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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: C-390/99
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 59
EG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

Unter außergewöhnlichen Umständen obliegt es jedoch dem Gerichtshof, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

( vgl. Randnrn. 18-19 )

2. Die Richtlinie 95/47 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen enthält zwar keine Regelung über die administrativen Modalitäten zur Durchführung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie obliegen, doch lässt diese Feststellung nicht den Schluss zu, dass die Mitgliedstaaten kein vorheriges Genehmigungsverfahren einführen könnten, das die Pflicht zur Eintragung in ein Register, verbunden mit dem Erfordernis eines vorherigen Gutachtens oder eines vorherigen technischen Berichtes der nationalen Behörden, umfasst. Wenn die Mitgliedstaaten jedoch ein solches Verwaltungsverfahren vorsehen, müssen sie jederzeit die durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beachten.

( vgl. Randnrn. 27-28 )

3. Eine nationale Regelung, die das Inverkehrbringen von Geräten, Anlagen, Dekodern oder Systemen für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit sowie die Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen durch Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung von einem vorherigen Genehmigungsverfahren abhängig macht, beschränkt sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr. Um im Hinblick auf diese Grundfreiheiten gerechtfertigt zu sein, muss eine solche Regelung daher einen im Gemeinschaftsrecht anerkannten und im Allgemeininteresse liegenden Grund haben und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h. geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche nationale Regelung das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet, ist insbesondere folgenden Erwägungen Rechnung zu tragen:

- Damit ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen trotz Eingriffs in diese Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, muss es jedenfalls auf objektiven, nichtdiskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern.

- Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der im Wesentlichen Kontrollen erneut vorgenommen werden, die bereits im Rahmen anderer Verfahren, in demselben Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat, durchgeführt worden sind, kann nicht als zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich angesehen werden.

- Ein vorheriges Genehmigungsverfahren wäre nur erforderlich, wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren tatsächliche Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen.

- Ein vorheriges Genehmigungsverfahren kann nicht mit den fundamentalen Grundsätzen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sein, wenn es wegen seiner Dauer und der damit verbundenen unverhältnismäßigen Kosten geeignet ist, die fraglichen Wirtschaftsteilnehmer von der Weiterbetreibung ihres Vorhabens abzuhalten.

( vgl. Randnr. 43, Tenor 1-2 )

4. Eine nationale Regelung, die den Anbietern von Diensten mit Zugangsberechtigung die Pflicht auferlegt, die Geräte, Anlagen, Dekoder oder Systeme für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit, die sie in den Verkehr bringen möchten, in ein Register einzutragen und für diese Erzeugnisse eine vorherige Genehmigung einzuholen, damit sie in den Verkehr gebracht werden können, stellt eine technische Vorschrift" im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 94/10 geänderten und aktualisierten Fassung dar.

Was die in Artikel 8 der Richtlinie vorgesehene Pflicht angeht, der Kommission den Entwurf einer solchen technischen Vorschrift zu übermitteln, so gilt sie für diese nationale Regelung, soweit diese ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen festlegt und daher nicht als eine von der in Artikel 10 vorgesehenen Befreiung erfasste Regelung betrachtet werden kann, durch die ein Mitgliedstaat einem verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt, mit dem technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, nachkommt.

( vgl. Randnrn. 48-50, Tenor 3 )


Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2002. - Canal Satélite Digital SL gegen Adminstración General del Estado, Beteiligte: Distribuidora de Televisión Digital SA (DTS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Supremo - Spanien. - Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) - Richtlinie 95/47/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die für die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung für das Fernsehen die Pflicht vorsehen, sich in ein zu diesem Zweck geschaffenes nationales Register einzutragen, in dem die Merkmale der von ihnen verwendeten technischen Einrichtungen anzugeben sind, und danach für diese eine behördliche Genehmigung einzuholen - Richtlinie 83/189/EWG - Begriff "technische Vorschrift". - Rechtssache C-390/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-390/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Supremo (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Canal Satélite Digital SL

gegen

Administración General del Estado

Beteiligte:

Distribuidora de Televisión Digital SA (DTS)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 5 der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (ABl. L 281, S. 51) sowie des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. L 100, S. 30) geänderten und aktualisierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. La Pergola, J.-P. Puissochet, R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Canal Satélite Digital SL, vertreten durch P. Cortés und J. M. Jiménez Laiglesia, abogados,

- der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch P. Rietjens als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten,

- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P. Dyrberg und J. Svenningsen als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Canal Satélite Digital SL, der spanischen Regierung, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in der Sitzung vom 28. November 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal Supremo hat mit Beschluss vom 22. September 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 5 der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (ABl. L 281, S. 51) sowie des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. L 100, S. 30) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 83/189) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die die Canal Satélite Digital SL (im Folgenden: Canal Satélite Digital) beim Tribunal Supremo erhoben hat, um die Nichtigkeit des Real Decreto 136/1997 vom 31. Januar 1997 über die Genehmigung der technischen Regelung und der Regelung der Dienstleistungen der Telekommunikation per Satellit (Boletín Oficial del Estado Nr. 28 vom 1. Februar 1997, S. 3178) feststellen zu lassen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 95/47 lautet:

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die beschleunigte Entwicklung fortgeschrittener Fernsehdienste - einschließlich Breitbildschirm-Fernsehdienste, hochauflösender Fernsehdienste und Fernsehdienste, die volldigitale Übertragungssysteme verwenden - zu fördern."

4 Die Richtlinie 83/189 sieht in Artikel 8 ein Informationsverfahren vor, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

5 Artikel 1 Nummern 2 und 9 der Richtlinie 83/189 bestimmt:

Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

2. Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

...

9. Technische Vorschrift: technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird."

6 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 83/189 sieht vor:

Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor."

7 Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie lautet:

Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten

- den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, nachkommen;

..."

Nationale Regelung

8 Am 31. Januar 1997 erließ die spanische Regierung das Real Decreto-ley 1/1997, das die Richtlinie 95/47 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen in das spanische Recht umsetzt und zusätzliche Maßnahmen zur Liberalisierung dieses Sektors vorsieht (Boletín Oficial del Estado Nr. 28 vom 1. Februar 1997, S. 3174). Dieses Decreto-ley wurde gemäß spanischem Verfassungsrecht vom Parlament bestätigt und somit in das Gesetz 17/1997 vom 3. Mai 1997 umgewandelt (Boletín Oficial del Estado Nr. 108 vom 6. Mai 1997, S. 14953).

9 Artikel 1 Absatz 1 des Decreto-ley 1/1997 genehmigt die Umsetzung der in der Richtlinie 95/47 enthaltenen technischen Spezifikationen in das spanische Recht. Absatz 2 dieser Vorschrift, der die Schaffung eines Registers für Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung (im Folgenden: Register) vorsieht, lautet:

Um feststellen zu können, ob die in diesem Real Decreto-ley enthaltenen technischen Spezifikationen eingehalten werden, tragen sich die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung in dem beim Ausschuss für den Telekommunikationsmarkt geführten Register ein. Dieses Register, das öffentlich zugänglich ist, enthält die persönlichen Daten der Anbieter, die Merkmale der von ihnen verwendeten technischen Einrichtungen und ihre Zusicherung, die genannten technischen Spezifikationen einzuhalten, sowie die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen. Struktur und Funktionsweise des Registers werden durch Real Decreto geregelt."

10 Das Decreto-ley 1/1997 enthält eine einzige Zusatzbestimmung, die unter der Überschrift Sanktionsregelung" wie folgt lautet:

Das Inverkehrbringen, der Vertrieb, die zeitweilige Überlassung oder die Vermietung von Geräten, Anlagen, Dekodern oder anderen in diesem Real Decreto-ley geregelten Systemen ohne vorherige Bestätigung, dass die hierin aufgestellten Normen erfuellt sind, wird nach Maßgabe des Artikels 33 Absätze 2 Buchstabe h und 3 Buchstabe c des Gesetzes 31/1987 über die Telekommunikationsordnung, geändert durch das Gesetz 32/1992 vom 3. Dezember, als besonders schwere oder schwere Zuwiderhandlung bestraft. In dem eingeleiteten Strafverfahren können gegebenenfalls die in Artikel 34 Absätze 2 und 3 des genannten Gesetzes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen getroffen und die in dieser Vorschrift vorgesehenen Sanktionen verhängt werden."

11 Am 31. Januar 1997 erließ die spanische Regierung ebenfalls das Decreto 136/1997. Artikel 2 dieses Decreto dient der Durchführung des Artikels 1 Absatz 2 des Decreto-ley 1/1997 in Bezug auf das Register. Dieser Artikel 2 lautet:

1. Das durch das Real Decreto-ley 1/1997 zur Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG... in das spanische Recht... geschaffene Register der Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung für das digitale Fernsehen wird vom Ausschuss für den Telekommunikationsmarkt geführt und begründet eine Eintragungspflicht für alle natürlichen oder juristischen Personen, die auf dem Gebiet des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der zeitweiligen Überlassung oder der Vermietung von Dekodern tätig sind.

2. Das Eintragungsverfahren wird auf Antrag der eintragungspflichtigen natürlichen oder juristischen Personen beim Präsidenten des Ausschusses für den Telekommunikationsmarkt eingeleitet, der bei jeder der zuständigen Registerstellen eingereicht werden kann.

