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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: C-40/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/37/EG, EG
Vorschriften:
Richtlinie 98/37/EG | |
EG Art. 28 | |
EG Art. 30 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. September 2005. - Strafverfahren gegen Syuichi Yonemoto. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Korkein oikeus - Finnland. - Rechtsangleichung - Maschinen - Richtlinie 98/37/EG - Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die den Importeur zur Überprüfung der Sicherheit einer Maschine, der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, verpflichten. - Rechtssache C-40/04.
Parteien:
In der Rechtssache C-40/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 30. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2004, in dem Strafverfahren gegen
Syuichi Yonemoto
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), E. Juhász und M. Ilei,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Yonemoto, vertreten durch P. Jäntti, asianajaja,
- der Virallinen syyttäjä (Staatsanwaltschaft), vertreten durch J. Kivistö, Staatsanwältin beim Helsingin käräjäoikeus,
- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima und P. Aalto als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207, S. 1) sowie der Artikel 28 EG und 30 EG.
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Yonemoto in seiner Eigenschaft als Vertreter des Importeurs einer Maschine, durch die ein Arbeitsunfall verursacht wurde, der zu schweren Verletzungen eines der Benutzer der Maschine geführt hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
3. Die Richtlinie 98/37 legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, denen Maschinen genügen müssen. Sie ersetzt und kodifiziert die mehrfach geänderte Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 183, S. 9).
4. Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/37 sieht vor:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen... bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Maschinen oder Sicherheitsbauteile für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Maschinen oder dieser Sicherheitsbauteile in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.
5. Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:
Die Maschinen und Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
6. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.
7. Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:
(1) Die Mitgliedstaaten gehen
- bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A beigefügt ist,
- bei Sicherheitsbauteilen, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe C beigefügt ist,
von der Übereinstimmung mit allen Vorschriften dieser Richtlinie, einschließlich der Vorschriften über die Bewertung der Konformität gemäß Kapitel II, aus.
Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I als wichtig oder hilfreich erachtet werden.
(2) Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wird bei nach dieser Norm hergestellten Maschinen oder Sicherheitsbauteilen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, die harmonisierte Normen umsetzen.
8. Artikel 7 der Richtlinie bestimmt:
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass
- Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind, oder
- Sicherheitsbauteile, denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist
und die bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen... zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Maschinen oder Sicherheitsbauteile aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschinen oder Sicherheitsbauteile einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme [und] begründet seine Entscheidung...
...
(3) Ist
- eine Maschine, die den Anforderungen nicht entspricht, mit der CE-Kennzeichnung versehen,
- einem Sicherheitsbauteil, das den Anforderungen nicht entspricht, eine EG-Konformitätserklärung beigefügt,
so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Kennzeichnung angebracht oder die Erklärung ausgestellt hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
...
9. Artikel 8 der Richtlinie bestimmt:
(1) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss, um die Übereinstimmung der Maschinen und Sicherheitsbauteile mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zu bescheinigen, für jede hergestellte Maschine bzw. jedes hergestellte Sicherheitsbauteil eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A bzw. Buchstabe C ausstellen.
Ferner muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter - nur auf Maschinen - die genannte CE-Kennzeichnung anbringen.
(2) Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter folgende Unterlagen zusammenstellen:
...
b) findet Anhang IV auf die Maschine Anwendung und werden bei ihrer Herstellung die Normen des Artikels 5 Absatz 2 nicht oder nur zum Teil beachtet, oder sind solche Normen nicht vorhanden, so muss er das Modell der Maschine nach der in Anhang VI genannten EG-Baumusterprüfung prüfen lassen;
...
(4)...
Bei Anwendung von Absatz 2 [Buchstabe] b)... muss die EG-Konformitätserklärung die Übereinstimmung mit dem Modell bescheinigen, das Gegenstand der EG-Baumusterprüfung war.
...
