Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: C-392/05
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 83/183/EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
Richtlinie 83/183/EWG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

26. April 2007

"Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - Endgültige Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Mitglied des Personals der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, das aus dienstlichen Gründen vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird - Begriff des 'gewöhnlichen Wohnsitzes'"

Parteien:

In der Rechtssache C-392/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 30. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2005, in dem Verfahren

Georgios Alevizos

gegen

Ypourgos Oikonomikon

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Alevizos, vertreten durch P. Damouli, dikigoros,

- der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, I. Bakopoulos und K. Boskovits als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Januar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. L 105, S. 64) in der Fassung der Richtlinie 89/604/EWG des Rates vom 23. November 1989 (ABl. L 348, S. 28) (im Folgenden: Richtlinie 83/183).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Alevizos und dem Ypourgos Oikonomikon (Finanzminister) über Sonderverbrauchsteuern und eine zusätzliche einmalige Sonderzulassungssteuer (im Folgenden: Sonderzulassungssteuer), denen Herr Alevizos bei der endgültigen Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus Italien nach Griechenland unterlag.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 83/183

3 Der erste und der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 83/183 lauten:

"Damit der Bevölkerung der Mitgliedstaaten die Existenz der Europäischen Gemeinschaft stärker zum Bewusstsein gebracht wird, ist es angebracht, die zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse in der Gemeinschaft unternommenen Aktionen zugunsten von Privatpersonen weiter voranzutreiben.

Insbesondere durch steuerliche Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat wird der freie Personenverkehr in der Gemeinschaft behindert. Es gilt also, diese Behinderungen so weit wie irgend möglich zu beseitigen, indem Steuerbefreiungen vorgesehen werden."

4 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 gewähren die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen und in den Fällen, die in dieser Richtlinie genannt sind, "bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat Befreiung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben, die normalerweise hierbei erhoben werden".

5 Art. 1 Abs. 2 bestimmt:

"Diese Richtlinie gilt nicht für spezifische und/oder regelmäßige Abgaben für die Benutzung dieser Gegenstände innerhalb des Landes, beispielsweise Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsabgaben, Fernsehgebühren."

6 Art. 2 der Richtlinie 83/183 sieht vor:

"(1) Als 'persönliche Gegenstände' im Sinne dieser Richtlinie gelten die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Diese Gegenstände dürfen ihrer Art und ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt sein. ...

(2) Die Befreiung nach Artikel 1 wird für persönliche Gegenstände gewährt, die

...

b) tatsächlich von dem Beteiligten vor der Wohnsitzverlegung oder der Begründung eines Zweitwohnsitzes in Gebrauch genommen wurden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge von dem Beteiligten mindestens sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung in Gebrauch genommen wurden.

..."

7 Der Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" im Sinne der Richtlinie 83/183 wird in ihrem Art. 6 Abs. 1 ("Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes") wie folgt definiert:

"Im Sinne dieser Richtlinie gilt als 'gewöhnlicher Wohnsitz' der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem [ihrer] persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- oder Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge."

8 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/183 wird die Steuerbefreiung nach Art. 1 dieser Richtlinie bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegt.

Die Richtlinie 92/12/EWG

9 Der dritte, der vierte und der zwanzigste Erwägungsgrund der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) lauten:

"Der Begriff 'verbrauchsteuerpflichtige Waren' ist zu definieren. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten nur für Waren, die in allen Mitgliedstaaten der Verbrauchsteuer unterliegen. ...

Um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, muss der Steueranspruch in allen Mitgliedstaaten identisch sein.

...

Da der Grundsatz entfällt, wonach die Waren im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einfuhr besteuert werden, werden die Vorschriften über die einfuhrbedingten Steuerbefreiungen und Freimengen für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gegenstandslos. Daher sind diese Vorschriften zu streichen und die betreffenden Richtlinien entsprechend anzupassen."

10 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 bezweckt die Richtlinie 92/12 "[die Regelung der] Verbrauchsteuern und [der] anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben".

11 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 bestimmt:

"Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:

- Mineralöle,

- Alkohol und alkoholische Getränke,

- Tabakwaren."

12 Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 lautet:

"Die die Verbrauchsteuern betreffenden Bestimmungen der folgenden Richtlinien verlieren am 31. Dezember 1992 ihre Gültigkeit:

...

