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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: C-403/04 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 2003/382/EG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Entscheidung 2003/382/EG
EG-Vertrag Art. 81
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

25. Januar 2007

"Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose Stahlrohre - Schutz der Heimatmärkte - Beweislast und Beweiserhebung - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-403/04 P und C-405/04 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 22. September 2004,

Sumitomo Metal Industries Ltd mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: C. Vajda, QC, G. Sproul und S. Szlezinger, Solicitors (C-403/04 P),

Nippon Steel Corp. mit Sitz in Tokio, Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und K. Van Hove, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-405/04 P),

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

JFE Engineering Corp., vormals NKK Corp., mit Sitz in Tokio, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

JFE Steel Corp., vormals Kawasaki Steel Corp., mit Sitz in Tokio, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und A. Whelan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

EFTA-Überwachungsbehörde,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, K. Schiemann und M. Ilesic (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Sumitomo Metal Industries Ltd (im Folgenden: Sumitomo) (C-403/04 P) und die Nippon Steel Corp. (im Folgenden: Nippon Steel) (C-405/04 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission (T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit es sie betrifft.

2 Im angefochtenen Urteil setzte das Gericht die gegen die Rechtsmittelführerinnen durch die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) verhängten Geldbußen herab und wies die Nichtigkeitsklagen gegen diese Entscheidung im Wesentlichen ab.

I - Die streitige Entscheidung

A - Das Kartell

3 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften richtete die streitige Entscheidung an acht Unternehmen, die nahtlose Stahlrohre herstellen. Darunter sind vier europäische Unternehmen (im Folgenden: Gemeinschaftshersteller): die Mannesmannröhren-Werke AG (im Folgenden: Mannesmann), die Vallourec SA (im Folgenden: Vallourec), die Corus UK Ltd (vormals British Steel Ltd, im Folgenden: Corus) und die Dalmine SpA (im Folgenden: Dalmine). Die übrigen vier Adressaten der Entscheidung sind japanische Unternehmen (im Folgenden: japanische Hersteller): die NKK Corp., Nippon Steel, die Kawasaki Steel Corp. und Sumitomo.

4 Nahtlose Stahlrohre werden in der Öl- und Gasindustrie verwendet und umfassen zwei große Produktgruppen.

5 Die erste Produktgruppe ist die der Ölfeldrohre, die gemeinhin als "Oil Country Tubular Goods" oder "OCTG" bezeichnet werden. Diese Rohre werden entweder ohne Gewinde (sogenannte Glattendrohre) oder als Gewinderohre verkauft. Das Gewindeschneiden dient dazu, die OCTG-Rohre miteinander zu verbinden. Das Gewinde kann entweder in einer vom American Petroleum Institute (API) normierten Standardausführung geschnitten werden, wobei die nach dieser Methode hergestellten Gewinderohre als "OCTG-Standardrohre" bezeichnet werden, oder in Spezialausführungen nach in der Regel patentgeschützten Techniken. Im letztgenannten Fall spricht man von "erstklassigen" oder "Premiumgewinden" oder gegebenenfalls von "Premiumverbindungen"; Gewinderohre in einer solchen Ausführung werden als "OCTG-Premiumrohre" bezeichnet.

6 Die zweite Produktgruppe besteht aus Leitungsrohren für Öl und Gas ("line pipe"), bei denen zwischen Rohren in einer Standardausführung und den für bestimmte Projekte maßgefertigten Rohren (im Folgenden: projektbezogene Leitungsrohre) unterschieden wird.

7 Im November 1994 beschloss die Kommission, eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob es bei diesen Produkten wettbewerbswidrige Praktiken gab. Im Dezember 1994 führte sie bei mehreren Unternehmen, zu denen auch Sumitomo gehörte, Nachprüfungen durch. Zwischen September 1996 und Dezember 1997 nahm sie bei Vallourec, Dalmine und Mannesmann zusätzliche Nachprüfungen vor. Anlässlich einer Nachprüfung bei Vallourec am 17. September 1996 gab Herr Verluca, der Vorstandsvorsitzende von Vallourec Oil & Gas, einige Erklärungen ab (im Folgenden: Erklärungen von Herrn Verluca). Während einer Nachprüfung bei Mannesmann im April 1997 gab Herr Becher, der Leiter dieses Unternehmens, ebenfalls Erklärungen ab (im Folgenden: Erklärungen von Herrn Becher).

8 Unter Heranziehung dieser Erklärungen und weiterer Beweismittel stellte die Kommission in der streitigen Entscheidung fest, dass deren acht Adressaten eine Übereinkunft getroffen hätten, die u. a. den gegenseitigen Schutz ihrer Heimatmärkte zum Gegenstand gehabt habe. Nach dieser Übereinkunft habe jedes Unternehmen davon Abstand genommen, OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre auf dem Heimatmarkt eines anderen Kartellunternehmens zu verkaufen.

9 Die Übereinkunft sei von den Gemeinschaftsherstellern und den japanischen Herstellern im Rahmen von Sitzungen des sogenannten "Europäisch-Japanischen Clubs" geschlossen worden.

10 Der Grundsatz des Schutzes der Heimatmärkte sei mit dem Begriff "Grundregeln" ("fundamentals") bezeichnet worden. Da die Grundregeln tatsächlich respektiert worden seien, habe die fragliche Übereinkunft wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt gehabt.

11 Die Übereinkunft habe auf insgesamt drei Säulen geruht, erstens auf den oben erwähnten Grundregeln des Heimatmarktschutzes, die den in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Verstoß bildeten, zweitens auf Preisabstimmungen für Ausschreibungen und der Festlegung von Mindestpreisen auf den "Sondermärkten" ("special markets") und drittens auf einer Aufteilung der übrigen Weltmärkte, ausgenommen Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika, mittels Verteilerschlüsseln ("sharing keys").

12 Die Existenz der Grundregeln leitete die Kommission aus einem Bündel schriftlicher Indizien, die in den Randnrn. 62 bis 67 der streitigen Entscheidung aufgeführt sind, sowie aus der Tabelle in Randnr. 68 der Entscheidung ab. Dieser Tabelle sei zu entnehmen, dass der Anteil des einheimischen Herstellers am Absatz aller Adressaten der streitigen Entscheidung in Japan und auf den Heimatmärkten der vier Gemeinschaftshersteller sehr hoch sei. Hieraus sei zu schließen, dass die Heimatmärkte von den Kartellunternehmen insgesamt durchaus respektiert worden seien.

13 Die Mitglieder des Europäisch-Japanischen Clubs hätten sich am 5. November 1993 in Tokio getroffen, um zu versuchen, zu einer neuen Marktaufteilungsvereinbarung mit den lateinamerikanischen Herstellern zu kommen. Der Inhalt der dabei getroffenen Übereinkunft lasse sich einem Dokument entnehmen, das der Kommission am 12. November 1997 von einem am Verfahren nicht beteiligten Informanten übergeben worden sei und das u. a. einen "Verteilerschlüssel" enthalte (im Folgenden: Verteilerschlüssel-Papier)

B - Die Dauer des Kartells

14 Der Europäisch-Japanische Club soll sich von 1977 bis 1994 etwa zweimal im Jahr getroffen haben.

15 Die Kommission ging allerdings davon aus, dass zur Festsetzung der Geldbußen das Jahr 1990 als Beginn des Kartells anzusetzen sei, weil zwischen 1977 und 1990 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan Abkommen über eine Selbstbeschränkung der Ausfuhren bestanden. Nach Auffassung der Kommission endete die Zuwiderhandlung im Jahr 1995.

C - Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung

16 Nach Art. 1 Abs. 1 der streitigen Entscheidung haben die acht Unternehmen, an die sie gerichtet ist, "gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose [OCTG-Standardrohre] und [projektbezogene Leitungsrohre] vorsah, ... verstoßen".

