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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1998
Aktenzeichen: C-401/96 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EG-Satzung Art. 51 Abs. 1
EGV Art. 85
EGV Art. 178
EGV Art. 215
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes in Zusammenhang mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt sich, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß.

Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben.

6 Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.

7 Zwar ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen, jedoch ist ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung von Beweismitteln geltend gemacht wird, im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig.

8 Es ist in erster Linie Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Gemeinschaftsorgane nachzuweisen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 1998. - Somaco SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Fehlen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens in Martinique aufgrund übermächtigen Druckes der örtlichen Behörden - Verfälschung von Beweismitteln. - Rechtssache C-401/96 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Somaco SARL (im folgenden: Somaco) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1994 (im folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung einer Beschwerde der Somaco vom 5. Juni 1990 abgelehnt und den Schadensersatzantrag der Somaco als unzulässig zurückgewiesen hat.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß sich Asia Motor France und drei weitere Gesellschaften, die Fahrzeuge japanischer Marken, die in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen worden sind, importieren und im französischen Mutterland vertreiben, als Opfer einer unerlaubten Absprache zwischen fünf Importeuren japanischer Fahrzeuge in Frankreich (Sidat Toyota France, Mazda France Motors, Honda France, Mitsubishi Sonauto und Richard Nissan SA) sahen und deshalb am 18. November 1985 und 29. November 1988 bei der Kommission Beschwerden wegen Verstosses insbesondere gegen Artikel 85 EWG-Vertrag einreichten.

3 Diese Unternehmen machten damit im wesentlichen geltend, daß sich die erwähnten fünf Importeure gegenüber der französischen Verwaltung verpflichtet hätten, auf dem französischen Binnenmarkt nicht mehr als 3 % der im vorausgegangenen Kalenderjahr für das gesamte französische Staatsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge zu verkaufen. Diese Importeure hätten vereinbart, diese Quote nach zuvor aufgestellten Regeln unter sich aufzuteilen und davon andere Unternehmen auszuschließen, die in Frankreich japanische Fahrzeuge anderer Marken als die von den Parteien der behaupteten Absprache vertriebenen absetzen wollten.

4 Auf diese Beschwerden bat die Kommission mit Schreiben vom 9. Juni 1989 die betroffenen Importeure um Auskunft. Die Generaldirektion Industrie des französischen Ministeriums für Industrie und Raumordnung wies mit Schreiben vom 20. Juli 1989 die genannten Importeure an, eine der Fragen der Kommission nicht zu beantworten, indem sie feststellte, daß "die Kommission [sie ersuche], ihr Informationen über die Politik der französischen Behörden in bezug auf die Einfuhr japanischer Fahrzeuge zu übermitteln", und daß es "nicht [ihre] Sache [sei], ihr anstelle dieser Behörden zu antworten".

5 Daraufhin ersuchten die Dienststellen der Kommission die französischen Behörden um Auskunft. Am 28. November 1989 antworteten die französischen Behörden auf dieses Ersuchen und machten im wesentlichen geltend, daß die betroffenen Unternehmen über keinerlei Autonomie bei der Anwendung dieser Regelung verfügten.

6 Nachdem die vier Rechtsmittelführerinnen am 20. März 1990 eine Untätigkeits- und Schadensersatzklage eingereicht hatten, teilte die Kommission ihnen mit Schreiben vom 8. Mai 1990 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß sie nicht beabsichtige, ihren Beschwerden stattzugeben, und forderte sie auf, etwaige schriftliche Bemerkungen dazu abzugeben. Am 29. Juni 1990 reichten die Unternehmen der Kommission ihre Stellungnahmen ein, in denen sie die Begründetheit ihrer Beschwerden bekräftigten.

7 In der Zwischenzeit, am 5. Juni 1990, legte die Somaco bei der Kommission eine ähnliche, auf Artikel 85 des Vertrages gestützte Beschwerde u. a. gegen die Praktiken der Gesellschaften CCIE, SIGAM, SAVA, SIDA und Auto GM mit Sitz in Lamentin (Martinique) ein, die Vertragshändler der Marken Toyota, Nissan, Mazda, Honda und Mitsubishi sind und diese Marken auf die Insel einführen.

8 Mit Schreiben vom 9. August 1990 teilte die Kommission der Somaco unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 8. Mai 1990 an die vier übrigen Beschwerdeführerinnen mit, daß sie nicht beabsichtige, ihrer Beschwerde stattzugeben, und forderte sie gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 auf, etwaige schriftliche Bemerkungen einzureichen. Mit Schreiben vom 28. September 1990 bekräftigte die Somaco die Begründetheit ihrer Beschwerde.

9 Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 teilte die Kommission den betreffenden fünf Unternehmen (im folgenden: Beschwerdeführerinnen) die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerden mit. Diese Zurückweisung wurde auf zwei Gründe gestützt. Der erste bestand darin, daß das Verhalten der fünf beschuldigten Importeure integrierender Bestandteil der Politik der französischen Behörden im Bereich der Einfuhr japanischer Kraftfahrzeuge nach Frankreich sei. Im Rahmen dieser Politik legten die französischen Behörden nicht nur die Gesamtmengen der jedes Jahr in Frankreich zugelassenen Fahrzeuge fest, sondern bestimmten auch die Modalitäten der Aufteilung dieser Mengen. Der zweite Zurückweisungsgrund bestand darin, daß zwischen den Interessen der Beschwerdeführerinnen und dem behaupteten Verstoß kein Zusammenhang bestehe, weil eine etwaige Anwendung des Artikels 85 die Situation, die den Beschwerdeführerinnen abträglich sein solle, nicht bereinigen könnte.

