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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: C-392/02
Rechtsgebiete: EG, Beschluss 94/728/EG, Zollkodex, Verordnung Nr. 1552/89


Vorschriften:

EG Art. 226
EG Art. 10
EG Art. 240
Beschluss 94/728/EG Art. 2
Zollkodex Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Verordnung Nr. 1552/89 Art. 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-392/02

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 7. November 2002,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H.-P. Hartvig und G. Wilms als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Belgien , vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte D. Sellner und U. Karpenstein,

Italienische Republik , vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. de Bellis, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich der Niederlande , vertreten durch H. G. Sevenster und J. van Bakel als Bevollmächtigte,

Portugiesische Republik , vertreten durch L. Fernandes, Â. Seiça Neves und J. A. dos Anjos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich Schweden , vertreten durch A. Kruse, K. Wistrand und A. Falk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Makarczyk sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter), P. Kuris, U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen Artikel 10 EG sowie gegen die Artikel 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9) verstoßen hat, dass die dänischen Behörden der Kommission einen Betrag von 140 409,60 DKK zuzüglich Verzugszinsen hierauf ab 20. Dezember 1999 nicht zur Verfügung gestellt haben.

Rechtlicher Rahmen

2. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 94/728, der den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24) ersetzt hat, stellen u. a. folgende Einnahmen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:

- die so genannten "traditionellen" Mittel (Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b), nämlich

- Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

- Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;

- die so genannten "MwSt.-Eigenmittel" (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben;

- die so genannten "BSP-Einnahmen" oder "zusätzlichen Einnahmen" (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d), die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des Bruttosozialprodukts (BSP) aller Mitgliedstaaten.

3. Nach Artikel 2 Absatz 3 "behalten [die Mitgliedstaaten] von den Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) 10 % für Erhebungskosten ein". Durch Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) wurde dieser Prozentsatz für die nach dem 31. Dezember 2000 festgestellten Beträge auf 25 % angehoben.

4. Artikel 8 des Beschlusses 94/728 bestimmt:

"Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.

Unbeschadet ... erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind."

5. Zu der in der vorliegenden Rechtssache maßgebenden Zeit waren die Vorschriften, auf die Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 94/728 verweist, in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376 (ABl. L 155, S. 1) in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1552/89) enthalten, die am 14. Juli 1996 in Kraft getreten ist.

6. Die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1552/89 lautet: "Die Gemeinschaft muss über die in Artikel 2 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen; deshalb sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen."

7. Artikel 2 Absätze 1 und 1a dieser Verordnung bestimmen:

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(1a) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

..."

8. Nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung schreibt "[j]eder Mitgliedstaat ... die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde".

9. Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 hat folgenden Wortlaut:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

10. Artikel 17 Absätze 1 und 2 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Ferner brauchen die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Beträge der Kommission nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist. ..."

11. Artikel 201 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) bestimmt in Bezug auf die Entstehung der Zollschuld:

"(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder

b) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird."

12. Artikel 204 Absätze 1 und 2 des Zollkodex lautet:

"(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war."

13. In Bezug auf die buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags und die Mitteilung an den Zollschuldner sieht Artikel 217 des Zollkodex vor:

"(1) Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend 'Abgabenbetrag' genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

...

Die Zollbehörden können von der buchmäßigen Erfassung eines Abgabenbetrages absehen, der nach Artikel 221 Absatz 3 dem Zollschuldner nach Ablauf der vorgesehenen Frist nicht mehr mitgeteilt werden darf.

(2) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht."

14. Artikel 218 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch andere Handlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrags unmittelbar nach Berechnung dieses Betrages, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist.

...

(3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,

a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und

b) den Zollschuldner zu bestimmen."

15. Artikel 220 des Zollkodex lautet:

"(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

(2) Außer ... erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

..."

16. Artikel 221 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

...

(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist."

17. Artikel 869 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) sieht vor:

"Die Zollbehörden treffen in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen:

...

b) in Fällen, in denen sie der Meinung sind, dass alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex der Gemeinschaft erfüllt sind, sofern der infolge eines Irrtums von einem Beteiligten nicht erhobene Abgabenbetrag, der sich gegebenenfalls aus mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften ergibt, niedriger ist als 2 000 [Euro];

..."

18. Durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 (ABl. L 212, S. 18) wurden die Worte "2 000 [Euro]" in diesem Artikel 869 Buchstabe b durch die Worte "50 000 [Euro]" ersetzt.

19. Artikel 871 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 sieht vor:

"Sind die Zollbehörden in anderen Fällen als denen nach Artikel 869 der Meinung, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall ... der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 872 bis 876 vor."

20. Artikel 873 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:

"Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob der geprüfte Sachverhalt es zulässt, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen oder nicht."

Sachverhalt und Verfahren

21. Ein dänisches Unternehmen (im Folgenden: Importeur) führte tiefgefrorene Hülsenfrüchte aus China nach Dänemark ein. Bis Ende 1995 wurden diese vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an einen dänischen Großhändler verkauft, der die Zollförmlichkeiten selbst abwickelte. Dieser Großhändler verfügte über eine Genehmigung zur endgültigen Verwendung, die ihm aufgrund der besonderen Bestimmung der Ware die Einfuhr zum Nullsatz ermöglichte.

22. Ab 1. Januar 1996 ging der Importeur dazu über, die genannten Waren selbst in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Die Zollbehörden von Ballerup (Dänemark) nahmen die Zollanmeldungen des Importeurs an, ohne zu prüfen, ob er über eine Genehmigung zur endgültigen Verwendung für die fraglichen Waren verfügte, und wandten bei der Einfuhr weiterhin den Nullsatz an.

23. Am 12. Mai 1997 stellten die Zollbehörden von Vejle (Dänemark) fest, dass der Importeur nicht über diese Genehmigung verfügte, und berichtigten zwei Zollanmeldungen unter Anwendung eines Einfuhrzolls von 16,8 %. Der Importeur wandte sich noch am selben Tag an die Zollbehörden von Ballerup, die die Berichtigungen abänderten und erneut den Nullsatz anwandten, ohne die Vorlage der Erlaubnis zur endgültigen Verwendung der Waren zu verlangen.

24. Bei einer Überprüfung von 25 zwischen dem 9. Februar 1996 und dem 24. Oktober 1997 eingereichten Zollanmeldungen stellten die zuständigen Zollbehörden fest, dass der Importeur nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Inanspruchnahme der Regelung über die endgültige Verwendung verfügte. Daraufhin forderten sie von ihm die Zahlung der nicht erhobenen Einfuhrzölle in Höhe von 509 707,30 DKK (etwa 69 000 Euro).

25. Nachdem die dänischen Zollbehörden festgestellt hatten, dass die Änderung der Berichtigungen vom 12. Mai 1997 bei dem Importeur das berechtigte Vertrauen darauf hatte festigen können, dass das gewählte Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ordnungsgemäß war, fragten sie bei der Kommission an, ob es nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex gerechtfertigt sei, von der buchmäßigen Erfassung der vom Importeur geforderten Einfuhrzölle für die nach dem betreffenden Datum eingereichten Zollanmeldungen abzusehen, wobei es um einen Betrag von 140 409,60 DKK (etwa 19 000 Euro) ging. Die Kommission bejahte die Frage mit Bescheid vom 19. Juli 1999.

26. In ihrem Bescheid führte sie insbesondere aus, dass die Änderung der von den Zollbehörden von Vejle vorgenommenen Berichtigungen durch die Zollbehörden von Ballerup vom 12. Mai 1997 als ein von den zuständigen dänischen Behörden begangener Irrtum anzusehen sei, der vom Betroffenen nicht habe erkannt werden können.

27. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 forderte die Kommission die dänischen Behörden auf, ihr bis zum ersten auf den 19. des zweiten Monats nach Absendung dieses Schreibens folgenden Werktag, also bis zum 20. Dezember 1999, 140 409,60 DKK als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verzugszinsen angewandt würden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 lehnte die dänische Regierung es ab, der Kommission diesen Betrag zur Verfügung zu stellen.

28. Daraufhin leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG ein. Nachdem sie das Königreich Dänemark durch ein Mahnschreiben zur Stellungnahme aufgefordert hatte, richtete sie am 6. April 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Dänemark und forderte es auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

29. Da die Antwort auf ihre mit Gründen versehene Stellungnahme die Kommission nicht zufrieden stellte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zulässigkeit

30. Unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen prüfen müsse, ob die Klage zulässig sei, macht die deutsche Regierung geltend, dass er für eine Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache nicht zuständig sei.

