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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: C-398/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1599/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1599/1999
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

28. Februar 2008

"Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle - Schutz gegen Subventionspraktiken - Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 - Draht aus nichtrostendem Stahl - Schaden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang"

Parteien:

In der Rechtssache C-398/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2005, in dem Verfahren

AGST Draht- und Biegetechnik GmbH

gegen

Hauptzollamt Aachen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der AGST Draht- und Biegetechnik GmbH, vertreten durch P. Henseler und T. Lieber, Rechtsanwälte,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von G. Berrisch, Rechtsanwalt,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Gross als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 189, S. 1).

2 Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der AGST Draht- und Biegetechnik GmbH (im Folgenden: AGST) und dem Hauptzollamt Aachen (im Folgenden: Hauptzollamt), in dem das Hauptzollamt von AGST anlässlich der Einfuhr von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr der Unterposition 7223 00 19 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) mit Ursprung in Indien einen Ausgleichszoll verlangt.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Bestimmungen über die Einführung von Ausgleichszöllen durch die Europäische Gemeinschaft sind in der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (im Folgenden: Grundverordnung) niedergelegt.

4 Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung sieht Folgendes vor:

"Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht."

5 Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung bestimmt:

"Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft."

Die Verordnung Nr. 1599/1999

6 Am 23. März 1999 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 618/1999 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (ABl. L 79, S. 25, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

7 Am 12. Juli 1999 erließ der Rat sodann die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea.

8 In einem anderen Verfahren, das Stabstahl aus nichtrostendem Stahl betraf, hatte der Rat am 13. November 1998 die Verordnung (EG) Nr. 2450/98 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 304, S. 1) erlassen. Diese Verordnung wurde durch das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2001, Mukand u. a./Rat (T-58/99, Slg. 2001, II-2521), für nichtig erklärt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9 AGST gehört zu den führenden deutschen Herstellern von biegefähigen Drähten aus nichtrostendem Stahl. Zwischen dem 7. August und dem 17. November 2000 meldete AGST beim Hauptzollamt Drähte aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von mehr als 1 mm der Unterposition 7223 00 19 der KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

10 Als Ursprung der Waren gab AGST die Vereinigten Arabischen Emirate an und legte außerdem an sie adressierte Rechnungen der Link Middle East Ltd sowie Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, wonach die Waren in den Vereinigten Arabischen Emiraten hergestellt worden sein sollten.

11 Eine Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ergab jedoch, dass das Herkunftsland der Waren in Wirklichkeit Indien war. Dem Bericht von OLAF zufolge war nämlich der von der Link Middle East Ltd von Juni 1999 bis Dezember 2000 in die Gemeinschaft eingeführte Draht aus nichtrostendem Stahl von der in Mumbai (Indien) ansässigen Venus Wire Industries Ltd hergestellt worden.

12 Das Hauptzollamt erhob mit Bescheid vom 30. Juli 2003 bezüglich der genannten Zollanmeldungen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1599/1999 Zoll und Ausgleichszoll in Höhe von 4 034,79 DM und 59 513,21 DM nach.

13 Den hiergegen von AGST eingelegten Einspruch wies das Hauptzollamt mit Entscheidung vom 29. Juni 2004 zurück. AGST erhob gegen diese Entscheidung beim Finanzgericht Düsseldorf am 21. Juli 2004 Klage, mit der sie u. a. geltend macht, dass die Nacherhebung des Ausgleichszolls rechtswidrig sei, weil die Verordnung Nr. 1599/1999 unwirksam sei.

14 Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 unwirksam, soweit hiernach auf von der Venus Wire Industries Ltd, Mumbai/Indien, hergestellten Draht der Unterposition 7223 00 19 der KN Ausgleichszoll zu erheben ist?

Zur Vorlagefrage

15 Aus der Akte ergibt sich, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Verordnung Nr. 1599/1999 insoweit unwirksam ist, als die Prüfung des Rates der Europäischen Union, ob eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Schädigung und den subventionierten Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl besteht, an einem offenkundigen Beurteilungsfehler leidet. Hierbei stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob das Urteil des Gerichts Mukand u. a./Rat, mit dem die Verordnung Nr. 2450/98 betreffend Stabstahl aus nichtrostendem Stahl der Unterpositionen 7222 20 11, 7222 20 21, 7222 20 31 und 7222 20 81 der KN mit Ursprung in Indien für nichtig erklärt wurde, auf den vorliegenden Sachverhalt für die Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1599/1999 übertragen werden kann.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

16 AGST hält die Verordnung Nr. 1599/1999 für nichtig, da die Prüfung des Rates, ob eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliege und ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Schädigung und den subventionierten Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl bestehe, an einem offenkundigen Beurteilungsfehler leide. Die Gemeinschaftsorgane hätten nämlich nicht ausreichend den Einwand der ausführenden indischen Hersteller berücksichtigt, die Gemeinschaftshersteller von nichtrostendem Stahl in Form von Flacherzeugnissen hätten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch Bildung eines "Legierungszuschlagskartells" geschädigt.

