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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: C-395/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/51/EG, Richtlinie 96/93/EG


Vorschriften:

Richtlinie 96/51/EG
Richtlinie 96/93/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Dezember 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 96/51/EG und 96/93/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. - Rechtssache C-395/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-395/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. P. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato P. G. Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, aus der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 235, S. 39) und aus der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. 1997, L 13, S. 28) verstoßen hat, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, aus der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 235, S. 39) und aus der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. 1997, L 13, S. 28) verstoßen hat, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

2 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/51 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

a) den folgenden Vorschriften von Artikel 1:

- Nummer 4: Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9d Absatz 2, Artikel 9e Absatz 3, Artikel 9f, Artikel 9g, Artikel 9h, Artikel 9i, Artikel 9j, Artikel 9n, Artikel 9o,

- Nummer 10, Nummer 12, Nummer 19 und Nummer 20

am 1. April 1998 nachzukommen;

b)...

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

..."

3 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 96/93 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

..."

4 Da die Kommission keine Mitteilung über eine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinien 96/51 und 96/93 in die italienische Rechtsordnung erhalten hatte und über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, dass die Italienische Republik ihrer Umsetzungsverpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Mitgliedstaat hinsichtlich der Richtlinie 96/51 mit Schreiben vom 16. Juli 1998 und hinsichtlich der Richtlinie 96/93 mit Schreiben vom 3. Juni 1998 zur Stellungnahme binnen zwei Monaten auf.

5 Die italienischen Behörden beantworteten diese Aufforderungsschreiben nicht.

6 Die Kommission ging daher davon aus, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/51 genannten Vorschriften und der Vorschriften der Richtlinie 96/93 noch nicht erlassen worden waren und richtete am 11. Dezember 1998 an die Italienische Republik mit Gründen versehene Stellungnahmen mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus diesen Vorschriften nachzukommen, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahmen zu erlassen.

7 Die italienischen Behörden antworteten mit zwei Schreiben vom 22. Februar 1999, dass sie die erforderlichen nationalen Maßnahmen vorbereiteten, um die Richtlinien 96/51 und 96/93 umzusetzen.

8 Da der Kommission keine weiteren Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinien übermittelt wurden, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

9 Die italienische Regierung räumt ein, dass sie mit dem Erlass und der Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 96/51 und 96/93 im Rückstand sei. Dieser Rückstand beruhe auf der Komplexität des Verfahrens, das nach italienischem Recht eingehalten werden müsse. Die Zustimmungsverfahren befänden sich jetzt jedoch in ihrer Endphase.

10 Aus den Erklärungen der italienischen Regierung ergibt sich, dass die Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/51 genannten Vorschriften und der Vorschriften der Richtlinie 96/93 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfolgt ist. Unter diesen Umständen ist die von der Kommission in dieser Hinsicht erhobene Klage als begründet anzusehen.

11 Daher ist festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/51 genannten Vorschriften und aus den Vorschriften der Richtlinie 96/93 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den erwähnten Vorschriften nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung genannten Vorschriften und aus den Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den erwähnten Vorschriften nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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