die aktuellen Privatisierungsvorschläge festigten und verstärkten die Auswirkungen der jahrelangen rechtswidrigen staatlichen Beihilfen, da British Coal ihr Vermögen frei von Schulden und Verbindlichkeiten verkaufen könne. Sie ersuchte die Kommission, die Privatisierungsregelungen sowohl anhand des historischen Kontexts, in dem [British Coal] Beihilfen erhalten hat, als auch in Bezug auf die Beihilfe, die Bestandteil des Privatisierungspakets ist, zu überprüfen". Sie vertrat die Ansicht, dass keine unmittelbare oder mittelbare Beihilfe in einer Weise in die Privatisierungsregelungen aufgenommen werden darf, durch die etablierte Unternehmen diskriminiert würden".

15 Am 3. November 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/995/EGKS zur Genehmigung einer finanziellen Maßnahme des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus in den Haushaltsjahren 1994/95 und 1995/96 (ABl. L 379, S. 6). Die von der Kommission geprüften nationalen Maßnahmen betrafen die Haftung für Umweltschäden aufgrund des Kohleabbaus durch British Coal, verschiedene Sozialleistungen, Ansprüche ehemaliger Mitarbeiter von British Coal auf kostenlose Lieferung von Brennstoffen und bestimmte Umstrukturierungskosten. In dieser Entscheidung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93 und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar seien.

16 Am 21. Dezember 1994 erließ die Kommission gestützt auf den die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen betreffenden Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag eine Entscheidung, mit der sie den Erwerb von CNML durch RJB genehmigte (im Folgenden: Entscheidung vom 21. Dezember 1994) (XXIV. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik [1994], S. 445).

17 Schließlich antwortete die Kommission mit Schreiben der Generaldirektion Energie" (GD XVII) vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 auf die Beschwerde der NALOO, soweit sie staatliche Beihilfen betraf. Im ersten Schreiben verwies die Kommission auf die zwischen 1974 und 1994 ergangenen Entscheidungen über die Genehmigung von Beihilfen für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich und sprach in allgemeiner Form die unterschiedliche Lage von British Coal und des privaten Sektors an. Beim Verkauf von 28 British Coal gehörenden Minen im Jahr 1993 seien keine Beihilfen gewährt worden, da der Verkauf in offener und durch Wettbewerb gekennzeichneter Weise vorgenommen worden sei, die Bedingungen des Verkaufs der staatlichen Nachfolgegesellschaften von British Coal in einem offenen und durch Wettbewerb gekennzeichneten Ausschreibungsverfahren gewährleisteten, dass es dabei keine Beihilfen gegeben habe, die in Randnummer 15 genannte Entscheidung 94/995 sei gerechtfertigt, und der Coal Authority sei eine Reihe von Betriebsstätten von British Coal zur Vergabe von Lizenzen vorbehalten worden. Im zweiten Schreiben, das als Antwort auf eine Reaktion der NALOO auf das erste Schreiben übersandt wurde, bestätigte die Kommission im Wesentlichen dessen Inhalt. In beiden Schreiben teilte die Kommission mit, dass die Aspekte der Beschwerde der NALOO, die Gebühren beträfen, weiterhin von der General-direktion Wettbewerb" im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit geprüft würden.

Der Ausgangsrechtsstreit

18 Die Firma Banks stellte am 1. Oktober 1995 die Zahlung von Gebühren an die Coal Authority für ihre Lizenzen gemäß Section 36 ein. Die Coal Authority erhob daraufhin Klage vor dem High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Commercial Court) (Vereinigtes Königreich).

19 Zu ihrer Verteidigung und zur Stützung ihrer Widerklage auf Verurteilung der Coal Authority und des Secretary of State zur Rückzahlung der für die Lizenzen gemäß Section 36 und die Lizenzen und Nutzungsverträge gemäß dem Coal Industry Act entrichteten Gebühren sowie zur Zahlung von Schadensersatz machte die Firma Banks geltend, die verlangten Gebühren stellten eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag dar, da ihre Hauptkonkurrenten - wie z. B. RJB - sie nicht zu entrichten brauchten. Hilfsweise trug die Firma Banks vor, die fraglichen Gebühren fielen unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, der u. a. von den Mitgliedstaaten in welcher Form auch immer auferlegte Sonderlasten untersage.

20 Mit Urteil vom 3. März 1997 wies der High Court im summarischen Verfahren die Widerklage der Firma Banks ab und verurteilte sie, der Coal Authority die fraglichen Gebühren in Höhe von etwa 1 Million GBP zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der High Court äußerte sich in seinem Urteil nicht zur Vereinbarkeit der streitigen Gebühren mit den fraglichen Bestimmungen des EGKS-Vertrags. Er war nämlich der Ansicht, dass die Firma Banks nicht mehr berechtigt sei, diese Vereinbarkeit vor den nationalen Gerichten in Frage zu stellen, da sie keine Nichtigkeitsklage gegen die Schreiben vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 erhoben habe, mit denen entsprechende Rügen der NALOO von der Kommission zurückgewiesen worden seien.

21 Die Firma Banks legte gegen dieses Urteil Berufung beim Court of Appeal ein.

22 Vor dem Court of Appeal macht die Firma Banks geltend, dass die Schreiben vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 keine Zurückweisung der Beschwerde der NALOO darstellten und dass ihre jetzt erhobenen Rügen in dieser Beschwerde nicht enthalten seien. In der Beschwerde der NALOO sei die Vereinbarkeit der streitigen Gebühren mit dem EGKS-Vertrag nur für die Übergangszeit in Frage gestellt worden, in der British Coal ihre Bergbautätigkeit im Rahmen des Coal Industry Act fortgesetzt habe. Die Coal Authority und der Secretary of State tragen vor, dass die Kommission die Beschwerde der NALOO mit der Entscheidung 94/995 und der Entscheidung vom 21. Dezember 1994 zurückgewiesen habe. Da die Firma Banks nicht gegen diese Entscheidungen vorgegangen sei, sei sie nicht mehr berechtigt, die Gültigkeit der fraglichen Gebührenregelung in Frage zu stellen.

23 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass der Court of Appeal geteilter Meinung darüber ist, ob sich die Beschwerde der NALOO auch auf die Zeit nach der Übernahme der Bergbautätigkeit von British Coal durch die privaten Zuschlagsempfänger wie RJB bezog. Der Court of Appeal ist jedoch der Auffassung, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit jedenfalls die Frage aufwirft, ob Artikel 4 Buchstaben b und c EGKS-Vertrag ungeachtet der verschiedenen Entscheidungen über die Kohlebergwerke im Vereinigten Königreich, die die Kommission 1994 und 1995 getroffen hat und gegen die keine Klage erhoben wurde, unmittelbare Wirkung hat.

24 Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Kann die im Urteil des Court of Appeal angeführte unterschiedliche Behandlung

- eine Diskriminierung zwischen Erzeugern" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag,

- eine Sonderlast" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und/oder

- eine Beihilfe" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag oder von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission (ABl. 1993, L 329, S. 12) darstellen?

