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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: C-403/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I KN Positionen 8101
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I KN Positionen 8102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

27. November 2008

"Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Zolltarifliche Einreihung - Positionen 8101 und 8102 - Zerschlagen oder Zerbrechen 'nur gesinterter' Stangen aus Wolfram oder Molybdän - Wolfram und Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen - Abfälle und Schrott"

Parteien:

In der Rechtssache C-403/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 2007, in dem Verfahren

Metherma GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt Düsseldorf

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und U. Lõhmus,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Metherma GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt W.-D. Glockner,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8101 und 8102 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Metherma GmbH & Co. KG (im Folgenden: Metherma) und dem Hauptzollamt Düsseldorf (im Folgenden: HZA Düsseldorf) über dessen Ablehnung der von Metherma beantragten Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens für gesinterte Stangen aus Wolfram und aus Molybdän zur Umwandlung dieser Metallstangen zu Abfällen und Schrott durch manuelles Zerschlagen.

Rechtlicher Rahmen

Das Umwandlungsverfahren

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) regelt mehrere Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, darunter in den Art. 130 bis 136 das Umwandlungsverfahren.

4 In Art. 130 des Zollkodex heißt es:

"Im Umwandlungsverfahren können Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, die ihre Beschaffenheit oder ihren Zustand verändert, und die aus dieser Be- oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse zu den für sie geltenden Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. ..."

5 Nach Art. 132 des Zollkodex wird "[d]ie Bewilligung des Umwandlungsverfahrens ... auf Antrag der Person erteilt, welche die Umwandlungsvorgänge durchführt oder durchführen lässt".

6 Art. 133 des Zollkodex bestimmt:

"Die Bewilligung wird nur erteilt:

...

e) wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Verfahren dazu beitragen kann, die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft zu fördern, ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen). ..."

7 Nach Art. 551 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. L 141, S. 1) geänderten Fassung ist "[d]as Umwandlungsverfahren ... für die Waren anwendbar, deren Umwandlung zu Erzeugnissen führt, für die niedrigere Einfuhrabgabenbeträge gelten als für die Einfuhrwaren".

8 Nach Art. 552 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 993/2001 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil A Lfd. Nr. 2 des Anhangs 76 dieser Verordnung in der geänderten Fassung gelten für die Umwandlung von Waren aller Art in Abfälle und Reste die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens als erfüllt.

Die Kombinierte Nomenklatur

9 Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 wurden mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

10 Mit der Verordnung Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur - genannt "Kombinierte Nomenklatur" (im Folgenden: KN) - eingeführt, die auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) aufbaut und dessen sechsstellige Positionen und Unterpositionen übernimmt; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen der KN.

11 Die KN ist ebenso wie die autonomen und die vertragsmäßigen Zollsätze sowie die statistischen besonderen Maßeinheiten in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthalten.

12 Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Die betreffende Verordnung gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

13 So wurde u. a. Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 durch den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) ersetzt.

14 Teil II der KN, wie er sich aus der letztgenannten Verordnung ergibt, umfasst einen mit "Unedle Metalle und Waren daraus" überschriebenen Abschnitt XV; dieser enthält mehrere Kapitel, darunter Kapitel 81 ("Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus").

Die Vorschriften der KN über Wolfram

15 Position 8101 der KN in deren Kapitel 81 lautet: "Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott". Sie ist unterteilt in die zwei Kategorien "Pulver" (Unterposition 8101 10 00) und "andere".

16 In der Fassung der KN, die sich aus der Verordnung Nr. 2388/2000 ergibt, umfasst die letztgenannte Kategorie "andere" folgende Unterposition 8101 91: "Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Abfälle und Schrott". Diese Unterposition wiederum ist unterteilt in die Unterpositionen 8101 91 10 - "Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)" - und 8101 91 90 - "Abfälle und Schrott".

Die Vorschriften der KN über Molybdän

17 Die ebenfalls in Kapitel 81 der KN enthaltene Position 8102 lautet "Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott" und ist in die zwei Kategorien "Pulver" (Unterposition 8102 10 00) und "andere" unterteilt.

18 In der Fassung der KN, die sich aus der Verordnung Nr. 2388/2000 ergibt, umfasst die letztgenannte Kategorie "andere" folgende Unterposition 8102 91: "Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Abfälle und Schrott". Diese Unterposition wiederum ist unterteilt in die Unterpositionen 8102 91 10 - "Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)" - und 8102 91 90 - "Abfälle und Schrott".

