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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: C-403/99
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1639/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1639/1999
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Gemeinschaftsvorschrift ist derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist.

Ferner ist nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz eine Vorschrift nach Möglichkeit so auszulegen, dass ihre Gültigkeit nicht in Frage steht.

( vgl. Randnrn. 28, 37 )

2. Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 mit Durchführungsvorschriften zu den Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der gemeinsamen Agrarpolitik, wonach der aus den Kursen für die Umrechnung des Euro in Landeswährung oder aus den geltenden Wechselkursen resultierende Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe für die Landwirte, die infolge einer Verringerung des bis 1. Januar 1999 eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gewährt wird, um den Kehrwert des Verhältnisses zwischen dem vom Rat unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs oder dem am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands geltenden Wechselkurs einerseits und dem eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs andererseits erhöht wird, ist eine Ausnahmeregelung, die lediglich für direkte Beihilfen gilt, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 1999 eingetreten ist.

( vgl. Randnrn. 30-31 )

3. Die Beachtung der Begründungspflicht ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des angefochtenen Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln.

( vgl. Randnr. 41 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2001. - Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Agrarpolitik - Agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro - Übergangsmaßnahmen anlässlich der Einführung des Euro. - Rechtssache C-403/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-403/99

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1639/1999 der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. Juli 1999 geltenden Wechselkurse (ABl. L 194, S. 33)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward, P. Jann (Berichterstatter), S. von Bahr und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 5. April 2001, in der die Italienische Republik durch D. Del Gaizo und die Kommission durch L. Visaggio als Bevollmächtigten vertreten war,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 20. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1639/1999 der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. Juli 1999 geltenden Wechselkurse (ABl. L 194, S. 33, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Rechtlicher Rahmen

2 Die agromonetäre Regelung der Gemeinschaft soll die Auswirkung von Währungsschwankungen auf den Wert der Beträge verringern, die an die Landwirte in der Gemeinschaft in einer bestimmten Währung gezahlt werden, in den Rechtsakten zur gemeinsamen Agrarpolitik jedoch in einer anderen Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind.

3 Vor der mit Wirkung vom 1. Januar 1999 erfolgten Einführung des Euro als einheitlicher Währung in elf Mitgliedstaaten der Europäischen Union war die agromonetäre Regelung der Gemeinschaft im Wesentlichen auf folgende vier Verordnungen gestützt:

- Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 387, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 des Rates vom 23. Januar 1995 (ABl. L 22, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates vom 29. Juni 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse einiger Währungen (ABl. L 148, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 2990/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge spürbarer Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse vor dem 1. Juli 1996 (ABl. L 312, S. 7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/96 des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. L 187, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (ABl. L 108, S. 9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 942/98 des Rates vom 20. April 1998 (ABl. L 132, S. 1).

4 Bei Pauschalbeihilfen, die anhand u. a. der Hektarzahl oder der Stück Vieh berechnet werden - gemeinhin direkte Beihilfen genannt - im Besonderen sah die Verordnung Nr. 1527/95 in ihrem Artikel 3 vor, dass die am 23. September 1995 geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse bis zum 1. Januar 1999 unverändert bleiben. Die späteren Verordnungen enthielten entsprechende Bestimmungen, durch die die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse bis zum 1. Januar 1999 eingefroren wurden.

5 Mit der Einführung des Euro verlor die agromonetäre Regelung für die Mitgliedstaaten, die gemäß dem Vertrag diese Währung eingeführt haben (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten), ihren Sinn. In Bezug auf die Staaten, die nicht gemäß dem Vertrag den Euro eingeführt haben (im Folgenden: nicht teilnehmende Mitgliedstaaten), entschied der Gemeinschaftsgesetzgeber, die spezifischen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse abzuschaffen und eine neue, auf anderen Grundsätzen beruhende agromonetäre Regelung einzuführen.

6 Dazu sieht Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349, S. 1) vor:

(1) Die Preise und Beträge in den die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten lauten auf Euro.