31. Die vorliegende Klage sei eine Schadensersatzklage wegen Verletzung des Zollkodex. Da eine solche Klage im System des EG-Vertrags nicht vorgesehen sei, seien die dänischen Gerichte gemäß Artikel 240 EG für eine Entscheidung darüber zuständig.

32. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit ihrer Klage dem Königreich Dänemark vorwirft, ihr unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Beschlusses 94/728 und der Verordnung Nr. 1552/89 einen bestimmten Betrag an Eigenmitteln zuzüglich der Verzugszinsen hierauf nicht zur Verfügung gestellt zu haben.

33. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission daher, festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, nicht aber, das Königreich Dänemark zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

34. Folglich ist die Klage zulässig.

Begründetheit

Vorbringen der Beteiligten

35. Die Kommission trägt vor, dass die traditionellen Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 94/728 mit dem Entstehen der Zollschuld bestünden und dass dementsprechend der Betrag von 140 409,60 DKK nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Beschlusses der Kommission zur Verfügung hätte gestellt werden müssen. Daher hätten die dänischen Behörden bei Fehlen der Genehmigung für die Inanspruchnahme der Regelung über die endgültige Verwendung nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 einen Anspruch der Gemeinschaften auf diese Einnahmen feststellen und zugleich die Zollvorschriften durch Einziehung der Zölle ordnungsgemäß anwenden müssen.

36. Der Umstand, dass ein Unternehmen nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex von der Entrichtung von Zöllen befreit werde, habe keinen Einfluss auf die Frage, ob der Mitgliedstaat selbst den betreffenden Betrag an die Gemeinschaft abführen müsse. Der Zollkodex gelte nämlich nur für die Beziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und den nationalen Behörden, die für die Erhebung der traditionellen Eigenmittel für Rechnung der Gemeinschaft verantwortlich seien. Für die Beziehungen zwischen dieser und den Mitgliedstaaten gälten die Bestimmungen über die Finanzierung der Gemeinschaft, also insbesondere der Beschluss 94/728, die Durchführungsbestimmungen der Verordnung Nr. 1552/89 sowie die sich aus Artikel 10 EG ergebenden allgemeinen Verpflichtungen.

37. Zwar sei ein rein rechtstechnischer Zusammenhang zwischen diesen beiden Regelungskomplexen geschaffen worden, da in der Verordnung Nr. 1552/89 auf die Schritte verwiesen werde, die nach dem Zollkodex beim Entstehen und der Erhebung einer Zollschuld vollzogen werden müssten, jedoch seien diese Verweisungen ohne Bedeutung für die finanzielle Haftung der nationalen Behörden gegenüber der Gemeinschaft für die Fehler, die sie bei der Erhebung der traditionellen Eigenmittel begingen. Versäume es ein Mitgliedstaat, diese Mittel zu erheben, so könne er nur nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 1552/89 unter bestimmten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Übertragung dieser Mittel auf die Kommission enthoben werden.

38. Die Verweisung in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 auf den Zollkodex, insbesondere auf die "buchmäßige Erfassung" einer Zollschuld genannte Phase, müsse zwangsläufig als Verweisung auf die durch den Zollkodex festgelegten objektiven Voraussetzungen für die buchmäßige Erfassung und nicht etwa auf die Frage verstanden werden, ob die nationalen Behörden die buchmäßige Erfassung tatsächlich vorgenommen hätten oder nicht.

39. Die dänische Regierung räumt ein, dass sich aus dem in Artikel 10 EG niedergelegten Loyalitätsgrundsatz ergebe, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, durch eine effiziente Organisation ihrer Verwaltung dafür zu sorgen, dass die Eigenmittel ordnungsgemäß erhoben und der Gemeinschaft binnen der von ihr festgesetzten Frist zur Verfügung gestellt würden. Beachteten die Mitgliedstaaten diese Loyalitätsverpflichtung nicht, könne die Kommission eine Vertragsverletzungsklage wegen Verwaltungsmängeln bei der Erhebung der Eigenmittel gegen die Mitgliedstaaten erheben.

40. In der vorliegenden Rechtssache stelle sich jedoch die Frage, wer den Verlust von Eigenmitteln zu tragen habe, der, unabhängig davon, wie gut und effizient der Verwaltungsapparat organisiert sei, durch nicht zu vermeidende Verwaltungsfehler entstanden sei.