10 Gegen die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1991 wurde eine Nichtigkeitsklage erhoben, die am 4. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts einging. Mit Urteil vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669; im folgenden: Urteil Asia Motor France II) erklärte das Gericht die Entscheidung für nichtig, soweit sie Artikel 85 des Vertrages betraf. Das Gericht untersuchte u. a. die Niederschrift über eine interministerielle Sitzung vom 19. Oktober 1987, an der die in Martinique betroffenen Vertragshändler teilgenommen hatten, sowie das ihr beigefügte Vereinbarungsprotokoll und stellte fest, daß der erste Zurückweisungsgrund auf einer unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Gesichtspunkte beruhte, die der Kommission zur Beurteilung unterbreitet worden waren. Der zweite Zurückweisungsgrund war nach Auffassung des Gerichts rechtsfehlerhaft.

11 Infolge dieses Urteils richtete die Kommission am 25. August 1993 an die französischen Behörden und die in der Beschwerde der Somaco vom 5. Juni 1990 genannten Vertragshändler aus Martinique neue Auskunftsersuchen.

12 Am 10. Januar 1994 richtete die Kommission eine Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an die Beschwerdeführerinnen. Sie übersandte ihnen Kopien der Antworten auf die erwähnten Auskunftsersuchen und bot ihnen an, die ihr vorgelegten Beweisdokumente zu prüfen. Mit Schreiben vom 9. März 1994 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Bemerkungen zu dieser Mitteilung ein.

13 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 gab die Kommission den Beschwerdeführerinnen die streitige Entscheidung bekannt. In dieser Entscheidung erinnerte die Kommission zunächst an den Inhalt ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 1991. Im Anschluß daran stellte sie fest, das Gericht habe im Urteil Asia Motor France II das Ergebnis, zu dem sie gelangt sei, im wesentlichen unter Zugrundelegung von Schriftstücken des Departements Martinique beanstandet. Die an die französischen Behörden und die Importeure aus Martinique gerichteten neuen Auskunftsersuchen hätten sich deshalb auf diese Schriftstücke bezogen.

14 Anschließend stellte die Kommission u. a. fest, die Prüfung der Antworten auf die neuen Auskunftsersuchen bestätige, daß die französischen Behörden bereits 1977 eine staatliche Einfuhrregelung für Kraftfahrzeuge aus Drittländern eingeführt hätten. So habe das Industrieministerium fünf Importeure als ausschließliche Vertragshändler für die fünf Marken Honda, Toyota, Mazda, Mitsubishi und Nissan zugelassen, und jedem von ihnen sei alljährlich vom Ministerium die maximale Gesamtmenge der Fahrzeuge seiner Marke, deren Einfuhr zugelassen war, mitgeteilt worden (für das französische Mutterland 3 % des Marktes und für das Departement Martinique 15 %).

15 In diesem Zusammenhang habe am 19. Oktober 1987 in Martinique eine Sitzung stattgefunden, die zu einer Niederschrift und einem ihr beigefügten Vereinbarungsprotokoll geführt habe, die dem Gericht im Rahmen des Urteils Asia Motor France II vorgelegen hätten. Tatsächlich habe diese Sitzung jedoch auf Einberufung des Präfekten stattgefunden und ausschließlich die Nebenfrage der Modalitäten der von den Behörden geforderten "Rückgabe" von 487 Fahrzeugen durch die Firma CCIE, den lokalen Vertragshändler von Toyota, betroffen, die diese seit 1982 über die ihr zugeteilten Einfuhrmengen hinaus verkauft habe. In ihren Zusammenhang gestellt, änderten diese Schriftstücke nichts am ausschließlich staatlichen Charakter der Einfuhrregelung und ihrer Modalitäten.

16 Das gleiche gelte für die übrigen im Urteil Asia Motor France II erwähnten Schriftstücke, so daß hinreichend bestätigt sei, daß die betroffenen Importeure, insbesondere diejenigen aus Martinique, bei der Durchführung der betreffenden Einfuhrregelung über keinen Handlungsspielraum verfügten. Unter diesen Umständen erhielt die Kommission ihre Zurückweisung der Beschwerden aufrecht, soweit sie dahin gingen, eine Absprache im Sinne von Artikel 85 des Vertrages festzustellen.

17 Infolgedessen haben die Beschwerdeführerinnen erneut Klage auf Nichtigerklärung und Schadensersatz beim Gericht erhoben. Sie haben insbesondere beantragt, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und die Gemeinschaft zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen. Sie haben zwei Klagegründe angeführt, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und eine unzureichende Begründung geltend gemacht worden sind.

Das angefochtene Urteil

18 Hinsichtlich des Klagegrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht worden ist, hat das Gericht in Randnummer 58 beschlossen, das in den Beschwerden über die Einfuhren in das französische Mutterland und das in der Beschwerde über die Einfuhren nach Martinique beanstandete Verhalten getrennt zu untersuchen.

19 Bezueglich der Beschwerden im Zusammenhang mit den Einfuhren in das französische Mutterland hat das Gericht in Randnummer 60 an die Rechtsprechung zu der Frage erinnert, ob das Verhalten eines Unternehmens wegen dessen fehlender Handlungsfreiheit möglicherweise nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fällt. In Randnummer 61 hat das Gericht insbesondere festgestellt, daß, wenn eine bindende Regelung, die den freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinflussen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, nicht im Zusammenhang mit einem von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erfassten Verhalten von Unternehmen stehe, die blosse Beachtung einer solchen Regelung durch Unternehmen nicht unter Artikel 85 Absatz 1 falle. In einem solchen Fall fehle nämlich der von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages vorausgesetzte Handlungsspielraum der Wirtschaftsteilnehmer.