17 Nach Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung erstreckte sich die Zuwiderhandlung im Fall von Mannesmann, Vallourec, Dalmine, Sumitomo, Nippon Steel, der Kawasaki Steel Corp. und der NKK Corp. auf den Zeitraum von 1990 bis 1995 und im Fall von Corus auf den Zeitraum von 1990 bis Februar 1994.

18 In Art. 4 der streitigen Entscheidung heißt es: "Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen der dort bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbußen verhängt:

1. [Mannesmann] 13 500 000 EUR

2. Vallourec ... 8 100 000 EUR

3. [Corus] 12 600 000 EUR

4. Dalmine ... 10 800 000 EUR

5. Sumitomo ... 13 500 000 EUR

6. Nippon Steel ... 13 500 000 EUR

7. Kawasaki Steel ... 13 500 000 EUR

8. NKK ... 13 500 000 EUR".

II - Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19 Sieben der acht in der streitigen Entscheidung mit Geldbußen belegten Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerinnen, reichten bei der Kanzlei des Gerichts Klageschriften ein und beantragten, die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.

20 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht

- Art. 1 Abs. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die den Rechtsmittelführerinnen in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 und nach dem 30. Juni 1994 vorlag;

- die gegen jede der Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße auf 10 935 000 Euro festgesetzt;

- die Klagen im Übrigen abgewiesen;

- jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt.

III - Verfahren vor dem Gerichtshof

21 Sumitomo beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift,

- das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;

- die Art. 1 und 3 bis 6 der streitigen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

- der Kommission erforderlichenfalls aufzugeben, ihr für die übermäßig lange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht eine Entschädigung von mindestens 1 012 332 Euro zu zahlen;

- die Kommission zur Tragung der vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten zu verurteilen.

22 Nippon Steel beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

- hilfsweise, sofern dem Rechtsmittel nur in Bezug auf die projektbezogenen Leitungsrohre stattgegeben wird, die gegen sie verhängte Geldbuße um zwei Drittel herabzusetzen;

- die Kommission zur Tragung der vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten zu verurteilen.

23 Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

24 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2005 sind die beiden Rechtsmittel zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

IV - Zu den Rechtsmitteln

25 Sumitomo stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, und zwar auf Rechtsfehler hinsichtlich der Beteiligung der japanischen Hersteller an der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung und auf die übermäßig lange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht.

26 Nippon Steel macht im Wesentlichen nur einen Aufhebungsgrund geltend, den sie auf Rechtsfehler bei der Festlegung des Niveaus der Beweisanforderungen stützt.

27 Zunächst ist der Rechtsmittelgrund von Nippon Steel zu prüfen.

A - Zum Rechtsmittelgrund von Nippon Steel, der sich auf Rechtsfehler bei der Festlegung des Niveaus der Beweisanforderungen stützt

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

28 Im ersten Teil ihres Rechtsmittelgrundes wirft Nippon Steel dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die rechtlichen Folgen des fehlenden wirtschaftlichen Interesses der japanischen Hersteller an der Begehung der behaupteten Zuwiderhandlung falsch beurteilt habe.

29 Das Gericht habe sich zu Unrecht auf die Feststellung beschränkt, dass das mögliche Fehlen eines wirtschaftlichen Interesses irrelevant sei, wenn die Existenz der Vereinbarung erwiesen sei. Da es insbesondere aufgrund der bei den fraglichen Rohren zwischen dem japanischen Markt und den wichtigsten europäischen Märkten bestehenden Handelsschranken für die japanischen Hersteller keinen logischen wirtschaftlichen Grund für den Abschluss der angeblichen Vereinbarung gegeben habe, hätte es überzeugenderer Beweise für die Existenz der Vereinbarung bedurft, und zwar besonders genauer, logischer und zuverlässiger Indizien für alle wesentlichen Bestandteile der Zuwiderhandlung.

30 Außerdem dürfe, wenn es wie im vorliegenden Fall eine andere, mit den Wettbewerbsregeln vereinbare Erklärung für das Verhalten des beschuldigten Unternehmens gebe, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nicht aus mehrdeutigen Beweisen geschlossen werden. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung.

31 Insbesondere dürften Erklärungen, die von einem der Teilnahme an einem Kartell beschuldigten Unternehmen abgegeben und von anderen ebenfalls beschuldigten Unternehmen bestritten worden seien, nur dann als Beweise verwendet werden, wenn es für alle wesentlichen Bestandteile des Kartells von diesen Erklärungen unabhängige Beweise gebe. Insoweit berge das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft, das es den Unternehmen ermögliche, als Gegenleistung für ihre Zusammenarbeit in den Genuss einer Herabsetzung der Geldbuße zu kommen, eine erhebliche Gefahr ungenauer oder falscher Erklärungen.

32 Mit dem zweiten Teil ihres Rechtsmittelgrundes wirft Nippon Steel dem Gericht vor, nicht anerkannt zu haben, dass eine andere plausible Erklärung für das Verhalten des beschuldigten Unternehmens relevant sei, wenn die Beweise, auf die sich die Kommission stütze, aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit auslegungsbedürftig seien. Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler in Bezug auf das Niveau der Beweisanforderungen begangen und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen.

33 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft Nippon Steel dem Gericht vor, die Mehrdeutigkeit der Erklärungen von Herrn Verluca und die Widersprüche zwischen ihnen und anderen Beweismitteln außer Acht gelassen zu haben. Das Gericht habe dadurch, dass es sowohl in Bezug auf die Genauigkeit als auch inhaltlich kein höheres Maß an Bestätigung durch andere Beweismittel verlangt habe, einen Rechtsfehler begangen und eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit des von der Kommission festgestellten Sachverhalts verhindert. Eine solche Kontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte sei erforderlich, damit die Voraussetzung des Zugangs zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht nach Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erfüllt sei.

34 Mit dem vierten Teil des Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es seine Einschätzung, dass die Erklärungen von Herrn Becher durch die Angaben von Herrn Verluca in Bezug auf die angebliche Zuwiderhandlung bei den projektbezogenen Leitungsrohren bestätigt würden, auf widersprüchliche und inadäquate Gründe gestützt habe. Es habe zwar anerkannt, dass ein Schriftstück die Erklärungen von Herrn Verluca nur dann bestätigen könne, wenn es nicht in Widerspruch zu ihnen stehe, aber bei den Erklärungen von Herrn Becher, die den Angaben von Herrn Verluca eindeutig widersprächen, einen anderen Maßstab angelegt.

35 Die Kommission weist darauf hin, dass mit dem zweiten und dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes nur bestimmte Elemente seines ersten Teils wiederholt würden. Diese drei Teile seien jedenfalls unzulässig, da sie ohne Infragestellung der Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht keinen Erfolg haben könnten und keinen Beweis dafür enthielten, dass das Gericht Beweismittel verfälscht habe.

36 Selbst wenn diese Teile zulässig sein sollten, seien sie im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet, da sie sich auf die Mehrdeutigkeit der Beweismittel und auf die Existenz anderer plausibler Erklärungen für diese stützten. Die von ihr herangezogenen Indizien - wie die Erklärungen von Herrn Verluca - seien in Bezug auf die wesentlichen Bestandteile der Zuwiderhandlung eindeutig, und es sei keine andere plausible Erklärung für die in den schriftlichen Beweisen verwendeten Begriffe gegeben worden. Die Würdigung der Beweise für die Zuwiderhandlung durch das Gericht entspreche folglich voll und ganz den rechtlichen Anforderungen.