- Richtlinie 83/183/EWG,

..."

Nationales Recht

13 Die Richtlinie 83/183 wurde durch den Erlass D.264/23 des Finanzministers vom 8. März 1985 (FEK B' 139/18.3.1985) in das griechische Recht umgesetzt. Dieser Erlass wurde durch den Erlass D.245/11 des Finanzministers vom 1. März 1988 (FEK B' 195/6.4.1988, im Folgenden: Erlass D.245/11) ersetzt.

14 Nach seinem Art. 1 Abs. 1 legt der Erlass D.245/11 "die Fälle [fest], in denen eine Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben für persönliche Gegenstände, die von Privatpersonen eingeführt werden, gewährt wird".

15 In Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Erlasses D.245/11 in der Fassung des Art. 15 des Gesetzes Nr. 2187/1994 (FEK A' 16), der im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 2. August 1993, Kommission/Griechenland (C-9/92, Slg. 1993, I-4467), erlassen wurde, wird die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 enthaltene Definition des gewöhnlichen Wohnsitzes übernommen.

16 In Art. 3 Abs. 1 des Erlasses D.245/11 wird der Grundsatz aufgestellt, dass persönliche Gegenstände, die von natürlichen Personen eingeführt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem anderen Staat nach Griechenland verlegen, von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit sind.

17 Kapitel 8 des Erlasses D.245/11 enthielt einen Art. 25 mit folgendem Wortlaut:

"1. Die in Art. 3 dieses Erlasses genannten Befreiungen werden für persönliche Gegenstände gewährt, die von griechischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Griechenland eingeführt werden, die aus Griechenland ausgereist waren, um im Ausland zu arbeiten, wo sie in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung oder als Selbständige mehr als zwei (2) aufeinanderfolgende Jahre tätig waren, und die nach Beendigung ihrer Arbeit nach Griechenland zur endgültigen Niederlassung zurückkehren.

2. Zu den aus dem vorstehenden Absatz berechtigten Personen gehören auch die griechischen öffentlichen Bediensteten (einschließlich der Angehörigen des diplomatischen Dienstes), die Bediensten der Justiz, die Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane und der Hafenpolizei, die sich ausschließlich zur Ausübung ihres Dienstes für mehr als zwei (2) aufeinanderfolgende Jahre im Ausland aufhalten und die nach Ende ihres Dienstes durch Versetzung oder endgültig nach Griechenland zurückkehren."

18 Mit Art. 6 Abs. 13 des Gesetzes Nr. 2459/1997 zur Aufhebung von Steuerbefreiungen und mit anderen Vorschriften (FEK A' 17) wurde u. a. Art. 25 des Erlasses D.245/11 betreffend "die Steuerbefreiung für die persönlichen Gegenstände der im Ausland beschäftigten Griechen [aufgehoben], allerdings nur, was Beförderungsmittel angeht". Nach derselben Vorschrift gilt weiter Folgendes: "Bei Personenkraftwagen, die sich am 31. Dezember 1996 im Besitz der oben genannten Personen befanden, wird die Sonderverbrauchsteuer bei Verzollung dieser Fahrzeuge innerhalb von sechs (6) Monaten ab Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amtsblatt der Hellenischen Republik auf der Grundlage der Koeffizienten des Art. 37 des Gesetzes Nr. 1882/1990 in der nach der Änderung geltenden Fassung berechnet." Diese Bestimmung trat am 1. Januar 1997 in Kraft. Die in Art. 6 Abs. 13 vorgesehene Frist wurde durch Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2523/1997 (FEK A' 179) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert.

19 Die Richtlinie 92/12 wurde mit dem Gesetz Nr. 2127/1993 über die Anpassung der steuerlichen Regelung für Erdölerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren an das Gemeinschaftsrecht und andere Vorschriften (FEK A' 48) in das griechische Recht umgesetzt.

20 Art. 75 des Gesetzes Nr. 2127/1993 sieht vor:

"Kraftwagen und Motorräder, die die Voraussetzungen der Art. 9 und 10 EWG-Vertrag erfüllen und die aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ins Inland versandt oder befördert werden, unterliegen der Sonderverbrauchsteuer, die für eingeführte oder im Inland hergestellte Fahrzeuge vorgesehen ist".