20 In Randnummer 62 hat das Gericht sodann ausgeführt, im vorliegenden Fall hätten die französischen Behörden in ihrer Antwort auf das Ersuchen der Kommission um neue Auskünfte bestätigt, daß sie 1977 beschlossen hätten, Maßnahmen zu treffen, um den Anteil der japanischen Fahrzeuge auf 3 % des Marktes im Mutterland zu beschränken und in diesem Zusammenhang die Gesamtmenge der zugelassenen Einfuhren zwischen den fünf damals auf dem Markt tätigen zugelassenen Importeuren unter Berücksichtigung der Marktanteile aufzuteilen, die diese in diesem Zeitpunkt gehabt hätten. Zur Durchführung dieser Politik teilten die französischen Behörden jedes Jahr jedem Importeur die genaue Fahrzeugmenge mit, die seiner Quote entspreche, und wiesen ihn an, über diese Mengen hinaus keine Fahrzeuge einzuführen.

21 Das Gericht hat daher in Randnummer 63 geprüft, ob die streitige Entscheidung die Folgerung zulasse, daß die französischen Behörden den von den Beschwerden betroffenen Unternehmen die Einfuhrregelung in einer Weise aufgezwungen hätten, daß diese über keinen Handlungsspielraum mehr verfügten. Dazu hat das Gericht in Randnummer 64 zunächst festgestellt, daß die französischen Behörden selbst bestätigt hätten, daß keine Bestimmung des französischen Rechts den Importeuren japanischer Fahrzeuge im französischen Mutterland das in den Beschwerden beanstandete Verhalten aufgezwungen habe. Da es an einer zwingenden Rechtsvorschrift fehle, die das beanstandete Verhalten vorgeschrieben habe, hat das Gericht in Randnummer 65 ausgeführt, daß die Kommission die Beschwerden nur dann wegen fehlender Handlungsfreiheit der betroffenen Unternehmen habe zurückweisen können, wenn sich aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien ergeben habe, daß diesen ihr Verhalten von den nationalen Behörden einseitig durch die Ausübung übermächtigen Druckes aufgezwungen worden sei, etwa durch die Drohung mit dem Erlaß staatlicher Maßnahmen, die ihnen erhebliche Verluste hätten verursachen können.

22 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 66 festgestellt, daß die Kommission die streitige Entscheidung, soweit sie die Beschwerden hinsichtlich der Einfuhren japanischer Fahrzeuge in das französische Mutterland betraf, auf eben die Gesichtspunkte gestützt habe, auf die sie in ihrer früheren Entscheidung vom 5. Dezember 1991 die Schlußfolgerung gestützt gehabt habe, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht über eine Handlungsfreiheit oder einen "Handlungsspielraum" verfügten. So beträfen die von der Kommission als "neue Gesichtspunkte" bezeichneten Gesichtspunkte nur die Situation in Martinique. Ausserdem hätten die Antworten der französischen Behörden auf das neue Auskunftsersuchen keine Angaben enthalten, die geeignet gewesen wären, die Behauptung zu stützen oder zu erläutern, daß den betreffenden Importeuren, die sich damit begnügt hätten, die aus den behördlichen Entscheidungen resultierenden Maßnahmen anzuwenden, ohne über einen Handlungsspielraum zu verfügen, kein Vorwurf gemacht werden könne.

23 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 68 festgestellt, daß die Akten nicht den Schluß erlaubten, daß tatsächlich Druckmittel gegenüber den Importeuren angewandt worden seien und daß dieser Frage im Verwaltungsverfahren weder bei den französischen Behörden noch bei den Importeuren im französischen Mutterland nachgegangen worden sei.

24 Das Gericht ist daher in Randnummer 70 zu dem Schluß gelangt, daß die streitige Entscheidung entsprechend den Feststellungen des Gerichts im Urteil Asia Motor France II in Ermangelung neuer Gesichtspunkte hinsichtlich der im französischen Mutterland anwendbaren Einfuhrregelung nicht auf objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien beruhe, aus denen sich ergäbe, daß die französischen Behörden auf die betroffenen Unternehmen einseitig übermächtigen Druck ausgeuebt hätten, um sie zu dem in den Beschwerden beanstandeten Verhalten zu veranlassen. Folglich hat das Gericht in Randnummer 71 festgestellt, daß die Kommission den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe, und daher in Randnummer 72 die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Beschwerden hinsichtlich des französischen Mutterlandes zurückgewiesen wurden.

25 Bezueglich der Beschwerde der Somaco vom 5. Juni 1990 im Zusammenhang mit den Vertragshändlern in Martinique hat das Gericht sodann in Randnummer 73 ausgeführt, daß die Somaco, wie aus ihrer Beschwerde hervorgehe, im Juni 1988 zu dem Zweck gegründet worden sei, japanische und koreanische Fahrzeuge der Marken Daihatsu, Isuzu, Hyundai, Suzuki und Subaru nach Martinique einzuführen. In ihrer Beschwerde hatte die Somaco geltend gemacht, sie sei das Opfer einer rechtswidrigen Absprache zwischen den Vertragshändlern der japanischen Marken Toyota, Honda, Mazda, Mitsubishi und Nissan und diese Vertragshändler "[teilten] sich den Markt, der von den Behörden auf 15 % der Zulassungen festgesetzt worden [sei], zu Lasten der Somaco, die von diesem Markt ausgeschlossen" werde. Zur Stützung ihrer Beschwerde hatte sie zwei Schriftstücke vorgelegt, nämlich die Niederschrift über die interministerielle Sitzung vom 19. Oktober 1987 und das dieser Niederschrift beigefügte Vereinbarungsprotokoll.

