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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: C-400/02
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, TV vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD, Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


Vorschriften:

EGV Art. 39
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 7
TV vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD § 4 d
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Art. 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004. - Gerard Merida gegen Bundesrepublik Deutschland. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesarbeitsgericht - Deutschland. - Rechtssache C-400/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-400/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom

27. Juni 2002

, eingetragen am

12. November 2002

, in dem Verfahren

Gerard Merida

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Merida, vertreten durch Rechtsanwalt F. Lorenz,

- der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt E. H. Neuert,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun, R. Lyal und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

5. Februar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 39 EG.

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Merida, der französischer Staatsangehöriger ist, und der Bundesrepublik Deutschland über die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe, die ihm die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung des Tarifvertrags vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV SozSich) gezahlt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) lautet:

(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

...

(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.

Nationales Recht

4. Der TV SozSich bestimmt in § 4 für die Überbrückungsbeihilfe:

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

...

b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),

...

3.a) (1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II [Tarifvertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland], die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand.

...

b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b)... ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen.

4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:

im 1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 v. H.,

vom 2. Jahr an 90 v. H.

des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (Ziffer 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2.

Wird die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gezahlt, so ist sie um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken.

...

5. In den Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich - Neufassung 1992 - heißt es in Ziffer 2:

Zu § 4 Ziffer 1:

...

2.6.5 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, die ein Grenzgänger aus einem EU-Land wegen seines Wohnsitzes nur in seinem Wohnland erhalten kann, stehen dem Grunde nach den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gleich, wenn der Grenzgänger von seinem derzeitigen Wohnsitz aus einer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nachgehen könnte.

...

Zu § 4 Ziffer 3:

...

2.8.5 War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Lohnsteuer befreit, dann sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3b die Steuerabzüge zu berücksichtigen, die bei einem sonst vergleichbaren deutschen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland zu machen wären.

...

Zu § 4 Ziffer 4:

...

2.9.4 Erhält der Arbeitnehmer gemäß Nr. 2.6.5 Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen eines ausländischen Sozialleistungsträgers, dann bemisst sich die Höhe der Überbrückungsbeihilfe nach der Leistung der Bundesanstalt für Arbeit, die dem Berechtigten zustände, wenn er seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hätte. Ist die Leistung, die er tatsächlich erhält, höher, so ist der Differenzbetrag gemäß § 5 anzurechnen.

6. Nach § 5 TV SozSich sind andere Leistungen als die nach § 4 Ziffer 1, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen.

7. Das später geänderte Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (im Folgenden: DBA) bestimmt in seinem Artikel 14 Absatz 1:

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle können die Vergütungen nur von dem Staate besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.

Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

8. Herr Merida war bis zum 30. November 1999 bei den französischen Stationierungsstreitkräften in Baden-Baden (Deutschland) als ziviler Arbeitnehmer beschäftigt, aber in Frankreich ansässig. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der TV AL II Anwendung, und seine Vergütung wurde ihm namens und für Rechnung seines Arbeitgebers von den deutschen Behörden gezahlt.

9. Nach Artikel 14 Absatz 1 DBA wurde die Bruttovergütung, die Herr Merida für seine berufliche Tätigkeit erhielt, nach Abzug der in Deutschland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich versteuert. Da der französische Lohnsteuersatz niedriger war als der deutsche, bezog Herr Merida ein höheres Nettoeinkommen als ein ihm vergleichbarer, aber in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer.

10. Nach Auflösung seines Arbeitsvertrags erhielt Herr Merida die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich. Bei der Ermittlung von deren Bemessungsgrundlage zogen die deutschen Behörden von der im TV AL II vorgesehenen Grundvergütung, die dem Arbeitnehmer... im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand, im Wege einer fiktiven Berechnung nicht nur den Betrag der deutschen Sozialversicherungsbeiträge ab, sondern auch die deutsche Lohnsteuer. Außerdem rechneten die deutschen Behörden nach § 5 TV SozSich und Nummer 2.9.4 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien das Arbeitslosengeld, das Herrn Merida in Frankreich zwischen dem 22. Februar und Ende März 2000 gezahlt wurde, auf die Überbrückungsbeihilfe an.

11. Herr Merida hält den fiktiven Abzug der deutschen Lohnsteuer von seiner Grundvergütung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe für unzulässig. Nach dem DBA sei diese Beihilfe nämlich nur in Frankreich zu versteuern und werde im vorliegenden Fall steuerlich unzulässig doppelt belastet. Die fiktive Berechnung des Nettolohns nach deutschem Steuerrecht bei der Ermittlung der Beihilfe widerspreche dem Gemeinschaftsrecht und laufe auch dem mit der Beihilfe verfolgten Zweck zuwider, der in der Kompensation des durch die Entlassung eingetretenen Einkommensausfalls liege.