21 Art. 83 desselben Gesetzes bestimmt:

"Die teilweise oder vollständige Befreiung von der nach den jeweils geltenden Vorschriften vorgesehenen Sonderverbrauchsteuer auf Fahrzeuge, die endgültig aus Drittländern eingeführt werden, gilt unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen auch für die in Art. 75 genannten Fahrzeuge."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

22 Herr Alevizos, Offizier der griechischen Luftwaffe, wurde durch eine Verfügung des griechischen Verteidigungsministers für die Zeit vom 12. Juli 1995 bis zum 8. August 1997 zum Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte Südeuropa in Neapel (Italien) versetzt, wo er eine Stelle bei der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) besetzte. Durch Verfügung des Kommandeurs des Generalstabs der Luftwaffe wurde der Umzug der Ehefrau und der beiden Kinder von Herrn Alevizos mit Übernahme der Kosten genehmigt.

23 Am Ende der auf dieser Stelle vorgesehenen Dienstzeit stellte das Generalkonsulat der Hellenischen Republik in Neapel für Herrn Alevizos und seine Familienangehörigen eine Bescheinigung über die Rückkehr nach Griechenland aus, in der Herr Alevizos als Person qualifiziert wurde, für die Kapitel 8 des Erlasses D.245/11 gelte.

24 Dieser Bescheinigung war eine Erklärung des Betroffenen beigefügt, dass er die Absicht habe, ein privat genutztes Kraftfahrzeug der Marke Mercedes, Modell E 200 (Herstellungsjahr 1996), das er in Deutschland am 17. Dezember 1996 gekauft hatte und das am 23. Dezember 1996 in sein Eigentum übergegangen war, nach Griechenland einzuführen.

25 Bei seiner Rückkehr nach Griechenland reichte Herr Alevizos beim Zollamt Eleusina eine Erklärung über die Überführung dieses Fahrzeugs ein.

26 Mit Bescheid vom 28. August 1997 forderte dieses Zollamt von Herrn Alevizos einen Betrag von 4 136 413 GRD als Sonderverbrauchsteuer nach Art. 75 des Gesetzes Nr. 2127/1993. Dieser Betrag war entsprechend Art. 6 Abs. 13 des Gesetzes Nr. 2459/1997 auf der Grundlage der in Art. 37 des seinerzeit geltenden Gesetzes Nr. 1882/1990 festgelegten verringerten Koeffizienten berechnet worden. Mit demselben Bescheid wurde von dem Betroffenen zudem ein Betrag von 1 470 775 GRD als Sonderzulassungssteuer nach Art. 15 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 2367/1953 verlangt.

27 Nachdem Herr Alevizos die von ihm als Sonderverbrauchsteuer und Sonderzulassungssteuer (im Folgenden zusammen: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuern) geforderten Beträge gezahlt hatte, erhob er gegen den Steuerbescheid vom 28. August 1997 Klage beim Dioikitiko Protodikeio Athinon (erstinstanzliches Verwaltungsgericht Athen), das den Bescheid teilweise dahin abänderte, dass es den Prozentsatz, der für die Abnutzung des Fahrzeugs bei normalen Gebrauch abziehbar ist, erhöhte.

28 Herr Alevizos legte gegen dieses Urteil Berufung beim Dioikitiko Efeteio Athinon (Verwaltungsberufungsgericht Athen) ein.

29 Dieses Gericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und führte dazu aus, dass es sich bei dem Aufenthalt von Herrn Alevizos in Neapel um eine zeitlich begrenzte dienstliche Entsendung gehandelt habe und dass sein gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 und des Art. 2 des Erlasses D.245/11 während seiner Verwendung auf einer Stelle bei der NATO in dieser Stadt weiterhin in Griechenland gewesen sei, wo sich der ständige Mittelpunkt seiner persönlichen und beruflichen Interessen befunden habe, auch wenn ihn seine Familienangehörigen nach Italien begleitet hätten.

30 Das Dioikitiko Efeteio Athinon hat dementsprechend entschieden, dass der Fall von Herrn Alevizos nicht unter Art. 3 des Erlasses D.245/11 falle, sondern unter Art. 25 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses und Art. 6 Abs. 13 des Gesetzes Nr. 2459/1997, der die Bestimmungen des genannten Art. 25 mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben habe.