Auslegung der KN

19 In den in Teil I Titel I Abschnitt A der KN enthaltenen Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN heißt es u. a.:

"Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

...

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln."

20 Nach Anmerkung 8 Buchst. a zu Abschnitt XV der KN gelten als "Abfälle und Schrott" "Abfälle und Schrott aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind".

21 Nach der Anmerkung zu den Unterpositionen des Kapitels 81 der KN gelten die Begriffsbestimmungen für "Stangen (Stäbe)", "Profile", "Draht" und "Bleche, Bänder und Folien" aus Anmerkung 1 zu Kapitel 74 der KN sinngemäß auch für das Kapitel 81. Nach Buchst. d dieser Anmerkung 1 gelten als "Stangen (Stäbe)":

"gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks .... Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt ... muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden ['Profile' und 'Draht' sowie 'Bleche, Bänder und Folien' und 'Rohre']".

Die Erläuterungen zum HS

22 Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens - jetzt Weltzollorganisation -, der mit am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenem internationalen Abkommen eingesetzt wurde, genehmigt nach Maßgabe des Art. 8 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren die vom Ausschuss für das HS verabschiedeten Erläuterungen und Einreihungsavise. Die für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebliche Fassung dieser Erläuterungen ergab sich aus der Aktualisierung Nr. 11 im Februar 2001 (im Folgenden: Erläuterungen zum HS).

23 Aus der Erläuterung zu Position 8101 des HS ergibt sich, dass Wolfram als pulverförmiges Metall gewonnen wird, das zu Rohblöcken (Ingots) oder prismenförmigen Stangen gepresst wird, die dann in einem Elektroofen in eine Wasserstoffatmosphäre gebracht werden. Die sich im Lauf des letztgenannten Vorgangs entwickelnde große Hitze bewirkt, dass die Pulverteilchen zu einer festen und widerstandsfähigen Masse sintern, ohne dass dabei die Stangen zerfallen. Die Stangen werden dann mechanisch gehämmert und anschließend durch Walzen oder Ziehen zu Blechen, zu Stangen mit geringerer Querschnittsabmessung oder zu Draht verarbeitet. Wolfram dient vor allem zum Herstellen von Glühfäden für Glühlampen, wird "[a]m häufigsten ... jedoch als Ferrowolfram des Kapitels 72 [des HS] bei der Herstellung von Sonderstählen verwendet".

24 Im letzten Teil der Erläuterung zu Position 8101 des HS heißt es u. a., dass zu dieser Position "Wolfram in folgenden Formen [gehört]:

A) Pulver.

B) Rohformen wie Klumpen, Rohblöcke (Ingots) und gesinterte Stangen (Stäbe) sowie Abfälle oder Schrott (wegen der letztgenannten Waren siehe die Erläuterungen zu Position 7204).

C) Halberzeugnisse, z. B. gewalzte oder gezogene Stangen (Stäbe), Profile, Bleche, Bänder, Folien oder Draht.

D) Waren ... aus Wolfram ...".

25 Zu Molybdän ergibt sich aus der Erläuterung zu Position 8102 des HS u. a., dass dieses Metall je nach dem angewandten Herstellungsverfahren entweder in kompaktem Zustand oder als Pulver, das nach dem gleichen Verfahren wie Wolfram bearbeitet werden kann, vorkommt. Das Metall wird als Ferromolybdän des Kapitels 72 des HS zur Herstellung von Stählen verwendet. Weiter heißt es in der Erläuterung, dass, da die Metallurgie von Wolfram und Molybdän fast gleich ist und ihre Verwendungszwecke oft vergleichbar sind, der letzte Teil der Erläuterung zu Position 8101 des HS auch auf Molybdän anwendbar ist.

26 In der Erläuterung zu Position 7204 des HS ("Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl") heißt es:

"...

Zu dieser Position gehören Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, wie sie durch Anmerkung 8 a) zu Abschnitt XV [des HS] definiert werden.

Diese Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, sind verschiedenartiger Natur und kommen gewöhnlich in folgenden Formen vor:

1) als Abfälle, die bei der Herstellung oder der mechanischen Bearbeitung von Eisen oder Stahl anfallen, z. B. Drehspäne, Feilspäne, Schnittenden von Rohblöcken, Knüppeln, Barren, Profilen.

...

