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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.1997
Aktenzeichen: C-392/95
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 In den vom Vertrag vorgesehenen Fällen stellt die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung die Nichtigkeit der betreffenden Handlung zur Folge hat. Die wirksame Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft gemäß den im Vertrag vorgesehenen Verfahren stellt nämlich ein wesentliches Element des vom Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts dar. Diese Befugnis ist Ausdruck des grundlegenden demokratischen Prinzips, daß die Völker durch eine repräsentative Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind.

Ist das Europäische Parlament nach dem Vertrag in einem bestimmten Gesetzgebungsverfahren anzuhören, so ist es nach ständiger Rechtsprechung erneut anzuhören, wenn der endgültig verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört worden ist, und die Änderungen nicht im wesentlichen einem vom Parlament selbst geäusserten Wunsch entsprechen.

Das Organ, das den endgültigen Text annimmt, kann sich dieser Verpflichtung nicht mit der Begründung entziehen, die einschlägigen Vorstellungen des Parlaments seien ihm wohl bekannt, da dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirksamen Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft führen würde, die für die Aufrechterhaltung des vom Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts wesentlich ist, und den Einfluß verkennen würde, den die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments auf den Erlaß eines Rechtsakts haben kann.

5 Ein Vergleich des ursprünglichen Vorschlags der Kommission für die Verordnung Nr. 2317/95 und des Inhalts dieser Verordnung, wie sie vom Rat angenommen wurde, ergibt, daß der Vorschlag der Kommission, was die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, und die Erstellung einer diesbezueglichen gemeinsamen Liste angeht, für die Zeit nach dem 30. Juni 1996 nur das Bestehen einer solchen Liste mit einer abschließenden Aufzählung der Drittländer vorsah, deren Angehörige der Visumpflicht unterliegen, während die Verordnung es den Mitgliedstaaten gestattet, auf unbegrenzte Zeit ihre Liste der nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführten Drittländer beizubehalten, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen.

Eine solche Änderung ist wesentlich. Da sie das System des Entwurfs insgesamt berührt, erforderte sie im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 100c des Vertrages eine erneute Anhörung des Parlaments. Der Umstand, daß diese nicht erfolgt ist, stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die zur Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2317/95 führen muß.

6 Die Notwendigkeit, eine Diskontinuität bei der Harmonisierung der nationalen Visumvorschriften durch die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2317/95 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, zu verhindern, und gewichtige Gründe der Rechtssicherheit rechtfertigen es, daß der Gerichtshof von der ihm in Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages für den Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung ausdrücklich eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung vorläufig aufrechtzuerhalten, bis der Rat eine neue Verordnung erlassen hat, wobei dieser jedoch den Rechtsverstoß innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben hat.


Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1997. - Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Staatsangehörige von Drittländern - Visum - Gesetzgebungsverfahren - Anhörung des Europäischen Parlaments. - Rechtssache C-392/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 15. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (ABl. L 234, S. 1; im folgenden: Verordnung).

2 Die Verordnung wurde auf Artikel 100c EG-Vertrag gestützt. Ihr liegt ein Vorschlag für eine Verordnung zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, zugrunde, den die Kommission dem Rat am 10. Dezember 1993 vorgelegt hat (ABl. 1994, C 11, S. 15).

3 Dieser Vorschlag hat folgenden Wortlaut:

"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 100c des Vertrages bestimmt der Rat die dritten Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Die Stellung dieses Artikels im Vertrag macht deutlich, daß er integraler Bestandteil der Bestimmungen über den Binnenmarkt ist.

Gemäß Artikel 3b Absatz 3 gehen die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrages erforderliche Mindestmaß hinaus. Die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Visa ist unerläßlich für die uneingeschränkte Verwirklichung von Artikel 100c und stellt eine wichtige Begleitmaßnahme für die Realisierung der in Artikel 7a verankerten Freizuegigkeit dar.