31 Herr Alevizos legte gegen das Urteil des Dioikitiko Efeteio Athinon Kassationsbeschwerde bei dem vorlegenden Gericht ein.

32 Der Symvoulio tis Epikrateias hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Wohnsitzes" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 und hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Fallen die öffentlichen Bediensteten sowie die Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane und der Hafenpolizei wie die sonstigen Arbeitnehmer unter Art. 6 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates und können einen "gewöhnlichen Wohnsitz" in einem anderen Land erwerben, wo sie sich mindestens 185 Tage im Kalenderjahr zur Wahrnehmung eines dienstlichen Auftrags von bestimmter Dauer aufhalten, oder haben sie während der Dauer ihrer Entsendung in das andere Land ihren gewöhnlichen Wohnsitz unabhängig davon weiter in Griechenland, dass sie ihre persönlichen und beruflichen Bindungen in das andere Land verlegt haben?

Zur Vorlagefrage

33 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 dahin auszulegen ist, dass ein Angehöriger der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane oder der Hafenpolizei eines Mitgliedstaats, der sich mit seinen Familienangehörigen mindestens 185 Tage im Jahr zur Wahrnehmung eines dienstlichen Auftrags von bestimmter Dauer in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, während der Dauer dieser Entsendung seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des genannten Art. 6 Abs. 1 in diesem anderen Mitgliedstaat hat, oder vielmehr dahin, dass er seinen gewöhnlichen Wohnsitz weiterhin in dem erstgenannten Mitgliedstaat hat.

34 Vor der Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob die Richtlinie 83/183 auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist.

Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 83/183

35 Erstens ist hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 83/183 die Argumentation der griechischen Regierung zu prüfen, die die Verbrauchsteuern betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie seien entsprechend der Richtlinie 92/12 zur Zeit der Überführung des Fahrzeugs von Herrn Alevizos aus Italien nach Griechenland nicht mehr anwendbar gewesen.

36 Dazu ist zu sagen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 92/12 in ihrem Art. 3 Abs. 1 unter Bezugnahme auf drei abschließend aufgezählte Kategorien von Waren definiert wird, die, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, den Waren entsprechen, die "in allen Mitgliedstaaten" der Verbrauchsteuer unterliegen. Kraftfahrzeuge werden in dieser Aufzählung nicht genannt und sind daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

37 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 33 und 34 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, ist es aus Gründen insbesondere der Rechtssicherheit nicht zulässig, einer einzelnen Bestimmung der Richtlinie 92/12, hier ihrem Art. 23 Abs. 3, ohne eine ausdrückliche entsprechende Anweisung des Gesetzgebers einen weiteren Anwendungsbereich beizumessen als den, der für die Richtlinie allgemein in ihrem Art. 3 Abs. 1 festgelegt wird.

38 Während zudem bei den in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 genannten Waren die Harmonisierung, die mit der Richtlinie 92/12 insbesondere durch die Vereinheitlichung der Kriterien für den Verbrauchsteueranspruch in der Gemeinschaft durchgeführt worden ist, um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen (vgl. den vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, außerdem Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 22, vom 5. April 2001, Van de Water, C-325/99, Slg. 2001, I-2729, Randnr. 39, und vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland, C-240/01, Slg. 2004, I-4733, Randnr. 36), es ermöglicht, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden, und damit bei diesen Waren die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 83/183 über die Verbrauchsteuerbefreiungen bei der Einfuhr überflüssig macht (vgl. den zwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/12), verhält es sich bei den übrigen Waren anders.

39 Denn bei diesen übrigen Waren besteht, wie die Generalanwältin in Nr. 37 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, mangels einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme, die mit den Maßnahmen vergleichbar wäre, die in der Richtlinie 92/12 für die in ihrem Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Waren vorgesehen sind, die Gefahr einer Doppelbesteuerung in den innergemeinschaftlichen Beziehungen. Angesichts des Zieles der Verwirklichung des Binnenmarkts rechtfertigt es eine solche Gefahr, dass die Bestimmungen der Richtlinie 83/183 über die Steuerbefreiungen auf diese Waren weiterhin angewandt werden.