2. Hat Artikel 4 Buchstabe b oder c EGKS-Vertrag oder Artikel 9 Absatz 1 oder 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission unmittelbare Wirkungen und gibt privaten Unternehmen das vor nationalen Gerichten einklagbare Recht, sich gegen einen Anspruch einer öffentlichen Stelle auf Fördergebühren zu verteidigen und die Erstattung ihr gezahlter Gebühren zu verlangen, namentlich wenn es keine Entscheidung der Kommission aufgrund von Artikel 67 oder Artikel 88 EGKS-Vertrag oder aufgrund der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission oder auf einer anderen Grundlage gibt, nach der die fraglichen Umstände eine Diskriminierung", eine Sonderlast" oder eine Beihilfe" darstellen?

3. Kann ein nationales Gericht bejahendenfalls entscheiden, dass eine Diskriminierung" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag oder eine Sonderlast" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c oder eine Beihilfe" im Sinne derselben Bestimmung oder von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vorliegt, und zwar ungeachtet

- der Entscheidung 94/995/EGKS der Kommission (ABl. 1994, L 379, S. 6);

- der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994, mit der der Erwerb der Central and Northern Mining Ltd durch die RJB Mining plc genehmigt wurde;

- der Mitteilungen, die die GD XVII der Kommission am 4. Mai und am 14. Juli 1995 an die NALOO sandte?

4. Hindert nach dem Gemeinschaftsrecht die Tatsache, dass weder die Firma Banks noch die NALOO

a) die Entscheidung 94/995/EGKS der Kommission, die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994, mit der der Erwerb der Central and Northern Mining Ltd durch die RJB Mining plc genehmigt wurde, oder die Schreiben der GD XVII der Kommission an die NALOO vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 nach Artikel 33 EGKS-Vertrag angefochten hat, und/oder

b) nicht gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag vorgegangen ist, um die Kommission zu verpflichten, die nunmehr im Verfahren vor dem nationalen Gericht aufgeworfenen Fragen zu behandeln,

die Firma Banks daran, angebliche Verstöße gegen Artikel 4 Buchstabe b oder c EGKS-Vertrag oder gegen die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission in Verfahren vor den nationalen Gerichten zu rügen?

Zur ersten Frage

25 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die unterschiedliche Behandlung der Bergbauunternehmen, die als Gegenleistung für das Recht zur Ausbeutung der Kohleminen Gebühren zahlen müssen, und den Unternehmen, die von diesen Gebühren befreit waren oder sind, eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, eine Sonderlast im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c dieses Vertrages und/oder eine Beihilfe im Sinne der letztgenannten Bestimmung und von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 über den Beihilfekodex für den Steinkohlenbergbau darstellen kann.

26 Die Firma Banks trägt vor, die fragliche unterschiedliche Behandlung stelle eine Diskriminierung zwischen Erzeugern und eine Sonderlast dar, die nach Artikel 4 Buchstaben b und c EGKS-Vertrag untersagt seien, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht dartue, dass zwischen den beiden Gruppen von Unternehmen erhebliche objektive Unterschiede bestuenden. Die gerügte unterschiedliche Behandlung könne dagegen keine Beihilfe darstellen, da sonst die eigenständigen Begriffe der Beihilfen und der Sonderlasten in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag miteinander vermengt würden.

27 Die Coal Authority und die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen vor, die von Gebühren befreiten Unternehmen hätten nach einer öffentlichen Ausschreibung die Aktiva der staatlichen Nachfolgegesellschaften von British Coal erworben, zu denen das Recht zur Ausbeutung der diesen Gesellschaften übertragenen Kohlevorkommen gehöre. Die Regierung des Vereinigten Königreichs schließt daraus, dass die Befreiung dieser Unternehmen von Gebühren weder eine Diskriminierung zwischen Erzeugern noch eine Sonderlast oder eine Beihilfe darstelle. Die Coal Authority vertritt die Ansicht, die streitige Befreiung könne nur eine Beihilfe darstellen und sei anhand von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 3632/93 zu prüfen. Sie fügt hinzu, soweit Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag Sonderlasten betreffe, sei er im vorliegenden Fall jedenfalls irrelevant, da die Firma Banks nicht ihre Pflicht zur Entrichtung der Gebühren in Frage stelle, sondern die Befreiung bestimmter Unternehmen.

28 Die Kommission ist der Meinung, dass die vom vorlegenden Gericht angesprochene unterschiedliche Behandlung sowohl eine Diskriminierung zwischen Erzeugern als auch eine Sonderlast und eine Beihilfe darstellen könne.

29 Zunächst ist der Begriff der Beihilfe in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 vom Begriff der Sonderlast in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und vom Begriff der Diskriminierung zwischen Erzeugern in Artikel 4 Buchstabe b dieses Vertrages abzugrenzen.

30 Der Begriff der Beihilfe ist weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).

31 So erstreckt sich nach Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93, der für alle Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, seien sie gezielt oder allgemein, gilt, der Begriff der Beihilfe

- auf alle direkten oder indirekten Maßnahmen oder Interventionen der öffentlichen Hand, die mit der Produktion, dem Absatz und dem Außenhandel zusammenhängen und selbst dann, wenn sie die öffentlichen Haushalte nicht belasten, den Unternehmen des Steinkohlenbergbaus einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, indem sie die von diesen normalerweise zu tragenden Lasten verringern",

- auf die Verwendung der Abgaben, die durch das Eingreifen der öffentlichen Hand zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des Steinkohlenbergbaus zwingend vorgeschrieben werden, wobei es unerheblich ist, ob die Beihilfe vom Staat oder von staatlichen oder privaten Einrichtungen, die er für deren Verwaltung benennt, gewährt wird", und

- auf Beihilfeelemente, die eventuell in den Finanzierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für Kohlenbergbauunternehmen enthalten sind und die nicht als Risikokapital gelten, das einem Unternehmen nach den üblichen Gepflogenheiten einer Marktwirtschaft zur Verfügung gestellt wird".

32 Zum Begriff der Sonderlast in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag hat der Gerichtshof entschieden, dass nach einer ersten Untersuchung und ohne dass dieses Merkmal für sich allein ausschlaggebend wäre, eine Last als Sonderlast angesehen werden kann, die damit durch den EGKS-Vertrag aufgehoben und untersagt ist, wenn sie die Produktionskosten der Erzeuger, die sich in vergleichbarer Lage befinden, nicht in gleicher Weise berührt und hierdurch Verzerrungen bei der Verteilung der Erzeugung mit sich bringt, die sich nicht aus einer Veränderung der Produktivität ergeben (Urteil vom 23. April 1956 in den Rechtssachen 7/54 und 9/54, Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde, Slg. 1955/56, 55, 92).

33 Daraus folgt, dass eine Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3632/93 in einer Verringerung der Belastungen besteht, die normalerweise den Etat der Unternehmen in Anbetracht der Natur oder des Aufbaus der fraglichen Lastenregelung treffen (so auch zum Begriff der Beihilfe im Rahmen des EG-Vertrags Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33), während eine Sonderlast eine zusätzliche, über diese normalen Belastungen hinausgehende Last ist.

34 Folglich kann eine Maßnahme nicht zugleich eine Beihilfe und eine Sonderlast im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag sein. Werden Unternehmen unterschiedliche Belastungen auferlegt, die durch die Natur oder den Aufbau der Lastenregelung nicht gerechtfertigt erscheinen, so ist festzustellen, worin nach der Natur oder dem Aufbau dieser Regelung das normale Maß der Belastungen besteht.

35 Zum Begriff der Diskriminierung in Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag ist festzustellen, dass eine Diskriminierung nach ständiger Rechtsprechung u. a. dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, 692 f., und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8).

