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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: C-404/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen


Vorschriften:

Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Art. 1 Abs. 1
Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Art. 1 Abs. 3
Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Nr. 31 Buchst. e von Anhang I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. September 2004. - Strafverfahren gegen Olivier Dupuy und Hervé Rouvre. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance du Mans - Frankreich. - Gefährliche Stoffe und Zubereitungen - Bleihaltige Sikkative - Verbot des Inverkehrbringens - Richtlinien 76/769/EWG und 94/60/EG. - Rechtssache C-404/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-404/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Tribunal de grande instance Le Mans (Frankreich) mit Entscheidung vom

8. September 2003

, eingegangen am

29. September 2003

, in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

Olivier Dupuy

und

Hervé Rouvre

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und D. Petrausch als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Simonetti und U. Wölker als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Nummer 31 Buchstabe e von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201) in der durch die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 76/769).

2. Dieses Ersuchen ergeht in einem Strafverfahren gegen O. Dupuy und H. Rouvre wegen des Inverkehrbringens bestimmter Produkte mit hohem Bleigehalt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3. Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen gemäß der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 76/769 dem Schutz der Bevölkerung dienen, und zwar insbesondere dem Schutz der Personen, die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen.

4. Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Richtlinie bestimmt:

(1) Unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft diese Richtlinie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

...

(3) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) Stoffe:

chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder in der Produktion anfallen;

b) Zubereitungen:

Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

5. Nummer 31 von Anhang I der Richtlinie 76/769 (eingefügt durch die Richtlinie 94/60) enthält die Beschränkungsbedingungen für das Inverkehrbringen dieser Stoffe wie folgt:

>lt>0

6. Nach dem Erlass der Richtlinie 97/10/EG der Kommission vom 26. Februar 1997 zur dritten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769 an den technischen Fortschritt (ABl. L 68, S. 24) wurde Nummer 31 Buchstabe e von Anhang I der Richtlinie 76/769 ohne Veränderung seines Wortlauts zu Nummer 31 Buchstabe d.

7. Die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187, S. 14) wurde durch die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 (ABl. L 200, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

8. In Artikel 2 der Richtlinie 1999/45 werden verschiedene Begriffe definiert, insbesondere in Absatz 1 die Begriffe Stoffe und Zubereitungen sowie in Absatz 2 der Begriff gefährlich. Der Begriff Farben für Künstler wird jedoch nicht definiert.

Nationale Regelung

9. Die Vorschriften in Bezug auf die Verwendung gefährlicher Stoffe sind in der interministeriellen Verordnung über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährliche Stoffe enthaltender Produkte (Arrêté interministériel relatif aux limitations de mise sur le marché et d'emploi de certains produits contenant des substances dangereuses, JORF vom 17. August 1997, S. 12218) vom 7. August 1997 enthalten. Artikel 1 dieser Verordnung in der durch die interministerielle Verordnung vom 13. Oktober 1998 über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (JORF vom 6. November 1998, S. 16772) geänderten Fassung bestimmt:

Besondere Bestimmungen in Bezug auf Stoffe und Zubereitungen, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft werden.

a) Anwendungsbereich:

Das Inverkehrbringen und die Einfuhr für den freien Verkehr der nachfolgend definierten Stoffe und Zubereitungen sind verboten:

- die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten, als krebserregend Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffe;

- die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten, als erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffe;

- die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten, als fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffe;

- die Zubereitungen, die einen oder mehrere der oben genannten krebserregenden und/oder erbgutverändernden und/oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe in einer Einzelkonzentration in der Höhe oder über die Konzentration hinaus enthalten, die in Anhang I der Verordnung vom 20. April 1994... oder in Tabelle VI der Verordnung vom 21. Februar 1990... festgelegt ist, wenn in der Verordnung vom 20. April 1994 kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist...

Dieses Verbot des Inverkehrbringens und der Einfuhr für den freien Verkehr betrifft nicht die Produkte, die zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Nutzung bestimmt sind.

...

Unbeschadet der anderen Bestimmungen über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss auf deren Verpackung folgender Hinweis lesbar und unverwischbar angebracht sein:

Nur für gewerbliche Nutzer....

b) Ausnahmen:

Dieses Verbot des Inverkehrbringens und der Einfuhr für den freien Verkehr gilt nicht für folgende Produkte im Endstatium, die für den Endverbraucher bestimmt sind:

...

5. Farben für Künstler.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10. Bei den Angeklagten des Ausgangsverfahrens, O. Dupuy und H. Rouvre, handelt es sich um den Geschäftsführer und den Verwaltungs- und Finanzdirektor der Firma Colart International (im Folgenden: COLART) mit Sitz in Le Mans (Frankreich).

11. Infolge von Ermittlungen, die am 23. November 1999, am 3., 29. und 30. März 2000 sowie am 19. April 2000 durchgeführt wurden, stellten die Bediensteten der Directions départementales de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (Departementsdirektionen für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung) der Departements Nord, Oise und Sarthe (im Folgenden : DDCCRF) fest, dass drei Produkte mit den Bezeichnungen Siccatif de Courtrai blanc, Siccatif de Courtrai brun und Huile Noire von der Firma COLART hergestellt und in den freien Verkehr gebracht wurden, obwohl sie einen Bleigehalt aufwiesen, der ihre Einstufung als fortpflanzungsgefährdende Zubereitungen rechtfertigte.