40 Daraus folgt, dass Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 92/12, wonach die die Verbrauchsteuern betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 83/183 am 31. Dezember 1992 ihre Gültigkeit verlieren, diese Bestimmungen nur insoweit erfasst, als sie die drei in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 aufgeführten Kategorien von Waren betreffen. In Bezug auf die übrigen Waren wie Kraftfahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/12 fallen, sind diese Bestimmungen somit auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin anwendbar.

41 Zweitens ist hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 83/183 zu prüfen, ob die Richtlinie entsprechend dem Vorbringen der griechischen Regierung nur Einfuhren von Gegenständen durch Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG - unter Ausschluss von Einfuhren durch Angehörige einer öffentlichen Verwaltung wie etwa Herrn Alevizos - betrifft.

42 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie 83/183 auf der Grundlage von Art. 99 EG-Vertrag (jetzt Art. 93 EG) erlassen wurde. Mit dieser Vorschrift wurde der Rat der Europäischen Gemeinschaften zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften u. a. über die Verbrauchsabgaben ermächtigt, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

43 Im Übrigen ergibt sich aus dem ersten und dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 83/183 in Verbindung mit ihren Art. 1 und 2, dass diese Richtlinie zugunsten der "Privatpersonen" erlassen wurde, um den freien "Personenverkehr" in der Gemeinschaft zu verbessern und damit das Gefühl der Zugehörigkeit zu dieser zu verstärken, und dass sie zu diesem Zweck die Einfuhr persönlicher Gegenstände, die definiert werden als Gegenstände, "die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind", erleichtern soll.

44 Daher ist der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 83/183 nicht auf Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG beschränkt und schließt unter diesen auch diejenigen nicht aus, die eine Stelle innerhalb der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaats innehaben.

45 Daraus folgt, dass eine Situation wie die von Herrn Alevizos in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 83/183 fällt.

46 Drittens ist im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 83/183 zu prüfen.

47 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 gilt die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung "bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat [insbesondere für] Sonderverbrauchsteuern und sonstig[e] Verbrauchsabgaben, die normalerweise hierbei erhoben werden".

48 Im vorliegenden Fall stellt eine der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern nach dem anwendbaren nationalen Recht eine "Sonderverbrauchsteuer" dar (vgl. Randnr. 26 des vorliegenden Urteils) und fällt damit normalerweise in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Steuerbefreiung. Da die Bezeichnung der Steuer im nationalen Recht als solche jedoch nicht ausschlaggebend ist (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Lindfors, C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Randnr. 24), wird das vorlegende Gericht nichtsdestoweniger zu prüfen haben, ob diese Steuer als Abgabe angesehen werden kann, die entsprechend der in dem genannten Art. 1 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzung bei der endgültigen Einfuhr eines persönlichen Fahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat nach Griechenland normalerweise erhoben wird.

49 In Bezug auf die von dem Betroffenen ferner verlangte Sonderzulassungssteuer (vgl. Randnr. 26 des vorliegenden Urteils) ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die fragliche Steuer nur dann in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Steuerbefreiung fällt, wenn es sich nach dem anwendbaren nationalen Recht um eine Besteuerung handelt, die mit der Einfuhr als solcher verbunden ist. Knüpfen die nationalen Bestimmungen über die fragliche Steuer dagegen für deren Entstehung an einen anderen Umstand als den Einfuhrvorgang an, etwa an die Erstzulassung oder die Benutzung des Fahrzeugs im Inland, so wird die entsprechende Steuer vom Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 nicht erfasst (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 47, Lindfors, Randnr. 26, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Dänemark, C-138/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).

50 Da die dem Gerichtshof zur Kenntnis gebrachte Akte keine Angaben zum Entstehungstatbestand der (im Ausgangsverfahren in Rede stehenden) Sonderzulassungssteuer enthält, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtsprechung die erforderlichen Prüfungen auf der Grundlage der einschlägigen nationalen Bestimmungen vorzunehmen.

51 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Sonderverbrauchsteuern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Steuerbefreiung fallen, wenn sie - was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist - bei der von einer Privatperson vorgenommenen endgültigen Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem anderen Mitgliedstaat normalerweise erhoben werden. Eine zusätzliche einmalige Sonderzulassungssteuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird ebenfalls von dem genannten Art. 1 Abs. 1 erfasst, wenn sie - was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist - mit dem Vorgang der Einfuhr des Fahrzeugs als solchem verbunden ist.

