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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1998
Aktenzeichen: C-403/95 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verfahrensordnung, Statuts


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Verfahrensordnung § 1 c Art. 112
Statuts Art. 45 d
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, das diesen Antrag spezifisch stützt, genau bezeichnet werden müssen.

Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

4 Wenn alle anderen in einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist der die Kosten betreffende Rechtsmittelgrund nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 15. Januar 1998. - Dieter Obst gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Einstellungsverfahren - Artikel 45 des Statuts - Schadensersatz - Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-403/95 P.

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