Nicht zu dieser Position gehören Erzeugnisse, die mit oder ohne Ausbesserung entweder für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden können, noch solche Waren, die ohne Wiedergewinnung des Metalls zu anderen Waren umgearbeitet werden können. ...

Zu dieser Position gehören auch nicht:

...

c) Bruchstücke von Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, aus Roh- oder Spiegeleisen ...

..."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

27 Im Oktober 2001 beantragte Metherma die Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens für gesinterte Stangen aus Wolfram und aus Molybdän zur Umwandlung dieser Metallstangen zu Abfällen und Schrott durch manuelles Zerschlagen. Offensichtlich beruhte dieser Antrag vor allem darauf, dass nach der KN "Abfälle und Schrott" zollfrei waren, während die vertragsmäßigen Zollsätze für Wolfram und für Molybdän in Rohform, "einschließlich nur gesinterte Stangen", 5 % und 3 % betrugen.

28 Nach Untersuchung mehrerer Proben kam die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Köln zu dem Ergebnis, dass es sich bei den gesinterten Molybdänstangen um Molybdän in Rohform handele und dass durch das Brechen oder Zerschneiden dieser Stangen daraus kein Abfall oder Schrott werden könne, weil sie immer noch für Zwecke wie insbesondere das Einschmelzen verwendet werden könnten.

29 Das HZA Düsseldorf folgte dieser Auffassung und lehnte die Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens für Rohformen von Wolfram oder Molybdän wie gesinterte Blöcke, Stangen oder Granalien ab.

30 Auf die gegen diese Ablehnung erhobene Klage hin verpflichtete das Finanzgericht dagegen das HZA Düsseldorf zur Erteilung der beantragten Bewilligung. Es hielt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Umwandlungsverfahrens für erfüllt, weil die gesinterten Stangen durch das beabsichtigte manuelle Zerschlagen zu Abfällen und Schrott verarbeitet würden. Die gesinterten Stangen würden nämlich durch ihr Zerschlagen, durch das ihre Weiterverarbeitung zu Blechen, Stangen oder Drähten ausgeschlossen werde, endgültig unbrauchbar gemacht.

31 Mit seiner Revision beim vorlegenden Gericht macht das HZA Düsseldorf geltend, dass es sich bei den gesinterten Metallstangen zum einen nicht um "Waren aus Metall" im Sinne der Anmerkung 8 Buchst. a zu Abschnitt XV der KN, sondern um Rohprodukte handele. Zum anderen handele es sich bei den gesinterten Metallstangen auch nach dem Zerschlagen immer noch um Metall in Rohform.

32 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wäre die von Metherma beantragte Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens zu erteilen, wenn die eingeführten nur gesinterten Wolfram- oder Molybdänstangen, nachdem sie zerbrochen oder zerschlagen worden sind, "Schrott und Abfälle" wären. Es sei nicht streitig, dass die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung erfüllt seien.

33 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die fraglichen Metalle in ihrer Rohform nicht durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott umgewandelt werden können. Werde ein ganz aus Wolfram oder Molybdän bestehender Ingot zerschlagen, so seien die dabei entstehenden Bruchstücke nach wie vor das Metall in seiner Rohform und nicht Schrott.

34 Zu den Unterpositionen der KN, die für Wolfram einen vertragsmäßigen Zollsatz von 5 % und für Molybdän von 3 % vorsähen, gehörten allerdings nicht nur diese Metalle in ihrer Rohform, sondern auch aus diesen Metallen bestehende "nur gesinterte" Stangen.

35 Somit stelle sich die Frage, ob dem Wortlaut der betreffenden Unterpositionen der KN zu entnehmen sei, dass "nur gesinterte" Metallstangen, obwohl sie aus einer ersten Bearbeitung des Metalls hervorgegangen seien, mit der Rohform des jeweiligen Metalls gleichzusetzen seien, mit der Folge, dass auch das Zerbrechen oder das Zerschlagen nicht zu ihrer Umwandlung zu Schrott im Sinne der Unterpositionen der KN, die eine Befreiung von den Zöllen vorsähen, führen könne, oder ob vielmehr die "nur gesinterten" Metallstangen, obwohl sie in derselben Unterposition der KN wie das Metall in seiner Rohform aufgeführt seien, bereits "Waren aus Metall" seien, denen durch Zerbrechen oder Zerschlagen ihre Verwendungsmöglichkeiten genommen werden könnten.

