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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: C-404/04 P
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 87 Abs. 1
EG Art. 87 Abs. 3 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

11. Januar 2007

"Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 EG - Vertragliche Zahlungszusage - Wegfall einer Voraussetzung des Vertrags - Neues Vorbringen - Auswechslung der Begründung - Antrag auf Zeugenvernehmung - Kriterium des privaten Gläubigers - Begründung des Urteils des Gerichts - Ermittlung der Höhe der Beihilfe - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG - Recht auf Anhörung - Verletzung der Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats"

Parteien:

In der Rechtssache C-404/04 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 22. September 2004,

Technische Glaswerke Ilmenau GmbH, Ilmenau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold und N. Wimmer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Schott AG, ehemals Schott Glas, mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters G. Arestis (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-198/01, Slg. 2004, II-2717, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. 2002, L 62, S. 30, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Sachverhalt

2 Die Rechtsmittelführerin ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Ilmenau im Freistaat Thüringen. Sie ist im Bereich der Glasherstellung tätig. Sie wurde 1994 von den Eheleuten Geiß mit dem Ziel gegründet, vier der zwölf Produktionslinien für die Herstellung von Glas der früheren Ilmenauer Glaswerke GmbH (im Folgenden: IGW) zu übernehmen, die von der Treuhandanstalt (einer mit der Umstrukturierung der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik betrauten Einrichtung des öffentlichen Rechts), die später in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt worden ist (im Folgenden: BvS), in Liquidation überführt worden war.

3 Der Verkauf der vier Produktionslinien durch die IGW an die Rechtsmittelführerin erfolgte in zwei Stufen, durch einen ersten Vertrag über die Übertragung von Aktiva vom 26. September 1994 (im Folgenden: Asset-deal 1), der von der Treuhandanstalt im Dezember 1994 genehmigt wurde, und einen zweiten Vertrag vom 11. Dezember 1995 (im Folgenden: Asset-deal 2), den die BvS am 13. August 1996 genehmigte.

4 Nach dem Asset-deal 1 betrug der Kaufpreis für die ersten drei Produktionslinien insgesamt 5,8 Millionen DM (2 965 493 Euro) und sollte in drei Raten am 31. Dezember der Jahre 1997, 1998 und 1999 gezahlt werden. Die Zahlung wurde durch eine Grundschuld in Höhe von 4 Millionen DM (2 045 168 Euro) und eine Bankbürgschaft von 1,8 Millionen DM (920 325 Euro) gesichert. Es ist unstreitig, dass keine dieser drei Raten gezahlt wurde. Mit dem Asset-deal 2 verkaufte die IGW auch die vierte Produktionslinie - zum Preis von 50 000 DM (25 565 Euro) - an die Rechtsmittelführerin.

5 Nachdem die Rechtsmittelführerin im Jahr 1997 Liquiditätsprobleme hatte, nahm sie Verhandlungen mit der BvS auf. Diese führten zum Abschluss eines Vertrages vom 16. Februar 1998, in dem sich die BvS bereit erklärte, den im Asset-deal 1 vereinbarten Kaufpreis um 4 Millionen DM zu verringern (im Folgenden: Kaufpreisverringerung).

6 Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 notifizierte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verschiedene Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Rechtsmittelführerin, darunter die Kaufpreisverringerung. Ein Teil dieser Notifizierung betraf einen Umstrukturierungsplan für die Jahre 1998 bis 2000, zu dem u. a. die Suche nach einem neuen privaten Investor gehörte, der einen Beitrag von 3 850 000 DM (1 968 474 Euro) leisten sollte.

7 Mit Schreiben vom 4. April 2000 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG ein. Sie war der Ansicht, dass die deutschen Behörden im Rahmen des Asset-deals 1 und des Asset-deals 2 verschiedene staatliche Beihilfen gewährt haben könnten.

8 Die Bundesrepublik Deutschland gab mit Schreiben vom 7. Juli 2000 gegenüber der Kommission ihre Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ab. Sie führte aus, die Kaufpreisverringerung stelle keine staatliche Beihilfe dar, sondern entspreche dem Verhalten eines privaten Gläubigers, der versuche, seine Forderung in einer Situation zurückzuerhalten, in der das Verlangen der vollständigen Zahlung des Kaufpreises vermutlich zur Liquidation der Rechtsmittelführerin geführt hätte.