52 Sofern sich herausstellt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Steuerbefreiung fallen, erhebt sich die Frage nach der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie.

Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183

53 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 83/183, vor dessen Hintergrund die gestellte Frage zu beantworten ist, nach den Erwägungsgründen der Richtlinie darin besteht, die Ausübung der Freizügigkeit der Privatpersonen innerhalb der Gemeinschaft zu fördern. Zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse in der Gemeinschaft ist insoweit insbesondere die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat erforderlich (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Louloudakis, C-262/99, Slg. 2001, I-5547, Randnr. 58).

54 Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59), der den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in einer Art. 6 der Richtlinie 83/183 entsprechenden Weise definiert, bereits entschieden, dass die Kriterien für die Bestimmung dieses Begriffs sowohl auf die berufliche und persönliche Bindung einer Person an einen bestimmten Ort als auch auf die Dauer dieser Bindung abstellen und dass sie deshalb kumulativ zu prüfen sind (vgl. Urteile vom 23. April 1991, Ryborg, C-297/89, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

55 Der gewöhnliche Wohnsitz ist als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. entsprechend Urteile Ryborg, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

56 Mit dem Kriterium "ständig" wird auf die Voraussetzung verwiesen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen an dem entsprechenden Ort mindestes 185 Tage im Kalenderjahr umfasst. Im Ausgangsverfahren, in dem diese Voraussetzung nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erfüllt ist, schließt es die befristete Verwendung von Herrn Alevizos auf einer Stelle bei der NATO in Italien daher als solche nicht aus, dass er während des fraglichen Zeitraums seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hatte.

57 Zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als des ständigen Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen sind alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen (Urteil Louloudakis, Randnr. 55).

58 Zu ergänzen ist, dass der Faktor des Besuchs einer Lehranstalt entsprechend Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/183 zwar keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes impliziert, wenn er sich auf den Betroffenen selbst bezieht, dass er aber, wie Herr Alevizos in seinen schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, im familiären Rahmen betrachtet ein Indiz für eine solche Verlegung darstellen kann, wenn er sich auf die Kinder des Betroffenen bezieht (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 56).

59 Zu dem Vorbringen der griechischen Regierung, Herr Alevizos habe im vorliegenden Fall während der Zeit seiner Verwendung auf einer Stelle bei der NATO in Italien seine beruflichen Bindungen zur griechischen Verwaltung sowie soziale und steuerliche Bindungen zu Griechenland aufrechterhalten, ist zum einen zu bemerken, dass dieser mögliche Umstand nichts an der Tatsache ändert, dass der Betroffene während des genannten Zeitraums seine Berufstätigkeit in Italien ausgeübt hat, wo sich damit, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausführt, der Mittelpunkt seiner beruflichen Bindungen befand.

60 Zum anderen geht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/183 hervor, dass diese Vorschrift den persönlichen Bindungen den Vorzug gibt, wenn der Betroffene nicht über in einem einzigen Mitgliedstaat konzentrierte persönliche und berufliche Bindungen verfügt (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 52).

61 Somit sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vor, dass sowohl die beruflichen Bindungen als auch die persönlichen Bindungen an einen bestimmten Ort zu berücksichtigen sind, und ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Gesamtbewertung der beruflichen und persönlichen Bindungen nicht ausreicht, um den ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen örtlich zu bestimmen, bei dieser Ortsbestimmung den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 53).

62 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 dahin auszulegen ist, dass ein Angehöriger der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane oder der Hafenpolizei eines Mitgliedstaats, der sich mit seinen Familienangehörigen mindestens 185 Tage im Jahr zur Wahrnehmung eines befristeten dienstlichen Auftrags in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, während der Dauer dieser Entsendung seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des genannten Art. 6 Abs. 1 in diesem anderen Mitgliedstaat hat.

Zu den Art. 18 EG und 39 EG

63 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung geltend gemacht, dass das Ausgangsverfahren auch unter dem Aspekt der Art. 18 EG und 39 EG geprüft werden könne.

64 Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 83/183 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, Weigel, Randnr. 44, und Lindfors, Randnr. 32).

