Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: C-391/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 800/1999, Verordnung (EG) Nr. 1501/95, Verordnung Nr. 800/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 800/1999
Verordnung (EG) Nr. 1501/95 Art. 13
Verordnung Nr. 800/1999 Art. 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

4. Dezember 2008

"Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Art. 16 - Differenzierte Erstattung - Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten - Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers - Verordnung (EG) Nr. 1501/95 - Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Getreidesektor - Art. 13 - Abweichung von Art. 16 der Verordnung Nr. 800/1999"

Parteien:

In der Rechtssache C-391/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 2007, in dem Verfahren

Glencore Grain Rotterdam BV

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilesic (Berichterstatter), A. Tizzano, E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Glencore Grain Rotterdam BV, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Harings und C. Bittner,

- des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch G. Seber als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. September 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe.

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (ABl. L 147, S. 7) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1259/97 der Kommission vom 1. Juli 1997 (ABl. L 174, S. 10) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1501/95).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Glencore Grain Rotterdam BV (im Folgenden: Glencore) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen eines Anspruchs auf Erstattung für ein Los von 3 041 886 kg nach Russland ausgeführtem Roggen.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87

3 Die Erwägungsgründe 3 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) lauteten:

"Die vom Rat erlassenen Grundregeln sehen vor, dass die Erstattung gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Um zu einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu gelangen, ist es angebracht, den Zeitpunkt heranzuziehen, zu dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.

...

Falls der Erstattungsbetrag je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch ist, ist nachzuweisen, dass das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches die Erstattung vorgesehen ist. ..."

4 In Art. 1 siebter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 waren "unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse" die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide festgelegt.

5 Die Art. 16 bis 21 dieser Verordnung enthielten die Bestimmungen über die unterschiedlichen Ausfuhrerstattungen.

6 Art. 18 der Verordnung Nr. 3665/87 in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2955/94 der Kommission vom 5. Dezember 1994 (ABl. L 312, S. 5) ergebenden Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) bestimmte:

"(1) Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a) [d]as jeweilige Zolldokument, eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;

b) eine Bescheinigung über die Entladung und Überführung in den freien Verkehr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zugelassen wurde. Datum und Nummer des Zollpapiers über die Überführung in den freien Verkehr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.

(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Abfertigung zum freien Verkehr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:

...

(3) Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG [des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette, ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025] und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann."

7 Die Verordnung Nr. 3665/87 wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1999 durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11, Berichtigung in ABl. L 180, S. 53) aufgehoben und ersetzt.

Verordnung Nr. 800/1999

8 Die Erwägungsgründe 1, 2 und 17 der Verordnung Nr. 800/1999 lauten:

"(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ... ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung im Rahmen einer Änderung neu zu fassen.

(2) Die vom Rat erlassenen Grundregeln sehen vor, dass die Erstattung gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Der Anspruch auf die Erstattung entsteht grundsätzlich in den Fällen, in denen für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt, sobald der Gemeinschaftsmarkt von den betreffenden Erzeugnissen entlastet wurde. Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so entsteht der Anspruch auf die Erstattung bei der Einfuhr in ein Drittland.

...

(17) Sind die Erstattungssätze je nach Bestimmung der ausgeführten Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so muss der Nachweis erbracht werden, dass das betreffende Erzeugnis in ein Drittland eingeführt wurde. Die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten besteht insbesondere in der Zahlung der Einfuhrzölle, die entrichtet werden müssen, damit das Erzeugnis auf dem Markt des betreffenden Drittlandes vermarktet werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Einfuhrdrittländern sollten als Nachweis Einfuhrzolldokumente akzeptiert werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland angekommen sind und die gleichzeitig den Handel so wenig wie möglich behindern."

9 In Art. 1 neunter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 800/1999 sind "unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse" die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide festgelegt.

10 Die allgemeinen Bestimmungen über den Ausfuhrerstattungsanspruch stehen in den Art. 3 bis 13 der Verordnung Nr. 800/1999 und die über die differenzierte Ausfuhrerstattung in den Art. 14 bis 19 derselben Verordnung.

11 Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 bestimmt: "Bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 festgelegt sind."

12 In Art. 15 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung heißt es:

"(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein; ...

...

(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind."