17 In der mündlichen Verhandlung hat AGST geltend gemacht, dass für Flacherzeugnisse der Legierungszuschlag, der in das Preiskalkül für Produkte aus Stahl einfließe, künstlich durch einen Ertragskoeffizienten von 1,35 angehoben worden sei. Der Legierungszuschlag für Stahldraht sei durch Multiplikation der für Flacherzeugnisse angewandten Legierungszulage mit einem Faktor von 1,35 festgesetzt worden, wodurch sich zwangsläufig für Stahldraht die genannte Legierungszulage erhöht habe.

18 AGST weist außerdem darauf hin, dass das Urteil des Gerichts Mukand u. a./Rat entsprechend heranzuziehen und die Verordnung Nr. 1599/1999 für unwirksam zu erklären sei.

19 Hierzu macht AGST geltend, dass es in Bezug auf die Existenz eines Legierungszuschlagskartells für Flacherzeugnisse unerheblich sei, dass Stahldraht nicht aus Flacherzeugnissen hergestellt werde bzw. die Hersteller von Stahldraht und Flacherzeugnissen nicht immer identisch seien. Dass dieses Kartell, das, wie das Gericht im Urteil Mukand u. a./Rat entschieden habe, die Preise für nichtrostenden Stabstahl beeinflusst habe, existiere, habe die Kommission bereits festgestellt.

20 AGST trägt vor, dass das genannte Kartell auch die Preise für Draht aus nichtrostendem Stahl beeinflusst habe. Denn Stabstahl aus nichtrostendem Stahl unterscheide sich in keiner Weise von Draht aus nichtrostendem Stahl, weil beide zu den Langerzeugnissen gehörten. Aufgrund der Bedeutung der Flacherzeugnisse werde die Preisentwicklung auf den Märkten für nichtrostenden Stahl außerdem sehr oft durch die Preisentscheidungen bestimmt, die die Hersteller dieser Erzeugnisse träfen.

21 AGST macht geltend, dass die Verordnung Nr. 1599/1999 in ihren Erwägungsgründen die gleiche Begründung enthalte wie die Verordnung Nr. 2450/98, die mit dem Urteil des Gerichts Mukand u. a./Rat für nichtig erklärt worden sei.

22 Da sich Stabstahl aus nichtrostendem Stahl in keiner Weise von Draht aus nichtrostendem Stahl unterscheide, habe das Legierungszuschlagskartell in gleichem Maße wie auf die Preise für nichtrostenden Stabstahl Einfluss auf die Preise für Draht aus nichtrostendem Stahl gehabt. Damit leide die Verordnung Nr. 1599/1999 ebenso unter einem offenkundigen Beurteilungsfehler wie die Verordnung Nr. 2450/98 betreffend die Einfuhren von subventioniertem Stabstahl.

23 Die Kommission trägt demgegenüber vor, dass die Gemeinschaftsorgane sowohl in der vorläufigen Verordnung als auch in der Verordnung Nr. 1599/1999 die Einwände der indischen Hersteller zum Bestehen eines Legierungszuschlagskartells zwischen den Gemeinschaftsherstellern von Flacherzeugnissen geprüft hätten.

24 Hierbei weist die Kommission darauf hin, dass sie insbesondere in den Erwägungsgründen 212 bis 216 der vorläufigen Verordnung festgestellt habe, dass Draht aus nichtrostendem Stahl nicht aus Flacherzeugnissen hergestellt werde und dass ein Vergleich der von den Produzenten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angewandten Verkaufspreise zeige, dass diese sich für gleiche Referenzmodelle unterschieden.

25 Außerdem werde in den genannten Erwägungsgründen klargestellt, dass der Legierungszuschlag nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtpreises der Drahterzeugnisse aus nichtrostendem Stahl ausmache. Diese Feststellungen habe der Rat in der Folge in Erwägungsgrund 93 der endgültigen Verordnung Nr. 1599/1999 bestätigt.