12. Nach der Abweisung seiner Klage in erster Instanz und der Zurückweisung seiner Berufung legte Herr Merida Revision zum vorlegenden Gericht ein.

13. Nach dessen Ansicht hat das Berufungsgericht die Klage unter Anwendung nationalen Rechts im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Es sei dabei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der als Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe der fiktive Nettolohn nach § 4 Ziffer 3 Buchstabe b TV SozSich zu ermitteln sei. Hierbei müsse die Bundesrepublik Deutschland auch im Fall von Herrn Merida, obwohl dieser in Frankreich wohne und dort steuerpflichtig sei, die fiktive deutsche Lohnsteuer berücksichtigen.

14. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien gegen Artikel 39 EG verstoßen hätten, indem sie die deutsche Lohnsteuer fiktiv bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe auch für diejenigen Arbeitnehmer berücksichtigt hätten, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten.

15. Hierbei weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich Herr Merida diskriminiert fühle, weil er ebenso wie während des Bestehens seines Beschäftigungsverhältnisses mit den alliierten Streitkräften in Deutschland auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld in Frankreich und der Überbrückungsbeihilfe in Deutschland verpflichtet sei, seine Einkünfte nach französischem Recht zu versteuern, gleichzeitig jedoch hinnehmen müsse, dass als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ein fiktives Nettogehalt zugrunde gelegt werde, bei dessen Berechnung die Abzüge nach deutschem Steuerrecht vorgenommen würden. Er werde somit gleichzeitig dem Steuerrecht zweier Mitgliedstaaten unterworfen, was gegen Artikel 39 EG verstoße.

16. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich die Besteuerung der von der Bundesrepublik Deutschland an Herrn Merida seit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gezahlten Einkünfte wie zuvor nach den Bestimmungen des DBA richte. Herr Merida wende sich - zu Unrecht - nur dagegen, dass die Berechnungsgrundlage für den Bruttobetrag der Überbrückungsbeihilfe für ihn nicht günstiger geregelt sei als für Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger seien.

17. Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 39 EG dadurch verletzt, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Fall des § 4 Ziffer 1 Buchstabe b TV SozSich die fiktive deutsche Lohnsteuer zugrunde zu legen ist (§ 4 Ziffer 3 Buchstabe b Satz 2 TV SozSich), wenn der frühere Arbeitnehmer im Ausland wohnt und dort steuerpflichtig ist?

Zur Vorlagefrage

18. Artikel 39 EG verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

19. Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68, der bestimmte aus Artikel 39 EG folgende Rechte der Wanderarbeitnehmer verdeutlicht und durchführt (Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C15/96, SchöningKougebetopoulou, Slg. 1998, I47, Randnr. 12), sieht vor, dass alle Bestimmungen in Tarifverträgen betreffend u. a. Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen von Rechts wegen nichtig sind, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen.

20. Es steht außer Streit, dass eine Leistung wie die Überbrückungsbeihilfe, die zu den den Arbeitnehmern im Fall der Entlassung gewährten Vorteilen gehört, in den sachlichen Geltungsbereich der in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen fällt und dass sich ein Grenzgänger in der Lage von Herrn Merida in Bezug auf eine solche Beihilfe auf diese Bestimmungen berufen kann (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnrn. 36, 40 und 41).

21. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der sowohl in Artikel 39 EG als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17).

22. Das Diskriminierungsverbot verlangt nicht nur, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 61).

23. Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. u. a. Urteil O'Flynn, Randnr. 20).

24. Im vorliegenden Fall wirkt sich die fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer nachteilig auf die Situation der Grenzgänger aus. Denn der fiktive Abzug dieser Steuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe benachteiligt Personen, die wie Herr Merida in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind, gegenüber Arbeitnehmern, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und dort steuerpflichtig sind.

25. In letzterem Fall wird die Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe so ermittelt, dass sie dem Nettolohn entspricht, der dem Betreffenden, wäre er nicht entlassen worden, im Zeitpunkt der Zahlung dieser Beihilfe zugestanden hätte. Hierzu wird im Wege einer fiktiven Berechnung außer den Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls der nach deutschem Recht, das auch während des Arbeitsverhältnisses auf die Situation des Betreffenden Anwendung fand, anfallende Steuerbetrag abgezogen.

26. Im ersten Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt die Überbrückungsbeihilfe 100 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Arbeitslosengeld (im Fall von § 4 Ziffer 3 Buchstabe b TV SozSich). § 4 Ziffer 4 Satz 2 TV SozSich gewährleistet außerdem, dass sich eine eventuelle Besteuerung der Überbrückungsbeihilfe, etwa wegen Überschreitens des deutschen Steuerfreibetrags, nicht auswirkt.