10. Nach Anhang I Anforderung 1.7.3 der Richtlinie müssen auf jeder Maschine die Mindesthinweise Name und Anschrift des Herstellers, CE-Kennzeichnung, Bezeichnung der Serie oder des Typs, gegebenenfalls Seriennummer und Baujahr deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Nach dieser Anforderung müssen je nach Beschaffenheit auch alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise (z. B. über die Drehzahl) auf der Maschine angebracht sein.
11. Anhang I Anforderung 1.7.4 Buchstaben a bis d der Richtlinie sieht vor:
a) Jede Maschine muss mit einer Betriebsanleitung mit einer Reihe von Mindestangaben versehen sein...
b) Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt. Bei der Inbetriebnahme einer Maschine müssen die Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden. Diese Übersetzung wird entweder vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder von demjenigen erstellt, der die Maschine in dem betreffenden Sprachgebiet einführt...
c) Die Betriebsanleitung beinhaltet die für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur der Maschine notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit.
d) Bezüglich der Sicherheitsaspekte dürfen die Unterlagen, in denen die Maschine präsentiert wird, nicht im Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen...
12. Anhang II Buchstabe A der Richtlinie schreibt vor:
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten...;
- Beschreibung der Maschine...;
- alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht;
- gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;
...
- gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;
- gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden;
- Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
13. Fußnote 1 zu Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 98/37 lautet:
[Die EG-Konformitätserklärung] ist in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung abzufassen..., und zwar maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben. Ihr muss eine Übersetzung in einer der Sprachen des Verwendungslandes beigefügt sein. Für diese Übersetzung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung.
Nationale Regelung
14. § 40 des finnischen Arbeitsschutzgesetzes (Työturvallisuuslaki) lautete in seiner zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung:
Der Hersteller, Importeur oder Verkäufer einer Maschine, eines Gerätes oder eines anderen technischen Apparats sowie jeder, der einen solchen Gegenstand in den Verkehr bringt oder zum Betrieb übergibt, hat dafür zu sorgen, dass
1. von dem Gegenstand, wenn er im Inland in den Verkehr gebracht oder zur Inbetriebnahme übergeben wird, bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgehen,
2. der Gegenstand in Übereinstimmung mit den für ihn besonders festgelegten Regeln und Bestimmungen konzipiert, hergestellt und bei Bedarf geprüft worden ist, und
3. der Gegenstand die für seinen gewöhnlichen Gebrauch notwendigen Schutzvorrichtungen hat und ihm die erforderlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über seine Konformität beigefügt sind.
Mit dem Gegenstand sind die erforderlichen Anleitungen über seine Montage, Inbetriebnahme und Wartung zu liefern. Diese müssen bei Bedarf auch Anweisungen über die Reinigung, gewöhnliche Reparaturen und Einstellungen sowie über Maßnahmen bei gewöhnlichen Störfällen enthalten. Diese Arbeiten sind bei der Prüfung der Notwendigkeit von Schutzvorrichtungen mit einzubeziehen.
15. Nach dem finnischen Strafgesetzbuch können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen als Arbeitsschutzdelikt, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, grob fahrlässige Tötung oder grob fahrlässige Körperverletzung bestraft werden.
16. Neben diesen strafrechtlichen Sanktionen zieht eine Verletzung der Verpflichtungen aus § 40 des Arbeitsschutzgesetzes nach dem finnischen Schadensersatzgesetz (Vahingonkorvauslaki) die Verpflichtung zum Ersatz des verursachten Schadens nach sich.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
17. Die Ama Prom Oy, deren Generaldirektor Herr Yonemoto ist, führt Maschinen einschließlich Biegepressen ein. 1995 importierte sie eine vom französischen Unternehmen Amada Europe in Frankreich hergestellte Biegepresse nach Finnland und verkaufte sie an das finnische Unternehmen Peltitarvike Oy.