26 Ferner sind Rat und Kommission der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts im Urteil Mukand u. a./Rat zur Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1599/1999 auf das Ausgangsverfahren nicht übertragbar seien. Insoweit seien die Gemeinschaftsorgane zu Recht in dieser Verordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des Legierungszuschlags, der nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtpreises ausmache, die Zuverlässigkeit der gewogenen durchschnittlichen Endpreise für die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaften nicht in Frage stelle.

27 Jedenfalls weisen die genannten Organe darauf hin, dass die auf den gewogenen durchschnittlichen Endpreisen beruhenden Ausführungen in der Verordnung Nr. 1599/1999, die die Schädigung sowie den Kausalzusammenhang zwischen dieser und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden subventionierten Einfuhren beträfen, nicht an einem offenkundigem Beurteilungsfehler litten.

28 Bei der Feststellung dieser Schädigung seien die beiden wesentlichen Faktoren zum einen eine beträchtliche Preisunterbietung bei Einfuhren aus Indien und zum anderen ein beträchtlicher Rückgang der Verkaufspreise der Gemeinschaftsindustrie gewesen. Folglich verbliebe, selbst wenn man davon ausginge, dass die Anwendung des Legierungszuschlags alle Endpreise in der Gemeinschaft erhöht habe und diese Erhöhung zudem gänzlich wettbewerbswidrigem Verhalten zuzuschreiben sei, noch eine Preisunterbietung von rund 17 % bei den genannten Einfuhren.

Antwort des Gerichtshofs

29 Es ist zu prüfen, ob den Gemeinschaftsorganen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Schädigung und den subventionierten Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl besteht, ein offenkundiger Fehler unterlaufen ist.

30 Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, dass in der Verordnung Nr. 1599/1999 die Einwände der ausführenden indischen Hersteller gegen die beschränkenden Praktiken der Gemeinschaftshersteller, d. h. die einheitliche Anwendung des Legierungszuschlags, mit den gleichen Gründen zurückgewiesen werden wie in der Verordnung Nr. 2450/98.

31 Zum einen ist daran zu erinnern, dass nach Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, geprüft werden, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Art. 8 Abs. 6 der Grundverordnung den subventionierten Einfuhren angelastet wird.

32 Beispielhaft sieht der genannte Artikel insbesondere vor, dass in diesem Zusammenhang u. a. handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie der Wettbewerb zwischen ihnen berücksichtigt werden können.

33 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Nach ständiger Rechtsprechung setzt im Übrigen die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Ikea Wholesale, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens für die Feststellung der Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen.

35 Der Rat und die Kommission müssen jedoch bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die subventionierten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1992, I-3813, Randnr. 16).

36 Hierzu ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsorgane im Verfahren vor dem Gerichtshof zur Widerlegung der Argumentation von AGST, sie hätten die Einwände der indischen Hersteller gegen das Legierungszuschlagskartell bei den Flacherzeugnissen nicht geprüft, auf den Erwägungsgrund 93 der Verordnung Nr. 1599/1999 Bezug genommen haben, der die in den Erwägungsgründen 209 bis 216 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt, weil keine der interessierten Parteien zu den Einwänden der ausführenden indischen Hersteller, dass sämtliche im Antisubventionsverfahren vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Angaben wegen der einheitlichen Anwendung des Legierungszuschlagssystems künstlich aufgebläht seien, neue Argumente vorgebracht hat.

37 In den Erwägungsgründen 210 und 211 der vorläufigen Verordnung ist festgestellt worden, dass sich die Entscheidung, mit der die wettbewerbswidrige Praktik des Legierungszuschlags festgestellt worden sei, auf Flacherzeugnisse im Gegensatz zu Langerzeugnissen beziehe, zu denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drähte aus nichtrostendem Stahl gehören. Die ausführenden Hersteller haben allerdings geltend gemacht, dass die rechtswidrige Praktik bei den Flacherzeugnissen auch Synergieeffekte und Auswirkungen auf die Langerzeugnisse habe.

38 Hierzu hat die Kommission im Erwägungsgrund 212 der vorläufigen Verordnung zur Widerlegung dieser Argumentation der ausführenden Hersteller geltend gemacht, dass Stahldraht aus technischen Gründen nicht aus Flacherzeugnissen hergestellt werde und dass es daher zweifelhaft sei, ob die festgestellte verabredete Praktik für Flacherzeugnisse Auswirkungen auf Stahldraht haben könne. Außerdem würden Flacherzeugnisse und Langerzeugnisse nicht von denselben Unternehmen hergestellt, und es gebe mehr Hersteller von Langerzeugnissen als von Flacherzeugnissen.