41. In dieser Hinsicht ergibt sich nach Ansicht der dänischen Regierung aus dem Billigkeitsgrundsatz, dass der aufgrund von Verwaltungsfehlern entstandene Verlust von Eigenmitteln von der Gemeinschaft zu tragen ist.

42. Aus Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex gehe hervor, dass es keine buchmäßige Erfassung und daher keine nachträgliche Erhebung von Zöllen gebe, wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Gebe es keine buchmäßige Erfassung, gebe es auch weder einen Betrag, der nach dem Wortlaut des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1552/89 buchmäßig erfasst werden müsste, noch demzufolge einen Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel, der festzustellen wäre.

43. Der deutlichste Hinweis auf das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dem Zollkodex und den Bestimmungen über die Eigenmittel bestehe darin, dass die Kommission nach den Artikeln 871 und 873 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmen dürfe, ob die Mitgliedstaaten nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex von der Erhebung von Einfuhrzöllen bei Unternehmen absehen dürften. Es liege nahe, den Grund dafür, dass der Kommission die Befugnis überlassen worden sei, darüber zu entscheiden, ob die Mitgliedstaaten die Erhebung von Einfuhrzöllen bei einem Unternehmen unterlassen dürften, darin zu sehen, dass sich aus der Nichterhebung von Einfuhrabgaben ein Verlust an Eigenmitteln für die Kommission ergebe.

44. Die belgische Regierung vertritt entgegen dem Vorbringen der Kommission die Ansicht, dass Artikel 2 Absätze 1 und 1a der Verordnung Nr. 1552/89 in Verbindung mit dem Zollkodex auszulegen sei, da dieser Artikel andernfalls völlig inhaltslos wäre.

45. Außerdem gehe aus den Artikeln 869 und 871 der Verordnung Nr. 2454/93 hervor, dass die Mitgliedstaaten, die hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex Zweifel hegten, den Fall der Kommission vorlegen könnten, wenn die in Rede stehende Zollschuld 50 000 Euro nicht übersteige, und ihn der Kommission vorlegen müssten, wenn die Schuld über diesen Betrag hinausgehe.

46. Es verstoße jedoch gegen die auf Objektivität und Unparteilichkeit gegründeten Regeln, dass die Behörde, die einerseits über den von den Behörden eines Mitgliedstaats begangenen Fehler befinde, andererseits über die Frage der finanziellen Haftung dieses Staates wegen eben dieses Verhaltens, das sie als Fehler eingestuft habe, entscheide. Eine solche Konzentration von Befugnissen gebe Anlass zu Zweifeln an der Objektivität dieser Entscheidungen, denn die Eigenmittel würden letzten Endes der Kommission zur Verfügung gestellt, wie auch immer sie entscheide.

47. Die deutsche Regierung führt zum Zollkodex und zu den Bestimmungen über die Eigenmittel aus, dass die Artikel 217 bis 219 des Zollkodex detailliert die buchmäßige Erfassung der Ein- und Ausfuhrabgabenbeträge regelten. Diese rein innerbehördliche Tätigkeit der Zollbehörden diene in erster Linie einer beschleunigten Abgabenerhebung im Interesse der Kommission. Aus diesem Grund stelle auch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 auf die buchmäßige Erfassung ab. Für die Wirtschaftsbeteiligten seien die Vorschriften dagegen allenfalls von indirekter Bedeutung, da sie keinen Anspruch auf eine buchmäßige Erfassung des entstandenen Abgabenbetrags hätten.

48. Die italienische Regierung hält es nicht für möglich, aus einer so weit gefassten und allgemeinen Formulierung wie der des Artikels 10 EG eine Verpflichtung zu Lasten der Mitgliedstaaten in dem von der Kommission gewünschten Sinne abzuleiten.

49. Artikel 17 der Verordnung Nr. 1552/89 setze voraus, dass die betreffenden Mittel buchmäßig erfasst worden seien und somit die Haftung des Mitgliedstaats auf mögliche bei der Erhebung der bereits festgestellten Abgaben entstandene Fehlbeträge beschränkt sei. Diese Bestimmung regele daher nicht den im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Fall, in dem die buchmäßige Erfassung der Abgaben aufgrund eines Irrtums der nationalen Behörden unterblieben sei, der seinerseits zu einer Entscheidung der Kommission über die Befreiung von der Abgabenzahlung wegen berechtigten Vertrauens im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 des Zollkodex geführt habe.