18. Bei ihrer Einfuhr war die Biegepresse mit der CE-Kennzeichnung versehen. Der Hersteller hatte für diese Maschine folgende EG-Konformitätserklärung erstellt:
The undersigned manufacturer AMADA EUROPE [Anschrift] certifies that the new below designated equipment: hydraulic press-brake 80.25 type ITS2 n° Series B50412 complies with the regulations applicable to it:
- European Reference: 89/392/EEC Directive
- European Standards: EN 292-1, EN 292-2, EN 294, EN 349, EN 418, EN 457, EN 60204.
The AIF/S, Organism authorized by the act from the Labour Department on 11/08/1992 has granted a type-tested certificate of conformity CE for the machine of the ITS2 type under the number 384090A-0004-11-94 (n° AIF/S), on 8/11/1994.
19. Das Helsingin käräjäoikeus (Amtsgericht Helsinki) stellte zu dieser Maschine in tatsächlicher Hinsicht fest:
- Wenn ein Schlüsselschalter mit Hilfe eines Schlüssels in Stellung 2 gebracht wurde, konnte die Maschine mit dem Fußschalter mit voller Geschwindigkeit in Gang gesetzt werden.
- Ein Druck auf die Notabschaltvorrichtung unterbrach nur den Strom, mit dem die Steuerung gespeist wurde, während die Maschine unter Strom gestellt und die Hydraulikpumpe in Betrieb blieb.
- Die Kontakte der Notabschaltvorrichtung öffneten sich bei Betätigung um weniger als einen Millimeter. Zur Erreichung der Verriegelungsposition musste der Drücker noch um mehrere Millimeter heruntergedrückt werden. Die Notabschaltvorrichtung war unbeweglich.
- Die Bedienungsanleitung für die Maschine war nicht vollständig in Finnisch abgefasst. Das Schaltfeld entsprach nicht der Skizze in der Bedienungsanleitung, und diese war zu knapp und zu mangelhaft, um eine sichere Benutzung der Maschine zu ermöglichen.
- Die Maschine wurde gewöhnlich mit Hilfe eines Fußschalters bei offenem Gerät und mit hoher Betriebsgeschwindigkeit in Gang gesetzt, obwohl sie mit keiner anderen Schutzvorrichtung zur Verhinderung von Handverletzungen ausgestattet war als mit einem Zweihandschalter, der nach den Arbeitsgewohnheiten, die bei der Peltitarvike Oy herrschten, im Allgemeinen nicht benutzt wurde.
- Die Notabschaltvorrichtung wurde benutzt, um die Maschine bei der Auswechslung der Klingen, einer fast täglichen Routineangelegenheit, anzuhalten, obwohl diese Vorrichtung hierfür nicht gedacht war. Um die Sicherheit zu gewährleisten, hätte der Strom abgeschaltet oder mittels des Schlüsselschalters auf der Schaltfläche eine langsamere Betriebsgeschwindigkeit gewählt werden müssen.
20. Herr Pöyry, der bei der Peltitarvike Oy beschäftigt ist, erlitt am 17. November 1998 einen schweren Arbeitsunfall, als er dem Werkmeister Urpo Pursiainen beim Auswechseln der Klingen der Biegepressen half. Zu diesem Zweck betätigte Herr Pursiainen den Notschalter, um den Strom abzuschalten. Während dieses Vorgangs berührte Herr Pöyry versehentlich den Fußschalter der Maschine. Obwohl der Strom durch den Notschalter abgeschaltet war, erfolgte auf die Betätigung des Fußschalters hin ein plötzlicher Pressvorgang, durch den acht Finger von Herrn Pöyry, die sich zwischen Stempel und Matrize befanden, abgetrennt wurden.
21. Das mit der Sache befasste Käräjäoikeus verurteilte Herrn Yonemoto wegen Verstoßes gegen § 40 des Arbeitsschutzgesetzes und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 26 953,80 Euro an Herrn Pöyry. Wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz und fahrlässiger Körperverletzung verhängte es zudem eine Strafe gegen den Geschäftsführer der Peltitarvike Oy sowie gegen Herrn Pursiainen und verurteilte beide ebenfalls zur Zahlung von Schadensersatz an Herrn Pöyry.