65 Hier sind für den Fall, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 fallen sollten, die Auswirkungen der Anwendung dieser Steuern auf das in den Art. 18 EG und 39 EG niedergelegte Freizügigkeitsrecht eines Gemeinschaftsbürgers wie Herrn Alevizos zu prüfen.

66 Nach gefestigter Rechtsprechung findet Art. 18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 39 EG einen besonderen Ausdruck in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteile vom 26. November 2002, Oteiza Olazabal, C-100/01, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 26, und vom 9. November 2006, Turpeinen, C-520/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 13). Daher ist zunächst zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren gegebenenfalls Art. 39 EG eingreift.

67 Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 39 EG ist ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der nicht eng auszulegen ist. "Arbeitnehmer" ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).

68 Nach gefestigter Rechtsprechung ist die rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses für die Anwendung von Art. 39 EG nicht entscheidend (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, Slg. 1974, 153, Randnr. 5, vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnr. 16, und Trojani, Randnr. 16). Dass ein Arbeitnehmer in einem Beamtenverhältnis steht oder dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht unterliegt, ist insoweit unerheblich (vgl. Urteil Sotgiu, Randnr. 5).

69 Auch wenn die dienstliche Stellung, die Herr Alevizos bei der griechischen Luftwaffe vor seiner vorübergehenden Verwendung auf einer Stelle bei der NATO innehatte, unter den Begriff der "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" im Sinne von Art. 39 Abs. 4 EG fallen kann, soweit sie eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. dazu Urteile vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien, 149/79, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10, vom 2. Juli 1996, Kommission/Griechenland, C-290/94, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2, und vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 58), können die in dieser Bestimmung zugelassenen Ausnahmen wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft im System des EG-Vertrags hat, doch nicht weiter reichen, als der Zweck, um dessentwillen sie vorgesehen sind, es erfordert (Urteil Sotgiu, Randnr. 4).

70 Dieser Zweck besteht darin, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzubehalten, den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu bestimmten Stellen in der öffentlichen Verwaltung zu beschränken (Urteil Sotgiu, Randnr. 4), die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 10). Hingegen kann Art. 39 Abs. 4 EG nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der einmal in die öffentliche Verwaltung eines Mitgliedstaats aufgenommen worden ist, von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 bis 3 EG ausgeschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Sotgiu, Randnr. 4).

71 Im Übrigen findet sich im vorliegenden Fall in der Akte kein Hinweis darauf, dass die Erhebung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern mit dem Status von Herrn Alevizos als Offizier der griechischen Luftwaffe zusammenhinge. Diese Steuern werden von ihm als Person erhoben, die ihren Wohnsitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt.

72 Was die vorübergehende Verwendung von Herrn Alevizos auf einer Stelle bei der NATO betrifft, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, nicht deshalb seine Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 39 Abs. 1 EG verliert, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnrn. 11 und 15, vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 28, vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 12).

73 Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats wie Herrn Alevizos dürfen demnach die Rechte und der Schutz aus Art. 39 EG nicht versagt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Öberg, Randnr. 13).

74 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 94, vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und Weigel, Randnr. 52).

75 Im vorliegenden Fall könnte die Erhebung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern die Rückkehr des Betroffenen in seinen Herkunftsmitgliedstaat weniger attraktiv machen, wenn die Rückkehr nach der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat wegen der Rechtsvorschriften dieses Staates mit nachteiligen Folgen verbunden wäre, verglichen mit der steuerlichen Situation von Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben. Solche Folgen könnten somit einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten, diesen zu verlassen, um seine Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats auszuüben, und von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnrn. 19 und 23, sowie vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 31).

76 Der EG-Vertrag garantiert einem Arbeitnehmer allerdings nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er zuvor gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Arbeitnehmer je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile bei der mittelbaren Besteuerung haben. Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu der Situation, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten vor der Verlagerung ausgeübt hat, grundsätzlich nicht gegen Art. 39 EG, sofern die fraglichen Rechtsvorschriften den betreffenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die dieser Besteuerung bereits unterlagen, nicht benachteiligen (vgl. Urteile Weigel, Randnr. 55, und Lindfors, Randnr. 34).

77 Unter diesen Umständen hängt die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern mit Art. 39 EG insbesondere von dem entsprechenden Steuersatz und von den Anwendungsmodalitäten dieser Steuern ab (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 16).