Die Drittländer sollten entsprechend ihrer politischen und wirtschaftlichen Lage und ihren Beziehungen zur Gemeinschaft und zu den Mitgliedstaaten eingestuft werden; dabei ist das Ausmaß der bisherigen Harmonisierung auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

Ziel des Artikels 100c ist die Harmonisierung der einschlägigen Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten. Unterschiedliche Vorschriften und Verfahren werden für eine Übergangszeit genehmigt; sie dürfen jedoch nicht zu Kontrollen führen, die mit Artikel 7a unvereinbar sind. Die Übergangszeit endet mit dem 30. Juni 1996. Vor diesem Zeitpunkt soll der Rat hinsichtlich jeden Drittlandes darüber entscheiden, ob dessen Staatsangehörige der Visapflicht unterliegen oder davon befreit sein sollen.

Um die Transparenz dieses Verfahrens und die Unterrichtung der betroffenen Personen zu gewährleisten, teilen die Mitgliedstaaten die von ihnen im Rahmen dieser Übergangs- und Ausnahmeregelung ergriffenen Maßnahmen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Darüber hinaus werden die betreffenden Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung sind zu veröffentlichen, bevor Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2 zur Anwendung gelangen. Diese Bestimmungen sind daher erst einen Monat nach der übrigen Verordnung anwendbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Staatsangehörigen der im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Drittländer müssen beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

(2) Bis zum 30. Juni 1996 bestimmen die Mitgliedstaaten, ob sie von Angehörigen der Drittländer, die nicht im Anhang aufgelistet sind, ein Visum verlangen. Vor diesem Zeitpunkt legt der Rat in dem von Artikel 100c vorgesehenen Verfahren für jedes dieser Länder fest, entweder es auf die Liste zu setzen oder dessen Staatsangehörige von der Visapflicht zu befreien.

(3) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Maßnahmen gemäß Absatz 2 mit. Spätere Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden auf die gleiche Weise binnen fünf Arbeitstagen mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die gemäß diesem Absatz mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 2

Ein Mitgliedstaat darf von einer Person, die seine Aussengrenzen überschreiten möchte und über ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes, gemeinschaftsweit gültiges Visum verfügt, seinerseits kein Visum verlangen.

Artikel 3

...

Artikel 4

..."

4 Mit Schreiben vom 11. Januar 1994 konsultierte der Rat das Parlament zu dem Vorschlag der Kommission. In seiner legislativen Entschließung mit der Stellungnahme des Parlaments vom 21. April 1994 (ABl. C 128, S. 350) schlug das Parlament vierzehn Änderungen vor und forderte den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtige, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern.

5 In seiner Änderung 3 betonte das Parlament, daß die Bestimmung der in der Negativliste enthaltenen Drittländer nach klar verstandenen, objektiven und öffentlich bekanntgemachten Kriterien erfolgen müsse und daß die Mitgliedstaaten Ländern, die aus objektiven Gründen nicht in die Liste aufgenommen worden seien, keine Visumpflicht auferlegen dürften. In seinen Änderungen 5 und 15 sah es eine Definition der unterschiedlichen Visakategorien der vorgeschlagenen Verordnung vor. In seiner Änderung 7 verkürzte das Parlament den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten bestimmen sollten, ob sie von Angehörigen der Drittländer, die nicht im Anhang aufgelistet sind, ein Visum verlangen; ausserdem bestand es darauf, daß es bei jeder Aktualisierung der Liste der im Anhang aufgeführten Drittländer angehört werde. In seiner Änderung 8 verschärfte das Parlament ein im Kommissionsvorschlag vorgesehenes Verbot; nach seiner Auffassung sollte es einem Mitgliedstaat nicht gestattet sein, von einer Person, die ein einheitliches Visum oder eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis besitze, ein Visum zu verlangen, wenn sich diese Person für einen Kurzaufenthalt in seinem Hoheitsgebiet aufhalten wolle. Schließlich schlug es in den Änderungen 9 und 10 vor, die Bedingungen für die Erteilung der Visa zu präzisieren und für den Fall der Verweigerung eines Visums eine Beschwerde vorzusehen.

6 Am 25. September 1995 erließ der Rat die Verordnung, die folgenden Wortlaut hat:

"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100c,

auf Vorschlag der Kommission...,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments...,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 100c des Vertrags bestimmt der Rat die dritten Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.