37 Auch der vierte Teil des Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, denn selbst wenn er begründet wäre, könnte er die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht rechtfertigen. Das Gericht habe nämlich, nachdem es in Randnr. 333 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die Erklärungen von Herrn Becher in Bezug auf die projektbezogenen Leitungsrohre die Angaben von Herrn Verluca bestätigten, in den Randnrn. 334 und 335 ausgeführt, dass die Erklärungen von Herrn Verluca jedenfalls zum Nachweis einer Vereinbarung der Mitglieder des Europäisch-Japanischen Clubs über die Marktaufteilung ausreichten, die nicht nur für die OCTG-Standardrohre, sondern auch für die projektbezogenen Leitungsrohre gegolten habe.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

a) Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes

38 Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern die Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen (Urteil vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 22). Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 49).

39 Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich daher insbesondere darauf, ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden, wie sie rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Randnrn. 47, 61 und 117, und vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnrn. 51 und 52).

40 Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft im Wesentlichen die Frage, ob das behauptete Fehlen wirtschaftlicher Interessen an der Begehung der gerügten Zuwiderhandlung das Gericht hätte veranlassen müssen, die Beweise anhand anderer als der von ihm herangezogenen Kriterien zu würdigen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes zulässig. Die Frage, ob das Gericht bei der Prüfung der Beweismittel die zutreffende Rechtsnorm angewandt hat, ist nämlich eine Rechtsfrage.

41 Hinsichtlich der Begründetheit dieses Teils des Rechtsmittelgrundes sind die Randnummern des angefochtenen Urteils zu prüfen, in denen das Gericht die von ihm angewandten Grundsätze für die Beweislast und das Beweisverfahren dargelegt hat.

42 In Randnr. 179 des angefochtenen Urteils hat das Gericht an die Rechtsprechung erinnert, wonach die Kommission genaue und übereinstimmende Beweise beibringen muss, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde. In Randnr. 180 hat das Gericht hervorgehoben, dass es ausreicht, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel insgesamt gesehen dieser Anforderung genügt. Sodann hat es in Randnr. 181 darauf hingewiesen, dass sich schon aus dem Wortlaut von Art. 81 Abs.1 EG selbst ergibt, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen unabhängig von ihren Wirkungen verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird.

43 In den Randnrn. 183 und 184 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus geschlossen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die Übereinkunft sei ohne Auswirkungen geblieben, auch dann, wenn es zuträfe, nicht zur Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung führen könne. Insoweit hat es darauf hingewiesen, dass - wie bereits in seinem Urteil vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission (T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnrn. 1085 bis 1088), entschieden - Vereinbarungen, die die Respektierung der Inlandsmärkte vorsehen, als solche eine Einschränkung des Wettbewerbs zum Gegenstand haben und zu einer Gruppe nach Art. 81 Abs. 1 EG ausdrücklich untersagter Vereinbarungen gehören, und dass dieser Gegenstand der Vereinbarung nicht durch eine Analyse des wirtschaftlichen Kontextes, in dem das fragliche wettbewerbswidrige Verhalten stand, gerechtfertigt werden kann.

44 In Randnr. 185 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Frage, ob der Abschluss der Übereinkunft im wirtschaftlichen Interesse der japanischen Hersteller lag, für das Vorliegen der Zuwiderhandlung unerheblich sei.

45 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 190 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind diese Erwägungen des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 1984, CRAM und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20, vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 123, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 508). Die Argumentation von Nippon Steel, dass die Existenz einer anderen plausiblen Erklärung für das beanstandete Verhalten, und zwar das Fehlen eines wirtschaftlichen Interesses, das Gericht hätte veranlassen müssen, strengere Anforderungen an die vorzulegenden Beweise zu stellen, steht in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung.

46 Das Gericht hat daher zutreffend festgestellt, dass, wenn es der Kommission gelungen ist, Urkundenbeweise für die behauptete Zuwiderhandlung zu sammeln, die ausreichend erscheinen, um die Existenz einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu belegen, nicht geprüft zu werden braucht, ob das beschuldigte Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse an der fraglichen Vereinbarung hatte.

47 Speziell in Bezug auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen, die wie im vorliegenden Fall bei Treffen konkurrierender Unternehmen zustande kommen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. EG vorliegt, wenn diese Treffen die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 508 und 509). In einem solchen Fall genügt es zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, wenn die Kommission dartut, dass das Unternehmen an Treffen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen geschlossen wurden. Ist die Teilnahme an solchen Treffen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien darzutun, aus denen sich seine fehlende wettbewerbswidrige Einstellung bei der Teilnahme an den Treffen ergibt, und nachzuweisen, dass es seine Konkurrenten auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hatte (Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 155, und Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 81).

48 Diese Regel beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an dem fraglichen Treffen teilnahm, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimme und sich daran halten werde (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 82).

49 Im vorliegenden Fall hat Nippon Steel weder förmlich bestritten, an den Treffen des Europäisch-Japanischen Clubs teilgenommen zu haben, noch Belege dafür vorgelegt, dass ihr bei der Teilnahme an diesen Treffen eine wettbewerbswidrige Einstellung in Bezug auf den Schutz der Heimatmärkte fehlte.

50 Insoweit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es folgende Analyse der verfügbaren Dokumente vornahm:

"194 [D]ie japanischen Klägerinnen [stellen] nicht in Abrede, dass die japanischen und die europäischen Hersteller von nahtlosen Stahlrohren gemeinsame Sitzungen abhielten ... JFE-NKK, JFE-Kawasaki und Sumitomo bestreiten auch nicht ihre Teilnahme an diesen Sitzungen, behaupten aber, dass die einzigen Informationen, die ihnen darüber vorlägen, die Erinnerungen ihrer Angestellten seien, die angesichts der seither verstrichenen Zeit wenig verlässlich erschienen.

195 Nippon [Steel] trägt vor, dass ihres Wissens keiner ihrer gegenwärtigen Angestellten an den Sitzungen teilgenommen habe; sie könne aber nicht ausschließen, dass einige ihrer früheren Angestellten daran teilgenommen hätten. Eine Einzelheit in der Antwort von Nippon [Steel] vom 4. Dezember 1997 auf die ergänzenden Fragen der Kommission, nämlich der Umstand, dass Herr X, der Verantwortliche für Stahlrohrausfuhren, vom 14. bis 17. März 1994 eine Dienstreise nach Cannes unternahm, stützt indessen die Auffassung der Kommission, dass Nippon [Steel] an den Sitzungen teilnahm, da eine der von Herrn Verluca erwähnten Zusammenkünfte des Europäisch-Japanischen Clubs am 16. März 1994 in Cannes stattfand ... In derselben Antwort teilt Nippon [Steel] weiter mit, dass sie den Zweck dieser Dienstreise und den von weiteren Dienstreisen ihrer Angestellten nach Florenz nicht erklären könne, da sie in beiden Städten keine Kunden habe.

196 Unter diesen Umständen zog die Kommission zu Recht den Schluss, dass die von Herrn Verluca in seiner Erklärung vom 14. Oktober 1996 benannten japanischen Klägerinnen ... einschließlich Nippon [Steel] tatsächlich an den von ihm beschriebenen Sitzungen des Europäisch-Japanischen Clubs teilnahmen.

...

201 Zu dem Vorbringen, die Sitzungen des Europäisch-Japanischen Clubs hätten sich niemals auf die Märkte der Gemeinschaft bezogen, ist darauf hinzuweisen, dass laut Herrn Verluca in den Sitzungen zwar die 'großen Entwicklungen mit Bedeutung für den Ölmarkt (amerikanisches VRA, politische Umwälzungen in der UdSSR, Entwicklung in China ...)' diskutiert, dort aber auch die 'Anwendung der genannten Grundregeln festgestellt' worden sei. So geht aus der Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996 hervor, dass die Anwendung der Grundregeln, die insbesondere die Respektierung der vier Heimatmärkte der Gemeinschaftshersteller durch die japanischen Klägerinnen einschlossen, eines der auf den Sitzungen erörterten Themen bildete.