36 Sollte von der letztgenannten Auslegung auszugehen sein, stelle sich die weitere Frage, ob "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott umgewandelt werden könnten, weil dadurch ihre Weiterverarbeitung zu Blechen, Stangen oder Drähten ausgeschlossen werde, oder ob die auch nach dem Zerbrechen oder Zerschlagen weiterhin bestehende alleinige Verwendungsmöglichkeit der gesinterten Bruchstücke zum Einschmelzen bei der Stahlherstellung die Annahme ausschließe, dass die vormaligen Stangen nunmehr im Sinne der Anmerkung 8 Buchst. a zu Abschnitt XV der KN "als solche endgültig unbrauchbar" seien.

37 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Können "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän der Unterposition 8101 94 00 bzw. der Unterposition 8102 94 00 der KN durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott der Unterposition 8101 97 00 bzw. der Unterposition 8102 97 00 der KN umgewandelt werden?

Zur Vorlagefrage

38 Vorab ist festzustellen, dass die innerstaatliche Entscheidung über die im Ausgangsverfahren streitige zolltarifliche Einreihung unter der Geltung der Verordnung Nr. 2388/2000 erlassen wurde. Aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass Metherma die Bewilligung am 5. Oktober 2001 beantragte und das HZA Düsseldorf sie am 3. Dezember 2001 ablehnte.

39 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs festlegt, rechtsgestaltender Art ist und keine Rückwirkung entfalten kann (Urteile vom 28. März 1979, Biegi, 158/78, Slg. 1979, 1103, Randnr. 11, und vom 7. Juni 2001, CBA Computer, C-479/99, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 31). Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, auf die sich das nationale Gericht in seiner Vorlagefrage nicht bezogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, vom 27. März 1990, Bagli Pennacchiotti, C-315/88, Slg. 1990, I-1323, Randnr. 10, vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39, und vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 45).

40 Unter diesen Umständen ist die Vorlagefrage, wie die Kommission zu Recht nahelegt, nicht, wie dem Wortlaut der Vorlageentscheidung zu entnehmen, anhand der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 327, S. 1) zu prüfen, sondern anhand der Verordnung Nr. 2388/2000.

41 Zwar hat sich Metherma in ihren schriftlichen Erklärungen offensichtlich auf die KN in der Fassung der Verordnung Nr. 1810/2004 gestützt, doch sie hat später in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausdrücklich die Anwendbarkeit der KN in der Fassung der Verordnung Nr. 2388/2000 auf das Ausgangsverfahren bejaht. Außerdem ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass die Bestimmungen dieser beiden Verordnungen, abgesehen von ihrer Nummerierung und ihrer Aufgliederung, hinsichtlich der hier in Rede stehenden Unterpositionen der KN in ihrem Wortlaut übereinstimmen. Unter diesen Umständen sind das schriftliche und das mündliche Vorbringen von Metherma als auf die Positionen 8101 und 8102 der KN in der Fassung der Verordnung Nr. 2388/2000 bezogen zu verstehen.

42 Ferner ist festzustellen, dass die fraglichen Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe angehören und folglich nach Nr. 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN einander vergleichbar sind.

43 Nach alledem ist die Vorlagefrage so zu verstehen, dass damit im Wesentlichen in Erfahrung gebracht werden soll, ob die KN in ihrer im Jahr 2001 geltenden Fassung, also in der Fassung der Verordnung Nr. 2388/2000, dahin auszulegen ist, dass "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän der Unterpositionen 8101 91 10 und 8102 91 10 durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott der Unterpositionen 8101 91 90 und 8102 91 90 umgewandelt werden können.

44 In der Sache macht Metherma unter Berufung insbesondere auf die Erläuterungen zum HS im Wesentlichen geltend, dass zum einen "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän nicht mit der Rohform dieser Metalle gleichzusetzen seien und dass sie zum anderen, selbst wenn eine solche Gleichsetzbarkeit zu bejahen sein sollte, durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott umgewandelt werden könnten.

45 Die Kommission macht demgegenüber geltend, dass solche Stangen mit der Rohform der betreffenden Metalle gleichzusetzen seien und dass das Zerschlagen oder Zerbrechen der Stangen daran nichts ändere. Dieser Standpunkt entspricht im Wesentlichen dem Standpunkt, den das HZA Düsseldorf, das keine Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, im Ausgangsverfahren vertreten hat (vgl. oben, Randnr. 31).