3. Der Antragsteller gibt in seinem Antrag den Namen oder die Firmenbezeichnung, die Anschrift und die Steuernummer, den Geschäftszweck und gegebenenfalls die Handelsregisternummer sowie Art und Modell der von ihm angebotenen oder vertriebenen Geräte, Anlagen, Vorrichtungen oder Systeme für die Berechtigung zum Telekommunikationszugang an.

4. Nach Eingang des Antrags leitet der Ausschuss für den Telekommunikationsmarkt das entsprechende Eintragungsverfahren ein. Er kann gegebenenfalls Beweise für die vorgelegten Angaben verlangen oder erheben. In jedem Fall wird der vorgeschriebene Bericht der technischen Dienste der Dirección General de Telecomunicaciones des Ministerio de Fomento über die Befolgung der Vorschriften des Real Decreto-ley 1/1997... eingeholt.

5. Kann die Eintragung nicht erfolgen, weil die vorgelegten Angaben unzureichend sind, so wird der Betreffende aufgefordert, sie innerhalb von zehn Werktagen gemäß Artikel 71 der Ley de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común zu vervollständigen.

6. Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet der Rat des Ausschusses für den Telekommunikationsmarkt über die Eintragung und teilt diese Entscheidung dem Betreffenden unter Angabe der Registernummer mit.

Die erste und die folgenden Eintragungen können nicht vorgenommen werden, wenn bei Ablauf der Berichtigungsfrist nicht alle eintragungspflichtigen Angaben vorliegen oder wenn diese nicht zutreffend sind.

Die Angaben über die Anbieter und über die einzelnen Arten oder Modelle der von ihnen angebotenen oder vertriebenen Geräte, Anlagen, Vorrichtungen oder Systeme für die Dekodierung werden gesondert eingetragen.

7. Das Register enthält ein Buch, in das für jeden Anbieter auf einem eigenen Blatt die Angaben aufgenommen werden, die eine Identifizierung der eingetragenen natürlichen oder juristischen Person ermöglichen.

Ferner wird ein zusätzlicher Registerband geführt, der aus einer unbestimmten Zahl nummerierter Seiten besteht, wobei für jeden Anbieter eine Seite in der Weise vorbereitet ist, dass die Blattzahl mit derjenigen des Hauptregisterbands, in dem der Name der darin eingeschriebenen natürlichen oder juristischen Person enthalten ist, übereinstimmt.

Soweit erforderlich werden diesem Blatt dann jeweils weitere Blätter hinzugefügt, die ihrerseits die Nummer des ersten Blattes, gefolgt von einem Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge, tragen. Auf diesen alphabetisch geordneten Blättern werden jeweils in eigenen nummerierten Rubriken die Art, das Modell und gegebenenfalls die Genehmigungsnummer aller vom Anbieter angebotenen oder vertriebenen Geräte, Anlagen, Vorrichtungen oder Systeme für die Berechtigung zum Telekommunikationszugang eingetragen.

8. Das Register hat nationale Geltung und ist öffentlich; die vom Sekretär des Rates des Ausschusses für den Telekommunikationsmarkt erteilten Bescheinigungen sind das einzige unanfechtbare Beweismittel für den Inhalt des Registers. Für die Eintragungen und Anmerkungen im Register sowie die auf Antrag erfolgte Erteilung von Bescheinigungen werden Gebühren nach der Ley de Ordenación de las Telecomunicaciones erhoben.

Interessierte Dritte haben auf Antrag Einsicht in die registrierten Daten.

Jeder Anbieter hat nach der ersten Eintragung für alle noch nicht eingetragenen Arten oder Modelle der Geräte, Anlagen, Vorrichtungen oder Systeme für die Dekodierung, mit denen er arbeitet, einen Antrag auf Eintragung zu stellen.

Ebenso hat er für alle Arten oder Modelle von Geräten, Anlagen, Vorrichtungen oder Systemen für die Dekodierung, die er nicht mehr vertreibt oder anbietet, die Streichung im Register zu beantragen.

Die Löschung der Eintragung als Anbieter erfolgt auf Antrag der eingetragenen natürlichen oder juristischen Person durch Beschluss des Rates des Ausschusses für den Telekommunikationsmarkt.

9. Die Vorschriften dieses Artikels gelten unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Telekommunikationsmarkt nach Artikel 1 Dos. 2 d des Real Decreto-ley 6/1996 vom 7. Juni 1996 zur Liberalisierung des Telekommunikationswesens [Real Decreto-ley de Liberalización de las Telecomunicaciones], durch die die Tätigkeit der Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung... und der Sendeunternehmen beschränkt oder verhindert werden soll, wenn dies erforderlich ist, um den Wettbewerb zu wahren und ein pluralistisches Angebot von Diensten sicherzustellen."