202 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es die Aufgabe der Kommission ist, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG zu ahnden, und dass nach Buchstabe c dieser Bestimmung Vereinbarungen zur 'Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen' ausdrücklich verboten sind. Eine Vereinbarung ist daher bereits dann eine Zuwiderhandlung, wenn die Kommission nachweist, dass es sich um eine Vereinbarung zwischen Unternehmen handelt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Aufteilung der Gemeinschaftsmärkte für ein Produkt oder mehrere Produkte unter diesen Unternehmen bezweckte oder bewirkte.

203 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommission das Bestehen einer Zuwiderhandlung oft unter dafür ungünstigen Voraussetzungen nachweisen muss, da seit den Vorgängen, die die Zuwiderhandlung bilden, ein Jahr oder mehrere Jahre vergangen sein können und möglicherweise mehrere von der Untersuchung betroffene Unternehmen nicht aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet haben. Wenn die Kommission somit auch notwendig nachweisen muss, dass eine rechtswidrige Vereinbarung über die Aufteilung von Märkten geschlossen wurde ..., wäre es überzogen, außerdem noch zu verlangen, dass sie den speziellen Mechanismus nachweist, mit dem dieses Ziel erreicht werden sollte ... Es wäre nämlich für ein Unternehmen, das einer Zuwiderhandlung schuldig ist, zu einfach, sich jeder Sanktion zu entziehen, könnte es sich in einer Situation, in der das Bestehen einer rechtswidrigen Vereinbarung und ihr wettbewerbswidriger Zweck hinreichend bewiesen sind, darauf berufen, dass die über die Funktionsweise der Vereinbarung vorgelegten Informationen zu unbestimmt sind. ...

...

205 Dazu ist festzustellen, dass die Erklärungen von Herrn Verluca entgegen der Auffassung der japanischen Klägerinnen nicht nur verlässlich, sondern von besonders hohem Beweiswert sind, weil sie im Namen von Vallourec abgegeben wurden. ...

...

207 Jedenfalls war Herr Verluca unmittelbarer Zeuge der von ihm beschriebenen Vorgänge. So hat die Kommission ... unwidersprochen darauf hingewiesen, dass Herr Verluca als Vorstandsvorsitzender [von] Vallourec ... selbst an Sitzungen des Europäisch-Japanischen Clubs teilgenommen hatte."

51 Diese Würdigung der Beweismittel ist mit einer gefestigten Rechtsprechung vereinbar. Wie der Gerichtshof bereits in anderen Fällen ausgeführt hat, ist es üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich folglich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn. 55 bis 57).

52 Soweit sich Nippon Steel im Rahmen dieses ersten Teils des Rechtsmittelgrundes auch auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie die Gefahr ungenauer oder falscher Erklärungen seitens beschuldigter Konkurrenzunternehmen stützt, genügt es, sich dem Hinweis des Gerichts in den Randnrn. 177 bis 179 des angefochtenen Urteils anzuschließen, dass zwar Zweifel dem beschuldigten Unternehmen zugutekommen müssen, aber nichts der Feststellung einer erwiesenen Zuwiderhandlung entgegensteht.

53 Schließlich gibt es in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht bei seiner Analyse und Würdigung der Beweismittel deren Tragweite verfälscht oder unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen hätte.

54 Nach alledem hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die oben genannten Beweislast- und Beweiserhebungskriterien heranzog und entschied, dass sie im vorliegenden Fall erfüllt seien.

55 Daher ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

b) Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes

56 Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes beruht auf der Prämisse, dass die Beweise mehrdeutig sind. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes ausgeführt, kann aber die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Beweiskraft der ihm vorliegenden Aktenstücke außer bei Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln und bei Verfälschung der Beweismittel vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden (vgl. auch Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, und vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, Slg. 2003, I-10761, Randnr. 43). Im vorliegenden Fall gilt dies für die Einschätzung des Gerichts, dass es sich nicht um mehrdeutige, sondern um genaue und übereinstimmende Beweismittel handelte, die die feste Überzeugung begründeten, dass die Zuwiderhandlung begangen worden war.

57 Soweit Nippon Steel diese Einschätzung des Gerichts in Frage stellt, ist ihre Argumentation daher als unzulässig zurückzuweisen.

58 Im Übrigen stimmt das Argument von Nippon Steel, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die alternative, plausible und mit den Wettbewerbsregeln vereinbare Erklärung für das Verhalten der japanischen Hersteller irrelevant sei, im Wesentlichen mit dem im Rahmen des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes zurückgewiesenen Vorwurf überein, das Gericht habe festgestellt, dass das mögliche Fehlen eines wirtschaftlichen Interesses der japanischen Hersteller an der Begehung der angeblichen Zuwiderhandlung irrelevant sei, wenn die Existenz der Vereinbarung erwiesen sei.

59 Nach alledem ist der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

c) Zum dritten Teil des Rechtsmittelgrundes

60 Mit diesem Teil des Rechtsmittelgrundes wirft Nippon Steel dem Gericht vor, die Mehrdeutigkeit der Erklärungen von Herrn Verluca und die Widersprüche zwischen ihnen und anderen Beweismitteln, insbesondere den Erklärungen von Herrn Becher, außer Acht gelassen zu haben.

61 Herr Verluca hat in seinen Erklärungen vom 17. September 1996 eingeräumt, dass die Heimatmärkte der Teilnehmer an der Übereinkunft "Schutz genossen", mit Ausnahme des Off-Shore-Markts des Vereinigten Königreichs, der "als teilgeschützt[es Gebiet galt]". Von der Übereinkunft erfasst wurden nach seinen Angaben die OCTG-Standardrohre und die projektbezogenen Leitungsrohre. Zur Dauer der Übereinkunft führte er aus, dass "[d]ieser Austausch ... nach dem Einbruch des Marktes 1977" begonnen habe und "vor etwas mehr als einem Jahr beendet worden" sei. Die praktischen Modalitäten der Übereinkunft beschrieb Herr Verluca wie folgt: "Grundsätzlich fanden zwei Sitzungen pro Jahr statt ... Dort wurden wichtige Ereignisse behandelt, die sich auf den Markt für Ölprodukte auswirkten ... Dabei wurden global die erhebliche Diskrepanz zwischen den weltweiten Rohrkapazitäten und der Nachfrage sowie die Anwendung der oben genannten Grundregeln festgestellt."

62 Bei einer Befragung am 18. Dezember 1997 im Rahmen einer erneuten Nachprüfung bei Vallourec gab Herr Verluca folgende Erklärung ab:

"- Die betroffenen Hersteller des Europäisch-Japanischen Clubs hielten sich bei internationalen Ausschreibungen an einen näherungsweisen Verteilerschlüssel allein für die Standardprodukte.

- In diesem Zusammenhang wurden indikative Preislisten erstellt, die als Grundlage für die im Rahmen der genannten Ausschreibungen abgegebenen Angebote dienten ...

- Diese Listen wurden von Zeit zu Zeit aktualisiert ('NL': New List) und erlaubten es den einzelnen Herstellern, den Preis zu ermitteln, der geboten werden musste, damit das Geschäft zustande kam ('WP': Winning Price). ...

- Als Heimatmärkte wurden der französische, der deutsche und der italienische Markt angesehen. [Das Vereinigte Königreich] hatte einen Sonderstatus (vgl. meine Erklärung vom 17.09.96)."

63 Herr Becher gab folgende Erklärung ab:

"- Nach meiner Kenntnis ... handelt es sich bei den 'Fundamentals' um eine Übereinkunft betreffend OCTG-Rohre und [projektbezogene Leitungsrohre], die im Wesentlichen den Schutz der jeweiligen Heimatmärkte bezweckte. Dies bedeutete, dass japanische Hersteller in diesen Bereichen nicht in europäische Märkte vordrängen sollten, während europäische Hersteller nicht nach Japan liefern sollten.