(2) Sie werden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Euro gewährt bzw. erhoben. In den übrigen Mitgliedstaaten werden sie zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet und unbeschadet des Artikels 8 in Landeswährung gewährt bzw. erhoben."

7 Artikel 5 der Verordnung Nr. 2799/98 bestimmt hinsichtlich der direkten Beihilfen:

(1) Ist der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbare Wechselkurs für

- eine Pauschalbeihilfe je Hektar oder je Großvieheinheit

oder

- eine Ausgleichsprämie je Mutterschaf oder je Ziege

oder

- einen Betrag im Rahmen der Strukturförderung oder des Umweltschutzes

niedriger als der zuvor gültige Wechselkurs, so kann der betreffende Mitgliedstaat den Landwirten beginnend ab dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestandes eine Ausgleichsbeihilfe in drei aufeinander folgenden Zwölfmonatstranchen zahlen.

Die Ausgleichsbeihilfe muss in Form eines Zusatzbetrags zu den in Unterabsatz 1 genannten Beihilfen, Prämien und Beträgen gewährt werden.

(2) Der Hoechstbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe wird für den gesamten Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 9 gemäß Nummer 4 des Anhangs festgesetzt. Der Mitgliedstaat kann jedoch von der Gewährung der Beihilfe absehen, wenn dieser Betrag einer Verringerung von weniger als 0,5 % entspricht.

(3) Die Beträge der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe werden gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt.

(4) Die Beträge gemäß Absatz 3 werden gegebenenfalls entsprechend der Auswirkung der Entwicklung der am ersten Tag der zweiten bzw. der dritten Tranche festgestellten Wechselkurse auf die Einkommen gekürzt oder gestrichen.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Beträge, für die in den 24 Monaten vor dem Wirksamwerden des neuen Kurses ein niedrigerer Kurs gegolten hat."

8 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der gemeinsamen Agrarpolitik anlässlich der Einführung des Euro (ABl. L 349, S. 8) lautet:

Ist der Umrechnungskurs des Euro in die nationale Währungseinheit oder der Wechselkurs, der 1999 am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands auf

- eine Pauschalbeihilfe je Hektar oder je Großvieheinheit oder

- eine Ausgleichsprämie je Mutterschaf oder je Ziege oder

- einen Betrag im Rahmen der Strukturförderung oder des Umweltschutzes

anwendbar ist, niedriger als der zuvor gültige Kurs, so wird eine Ausgleichsbeihilfe gewährt.

Der Beihilfebetrag wird gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 berechnet.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung liegt die Gemeinschaftsbeteiligung für das erste Jahr bei 100 %."

9 Die Verordnungen Nrn. 2799/98 und 2800/98 sind durch die Verordnungen (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (ABl. L 349, S. 36) und Nr. 2813/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 349, S. 48) durchgeführt worden.

10 Die Artikel 4 bis 7 der Verordnung Nr. 2813/98 legen die Durchführungsvorschriften für die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2800/98 fest.

11 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2813/98 werden die Hoechstbeträge einer solchen Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2799/98 festgesetzt.

12 Artikel 5 der Verordnung Nr. 2813/98 bestimmt:

Die Umrechnung des Beihilfehöchstbetrags in Landeswährung erfolgt für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den gemäß Artikel 109l Absatz 4 erster Satz des Vertrags unwiderruflich festgelegten Umrechnungskursen und für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Wechselkursen, die am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands gelten."

13 Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 lautet:

Der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2, die infolge einer Verringerung des bis 1. Januar 1999 eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gewährt wird, wird um den Kehrwert des Verhältnisses zwischen dem Kurs gemäß Artikel 5 und dem vorgenannten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs erhöht."

14 Mit der angefochtenen Verordnung setzte die Kommission die Hoechstbeträge für die Ausgleichsbeihilfen zu direkten Beihilfen fest, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 1999 eingetreten war. Die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 vorgesehene Erhöhung wandte die Kommission dabei nicht an.

