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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: C-398/00
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung Nr. 659/1999/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 88
Verordnung Nr. 659/1999/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Beweiskraft einer Übermittlung per Fax hängt sowohl von den Formerfordernissen ab, denen der fragliche Rechtsakt nach den anwendbaren Bestimmungen genügen muss, als auch von den Umständen der Verwendung des Übermittlungsverfahrens selbst, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Allgemeinen eine Übersendung per Fax die Rechtswirkungen des Aktes nicht berührt. Wenn die anwendbaren Bestimmungen für bestimmte Rechtsakte ein besonderes Formerfordernis vorsehen, ist somit zu prüfen, ob deren Übermittlung per Fax mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

Was die vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 angeht, so sehen die Vorschriften für das Vorverfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem EG-Vertrag keine besonderen Formerfordernisse vor. Denn anders als der erste Schritt der Anmeldung einer neuen Beihilfe, über die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 2 dieser Verordnung eine Empfangsbestätigung ausstellt, ist die vorherige Benachrichtigung keinen anderen als den Erfordernissen unterworfen, die für die verschiedenen Handlungen des Vorverfahrens bei der Kommission gelten.

( vgl. Randnrn. 21-23 )

2. Nach dem von der Kommission aufgestellten Leitfaden für die Verfahren bei staatlichen Beihilfen" muss nur die erstmalige Anmeldung der Beihilfen durch die Mitgliedstaaten an das Generalsekretariat der Kommission gerichtet werden. Dagegen sollten" nach Ziffer 24 des Leitfadens die von der betreffenden Generaldirektion angeforderten, zusätzlich benötigten Angaben dieser unmittelbar übermittelt werden". Auch die vorherige Benachrichtigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999, die sich in den fortgesetzten Informationsaustausch einfügt, muss daher zu der mit der Sache betrauten Direktion gelangen.

( vgl. Randnr. 26 )

3. Aus Artikel 254 Absatz 3 EG geht eindeutig hervor, dass die Entscheidungen... denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und... durch diese Bekanntgabe wirksam [werden]". Somit kann eine Entscheidung, mit der die Durchführung von Beihilfevorhaben durch einen Mitgliedstaat verhindert werden soll, ihre Wirksamkeit nicht erlangen, bevor sie diesem Mitgliedstaat entgegengehalten werden kann, d. h. vor ihrer Bekanntgabe an den betreffenden Staat. Folglich kann Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999, der sich auf die Entscheidung über die vorherige Benachrichtigung bezieht, die die Kommission innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen" nach ihrem Eingang trifft, nicht dahin ausgelegt werden, dass bereits der Erlass der Entscheidung unabhängig von ihrer Bekanntgabe eine Unterbrechung dieser Frist bewirkt.

( vgl. Randnrn. 31-33 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 18. Juni 2002. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Angemeldete Vorhaben - Keine Entscheidung der Kommission binnen zwei Monaten - Frist von 15 Arbeitstagen für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Berechnung der Frist - Anforderungen an die vorherige Benachrichtigung durch den Mitgliedstaat und die Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission - Übermittlung per Telefax. - Rechtssache C-398/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-398/00

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und R. Vidal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der dem Königreich Spanien mit Schreiben SG (2000) D/106322 vom 22. August 2000 mitgeteilten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. November 2000 (ABl. C 328, S. 19) veröffentlichten Entscheidung der Kommission vom 17. August 2000, mit der diese ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen an die Firma Santana Motor SA mit dem EG-Vertrag eingeleitet hat, in Bezug auf alle dort behandelten Maßnahmen mit Ausnahme der im Juni 1998 gewährten Bürgschaft,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 30. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG die Nichtigerklärung der ihm mit Schreiben SG (2000) D/106322 vom 22. August 2000 mitgeteilten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. November 2000 (ABl. C 328, S. 19) veröffentlichten Entscheidung der Kommission vom 17. August 2000, mit der diese ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen an die Firma Santana Motor SA mit dem EG-Vertrag eingeleitet hat (nachfolgend: angefochtene Entscheidung), in Bezug auf alle dort behandelten Maßnahmen mit Ausnahme der im Juni 1998 gewährten Bürgschaft beantragt.

Rechtlicher Rahmen 2 In Artikel 88 EG heißt es:

"(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

...

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

3 Artikel 89 EG bestimmt:

"Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 87 und 88 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind."

4 Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bestimmt in Artikel 4 - Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission -:

"(1) Die Kommission prüft die Anmeldung [des Beihilfevorhabens] unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4.

...

(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG] zu eröffnen...

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr - gegebenenfalls - angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert....