- Neben diesem, die jeweiligen Heimatmärkte betreffenden, Verständnis gab es wohl noch einige ergänzende Übereinkünfte, die andere Länder betrafen. ...

- Für sonstige Märkte, bei denen weltweit Tender ausgeschrieben wurden, waren bestimmte Lieferanteile japanischer und europäischer Hersteller vorgesehen, die seinerzeit mit dem Begriff 'sharing key' beschrieben wurden. Es sollten offenbar die jeweils historisch entstandenen Lieferanteile fortgeschrieben werden. ..."

64 Zur ersten im Rahmen dieses Teils des Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge, die sich auf die Mehrdeutigkeit der Erklärungen von Herrn Verluca stützt, genügt die Feststellung, dass das Gericht diese Erklärungen als ein genaues Beweismittel angesehen hat. Insbesondere hat es in Randnr. 193 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der von Herrn Verluca in seiner Erklärung vom 17. September 1996 gebrauchte Begriff "Austausch" ("échanges") besage, "dass es zwischen den japanischen und den europäischen Stahlherstellern Kontakte gab", und in Randnr. 201 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass "aus der Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996 hervor[geht], dass die Anwendung der Grundregeln, die insbesondere die Respektierung der vier Heimatmärkte der Gemeinschaftshersteller durch die japanischen Klägerinnen einschlossen, eines der auf den Sitzungen [des Europäisch-Japanischen Clubs] erörterten Themen bildete".

65 Angesichts der in den Randnrn. 38, 39 und 56 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung kann diese Würdigung der Erklärungen von Herrn Verluca durch das Gericht, vorbehaltlich einer Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln, einer Verfälschung der Erklärungen oder unrichtiger Tatsachenfeststellungen, vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden. Nippon Steel hat aber nicht dargetan, dass die oben genannten Schlussfolgerungen, die das Gericht aus den Erklärungen von Herrn Verluca gezogen hat, in tatsächlicher Hinsicht falsch wären, diese Erklärungen verfälschten oder einen Rechtsfehler aufwiesen.

66 Die Prüfung des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes hat im Übrigen ergeben, dass das Gericht bei seiner Würdigung des Akteninhalts auch nicht die Beweislast- und Beweiserhebungsregeln verletzt hat.

67 Folglich ist die erste, auf die Mehrdeutigkeit der Erklärungen von Herrn Verluca gestützte Rüge zurückzuweisen.

68 Zur zweiten im Rahmen des dritten Teils des Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge ist festzustellen, dass das Gericht bei seiner Würdigung der Beweismittel berücksichtigt hat, dass zwischen den Erklärungen von Herrn Verluca und anderen Beweismitteln gewisse Unstimmigkeiten bestehen. So hat es in Randnr. 302 des angefochtenen Urteils ausgeführt: "Dass Herr Becher das Bestehen einer innereuropäischen Seite der Grundregeln im Sinne einer Verpflichtung zur gegenseitigen Respektierung der Heimatmärkte unter den europäischen Herstellern verneinte, schwächt zwar in gewissem Umfang seine Erklärung als Beweismittel für die Erhärtung der Erklärung von Herrn Verluca."

69 Das Gericht hat sodann geprüft, ob die Erklärungen von Herrn Verluca trotz dieser Unstimmigkeiten in hinreichend genauer Weise durch die Erklärungen von Herrn Becher bestätigt wurden.

70 Bei dieser Prüfung hat das Gericht zu den Erklärungen von Herrn Verluca ausgeführt:

"219 [N]ach der Rechtsprechung des Gerichts [kann] eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einer Absprache beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden ..., wenn sie nicht durch andere Beweismittel untermauert wird ... Um das Vorliegen der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung zu beweisen, müssen die Erklärungen von Herrn Verluca daher trotz ihrer Glaubhaftigkeit durch weitere Beweismittel erhärtet werden.

220 Allerdings ist der Grad, in dem eine solche Erhärtung im vorliegenden Fall zu verlangen ist, wegen der Glaubhaftigkeit dieser Erklärungen sowohl nach der erforderlichen Genauigkeit als auch der nötigen Intensität nach geringer als im Fall von nicht sonderlich glaubhaften Erklärungen. Wäre somit vom Gericht festzustellen, dass das Vorliegen und bestimmte spezifische Aspekte der von Herrn Verluca genannten und in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung festgestellten Vereinbarung über die Marktaufteilung durch ein Bündel übereinstimmender Indizien erhärtet wird, so können nach der Regel, die sich aus dem Urteil [Cimenteries CBR u. a./Kommission] (... Randnr. 1838) ergibt ..., die Erklärungen von Herrn Verluca allein ausreichen, um andere Aspekte der [streitigen] Entscheidung zu belegen. Soweit außerdem ein Dokument nicht in offenkundigem Widerspruch zu den Erklärungen von Herrn Verluca über das Vorliegen oder den wesentlichen Inhalt der Marktaufteilungsabsprache steht, kommt ihm bereits dann ein gewisser Wert als erhärtendes Beweismittel im Bündel der belastenden Beweise zu, wenn es bestimmte signifikante Merkmale der von Herrn Verluca beschriebenen Vereinbarung bezeugt ..."

71 Im Hinblick auf diese Erwägungen hat das Gericht die Erklärungen von Herrn Becher analysiert. Zu ihnen hat es in Randnr. 302 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass "Herr Becher das Bestehen einer Marktaufteilungsabsprache unter den europäischen und den japanischen Herstellern für OCTG-Rohre und projektbezogene Leitungsrohre eindeutig bestätigte ... Seine Erklärung erhärtet damit die Erklärungen von Herrn Verluca hinsichtlich dieses Aspektes der Zuwiderhandlung und damit auch hinsichtlich des Umstands, dass die japanischen Klägerinnen an einer Marktaufteilungsabrede beteiligt waren, mit der sie sich dazu verpflichteten, auf den Gemeinschaftsmärkten keine OCTG-Standardrohre und projektbezogenen Leitungsrohre zu vermarkten. ... Schließlich wird der Beweiswert der von Mannesmann abgegebenen Erklärung dadurch gestärkt, dass sie die Erklärungen von Herrn Verluca auch hinsichtlich der Existenz eines Verteilerschlüssels für die Aufteilung von internationalen Ausschreibungen auf Drittlandsmärkten erhärtet ..."

72 Nach dieser vergleichenden Prüfung der wichtigsten Beweismittel unter Anwendung der im Rahmen des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes behandelten Beweislast- und Beweiserhebungskriterien ist das Gericht zu folgendem Ergebnis gekommen:

"332 Den meisten Beweismitteln in diesem Indizienbündel kann nicht klar entnommen werden, welche nahtlosen Stahlrohre von der Aufteilung erfasst waren, ihnen ist aber eindeutig zu entnehmen, dass zu den betroffenen Produkten die OCTG-Standardrohre gehörten. Denn die Hinweise speziell auf diese Produkte ... im Verteilerschlüssel-Papier und in der Antwort von Mannesmann sowie, ohne nähere Spezifizierung, auf OCTG-Rohre im Allgemeinen in den übrigen von der Kommission angeführten Unterlagen bestätigen angemessen und eindeutig die in den Erklärungen von Herrn Verluca enthaltene Aussage, dass die Grundregeln diese Produkte betrafen.

333 Was die projektbezogenen Leitungsrohre angeht, so wird die Aussage von Herrn Verluca, dass die rechtswidrige Übereinkunft auch diese Produkte erfasst habe, in eindeutiger Weise nur durch ein einziges Beweismittel bestätigt, nämlich die von Herrn Becher verfasste Antwort von Mannesmann. Da diese Antwort jedoch ... in besonderem Maße beweiskräftig ist, ist sie als ausreichend anzusehen, um die Erklärungen von Herrn Verluca, die bereits als solche sehr verlässlich sind ..., im Hinblick auf diese Produkte zu erhärten.