Zur Begründetheit

Zum ersten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

15 Die italienische Regierung trägt vor, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98, durch den eine allgemeine Regelung aufgestellt worden sei, die unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der für die Entstehung eines Beihilfeanspruchs maßgebliche Tatbestand eingetreten sei, für alle durch die Einfrierung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse betroffenen direkten Beihilfen gelte. Da diese Regelung klar und eindeutig sei, könne man nicht, gestützt auf die angeblich abweichende Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers, eine Auslegung geltend machen, die der eigentlichen Bedeutung der verwendeten Worte vorgehen solle.

16 Die angefochtene Verordnung verstoße ferner gegen Artikel 5 der Verordnung Nr. 2799/98 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 2800/98, da sie einem vollen Ausgleich der Einbußen infolge einer beträchtlichen Aufwertung der nationalen Währungseinheit oder der Landeswährung, in der die Beihilfen gezahlt würden, entgegenstehe.

17 Ferner weise die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel und einen Ermessensmissbrauch auf, derentwegen sie ebenfalls für nichtig zu erklären sei.

18 Die Kommission entgegnet auf den ersten Klagegrund, dass Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 eine Ausnahmeregelung enthalte, die nur für direkte Beihilfen gelte, für die es einen eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs gegeben habe und der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 1999 eingetreten sei.

19 Denn um die Höhe der direkten Beihilfen in nationaler Währung zu sichern, hätten Artikel 3 der Verordnung Nr. 1527/95 und die entsprechenden Bestimmungen der späteren Verordnungen die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse bis einschließlich 1. Januar 1999 vorgesehen.

20 Da Artikel 109l Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 123 Absatz 4 EG) vorsehe, dass die einheitliche Währung zu Beginn der dritten Phase der Währungsunion die Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem vom Rat unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ersetze, habe ie Kommission, wie in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2813/98 geschehen, diesen Kurs anwenden müssen. Obwohl die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen dem eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs und dem neuen Kurs vorgesehen gewesen sei, sei die in Euro berechnete Höhe der Ausgleichsbeihilfe daher zwangsläufig nach dem neuen Kurs umgerechnet worden. Diese Umrechnung nach dem neuen Kurs habe zur Gewährung eines in einer nationalen Währungseinheit oder in einer Landeswährung ausgedrückten Beihilfebetrags geführt, der unter dem gelegen habe, was sich bei Anwendung des eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses ergeben hätte.

21 Dies habe ein Vertrauensschutzproblem aufgeworfen, da der Rat zuvor die Einfrierung der Umrechnungskurse bis zum 1. Januar 1999 garantiert habe. Die Einbeziehung des 1. Januar 1999 sei besonders wichtig gewesen, da an diesem Tag die maßgeblichen Tatbestände für viele direkte Beihilfen eingetreten seien. Um dem genannten Problem abzuhelfen, sei Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 erlassen worden. Dagegen hätten die Wirtschaftsteilnehmer entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung keineswegs ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Kurse haben können, die auf direkte Beihilfen angewandt würden, für die der maßgebliche Tatbestand nach dem 1. Januar 1999 eingetreten sei. Denn über dieses Datum hinaus seien die Kurse nicht eingefroren worden, und niemand habe vorhersehen können, welche Kurse auf die genannten Beihilfen angewandt werden würden.

22 Diese auf die Systematik gestützte Auslegung werde durch eine wörtliche Auslegung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2813/98 bestätigt. Denn für die direkten Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand nach dem 1. Januar 1999 eingetreten sei, könne man nicht geltend machen, dass die Ausgleichsbeihilfe sich aus einer Verringerung der bis zum 1. Januar 1999 eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse ergebe. Für sie ergebe sich die Ausgleichsbeihilfe aus dem bei Eintritt des maßgeblichen Tatbestand geltenden Kurs, d. h. aus der Entwicklung eines Kurses, der nicht mehr eingefroren gewesen sei.