36 Eine mit Belastungen verbundene Maßnahme kann unter Umständen auch dann eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag darstellen, wenn sie weder die Merkmale einer Beihilfe noch die einer Sonderlast im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c dieses Vertrages aufweist (so auch in Bezug auf Sonderlasten Urteil Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde, S. 94). Umgekehrt stellt eine Beihilfe nicht unbedingt eine diskriminierende Maßnahme dar, und es ist auch nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Maßnahme, mit der eine Sonderlast geschaffen wird, nicht diskriminierend ist.

37 Eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

38 Nach der Schilderung des Sachverhalts und des Rechtsstreits erscheint eine Unterscheidung zwischen zwei Zeiträumen angebracht, in denen verschiedene Situationen bestanden.

39 Der erste Zeitraum begann am 31. Oktober 1994, dem Tag der Umstrukturierung, an dem die Coal Authority das zuvor British Coal zustehende Aneignungsrecht an allen bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Kohlevorkommen erwarb. Dieser Zeitraum endete, als die Anteile an den staatlichen Gesellschaften, die British Coal als Betreiber nachfolgten, auf die privaten Zuschlagsempfänger übertragen wurden, d. h. - in Bezug auf den englischen Teil der Bergbautätigkeit von British Coal - zu dem Zeitpunkt, als British Coal die Gesellschaftsanteile von CNML erwarb. Während dieses Zeitraums übten British Coal und ihre staatlichen Nachfolgegesellschaften aufgrund von Lizenzen und Nutzungsrechten, die sie im Rahmen des Coal Industry Act ohne Gegenleistung erhalten hatten, eine Bergbautätigkeit aus.

40 Der zweite Zeitraum begann, als die privaten Zuschlagsempfänger wie RJB die Anteile an den staatlichen Gesellschaften übernahmen, die British Coal als Betreiber nachfolgten, und dauert, wie dem Vorlagebeschluss zu entnehmen ist, bis heute an. Seit Beginn dieses Zeitraums verfügt RJB über die Lizenzen und Nutzungsrechte, die sie durch den Erwerb des Vermögens und der mit der Bergbautätigkeit von British Coal und ihrer Nachfolgegesellschaft CNML in England verbundenen Rechte und Pflichten aufgrund einer Ausschreibung erlangt hat.

Zum ersten Zeitraum

41 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass seit dem 31. Oktober 1994, an dem alle bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Kohlevorkommen auf die Coal Authority übertragen wurden, die Regelung des Kohleabbaus in England und Wales auf der Gewährung von Lizenzen und Nutzungsrechten für alle Betreiber einschließlich British Coal und ihrer zunächst staatlichen und dann privaten Nachfolgeunternehmen beruht (vgl. Section 11[6][a] des Coal Industry Act).

42 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht ferner hervor, dass British Coal und ihren staatlichen Nachfolgegesellschaften die Lizenzen und Nutzungsrechte im ersten Zeitraum ohne jede Gegenleistung gewährt wurden, während alle anderen Betreiber Lizenzen und Nutzungsrechte nur gegen Zahlung von Gebühren erhalten konnten.

43 In Anbetracht der durch den Coal Industry Act geschaffenen Regelung, wie sie sich aus den Akten ergibt, und insbesondere der Pflicht der Coal Authority gemäß Section 3(4) dieses Gesetzes, die Nutzungsverträge zu den besten bei vernünftiger Betrachtung erzielbaren Bedingungen" zu schließen, sowie des temporären Charakters der Befugnisse des Secretary of State, British Coal und ihren staatlichen Nachfolgegesellschaften kostenlose Nutzungsrechte und, im Namen der Coal Authority, Lizenzen einzuräumen, besteht der Normalfall nach der Natur und dem Aufbau der Regelung darin, dass die Betreiber eine Gegenleistung für die ihnen gewährten Lizenzen und Nutzungsrechte erbringen.

44 Unter diesen Umständen erhielten British Coal und ihre staatlichen Nachfolgegesellschaften im ersten Zeitraum eine Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht der Höhe der Gebühren, die die Coal Authority normalerweise von British Coal und ihren staatlichen Nachfolgegesellschaften verlangt hätte, wenn der Secretary of State nicht von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hätte.

45 Was das Vorliegen diskriminierender Maßnahmen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag während des ersten Zeitraums anbelangt, so hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob gewichtige objektive Unterschiede zwischen der Situation, in der sich British Coal und ihre staatlichen Nachfolgegesellschaften einerseits und die übrigen Betreiber andererseits befanden, diesen betrieblichen Vorteil der erstgenannten rechtfertigen und die Einstufung dieses Vorteils als diskriminierende Maßnahme verhindern konnten. Allein die Erwägung, dass der Privatisierungsprozess von British Coal erleichtert werden sollte, würde dabei als Rechtfertigung nicht ausreichen, es sei denn, dass diese Erwägung an betriebliche Besonderheiten anknüpft, die im Rahmen spezieller Ausgleichsmaßnahmen, wie sie die Kommission in der Entscheidung 94/995 genehmigt hat, noch nicht berücksichtigt wurden.

46 Dem vorlegenden Gericht ist deshalb zu antworten, dass unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren seit dem Tag der Umstrukturierung bis zur Übertragung der Anteile an den staatlichen Gesellschaften, die British Coal als Betreiber nachfolgten, auf die privaten Zuschlagsempfänger bestanden, Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, nicht aber Sonderlasten im Sinne dieser Bestimmung vorliegen. Unter solchen Umständen kann auch eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn keine gewichtigen objektiven Unterschiede zwischen der Situation von British Coal und der staatlichen Gesellschaften, die ihr als Betreiber nachfolgten, und der Situation der übrigen Betreiber die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Erzeugern rechtfertigten.

Zum zweiten Zeitraum

47 Zum zweiten Zeitraum ist festzustellen, dass seit der Übertragung der Anteile an den staatlichen Nachfolgegesellschaften von British Coal auf die privaten Zuschlagsempfänger kein Betreiber seine Lizenzen und Nutzungsrechte ohne Gegenleistung erlangt oder erlangt hat. Mehrere Formen des Erwerbs und der Vergütung von Lizenzen und Nutzungsrechten bestehen nebeneinander.

48 Die Unternehmen, die an den Ausschreibungsverfahren für die staatlichen Nachfolgegesellschaften von British Coal teilnehmen wollten, hatten die Möglichkeit, diese Rechte als Bestandteil der Rechte und Pflichten der an den Meistbietenden verkauften Gesellschaften auf unbegrenzte Zeit zu erwerben. Die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Verfahren nicht offen, nicht durch Wettbewerb gekennzeichnet und nicht frei von Diskriminierungen gewesen wären. Ferner hatten, wie in Randnummer 11 ausgeführt wurde, die übrigen Betreiber nach den Akten die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Formen des Erwerbs der Nutzungsrechte - Zahlung eines einmaligen Betrages, eines pauschalen Pachtzinses, eines an die abgebaute Kohlemenge anknüpfenden Pachtzinses oder eines aus zwei oder drei dieser Beträge zusammengesetzten Betrages - zu wählen.