334 Wie oben ausgeführt ..., können ... jedoch dann, wenn das Vorliegen und bestimmte spezifische Aspekte der von Herrn Verluca beschriebenen und in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung bezeichneten Vereinbarung über die Marktaufteilung durch ein Bündel übereinstimmender Indizien erhärtet wird, die Erklärungen von Herrn Verluca allein ausreichen, um andere Aspekte der [streitigen] Entscheidung zu belegen. Wie oben in den Randnummern 330 und 332 bereits festgestellt, ist das von der Kommission vorgelegte Indizienbündel aber ausreichend, um die Erklärungen von Herrn Verluca in mehrerer Hinsicht zu erhärten, so namentlich hinsichtlich der OCTG-Standardrohre.

335 Demnach ist anzunehmen, dass Herr Verluca in seinen Erklärungen eindeutig die Wahrheit sagte und dass sie damit ausreichende Beweismittel für den Nachweis bilden, dass die Vereinbarung der Mitglieder des Europäisch-Japanischen Clubs über die Aufteilung ihrer Heimatmärkte nicht nur für die OCTG-Standardrohre galt, sondern auch, wie mehrere weitere Beweismittel belegen, für die projektbezogenen Leitungsrohre. Denn es besteht kein Grund zur Annahme, dass Herr Verluca, der den Sachverhalt aus eigener Anschauung kannte, zu den Leitungsrohren unzutreffende Angaben machte, während seine Angaben über das Vorliegen der Vereinbarung und deren Geltung für die OCTG-Standardrohre durch andere Beweismittel bestätigt werden."

73 Entgegen dem Vorbringen von Nippon Steel geht aus diesen Auszügen aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Gericht eine umfassende Kontrolle der Richtigkeit des von der Kommission festgestellten Sachverhalts vorgenommen hat. Es hat außerdem die zwischen den Erklärungen von Herrn Verluca und von Herrn Becher bestehenden Unstimmigkeiten und Übereinstimmungen gegeneinander abgewogen und ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erklärungen von Herrn Becher in Bezug auf die Existenz der in Art. 1 der streitigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung die Erklärungen von Herrn Verluca bestätigten.

74 Dem Gericht kann auch nicht vorgeworfen werden, ein zu geringes Maß an Bestätigung verlangt zu haben. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Ausführungen des Gerichts in keiner Weise von den in den Randnrn. 42 bis 48 und 51 des vorliegenden Urteils festgelegten Beweislast- und Beweiserhebungskriterien abweichen.

75 Somit ist auch die zweite im Rahmen des dritten Teils des Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge unbegründet.

76 Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

d) Zum vierten Teil des Rechtsmittelgrundes

77 Zum vierten Teil des Rechtsmittelgrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage darstellt, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteile vom 7. Mai 1998, Somaco/Kommission, C-401/96 P, Slg. 1998, I-2587, Randnr. 53, und vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 25). Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist somit zulässig.

78 Zur Beantwortung des Vorbringens von Nippon Steel ist daher zu prüfen, ob die Einschätzung des Gerichts, dass die Erklärungen von Herrn Becher in Bezug auf die Zuwiderhandlung bei projektbezogenen Leitungsrohren die Erklärungen von Herrn Verluca bestätigen, auf einer ausreichenden und schlüssigen Begründung beruht.

79 Wie das Gericht in Randnr. 290 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, antwortete Herr Becher den Inspektoren der Kommission, dass die Grundregeln für OCTG-Rohre und projektbezogene Leitungsrohre gegolten hätten. Aus dieser Feststellung des Gerichts geht wie schon aus dem in den Randnrn. 61 bis 63 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Wortlaut der Erklärungen von Herrn Verluca und Herrn Becher hervor, dass diese Erklärungen hinsichtlich des materiellen Geltungsbereichs der Zuwiderhandlung übereinstimmen. Dass Herr Becher die Verwicklung seines Unternehmens in eine auch die projektbezogenen Leitungsrohre betreffende Marktaufteilungsabsprache bestätigte, vermochte einen ausreichenden Grund für das Gericht darzustellen, um seine Antwort, soweit sie sich auf diese Rohre bezog, als Bestätigung der Erklärungen von Herrn Verluca vom 17. September 1996 anzusehen, denen zufolge die Vereinbarung die OCTG-Standardrohre sowie die projektbezogenen Leitungsrohre betraf.

80 Folglich kann die Begründung des angefochtenen Urteils nicht als widersprüchlich oder unzureichend eingestuft werden.

81 Soweit Nippon Steel darüber hinaus dem Gericht im Rahmen dieses vierten Teils des Rechtsmittelgrundes eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Regeln über die Beweiserhebung vorwirft, genügt die Feststellung, dass sie mit ihrer Argumentation im Wesentlichen die Ausführungen im Rahmen der übrigen, sämtlich unbegründeten Teile ihres Rechtsmittelgrundes wiederholt.

82 Der vierte Teil des Rechtsmittelgrundes kann daher keinen Erfolg haben.

83 Somit ist der Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zu verwerfen.

84 Nach alledem ist das Rechtsmittel von Nippon Steel zurückzuweisen.

B - Zum ersten Rechtsmittelgrund von Sumitomo, der sich auf Rechtsfehler hinsichtlich der Beteiligung der japanischen Hersteller an der in Art. 1 der streitigen Entscheidung gerügten Zuwiderhandlung stützt

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

85 Sumitomo trägt vor, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich die japanischen Hersteller sowohl bei OCTG-Standardrohren als auch bei projektbezogenen Leitungsrohren an der in Art. 1 der streitigen Entscheidung gerügten Zuwiderhandlung beteiligt hätten.

86 Insoweit greift Sumitomo das Rechtsmittelvorbringen von Nippon Steel auf und ergänzt es um spezielle Argumente in Bezug auf die projektbezogenen Leitungsrohre.

87 Das Gericht habe die von Herrn Becher gelieferten Beweise verfälscht. Außerdem habe es diese Beweise rechtlich falsch eingeordnet, die Heranziehung der Erklärungen von Herrn Verluca und Herrn Becher widersprüchlich und unzureichend begründet und die Beweislast umgekehrt.

88 Zu den Erklärungen von Herrn Becher führt Sumitomo zunächst aus, das Gericht habe ihnen mit seiner Feststellung, dass sie das Vorliegen einer Marktaufteilungsabsprache in Bezug auf die projektbezogenen Leitungsrohre eindeutig bestätigten, einen unzutreffenden Beweiswert beigemessen. Das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass es sich nach den Angaben von Herrn Becher um einen Sachverhalt aus der Zeit vor seinem Dienstantritt als Geschäftsführer von Mannesmann gehandelt habe. Zudem gehe schon aus den von Herrn Becher verwendeten Formulierungen hervor, dass er Zweifel an den ihm gegebenen Informationen geäußert habe.

89 Ein weiterer vom Gericht begangener Fehler bestehe darin, dass es die Erklärungen von Herrn Becher als verlässliches, die Erklärungen von Herrn Verluca vom 17. September 1996 stützendes Beweismittel eingestuft habe, obwohl es eingeräumt habe, dass Herr Becher den innereuropäischen Aspekt der Grundregeln fälschlich negiert habe. Im Hinblick auf die Feststellung, dass die Erklärungen von Herrn Becher in einem wichtigen Punkt inhaltlich falsch seien, hätte das Gericht nicht bestimmte andere Elemente dieser Erklärungen zur Untermauerung der Erklärungen von Herrn Verluca heranziehen dürfen.