(6) Hat die Kommission innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist keine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 erlassen, so gilt die Beihilfe als von der Kommission genehmigt. Der betreffende Mitgliedstaat kann daraufhin die betreffenden Maßnahmen durchführen, nachdem er die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung nach diesem Artikel erlässt."

5 Die Artikel 17 bis 19 der Verordnung Nr. 659/1999 behandeln die Art und Weise, in der die Kommission die bestehenden Beihilferegeln prüft, und sehen insbesondere vor, dass die Kommission das Verfahren nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung einleiten kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht den Maßnahmen zustimmt, die die Kommission vorgeschlagen hat, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt herbeizuführen.

6 Artikel 25 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

"Entscheidungen nach [der Verordnung Nr. 659/1999] sind an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat diese Entscheidungen unverzüglich mit..."

7 Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1), die nach ihrem Artikel 1 u. a. für die Rechtsakte gilt, die die Kommission aufgrund des Vertrages erlassen hat, sieht in Artikel 2 Absatz 2 vor, dass für "die Anwendung dieser Verordnung... als Arbeitstage alle Tage außer Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden zu berücksichtigen [sind]". Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung wird der Tag, in den die Ereignisse oder Handlungen fallen, die die Frist in Gang setzen, bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

Sachverhalt

8 Im Anschluss an einen Schriftwechsel mit der Kommission wegen einer im Juni 1988 der Firma Santana Motor SA gewährten Bankbürgschaft teilte die spanische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 1. Juli 1999 mit, dass sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG neue Beihilfen anmelden werde, die die Junta de Andalucía [nachfolgend: Regierung von Andalusien] diesem Unternehmen gewähren wolle.

9 Mit Schreiben vom 30. Juli und vom 17. November 1999, beide gerichtet an den Generalsekretär und an den Generaldirektor für Wettbewerb, meldete Spanien sowohl die geplante Zufuhr von Kapital an die Santana Motor SA als auch verschiedene Anträge auf regionale Beihilfen an, die das Unternehmen im Rahmen seines strategischen Plans 1998-2006 bei ihnen eingereicht hatte, und ersuchten die Kommission, einigen dieser Anträge stattzugeben.

10 Ergänzende Informationen über diese Vorhaben wurden der Kommission am 4. Januar 2000 zugeleitet. Da die Kommission die Anmeldungen für unvollständig hielt, forderte sie am 22. März 2000 zusätzliche Informationen an, die sie am 24. Mai 2000 erhielt.

11 Mit Schreiben vom 28. Juli 2000, das am selben Tag gefaxt wurde, erklärte die spanische Regierung gegenüber der Kommission: "Da seit Erteilung der von der Kommission zuletzt angeforderten Informationen (24. Mai 2000) zwei Monate vergangen sind, teilen wir Ihnen mit, dass die Regierung von Andalusien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 88 EG] die angemeldeten... Beihilfemaßnahmen zugunsten der Firma Santana, und zwar die Zufuhr von Kapital sowie die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse, durchführen wird."

12 Am 17. August 2000 entschied die Kommission, das förmliche Verfahren zur Prüfung der angemeldeten Beihilfen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten. Spanien wurde diese Entscheidung am 23. August 2000 mit Schreiben vom 22. August 2000 zugestellt.

Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

13 Die spanische Regierung macht geltend, da die fraglichen Beihilfemaßnahmen die Zufuhr von Kapital und die Gewährung von Zuschüssen beträfen, sei anders als bei der im Juni 1998 gewährten Bankbürgschaft noch nicht mit ihrer Durchführung begonnen worden. Als sie der Kommission mit Schreiben vom 30. Juli und vom 17. November 1999 mitgeteilt worden seien, habe es sich daher um angemeldete Maßnahmen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 659/1999 gehandelt, für die die in Artikel 4 Absätze 5 und 6 festgelegten Prüfungsfristen gegolten hätten. Diese Fristen von zwei Monaten bzw. 15 Arbeitstagen seien vor Erlass der angefochtenen Entscheidung abgelaufen gewesen, so dass die angemeldeten Maßnahmen zu bestehenden Beihilfen geworden seien. Daher habe die Kommission nicht rechtsfehlerfrei auf diese Beihilfen die Regelung des Artikels 88 Absatz 2 EG anwenden können, der lediglich neue Beihilfen betreffe.

14 Zur Beurteilung der Begründetheit dieses Vorbringens ist zu untersuchen, unter welchen Umständen im vorliegenden Fall die Verfahrensfristen gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt wurden.