9 Am 20. November 2000 äußerte sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Kommission zu der Stellungnahme, die die Firma Schott Glas, ein Wettbewerber der Rechtsmittelführerin, am 28. September 2000 im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens bei der Kommission eingereicht hatte.

10 Am 12. Juni 2001 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Die Art. 1 und 2 dieser Entscheidung lauten:

"Artikel 1

Die staatliche Beihilfe [der Bundesrepublik Deutschland] zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH in Form [einer Verringerung um] 4 000 000 [DM] des Kaufpreises im Rahmen des am 26. September 1994 geschlossenen Asset-deals 1 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) [Die Bundesrepublik] Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den deutschen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet."

11 Mit Schreiben vom 23. August 2001 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass sie vorbehaltlich des Einverständnisses der Kommission beabsichtige, die Rückzahlung der fraglichen Beihilfe zu stunden, um Verhandlungen zwischen der Rechtsmittelführerin und einem neuen potenziellen Investor nicht zu gefährden.

Verfahren und Anträge der Parteien

12 Mit Klageschrift, die am 28. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

13 Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 15. Mai 2002 wurde die Firma Schott Glas als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission im Verfahren vor dem Gericht zugelassen.

14 Das Gericht wies die Klage der Rechtsmittelführerin mit dem angefochtenen Urteil ab; daraufhin hat diese das vorliegende Rechtsmittel eingelegt und mit besonderem Schriftsatz einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie begehrte, den Vollzug von Art. 2 der streitigen Entscheidung bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs über das vorliegende Rechtsmittel oder bis zu einem vom Präsidenten des Gerichtshofs bestimmten Zeitpunkt auszusetzen, hilfsweise, jede andere oder zusätzliche Maßnahme zu treffen, die der Präsident des Gerichtshofs für erforderlich oder angemessen hält, und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

15 Die Kommission beantragte, diesen Antrag auf einstweilige Anordnung als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

16 Auch der Schott AG, ehemals Schott Glas, wurde Gelegenheit gegeben, zum Antrag der Rechtsmittelführerin auf einstweilige Anordnung Stellung zu nehmen. Sie beantragte in diesem Verfahren, den genannten Antrag zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten einschließlich ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragte die Schott AG, die Kostenentscheidung der Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten.

17 Mit Beschluss vom 29. April 2005, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (Rechtssache C-404/04 P-R, Slg. 2005, I-3539), wies der Präsident des Gerichtshofs den Antrag der Rechtsmittelführerin auf einstweilige Anordnung zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

18 Die Rechtsmittelführerin beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

20 Die Schott AG beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

21 Die Rechtsmittelführerin führt in ihrer Rechtsmittelschrift drei Rechtsmittelgründe an. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, mit dem zweiten einen solchen gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG geltend. Als dritten Rechtsmittelgrund führt sie eine Verletzung der Verfahrensrechte der Bundesrepublik Deutschland an.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG

22 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, die Kaufpreisverringerung stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG dar, da es sich um eine Anpassung des Asset-deals 1 gehandelt habe, auf die sie Anspruch gehabt habe, nachdem die Zusage eines durch eine zuvor von der Kommission genehmigte Beihilferegelung gedeckten Zuschusses des Freistaats Thüringen nicht eingehalten worden sei. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers auf den vorliegenden Fall einen Rechtsfehler begangen. Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt sie schließlich einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Feststellung der Höhe der angeblichen Beihilfe.

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes: Anspruch der Rechtsmittelführerin auf Anpassung des Asset-deals 1

23 Im Rahmen dieses Teils des Rechtsmittelgrundes erhebt die Rechtsmittelführerin mehrere Rügen. Die erste Rüge geht dahin, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigt habe, der das Vorbringen zum zivilrechtlichen Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 im Anschluss an die Abstandnahme des Freistaats Thüringen von seiner Förderzusage betreffe. Dieser Anspruch fließe aus der innerstaatlichen rechtlichen Regelung über die Anpassung von Verträgen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage.