13 Art. 16 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a) das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;

b) die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde; Datum und Nummer des Zollpapiers über die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.

(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:

...

(3) Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

(4) Gemäß dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann."

14 Die Verordnung Nr. 800/1999 hat, wie in Randnr. 7 dieses Urteils erwähnt, die Verordnung Nr. 3665/87 aufgehoben und ersetzt. Gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/1999 gelten Bezugnahmen in Rechtsakten der Gemeinschaft auf die Verordnung Nr. 3665/87 oder auf Artikel dieser Verordnung als Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 800/1999 oder auf die entsprechenden Artikel dieser Verordnung. Aus Anhang I der Verordnung Nr. 800/1999 ergibt sich, dass Art. 18 der Verordnung Nr. 3665/87 dem Art. 16 der Verordnung Nr. 800/1999 entspricht.

15 Die Verordnung Nr. 800/1999 gilt gemäß ihrem Art. 55 Abs. 2 seit dem 1. Juli 1999.

Verordnung Nr. 1501/95

16 Der 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1501/95 lautet:

"Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ... ist, falls der Erstattungsbetrag je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch ist, nachzuweisen, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches/welche die betreffende Erstattung vorgesehen ist. Im Getreidesektor wird nur bei Ausfuhren in die Schweiz und nach Liechtenstein ein niedrigerer Erstattungssatz als bei den Ausfuhren in alle sonstigen Drittländer angewandt. Um den überwiegenden Teil der Gemeinschaftsausfuhren nicht durch das Erfordernis der Vorlage eines Ankunftsnachweises zu erschweren, ist auf andere Weise zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse, für die der Erstattungssatz 'alle Drittländer' gilt, nicht in die genannten Länder ausgeführt wurden. Dabei kann auf die Vorlage eines Ankunftsnachweises immer dann verzichtet werden, wenn die Ausfuhr auf dem Seeweg erfolgt. Hierzu genügt es, wenn die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben."

17 Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 bestimmt:

"Abweichend von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr für die Gewährung einer durch Ausschreibung festgesetzten Erstattung nicht verlangt, wenn der Marktbeteiligte nachweist, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben.

Dieser Nachweis wird dadurch erbracht, dass auf dem Kontrollexemplar gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, dem Einheitspapier oder dem einzelstaatlichen Beleg über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft folgender, von der zuständigen Behörde abgezeichneter Vermerk eingetragen wird:

...

'Ausfuhr von Getreide auf dem Seeweg - Verordnung (EG) Nr. 1501/95 Artikel 13'

..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

18 Am 30. Dezember 1999 beantragte Glencore die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von insgesamt 6 725 000 kg Roggen nach Polen. Die zuständige Abfertigungsstelle entsprach dem Antrag, erteilte Glencore eine Ausfuhranmeldung und genehmigte die Zwischenlagerung der Ware vor der Ausfuhr.

19 Im Februar 2000 beantragte Glencore die endgültige zollamtliche Überwachung der Ausfuhr der genannten Ware in drei Teilsendungen von 3 041 886 kg, 3 002 975 kg und 668 709 kg nach Russland über den litauischen Hafen Klaipeda. Hierfür erteilte die Abfertigungsstelle die Ausfuhranmeldungen mit den in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1501/95 genannten Vermerken.

20 Es steht fest, dass die Teilsendung von 3 041 886 kg - allein um diese geht es im Ausgangsverfahren - von Lübeck in Deutschland auf einem seetüchtigen Schiff nach Klaipeda befördert wurde.

21 Das Hauptzollamt zahlte auf Antrag von Glencore vorschussweise gemäß Art. 24 der Verordnung Nr. 800/1999 die Ausfuhrerstattung für diese Teilsendung unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.

22 Da das Hauptzollamt der Ansicht war, dass Glencore gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 800/1999 das Beförderungspapier für die Beförderung von Lübeck zum Bestimmungsort in Russland, d. h. Nazran, vorlegen müsse und feststellte, dass sie nur das Seekonnossement von Lübeck nach Klaipeda vorgelegt hatte, verlangte es mit Schreiben vom 2. August 2000 eine Kopie der Anschlussfrachtpapiere für die Beförderung von Klaipeda nach Nazran.