46 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteile vom 1. Juli 1982, Wünsche, 145/81, Slg. 1982, 2493, Randnr. 12, vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 38, und vom 18. Juli 2007, FTS International, C-310/06, Slg. 2007, I-6749, Randnr. 27).

47 Außerdem kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware bemisst (vgl. Urteile vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, Slg. 1995, I-1381, Randnr. 13, vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen, C-201/99, Slg. 2001, I-2701, Randnr. 20, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 18).

48 Ferner ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die zur KN von der Kommission und zum HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. Urteile vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein, C-35/93, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21, und vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28). Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteile vom 9. Februar 1999, ROSE Elektrotechnik, C-280/97, Slg. 1999, I-689, Randnr. 23, vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 48, und vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 20).

49 Im vorliegenden Fall vertritt Metherma zunächst zu der Frage, ob "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän mit der Rohform dieser Metalle gleichzusetzen sind, die Ansicht, dass "Rohformen" hier vielmehr "die Formen, Formstücke oder Formung des Materials" seien.

50 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Aus dem Wortlaut der im vorliegenden Fall einschlägigen Unterpositionen der KN und ihrem Zusammenhang geht nämlich hervor, dass der Ausdruck "Rohform", wie er in diesen Unterpositionen vorkommt, nicht auf die Dimensionen der fraglichen Metallgegenstände verweist, sondern auf ihren im Wesentlichen unbearbeiteten Zustand. Eine solche Auslegung ergibt sich besonders deutlich aus verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 2388/2000, so z. B. aus der dänischen ("ubearbejdet"), der englischen ("unwrought"), der italienischen ("greggio"), der finnischen ("muokkaamaton") und der schwedischen ("i obearbetad form") Fassung.

51 Metherma ist ferner der Ansicht, dass "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän nicht mit der Rohform dieser Metalle gleichzusetzen seien, da Wolfram und Molybdän durch das Sintern andere Eigenschaften bekämen, die sie zu Erzeugnissen und damit zu "Waren aus Metall" machten.

52 Angesichts der Erläuterungen zu den Positionen 8101 und 8102 des HS könnte zwar gegebenenfalls bejaht werden, dass Wolfram und Molybdän in Pulverform durch das Sintern zusätzliche Eigenschaften wie die Schmiedbarkeit erwerben. Doch ändert das nichts daran, dass, wie sich aus denselben Erläuterungen ergibt, nur gesinterte Stangen aus Wolfram oder Molybdän das Ergebnis dessen sind, "dass die Pulverteilchen zu einer festen und widerstandsfähigen Masse sintern, ohne dass dabei die Stangen zerfallen". Wie insbesondere dem letzten Teil der Erläuterung zu Position 8101 des HS zu entnehmen ist, kann ohne eine spätere Be- oder Verarbeitung dieser Stangen der Umstand, dass Wolfram oder Molybdän durch das Sintern nicht mehr in Pulverform, sondern als feste Masse vorliegen, als solcher - zumindest für die Zwecke der Anwendung der KN - nicht bewirken, dass die fraglichen Metalle als nicht mehr in ihrer Rohform befindlich anzusehen wären.

53 Jedenfalls ergibt sich, wie die Kommission ausgeführt hat, schon aus dem Wortlaut der Unterpositionen 8101 91 10 und 8201 91 10 der KN, wie sie sich zu der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeit darstellten, dass die Rohform der fraglichen Metalle für die Zwecke der KN "nur gesinterte Stangen (Stäbe)" mit umfasste. Es ist aber unstreitig, dass der Ausgangsrechtsstreit, wie sich aus dem Wortlaut der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage und aus den Randnrn. 32, 35 und 51 des vorliegenden Urteils ergibt, solche Stangen betrifft.

54 Da "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän für die Zwecke der Positionen 8101 und 8102 der KN der jeweiligen Rohform dieser Metalle entsprechen, können solche Stangen folglich nicht auch unter den Begriff der "Waren daraus" im Sinne dieser Positionen fallen.

55 Metherma vertritt jedoch die Ansicht, dass "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän unabhängig davon, ob es sich im Ausgangsrechtsstreit um die Rohform der betreffenden Metalle oder um Waren aus diesen Metallen handele, durch Bruch oder Zerschneiden als solche endgültig unbrauchbar gemacht werden könnten. Solche zerkleinerten Stangen könnten nämlich nicht mehr zu Blechen, Stangen oder Drähten weiterverarbeitet werden. Metherma verweist insoweit auf Anmerkung 8 Buchst. a zu Abschnitt XV der KN, nach der als "Abfälle und Schrott" u. a. Waren aus Metall gälten, die durch Bruch oder Verschnitt als solche endgültig unbrauchbar gemacht worden seien.

