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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.1997
Aktenzeichen: C-401/95
Rechtsgebiete: Sechste Richtlinie 77/388/EWG, Königlichen Verordnung Nr. 4


Vorschriften:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 4
Königlichen Verordnung Nr. 4 Art. 81 § 3 Abs. 5
Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 18.12.1997 mit dem Aktenzeichen C-286/94


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