24 Die zweite Rüge richtet sich gegen den Rechtsfehler, den das Gericht bei der Anwendung der Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den vorliegenden Fall begangen habe.

25 Mit ihrer dritten und letzten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Begründung der Kommission rechtsfehlerhaft durch seine eigene Begründung ersetzt. Für diese Rüge macht sie außerdem Unregelmäßigkeiten des Verfahrens geltend, durch die die Grundsätze des Beweisverfahrens und die Verfahrensrechte verletzt worden seien.

- Zum Begründungsmangel der streitigen Entscheidung betreffend den Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1

26 Vor dem Gericht hatte die Rechtsmittelführerin ausgeführt, die Begründung, mit der die Kommission das Vorbringen im Verwaltungsverfahren zum Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 zurückgewiesen habe, müsse ebenso eingehend sein wie die, die die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission habe erwarten dürfen, als diese ihr Vorbringen zurückgewiesen habe. Deutschland habe nämlich geltend gemacht, dass mit der Kaufpreisverringerung durch die BvS der Umstand habe ausgeglichen werden sollen, dass der Freistaat Thüringen seine Zusage einer Investitionsbeihilfe nicht eingehalten habe.

27 Dazu hat das Gericht in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Bundesrepublik Deutschland habe im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, dass die Kaufpreisverringerung durch die BvS die Nichteinhaltung der Zusage einer Investitionsbeihilfe in Höhe von 4 Millionen DM des Freistaats Thüringen an die Rechtsmittelführerin habe ausgleichen sollen. In derselben Randnummer heißt es, die Bundesrepublik Deutschland habe im Verwaltungsverfahren lediglich vorgetragen, dass die Kaufpreisverringerung die Liquidation der Rechtsmittelführerin habe verhindern sollen.

28 Den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils zufolge hat zwar die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2001 an die Kommission erklärt, dass sie sich "den Ausführungen [der Rechtsmittelführerin] in [deren] Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens inhaltlich an[schließe]", doch stehe diese Erklärung in der Einleitung dieser Mitteilung, die die Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG betreffe. In derselben Randnummer hat das Gericht weiter ausgeführt: "Jedenfalls hat die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich auf die angebliche Förderzusage des Freistaats Thüringen Bezug genommen, um die Kaufpreisverringerung durch die BvS zu rechtfertigen."

29 Die Rechtsmittelführerin macht vor dem Gerichtshof, erstens, geltend, die Begründung der streitigen Entscheidung sei völlig unzureichend gewesen, so dass das Gericht den geltend gemachten Begründungsmangel hätte bejahen müssen.

30 Dazu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, dass die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen brauche, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht hätten, sondern dass es ausreiche, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführe, denen nach dem Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukomme.

31 Das Gericht ist daher, nachdem es in den Randnrn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils klar auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Begründungsmangel der streitigen Entscheidung eingegangen ist, in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht verlangt werden, dass die Begründung, mit der die Kommission das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren zum Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 zurückgewiesen habe, ebenso eingehend sei wie die, die die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission habe erwarten dürfen, als diese ihr Vorbringen zurückgewiesen habe.

32 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe zwar in Randnr. 82 der streitigen Entscheidung das Bestehen einer Förderzusage durch den Freistaat Thüringen sowie den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf Anpassung des Vertrages anerkannt, sich jedoch darauf beschränkt, die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen zu verneinen, so dass es der streitigen Entscheidung insoweit an einer Begründung fehle. Das Gericht habe aber auch hier keinen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung angenommen.

33 Das Gericht hat in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils dargelegt, aus Randnr. 82 der streitigen Entscheidung ergebe sich, dass die Kommission auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren eingegangen sei, dass diese aufgrund einer nicht eingehaltenen Förderzusage des Freistaats Thüringen Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 gehabt habe.