22. Die Verurteilung von Herrn Yonemoto wurde vom Helsingin hovioikeus als Berufungsgericht bestätigt. Dieses verurteilte Herrn Yonemoto zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 21 908,16 Euro.
23. Das Käräjäoikeus vertrat ebenso wie das Hovioikeus die Ansicht, dass Herr Yonemoto als Vertreter des Importeurs für die Mängel mitverantwortlich sei, die zu dem Unfall geführt hätten, durch den Herr Pöyry geschädigt worden sei. Der Importeur hätte dafür sorgen müssen, dass die gelieferten und verwendeten Maschinen nach den geltenden Bestimmungen konzipiert und hergestellt worden seien. Zur vollen Erfüllung dieser Verpflichtungen genüge es nicht, dass die Maschine mit einer CE-Kennzeichnung versehen worden sei und der Hersteller eine schriftliche Konformitätserklärung für die Maschine abgegeben habe.
24. Mit seinem Rechtsmittel zum Korkein oikeus beantragt Herr Yonemoto Freispruch und Aufhebung seiner Verurteilung zum Schadensersatz. Hilfsweise beantragt er, die Strafe und den Schadensersatzbetrag, zu denen er verurteilt wurde, herabzusetzen.
25. Herr Yonemoto weist die Auffassung zurück, dass sich der Importeur im Fall einer mit einer CE-Kennzeichnung versehenen Maschine, die von einer EG-Konformitätserklärung begleitet sei und mit einer Gebrauchs- und Wartungsanleitung geliefert werde, vergewissern müsse, dass die Maschine nach den anerkannten Standards konzipiert und hergestellt worden sei. Die finnischen Behörden und Gerichte könnten von einem Importeur nicht ohne Verstoß gegen Artikel 28 EG verlangen, dass sie eine Maschine, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Baumusterprüfung unterzogen worden sei und die CE-Kennzeichnung erhalten habe, in Finnland untersuchen ließen. Die Verpflichtung des Importeurs beschränke sich darauf, sich zu vergewissern, dass der Hersteller von einer zuständigen Stelle eine EGBaumustergenehmigung erhalten habe, dass er diese Maschine, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sei, mit einer Betriebs- und Wartungsanleitung geliefert habe und dass er einen Konformitätsnachweis abgegeben habe.
26. Da das Korkein oikeus unsicher ist in der Frage, ob ein Mitgliedstaat dem Importeur einer Maschine so weit gehende Verpflichtungen wie die in § 40 des Arbeitsschutzgesetzes vorgesehenen auferlegen kann, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Welche Grenzen bestehen nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinie 98/37 sowie der Artikel 28 EG und 30 EG für die Verpflichtungen, die nach nationalem Recht in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften einer Maschine dem Importeur einer mit einer CE-Kennzeichnung versehenen Maschine (oder einer anderen Person der Vertriebskette)
- vor der Weiterveräußerung der Maschine und
- nach diesem Zeitpunkt
auferlegt werden können?
2. Eine Erläuterung wird insbesondere erbeten zu folgenden Fragen:
a) In welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen können die Handlungs und Kontrollpflichten, die dem Importeur einer mit einer CE-Kennzeichnung versehenen Maschine (oder einer anderen Person der Vertriebskette) bezüglich der Sicherheit der Maschine auferlegt sind, als gemeinschaftsrechtlich zulässig angesehen werden?
b) Hängt die Beurteilung der dem Importeur (oder einer anderen Person der Vertriebskette) auferlegten Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht davon ab, um welche Sicherheitsmängel der Maschine es sich handelt, und wenn ja, in welcher Weise?
c) Verstoßen die [in Randnummer 14 des vorliegenden Urteils] wiedergegebenen Bestimmungen des § 40 des Työturvallisuuslaki gegen das Gemeinschaftsrecht und, wenn ja, inwieweit, berücksichtigt man die [in der Vorlageentscheidung ausführlich] beschriebenen [und in den Randnummern 15 und 16 des vorliegenden Urteils zusammengefassten] strafrechtlichen und schadensersatzrechtlichen Folgen ihrer Verletzung?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
27. Zunächst ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht Sache des Gerichtshofes ist, sich zur Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern.
28. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof im Wesentlichen, zu klären, welche Verpflichtungen die Richtlinie 98/37 und die Artikel 28 EG und 30 EG dem Importeur, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine in einen anderen Mitgliedstaat einführt, auferlegen und welche Sanktionen von einem Mitgliedstaat wegen der Verletzung dieser Verpflichtungen verhängt werden können. Zunächst sind die Verpflichtungen des Importeurs zu prüfen.
Zu den Verpflichtungen des Importeurs
29. Bei der Prüfung der vorliegenden Frage geht es nur um die Situation desjenigen, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine in einen anderen Mitgliedstaat einführt. Hiervon ist nach der Systematik der Richtlinie 98/37 die Situation desjenigen zu unterscheiden, der eine außerhalb der Europäischen Gemeinschaft hergestellte Maschine in die Gemeinschaft einführt. Diese Situation wird im vorliegenden Urteil nicht geprüft.
30. Was die zeitliche Geltung der Richtlinie 98/37 angeht, so ist der ersten und der 25. Begründungserwägung, Artikel 14 sowie Anhang VIII Teil B dieser Richtlinie zu entnehmen, dass diese die mehrfach geänderte Richtlinie 89/392 kodifiziert und die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungs- und Anwendungsfristen für die letztgenannte Richtlinie und die Richtlinien zu ihrer Änderung unberührt lässt. Auch wenn sich die Verpflichtungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, aus der Richtlinie 89/392 oder einer der Richtlinien zu ihrer Änderung ergeben, so schreibt doch Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/37 vor, dass Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen dieser letztgenannten Richtlinie gelten.
31. Nach ihrer zweiten, sechsten, siebten und neunten Begründungserwägung soll die Richtlinie 98/37 den freien Verkehr von Maschinen im Binnenmarkt gewährleisten und den zwingenden und grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für diese Maschinen gerecht werden, indem sie die nationalen Systeme des Konformitätsnachweises durch ein harmonisiertes System ersetzt. Zu diesem Zweck führt die Richtlinie insbesondere in Artikel 3 und Anhang I grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf, die die in den Mitgliedstaaten hergestellten Maschinen und Sicherheitsbauteile erfüllen müssen. Nach Artikel 4 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Maschinen, die diese grundlegenden Anforderungen erfüllen, nicht beschränken.
32. Nach Artikel 5 der Richtlinie ist bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, davon auszugehen, dass sie mit der Richtlinie übereinstimmen.
33. Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie enthält die Verpflichtung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten, auf der Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen und für sie eine EG-Konformitätserklärung auszustellen.
34. Aus der 20. Begründungserwägung der Richtlinie ergibt sich, dass in der Regel nur die Hersteller dafür verantwortlich sein sollten, die Übereinstimmung ihrer Maschinen mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu bescheinigen.
35. In der 21. Begründungserwägung der Richtlinie heißt es jedoch, dass bei einigen Maschinenarten, die ein größeres Gefahrenpotenzial darstellen, ein zwingenderes Bescheinigungsverfahren wünschenswert ist. Dies ist bei Biegepressen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Fall.
36. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen...[, wenn] Anhang IV auf die Maschine Anwendung [findet] und... bei ihrer Herstellung [harmonisierte Normen]... nicht vorhanden [sind],... das Modell der Maschine nach der in Anhang VI genannten EG-Baumusterprüfung prüfen lassen.
37. Biegepressen sind in Anhang IV Buchstabe A Nummer 9 der Richtlinie genannt. Nach den dem Gerichtshof erteilten Auskünften wurde die harmonisierte Norm für Biegepressen, nämlich die Norm EN 12622, erst im September 2001, also nach dem Zeitpunkt des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Unfalls, erlassen. Eine Maschine wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wäre demnach einer EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI der Richtlinie zu unterziehen.