Zur Zweimonatsfrist

15 Wie den Akten zu entnehmen ist und von der Kommission nicht bestritten wird, sind die streitigen Beihilfevorhaben in Bezug auf die Zufuhr von Kapital und die Gewährung von Zuschüssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG wirksam bei ihr angemeldet und von Spanien nicht durchgeführt worden. Bei diesen Maßnahmen handelte es sich daher im Zeitpunkt ihrer Anmeldung um neue Beihilfen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 659/1999, die nur nach Genehmigung durch die Kommission gewährt werden durften.

16 Zur Prüfung eines solchen Genehmigungsantrags verfügt die Kommission über eine erste Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf die Anmeldung, wenn die Kommission weder eine Entscheidung nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 659/1999 getroffen noch weitere Informationen von dem betreffenden Mitgliedstaat angefordert hat, gemäß Artikel 4 Absatz 5 "als vollständig" gilt. Nach Ablauf der Frist und unter denselben Vorbehalten kann der Mitgliedstaat die Durchführung seiner Vorhaben ins Auge fassen.

17 Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass die Kommission am 24. Mai 2000 zusätzliche Informationen von der spanischen Regierung zu den fraglichen Maßnahmen erhielt und danach keine weiteren Informationen anforderte. Da die Kommission somit in der Frist von zwei Monaten ab Eingang der betreffenden Informationen schwieg, hatte die Anmeldung der fraglichen Beihilfen ab dem 25. Juli 2000 als vollständig zu gelten, so dass Spanien sein Vorhaben durchführen konnte, sofern es die Kommission vorab davon in Kenntnis setzte.

18 Dem tritt die Kommission nicht entgegen. Sie trägt aber vor, die angefochtene Entscheidung sei innerhalb der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegten Frist von 15 Arbeitstagen getroffen worden und habe Spanien damit aus Rechtsgründen an der sofortigen Durchführung der angemeldeten Maßnahmen gehindert.

Zur Frist von 15 Arbeitstagen

19 Nach Auffassung der spanischen Regierung ist der Fristbeginn auf den 31. Juli 2000 zu legen, also den ersten Arbeitstag nach Eingang des Fax vom 28. Juli 2000 bei der Kommission, in dem diese gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die angemeldeten Maßnahmen von Spanien durchgeführt würden.

20 Nach Auffassung der Kommission dagegen begann die Frist erst am 1. August 2000. Das Schreiben vom 28. Juli 2000 sei ihr beweiskräftig erst am 31. Juli 2000 zugegangen. Das Fax vom 28. Juli 2000 könne zum einen nicht berücksichtigt werden, weil es nicht an das Generalsekretariat der Kommission gerichtet gewesen sei, wie dies der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie vorsehe, sondern nur an die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission. Zum anderen könne jedenfalls eine Übermittlung per Fax, versehen mit einem einfachen Sendebericht, der die Seitenanzahl und eine Empfängernummer angebe, keinen Beweis für den Inhalt des übersandten Dokumentes erbringen. So habe der Gerichtshof entschieden, dass die Einreichung von Klageschriften per Fax nicht zulässig sei. Aus entsprechenden Gründen der Rechtssicherheit sei es ausgeschlossen, Fristen ab Übermittlung eines Fax zu berechnen. Außerdem habe das Fax vom 28. Juli 2000 nicht mit einer Empfangsbestätigung versehen werden können, da es an einem Freitag um 17.49 Uhr gesendet worden sei, also nach Ende der regulären Dienstzeit der Beamten der Kommission.

21 Hierzu ist festzustellen, dass die Beweiskraft einer Übermittlung per Fax sowohl von den Formerfordernissen abhängt, denen der fragliche Rechtsakt nach den anwendbaren Bestimmungen genügen muss, als auch von den Umständen der Verwendung des Übermittlungsverfahrens selbst, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Allgemeinen eine Übersendung per Fax die Rechtswirkungen des Aktes nicht berührt (in diesem Sinne Urteil vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-170/89, BEUC/Kommission, Slg. 1991, I-5709, Randnrn. 9 bis 11).

22 Wenn die anwendbaren Bestimmungen für bestimmte Rechtsakte ein besonderes Formerfordernis vorsehen, ist zu prüfen, ob deren Übermittlung per Fax mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