23 Da Glencore diese Kopie nicht fristgemäß vorlegte, verlangte das Hauptzollamt mit Bescheiden vom 12. Dezember 2001, geändert durch Entscheidung vom 1. März 2004, die Rückzahlung des Vorschusses auf die Ausfuhrerstattung zuzüglich 10 % gemäß den Art. 52 Abs. 1 und 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999.

24 Glencore klagte hiergegen vor dem Finanzgericht Hamburg.

25 Sie machte geltend, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 800/1999 einschließlich Abs. 3 dieser Vorschrift durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1501/95 abbedungen worden sei, wie sich insbesondere aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergebe. Da sie den nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 erforderlichen Nachweis erbracht habe, erfülle sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung.

26 Das Hauptzollamt verwies darauf, dass nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 nur der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten durch den Nachweis ersetzt werde, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen hätten. Dieser Nachweis entbinde den Ausführer jedoch nicht von der Vorlage eines Beförderungspapiers, das gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 800/99 auf jeden Fall beizubringen sei.

27 Das vorlegende Gericht fragt nach, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95, der den Ausführer unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen von der Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten entbinde, dahin auszulegen sei, dass er den Ausführer auch von der in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehenen Verpflichtung entbinde, eine Kopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

28 Da das Finanzgericht Hamburg die Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 für erforderlich hält, um den ihm vorliegenden Rechtsstreit entscheiden zu können, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 dahin zu verstehen, dass bei Erbringung des in Abs. 2 beschriebenen Nachweises nicht nur auf den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr, sondern auch auf die Vorlage des Beförderungspapiers (Art. 18 Abs. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 3665/87, jetzt Art. 16 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 800/1999) verzichtet wird?

Zur Vorlagefrage

29 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 dahin auszulegen ist, dass ein Marktbeteiligter durch den von ihm beigebrachten Nachweis, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben, von der in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehenen Verpflichtung entbunden ist, eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

30 Sowohl bei Erlass der Verordnung Nr. 1501/95 in ihrer ursprünglichen Fassung als auch zum Zeitpunkt der Änderung ihres Art. 13 durch die Verordnung Nr. 1259/97 sollte dieser Artikel eine Ausnahmeregelung zu Art. 18 der Verordnung Nr. 3665/87 bilden.

31 Für die Feststellung, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1501/95 und anschließend mit der Änderung ihres Art. 13 die Ausführer von der Verpflichtung entbinden wollte, eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen, ist dieser Artikel unter diesen Umständen zunächst im Lichte des Art. 18 der Verordnung Nr. 3665/87 auszulegen.

32 Erstens enthält Art. 18 der Verordnung Nr. 3665/87 eine klare Unterscheidung zwischen der in seinen Abs. 1 und 2 geregelten Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr und der in seinem Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtung, eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

33 Dazu ist zu bemerken, dass das Beförderungspapier kein Zolldokument ist und demzufolge nicht als Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr im Bestimmungsdrittland anzusehen ist.

34 Daher ist festzustellen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 den Ausführer lediglich von der Verpflichtung entbindet, die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr nachzuweisen.

35 Obwohl Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 mit den Worten "[a]bweichend von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" beginnt, ist er daher als eine Ausnahmeregelung nur zu Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 anzusehen.

36 Zweitens ergibt sich aus Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3665/87, dass die Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 38 der Verordnung Nr. 136/66 und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen kann, dass der in den Abs. 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

37 Für die andere, nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 geltende Verpflichtung, eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dagegen keine Ausnahmeregelung vorgesehen.

38 Bei Erlass der Verordnungen Nrn. 1501/95 in ihrer ursprünglichen Fassung und 1259/97 war die maßgebliche Vorschrift, die dem Art. 38 der Verordnung Nr. 136/66 entsprach, der Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181, S. 21). Mit diesem Artikel wurde ein Verfahren eingeführt, das die Beteiligung des Verwaltungsausschusses für Getreide vorsah.

39 Sowohl die Verordnung Nr. 1501/95 in ihrer ursprünglichen Fassung als auch die Verordnung Nr. 1259/97 wurden nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren erlassen. Das ergibt sich aus dem letzten Erwägungsgrund dieser Verordnungen, wonach die dort vorgesehenen Maßnahmen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide entsprechen. Diese Verordnungen wurden also gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3665/87 erlassen.