26 In Randnummer 75 hat das Gericht bemerkt, in bezug auf die Einfuhren japanischer Fahrzeuge nach Frankreich, wozu das Departement Martinique gehöre, hätten die französischen Behörden in ihrer Antwort vom 11. November 1993 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 25. August 1993 ausgeführt, daß nur die fünf Importeure für die Marken Toyota, Honda, Mitsubishi, Mazda und Nissan in Frankreich zugelassen seien. Ferner hat das Gericht in Randnummer 76 darauf hingewiesen, daß diese zugelassenen Importeure unstreitig ausschließlich befugt seien, den Vertragshändlern in Martinique die Konformitätsbescheinigungen auszustellen, und daß der Besitz einer Konformitätsbescheinigung eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung eines eingeführten Fahrzeugs in Martinique sei.

27 In Randnummer 77 hat das Gericht die Auffassung vertreten, daß dieses System unabhängig davon, ob es einseitig von den französischen Behörden verfügt worden sei oder ob es auf einer zwischen den fünf zugelassenen Importeuren und den französischen Behörden geschlossenen Vereinbarung beruhe, den Unternehmen, die andere japanische Fahrzeuge als Fahrzeuge dieser Marken nach Frankreich (das Mutterland und Martinique) einführen wollten, den Zugang zum Markt verwehre. Daß die Somaco in Martinique keine Fahrzeuge der Marken Daihatsu, Isuzu, Suzuki und Subaru vermarkten könne, ergebe sich somit jedenfalls nicht aus einer möglichen Absprache zwischen den von der Beschwerde betroffenen Vertragshändlern in Martinique.

28 In Randnummer 78 hat das Gericht sodann festgestellt, daß die Kommission in ihrer streitigen Entscheidung die in der Beschwerde enthaltenen Rügen untersucht habe, obwohl sie sich hätte fragen können, welches Interesse die Somaco an der Feststellung der geltend gemachten Zuwiderhandlung habe. So habe die Kommission nach der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 5. Dezember 1991 ein neues Beweiserhebungsverfahren eröffnet und nach Erörterung der Antworten auf die neuen Auskunftsersuchen diese Beschwerde ebenfalls mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Vertragshändler bei der Durchführung der betreffenden Einfuhrregelung keine Handlungsfreiheit gehabt hätten.

29 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 79 an seine Feststellung in Randnummer 55 des Urteils Asia Motor France II erinnert, daß dieser Zurückweisungsgrund einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise. Es hat daher beschlossen, zu prüfen, ob die neuen Gesichtspunkte, die bei der nach dem Erlaß dieses Urteils durchgeführten Beweiserhebung zusammengetragen worden seien, geeignet seien, die Schriftstücke, denen das Gericht einen hohen Beweiswert hinsichtlich des naheliegenden Vorliegens einer Vereinbarung zuerkannt habe, in einem neuen Licht erscheinen zu lassen.

30 In Randnummer 80 hat das Gericht festgestellt, daß das in der Beschwerde beanstandete Verhalten den Vertragshändlern japanischer Fahrzeuge in Martinique nicht durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben worden sei, und in Randnummer 81 darauf hingewiesen, daß folglich zu erörtern sei, ob sich aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien ergebe, daß die nationalen Behörden einseitig auf die betroffenen Vertragshändler übermächtigen Druck ausgeuebt hätten, um sie zu dem in der Beschwerde beanstandeten Verhalten zu veranlassen.

31 In Randnummer 84 hat das Gericht daher die von der Kommission als "neue Gesichtspunkte" bezeichneten Schriftstücke geprüft und festgestellt, daß sich aus den Akten und insbesondere aus einem Schreiben des Staatssekretärs beim Minister für die überseeischen Departements und Gebiete vom 19. August 1982 ergebe, daß die Gesamtquote von 15 % der in Martinique zugelassenen Fahrzeuge den lokalen Importeuren von den französischen Behörden einseitig vorgeschrieben worden sei, daß sich die fehlende Handlungsfreiheit der Vertragshändler noch aus dem Umstand erhelle, daß die Beschränkung der Einfuhren japanischer Fahrzeuge auf 15 % des Marktes von Martinique den Vertragshändlern 50 % ihres Marktes entziehe, und daß nicht bestritten worden sei, daß der Marktanteil japanischer Fahrzeuge in Martinique vor Einführung der beanstandeten Einfuhrregelung nahezu 30 % betragen habe.

32 Das Gericht hat ferner in Randnummer 85 festgestellt, daß sich aus den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken weiter ergebe, daß die Behörden im selben Zeitraum die Gesamtquote von 15 % unter den von der Beschwerde betroffenen fünf Vertragshändlern aufgeteilt gehabt hätten und daß die Festsetzung der individuellen Quoten für jeden Vertragshändler durch die Behörden auch durch ein Schreiben des Nissan-Vertragshändlers vom 3. September 1986 an den Präfekten von Martinique bestätigt werde, in dem dieser Vertragshändler beanstande, daß die ihm zugeteilte Quote viel zu niedrig sei und seinem Unternehmen keine normale Entwicklung erlaube, zumal sie ständig herabgesetzt werde.

33 In Randnummer 86 hat das Gericht sodann ausgeführt, daß die Undurchlässigkeit dieses von den Behörden errichteten Systems dadurch gewährleistet worden sei, daß sich die fünf zugelassenen Importeure japanischer Fahrzeuge im französischen Mutterland den Anweisungen der nationalen Behörden gefügt und dem Vertragshändler "ihrer" Marke in Martinique nur die Anzahl von Konformitätsbescheinigungen geschickt gehabt hätten, die genau der für ihn festgesetzten Quote entsprochen habe. In Randnummer 87 hat das Gericht ausgeführt, daß angesichts der Tatsache, daß zum einen die zugelassenen Importeure der fünf japanischen Marken für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigungen an die Vertragshändler in Martinique ausschließlich zuständig gewesen seien und daß zum anderen der Besitz einer Konformitätsbescheinigung eine notwendige Voraussetzung für die Zulassung eines eingeführten Fahrzeugs in Martinique darstelle, die Vertragshändler in Martinique die Auswirkungen der Einigung zwischen den zugelassenen Importeuren und den französischen Behörden nur akzeptieren konnten.