12 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts geht die kohärenteste Auslegung dieser Regelung dahin, dass durch Artikel 2 des Decreto 136/1997 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 des Decreto-ley 1/1997 und seiner einzigen Zusatzbestimmung die spanischen Behörden ein Register für die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung eingeführt haben, das diese nicht nur zur Eintragung dieser Anbieter, sondern auch zur Eintragung der von ihnen angebotenen oder vermarkteten Telekommunikationsgeräte, -anlagen, -vorrichtungen oder -systeme verpflichte. Die Eintragung in dieses Register erfolge nicht automatisch, sondern setze eine vorherige behördliche Entscheidung voraus, die auch ablehnend sein könne. Die Eintragung erfolge auch nicht aufgrund der bloßen Erklärung des betreffenden Anbieters, die technischen Spezifikationen einhalten zu wollen, sondern erfordere ein vorheriges Gutachten oder einen vorherigen technischen Bericht von Beamten des Ministerio de Fomento (Ministerium für Inlandsentwicklung) über die Einhaltung der technischen oder sonstigen Anforderungen des Decreto-ley 1/1997. Erst nach Abschluss des Eintragungsverfahrens und Erteilung der entsprechenden Genehmigung" sei es rechtlich möglich, die für die digitale Übermittlung von Fernsehsignalen erforderlichen Anlagen, Systeme und Dekoder in den Verkehr zu bringen, zu vertreiben, zu überlassen oder zu vermieten. Im Fall der Nichterteilung der Genehmigung begingen die Anbieter, die die genannten Geräte in den Verkehr bringen, vertreiben, überlassen oder vermieten, eine schwere oder besonders schwere Zuwiderhandlung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werde.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13 Die Canal Satélite Digital bietet die digitale Übermittlung von Fernsehsignalen über Satellit und den Empfang von Fernsehsendungen mit Zugangsbeschränkung an. Die digitale Übermittlung und der Zugang zu den verschlüsselten Fernsehdiensten werden durch den Erwerb von oder die Nutzungsberechtigung an speziellen Dekodierungsgeräten ermöglicht. Die Canal Satélite Digital bietet solche Dekoder in Spanien an, die in Belgien und im Vereinigten Königreich rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden. Sie hatte trotz Aufforderung durch die spanischen Behörden weder sich noch die von ihr vertriebenen Dekoder in das Register eintragen lassen. Nach Fristsetzung durch die zuständigen Behörden wurde die Eintragung durch Beschluss des Ausschusses für den Telekommunikationsmarkt abgelehnt. Trotz fehlender Eintragung der Canal Satélite Digital und der von ihr vertriebenen Dekoder in das Register hat sie zahlreiche Kunden in Spanien, die ihre Dekoder verwenden. Eine Verwaltungsstrafe wurde nicht verhängt.

14 Das spanische Recht erlaubt natürlichen oder juristischen Personen, deren Interessen durch eine Rechtsvorschrift mit allgemeiner Geltung beeinträchtigt werden können, unmittelbar bei den Gerichten Nichtigkeitsklage zu erheben. Ist die allgemeine Vorschrift vom Ministerrat erlassen worden, wie dies bei den Reales Decretos der Fall ist, ist die Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten des Tribunal Supremo in erster und letzter Instanz für die Feststellung der Nichtigkeit dieser allgemeinen Vorschrift erga omnes zuständig.

15 Die Canal Satélite Digital, die der Auffassung ist, sie sei durch Artikel 2 des Decreto 136/1997 unmittelbar betroffen, erhob eine verwaltungsgerichtliche Klage beim Tribunal Supremo auf Nichtigerklärung dieser Vorschrift. Die für die Klage angeführten Gründe stützen sich sowohl auf formale Fehler, mit denen die Vorschrift behaftet sein soll, als auch auf inhaltliche Fehler, darunter einen Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften.

16 Da das Tribunal Supremo im Hinblick auf die richtige Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts Zweifel hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 30 EG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 5 der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen vereinbar mit einer nationalen Regelung, die für Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung als notwendige Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Geräten, Anlagen, Dekodern oder Systemen für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit - auch für diejenigen, die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden - folgende kumulative Erfordernisse aufstellt:

- sich selbst sowie diese Geräte, Anlagen, Dekoder oder Systeme in ein amtliches Register einzutragen, wobei für diese Eintragung die bloße Erklärung des betreffenden Anbieters, die technischen Spezifikationen einzuhalten, nicht ausreicht, sondern ein vorheriges Gutachten oder ein vorheriger technischer Bericht der nationalen Behörden über die Erfuellung der durch die nationale Regelung aufgestellten technischen oder sonstigen Voraussetzungen erforderlich ist;

- über das erwähnte Eintragungsverfahren die entsprechende vorherige behördliche Genehmigung" zu erlangen, die die Erfuellung der genannten, in der nationalen Regelung aufgestellten technischen und sonstigen Voraussetzungen bestätigt?