40 Es steht daher im Einklang mit Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3665/87, Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 dahin auszulegen, dass er nur zu Art. 18 Abs. 1 und 2 eine Ausnahmeregelung darstellt.

41 Drittens entspricht diese Auslegung dem Zweck von Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95.

42 Aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt sich nämlich, dass der Zweck dieses Artikels darin besteht, den überwiegenden Teil der Gemeinschaftsausfuhren nicht unnötig dadurch zu erschweren, dass der Ausführer den Nachweis erbringen muss, dass das Erzeugnis in ein anderes Drittland als die Schweiz oder Liechtenstein eingeführt wurde, und sich unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Nachweis zu begnügen, dass das Erzeugnis nicht in die Schweiz oder nach Liechtenstein ausgeführt wurde.

43 Zwischen den nach Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 erforderlichen Zolldokumenten und dem nach Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung erforderlichen Beförderungspapier besteht insofern ein Unterschied, als es für die Ausführer mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, die Zolldokumente von den Behörden des Einfuhrdrittlands zu erlangen, denen gegenüber sie über keinerlei Druckmittel verfügen, während es keine vergleichbaren Schwierigkeiten bei den Beförderungspapieren gibt, von denen die Ausführer, wenn es sich um einen cif-Verkauf handelt, als Auftraggeber der Beförderung eine Durchschrift besitzen oder von denen sie, wenn es um einen fob-Verkauf geht, von den Käufern aufgrund der mit diesen bestehenden vertraglichen Beziehungen ohne Weiteres eine beglaubigte Durchschrift verlangen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1990, Philipp Brothers, C-155/89, Slg. 1990, I-3265, Randnr. 27).

44 Angesichts der Hindernisse, auf die die Ausführer stoßen können, wenn sie diesen Nachweis erbringen müssen, entspricht es also dem mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 verfolgten Zweck, sie von der Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr im Bestimmungsdrittland zu entbinden, jedoch weiterhin von ihnen die Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers, die nicht die gleichen Schwierigkeiten verursacht, zu verlangen.

45 Da die Vorlage eines Beförderungspapiers durch den Ausführer immer nützlich ist, um die Betrugsgefahr zu begrenzen, und der Ausführer das Papier ohne besondere Schwierigkeiten erhält, verstößt die Verpflichtung zur Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des genannten Papiers zur Erlangung einer differenzierten Ausfuhrerstattung auch im Fall eines Sachverhalts, auf den Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 anwendbar ist, entgegen dem Vorbringen von Glencore, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

46 Zweitens bleibt diese Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95, auch nachdem in diesem Artikel die Bezugnahme auf Art. 18 der Verordnung Nr. 3665/87 durch eine Bezugnahme auf Art. 16 der Verordnung Nr. 800/1999 ersetzt wurde, weiterhin gültig.

47 Art. 16 der Verordnung Nr. 800/1999 entspricht nämlich im Wesentlichen Art. 18 der Verordnung Nr. 3665/87.

48 Drittens sprechen für diese Auslegung des Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 auch die anderen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3665/87 erlassenen Verordnungen - z. B. die Verordnung (EWG) Nr. 2669/89 der Kommission vom 1. September 1989 über die Eröffnung einer Ausschreibung für die kostenlose Lieferung von Olivenöl an Polen (ABl. L 257, S. 20) - oder die gemäß Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 800/1999 erlassenen Verordnungen - z. B. die Verordnung (EG) Nr. 40/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (ABl. L 6, S. 17) und die auf diese Verordnung folgenden Verordnungen oder die Verordnung (EG) Nr. 450/2005 der Kommission vom 18. März 2005 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (ABl. L 74, S. 30).

49 Abgesehen von redaktionellen Unterschieden entbindet nämlich keine dieser Verordnungen den Ausführer von der Verpflichtung, eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

50 Demzufolge ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1501/95 dahin auszulegen ist, dass ein Marktbeteiligter durch den von ihm beigebrachten Nachweis, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben, nicht von der in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehenen Verpflichtung entbunden ist, eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

51 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1259/97 der Kommission vom 1. Juli 1997 ist dahin auszulegen, dass ein Marktbeteiligter durch den von ihm beigebrachten Nachweis, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben, nicht von der in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Verpflichtung entbunden ist, eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

Ende der Entscheidung

Zurück