34 In Randnummer 88 hat das Gericht deswegen festgestellt, daß die Schlußfolgerung der Kommission, daß die von der Beschwerde der Somaco betroffenen Vertragshändler in Martinique "bei der Durchführung der betreffenden Einfuhrregelung über keinen Handlungsspielraum verfügten", auf den ersten Blick auf objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien beruhe.

35 In Randnummer 89 hat das Gericht darauf hingewiesen, daß zu untersuchen sei, ob die Beschwerdeführerinnen entgegenstehende Indizien vorgelegt hätten, also solche für das Vorliegen eines Handlungsspielraums der Vertragshändler japanischer Fahrzeuge bei der Aufteilung der Gesamtquote, die von den französischen Behörden für die Einfuhren japanischer Fahrzeuge nach Martinique auf 15 % festgesetzt worden sei.

36 Insoweit hat das Gericht in erster Linie die Niederschrift über die interministerielle Sitzung vom 19. Oktober 1987 und das ihr beigefügte Vereinbarungsprotokoll geprüft. Es hat in Randnummer 91 daran erinnert, daß der Wortlaut dieser Schriftstücke darauf hindeute, daß die von der Beschwerde betroffenen Vertragshändler japanischer Fahrzeuge eine Absprache über die Aufteilung der von den französischen Behörden auf 15 % festgesetzten Quote getroffen hätten, und daß das Gericht, auf den Wortlaut dieser Schriftstücke gestützt, im Urteil Asia Motor France II festgestellt habe, daß diese Schriftstücke "auf den ersten Blick ein ernstzunehmendes Indiz für das Vorliegen einer echten Handlungsfreiheit" der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer darstellten.

37 In Randnummer 92 hat das Gericht gleichwohl festgestellt, daß die Kommission in ihrer streitigen Entscheidung ausgeführt habe, daß im Licht neuer Umstände, von denen sie im Rahmen der nach dem Urteil Asia Motor France II durchgeführten Beweiserhebung Kenntnis erlangt habe, die Niederschrift über die interministerielle Sitzung vom 19. Oktober 1987 und das ihr beigefügte Vereinbarungsprotokoll, in ihrem Zusammenhang gesehen, dem ausschließlich staatlichen Charakter der Einfuhrregelung nicht entgegenstuenden.

38 In Randnummer 93 hat das Gericht festgestellt, daß der Toyota-Vertragshändler in Martinique von 1982 bis 1986 die ihm zugeteilte jährliche Quote erheblich überschritten habe, indem er die seine Quote überschreitenden Fahrzeuge mittels vorläufiger Kennzeichen ("WW"-Kennzeichen) angemeldet habe. Ferner hat das Gericht in Randnummer 94 darauf hingewiesen, daß sich aus dem Akteninhalt ergebe, daß die französischen Behörden, nachdem sie den Mißbrauch des Systems der vorläufigen Zulassung durch diesen Vertragshändler festgestellt gehabt hätten, spätestens im März 1987 beschlossen hätten, die Ausstellung der vorläufigen (WW-)Zulassungspapiere auf die der jeweiligen Marke zugeteilte Quote anzurechnen.

39 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 95 die Auffassung vertreten, daß die Kommission zu dem Ergebnis habe gelangen können, daß die Sitzung vom 19. Oktober 1987, die auf Initiative des Präfekten von Martinique stattgefunden habe, ebenfalls Ausdruck des Willens der Behörden gewesen sei, das von ihnen einseitig auferlegte Einfuhrsystem durchzusetzen. Zwar sei in dem Vereinbarungsprotokoll von einer Hoechstgrenze von 15 % und von einem Verteilungsschlüssel für diese 15 % die Rede, hieraus folge jedoch nicht zwingend, daß die Vertragshändler eine unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallende Absprache getroffen hätten. Die bei der neuen Beweiserhebung entdeckten Schriftstücke seien geeignet, die These zu stützen, daß es die Vertragshändler für erforderlich gehalten hätten, die von den Behörden seit 1982 in nichtschriftlicher Form einseitig auferlegte Einfuhrpolitik zu "kodifizieren", um in der Zukunft Probleme zu vermeiden, wie sie mit dem Vertragshändler der Marke Toyota aufgetreten seien.

40 Das Gericht hat folglich in Randnummer 96 ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht nachgewiesen, daß die Kommission den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe. In Randnummer 97 hat das Gericht auch einige andere Schriftstücke geprüft, auf die sich die Beschwerdeführerinnen berufen hatten, und festgestellt,daß keines von ihnen geeignet sei, die Auffassung der Kommission zu erschüttern, daß die Vertragshändler in Martinique "bei der Durchführung der betreffenden Einfuhrregelung über keinen Handlungsspielraum verfügten". Das Gericht ist daher in Randnummer 100 zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der Klagegrund der offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts nicht begründet sei, soweit er die Entscheidung der Kommission betreffe, die Beschwerde der Somaco vom 5. Juni 1990 zurückzuweisen.

41 Zum Schadensersatzantrag schließlich hat das Gericht in Randnummer 107 ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden, um zulässig zu sein, Tatsachen anführen müsse, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lasse, die Gründe angeben müsse, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden bestehe, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen müsse.

42 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 109 festgestellt, daß im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerinnen in ihrer Klageschrift ihren Schadensersatzantrag insgesamt wie folgt begründet hätten:

"Die klagenden Unternehmen unterscheiden zwischen dem unmittelbar dem Verhalten der an der Absprache beteiligten Unternehmen und der französischen Regierung zuzurechnenden Schaden und dem Schaden, der unmittelbar die Haftung der Kommission auslöst.