23 Außerdem liege auf der Hand, dass die Verordnung Nr. 2813/98 nur für direkte Beihilfen gelte, für die der maßgebliche Tatbestand aus dem Jahr 1999 datiere. Wenn Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98, wie die italienische Regierung geltend mache, für alle direkten Beihilfen gelten sollte, für die sich der maßgebliche Tatbestand während dieses Jahres noch vollziehe, so hätte sich die Angabe erübrigt, dass die fragliche Bestimmung sich auf die Beihilfe beziehe, die infolge einer Verringerung des bis 1. Januar 1999 eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gewährt wird".

24 Nach Ansicht der Kommission war somit beim Erlass der angefochtenen Verordnung nicht Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 anzuwenden. Sie habe daher nicht gegen diese Vorschrift verstoßen.

Beurteilung durch den Gerichtshof

25 Der Wortlaut von Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 wirft verschiedene Auslegungsprobleme auf.

26 Einerseits stellt diese Vorschrift zwar, wie die italienische Regierung geltend macht, für die Festlegung ihres Umfangs nicht auf den Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands ab, was für ihre Geltung für alle direkten Beihilfen spricht, für die der maßgebliche Tatbestand 1999 eingetreten ist.

27 Andererseits würde aber eine solche allgemeine Geltung, wie die Kommission vorträgt, die Angabe überfluessig machen, dass sich die Gewährung der Ausgleichsbeihilfe aus einer Verringerung des bis 1. Januar 1999 eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses ergeben muss.

28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Gemeinschaftsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (u. a. Urteil vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 21).

29 Insoweit hat die Kommission überzeugend dargelegt, dass Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 dazu dient, dem berechtigten Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer in die für die Zeit bis zum 1. Januar 1999 vorgesehene Einfrierung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse Rechnung zu tragen. Die italienische Regierung hat diesen Zweck nicht infrage gestellt, aber geltend gemacht, dass ein solches berechtigtes Vertrauen auch hinsichtlich der direkten Beihilfen bestanden habe, für die der maßgebliche Tatbestand erst später eingetreten sei.

30 Dem letztgenannten Vorbringen ist nicht zu folgen. Denn die Regelung, die die Einfrierung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse bis zum 1. Januar 1999 vorsah, bot den Wirtschaftsteilnehmern keinerlei Gewähr, auf die sie ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Höhe der direkten Beihilfen hätten stützen können.

31 Die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung, dass diese Vorschrift eine Ausnahmeregelung sei, die lediglich für direkte Beihilfen gelte, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 1999 eingetreten sei, entspricht somit dem Zweck von Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98.

32 Da diese Auslegung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 nicht dem Wortlaut der Vorschrift zuwiderläuft, ist sie zugrunde zu legen, sofern sie mit dem rechtlichen Rahmen, in dem sie steht, vereinbar ist.

33 Artikel 4 der Verordnung Nr. 2813/98 zufolge gehört Artikel 6 dieser Verordnung zu den Durchführungsvorschriften für die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2800/98. Die letztgenannte Vorschrift verweist für die Berechnung des Beihilfebetrags auf Artikel 5 der Verordnung Nr. 2799/98.

34 Die genannten Artikel der vom Rat erlassenen Verordnungen Nrn. 2799/98 und 2800/98 räumen der Kommission grundsätzlich keine Befugnis dazu ein, von den für die Beihilfeberechnung geltenden Methoden abzuweichen.

35 Doch war der Grundsatz des Vertrauensschutzes sowohl vom Rat bei Erlass der Verordnungen Nrn. 2799/98 und 2800/98 als auch von der Kommission bei der Durchführung dieser Verordnungen zu beachten.

36 Daher war die Kommission zum einen gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gezwungen, in Bezug auf die direkten Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 1999 eintrat, die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 vorgesehene Erhöhung zu gewähren. Zum anderen konnte sie diese Erhöhung nicht ohne Verstoß gegen die Verordnungen Nrn. 2799/98 und 2800/98 bei direkten Beihilfen gewähren, für die der maßgebliche Tatbestand erst später eintrat.