49 Keine dieser Formen erscheint a priori grundsätzlich günstiger als eine andere. Das jeweilige Interesse an einer bestimmten Form hängt von einer Reihe wirtschaftlicher, technischer, kaufmännischer und finanzieller Parameter ab, die weitgehend auf Vorausschätzungen beruhen und von den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen ihrer konkreten Wettbewerbssituation so genau wie möglich bewertet werden müssen. Je nach den Marktgegebenheiten kann sich die getroffene Wahl als mehr oder weniger klug erweisen und einen Wettbewerber gegenüber einem anderen begünstigen oder benachteiligen. Ein solcher Vor- oder Nachteil ergibt sich dann jedoch unmittelbar aus dem Spiel des Wettbewerbs und daraus, ob die Vorausschätzungen der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer zutrafen.

50 Da die verschiedenen Formen allen Wirtschaftsteilnehmern unterschiedslos zur Verfügung stehen oder standen, kann aus einem solchen System, bei dem mehrere Formen des Erwerbs gleichartiger Rechte nebeneinander bestehen, keine Wettbewerbsverzerrung abgeleitet werden. Zudem enthält der Vorlagebeschluss keinen Anhaltspunkt dafür, dass es beim Zugang zu den verschiedenen Formen Diskriminierungen gab oder gibt.

51 Dem vorlegenden Gericht ist deshalb zu antworten, dass unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren seit der Übertragung der Anteile an den staatlichen Gesellschaften, die British Coal als Betreiber nachfolgten, auf die privaten Zuschlagsempfänger bestehen, weder Beihilfen oder Sonderlasten im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag noch eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b dieses Vertrages vorliegen, da es beim Zugang zu den verschiedenen Formen des Erwerbs von Lizenzen und Nutzungsrechten keine Diskriminierung gab oder gibt.

Zur zweiten Frage

52 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 4 Buchstaben b und c EGKS-Vertrag oder Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93 über den Beihilfekodex für den Steinkohlenbergbau unmittelbar in der Person des Einzelnen Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben, und ob die Firma Banks aus diesen Bestimmungen ableiten kann, dass sie berechtigt ist, die ihr auferlegten Gebühren nicht zu zahlen oder zurückzufordern.

53 Die Firma Banks und die Kommission schlagen vor, diese Frage zu bejahen. Sie führen aus, Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern beziehe, und Artikel 4 Buchstabe c dieses Vertrages, soweit er sich auf Sonderlasten beziehe, seien mangels speziellerer Normen im EGKS-Vertrag selbständig anwendbar, und sie seien hinreichend genau und unbedingt. Nach Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93 dürften die Mitgliedstaaten geplante Beihilfen erst durchführen, nachdem sie von der Kommission genehmigt worden seien; analog zur entsprechenden Bestimmung in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) habe auch diese Bestimmung unmittelbare Wirkung.

54 Die Coal Authority und die Regierung des Vereinigten Königreichs machen dagegen geltend, dass die fraglichen Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung hätten.

55 Nach Ansicht der Coal Authority nimmt die der Kommission im EGKS-Vertrag eingeräumte dominierende Rolle dessen Bestimmungen zwangsläufig eine solche Wirkung. Überdies könnten die Bestimmungen von Artikel 4 EGKS-Vertrag nicht selbständig anwendbar sein, da sie nur gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags" Anwendung fänden und zudem weder hinreichend genau noch unbedingt seien.

56 Die Coal Authority und die Regierung des Vereinigten Königreichs weisen ferner darauf hin, dass die Kommission gerade für die Anwendung von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag mit dem Erlass der Entscheidung Nr. 3632/93 speziellere Normen geschaffen habe, die ihr ein Ermessen bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt einräumten. Zudem verpflichte Artikel 88 EGKS-Vertrag die Kommission bei Vertragsverletzungen der Mitgliedstaaten zum Erlass von Entscheidungen, so dass die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstaben b und c EGKS-Vertrag zwangsläufig mit dem Erlass solcher Entscheidungen verbunden sei.

57 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sind die Bestimmungen des Artikels 4 EGKS-Vertrag nur dann selbständig anwendbar, wenn es an spezielleren Normen fehlt; haben diese Bestimmungen in andere Vorschriften des EGKS-Vertrags Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind die Regelungen, die sich auf eine und dieselbe Bestimmung beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden (Urteil Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde, S. 90, Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92, Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnr. 11, und Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94, Hopkins u. a., Slg. 1996, I-2281, Randnr. 16).

58 Eine Bestimmung des EGKS-Vertrags kann zudem nur dann unmittelbare Wirkung haben und unmittelbar in der Person des Einzelnen Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben, wenn sie klar und unbedingt ist (Urteil Banks, Randnr. 15).

59 Ist eine Bestimmung von Artikel 4 EGKS-Vertrag nicht selbständig anwendbar, so kann sie keine unmittelbare Wirkung haben (vgl. Urteile Banks, Randnr. 16, und Hopkins u. a., Randnr. 26).

60 Daher und in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage, nach der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Sonderlasten vorliegen, ist zu prüfen, ob Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern bezieht, und Artikel 4 Buchstabe c dieses Vertrages, soweit er sich auf Beihilfen bezieht, auf andere speziellere Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder auf Akte des abgeleiteten Rechts Bezug nehmen und, wenn dies nicht der Fall ist, ob diese Bestimmungen klar und unbedingt sind. Ferner ist zu prüfen, ob die Absätze 1 und 4 von Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93 unmittelbare Wirkung haben.

61 Vorab ist das Argument der Coal Authority und der Regierung des Vereinigten Königreichs zurückzuweisen, dass Artikel 88 EGKS-Vertrag eine spezielle Norm darstelle, die der selbständigen Anwendung der fraglichen Bestimmungen von Artikel 4 entgegenstehe.

62 Artikel 88 EGKS-Vertrag sieht u. a. vor, dass die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Staat einer ihm nach dem EGKS-Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, diese Verletzung durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme feststellt, nachdem sie diesem Staat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

63 Eine solche Bestimmung allgemeiner Art kann offensichtlich keine speziellere Norm im Sinne der in Randnummer 57 genannten Rechtsprechung darstellen. Würde Artikel 88 EGKS-Vertrag diese Tragweite beigemessen, dann würde dies im Übrigen entgegen der genannten Rechtsprechung dazu führen, dass keine der Bestimmungen von Artikel 4 EGKS-Vertrag selbständig anwendbar wäre.

Zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, soweit er sich auf staatliche Beihilfen bezieht, und Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93

64 Zwar wurde Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Beihilfen bezieht, ursprünglich im Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde selbständige Anwendbarkeit und unmittelbare Wirkung beigemessen, doch ist diese Auslegung mittlerweile überholt.

65 Seit 1965 hat die Kommission nämlich auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag aufeinander folgende allgemeine Entscheidungen erlassen, die als Beihilfekodizes bezeichnet werden und unter bestimmten Voraussetzungen und in abschließend aufgezählten Fällen die Gewährung von Subventionen oder Beihilfen der Mitgliedstaaten für den Steinkohlenbergbau gestatten, die daher als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbare Gemeinschaftsbeihilfen angesehen werden.

66 Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist die Entscheidung Nr. 3632/93 anwendbar, deren Geltungsdauer am 23. Juli 2002 abläuft. In dieser Entscheidung werden der Begriff der Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus definiert (Artikel 1), die Kriterien für die Gewährung von Beihilfen festgelegt (Artikel 2 bis 7) und eingehende Verfahrensregeln für die Notifizierung der finanziellen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus ergreifen wollen, und die Prüfung und Genehmigung der Beihilfen durch die Kommission aufgestellt (Artikel 8 und 9).