2. Ist Artikel 59 EG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 5 der Richtlinie 95/47/EG vereinbar mit einer nationalen Regelung, die für Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung die vorgenannten behördlichen Erfordernisse aufstellt?

3. Stellt eine nationale Rechtsvorschrift, die die Erfuellung dieser Erfordernisse verlangt, eine technische Vorschrift" dar, die nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Kommission zu übermitteln ist?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

17 Die spanische Regierung macht geltend, das Ausgangsverfahren betreffe ausschließlich Artikel 2 des Decreto 136/1997, da eine verwaltungsgerichtliche Klage im spanischen Recht keine Normen mit Gesetzesrang zum Gegenstand haben könne, wie dies bei dem in das Gesetz 17/1997 umgewandelten Decreto-ley 1/1997 der Fall sei. Die Pflicht, sich in das Register einzutragen, werde den Anbietern aber nicht durch Artikel 2 des Decreto 136/1997, sondern durch das Decreto-ley 1/1997 auferlegt. Artikel 2 des Decreto 136/1997 selbst regele lediglich die Struktur und Funktionsweise" dieses Registers. Die spanische Regierung schließt daraus, dass sich die Prüfung des Tribunal Supremo im Ausgangsverfahren zwangsläufig auf Artikel 2 des Decreto 136/1997 beschränken müsse und dass die Vorlagefragen unter diesen Umständen rein hypothetisch seien.

18 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

19 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm unter außergewöhnlichen Umständen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (insbesondere Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39).

20 Auch wenn im vorliegenden Fall die Antwort des Gerichtshofes auf die erste und die zweite Frage Auswirkungen auf die Vereinbarkeit des Decreto-ley 1/1997 mit dem Gemeinschaftsrecht haben kann und die Beurteilung dieser Vereinbarkeit nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, das sich auf die Prüfung des Decreto 136/1997 beschränkt, so lässt sich doch nicht behaupten, dass die Antwort auf diese Fragen für das vorlegende Gericht nicht nützlich wäre, um die Vereinbarkeit des Decreto 136/1997 mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen. Stellt sich nämlich heraus, dass die Pflicht zur Eintragung in das Register als solche gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, so können die nationalen Vorschriften über diese Eintragung unabhängig von ihrem normativen Rang keine Anwendung finden.

21 Demnach ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur ersten und zur zweiten Frage

22 Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das nationale Gericht im Wesentlichen wissen, ob es mit den Artikeln 1 bis 5 der Richtlinie 95/47 in Verbindung mit den Artikeln 30 und 59 EG-Vertrag vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Geräten, Anlagen, Dekodern oder Systemen für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit durch Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung von einem Verfahren der vorherigen Genehmigung mit folgenden Merkmalen abhängig macht:

- Es umfasst die Pflicht, sowohl die Anbieter als auch ihre Erzeugnisse in ein amtliches Register einzutragen, und

- für diese Eintragung müssen die Anbieter

a) zusichern, dass sie die technischen Spezifikationen einhalten, und

b) ein vorheriges Gutachten oder einen vorherigen technischen Bericht der nationalen Behörden sowie die vorherige behördliche Genehmigung" einholen, die die Beachtung der in der nationalen Regelung aufgestellten technischen und sonstigen Voraussetzungen bestätigen.

Zum Rechtscharakter der Eintragung in das Register

23 Die spanische Regierung tritt der Auslegung der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung durch das nationale Gericht entgegen. Nach ihrer Auffassung stellt die Eintragung in das Register keine Vorbedingung für das Inverkehrbringen der Dekoder oder für die Ausübung der Tätigkeit des Anbieters dar, weil diese Eintragung keinen konstitutiven Charakter habe und aus Gründen der Publizität gegenüber Dritten lediglich darlegen solle, dass die Anbieter die in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Normen und technischen Spezifikationen einhielten. Diese Auslegung werde durch den Wortlaut des Artikels 1 Absatz 2 des Decreto-ley 1/1997 bestätigt, wonach die Eintragung in das Register erfolge, [u]m feststellen zu können, ob die in diesem Real Decreto-ley enthaltenen technischen Spezifikationen [durch die Anbieter] eingehalten werden".

24 Hierzu genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof weder befugt ist, über die Richtigkeit der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften durch das vorlegende Gericht zu entscheiden, noch, sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern. Der Gerichtshof hat lediglich die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen, um dem vorlegenden Gericht alle sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden zweckdienlichen Hinweise zu geben, damit es den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann (Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 24).