23 Was die vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 angeht, so sehen die Vorschriften für das Vorverfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem EG-Vertrag keine besonderen Formerfordernisse vor. Anders als der erste Schritt der Anmeldung einer neuen Beihilfe, über die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 2 dieser Verordnung eine Empfangsbestätigung ausstellt, ist die vorherige Benachrichtigung keinen anderen als den Erfordernissen unterworfen, die für die verschiedenen Handlungen des Vorverfahrens bei der Kommission gelten. Die Kommission hat jedoch in einer Fußnote im Anhang I ihres Leitfadens für die Verfahren bei staatlichen Beihilfen ausdrücklich gestattet, dass die Fristen für diese Handlungen "mit dem Erhalt [bzw.] bei Telefaxübermittlung mit der Versendung der entsprechenden Korrespondenz" beginnen. Der Gerichtshof hat im Übrigen aus Anlass einer Untätigkeitsklage entschieden, dass eine per Fax an die Kommission gerichtete Aufforderung zum Tätigwerden nicht wegen der Verwendung dieses Übersendungsmittels, sondern wegen der inhaltlichen Unvollständigkeit des Schreibens unzulässig war (Beschluss vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-249/99 P, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, Slg. 1999, I-8333). Folglich kann die Kommission nicht geltend machen, dass die Übermittlung am 28. Juli 2000 schon deshalb nicht berücksichtigt werden könne, weil sie per Fax erfolgt sei.

24 Daher ist zu untersuchen, ob die Umstände, unter denen dieses Übersendungsmittel im vorliegenden Fall verwendet wurde, es der Kommission möglicherweise erschwerten, vom Inhalt des Schreibens und vom Zeitpunkt seines Eingangs Kenntnis zu erlangen.

25 Diesen Schluss lassen die Akten jedoch nicht zu. Die Kommission behauptet nämlich nicht, dass ihr die vorherige Benachrichtigung durch das Königreich Spanien später per Post zugegangen sei. Sie beruft sich lediglich darauf, dass das Fax nicht am Freitag, dem 28. Juli 2000, um 17.49 Uhr habe eingetragen werden können, da sich keine Beamten in ihren Dienststellen aufgehalten hätten, sondern erst am 31. Juli 2000. Somit steht fest, dass es sich bei dem am 31. Juli 2000 eingetragenen Schreiben um dasjenige handelte, das sie am 28. Juli 2000 erhalten hatte, und dass die Kommission die Benachrichtigung durch Spanien am 28. Juli 2000 erhielt. Dass die Beamten der Kommission bei Eingang des Faxes abwesend waren, lässt daher unter den Umständen des vorliegenden Falls weder am Zeitpunkt dieses Eingangs noch am Inhalt des übermittelten Schreibens Zweifel aufkommen.

26 Das Vorbringen, die vorherige Benachrichtigung durch die spanische Regierung hätte an das Generalsekretariat der Kommission gerichtet werden müssen, ist nicht geeignet, den Beginn des Laufs der Frist von 15 Arbeitstagen zu verhindern. Denn nach dem Leitfaden für die Verfahren bei staatlichen Beihilfen muss das Schreiben nur dann aus Gründen der internen Koordination an das Generalsekretariat der Kommission gerichtet werden, wenn es um die erstmalige Anmeldung der Beihilfen durch die Mitgliedstaaten geht. Wenn die mit der Angelegenheit betraute Generaldirektion der Kommission vom Generalsekretariat eindeutig bezeichnet worden ist, "sollten" die von der betreffenden Generaldirektion angeforderten, zusätzlich benötigten Angaben nach Ziffer 24 des Leitfadens "dieser unmittelbar übermittelt werden". Nichts anderes kann für die vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 gelten, die sich in den fortgesetzten Informationsaustausch einfügt und die zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens ebenfalls in kürzester Frist zu der mit der Sache betrauten Direktion gelangen muss.

27 Nach alledem wurde die Frist von 15 Arbeitstagen am 28. Juli 2000 mit dem Eingang der vorherigen Benachrichtigung durch Spanien bei der Kommission ausgelöst. Somit fing nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 1182/71 und Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 die Frist am 31. Juli 2000, dem ersten Arbeitstag nach dem Eingang der Benachrichtigung, zu laufen an. Das Fristende fiel daher auf den 21. August 2000.

28 Was zweitens die Unterbrechung der Frist von 15 Arbeitstagen angeht, die von den Umständen abhängt, unter denen die angefochtene Entscheidung erging, macht die spanische Regierung geltend, dass die der Kommission zufolge am 17. August 2000 getroffene Entscheidung den spanischen Behörden erst am 23. August 2000, also nach Fristablauf, zugestellt worden sei. Maßgeblich könne aber nur der Zeitpunkt sein, in dem die Entscheidung der Kommission gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat wirksam werde, d. h. gemäß Artikel 254 Absatz 3 EG der Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an diesen Staat.