67 Somit wird Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, soweit er sich auf die Vereinbarkeit von Subventionen oder Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bezieht, durch die Entscheidung Nr. 3632/93 umgesetzt, so dass diese Bestimmung insoweit nicht selbständig anwendbar ist und folglich keine unmittelbare Wirkung hat.

68 Nach den Artikeln 8 und 9 der Entscheidung Nr. 3632/93 ist die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit den in dieser Entscheidung aufgestellten Kriterien ausschließlich zuständig. Daraus folgt, dass ein Einzelner mangels einer Entscheidung der Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe vor den nationalen Gerichten nicht in Frage stellen kann (vgl. analog dazu hinsichtlich der Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag Urteil Banks, Randnrn. 17 und 18, und hinsichtlich Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag Urteil Hopkins u. a., Randnr. 27).

69 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, der Kommission alle finanziellen Maßnahmen mitzuteilen, die sie zugunsten des Steinkohlenbergbaus ergreifen wollen, und nach Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 dürfen sie geplante Beihilfen erst durchführen, nachdem diese von der Kommission genehmigt worden sind.

70 Die letztgenannte Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag, der bestimmt, dass der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Beihilfemaßnahme nicht durchführen darf, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Diese Bestimmung des EG-Vertrags hat, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, unmittelbare Wirkung und lässt in der Person des Einzelnen Rechte entstehen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (vgl. u. a. Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 8). Die gleiche Wirkung ist daher Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 zuzuerkennen.

71 Um feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme, die ohne Durchführung des in Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93 geregelten Vorprüfungsverfahrens getroffen wurde, dieses Verfahren durchlaufen musste, kann sich ein nationales Gericht zur Auslegung des Beihilfebegriffs in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und Artikel 1 der genannten Entscheidung veranlasst sehen.

72 Aus dem Vorstehenden folgt, dass Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, soweit er sich auf die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bezieht, keine unmittelbare Wirkung hat. Dagegen hat Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 unmittelbare Wirkung und lässt unmittelbar in der Person des Einzelnen Rechte entstehen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben. In diesem Zusammenhang können sich die nationalen Gerichte veranlasst sehen, den Beihilfebegriff im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 auszulegen.

73 Wie der Gerichtshof im Kontext des EG-Vertrags entschieden hat, beeinträchtigt die Verletzung des Verbots, Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission zu gewähren, durch die nationalen Behörden die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen. Die nationalen Gerichte müssen dem Einzelnen, der sich auf eine solche Verletzung berufen kann, die Gewähr dafür bieten, dass daraus entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen gezogen werden (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12).

74 Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, Urteil Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnr. 12, Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 68). Es ist jedoch zu klären, welchen Umfang die unmittelbare Wirkung von Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens haben kann.

75 Insoweit ist die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich, und das nationale Gericht muss unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände prüfen, ob es möglich ist, den Forderungen eines Einzelnen stattzugeben, die es erlauben, zur Wiederherstellung dieser früheren Situation beizutragen (so auch Urteil Tubemeuse, Randnr. 66).

76 Im vorliegenden Fall fordert die Firma Banks nicht, dass eine Beihilfe zurückgezahlt wird, sondern dass sie von Gebühren befreit wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Rückerstattung der Beihilfe ohnehin als unmöglich erweisen könnte.

77 Aus der Tatsache, dass die staatlichen Nachfolgegesellschaften von British Coal später im Rahmen einer offenen und durch Wettbewerb gekennzeichneten Ausschreibung zu Marktbedingungen erworben wurden, ist nämlich zu schließen, dass das Beihilfeelement, das British Coal und den genannten staatlichen Gesellschaften zugute kam, bei den privaten Zuschlagsempfängern wie RJB nicht vorhanden ist. Da diese Zuschlagsempfänger die fraglichen Gesellschaften unter nicht diskriminierenden Wettbewerbsbedingungen und definitionsgemäß zum Marktpreis erwarben, d. h. zum höchsten Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaften in der Situation, in der sie sich - insbesondere nach dem Erhalt staatlicher Beihilfen - befanden, zu zahlen bereit war, wurde das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen. Unter diesen Umständen können die Zuschlagsempfänger nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (so auch Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 40). Von den privaten Zuschlagsempfängern wie RJB konnte daher nicht verlangt werden, das betreffende Beihilfeelement zurückzuzahlen.

78 Wenn ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis verkauft wurde, spiegelt der Kaufpreis allerdings grundsätzlich die Auswirkungen der zuvor gewährten Beihilfe wider, und der Verkäufer dieses Unternehmens bleibt Nutznießer der Beihilfe. In diesem Fall muss in erster Linie durch die Rückerstattung der Beihilfe seitens des Verkäufers für die Wiederherstellung der früheren Situation gesorgt werden.

79 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens könnte die Rückerstattung der Beihilfe durch den Verkäufer der begünstigten Gesellschaften jedoch nur dann Wirkungen entfalten, wenn er wirtschaftlich gesehen nicht mit demjenigen identisch ist, der die Beihilfe gewährt hat, denn dann würde er sie an sich selbst zurückzahlen. Im vorliegenden Fall ist aber der Staat derjenige, der die eventuelle Beihilfe gewährt hat, da die Gebühren, von denen British Coal und ihre staatlichen Nachfolgegesellschaften befreit wurden, normalerweise an ihn gezahlt worden wären. Wenn die Erlöse der Privatisierung letztlich dem Staat zugute kamen, vereinigt dieser die Eigenschaften des Verkäufers und des Beihilfegewährenden auf sich. Das Gleiche gilt, wenn die Erlöse der Privatisierung British Coal zugute kamen, die offenbar zur Gewährleistung der Erfuellung einer Reihe von Verpflichtungen aufgrund ihrer früheren Tätigkeit bestehen blieb, oder einem anderen Rechtssubjekt, das nicht auf einem durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt tätig ist, und wenn sie damit dem Staat die entsprechenden Ausgaben ersparten. In diesem Fall kann durch die Rückerstattung der Beihilfe nicht für die Wiederherstellung der früheren Situation gesorgt werden.

80 Dies kann aber nicht dazu führen, dass die übrigen Betreiber rückwirkend von den streitigen Gebühren befreit werden. Die Schuldner einer Zwangsabgabe können sich nämlich nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (so auch Urteile vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnrn. 51 bis 53, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnrn. 26 bis 29). Auch unter den in den Randnummern 77 bis 79 genannten besonderen Umständen kann folglich in Anbetracht der Einstufung der fraglichen Maßnahme als Beihilfe Anträgen, wie sie die Firma Banks im Ausgangsverfahren gestellt hat, nicht stattgegeben werden; davon unberührt bleiben jedoch eventuelle Klagen, die ehemalige Konkurrenten von British Coal bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Ersatz des Schadens erheben könnten, den sie aufgrund des Wettbewerbsvorteils von British Coal und ihren staatlichen Nachfolgegesellschaften erlitten haben.

Zu Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern bezieht

81 Mehrere andere Vorschriften des EGKS-Vertrags als Artikel 4 Buchstabe b verbieten speziell bestimmte Formen von Diskriminierungen. Keine von ihnen betrifft jedoch Diskriminierungen zwischen Erzeugern.

82 Im Übrigen sind nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen; für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung ist nach Artikel 65 § 4 ausschließlich die Kommission zuständig.