39 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Gemeinschaftsorgane entgegen dem Vorbringen von AGST getreu der Vorgabe der Grundverordnung, jede auf andere Faktoren als subventionierte Einfuhren zurückgehende Schädigung außer Betracht zu lassen, geprüft haben, ob die Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Rahmen des Antisubventionsverfahrens dadurch hatten beeinflusst werden können, dass die Hersteller von Flacherzeugnissen das Legierungszuschlagssystem abgestimmt anwenden.

40 AGST stützt ihre Argumentation auf die Feststellung, dass die Erwägungsgründe 209 bis 216 der vorläufigen Verordnung, mit denen die Kommission die Einwände der indischen Hersteller zum Vorhandensein eines Legierungszuschlagskartells zurückgewiesen habe, insgesamt den Erwägungsgründen 43, 46 und 47 der Verordnung Nr. 2450/98 entsprächen, zu denen das Gericht im Urteil Mukand u. a./Rat erklärt habe, dass sie offenkundige Beurteilungsfehler enthielten.

41 Hierzu ergibt sich aus der Akte, dass sich die Verordnungen Nrn. 1599/1999 und 2450/98 auf Produkte aus nichtrostendem Stahl beziehen, die zur Gruppe der Langerzeugnisse gehören. Im Übrigen wird nicht bestritten, dass der auf Drähte aus nichtrostendem Stahl angewandte Legierungszuschlag von den Herstellern von Stabstahl in gleicher Weise durch Multiplikation des auf Flacherzeugnisse aus Stahl angewandten Legierungszuschlags mit dem Faktor 1,35 festgesetzt worden war.

42 Somit stellt sich die Frage, ob das wettbewerbswidrige Verhalten der Hersteller von Flacherzeugnissen aus Stahl in Verbindung mit der einheitlichen Anwendung des Legierungszuschlagskartells für den Bereich der Drähte aus nichtrostendem Stahl einen bekannten Faktor im Sinne von Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung darstellt.

43 In diesem Zusammenhang betrifft das von AGST angeführte Urteil des Gerichts Mukand u. a./Rat die wettbewerbswidrige Festsetzung des Legierungszuschlagsbetrags, der von den Gemeinschaftsherstellern für Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl angewandt worden war und der die Preise von Stabstahl signifikant beeinflusst und künstlich angehoben hatte, so dass diese Preise keine zuverlässige Grundlage für die Feststellung der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung waren.

44 In diesem Urteil gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass die Gemeinschaftsorgane, wiewohl nicht erwiesen war, dass die Endpreise für Stabstahl aus nichtrostendem Stahl zwischen den Gemeinschaftsherstellern abgestimmt worden waren, dadurch, dass sie die einheitliche und konstante Betriebspraxis der Gemeinschaftshersteller von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl nicht berücksichtigt haben, deren objektive Wirkung darin bestand, dass die durch die Abstimmung zwischen den Herstellern von Flacherzeugnissen erreichten künstlich hohen Preise automatisch auf die Märkte für Stabstahl aus nichtrostendem Stahl abgewälzt wurden, einen anderen bekannten Faktor als die subventionierten Einfuhren nicht berücksichtigt haben, der zur gleichen Zeit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnte.

45 Daher ist zu prüfen, ob die abgestimmte Anwendung des Legierungszuschlags durch die Hersteller von Flacherzeugnissen, von der das Gericht im Urteil Mukand u. a./Rat befand, dass sie auf die Preise für Stabstahl aus nichtrostendem Stahl einen bedeutsamen Einfluss hatte ausüben können, im Sinne von Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung einen derartigen Einfluss auch auf die Preise von Draht aus nichtrostendem Stahl haben konnte.

46 Hierzu ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsorgane darauf hingewiesen haben, dass der Legierungszuschlag für Draht aus nichtrostendem Stahl bereits als ein Bestandteil des Endpreises erfasst worden sei.

47 Der Legierungszuschlag für Draht aus nichtrostendem Stahl habe sich im Untersuchungszeitraum im Durchschnitt auf weniger als 5 % des gewogenen durchschnittlichen Nettopreises dieses Produkts belaufen. Selbst wenn man annähme, dass die Höhe des Legierungszuschlags durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Hersteller von Flacherzeugnissen beeinflusst worden sei, wäre die Auswirkung der künstlichen Erhöhung des Legierungszuschlags auf die gewogenen durchschnittlichen Endpreise für Draht aus nichtrostendem Stahl so gering, dass sie die Zuverlässigkeit dieser Preise nicht in Frage stellen könne.

