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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2008
Aktenzeichen: C-4/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

8. September 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-4/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2008, in dem Verfahren

Michael Mario Karl Kerner

gegen

Land Baden-Württemberg

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), übersandt und es gebeten, anzugeben, ob es unter Berücksichtigung dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

2 Mit Beschluss vom 10. Juli 2008, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 17. Juli 2008, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalte.

3 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-4/08 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 8. September 2008.

Ende der Entscheidung

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