83 In seinem Urteil vom 20. März 1957 in der Rechtssache 2/56 (Geitling/Hohe Behörde, Slg. 1957, 11, 44) hat der Gerichtshof jedoch die These zurückgewiesen, dass die Bestimmungen von Artikel 65 als Lex specialis die grundsätzlichen Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b ausschlössen. Er hat entschieden, dass sich Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 65 EGKS-Vertrag weder ausschließen noch aufheben, sondern der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft dienen und sich in dieser Hinsicht ergänzen, und dass sich ihre Bestimmungen in bestimmten Fällen auf einen Sachverhalt erstrecken können, der ihre gleichzeitige und konkurrierende Anwendung rechtfertigt.

84 Folglich schließt der Umstand, dass eine Diskriminierung unter Artikel 65 EGKS-Vertrag fällt, die selbständige Anwendung von Artikel 4 Buchstabe b nicht aus.

85 Nach Artikel 66 § 1 EGKS-Vertrag bedürfen Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen der vorherigen Genehmigung der Kommission. Artikel 66 § 2 sieht u. a. vor, dass die Kommission bei ihrer Würdigung dieses Sachverhalts gemäß dem Diskriminierungsverbot des Artikels 4 Buchstabe b der Größe der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Unternehmen gleicher Art insoweit Rechnung zu tragen hat, als sie dies für gerechtfertigt hält, um die aus einer Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen sich ergebenden Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen.

86 Artikel 66 EGKS-Vertrag nimmt zwar auf Artikel 4 Buchstabe b Bezug, kann aber nicht als Vorschrift zu dessen Durchführung angesehen werden. Artikel 66 führt nämlich die Voraussetzungen für die Anwendung des Diskriminierungsverbots des Artikels 4 Buchstabe b nicht näher aus, sondern sieht lediglich vor, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem EGKS-Vertrag diesem Grundsatz Rechnung zu tragen hat.

87 Schließlich betrifft Artikel 67 EGKS-Vertrag verschiedene Beeinträchtigungen der Wettbewerbsbedingungen, die sich aus Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergeben können.

88 Die Artikel 4 und 67 EGKS-Vertrag beziehen sich jedoch auf zwei unterschiedliche Bereiche; mit Artikel 4 werden bestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten in dem Bereich, den der EGKS-Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstellt, aufgehoben und untersagt, während Artikel 67 bestimmten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs begegnen soll, die sich zwangsläufig einstellen, wenn die Mitgliedstaaten von Befugnissen Gebrauch machen, die sie sich weiterhin vorbehalten haben (Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, S. 51). Artikel 67 EGKS-Vertrag erfasst somit die allgemeinen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Wirtschafts- und Sozialpolitik treffen können, und die von den Mitgliedstaaten für andere Bereiche als die Kohle- und Stahlindustrie getroffenen Maßnahmen, die aber eine fühlbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen in dieser Industrie haben können.

89 Folglich dient auch Artikel 67 EGKS-Vertrag nicht zur Durchführung von Artikel 4 Buchstabe b dieses Vertrages.

90 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es im EGKS-Vertrag keine spezielleren Normen als Artikel 4 Buchstabe b gibt, soweit dieser sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern bezieht. Somit ist diese Bestimmung selbständig anwendbar.

91 Indem Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern herbeiführen, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt aufhebt und untersagt, stellt er eine klare und unbedingte Verpflichtung auf. Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Aufhebungen und Verbote in Artikel 4 EGKS-Vertrag mit außergewöhnlicher Strenge formuliert seien (Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, S. 45). Daraus folgt, dass Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern bezieht, unmittelbar in der Person des Einzelnen Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu schützen haben.

92 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo die mögliche Diskriminierung in der Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe in Form der Befreiung von Gebühren besteht, kann die Feststellung einer solchen Diskriminierung jedoch in Anbetracht der Erwägungen in Randnummer 80 nicht dazu führen, dass den Anträgen von Konkurrenten des Beihilfeempfängers auf rückwirkende Befreiung von diesen Gebühren stattgegeben wird.

93 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern bezieht, und Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 unmittelbar in der Person des Einzelnen Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben. Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag lässt dagegen, soweit er sich auf die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bezieht, selbst keine derartigen Rechte entstehen. Die nationalen Gerichte sind jedoch befugt, den Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 auszulegen, um die Konsequenzen aus einer etwaigen Verletzung von Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 dieser Entscheidung zu ziehen.

94 Auf die zweite Frage ist ferner zu antworten, dass die Feststellung, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine rechtswidrige, weil von der Kommission bei ihrer Gewährung nicht genehmigte Beihilfe und gegebenenfalls eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag vorliegt, die darin besteht, dass bestimmte Erzeuger Gebühren zu zahlen haben, während andere davon befreit sind, nicht dazu führen kann, dass die mit diesen Gebühren belegten Erzeuger rückwirkend von ihnen befreit werden.

Zur dritten Frage

95 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall der Bejahung der zweiten Frage wissen, ob ein nationales Gericht ungeachtet

- des Erlasses der Entscheidung 94/995,

- des Erlasses der Entscheidung vom 21. Dezember 1994 und

- der Übersendung der Schreiben vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995

zu der Feststellung berechtigt ist, dass eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag oder eine Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c dieses Vertrages und von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 vorliegt.

96 Trotz der Verneinung des zweiten Teils der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts hält es der Gerichtshof für angebracht, angesichts des Interesses, das die Beklagte des Ausgangsverfahrens gleichwohl an der Feststellung des Vorliegens einer Diskriminierung und einer Beihilfe im genannten Sinne haben kann, auf die dritte Frage zu antworten.

97 Die Coal Authority und die Regierung des Vereinigten Königreichs, die vorgeschlagen haben, die dritte Frage zu verneinen, sind der Ansicht, unter den Umständen des vorliegenden Falles sei ein nationales Gericht jedenfalls nicht berechtigt, Artikel 4 Buchstaben b und c EGKS-Vertrag unmittelbar anzuwenden.

98 Sie tragen vor, die Beschwerde der NALOO habe sich u. a. auf die Anwendung der streitigen Gebührenregelung nach der Privatisierung von British Coal bezogen. Die Beschwerde sei aber von der Kommission mit den in ihren Schreiben vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 enthaltenen Entscheidungen zurückgewiesen worden. Diese Entscheidungen, die nicht vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften angefochten worden seien, seien daher für die nationalen Gerichte bindend. Die Coal Authority fügt hinzu, die Beschwerde der NALOO sei von der Kommission auch in ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 1994 und - wenn auch implizit - in ihrer Entscheidung 94/995 zurückgewiesen worden.

99 Die Firma Banks und die Kommission machen dagegen geltend, die vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen der Kommission hinderten dieses Gericht nicht daran, gegebenenfalls das Vorliegen einer Diskriminierung zwischen Erzeugern oder einer Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3632/93 festzustellen. Die Firma Banks, die der Ansicht ist, dass sich die Beschwerde der NALOO nicht auf die Anwendung der streitigen Gebührenregelung nach der Privatisierung von British Coal bezogen habe, und die Kommission, die gegenteiliger Ansicht ist, stimmen nämlich darin überein, dass die Kommission in den betreffenden Entscheidungen nicht zu dieser Frage Stellung genommen habe.

100 Hierzu geht aus der Antwort des Gerichtshofes auf die zweite Frage hervor, dass die nationalen Gerichte befugt sind, das Vorliegen einer Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag und einer Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 festzustellen.