37 Nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ist eine Vorschrift nach Möglichkeit so auszulegen, dass ihre Gültigkeit nicht infrage steht.

38 Aus alledem folgt, dass Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung nicht als eine allgemeine Regelung angesehen werden kann, die für alle direkten Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand 1999 eintrat, und damit auch für die durch die angefochtene Verordnung geregelte Situation gilt.

39 Im Übrigen hat die italienische Regierung nichts zum Nachweis dafür vorgebracht, dass die angefochtene Verordnung gegen die Artikel 5 der Verordnung Nr. 2799/98 und 3 der Verordnung Nr. 2800/98 verstößt.

40 Da außerdem kein Irrtum bei der durch die angefochtene Verordnung festgelegten Berechnung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe dargetan ist, kann erst recht nicht angenommen werden, dass diese Verordnung mit einem Ermessensmissbrauch behaftet sei.

41 Die angefochtene Verordnung weist auch keinen Begründungsmangel auf. Die Beachtung der Begründungspflicht ist nämlich nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des angefochtenen Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29).

42 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verordnung als einfache Maßnahme zur Durchführung der Verordnungen Nrn. 2799/98, 2800/98 und 2813/98 sowie der Verordnung Nr. 2808/98 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 der Kommission vom 29. Juli 1999 (ABl. L 164, S. 53) geänderten Fassung hinsichtlich der Berechnung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe durch den Verweis auf die verschiedenen diese Berechnung regelnden Vorschriften der genannten Verordnungen ausreichend begründet.

43 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

44 Mit dem zweiten Klagegrund rügt die italienische Regierung, dass die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 34 EG verstoßen habe. Denn entgegen ihrer Entscheidung bei Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission bei Erlass ihrer Verordnung (EG) Nr. 755/1999 vom 12. April 1999 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. bzw. 3. Januar 1999 geltenden Wechselkurse (ABl. L 98, S. 8) Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 angewandt. Diese abweichende Behandlung der direkten Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 1999 eingetreten sei, sei nicht gerechtfertigt.

45 Dass Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 auch bei direkten Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 3. Januar 1999 eingetreten sei, nicht angewandt worden sei, sei unerheblich. Denn sie habe die Verordnung Nr. 755/1999 deshalb nicht angefochten, weil die Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 3. Januar 1999 eingetreten sei, die italienischen Wirtschaftsteilnehmer nicht betroffen hätten.

46 Die Kommission macht geltend, ihre Vorgehensweise beim Erlass der Verordnung Nr. 755/1999 stehe in voller Übereinstimmung mit der von ihr vorgeschlagenen systematischen Auslegung. Denn sie habe die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2813/98 vorgesehene Erhöhung nur gegenüber direkten Beihilfen angewandt, für die der maßgebliche Tatbestand am 3. Januar 1999 eingetreten sei. Da bezüglich der Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 1999 eingetreten sei, eine besondere Situation vorliege, verstoße es nicht gegen das Diskriminierungsverbot, sie anders zu behandeln. Im Übrigen decke sich der zweite Klagegrund vollkommen mit dem ersten und sei daher nicht gesondert zu prüfen.

Beurteilung durch den Gerichtshof

47 Mit dem zweiten Klagegrund rügt die italienische Regierung, dass die Kommission in der Verordnung Nr. 755/1999 die direkten Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 1999 eingetreten sei, und in der angefochtenen Verordnung diejenigen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 1999 eingetreten sei, ungleich behandelt habe.

48 Wie bei der Prüfung der ersten Klagegrundes dargelegt, war diese Ungleichbehandlung aus Gründen gerechtfertigt, die mit der Beachtung des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer zusammenhingen.

49 Die angefochtene Verordnung verstößt somit nicht gegen das in Artikel 34 EG niedergelegte Diskriminierungsverbot.

50 Der zweite Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

51 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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