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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2008
Aktenzeichen: C-4/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
8. September 2008
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-4/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2008, in dem Verfahren
Michael Mario Karl Kerner
gegen
Land Baden-Württemberg
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), übersandt und es gebeten, anzugeben, ob es unter Berücksichtigung dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.
2 Mit Beschluss vom 10. Juli 2008, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 17. Juli 2008, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalte.
3 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-4/08 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 8. September 2008.
Ende der Entscheidung
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