48 AGST macht geltend, dass der Legierungszuschlag für Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, wenn er dessen Preise künstlich angehoben habe, weil er mit einem Ertragskoeffizienten von 1,35 multipliziert worden sei, auch zwangsläufig den Preis für Draht aus nichtrostendem Stahl künstlich erhöht habe. Insoweit hat AGST in der Sitzung vorgetragen, dass der Legierungszuschlag für Draht aus nichtrostendem Stahl während des Untersuchungszeitraums jedenfalls höher als die von der Kommission vorgetragenen 4 % oder 5 % gewesen sei.

49 Die ausführenden Hersteller hätten im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftshersteller, die einen Legierungszuschlag für Stahldraht angewandt hätten, dessen Betrag die Hersteller von Stabstahl dadurch festgesetzt hätten, dass sie die für Flacherzeugnisse aus Stahl angewandte Legierungszulage mit einem Faktor von 1,35 multipliziert hätten, dessen objektive Wirkung darin bestanden habe, dass die durch die Abstimmung zwischen den Herstellern von Flacherzeugnissen erreichten künstlich hohen Preise automatisch auf die Märkte für diese Produkte abgewälzt worden seien.

50 AGST hat aber in Bezug darauf, dass sich die Preise der Flacherzeugnisse und die von Draht aus nichtrostendem Stahl aufgrund der Tatsache, dass die Drahthersteller auf den Legierungszuschlag, der auf die Flacherzeugnisse angewandt wird, einheitlich einen Ertragskoeffizienten von 1,35 anwenden, parallel entwickeln, nichts dafür vorgetragen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Hersteller von Flacherzeugnissen bedeutsame Auswirkungen auf die Höhe der Preise von Draht aus nichtrostendem Stahl gehabt haben könnte, die geeignet gewesen wären, diese künstlich zu erhöhen.

51 Was das Ausgangsverfahren betrifft, haben die Gemeinschaftsorgane einen bekannten Faktor wie das System der Anwendung des Legierungszuschlags nicht unberücksichtigt gelassen. Denn sie haben den Faktor der Anwendung des Legierungszuschlags geprüft und sind dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass er einen geringen Prozentsatz des Endpreises darstelle. Unter diesen Voraussetzungen ist es Sache derjenigen Verfahrensbeteiligten, die die Unwirksamkeit der Verordnung geltend machen, Beweise dafür beizubringen, dass die abgestimmte Anwendung des Legierungszuschlags durch die Hersteller von Flacherzeugnissen eine so bedeutsame Auswirkung haben konnte, dass die Endpreise der Drähte aus nichtrostendem Stahl für die Feststellung des Vorhandenseins einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und des Kausalzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und den subventionierten Einfuhren nicht herangezogen werden konnten.

52 Die Akten enthalten nichts, was die Feststellung erlauben würde, dass den Gemeinschaftsorganen ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie sich bei der Feststellung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und den subventionierten Einfuhren darauf stützten, dass es abgesehen von diesen Einfuhren keine Faktoren gebe, die, wie AGST vorträgt, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigten.

53 AGST hat sich lediglich auf das Urteil des Gerichts Mukand u. a./Rat gestützt, um geltend zu machen, dass dessen Ergebnisse für die Verordnung Nr. 1599/1999 gelten müssten, weil Draht aus nichtrostendem Stahl ebenso wie Stabstahl aus nichtrostendem Stahl zur Gruppe der sogenannten Langerzeugnisse gehöre, sowie auf die zwischen beiden Produkten bestehende Ähnlichkeit der Berechnung des Legierungszuschlags.

54 Es ist nichts dafür vorgetragen worden, dass die abgestimmte Anwendung des Legierungszuschlags auf Flacherzeugnisse zu einer solchen Anhebung des globalen Preisniveaus bei Draht aus nichtrostendem Stahl geführt hätte, dass die Endpreise dieses Produkts nicht als ein zuverlässiger Indikator für die Feststellung der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der subventionierten Einfuhren erlittenen Schädigung erachtet werden könnten.

55 Nach alledem hat die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1599/1999 berühren könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea berühren könnte.



Ende der Entscheidung

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