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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.04.1994
Aktenzeichen: C-392/92
Rechtsgebiete: BGB, RL 77/187, EWGVtr


Vorschriften:

BGB § 613a
RL 77/187 Art. 1 Abs. 1
EWGVtr Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß ein Fall, in dem ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Erledigung der früher von ihm selbst wahrgenommenen Reinigungsaufgaben überträgt, auch dann dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegt, wenn diese Aufgaben vor der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt wurden.

Weder die Tatsache, daß eine derartige Übertragung nur einen Tätigkeitsbereich betrifft, der für das übertragende Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht, noch die Tatsache, daß mit der Übertragung keine Vermögensgegenstände übergegangen sind, noch die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer können zum Ausschluß dieses Vorgangs vom Anwendungsbereich der Richtlinie führen, da das entscheidende Kriterium für die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie handelt, die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist, die sich u. a. daraus ergibt, daß dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 14. APRIL 1994. - CHRISTEL SCHMIDT GEGEN SPAR- UND LEIHKASSE DER FRUEHEREN AEMTER BORDESHOLM, KIEL UND CRONSHAGEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: LANDESARBEITSGERICHT SCHLESWIG-HOLSTEIN - DEUTSCHLAND. - WAHRUNG VON ANSPRUECHEN DER ARBEITNEHMER BEIM UEBERGANG VON UNTERNEHMEN. - RECHTSSACHE C-392/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Christel Schmidt (im folgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens) und der Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen (im folgenden: Spar- und Leihkasse).

3 Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß die Spar- und Leihkasse der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einer von ihr als Reinigungskraft für die Räumlichkeiten ihrer Filiale in Wacken beschäftigten Arbeitnehmerin, im Februar 1992 wegen Umbaus dieser Filiale kündigte; sie wollte die Reinigung dieser Filiale der Firma Spiegelblank übertragen, die bereits die meisten anderen Gebäude der Spar- und Leihkasse reinigte.

4 Die Firma Spiegelblank schlug der Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, sie zu einem höheren als dem bisher von ihr bezogenen monatlichen Arbeitsentgelt zu übernehmen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war jedoch nicht bereit, unter diesen Bedingungen zu arbeiten, da die erhebliche Vergrösserung der zu reinigenden Fläche nach ihrer Meinung in Wirklichkeit zu einer Verschlechterung ihres Stundenlohns geführt hätte.

5 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob wegen der Kündigung Kündigungsschutzklage, die in erster Instanz abgewiesen wurde. Sie legte daraufhin Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein.

6 Da dieses Gericht der Ansicht ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 77/187 abhänge, hat es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Können die Reinigungsaufgaben eines Betriebes, wenn sie vertraglich auf eine Fremdfirma übertragen werden, einem Betriebsteil im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG gleichgestellt werden?

2) Falls die Frage 1 grundsätzlich bejaht wird:

Gilt dies auch dann, wenn die Reinigungsaufgaben bis zu der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt worden sind?

7 Diese beiden Fragen können zusammen beantwortet werden.

8 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist diese "auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar".

9 Das vorlegende Gericht möchte mit seinen beiden Fragen wissen, ob die Reinigungsaufgaben eines Betriebes eines Unternehmens einem Betriebsteil im Sinne der Richtlinie gleichgestellt werden können, auch wenn die Aufgaben vor der vertraglichen Übertragung auf eine Fremdfirma von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt wurden.

10 Die Spar- und Leihkasse, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich schlagen vor, die Frage zu verneinen. Die Spar- und Leihkasse macht im wesentlichen geltend, die Erledigung der Reinigungsaufgaben sei weder die Haupt- noch eine Nebenaufgabe des Unternehmens. Nach Ansicht der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs hat die Entscheidung der Spar- und Leihkasse, diese Aufgaben einem anderen Unternehmen zu übertragen, nicht zu einer Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit oder zu einer Übertragung von Geschäftsräumen oder Vermögensgegenständen geführt.

11 Die Kommission vertritt namentlich die Auffassung, wenn die Reinigung durch betriebseigenes Personal ausgeführt werde, so sei sie eine von dem Unternehmen selbst geleitete Dienstleistungseinrichtung. Der Umstand, daß diese Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung sei und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck stehe, könne nicht zum Ausschluß der Übertragung vom Anwendungsbereich der Richtlinie führen.

12 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 15) ist die Richtlinie anwendbar, wenn im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person wechselt, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, ohne daß es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist.