101 Die Frage, ob sich die vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen der Kommission auf die Ausübung dieser Befugnis auswirken können, stellt sich nur, wenn sich die Kommission in diesen Entscheidungen tatsächlich zur Vereinbarkeit der streitigen Gebührenregelung mit dem EGKS-Vertrag geäußert hat. Daher ist zunächst der Inhalt dieser Entscheidungen zu prüfen.

102 Mit ihrer Entscheidung 94/995 hat die Kommission für die Haushaltsjahre 1994/95 und 1995/96 eine Reihe von Beihilfen genehmigt, die zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Umweltschäden aufgrund des Kohleabbaus durch British Coal, von verschiedenen Sozialleistungen, von Ausgaben für die Lieferung kostenloser Brennstoffe an die ehemaligen Mitarbeiter von British Coal und von bestimmten Kosten der Umstrukturierung von British Coal bestimmt waren.

103 Es kann daher nicht geltend gemacht werden, dass die Kommission mit dieser Entscheidung, die konkrete Beihilfen für die zwei genannten Haushaltsjahre betrifft, in irgendeiner Weise über die streitige Gebührenregelung entschieden habe.

104 Mit ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 1994, die auf der Grundlage von Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag erging, genehmigte die Kommission den Erwerb von CNML durch RJB. Diese Entscheidung über die Genehmigung eines Zusammenschlusses betrifft jedoch nur die Marktposition des Unternehmens RJB/CNML. Die Kommission hat sich darin nicht zur Vereinbarkeit der streitigen Gebührenregelung, die in der Mitteilung des geplanten Zusammenschlusses im Übrigen nicht erwähnt wurde, mit dem EGKS-Vertrag geäußert.

105 Mit ihren Schreiben vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 hat die Kommission auf die Beschwerde der NALOO geantwortet, soweit darin rechtswidrige staatliche Beihilfen gerügt wurden, für deren Prüfung die Generaldirektion Energie" der Kommission zuständig war. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Kommission in diesen Schreiben nicht zur Beurteilung der streitigen Gebührenregelung anhand der Regeln über staatliche Beihilfen Stellung nahm.

106 Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich die Kommission in keiner der vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen zur Vereinbarkeit der streitigen Gebührenregelung mit dem EGKS-Vertrag geäußert hat.

107 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass ein nationales Gericht ungeachtet des Erlasses

- der Entscheidung 94/995,

- der Entscheidung vom 21. Dezember 1994 und

- der Entscheidungen, die in den Schreiben vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 enthalten sind,

durch die Kommission zu der Feststellung berechtigt ist, dass eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag oder eine Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 vorliegt.

Zur vierten Frage

108 Mit dem ersten Teil seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es der Firma Banks verwehrt ist, angebliche Verstöße gegen Artikel 4 Buchstabe b oder c EGKS-Vertrag oder gegen die Entscheidung Nr. 3632/93 vor den nationalen Gerichten zu rügen, weil weder sie noch die NALOO die Entscheidung 94/995, die Entscheidung vom 21. Dezember 1994 oder die Schreiben vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 33 EGKS-Vertrag angefochten hat. Der zweite Teil der vierten Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Firma Banks berechtigt ist, diese angeblichen Verstöße vor den nationalen Gerichten zu rügen, obwohl weder sie noch die NALOO gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag vorgegangen ist, um die Kommission zu verpflichten, sich zu diesen angeblichen Verstößen zu äußern.

Zum ersten Teil der vierten Frage

109 Die Firma Banks und die Kommission machen insbesondere geltend, dass sich die vom vorlegenden Gericht genannten Entscheidungen der Kommission nicht auf die streitige Gebührenregelung bezögen und dass sie die Firma Banks deshalb nicht daran hindern könnten, vor den nationalen Gerichten die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit den fraglichen Bestimmungen des EGKS-Vertrags zu rügen.

110 Die Coal Authority und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind dagegen der Ansicht, dass die Firma Banks, da sie keine Nichtigkeitsklage gegen die vom vorlegenden Gericht genannten Entscheidungen der Kommission erhoben habe, nicht mehr berechtigt sei, die Gültigkeit dieser Entscheidungen vor den nationalen Gerichten indirekt in Frage zu stellen.

111 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833) im Kontext des EG-Vertrags entschieden hat, kann sich der Empfänger einer Beihilfe nicht auf die Ungültigkeit einer Entscheidung der Kommission berufen, mit der einem Mitgliedstaat aufgegeben wird, die ihm gezahlte Beihilfe zurückzufordern, wenn der Empfänger der Beihilfe es versäumt hat, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) zu verlangen, und dies ohne jeden Zweifel hätte tun können. Nach Ansicht des Gerichtshofes hätte der Empfänger der Beihilfe sonst die Möglichkeit, die Bestandskraft zu umgehen, die einer Entscheidung nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der in Artikel 173 EG-Vertrag vorgesehenen Klagefrist zukommen muss (vgl. auch Urteile vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnr. 21, und vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 30).

112 Um die im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf gewählte Lösung auf das Ausgangsverfahren übertragen zu können, müsste die Klage der Firma Banks vor den nationalen Gerichten jedoch zumindest darauf abzielen, die Gültigkeit der früheren Entscheidungen der Kommission, die sie hätte anfechten können, in Frage zu stellen. Wie aus Randnummer 107 hervorgeht, hat sich die Kommission aber in keiner der vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen zur Vereinbarkeit der streitigen Gebührenregelung mit dem EGKS-Vertrag geäußert.

113 Folglich hindert der Umstand, dass weder die Firma Banks noch die NALOO eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidungen erhoben haben, die Firma Banks nicht daran, vor den nationalen Gerichten Verstöße gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern bezieht, oder gegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 zu rügen.

Zum zweiten Teil der vierten Frage

114 Die Coal Authority und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind der Ansicht, falls die Kommission die Beschwerde der NALOO in den vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen nicht zurückgewiesen haben sollte, hätte die Firma Banks das Verfahren gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag einleiten müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei sie nicht mehr berechtigt, vor den nationalen Gerichten die gleichen wie die in der Beschwerde der NALOO enthaltenen Rügen zu erheben.

115 Die Firma Banks und - mit gewissen Bedenken - die Kommission sind gegenteiliger Ansicht.

116 Das vorlegende Gericht ist von der - wie sich gezeigt hat, zutreffenden - Hypothese ausgegangen, dass die Kommission noch nicht zur streitigen Gebührenregelung Stellung genommen habe. Es möchte wissen, ob in diesem Fall der Umstand, dass weder die Firma Banks noch die NALOO gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag vorgegangen ist, um die Kommission zu verpflichten, zu dieser Regelung Stellung zu nehmen, der Firma Banks das Recht nehmen kann, vor den nationalen Gerichten Verstöße gegen Artikel 4 Buchstabe b oder c EGKS-Vertrag und gegen die Entscheidung Nr. 3632/93 zu rügen.

117 Wie sich aus der Antwort auf die zweite Frage ergibt, sind die nationalen Gerichte für die Beurteilung von Verstößen gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern bezieht, und gegen Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93 zuständig.

118 Die Pflicht der nationalen Gerichte, diese Bestimmungen anzuwenden, kann aber nicht allein deshalb eingeschränkt werden, weil bei der Kommission eine Beschwerde in Bezug auf ähnliche Fragen erhoben wurde; dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer, der am Rechtsstreit vor den nationalen Gerichten beteiligt ist, gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag hätte vorgehen können.