Die Erstellung der im Anhang aufgeführten gemeinsamen Liste ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung der Visumpolitik. Artikel 7a Absatz 2 des Vertrags regelt insbesondere, daß der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. Die übrigen Einzelheiten der Harmonisierung der Visumpolitik, insbesondere die Bedingungen für die Visumerteilung, werden im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegt.

Bei der Erstellung der genannten gemeinsamen Liste sind vor allem die Risiken in bezug auf die Sicherheit und die illegale Einwanderung zu berücksichtigen. Daneben spielen auch die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten zu den Drittländern eine Rolle.

Die Grundsätze, wonach ein Mitgliedstaat von einer Person, die seine Aussengrenzen überschreiten möchte, kein Visum verlangen darf, wenn diese Person über ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Visum verfügt, das den harmonisierten Voraussetzungen für die Visumerteilung entspricht und gemeinschaftsweit gültig ist, oder wenn diese Person über eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte entsprechende Genehmigung verfügt, sind im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festzulegen.

...

Bei der Aufnahme neuer Gebietskörperschaften in diese Liste ist den diplomatischen Auswirkungen sowie den hierfür von der Europäischen Union erlassenen Leitlinien Rechnung zu tragen. Auf jeden Fall präjudiziert die Aufnahme eines Drittlands in die gemeinsame Liste in keiner Weise dessen internationalen Status.

Die Bestimmung der dritten Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, hat schrittweise zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich fortlaufend um eine Harmonisierung ihrer Visumpolitik gegenüber Drittländern, die nicht auf der genannten gemeinsamen Liste stehen. Die Verwirklichung des freien Personenverkehrs gemäß Artikel 7a des Vertrags darf von diesen Bestimmungen nicht berührt werden. Nach fünf Jahren erstellt die Kommission einen Bericht über den Stand der Harmonisierung.

Um die Transparenz dieses Verfahrens und die Unterrichtung der betroffenen Personen zu gewährleisten, teilen die Mitgliedstaaten die von ihnen im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Aus denselben Gründen werden die betreffenden Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 sind zu veröffentlichen, bevor die anderen Vorschriften dieser Verordnung in Kraft treten. Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 müssen daher vor den übrigen Vorschriften dieser Verordnung in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Staatsangehörigen der in der gemeinsamen Liste im Anhang aufgeführten Drittländer müssen beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

(2) Staatsangehörige von Ländern, die aus den in der gemeinsamen Liste aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Absatz 1, bis der Rat nach Artikel 100c des Vertrags etwas anderes beschließt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Staatsangehörige dritter Länder, die nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt sind, der Visumpflicht unterliegen.

(2) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Staatenlose und Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus der Visumpflicht unterliegen.

(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Personen, die einen Paß oder ein Reisedokument vorlegen, das von einer Gebietskörperschaft ausgestellt worden ist, die nicht von allen Mitgliedstaaten als Staat anerkannt wird, der Visumpflicht unterliegen, wenn diese Gebietskörperschaft nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt ist.

(4) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Absatzes teilen die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 mit. Spätere Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden auf die gleiche Weise binnen fünf Arbeitstagen mitgeteilt.

Die Kommission veröffentlicht die gemäß diesem Absatz mitgeteilten Maßnahmen und an ihnen vorgenommene Änderungen zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 3

Die Kommission erstellt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über den Stand der Harmonisierung der Visumpolitik der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern, die nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt sind, und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Ziels der Harmonisierung nach Artikel 100c erforderlich sind.

Artikel 4

...

Artikel 5

...

Artikel 6

Eine weitere, über die gemeinsame Liste hinausgehende Abstimmung zwischen einzelnen Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der dritten Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft."

Zur Nichtigerklärung der Verordnung

7 Zur Begründung seiner Klage macht das Europäische Parlament eine Verletzung seines Rechts auf Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft geltend; es sei vor dem Erlaß der streitigen Verordnung vom Rat nicht ein zweites Mal angehört worden. Diese erneute Anhörung sei im Rahmen des Verfahrens des Artikels 100c EG-Vertrag erforderlich, wenn, wie im vorliegenden Fall, der vom Rat erlassene Text gegenüber dem Vorschlag der Kommission wesentliche Änderungen enthalte.