13 Die Richtlinie gewährt nach dem genannten Artikel 1 Absatz 1 namentlich auch dann Schutz, wenn die Übertragung nur einen Betrieb oder einen Betriebsteil, d. h. einen Teil des Unternehmens, betrifft. Der Schutz gilt dann für die in diesem Unternehmensteil beschäftigten Arbeitnehmer, da nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 186/83 (Botzen, Slg. 1985, 519, Randnr. 15) das Arbeitsverhältnis inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmensteil gekennzeichnet wird, dem er zur Erfuellung seiner Aufgabe angehört.

14 Überträgt ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für den Betrieb einer Dienstleistungseinrichtung seines Unternehmens, z. B. die Erledigung der Reinigungsaufgaben, und übernimmt der letztgenannte damit die Arbeitgeberpflichten gegenüber den dort beschäftigten Arbeitnehmern, so kann der Vorgang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Wie der Gerichtshof bereits in Randnummer 17 des genannten Urteils Watson Rask und Christensen festgestellt hat, kann die Tatsache, daß der in diesem Fall übertragene Tätigkeitsbereich für das übertragende Unternehmen nur von untergeordneter Bedeutung ist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht, nicht zum Ausschluß dieses Vorgangs vom Anwendungsbereich der Richtlinie führen.

15 Daß die betreffende Arbeit vor der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin ausgeführt wurde, genügt ebenfalls nicht, um die Anwendung der Richtlinie auszuschließen, die nicht von der Zahl der in dem übertragenen Unternehmensteil beschäftigten Arbeitnehmer abhängt. Die Richtlinie soll nach ihrer zweiten Begründungserwägung die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Dieser Schutz gilt für alle Arbeitnehmer und ist deshalb auch dann zu gewährleisten, wenn von der Übertragung nur ein einziger Arbeitnehmer betroffen ist.

16 Der Einwand der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs, daß keine Vermögensgegenstände übertragen worden seien, greift nicht durch. Wenn in der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Übertragung solcher Aktiva als eines der verschiedenen Kriterien genannt wird, die vom innerstaatlichen Gericht zu berücksichtigen sind, um im Rahmen einer Gesamtbewertung eines vielschichtigen Vorgangs die Frage zu entscheiden, ob tatsächlich ein Unternehmensübergang vorliegt, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß ohne eine solche Übertragung kein Unternehmensübergang gegeben sein kann. Die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer, die schon dem Titel der Richtlinie nach deren Zweck ist, kann nämlich nicht von der Berücksichtigung nur eines Umstand abhängen, von dem der Gerichtshof im übrigen bereits festgestellt hat, daß er allein nicht entscheidend ist (Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnr. 12).

17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Spijkers, a. a. O., Randnr. 11, und Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 23) ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium für die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Sinne der Richtlinie handelt. Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich die Wahrung dieser Identität u. a. daraus, daß dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird. So stellt im Ausgangsverfahren, bezueglich dessen der Vorlagebeschluß alle notwendigen Angaben enthält, die Gleichartigkeit der vor und nach der Übertragung ausgeführten Reinigungsaufgaben, die im übrigen durch das der betreffenden Arbeitnehmerin unterbreitete Angebot der Weiterbeschäftigung zum Ausdruck kommt, ein typisches Merkmal eines Vorgangs dar, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und der Arbeitnehmerin, deren Tätigkeitsbereich übertragen wurde, den ihr durch diese Richtlinie eingeräumten Schutz bietet.

18 Jedoch ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie der Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils zwar als solcher für den Veräusserer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung darstellt, diese Bestimmung aber etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht.

19 Die Richtlinie steht auch einer Änderung des Arbeitsverhältnisses durch den neuen Inhaber des Unternehmens nicht entgegen, sofern das nationale Recht eine solche Änderung unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs zulässt (zuletzt Urteil Watson Rask und Christensen, a. a. O., Randnr. 31).

20 Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, daß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen so auszulegen ist, daß ein Fall wie der im Vorlagebeschluß beschriebene, in dem ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Erledigung der früher von ihm selbst wahrgenommenen Reinigungsaufgaben überträgt, auch dann dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegt, wenn diese Aufgaben vor der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt wurden.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Bundesregierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Beschluß vom 27. Oktober 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß ein Fall wie der im Vorlagebeschluß beschriebene, in dem ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Erledigung der früher von ihm selbst wahrgenommenen Reinigungsaufgaben überträgt, auch dann dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegt, wenn diese Aufgaben vor der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt wurden.

Ende der Entscheidung

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