50. Die niederländische Regierung trägt vor, dass eine wie auch immer geartete Haftung eines Mitgliedstaats, wonach er in einer Situation wie der des vorliegenden Falles verpflichtet sei, der Kommission Beträge zur Verfügung zu stellen, die nicht hätten nacherhoben werden können, in dem Beschluss 94/728 nicht vorgesehen sei und ihm auch nicht entnommen werden könne. Für eine solche Haftung bedürfe es einer ausdrücklichen Bestimmung in der geltenden Regelung.

51. Das System des Zollkodex in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1552/89 und dem Beschluss 94/728 enthalte aber keine Bestimmung für den Fall, dass es keine buchmäßige Erfassung unter den in Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Umständen gebe.

52. Nach Ansicht der portugiesischen Regierung entsteht der Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel nicht mit der Begründung der Zollschuld, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die in den Zollvorschriften vorgesehenen und die Erfassung des Abgabenbetrags und seine Mitteilung an den Abgabenpflichtigen betreffenden Bedingungen erfüllt seien und der Anspruch gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 als festgestellt angesehen werden könne. Sei dieser Anspruch nicht festgestellt oder die Feststellung für unwirksam erklärt worden, könne die Zahlung von Beträgen, die aufgrund von in die Verantwortung der betreffenden Verwaltung fallenden Fehlern nicht erhoben worden seien, an die Kommission nicht im Rahmen der Verordnung Nr. 1552/89, sondern nur als Schadensersatz erfolgen, soweit das Gemeinschaftsrecht es vorsehe.

53. Die schwedische Regierung führt aus, dass sich den Bestimmungen der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und 3 des Beschlusses 94/728 eindeutig entnehmen lasse, dass die Gemeinschaften Anspruch auf die Zölle erheben könnten. Somit entstehe ein Zollschuldverhältnis zwischen den Gemeinschaften und jedem Schuldner dieser Abgaben. Der betreffende Mitgliedstaat sei an diesem Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner in keiner Weise beteiligt. Die Aufgabe der Mitgliedstaaten beschränke sich darauf, die Einziehung der Forderungen der Gemeinschaften für deren Rechnung zu gewährleisten. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Kommission und nicht der Mitgliedstaat zu der Entscheidung befugt sei, in einem Fall wie dem vorliegenden von der Feststellung einer Zollschuld abzusehen.

Würdigung durch den Gerichtshof

54. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nummer 7 seiner Schlussanträge festgestellt hat, aus Artikel 268 Absatz 3 EG, wonach der Gemeinschaftshaushalt in Ausgaben und Einnahmen auszugleichen ist, hervorgeht, dass hinter den Erwartungen zurückbleibende Einnahmen bei bestimmten Eigenmitteln entweder durch andere Eigenmittel ausgeglichen werden oder zu einer Anpassung der Ausgaben führen müssen.

55. Wie sich zudem aus Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 94/728 ergibt, werden die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Beschlusses bezeichneten Eigenmittel der Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten erhoben und sind von diesen der Kommission zur Verfügung zu stellen. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Beschlusses behalten die Mitgliedstaaten von den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b 10 % für Erhebungskosten ein; durch Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2000/597 wurde dieser Prozentsatz für die nach dem 31. Dezember 2000 festgestellten Beträge auf 25 % angehoben.

56. Ferner ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall weder das Bestehen einer Zollschuld noch die Höhe des fraglichen Betrages bestritten wird.

57. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 müssen die Mitgliedstaaten einen Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel feststellen, "sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind".

58. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen, entsteht, sobald diese Bedingungen der Zollvorschriften erfüllt sind, und dass es daher nicht mehr erforderlich ist, dass die buchmäßige Erfassung tatsächlich erfolgt ist.

59. Nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex sind diese Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-460/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 71, und in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 80).

60. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften verpflichtet sind (vgl. Urteile vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38, und Kommission/Deutschland, Randnr. 45). Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 ist nämlich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, Randnr. 37, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-348/97, Kommission/Deutschland, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64).