25 Die für den Gerichtshof maßgebende Auslegung des nationalen Rechts ist somit die in Randnummer 12 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Auslegung des vorlegenden Gerichts.

Zur Richtlinie 95/47

26 Die Richtlinie 95/47 fügt sich in den Rahmen der gemeinschaftlichen Gesamtstrategie zur Herstellung des Binnenmarktes für fortgeschrittene Fernsehtechnologien ein und soll die beschleunigte Entwicklung von Fernsehdiensten im Breitbildschirmformat (16:9) und die Einführung des hochauflösenden Fernsehens (HDTV) in Europa fördern. Zu diesem Zweck enthält sie Regelungen für den neuen Markt der digitalen Fernsehdienste mit Zugangsbeschränkung (Pay-TV"), zu denen Bestimmungen sowohl über die Pflichten der Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung als auch über die Merkmale der von diesen vermieteten oder verkauften Geräte gehören.

27 Dagegen enthält die Richtlinie 95/47 keine Regelung über die administrativen Modalitäten zur Durchführung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie obliegen. Diese Feststellung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Mitgliedstaaten kein vorheriges Genehmigungsverfahren einführen könnten, das die Pflicht zur Eintragung in ein Register, verbunden mit dem Erfordernis eines vorherigen Gutachtens oder eines vorherigen technischen Berichtes der nationalen Behörden, umfasst.

28 Wenn die Mitgliedstaaten jedoch ein solches Verwaltungsverfahren vorsehen, müssen sie jederzeit die durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beachten.

Zum Vorliegen von Beschränkungen der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten

29 Wird einem Unternehmen, das Geräte, Anlagen, Dekoder oder Systeme für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit in den Verkehr bringen möchte, die Verpflichtung auferlegt, sich als Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung in ein Register einzutragen und darin die Erzeugnisse anzugeben, die es in den Verkehr bringen will, so wird dadurch der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr, die in den Artikeln 30 und 59 EG-Vertrag gewährleistet sind, beschränkt (vgl. im Hinblick auf die Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten Urteil Corsten, Randnr. 34).

30 Die Notwendigkeit, die fraglichen Erzeugnisse gegebenenfalls an die im Vermarktungsmitgliedstaat geltenden Vorschriften anzupassen, schließt es ferner aus, dass es sich um Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 16) handelt.

Zur Rechtfertigung der festgestellten Beschränkungen

31 Beschränkt eine nationale Maßnahme sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr, so prüft sie der Gerichtshof grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten im Vergleich zu der anderen völlig zweitrangig ist und dieser zugeordnet werden kann (vgl. im Hinblick auf Tätigkeiten im Lotteriewesen Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 22).

32 Im Bereich der Telekommunikation lässt sich jedoch kaum allgemein feststellen, ob der Aspekt des freien Warenverkehrs oder der des freien Dienstleistungsverkehrs im Vordergrund steht. Denn die beiden Aspekte sind, wie das Ausgangsverfahren zeigt, häufig eng miteinander verknüpft. Die Lieferung von Telekommunikationsgeräten ist manchmal wichtiger als die Installationsleistungen oder andere, damit zusammenhängende Dienstleistungen. Dagegen sind in anderen Fällen die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Bereitstellung von Know-how und andere Dienstleistungen der betreffenden Anbieter vorrangig, während die Lieferung der von ihnen angebotenen oder vertriebenen Geräte, Anlagen, Vorrichtungen oder Systeme für die Berechtigung zum Telekommunikationszugang nur nebensächlich ist.

33 Demzufolge ist die Frage der Rechtfertigung der in Randnummer 29 des vorliegenden Urteils genannten Beschränkungen gleichzeitig im Hinblick auf die beiden Artikel 30 und 59 EG-Vertrag zu prüfen, um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Maßnahme einen im Allgemeininteresse liegenden Grund hat und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet, ob sie also geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (insbesondere Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 15, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 35, und Corsten, Randnr. 39).

34 Es steht fest, dass die Information und der Schutz der Verbraucher als Benutzer von Erzeugnissen und Empfänger von Dienstleistungen berechtigte Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die grundsätzlich geeignet sind, Beschränkungen der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu rechtfertigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet, hat das vorlegende Gericht jedoch insbesondere folgenden Erwägungen Rechnung zu tragen.

35 Erstens kann nach ständiger Rechtsprechung ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere wenn sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Grundfreiheiten betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteile vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 90). Damit ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen trotz Eingriffs in solche Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, muss es daher jedenfalls auf objektiven, nichtdiskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil Analir u. a., Randnr. 38).