38. Nach Nummer 1 dieses Anhangs VI wird die EG-Baumusterprüfung von einer als gemeldete Stelle bezeichneten dritten Stelle durchgeführt, die feststellt und bescheinigt, dass die Bauart der betreffenden Maschine den Bestimmungen der Richtlinie entspricht.
39. Nach Nummer 2 dieses Anhangs hat der Hersteller der gemeldeten Stelle den Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung unter Vorlage einer technischen Dokumentation einzureichen und ihr eine für die geplanten Produkte repräsentative Maschine vorzuführen. Nachdem die gemeldete Stelle die EG-Baumusterbescheinigung erteilt hat, muss der Hersteller sie nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Anhang II Buchstabe A vierter Gedankenstrich der Richtlinie in der von ihm für jede Maschine dieses Typs erteilten EG-Konformitätserklärung angeben und darin bescheinigen, dass die betreffende Maschine dem Muster der EG-Baumusterprüfung entspricht.
40. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Maschine, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit einer CE-Kennzeichnung versehen war und dass der Hersteller, Amada Europe, für diese Maschine eine EG-Konformitätserklärung vorgelegt hat, in der eine von einer AIF/S genannten Stelle erteilte EG-Baumusterbescheinigung angegeben war.
41. Weiter ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass diese Maschine in verschiedener Hinsicht gefährlich war, obwohl sie eine CE-Kennzeichnung besaß und ihr eine EG-Konformitätserklärung beigefügt war. Die zentrale Frage, die sich stellt, ist die, ob nach den Bestimmungen der Richtlinie der Importeur dieser Maschine für die Folgen dieser Situation verantwortlich ist.
42. Ob nun die Konformität vom Hersteller allein oder unter Beteiligung einer gemeldeten Stelle nach Anhang VI der Richtlinie festgestellt wird, die Richtlinie verpflichtet den Hersteller, eine EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung auf der betreffenden Maschine anzubringen.
43. Außerdem sieht Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie vor, dass der zuständige Mitgliedstaat dann, wenn eine Maschine, die den Anforderungen nicht entspricht, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Kennzeichnung angebracht... hat, d. h. gegenüber dem Hersteller, ergreift.
44. Es entspricht nicht der Systematik der Richtlinie, insbesondere des Artikels 7 Absatz 3, die Zahl der Personen zu vervielfachen, die für die Konformität der Maschinen verantwortlich gemacht werden können.
45. Das Hauptziel der Richtlinie besteht nämlich darin, die Modalitäten des Konformitätsnachweises für Maschinen zu vereinfachen, um den freien Verkehr mit ihnen im Binnenmarkt so weit wie möglich zu gewährleisten. Dieses Ziel wäre aber beeinträchtigt, wenn auch Wirtschaftsteilnehmer nach dem Hersteller, insbesondere Importeure, die Maschinen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen einführen, für deren Konformität verantwortlich gemacht werden könnten.
46. Die Richtlinie steht daher der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen, nach denen derjenige, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, in einen anderen Mitgliedstaat einführt, dafür zu sorgen hat, dass diese Maschine den in der Richtlinie festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügt.
47. Es können aber den Personen, die in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschinen in einen anderen Mitgliedstaat einführen, nach der Richtlinie bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden.
48. Insoweit sieht die Richtlinie in Anhang I Anforder ung 1.7.4 Buchstabe b vor, dass bei der Inbetriebnahme einer Maschine die Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden müssen, wobei die Übersetzung entweder vom Hersteller oder von demjenigen erstellt worden ist, der die Maschine in dem betreffenden Sprachgebiet einführt. Ebenso heißt es in Fußnote 1 zu Anhang II Buchstabe A der Richtlinie, dass der EG-Konformitätserklärung eine Übersetzung in einer der Sprachen des Verwendungslandes beigefügt sein muss, für die die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung gelten. Daraus folgt, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Importeur einer Maschine nach der Richtlinie verpflichten können, sowohl die Betriebsanleitung als auch die EG-Konformitätserklärung in die Sprache(n) des betreffenden Staates zu übersetzen.