8 So gestatte Artikel 2 der Verordnung den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob Staatsangehörige dritter Länder, die nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt seien, der Visumpflicht unterlägen, während nach Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags der Kommission vor dem 30. Juni 1996 eine abschließende Liste der Länder habe aufgestellt werden sollen, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Gemeinschaft im Besitz eines Visums sein müssten. Ausserdem führe das vom Rat erlassene neue System dazu, daß eine explizite Liste, die den Anhang der Verordnung bilde, und implizite Listen aufgestellt würden, da jeder Mitgliedstaat seine eigene Liste aufstellen könne. Die Verordnung entferne sich damit vom Ziel der Harmonisierung der Visumpolitik, die Gegenstand des Artikels 100c EG- Vertrag sei.

9 Weiter sei die Liste der im Anhang des Vorschlags genannten Länder in der Verordnung erheblich kürzer; der Rat habe die Zahl der dort aufgeführten Drittländer von 126 auf 98 verringert.

10 Schließlich sei Artikel 2 des Vorschlags der Kommission, der die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Visa vorgesehen habe, nicht übernommen worden. Ausserdem werde in der zweiten und der vierten Begründungserwägung der Verordnung ausgeführt, daß diese Elemente der Harmonisierung der Visumpolitik unter Titel VI des Vertrages über die Europäische Union fielen.

11 Dagegen führt der Rat, den die französische Regierung unterstützt, in erster Linie aus, daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung nur den Vorschlag der Kommission präzisiere, daß jedem Mitgliedstaat bis zu einer Entscheidung des Rates hinsichtlich der nicht im Anhang aufgeführten Drittländer weiterhin die Entscheidung darüber freistehe, ob er für die Staatsangehörigen dieser Länder die Visumpflicht vorschreibe. Der einzige Unterschied, der insoweit zwischen dem Vorschlag und der Verordnung bestehe, liege darin, daß die Verordnung eine längere Übergangszeit vorsehe, in der die Mitgliedstaaten für die Regelung der Visumpflicht bei Staatsangehörigen der Drittländer, die nicht in der gemeinsamen Liste genannt würden, zuständig blieben.

12 Zweitens sei die gemeinsame Liste der Drittländer nur punktüll geändert worden; es seien nämlich nur drei Länder hinzugefügt worden, und die Streichungen hätten sich auf ehemalige Kolonien bestimmter Mitgliedstaaten bezogen, bei denen nur geringe Wanderungsbewegungen vorlägen.

13 Schließlich habe die Kommission die gegenseitige Anerkennung der Visa in ihrem Vorschlag nicht vorgesehen. Artikel 2 dieses Vorschlags habe nämlich nur klargestellt, daß eine gegenseitige Anerkennung eines Visums nur insoweit in Betracht komme, als dieses Visum in der gesamten Gemeinschaft gültig sei, ohne daß jedoch die Bedingungen für die gemeinschaftsweite Gültigkeit eines Visums festgelegt worden wären. Da diese Bestimmung nur deklaratorische Bedeutung gehabt habe, sei es im Interesse der Rechtsklarheit geboten gewesen, sie nicht zu übernehmen.

14 In den vom EG-Vertrag vorgesehenen Fällen stellt die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung die Nichtigkeit der betreffenden Handlung zur Folge hat. Die wirksame Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft gemäß den im EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren stellt nämlich ein wesentliches Element des vom EG-Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts dar. Diese Befugnis ist Ausdruck des grundlegenden demokratischen Prinzips, daß die Völker durch eine repräsentative Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827, Randnr. 17).

15 Ist das Europäische Parlament nach dem EG-Vertrag in einem bestimmten Gesetzgebungsverfahren anzuhören, so ist es nach ständiger Rechtsprechung erneut anzuhören, wenn der endgültig verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört worden ist, und die Änderungen nicht im wesentlichen einem vom Parlament selbst geäusserten Wunsch entsprechen (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2067, Randnr. 10, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 38).