56 Soweit dieses Vorbringen davon ausgeht, dass "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän in intaktem Zustand Waren aus diesen Metallen seien, so ist dieser Ausgangspunkt falsch, da aus Randnr. 54 des vorliegenden Urteils folgt, dass es sich bei solchen Stangen für die Zwecke der Unterpositionen 8101 und 8102 der KN um Wolfram oder Molybdän in Rohform handelt.

57 Metherma stellt in diesem Zusammenhang die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung in Frage, nach der eine Rohform von Wolfram oder Molybdän grundsätzlich nicht in Abfälle und Schrott umgewandelt werden kann. Sie macht unter Verweis auf die Erläuterung zu Position 8101 des HS geltend, dass zum einen nur bestimmte feste Formen der betreffenden Metalle mit der Rohform gleichgesetzt werden könnten, nämlich zu Rohblöcken oder zu prismenförmigen Stangen gepresste Pulverteilchen. Zum anderen könnten Abfälle und Schrott auch aus Rohformen entstehen, wie der Erläuterung zu Position 7204 des HS zu entnehmen sei, wonach Abfälle und Schrott als "Schnittenden von Rohblöcken" vorkämen.

58 Zum ersten dieser Argumente ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut der im Ausgangsverfahren fraglichen Unterpositionen der KN auf Wolfram und Molybdän "in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen", abstellt. Daraus folgt, dass diese Metalle in anderer Rohform vorkommen können als in derjenigen der so gewonnenen Stangen. Es lässt sich somit keineswegs ausschließen, dass auch Bruchstücke von "nur gesinterten" Stangen aus Wolfram oder Molybdän eine Rohform der betreffenden Metalle darstellen können.

59 Zum zweiten dieser Argumente ist festzustellen, dass sich Metherma auf eine selektive Lesart der Erläuterung zu Position 7204 des HS stützt. Insbesondere geht aus dieser Erläuterung ausdrücklich hervor, dass Abfälle wie die Schnittenden von Rohblöcken aus der Herstellung oder der mechanischen Bearbeitung der fraglichen Metalle stammen müssen. Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende manuelle Zerschlagen der Rohform von Wolfram und Molybdän kann aber mit diesem Wortlaut nicht in Übereinstimmung gebracht werden.

60 Im Übrigen ergibt sich aus den oben in den Randnrn. 24 und 25 wiedergegebenen Auszügen aus den Erläuterungen zu den Positionen 8101 und 8102 des HS, dass "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän nicht "Erzeugnissen" im Sinne der Erläuterung zu Position 7204 des HS entsprechen, nach der die Kategorie Abfälle und Schrott weder Erzeugnisse umfasst, die mit oder ohne Ausbesserung entweder für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden können, noch solche Waren, die ohne Wiedergewinnung des Metalls zu anderen Waren umgearbeitet werden können. Selbst wenn der Auffassung von Metherma, dass "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän "Erzeugnisse" darstellen könnten, zuzustimmen wäre, ist außerdem namentlich den durch Metherma nicht bestrittenen Angaben des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zerschlagenen Stangen insbesondere zum Einschmelzen bei der Stahlherstellung ohne Wiedergewinnung des betreffenden Metalls eignen.

61 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthaltene KN in ihrer im Jahr 2001 geltenden Fassung, also in der Fassung der Verordnung Nr. 2388/2000, dahin auszulegen ist, dass "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän zu ihren Unterpositionen 8101 91 10 und 8102 91 10 gehören. Solche Stangen, bei denen es sich um die betreffenden Metalle in Rohform und nicht um Waren daraus handelt, können nicht durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott der Unterpositionen 8101 91 90 und 8102 91 90 der KN umgewandelt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Kombinierte Nomenklatur in ihrer im Jahr 2001 geltenden Fassung, also in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87, ist dahin auszulegen, dass "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän zu ihren Unterpositionen 8101 91 10 und 8102 91 10 gehören. Solche Stangen, bei denen es sich um die betreffenden Metalle in Rohform und nicht um Waren daraus handelt, können nicht durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott der Unterpositionen 8101 91 90 und 8102 91 90 der Kombinierten Nomenklatur umgewandelt werden.

Ende der Entscheidung

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