29 Die Kommission ist dagegen der Auffassung, der maßgebende Zeitpunkt sei der, in dem die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens getroffen werde, und nicht der, in dem diese Entscheidung dem betroffenen Mitgliedstaat bekannt gegeben werde. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 beziehe sich nämlich auf die Entscheidung, die die Kommission "innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung... trifft". Hier sei die angefochtene Entscheidung am 17. August 2000 im schriftlichen Verfahren nach Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission erlassen und gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 659/1999 "unverzüglich" mitgeteilt worden. Die angefochtene Entscheidung habe daher die Frist ab 17. August 2000 unterbrochen, und die Kommission habe rechtsfehlerfrei das förmliche Verfahren zur Prüfung der angemeldeten Beihilfen eröffnen können.

30 Die Mitglieder der Kommission hatten tatsächlich am 17. August 2000 im beschleunigten schriftlichen Verfahren über den Vorschlag der Generaldirektion Wettbewerb, das förmliche Verfahren zur Prüfung der fraglichen Beihilfen zu eröffnen, zu entscheiden. Da kein Einwand gegen diesen Vorschlag erhoben worden war, wurde er nach Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission an diesem Tag angenommen. Mit seiner förmlichen Feststellung durch die Unterschrift des Generalsekretärs vom selben Tag wurde der Beschluss zu einer Entscheidung der Kommission im Sinne von Artikel 249 EG. Infolgedessen ist das Schreiben vom 22. August 2000, das an das Königreich Spanien gerichtet war und in vollem Umfang den Inhalt des Vorschlags wiedergab, der angenommenen und zur angefochtenen Entscheidung geworden war, als die Bekanntgabe dieser Entscheidung an ihren Adressaten anzusehen, auch wenn in dem Schreiben die Entscheidung vom 17. August 2000 nicht erwähnt wird.

31 Entgegen den Ausführungen der Kommission hat der Erlass der angefochtenen Entscheidung zu dem betreffenden Zeitpunkt jedoch keine Unterbrechung der Frist von 15 Arbeitstagen bewirkt. Denn aus Artikel 254 Absatz 3 EG geht eindeutig hervor, dass "die Entscheidungen... denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und... durch diese Bekanntgabe wirksam [werden]".

32 Eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall die Durchführung von Beihilfevorhaben durch einen Mitgliedstaat verhindert werden soll, kann ihre Wirksamkeit, die zwangsläufig mit der Unterbrechung der Frist von 15 Arbeitstagen zusammenfällt, nicht erlangen, bevor sie diesem Mitgliedstaat entgegengehalten werden kann, d. h. vor ihrer Bekanntgabe.

33 Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999, der sich auf die Entscheidung bezieht, die die Kommission "innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen... trifft", kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass bereits der Erlass der Entscheidung unabhängig von ihrer Bekanntgabe eine Unterbrechung bewirkt. Das ergibt sich auch aus Artikel 25 der Verordnung Nr. 659/1999, wonach die Entscheidungen, die die Kommission nach dieser Verordnung trifft, "unverzüglich" mitzuteilen sind, sowie aus dem Hinweis in ihrer einundzwangzigsten Begründungserwägung auf den "Grundsatz, dass Entscheidungen über staatliche Beihilfen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet werden", und zwar im "Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit". Das erklärt des Weiteren, dass schon die unterbliebene Bekanntgabe in bestimmten Fällen die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane rechtfertigen kann (in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-227/92 P, Hoechst/Kommission, Slg. 1999, I-4443, Randnr. 68).

34 Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung, die am 17. August 2000 getroffen und den spanischen Behörden erst am 23. August 2000 zugestellte wurde, nach Ablauf der Frist von 15 Arbeitstagen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 wirksam wurde. Ab 21. August 2000, dem Datum des Fristablaufs, wurden die angemeldeten Beihilfen daher zu bestehenden Beihilfen. Somit konnte sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht auf den ausschließlich für neue Beihilfen geltenden Artikel 88 Absatz 3 EG stützen, um die Durchführung der Beihilfevorhaben zugunsten der Firma Santana Motor SA zu verhindern (in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn. 68 bis 78, und - in Bezug auf Sachverhalte nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 - vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 48).

35 Folglich ist die angefochtene Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet und schon deshalb für nichtig zu erklären.

36 Daher braucht der vom Königreich Spanien hilfsweise geltend gemachte Klagegrund einer unzureichenden Begründung nicht untersucht zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die dem Königreich Spanien mit Schreiben SG (2000) D/106322 vom 22. August 2000 mitgeteilte Entscheidung der Kommission vom 17. August 2000, mit der diese ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen an die Firma Santana Motor SA mit dem EG-Vertrag eingeleitet hat, wird in Bezug auf alle dort behandelten Maßnahmen mit Ausnahme der im Juni 1998 gewährten Bürgschaft für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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