12. Die DDCCRF vertreten die Auffassung, dass diese drei Produkte in keiner Weise öffentlich verkauft werden dürften und dass der Handel mit ihnen ausschließlich gewerblichen Nutzern vorbehalten sein müsse.

13. Den Angeklagten des Ausgangsverfahrens wird nicht nur vorgeworfen, die genannten Produkte in den freien Verkehr gebracht zu haben, sondern auch, einige ihrer Kunden dadurch irregeführt zu haben, dass sie diese Produkte so angeboten hätten, als sei lediglich deren Verkauf an die breite Öffentlichkeit im Wege der Selbstbedienung verboten, obwohl ihr Inverkehrbringen verboten sei.

14. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Angeklagten des Ausgangsverfahrens weder den Bleigehalt der Zubereitungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, noch deren Einstufung in die Kategorie der fortpflanzungsgefährdenden Zubereitungen bestreiten. Sie machen jedoch geltend, dass die Voraussetzungen der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen nicht erfüllt seien. Zwar treffe zu, dass der öffentliche Verkauf dieser Produkte im Wege der Selbstbedienung verboten sei, aber Artikel 1 der interministeriellen Verordnung vom 7. August 1997 sehe für Farben für Künstler eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot vor; sie dürften vorbehaltlich einiger im Code de la santé publique (Gesetz über den Gesundheitsschutz) vorgesehener Handelsbeschränkungen frei verkauft werden.

15. Diese in der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme stelle die Umsetzung der einschlägigen europäischen Richtlinien und insbesondere des Anhangs I der Richtlinie 76/769 in nationales Recht dar.

16. Die streitigen Sikkative fielen unter die in der Richtlinie 76/769 vorgesehene Ausnahme für Farben für Künstler. Diese Produkte müssten den genannten Farben nämlich bei deren Verwendung durch die Maler beigemischt werden und seien insofern voll und ganz deren Bestandteil und kein gesondertes Zusatzprodukt.

17. Die Staatsanwaltschaft bestreitet zwar nicht, dass die streitigen Produkte zu ihrer Verwendung den Farben beigemischt werden müssen, ist jedoch der Ansicht, dass die anwendbaren Vorschriften eng auszulegen seien und Sikkative zur Kategorie der Zusatzstoffe und nicht der Farben zählten.

18. Das Tribunal de grande instance Le Mans hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verbieten es die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und insbesondere die Bestimmungen der Richtlinien 76/769 und 94/60, Sikkative, die als fortpflanzungsgefährdend eingestufte Bleiverbindungen enthalten, zum Zweck ihres öffentlichen Verkaufs in den Verkehr zu bringen, oder gestatten es diese Bestimmungen, auf die genannten Produkte die insoweit für Farben für Künstler vorgesehene Ausnahme anzuwenden?

Zur Vorlagefrage

19. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Sikkative, die als fortpflanzungsgefährdend eingestufte Bleiverbindungen enthalten, als Farben für Künstler qualifiziert werden können, die unter die Richtlinie 76/769 und damit unter die entsprechende Ausnahme von dem Verbot fallen, fortpflanzungsgefährdende Produkte mit Bestimmung für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr zu bringen.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

20. Die Kommission macht zunächst geltend, dass der Begriff Farben für Künstler, auf den die Ausnahme abziele, dahin zu verstehen sei, dass er die von den Künstlern verwendeten Zubereitungen umfasse, die bereits die wesentlichen Merkmale der Farbe, insbesondere deren Farbkraft, aufwiesen. Denkbar sei, dass diesen Zubereitungen vom Künstler selbst noch etwas beigemengt werde, soweit dieser Zusatz nicht die wesentlichen Merkmale der Farbe betreffe. Die Farben für Künstler im Sinne der Nummer 31 von Anhang I der Richtlinie 76/769 beträfen also Zubereitungen, die bereits den pigmentierenden Bestandteil enthielten, der ein wesentliches Merkmal der Farbe darstelle.

21. Sikkative seien Zubereitungen, die metallische Bestandteile enthielten, die ihnen beigemengt würden, um die Sauerstoffabsorption durch die Farbschicht in Gang zu setzen, zu beschleunigen oder hervorzurufen oder um Umstände auszuschalten, die das Aushärten verhinderten. Sikkative würden im Wesentlichen bei der Ölmalerei verwendet; sie verkürzten die Trocknungszeit der Bilder und beschleunigten den Oxidationsprozess des Öls. Die Wahl des Sikkativs und die verwendete Konzentration seien wichtige Kriterien dafür, dass die Farbschicht des Bildes gut erhalten bleibe.