61. Folglich sind die Mitgliedstaaten zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen.

62. Diesem Ergebnis steht auch Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex nicht entgegen. Diese Vorschrift hat den Zweck, das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte zu schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob die Zölle nachträglich buchmäßig erfasst werden, Berücksichtigung gefunden haben (vgl. zu den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet [ABl. L 197, S. 1], die in Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex übernommen worden sind, Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 19, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 39). Sie regelt die Fälle, in denen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der betreffenden Abgaben und damit auch keine Nacherhebung vornehmen können, befreit die Mitgliedstaaten jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen.

63. Diese Unterscheidung zwischen den Vorschriften betreffend die Verpflichtung, den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen, und denjenigen betreffend die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Abgaben nachzuerheben, hat der Gerichtshof im Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98 (De Haan, Slg. 1999, I-5003) bereits anerkannt. Wie insoweit aus Randnummer 34 des Urteils De Haan hervorgeht, kann die Nichtbeachtung der in den gemeinschaftlichen Zollbestimmungen vorgeschriebenen Fristen durch die nationalen Zollbehörden dazu führen, dass der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Bereitstellung der Eigenmittel Verzugszinsen an die Gemeinschaften zu zahlen hat, doch berührt sie weder die Fälligkeit der Zollschuld noch das Recht der betreffenden Behörden auf Nacherhebung innerhalb der in Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex vorgesehenen Dreijahresfrist. Auch wenn ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangener Fehler dazu führt, dass der Abgabenpflichtige den Betrag der betreffenden Abgaben nicht entrichten muss, kann dies nicht die Verpflichtung des fraglichen Mitgliedstaats berühren, Verzugszinsen sowie die Abgaben abzuführen, die im Rahmen der Zurverfügungstellung der Eigenmittel hätten festgestellt werden müssen.

64. Zu dem Vorbringen der dänischen und der belgischen Regierung, das diese darauf stützen, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach den Artikeln 871 und 873 der Verordnung Nr. 2454/93 der Anwendung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex zugestimmt habe, ist festzustellen, dass dieses Verfahren nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen. Zielsetzung der Artikel 871 und 873 der Verordnung Nr. 2454/93 ist es nämlich, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mecanarte, Randnr. 33) und zusammen mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen zu schützen (vgl. Randnr. 62 des vorliegenden Urteils).

65. Zudem gewährleistet der Umstand, dass es im Rahmen des Verfahrens nach den Artikeln 871 und 873 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften geht, weil deren Anspruch auf die betreffenden Eigenmittel auf jeden Fall festgestellt werden muss, dass die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens uneigennützig und unparteiisch handeln kann.

66. Im Übrigen haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1552/89 alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 dieser Verordnung festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sind hierzu nur dann nicht verpflichtet, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist.

67. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht aber ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen; im Übrigen können die Verzugszinsen unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist. Hieraus folgt, dass zwischen dem Fall, dass ein Mitgliedstaat die Eigenmittel festgestellt hat, ohne sie abzuführen, und dem Fall, dass er es zu Unrecht unterlassen hat, die Mittel festzustellen, selbst bei Fehlen einer zwingenden Frist kein Unterschied zu machen ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, Randnr. 38).

68. Mithin haben die Mitgliedstaaten den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen, sobald ihre Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und damit in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen, und zwar unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex erfüllt sind, ob also eine buchmäßige Erfassung und Nacherhebung der betreffenden Zölle vorgenommen werden kann oder nicht. Demnach verstößt ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen und den entsprechenden Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine der in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Artikeln 2 und 8 des Beschlusses 94/728.

69. Ein gleichfalls von der Kommission geltend gemachter Verstoß gegen die allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 10 EG, der sich von dem festgestellten Verstoß gegen die spezifischeren gemeinschaftlichen Verpflichtungen des Königreichs Dänemark insbesondere aus den Artikeln 2 und 8 des Beschlusses 94/728 unterscheiden würde, ist nicht festzustellen.

70. Daher ist festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen und insbesondere die Artikel 2 und 8 des Beschlusses 94/728 verletzt hat, dass die dänischen Behörden der Kommission einen Betrag von 140 409,60 DKK zuzüglich Verzugszinsen hierauf ab 20. Dezember 1999 nicht zur Verfügung gestellt haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

71. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Dänemark beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen und insbesondere die Artikel 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften verletzt, dass die dänischen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Betrag von 140 409,60 DKK zuzüglich Verzugszinsen hierauf ab 20. Dezember 1999 nicht zur Verfügung gestellt haben.

2. Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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