78 Hier hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern auf objektiven Kriterien beruhen und sicherstellen - insbesondere, was die Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des besteuerten Fahrzeugs anbelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnrn. 19 bis 22, Weigel, Randnr. 70, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 47 und 51 bis 57) -, dass Herr Alevizos nicht schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz dauerhaft in Griechenland hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindfors, Randnr. 35).

79 Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine solche Schlechterstellung vorliegt, hätte es zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, weil ihr objektive, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängige Erwägungen zugrunde liegen und sie in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. Urteil D'Hoop, Randnr. 36, und Urteil Lindfors, Randnr. 35).

80 Da im Ausgangsverfahren gegebenenfalls Art. 39 EG eingreift, ist es nicht erforderlich, auf die Auslegung von Art. 18 EG einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Oteiza Olazabal, Randnr. 26).

81 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

- Sonderverbrauchsteuern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Steuerbefreiung, wenn sie - was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist - bei der von einer Privatperson vorgenommenen endgültigen Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem anderen Mitgliedstaat normalerweise erhoben werden. Eine zusätzliche einmalige Sonderzulassungssteuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird von dem genannten Art. 1 Abs. 1 erfasst, wenn sie - was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist - mit dem Vorgang der Einfuhr des Fahrzeugs als solchem verbunden ist.

- Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 ist dahin auszulegen, dass ein Angehöriger der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane oder der Hafenpolizei eines Mitgliedstaats, der sich mit seinen Familienangehörigen mindestens 185 Tage im Jahr zur Wahrnehmung eines befristeten dienstlichen Auftrags in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, während der Dauer dieser Entsendung seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des genannten Art. 6 Abs. 1 in diesem anderen Mitgliedstaat hat.

- Sofern sich am Ende der von dem vorlegenden Gericht vorgenommenen Prüfung herausstellen sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Steuerbefreiung fallen, obliegt es diesem Gericht, im Hinblick auf die sich aus Art. 39 EG ergebenden Vorgaben zu prüfen, ob die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über diese Steuern gewährleistet, dass eine Person, die im Rahmen eines Wohnsitzwechsels ein Fahrzeug in ihren Herkunftsmitgliedstaat einführt, hinsichtlich dieser Steuern nicht schlechter gestellt wird als Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft in diesem Mitgliedstaat hatten, und ob gegebenenfalls eine entsprechende Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, weil ihr objektive, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängige Erwägungen zugrunde liegen und sie in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht.

Kostenentscheidung:

Kosten

82 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Sonderverbrauchsteuern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in der Fassung der Richtlinie 89/604/EWG des Rates vom 23. November 1989 vorgesehenen Steuerbefreiung, wenn sie - was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist - bei der von einer Privatperson vorgenommenen endgültigen Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem anderen Mitgliedstaat normalerweise erhoben werden. Eine zusätzliche einmalige Sonderzulassungssteuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird von dem genannten Art. 1 Abs. 1 erfasst, wenn sie - was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist - mit dem Vorgang der Einfuhr des Fahrzeugs als solchem verbunden ist.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 ist dahin auszulegen, dass ein Angehöriger der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane oder der Hafenpolizei eines Mitgliedstaats, der sich mit seinen Familienangehörigen mindestens 185 Tage im Jahr zur Wahrnehmung eines befristeten dienstlichen Auftrags in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, während der Dauer dieser Entsendung seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des genannten Art. 6 Abs. 1 in diesem anderen Mitgliedstaat hat.

Sofern sich am Ende der von dem vorlegenden Gericht vorgenommenen Prüfung herausstellen sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Steuerbefreiung fallen, obliegt es diesem Gericht, im Hinblick auf die sich aus Art. 39 EG ergebenden Vorgaben zu prüfen, ob die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über diese Steuern gewährleistet, dass eine Person, die im Rahmen eines Wohnsitzwechsels ein Fahrzeug in ihren Herkunftsmitgliedstaat einführt, hinsichtlich dieser Steuern nicht schlechter gestellt wird als Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft in diesem Mitgliedstaat hatten, und ob gegebenenfalls eine entsprechende Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, weil ihr objektive, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängige Erwägungen zugrunde liegen und sie in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht.

Ende der Entscheidung

Zurück