119 Auch wenn die Kommission und die nationalen Gerichte nebeneinander für die Anwendung bestimmter Vorschriften des EGKS-Vertrags zuständig sein können, haben sie nicht zwangsläufig die gleichen Befugnisse, um auf diesen Vorschriften beruhenden Anträgen Einzelner stattzugeben (vgl. dazu im Kontext des EG-Vertrags Bekanntmachung 93/C 39/05 der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags, ABl. 1993, C 39, S. 6). Daher kann von einem Einzelnen, der bei der Kommission eine auf eine derartige Vorschrift gestützte Beschwerde eingelegt hat, nicht verlangt werden, dass er sein Vorgehen bei der Kommission unter allen Umständen fortsetzt und gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag einleitet, bis die Kommission zu seiner Beschwerde Stellung nimmt, obwohl diese keine Anstalten macht, sich mit der Beschwerde zu befassen, und der Einzelne unter den gegebenen Umständen ein Interesse daran haben oder dazu gezwungen sein kann, einer Klage vor dem nationalen Gericht Vorrang einzuräumen.

120 Unter diesen Voraussetzungen hat der von der Kommission in ihren Erklärungen angesprochene Grundsatz, dass ihre Anrufung gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag insbesondere dann, wenn deutlich geworden ist, dass sie untätig bleiben will, nicht unbegrenzt verzögert werden darf (vgl. Urteil vom 6. Juli 1971 in der Rechtssache 59/70, Niederlande/Kommission, Slg. 1971, 639, Randnrn. 14 bis 19), keine Auswirkungen auf die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, sich vor einem nationalen Gericht auf Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern bezieht, und auf Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93 zu berufen.

121 Wie der Gerichtshof im Rahmen des EG-Vertrags bereits entschieden hat, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) - der im Wesentlichen Artikel 86 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag entspricht - den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt. In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch weder ungünstiger sein als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, noch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

122 Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind, soweit das im nationalen Recht vorgesehene Verfahren auf die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anwendbar ist, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird (vgl. im Rahmen des EG-Vertrags u. a. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12, und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 12), und ein Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, sich auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung zu berufen, um sich der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zu entziehen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutschland vom 20. September 1990, Randnr. 18). Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden, wenn ein Einzelner zu Recht andere Maßnahmen als die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe verlangt, nachdem er das Vorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, etwa in Form einer Diskriminierung zwischen Erzeugern, oder eines Verstoßes gegen Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93 in Form der Gewährung einer von der Kommission nicht genehmigten Beihilfe dargetan hat.

123 Nach alledem ist der Umstand, dass weder die Firma Banks noch die NALOO gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag vorgegangen ist, um die Kommission zu verpflichten, zur streitigen Gebührenregelung Stellung zu nehmen, nicht geeignet, der Firma Banks das Recht zu nehmen, vor den nationalen Gerichten Verstöße gegen Artikel 4 Buchstabe b, soweit er Diskriminierungen zwischen Erzeugern betrifft, und gegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 zu rügen.

124 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass der Umstand, dass weder die Firma Banks noch die NALOO

- die Entscheidung 94/995, die Entscheidung vom 21. Dezember 1994 oder die Entscheidungen, die in den Schreiben vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 enthalten sind, mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 33 EGKS-Vertrag angefochten hat,

- gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag vorgegangen ist, um die Kommission zu verpflichten, zu angeblichen Verstößen gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er Diskriminierungen zwischen Erzeugern betrifft, oder gegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 Stellung zu nehmen,

die Firma Banks nicht daran hindert, vor den nationalen Gerichten die genannten Verstöße zu rügen.

Kostenentscheidung:

Kosten

125 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) mit Beschluss vom 31. Juli 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren seit dem Tag der Umstrukturierung bis zur Übertragung der Anteile an den im Eigentum der Krone stehenden Gesellschaften, die der British Coal Corporation als Betreiber nachfolgten, auf die privaten Zuschlagsempfänger bestanden, liegen Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, nicht aber Sonderlasten im Sinne dieser Bestimmung vor. Unter solchen Umständen kann auch eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn keine gewichtigen objektiven Unterschiede zwischen der Situation der British Coal Corporation und der im Eigentum der Krone stehenden Gesellschaften, die ihr als Betreiber nachfolgten, und der Situation der übrigen Betreiber die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Erzeugern rechtfertigten.

Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren seit der Übertragung der Anteile an den im Eigentum der Krone stehenden Gesellschaften, die der British Coal Corporation als Betreiber nachfolgten, auf die privaten Zuschlagsempfänger bestehen, liegen weder Beihilfen oder Sonderlasten im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag noch eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag vor, da es beim Zugang zu den verschiedenen Formen des Erwerbs von Lizenzen und Nutzungsrechten keine Diskriminierung gab oder gibt.

2. Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er sich auf Diskriminierungen zwischen Erzeugern bezieht, und Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus lassen unmittelbar in der Person des Einzelnen Rechte entstehen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben. Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag lässt dagegen, soweit er sich auf die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bezieht, selbst keine derartigen Rechte entstehen. Die nationalen Gerichte sind jedoch befugt, den Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 auszulegen, um die Konsequenzen aus einer etwaigen Verletzung von Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 dieser Entscheidung zu ziehen.

Die Feststellung, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine rechtswidrige, weil von der Kommission bei ihrer Gewährung nicht genehmigte Beihilfe und gegebenenfalls eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag vorliegt, die darin besteht, dass bestimmte Erzeuger Gebühren zu zahlen haben, während andere davon befreit sind, kann nicht dazu führen, dass die mit diesen Gebühren belegten Erzeuger rückwirkend von ihnen befreit werden.

3. Ein nationales Gericht ist ungeachtet des Erlasses

- der Entscheidung 94/995/EGKS vom 3. November 1994 zur Genehmigung einer finanziellen Maßnahme des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus in den Haushaltsjahren 1994/95 und 1995/96,

- der Entscheidung vom 21. Dezember 1994, mit der der Erwerb der Central and Northern Mining Ltd durch die RJB Mining (UK) plc genehmigt wurde, und

- der Entscheidungen, die in den Schreiben vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 an die National Association of Licensed Opencast Operators enthalten sind, mit denen auf die Beschwerde dieses Verbandes vom 19. August 1994 geantwortet wurde,

durch die Kommission zu der Feststellung berechtigt, dass eine Diskriminierung zwischen Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag oder eine Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 vorliegt.

4. Der Umstand, dass weder die H. J. Banks & Co. Ltd noch die National Association of Licensed Opencast Operators

- die Entscheidung 94/995, die Entscheidung vom 21. Dezember 1994, mit der der Erwerb der Central and Northern Mining Ltd durch die RJB Mining (UK) plc genehmigt wurde, oder die Entscheidungen, die in den Schreiben vom 4. Mai und vom 14. Juli 1995 an die National Association of Licensed Opencast Operators enthalten sind, mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 33 EGKS-Vertrag angefochten hat,

- gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag vorgegangen ist, um die Kommission zu verpflichten, zu angeblichen Verstößen gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, soweit er Diskriminierungen zwischen Erzeugern betrifft, oder gegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 Stellung zu nehmen,

hindert die H. J. Banks & Co. Ltd nicht daran, vor den nationalen Gerichten die genannten Verstöße zu rügen.

Ende der Entscheidung

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