49. Angesichts der Stellung des Importeurs in der Vertriebskette ist es außerdem als mit der Richtlinie vereinbar anzusehen, wenn die Mitgliedstaaten von ihm die Feststellung verlangen, ob die betreffende Maschine mit der CE-Kennzeichnung und den übrigen in Anhang I Anforderung 1.7.3 der Richtlinie vorgesehenen weiteren Kennzeichnungen versehen ist, die die für die Sicherheit bei der Verwendung der Maschine unabdingbaren Hinweise, wie ihre maximale Drehzahl, enthalten.
50. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit darstellen.
51. Im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Marktüberwachung sieht Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie vor, dass diese nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berührt, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Personen bei der Verwendung der betreffenden Maschinen für erforderlich halten.
52. Demgemäß können die Mitgliedstaaten dem Importeur Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Überwachung des Marktes, wie Informationspflichten, auferlegen. Bei einem Unfall wie dem, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, kann ein Mitgliedstaat den Importeur verpflichten, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, um zu verhindern, dass sich ähnliche Unfälle wiederholen, und zwar insbesondere dadurch, dass er mit den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats im Hinblick auf den Erlass von Maßnahmen zusammenarbeitet, zu denen sich diese Behörden nach Artikel 7 der Richtlinie veranlasst sehen, z. B. indem sie die betreffenden Maschinen aus dem Verkehr ziehen.
53. Derartige Mitwirkungspflichten dürfen jedoch nicht darauf hinauslaufen, dass der Importeur verpflichtet wird, selbst festzustellen, ob die Maschine den in der Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen entspricht, da eine solche Verpflichtung der Systematik dieser Richtlinie zuwiderliefe.
54. Diese Verpflichtungen sind auf jeden Fall unter Beachtung des EG-Vertrags festzulegen. Sie müssen daher innerhalb der Grenzen der Artikel 28 EG und 30 EG bleiben.
55. Insbesondere können die Mitgliedstaaten trotz des in Artikel 28 EG enthaltenen Verbotes mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen Maßnahmen ergreifen, die durch einen der in Artikel 30 EG aufgeführten Gründe des Gemeinwohls oder eines der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten zwingenden Erfordernisse wie den Gesundheitsschutz gerechtfertigt sind, sofern sie u. a. die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C14/02, ATRAL, Slg. 2003, I4431, Randnr. 64 und die dort zitierte Rechtsprechung). Diese Grenzen gelten auch für die Mitwirkungspflichten, die ein Mitgliedstaat den Importeuren von in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Maschinen auferlegen kann.
Zur Sanktionsregelung
56. Sodann ist die Frage der straf und zivilrechtlichen Sanktionen zu prüfen, die das nationale Recht für den Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/37 nach dem Gemeinschaftsrecht vorsehen kann.
57. Die Richtlinie 98/37 erlegt den Mitgliedstaaten keine präzise Verpflichtung in Bezug auf die Sanktionsregelung auf. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nationale Bestimmungen, die Verstöße gegen die Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie mit Strafe bedrohen, mit der Richtlinie unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 1996 in den Rechtssachen C58/95, C75/95, C112/95, C119/95, C123/95, C135/95, C140/95, C141/95, C154/95 und C157/95, Gallotti u. a., Slg. 1996, I4345, Randnr. 14 und die dort zitierte Rechtsprechung).
58. Die Mitgliedstaaten sind nämlich im Rahmen der ihnen durch Artikel 249 Absatz 3 EG zuerkannten Freiheit verpflichtet, diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien am geeignetsten sind (Urteil Gallotti u. a., Randnr. 14).