90 Darüber hinaus habe das Gericht die Beweisführungsregeln verletzt, als es in Randnr. 336 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe: "Selbst wenn es den japanischen Klägerinnen gelungen wäre, Zweifel daran zu erwecken, welche speziellen Produkte die in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung festgestellte Übereinkunft erfasste, was jedoch nicht aufgezeigt worden ist, so könnte der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung keine genaue und abschließende Aufzählung aller von der Zuwiderhandlung betroffenen Produktarten enthält, allein nicht genügen, um ihre Nichtigerklärung zu rechtfertigen, wenn aus der Entscheidung als Ganzem hervorgeht, dass die festgestellte Zuwiderhandlung eine bestimmte Produktart betraf, und sie die dieses Ergebnis stützenden Nachweise angibt (vgl. analog, im Kontext des Klagegrundes eines Begründungsmangels, Urteil [vom 14. Mai 1998,] Gruber + Weber/Kommission, [T-310/94, Slg. 1998 II-1043,] Randnr. 214)." Durch die Heranziehung dieser Erwägungen zur Stützung seiner These, dass die Kommission eine Zuwiderhandlung in Bezug auf die projektbezogenen Leitungsrohre dargetan habe, habe das Gericht die Beweislast umgekehrt.

91 Was die Erklärungen von Herrn Verluca angeht, so wendet sich Sumitomo gegen die in Randnr. 70 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 219 und 220 des angefochtenen Urteils, soweit ihnen zu entnehmen sein sollte, dass allein aufgrund der Erklärungen von Herrn Verluca davon ausgegangen werden könne, dass sich das den japanischen Herstellern zur Last gelegte Verhalten auch auf projektbezogene Leitungsrohre bezogen habe. Der vom Gericht in Randnr. 220 des angefochtenen Urteils zur Verlässlichkeit der Erklärungen von Herrn Verluca vertretene Standpunkt sei jedenfalls anfechtbar, da das Gericht in den Randnrn. 281 bis 284 und 349 seines Urteils ausdrücklich festgestellt habe, dass diese Erklärungen Fehler und Ungenauigkeiten aufwiesen. Angesichts der Feststellung des Gerichts, dass die Mitteilungen von Herrn Verluca in bestimmten Punkten nicht verlässlich seien, sei ein anderes Vorgehen bei einem anderen Punkt, in dem ebenfalls erhebliche Zweifel bestehen könnten, nicht gerechtfertigt gewesen.

92 Schließlich habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Existenz einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG bei projektbezogenen Leitungsrohren bejaht habe, obwohl es anhand der verfügbaren Beweise nicht in der Lage gewesen sei, Beginn und Ende dieser Zuwiderhandlung anzugeben.

93 Die Kommission trägt zunächst vor, Sumitomo könne den Umfang ihres Rechtsmittels nicht durch Übernahme des Vorbringens in den Schriftsätzen von Nippon Steel erweitern. Das Rechtsmittel von Sumitomo sei daher unzulässig, soweit es die OCTG-Standardrohre betreffe und soweit es sich auf das Vorbringen von Nippon Steel zu den projektbezogenen Leitungsrohren stütze.

94 Sodann macht sie geltend, das Vorbringen von Sumitomo belege allenfalls, dass eine andere Würdigung der Beweismittel plausibel gewesen wäre. Dies reiche jedoch als Grundlage für das Rechtsmittel nicht aus, da es Sumitomo nicht gelungen sei, die drei Hauptbegründungen des angefochtenen Urteils zu widerlegen, wonach die Erklärungen von Herrn Verluca für sich genommen einen ausreichenden Beweis darstellten, das Fehlen weiterer spezieller Beweise in Bezug auf die projektbezogenen Leitungsrohre nichts an der Feststellung einer Zuwiderhandlung ändere und die Erklärungen von Herrn Verluca durch die Erklärungen von Herrn Becher bestätigt worden seien.

95 Sumitomo habe bestimmte Feststellungen des Gerichts, die allein zur Bestätigung der Zuwiderhandlung ausreichten, nicht bestritten. Das Rechtsmittel gehe daher ins Leere. Es sei zudem unzulässig, da das Vorbringen von Sumitomo im Wesentlichen nur die Würdigung des Sachverhalts betreffe. Insbesondere sei ihren Einwänden gegen die Feststellung der Verlässlichkeit der Erklärungen von Herrn Verluca kein Rechtsfehler zu entnehmen.

96 Das Gericht habe jedenfalls weder die Beweismittel verfälscht noch die Beweislast umgekehrt.

97 Schließlich werde die Behauptung von Sumitomo, dass das angefochtene Urteil auf einer widersprüchlichen und unzulänglichen Begründung beruhe, nur durch eine allgemeine Bezugnahme auf frühere Abschnitte der Rechtsmittelschrift gestützt und sei aus diesem Grund zu verwerfen.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

98 Zunächst ist festzustellen, dass nicht geklärt zu werden braucht, ob Sumitomo das Vorbringen in den Schriftsätzen von Nippon Steel übernehmen durfte. Denn wie oben bereits entschieden, ist die Argumentation von Nippon Steel ohnehin unbegründet.

99 Zum Vorbringen in den Schriftsätzen von Sumitomo ist festzustellen, dass mit ihm im Wesentlichen der den Erklärungen von Herrn Verluca und Herrn Becher vom Gericht beigemessene Beweiswert mit Argumenten in Frage gestellt wird, die belegen sollen, dass diese Erklärungen nicht verlässlich oder zumindest weniger glaubhaft waren als vom Gericht angenommen.

100 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 88 bis 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und wie sich aus der in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, sind diese Argumente nur insofern zulässig, als sie kein verkapptes Mittel zur Herbeiführung einer Überprüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellen.

101 Was den Beweiswert angeht, der den Erklärungen von Herrn Becher beigemessen wurde, so ist das Argument von Sumitomo, das Gericht hätte die Beweiskraft dieser Erklärungen anders bewerten müssen, weil Herr Becher keine unmittelbare Kenntnis von der angeblichen Zuwiderhandlung gehabt habe, vom Gerichtshof zu prüfen.

102 In Randnr. 297 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt: "Gibt ..., wie hier für Mannesmann, eine Person, die von den fraglichen Vorgängen keine unmittelbare Kenntnis hat, eine Erklärung als Vertreter einer Gesellschaft ab, mit der diese das Vorliegen einer durch sie selbst und durch andere Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung einräumt, so stützt sich der Erklärende notwendig auf die Informationen, die ihm sein Unternehmen und insbesondere dessen unmittelbar über die fraglichen Praktiken unterrichteten Angestellten zur Verfügung gestellt haben. ... Erklärungen, die dem eigenen Interesse des Erklärenden zuwiderlaufen, [sind] grundsätzlich als beweiskräftig anzusehen, womit der Erklärung von Herrn Becher im vorliegenden Fall erhebliches Gewicht beizumessen ist."

103 Wie sich aus dieser Randnummer ergibt, hat das Gericht bei seiner Würdigung des Beweiswerts der Erklärungen von Herrn Becher sehr wohl berücksichtigt, dass er keine unmittelbare Kenntnis von der fraglichen Zuwiderhandlung hatte. Die Erwägungen des Gerichts in dieser Randnummer verletzen auch nicht die Beweislast- und Beweisführungsregeln. Wie der Generalanwalt in Nr. 119 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist eine als Vertreter einer Gesellschaft abgegebene Erklärung, mit der das Vorliegen einer von ihr begangenen Zuwiderhandlung eingeräumt wird, mit nicht unerheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden, was es äußerst unwahrscheinlich macht, dass sie abgegeben wird, ohne dass der Erklärende über Informationen verfügte, die ihm von unmittelbar über die fraglichen Praktiken unterrichteten Mitarbeitern des fraglichen Unternehmens geliefert wurden. Unter diesen Umständen beeinträchtigt die Tatsache, dass der Vertreter der Gesellschaft selbst keine unmittelbare Sachverhaltskenntnis hatte, nicht den Beweiswert, den das Gericht einer solchen Erklärung beimessen durfte.