36 Zweitens kann eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der im Wesentlichen Kontrollen erneut vorgenommen werden, die bereits im Rahmen anderer Verfahren, in demselben Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat, durchgeführt worden sind, nicht als zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich angesehen werden.

37 Zum einen ist es nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich, dass ein Erzeugnis, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, vorbehaltlich der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen oder anerkannten Ausnahmen grundsätzlich in jedem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden kann, ohne zusätzlichen Kontrollen unterworfen zu werden (insbesondere Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649, Randnr. 14, und vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-123/00, Bellamy und English Shop Wholesale, Slg. 2001, I-2795, Randnr. 18).

38 Zum anderen ist es grundsätzlich nicht mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, wenn einem Dienstleistenden zum Schutz allgemeiner Interessen Beschränkungen auferlegt werden, soweit diese Interessen bereits durch die Vorschriften geschützt werden, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (insbesondere Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, und Arblade u. a., Randnr. 34).

39 Drittens wäre ein vorheriges Genehmigungsverfahren nur erforderlich, wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren tatsächliche Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen.

40 Um dies zu beurteilen, ist zum einen auf die Möglichkeit, die Fehlerhaftigkeit der betroffenen Erzeugnisse und Dienstleistungen bereits bei der Kontrolle der Erklärungen der Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung festzustellen, und zum anderen auf die Risiken und Gefahren abzustellen, die sich daraus ergeben würden, dass diese Fehlerhaftigkeit erst festgestellt würde, nachdem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder die fraglichen Dienstleistungen ihren Empfängern erbracht worden sind.

41 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein vorheriges Genehmigungsverfahren die Wirtschaftsteilnehmer während seiner gesamten Dauer vollständig und allgemein daran hindert, die betroffenen Erzeugnisse und Dienstleistungen in den Verkehr zu bringen. Daher darf ein solches Verfahren, damit es mit den fundamentalen Grundsätzen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist, nicht wegen seiner Dauer, der Höhe der damit verbundenen Kosten oder der Ungenauigkeit der zu erfuellenden Voraussetzungen geeignet sein, die fraglichen Wirtschaftsteilnehmer von der Weiterbetreibung ihres Vorhabens abzuhalten.

42 Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass sie erfuellt sind, darf das Erfordernis der Einholung einer Genehmigung für die Geräte, Anlagen, Vorrichtungen oder Systeme für die Berechtigung zum Telekommunikationszugang nach diesem Eintragungsverfahren die Ausübung des Rechts des betroffenen Unternehmens, diese Erzeugnisse und die damit verbundenen Dienstleistungen in den Verkehr zu bringen, weder verzögern noch erschweren. Außerdem dürfen die Erfordernisse der Eintragung in ein Register und der Einholung einer Genehmigung - sofern sie gerechtfertigt sind - keine unverhältnismäßigen Verwaltungskosten verursachen (Urteil Corsten, Randnrn. 47 und 48).

43 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage wie folgt zu antworten:

1. Eine nationale Regelung, die das Inverkehrbringen von Geräten, Anlagen, Dekodern oder Systemen für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit sowie die Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen durch Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung von einem vorherigen Genehmigungsverfahren abhängig macht, beschränkt sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr. Um im Hinblick auf diese Grundfreiheiten gerechtfertigt zu sein, muss eine solche Regelung daher einen im Gemeinschaftsrecht anerkannten und im Allgemeininteresse liegenden Grund haben und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h. geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet, hat das vorlegende Gericht insbesondere folgenden Erwägungen Rechnung zu tragen:

- Damit ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen trotz Eingriffs in diese Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, muss es jedenfalls auf objektiven, nichtdiskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern.

- Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der im Wesentlichen Kontrollen erneut vorgenommen werden, die bereits im Rahmen anderer Verfahren, in demselben Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat, durchgeführt worden sind, kann nicht als zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich angesehen werden.

- Ein vorheriges Genehmigungsverfahren wäre nur erforderlich, wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren tatsächliche Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen.

- Ein vorheriges Genehmigungsverfahren kann nicht mit den fundamentalen Grundsätzen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sein, wenn es wegen seiner Dauer und der damit verbundenen unverhältnismäßigen Kosten geeignet ist, die fraglichen Wirtschaftsteilnehmer von der Weiterbetreibung ihres Vorhabens abzuhalten.

Zur dritten Frage

44 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob zum einen eine nationale Regelung, die den Anbietern von Diensten mit Zugangsberechtigung die Pflicht auferlegt, sich in ein Register einzutragen, in dem die Erzeugnisse anzugeben sind, die sie in den Verkehr bringen möchten, und für diese eine vorherige Genehmigung einzuholen, eine technische Vorschrift" im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189 darstellt und ob zum anderen eine solche nationale Regelung der Kommission zu übermitteln ist.