Der den Unternehmen aufgrund der Absprache entstandene Schaden kann bis zum heutigen Tage wie folgt beziffert werden:

Asia Motor France: 259 552 000 ECU Herr Cesbron: 244 292 000 ECU Monin Automobile: 82 231 000 ECU EAS: 76 177 000 ECU Somaco: 2 153 500 ECU

Der Schaden, zuzueglich der gesetzlichen Zinsen, für den die Kommission wegen der Verzögerungen und rechtswidrigen Entscheidungen haftet, kann auf den Betrag der Zinsen aus diesen Beträgen zum üblicherweise von der Gemeinschaft angewandten Satz (9,75 %) für die Zeit beziffert werden, die zwischen der Einstellungsentscheidung vom 5. Dezember 1991 und dem Tag des zu erlassenden Urteils liegt."

43 Das Gericht hat in Randnummer 110 ausgeführt, daß weder dieses Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch die Klageschrift insgesamt es ermöglichten, das der Kommission vorgeworfene fehlerhafte Verhalten oder die Natur des angeblich erlittenen Schadens hinreichend klar und genau zu bestimmen. Folglich hat das Gericht den Schadensersatzantrag in Randnummer 111 als unzulässig zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel

44 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Somaco,

1. den Teil des angefochtenen Urteils aufzuheben, mit dem ihr Antrag auf Nichtigerklärung und ihr Schadensersatzantrag zurückgewiesen werden;

2. gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr die Beschwerde der Somaco zurückgewiesen wird,

- die Kommission auf der Grundlage der Artikel 178 und 215 EG-Vertrag zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch dieses Organ verursacht wurde, und demgemäß die Entschädigung auf den Betrag der Zinsen zum Satz von 9,75 % aus den Beträgen festzusetzen, auf die der Hauptschaden beziffert wurde, und zwar ab der Einstellungsentscheidung vom 5. Dezember 1991 bis zum Erlaß des Urteils;

3. der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen, sowohl die des vorliegenden Verfahrens als auch die des Verfahrens, das zu dem angefochtenen Urteil geführt hat.

45 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel und sämtliche Anträge der Somaco zurückzuweisen und ihr die Kosten aufzuerlegen. Gegen den Nichtigkeitsantrag der Somaco erhebt sie ausserdem eine Einrede der Unzulässigkeit.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit

46 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung macht die Kommission geltend, der Nichtigkeitsantrag der Somaco in der Rechtsmittelschrift sei unzulässig, da er nicht den von der Rechtsprechung des Gerichtshofes insoweit aufgestellten Anforderungen entspreche.

47 Sie trägt vor, erstens enthalte dieser Teil der Rechtsmittelschrift keine genaue Darstellung der Rechtsmittelgründe und verweise auf die im Verfahren vor dem Gericht dargelegten Klagegründe. Zweitens ziele das Vorbringen der Somaco darauf ab, die Sachverhaltswürdigung des Gerichts zu bestreiten. Sie erklärt insbesondere, daß das Gericht nach der Rechtsmittelschrift der Somaco in der Begründung des angefochtenen Urteils keine Umstände für einen übermächtigen Druck angeführt habe, der es rechtfertige, das Verhalten der Unternehmen auf dem Markt von Martinique anders zu behandeln als das der Unternehmen im Mutterland. Mit der Behauptung, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht, verlange die Somaco in Wirklichkeit, daß der Gerichtshof die dem Gericht vorgelegten Beweismittel würdige.

48 Nach Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Beschluß vom 5. Dezember 1997 in der Rechtssache C-218/97 P, Rat/Leite Mateus, Slg. 1997, I-6945, Randnr. 20). Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Rechtsmittelschrift ausserdem die Rechtsmittelgründe enthalten.

49 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus diesen Bestimmungen, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß. Diesen Anforderungen entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben (vgl. u. a. Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnrn. 9 und 10; Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-73/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457, Randnrn. 25 und 26, und Beschluß vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-59/96 P, Kölman/Kommission, Slg. 1997, I-4809, Randnr. 52).

50 Der Nichtigkeitsantrag, den die Somaco in der vorliegenden Rechtssache gestellt hat, beschränkt sich nicht darauf, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, sondern lässt die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils und die rechtlichen Argumente zur Stützung des Nichtigkeitsantrags klar genug erkennen. Der Rechtsmittelschrift lassen sich nämlich, wie der Generalanwalt in Nummer 16 seiner Schlussanträge festgestellt hat, zwei verschiedene, wenn auch nicht speziell hervorgehobene Rechtsmittelgründe entnehmen.

51 So betrifft der erste Rechtsmittelgrund die Begründung des angefochtenen Urteils, die insofern widersprüchlich oder unzulänglich sei, als das Gericht einerseits entschieden habe, daß kein übermächtiger Druck auf die im französischen Mutterland zugelassenen Importeure ausgeuebt werde, und andererseits, daß die Begründung der streitigen Entscheidung richtig sei, soweit in ihr ein solcher Druck hinsichtlich der von diesen Importeuren abhängenden Vertragshändler aus Martinique festgestellt werde. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe die Beweismittel verfälscht, indem es das Vorliegen eines übermächtigen Druckes auf die Vertragshändler aus Martinique festgestellt habe.

52 Somit ist festzustellen, daß die erste Rüge der Kommission, wonach die Rechtsmittelschrift der Somaco die angeführten Rechtsmittelgründe nicht genau genug darlegt, nicht durchgreift.

53 Zu der weiteren Frage, ob die beiden Rechtsmittelgründe der Somaco darauf abzielen, die Tatsachenwürdigungen des Gerichts anzugreifen, ist zunächst zu bemerken, daß die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage darstellt, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 29, und vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-188/96 P, Kommission/V, Slg. 1997, I-6561, Randnr. 24).