104 Das übrige, auf Rechtsfehler bei der Würdigung der Erklärungen von Herrn Becher und auf Unstimmigkeiten bei der Heranziehung dieser Erklärungen und der Erklärungen von Herrn Verluca gestützte Vorbringen von Sumitomo entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen von Nippon Steel, das aus den in den Randnrn. 68 bis 73, 79 und 80 des vorliegenden Urteils genannten Gründen als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Aus denselben Gründen kann auch dem im Wesentlichen identischen Vorbringen von Sumitomo nicht gefolgt werden.

105 Auch der Vorwurf von Sumitomo, das Gericht habe in Randnr. 336 des angefochtenen Urteils die Beweislast umgekehrt, greift nicht durch. In dieser Randnummer heißt es: "Selbst wenn es den japanischen Klägerinnen gelungen wäre, Zweifel daran zu erwecken, welche speziellen Produkte die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Übereinkunft erfasste, was jedoch nicht aufgezeigt worden ist, so könnte der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung keine genaue und abschließende Aufzählung aller von der Zuwiderhandlung betroffenen Produktarten enthält, allein nicht genügen, um ihre Nichtigerklärung zu rechtfertigen, wenn aus der Entscheidung als Ganzem hervorgeht, dass die festgestellte Zuwiderhandlung eine bestimmte Produktart betraf, und sie die dieses Ergebnis stützenden Nachweise angibt ..."

106 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 130 bis 132 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus dem Beginn dieser Randnr. 336 des angefochtenen Urteils ("Selbst wenn ..., was jedoch nicht aufgezeigt worden ist") klar hervor, dass es sich um einen nichttragenden Grund dieses Urteils handelt, der von den in Randnr. 72 des vorliegenden Urteils angeführten Schlussfolgerungen des Gerichts in den Randnrn. 332 bis 335 unabhängig ist. Nach ständiger Rechtsprechung weist der Gerichtshof aber Rügen, die sich gegen nichttragende Gründe eines Urteils des Gerichts richten, ohne weiteres zurück, da sie nicht zu dessen Aufhebung führen können (Beschluss vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C-137/95 P, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 47; Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C-362/95 P, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 23).

107 Zur Beweiskraft der Erklärungen von Herrn Verluca genügt der Hinweis auf die bereits bei der Prüfung des dritten Teils des Rechtsmittelgrundes von Nippon Steel getroffene Feststellung, dass die Erwägungen des Gerichts in den Randnrn. 219 und 220 des angefochtenen Urteils, gegen die sich Sumitomo wendet, frei von Rechtsfehlern sind. Wie der Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, durfte das Gericht jedenfalls, nachdem es die Erklärungen von Herrn Verluca als verlässlich eingestuft hatte, auch annehmen, dass diese Erklärungen als Beweis für die Zuwiderhandlung ausreichten, sofern sie durch andere Beweismittel bestätigt wurden, und dass sie in diesem Fall genügten, um auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Bezug auf ein bestimmtes Produkt aus dem fraglichen Sortiment schließen zu können.

108 Schließlich ändert die Tatsache, dass nach der Feststellung des Gerichts in Randnr. 349 des angefochtenen Urteils die Erklärungen von Herrn Verluca in Bezug auf den Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung nicht hinreichend genau sind, nichts an der - im angefochtenen Urteil bejahten und durch weitere Beweismittel bestätigten - Verlässlichkeit des Inhalts dieser Erklärungen.

109 Da keine der Rügen von Sumitomo durchgreift, ist der erste Rechtsmittelgrund zu verwerfen.

C - Zum zweiten Rechtsmittelgrund von Sumitomo, der sich auf die übermäßige Dauer des Verfahrens vor dem Gericht stützt

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

110 Sumitomo rügt die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, die vier Jahre und drei Monate betrug. Sie weist darauf hin, dass zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und dem Beschluss, das mündliche Verfahren zu eröffnen, zwei Jahre und zwischen der Beendigung des mündlichen Verfahrens und der Urteilsverkündung fast sechzehn Monate vergangen seien. Außerdem seien zwischen dem Antrag der Kommission auf Erlass prozessleitender Maßnahmen und dem Ersuchen des Gerichts an die Kommission, eine konsolidierte Akte vorzulegen, zwei Jahre verstrichen.

111 Unter diesen Umständen sei die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar.

112 Die Dauer der Bearbeitung der Rechtssache durch das Gericht habe im Übrigen substantiell über der vom Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe/Kommission als übermäßig beanstandeten Verfahrensdauer gelegen. Außerdem sei sie im Vergleich mit der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor dem Gericht bei ähnlichen Kategorien von Rechtssachen unverhältnismäßig lang gewesen.

113 Sumitomo habe durch die Länge des Verfahrens finanzielle Nachteile erlitten. Eine Entschädigung von mindestens 1 012 332 Euro sei angebracht.

114 Nach Ansicht der Kommission hat das Verfahren vor dem Gericht angesichts der Umstände der Rechtssache nicht übermäßig lang gedauert.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

115 Der auf Art. 6 Abs. 1 EMRK beruhende allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren und insbesondere auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der gegen ein Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnrn. 20 und 21, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 179, sowie Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 154).

116 Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29, und Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 155).

117 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Liste dieser Kriterien nicht abschließend ist und dass die Beurteilung der Angemessenheit der Frist keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums erfordert, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. So kann die Komplexität der Sache herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen (Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 188, und Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 156).

118 Im vorliegenden Fall begann das Verfahren vor dem Gericht am 1. April 2000 mit der Einreichung der Klage von Sumitomo auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und endete am 8. Juli 2004, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils. Es dauerte somit etwa vier Jahre und drei Monate.

119 Eine solche Verfahrensdauer erscheint auf den ersten Blick beträchtlich. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 151 und 159 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wurden jedoch nahezu alle Tatsachen, die der streitigen Entscheidung zugrunde lagen, im ersten Rechtszug bestritten und mussten daher untersucht werden. Der Beweiswert der verfügbaren Erklärungen und Unterlagen musste geprüft werden. Darüber hinaus setzten die verschiedenen prozessleitenden Maßnahmen, die das Gericht ab Juni 2002 traf, eine vorherige Analyse der Prozessakten oder zumindest bestimmter Teile von ihnen voraus.

120 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sieben Unternehmen in drei verschiedenen Verfahrenssprachen Nichtigkeitsklagen gegen die streitige Entscheidung erhoben. Das angefochtene Urteil erging am selben Tag wie die drei anderen Urteile über die Klagen gegen die streitige Entscheidung.

121 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Dauer des Verfahrens bis zum Erlass des angefochtenen Urteils insbesondere durch die Zahl der Unternehmen zu erklären ist, die an dem gerügten Kartell beteiligt waren und gegen die streitige Entscheidung Klage erhoben, was eine parallele Prüfung dieser verschiedenen Klagen erforderlich machte, sowie durch die eingehende Prüfung der Akten seitens des Gerichts und durch die Sprachenregelung, die sich aus der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt.

122 Folglich ist die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht angesichts der besonderen Komplexität der Rechtssache gerechtfertigt.

123 Der zweite Rechtsmittelgrund von Sumitomo ist daher unbegründet.

124 Da keiner der von Sumitomo geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen.

125 Nach alledem sind die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

126 Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von Sumitomo und Nippon Steel beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, hat Sumitomo die Kosten in der Rechtssache C-403/04 P und Nippon Steel die Kosten in der Rechtssache C-405/04 P zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Sumitomo Metal Industries Ltd trägt die Kosten in der Rechtssache C-403/04 P, und die Nippon Steel Corp. trägt die Kosten in der Rechtssache C-405/04 P.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Englisch.



Ende der Entscheidung

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