45 Was den ersten Teil dieser Frage betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nationale Vorschriften, die lediglich Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen vorsehen, wie z. B. Vorschriften, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, keine technischen Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189 darstellen. Technische Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich Spezifikationen, die Merkmale von Erzeugnissen vorschreiben, und nicht Spezifikationen, die die Wirtschaftsteilnehmer betreffen (Urteile vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94, CIA Security International, Slg. 1996, I-2201, Randnr. 25, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-278/99, Van der Burg, Slg. 2001, I-2015, Randnr. 20).

46 Dagegen ist eine nationale Vorschrift als technische Vorschrift" im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189 anzusehen, wenn sie die betroffenen Unternehmen verpflichtet, eine vorherige Zulassung ihres Materials zu beantragen (Urteil CIA Security International, Randnr. 30).

47 Daraus folgt, dass eine nationale Regelung, die den Anbietern von Diensten mit Zugangsberechtigung die Pflicht auferlegt, die Geräte, Anlagen, Dekoder oder Systeme für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit, die sie in den Verkehr bringen möchten, in ein Register einzutragen und für diese Erzeugnisse eine vorherige Genehmigung einzuholen, damit sie in den Verkehr gebracht werden können, eine technische Vorschrift" im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189 darstellt.

48 Was den zweiten Teil der dritten Frage angeht, der sich auf die in Artikel 8 der Richtlinie 83/189 vorgesehene Übermittlungspflicht bezieht, so ergibt sich aus deren Artikel 10, dass die Artikel 8 und 9 nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen gelten, durch die die Mitgliedstaaten den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, nachkommen. Soweit die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung die Richtlinie 95/47 umsetzen sollte, aber nur insoweit, bestuende daher keine Übermittlungspflicht nach der Richtlinie 83/189.

49 Angesichts des in den Randnummern 26 und 27 des vorliegenden Urteils dargestellten Inhalts der Richtlinie 95/47 kann die fragliche nationale Regelung, soweit sie ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen festlegt, nicht als Regelung betrachtet werden, durch die ein Mitgliedstaat einem verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt, mit dem technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, nachkommt.

50 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass eine nationale Regelung, die den Anbietern von Diensten mit Zugangsberechtigung die Pflicht auferlegt, die Geräte, Anlagen, Dekoder oder Systeme für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit, die sie in den Verkehr bringen möchten, in ein Register einzutragen und für diese Erzeugnisse eine vorherige Genehmigung einzuholen, damit sie in den Verkehr gebracht werden können, eine technische Vorschrift" im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189 darstellt.

Kostenentscheidung:

Kosten

51 Die Auslagen der spanischen und der belgischen Regierung sowie der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal Supremo mit Beschluss vom 22. September 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine nationale Regelung, die das Inverkehrbringen von Geräten, Anlagen, Dekodern oder Systemen für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit sowie die Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen durch Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung von einem vorherigen Genehmigungsverfahren abhängig macht, beschränkt sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr. Um im Hinblick auf diese Grundfreiheiten gerechtfertigt zu sein, muss eine solche Regelung daher einen im Gemeinschaftsrecht anerkannten und im Allgemeininteresse liegenden Grund haben und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h. geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet, hat das vorlegende Gericht insbesondere folgenden Erwägungen Rechnung zu tragen:

- Damit ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen trotz Eingriffs in diese Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, muss es jedenfalls auf objektiven, nichtdiskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern.

- Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der im Wesentlichen Kontrollen erneut vorgenommen werden, die bereits im Rahmen anderer Verfahren, in demselben Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat, durchgeführt worden sind, kann nicht als zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich angesehen werden.

- Ein vorheriges Genehmigungsverfahren wäre nur erforderlich, wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren tatsächliche Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen.

- Ein vorheriges Genehmigungsverfahren kann nicht mit den fundamentalen Grundsätzen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sein, wenn es wegen seiner Dauer und der damit verbundenen unverhältnismäßigen Kosten geeignet ist, die fraglichen Wirtschaftsteilnehmer von der Weiterbetreibung ihres Vorhabens abzuhalten.

3. Eine nationale Regelung, die den Anbietern von Diensten mit Zugangsberechtigung die Pflicht auferlegt, die Geräte, Anlagen, Dekoder oder Systeme für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit, die sie in den Verkehr bringen möchten, in ein Register einzutragen und für diese Erzeugnisse eine vorherige Genehmigung einzuholen, damit sie in den Verkehr gebracht werden können, stellt eine technische Vorschrift" im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 geänderten und aktualisierten Fassung dar.

Ende der Entscheidung

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