16 Daher ist zu prüfen, ob der Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen durch die Änderungen betroffen wird, die das Parlament anführt.

17 Der Vorschlag der Kommission, zu dem das Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat, sah in Artikel 1 Absatz 1 vor, daß die Staatsangehörigen der im Anhang aufgelisteten Drittländer beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift konnten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 1996 bestimmen, ob sie von Angehörigen der Drittländer, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, ein Visum verlangen. Vor diesem Zeitpunkt musste der Rat in bezug auf jedes dieser Länder entscheiden, ob er es auf die Liste setzt oder dessen Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit.

18 Dagegen bestimmt die Verordnung in Artikel 2 Absatz 1, daß die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Staatsangehörige dritter Länder, die nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt sind, der Visumpflicht unterliegen.

19 Ein Vergleich des Vorschlags der Kommission und der Verordnung ergibt, daß die Mitgliedstaaten nach der Verordnung diejenigen nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführten Drittländer, von deren Staatsangehörigen sie ein Visum verlangen, über den Zeitpunkt hinaus bestimmen können, der in Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags vorgesehen war.

20 Wie der Generalanwalt in Nummer 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gestattet es die Verordnung den Mitgliedstaaten, auf unbegrenzte Zeit ihre Liste der nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführten Drittländer beizubehalten, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, während der Vorschlag der Kommission für die Zeit nach dem 30. Juni 1996 nur das Bestehen einer gemeinsamen Liste mit einer abschließenden Aufzählung der Drittländer vorsah, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Diese Änderungen betreffen den Kern der Regelung und sind daher wesentlich.

21 Der Rat ist jedoch der Ansicht, daß er selbst dann, wenn der endgültig verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweiche, zu dem das Parlament angehört worden sei, nicht zu dessen erneuter Anhörung verpflichtet sei, wenn ihm, wie im vorliegenden Fall, seine einschlägigen Vorstellungen wohl bekannt seien.

22 Wie der Gerichtshof bereits in Randnummer 26 des erwähnten Urteils vom 5. Juli 1995 (Parlament/Rat) ausgeführt hat, stellt die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments in den vom EG-Vertrag vorgesehenen Fällen eines der Mittel dar, die ihm eine wirksame Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft ermöglichen; die Auffassung des Rates würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Beteiligung führen, die für die Aufrechterhaltung des vom Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts wesentlich ist, und den Einfluß verkennen, den die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments auf den Erlaß eines Rechtsakts haben kann.

23 Da schon aufgrund der erörterten Änderung, die das System des Entwurfs insgesamt berührt, eine erneute Anhörung des Parlaments erforderlich ist, brauchen die weiteren Argumente des Parlaments nicht geprüft zu werden.

24 Folglich stellt der Umstand, daß das Parlament in dem Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 100c EG-Vertrag nicht ein zweites Mal angehört worden ist, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die zur Nichtigerklärung der Verordnung führen muß.

Zur Aufrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung

25 In seiner Klagebeantwortung hat der Rat für den Fall der Nichtigerklärung der Verordnung beantragt, deren Wirkungen aufrechtzuerhalten, bis er eine neue Regelung erlassen hat. Das Parlament hat dazu keine Erklärungen abgegeben.

26 Diesem Antrag ist stattzugeben. Wie der Generalanwalt in Nummer 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, rechtfertigen es die Notwendigkeit, eine Diskontinuität bei der Harmonisierung der nationalen Visumvorschriften zu verhindern, und gewichtige Gründe der Rechtssicherheit, daß der Gerichtshof von der ihm in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag für den Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung ausdrücklich eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung vorläufig aufrechtzuerhalten, bis der Rat eine neue Verordnung erlassen hat.

27 Jedoch hat der Rat den Rechtsverstoß innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Urteil vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, a. a. O., Randnr. 33).

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 trägt die Französische Republik, die dem Rechtsstreit beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung werden aufrechterhalten, bis der Rat der Europäischen Union eine neue Regelung in diesem Bereich erlassen hat.

3. Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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