59. Sieht außerdem eine Richtlinie keine spezifische Sanktion für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Bestimmungen vor oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Auch wenn ihnen bei der Wahl der Sanktionen ein Ermessen verbleibt, so müssen sie doch darauf achten, dass die Verstöße gegen die Gemeinschaftsregelung unter materiellen und verfahrensmäßigen Bedingungen geahndet werden, die denen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen das nationale Recht gelten, und bei denen die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist (Urteil Gallotti u. a., Randnr. 14).
60. Daher ist ein Mitgliedstaat berechtigt, die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/37 strafrechtlich zu ahnden, wenn dies seiner Ansicht nach die geeignetste Art und Weise ist, um die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie zu gewährleisten, sofern die vorgesehenen Sanktionen denen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen das nationale Recht gelten, und sofern sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Gallotti u. a., Randnr. 15).
61. Angesichts aller vorstehenden Erwägungen sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Bestimmungen der Richtlinie 98/37 stehen der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen, nach denen derjenige, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, in einen anderen Mitgliedstaat einführt, dafür zu sorgen hat, dass diese Maschine den in der Richtlinie 98/37 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügt.
2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Anwendung nationaler Vorschriften nicht entgegen, nach denen derjenige, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine in einen anderen Mitgliedstaat einführt, verpflichtet ist,
- sich vor der Lieferung der Maschine an den Benutzer zu vergewissern, dass diese mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ihr eine EG-Konformitätserklärung mit einer Übersetzung in der oder den Sprache(n) des Einfuhrmitgliedstaats sowie eine Betriebsanleitung mit einer Übersetzung in der oder den Sprache(n) dieses Staates beigefügt sind,
- nach der Lieferung der Maschine an den Benutzer alle Auskünfte zu erteilen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für die nationalen Kontrollbehörden zweckdienlich sind, wenn sich herausstellt, dass von dieser Maschine Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit ausgehen, sofern diese Erfordernisse nicht darauf hinauslaufen, dass der Importeur verpflichtet wird, selbst festzustellen, ob die Maschine den in der Richtlinie 98/37 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
3. Die Artikel 10 EG und 249 Absatz 3 EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, Strafsanktionen anzuwenden, um die Beachtung der in der Richtlinie 98/37 vorgesehenen Verpflichtungen in zweckdienlicher Weise zu gewährleisten, sofern diese Sanktionen denen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen das nationale Recht gelten, und sofern sie jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Kosten
62. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Bestimmungen der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen stehen der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen, nach denen derjenige, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, in einen anderen Mitgliedstaat einführt, dafür zu sorgen hat, dass diese Maschine den in der Richtlinie 98/37 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügt.
2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Anwendung nationaler Vorschriften nicht entgegen, nach denen derjenige, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine in einen anderen Mitgliedstaat einführt, verpflichtet ist,
- sich vor der Lieferung der Maschine an den Benutzer zu vergewissern, dass diese mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ihr eine EG-Konformitätserklärung mit einer Übersetzung in der oder den Sprache(n) des Einfuhrmitgliedstaats sowie eine Betriebsanleitung mit einer Übersetzung in der oder den Sprache(n) dieses Staates beigefügt sind,
- nach der Lieferung der Maschine an den Benutzer alle Auskünfte zu erteilen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für die nationalen Kontrollbehörden zweckdienlich sind, wenn sich herausstellt, dass von dieser Maschine Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit ausgehen, sofern diese Erfordernisse nicht darauf hinauslaufen, dass der Importeur verpflichtet wird, selbst festzustellen, ob die Maschine den in der Richtlinie 98/37 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
3. Die Artikel 10 EG und 249 Absatz 3 EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, Strafsanktionen anzuwenden, um die Beachtung der in der Richtlinie 98/37 vorgesehenen Verpflichtungen in zweckdienlicher Weise zu gewährleisten, sofern diese Sanktionen denen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen das nationale Recht gelten, und sofern sie jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Ende der Entscheidung
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