54 Zu dem Rechtsmittelgrund in bezug auf die Verfälschung der Beweismittel ist schließlich festzustellen, daß es zwar allein Sache des Gerichts ist, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66), daß der Gerichtshof jedoch entschieden hat, daß der Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung von Beweismitteln geltend gemacht wird, zulässig ist (vgl. Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 29, sowie Beschlüsse vom 6. Oktober 1997 in der Rechtssache C-55/97 P, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1997, I-5383, Randnr. 25, und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P, Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 35).

55 Daraus folgt, daß die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen ist.

Zur Begründetheit

Zum Nichtigkeitsantrag

56 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Somaco dem Gericht vor, es habe zwischen der Situation im Mutterland und der in Martinique unterschieden. Das Gericht könne nicht einerseits eine unter Artikel 85 des Vertrages fallende Absprache zwischen den im Gebiet des französischen Mutterlandes zugelassenen Importeuren für erwiesen erachten und andererseits feststellen, daß ein übermächtiger staatlicher Druck auf die Vertragshändler aus Martinique ausgeuebt werde, die von diesen Importeuren abhingen. Das Gericht habe aber in der Begründung keine Umstände für einen übermächtigen Druck angeführt, die es rechtfertigten, das Verhalten der Unternehmen auf dem Markt von Martinique anders zu behandeln als das der Unternehmen im Mutterland, von denen sie abhingen. Wenn Druck ausgeuebt worden sei, dann im Verhältnis zwischen Unternehmen, also zwischen den Vertragshändlern und den Importeuren im Mutterland.

57 Insoweit ist auf die Feststellung des Gerichts in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils hinzuweisen, daß die streitige Entscheidung, soweit sie die Beschwerden bezueglich der Importeuere im französischen Mutterland betreffe, in Ermangelung anderer Gesichtspunkte hinsichtlich der anwendbaren Einfuhrregelung als derjenigen, die der ersten Zurückweisungsentscheidung der Kommission zugrunde gelegen hätten, nicht auf objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien beruhe, aus denen sich ergäbe, daß die französischen Behörden auf die Unternehmen einseitig übermächtigen Druck ausgeuebt hätten, um sie zu dem in den Beschwerden beanstandeten Verhalten zu veranlassen. Angesichts des Fehlens von Nachweisen für das Vorliegen eines solchen Druckes hat das Gericht in Randnummer 71 ausgeführt, das Verhalten der Importeure, die unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gefahren und Vorteile den Wünschen der französischen Behörden entsprochen hätten, sei als Ausdruck einer unternehmerischen Entscheidung anzusehen, und in Randnummer 72, daß die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sei.

58 Dagegen hat das Gericht in Randnummer 88 zu der Beschwerde der Somaco bezueglich der Vertragshändler in Martinique festgestellt, daß auf der Grundlage der neuen Gesichtspunkte, die bei der von der Kommission nach der Nichtigerklärung ihrer ersten Entscheidung durch das Gericht durchgeführten Beweiserhebung zusammengetragen worden seien, die Schlußfolgerung der Kommission, daß die Vertragshändler in Martinique bei der Durchführung der betreffenden Einfuhrregelung über keinen Handlungsspielraum verfügten, auf objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien beruhe, und in Randnummer 97 hat das Gericht ausgeführt, daß keines der anderen von den Beschwerdeführerinnen herangezogenen Schriftstücke geeignet gewesen sei, diese Auffassung zu erschüttern.

59 Daraus folgt, daß die Begründung des angefochtenen Urteils nicht widersprüchlich oder unzulänglich ist. Entgegen der Auffassung der Somaco hat das Gericht nicht das Vorliegen einer durch Artikel 85 verbotenen Absprache zwischen den im französischen Mutterland zugelassenen Importeuren festgestellt, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, daß die Begründung der Kommission für die Zurückweisung der Beschwerden, nach der die betroffenen Importeure nicht über eine Handlungsfreiheit oder einen "Handlungsspielraum" verfügten, nicht auf hinreichende Beweismittel gestützt sei. Das Gericht hat nämlich festgestellt, daß die Gesichtpunkte, die die Kommission als im Vergleich zu den ihr in der Rechtssache Asia Motor France II vorgelegten Unterlagen "neue Gesichtspunkte" bezeichnet habe, nur die Situation in Martinique beträfen, und gerade aufgrund der Prüfung dieser Gesichtspunkte ist das Gericht bezueglich der Situation in Martinique zu einem anderen Schluß gelangt als hinsichtlich des französischen Mutterlandes, nämlich daß die Vertragshändler aus Martinique bei der Durchführung der betreffenden Einfuhrregelung über keine Handlungsfreiheit verfügten.

60 In diesem Zusammenhang kann aufgrund der Abhängigkeit der Vertragshändler aus Martinique von den im französischen Mutterland zugelassenen Importeuren, die das Gericht insbesondere in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nicht beanstandet werden, daß das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweismittel die Auffassung vertreten hat, daß die in Martinique geltende Einfuhrregelung ausschließlich staatlich sei.

61 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

62 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Somaco geltend, daß das Gericht die von ihr vorgelegten Beweismittel, insbesondere die Niederschrift über die Sitzung vom 19. Oktober 1987 und das am selben Tag von den Unternehmen unterzeichnete Vereinbarungsprotokoll, verfälscht habe.

63 So habe die Sitzung vom 19. Oktober 1987 nicht ausschließlich die Erstattung einer die Quote übersteigenden Menge betroffen. Auch andere Punkte seien erörtert worden. Die Somaco verweist insoweit insbesondere auf den Wortlaut der Niederschrift, in der es heisse: "Nach einer Aussprache zwischen allen Teilnehmern wurde von den anwesenden Vertragshändlern beschlossen... eine Selbstbeschränkung von 15 % des Gesamtmarktes für sämtliche Marken zu akzeptieren, und diese Selbstbeschränkung, falls erforderlich durch Selbstkontrolle, unbedingt einzuhalten..."