22. Sikkative verliehen der vom Künstler verwendeten Farbe keine Farbkraft und würden von Kunstmalern nicht systematisch eingesetzt. Sie könnten sich jedoch für den Gebrauch bestimmter Farben, insbesondere bei sehr schlecht trocknenden Farben, als unentbehrlich erweisen.

23. Aufgrund dieser Erwägungen und gemäß dem Grundsatz, dass Abweichungen eng auszulegen sind, vertritt die Kommission die Ansicht, dass es sich bei Sikkativen um Zusatzstoffe handele, die nicht mit Farben für Künstler gleichgesetzt werden könnten und folglich auch nicht unter die entsprechende Ausnahme fielen; daher seien sie den gewerblichen Nutzern vorbehalten.

24. Die französische Regierung ist der Auffassung, dass es sich bei der gemäß der Richtlinie 76/769 für Farben für Künstler geltenden Abweichung um eine Ausnahme handele, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eng auszulegen sei. Auch das u. a. mit der Richtlinie 76/769 verfolgte Ziel des Gesundheitsschutzes erfordere eine enge Auslegung. Mangels zusätzlicher Hinweise in dieser Richtlinie könne die Abweichung daher nur auf Farben für Künstler angewandt werden, und es bestehe keine Möglichkeit, sie auf Produkte auszudehnen, die die Verwendung dieser Farben ermöglichten.

Antwort des Gerichtshofes

25. Aus Nummer 31 von Anhang I der Richtlinie 76/769 geht hervor, dass Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2 eingestuft sind, in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht verwendet werden dürfen, wenn sie bestimmte Konzentrationen übersteigen.

26. Aus dieser Nummer geht ferner hervor, dass das betreffende Verbot in Abweichung hiervon nicht für Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379 gilt.

27. Weder die Richtlinie 88/379 noch die Richtlinie 1999/45, durch die erstere ersetzt wurde, legt näher dar, welcher Sinn dem Begriff Farben für Künstler zu geben ist.

28. Unter diesen Umständen sind zunächst die wesentlichen Merkmale zu bestimmen, durch die ein Stoff oder eine Zubereitung zu einer Farbe wird. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff Farben für Künstler dahin zu verstehen, dass er die von den Künstlern verwendeten Zubereitungen umfasst, die bereits die wesentlichen Merkmale der Farbe, insbesondere die Farbkraft, aufweisen.

29. Sikkative, die weder pigmentierende Bestandteile enthalten noch irgendeine färbende Eigenschaft haben und deren einziger Nutzen darin besteht, den Oxidationsprozess des Öls zu beschleunigen, können keine Farben für Künstler im Sinne der Nummer 31 von Anhang I der Richtlinie 76/769 sein. Die in diesem Anhang vorgesehene Abweichung zielt allein auf die Zubereitungen ab, die bereits den pigmentierenden Bestandteil enthalten, der ein wesentliches Merkmal der Farbe darstellt.

30. Außerdem ist zu betonen, dass es sich bei dieser Abweichung um eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot des Verkaufs von als fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2 eingestuften Produkten an die breite Öffentlichkeit handelt.

31. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht hervor, dass in Bezug auf den mit der Richtlinie 76/769 verfolgten Zweck des Gesundheitsschutzes das in dieser Richtlinie enthaltene Verbot betreffend die als fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2 eingestuften Produkte weit und die für Farben für Künstler vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 1. April 2004 in der Rechtssache C286/02, Bellio F.lli, Slg. 2004, I0000, Randnr. 46).

32. Da Sikkative im Rahmen der Abweichungen nach Nummer 31 von Anhang I der Richtlinie 76/769 nicht besonders erwähnt sind und diese Richtlinie keine zusätzlichen Angaben enthält, kann die Abweichung nur für die Produkte angewandt werden, die unter den Begriff Farben für Künstler fallen, und nicht auf Produkte ohne färbende Eigenschaft oder auf Produkte ausgedehnt werden, deren Zweck allein darin besteht, die Verwendung einer solchen Farbe zu ermöglichen.

33. Dieses restriktive Verständnis der Reichweite der Abweichung wird durch das mit der Richtlinie 76/769 verfolgte grundlegende Ziel bestätigt, wie es in deren erster Begründungserwägung dargelegt wird. Da er darin besteht, die Bevölkerung und insbesondere Personen, die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen, vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu schützen, ist der Umsetzung der Richtlinie 76/769 als allgemeiner Grundsatz das Verbot aller gesundheitsschädigenden Produkte zugrunde zu legen, wobei dieser Grundsatz nur bestimmte ausdrücklich in der genannten Richtlinie vorgesehene Abweichungen zulässt.

34. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 76/769 es verbieten, Sikkative, die als fortpflanzungsgefährdend eingestufte Bleiverbindungen enthalten, zum Zweck ihres Verkaufs an die breite Öffentlichkeit in den Verkehr zu bringen.

Kostenentscheidung:

Kosten

35. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in der durch die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 geänderten Fassung verbieten es, Sikkative, die als fortpflanzungsgefährdend eingestufte Bleiverbindungen enthalten, zum Zweck ihres Verkaufs an die breite Öffentlichkeit in den Verkehr zu bringen.

Ende der Entscheidung

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