27. Folglich entspricht das Einkommen der ehemaligen Arbeitnehmer, die in Deutschland ansässig sind, im ersten Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Einkommen, das sie als berufstätige Arbeitnehmer erzielt hätten.

28. Demgegenüber lässt sich bei Grenzgängern in der Lage von Herrn Merida wegen des fiktiven Abzugs der deutschen Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe ein solches Ergebnis nicht durch die Zahlung der Beihilfe erreichen, die wie zuvor der Lohn von Herrn Merida nach Artikel 14 Absatz 1 DBA in Frankreich zu versteuern ist.

29. Zur Rechtfertigung dieses Berechnungsmodus im Fall der Grenzgänger berufen sich die deutschen Behörden auf die administrativen Schwierigkeiten, die die Anwendung verschiedener Berechnungsmodi nach dem jeweiligen Wohnsitz des Betreffenden auslösen würde, und auf die Auswirkungen auf den Haushalt bei Nichtberücksichtigung der deutschen Lohnsteuer.

30. Diese Einwände, die sich aus der Erhöhung der finanziellen Lasten und eventuellen administrativen Schwierigkeiten herleiten, sind zurückzuweisen. Derartige Gründe können nämlich die Nichtbeachtung der sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch die Bundesrepublik Deutschland nicht rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 38).

31. In der mündlichen Verhandlung hat die deutsche Regierung erklärt, dass § 4 Ziffer 4 Satz 2 TV SozSich dahin auszulegen sei, dass einer Person in der Lage von Herrn Merida gegebenenfalls die im Ansässigkeitsstaat auf die Überbrückungsbeihilfe erhobenen Steuern in Deutschland erstattet werden könnten. Diese Bestimmung ziele nämlich auf die Neutralisierung jeder wegen des Bezuges der Beihilfe geschuldeten Steuer ab, unabhängig davon, in welchem Staat sie entrichtet werde.

32. Der Umstand - sein Vorliegen unterstellt -, dass der im Ansässigkeitsstaat gezahlte Steuerbetrag im Nachhinein im Beschäftigungsstaat erstattet wird, kann jedoch nichts an der Feststellung ändern, dass die fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer für Arbeitnehmer in der Lage von Herrn Merida diskriminierend ist.

33. Der fiktive Abzug der deutschen Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe steht nämlich in keinem Zusammenhang mit der vom Arbeitnehmer in Frankreich während seines Arbeitsverhältnisses gezahlten Einkommensteuer, so dass selbst dann, wenn ein der vom Bezieher dieser Beihilfe in Frankreich gezahlten Steuer entsprechender Betrag im Nachhinein in Deutschland erstattet wird, diese Beihilfe niedriger ausfallen kann als der Differenzbetrag zwischen der während der Erwerbstätigkeit bezogenen Vergütung und dem Arbeitslosengeld des Betreffenden.

34. Im Übrigen wird nicht bestritten, dass dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, in dem der fiktive Abzug der deutschen Lohnsteuer bei Grenzgängern in der Lage von Herrn Merida tatsächlich dazu führt, dass diese einen Teil ihres Nettoeinkommens einbüßen, das sie während ihrer Berufstätigkeit bei den in Deutschland stationierten Streitkräften bezogen; dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der in Frankreich gezahlten Einkommensteuer und der - höheren - deutschen Lohnsteuer, die bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe fiktiv in Abzug gebracht wird.

35. Anders als bei in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern verhindert im Fall von Grenzgängern in der Lage von Herrn Merida der fiktive Ansatz des deutschen Lohnsteuersatzes, dass die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe im ersten Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den hierdurch bedingten Lohnverlust ausgleicht.

36. Eine derartige Kompensation ließe sich dagegen erreichen, wenn die deutschen Behörden die Bemessungsgrundlage der nach Artikel 14 Absatz 1 DBA in Frankreich zu versteuernden Überbrückungsbeihilfe ohne fiktiven Abzug der deutschen Lohnsteuer, die während der Erwerbstätigkeit des Betreffenden nicht für den Lohn zu entrichten war, ermitteln würden, statt die in Frankreich entrichtete Einkommensteuer zu erstatten.

37. Demnach ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 einer nationalen tarifvertraglichen Regelung entgegenstehen, nach der der Betrag einer vom Beschäftigungsstaat gezahlten Sozialleistung wie der Überbrückungsbeihilfe so berechnet wird, dass die in diesem Staat geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe fiktiv abgezogen wird, während nach einem Doppelbesteuerungsabkommen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht im Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

38. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen tarifvertraglichen Regelung entgegen, nach der der Betrag einer vom Beschäftigungsstaat gezahlten Sozialleistung wie der Überbrückungsbeihilfe so berechnet wird, dass die in diesem Staat geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe fiktiv abgezogen wird, während nach einem Doppelbesteuerungsabkommen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht in diesem Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.

Ende der Entscheidung

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