64 Die Somaco weist ferner darauf hin, daß die Teilnehmer nach der Niederschrift "Streitigkeiten untereinander zu ihrer persönlichen Angelegenheit" machten und daß darin die Erstellung eines Vereinbarungsprotokolls der Vertragshändler vorgesehen sei. Dieses Protokoll sei ebenfalls klar und eindeutig und bestimme, daß "die unterzeichnenden Vertragshändler vereinbaren..." und daß "bei Nichtbeachtung einer der vorgenannten Klauseln durch eine der Parteien... das vorliegende Protokoll unwirksam" werde. Der Wortlaut der Niederschrift und des Vereinbarungsprotokolls sei somit unvereinbar mit der Auslegung des Gerichts, nach der die Sitzung allein die Erstattung einer die Quote übersteigenden Menge durch Toyota betroffen habe.

65 Insoweit ist daran zu erinnern, daß das Gericht im angefochtenen Urteil die beiden von der Somaco herangezogenen Schriftstücke geprüft hat, um festzustellen, ob die Somaco entgegenstehende Indizien vorgelegt hatte, also solche für das Vorliegen eines Handlungsspielraums der Vertragshändler für japanische Fahrzeuge bei der Aufteilung der Gesamtquote, die von den französischen Behörden für die Einführung japanischer Fahrzeuge nach Martinique auf 15 % festgesetzt worden war.

66 Das Gericht hat dazu festgestellt, daß der Wortlaut der Niederschrift über die interministerielle Sitzung vom 19. Oktober 1987 und das ihr beigefügte Vereinbarungsprotokoll darauf hindeuteten, daß die Vertragshändler eine Absprache getroffen hätten, und daß das Gericht gerade auf der Grundlage des Wortlauts dieser Schriftstücke in seinem Urteil Asia Motor France II ausgeführt habe, auf den ersten Blick liege ein ernstzunehmendes Indiz für das Vorhandensein einer echten Handlungsfreiheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer vor.

67 Das Gericht hat im angefochtenen Urteil gleichwohl festgestellt, daß die Schriftstücke, die bei der neuen Beweiserhebung durch die Kommission entdeckt worden seien, den Wortlaut der Niederschrift und des Vereinbarungsprotokolls erklären könnten, ohne daß auf das Vorliegen einer Absprache geschlossen werden müsse.

68 Das Gericht hat folglich die beiden Schriftstücke, auf die sich die Somaco berufen hat, nicht verfälscht. Es hat nämlich ausdrücklich anerkannt, daß der Wortlaut dieser Schriftstücke, wie in der Beschwerde geltend gemacht, für das Vorliegen einer Absprache gesprochen habe, daß aber diese beiden Schriftstücke, in einem grösseren Zusammenhang gesehen, sich auch anders erklären ließen und im Licht der von der Kommission vorgelegten anderen Beweismittel nicht die Auffassung entkräften könnten, daß die Einfuhrquoten durch die Behörden ohne aktive Beteiligung der Vertragshändler festgelegt worden seien.

69 Folglich hat das Gericht nicht den Sinn der beiden von der Somaco herangezogenen Schriftstücke verfälscht, und der entsprechende Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

Zum Schadensersatzantrag

70 Bezueglich des Schadensersatzantrags macht die Somaco geltend, das Gericht habe dadurch einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, daß es festgestellt habe, anhand der Klageschrift lasse sich das vorgeworfene Verhalten nicht bestimmen oder dieses fehlerhafte Verhalten könne nicht klar und genau bestimmt werden. Diese beiden Feststellungen seien widersprüchlich, und es sei auf jeden Fall zu prüfen, ob das Verhalten der Kommission, die mehrfach nacheinander die Anrufung des Gerichts provoziert habe und so die Sache seit elf Jahren blockiere, einen Amtsfehler begründen könne, der ihre Haftung auslöse und sie zum Ersatz des Schadens verpflichte, der ausdrücklich benannt worden und eindeutig aus dem beanstandeten Verhalten entstanden sei.

71 Nach ständiger Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Gemeinschaftsorgane nachzuweisen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnrn. 22 und 23, und Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, a. a. O., Randnr. 31).

72 In Randnummer 110 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, daß weder das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch die Klageschrift insgesamt es ermöglichten, das der Kommission vorgeworfene fehlerhafte Verhalten oder die Natur des angeblich entstandenen Schadens hinreichend klar und genau zu bestimmen.

73 Das Gericht hat daher zu Recht entschieden, daß die Klageschrift nicht den Anforderungen entspreche. Aus Randnummer 109 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, daß sich das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auf die Erwähnung der Zahlen beschränkte, die den "den Unternehmen aufgrund der Absprache entstandene[n] Schaden" darstellen sollten, sowie auf die Erklärung, daß "der Schaden, zuzueglich der gesetzlichen Zinsen, für den die Kommission wegen der Verzögerungen und rechtswidrigen Entscheidungen haftet,... auf den Betrag der Zinsen aus diesen Beträgen zum üblicherweise von der Gemeinschaft angewandten Satz (9,75 %) für die Zeit beziffert werden [kann], die zwischen der Einstellungsentscheidung vom 5. Dezember 1991 und dem Tag des zu erlassenden Urteils liegt". Die Somaco hat somit weder das der Kommission vorwerfbare fehlerhafte Verhalten erläutert noch den angeblich erlittenen Schaden dokumentiert.

74 Dieser Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

75 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, da sämtliche Rechtsmittelgründe der Somaco unbegründet sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

76 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Somaco mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Somaco SARL trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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