34 In Randnr. 82 der streitigen Entscheidung heißt es nämlich: "[Die Rechtsmittelführerin] führt an, dass der Verzicht der BvS keine staatliche Beihilfe darstellt, sondern eine Anpassung des Privatisierungsvertrags, da der Freistaat Thüringen weniger Investitionszuschüsse gewährt hat, als im Zusammenhang mit der Privatisierung der ersten drei Produktionslinien vereinbart. Die BvS und der Freistaat Thüringen sind jedoch verschiedene juristische Personen, so dass die Kommission dieses Argument auf keinen Fall akzeptieren kann. Mögliche Ansprüche, die [die Rechtsmittelführerin] gegenüber dem Freistaat Thüringen und der BvS haben mag, müssen getrennt voneinander behandelt werden."

35 Daraus folgt, dass das Gericht in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin zutreffend zu dem Schluss gelangt ist, dass die Rechtsmittelführerin als Beteiligte anhand dieser Begründung der Kommission in Randnr. 82 der streitigen Entscheidung die für die Zurückweisung ihres Vorbringens angeführten Gründe habe verstehen können, deren Stichhaltigkeit sie im Übrigen bestreite und deren Rechtmäßigkeit das Gericht überprüfen könne.

36 Die Rüge, mit der geltend gemacht wird, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, als es das Vorliegen eines Begründungsmangels der streitigen Entscheidung in Bezug auf den Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 verneint habe, ist mithin zurückzuweisen.

- Zum Fehler bei der Anwendung der Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

37 Die Rechtsmittelführerin hatte vor dem Gericht vorgetragen, mit der Verringerung des im Rahmen des Asset-deals 1 vereinbarten Kaufpreises von 5,8 Millionen DM um 4 Millionen DM sei die Nichterfüllung einer Zusage des Freistaats Thüringen zur Zahlung von 4 Millionen DM ausgeglichen worden, die dieser im Rahmen der dem Abschluss dieses Vertrages vorausgegangenen Verhandlungen im Jahr 1994 gegeben habe. Dieser zugesagte Zuschuss sei durch den 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gedeckt gewesen, der eine Regionalbeihilfenregelung darstelle, die die Kommission gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG mit Entscheidung vom 1. August 1994 genehmigt habe.

38 Das Gericht hat dazu, erstens, in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Kommission habe nicht eingeräumt, dass der Freistaat Thüringen der Rechtsmittelführerin eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 4 Millionen DM zugesagt habe, sondern lediglich die Möglichkeit derartiger Ansprüche der Rechtsmittelführerin gegenüber dem Freistaat Thüringen in Betracht gezogen. In Randnr. 70 des angefochtenen Urteils heißt es zudem, die Kommission habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, selbst wenn es begründet wäre, für irrelevant gehalten, weil der Freistaat Thüringen und die BvS verschiedene juristische Personen seien.

39 Zweitens hat das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kaufpreisverringerung durch die BvS zum Ausgleich der Nichtzahlung einer angeblichen Investitionsbeihilfe durch den Freistaat Thüringen gedient habe. In Randnr. 73 des angefochtenen Urteils hat es dazu klargestellt, dass diese angebliche Investitionsbeihilfe des Freistaats Thüringen nicht zu den Maßnahmen gehört habe, die die Bundesrepublik Deutschland der Kommission am 1. Dezember 1998 notifiziert und zu denen auch die Kaufpreisverringerung gehört habe.

40 Drittens hatte nach den Feststellungen in den Randnrn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils zwar der Freistaat Thüringen der Rechtsmittelführerin 1994 die Zahlung einer Investitionsbeihilfe zugesagt, die durch den 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", also eine Regionalbeihilfenregelung, gedeckt gewesen sei, doch falle die Kaufpreisverringerung nicht unter diese spezielle Beihilfenregelung und habe daher von der Kommission auch nicht anhand der Bestimmungen dieser Regelung beurteilt werden können. Die Kaufpreisverringerung sei nämlich der Rechtsmittelführerin von der BvS gewährt worden, um es ihr zu ermöglichen, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen und wieder überlebensfähig zu werden, und nicht zu dem mit dem 23. Rahmenplan verfolgten Zweck, die regionale Wirtschaft des Freistaats Thüringen zu stützen. Im Übrigen, so hat das Gericht in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, sei für die Gewährung dieser angeblichen Investitionsbeihilfe der Freistaat Thüringen und nicht die BvS zuständig gewesen.

41 Daraus hat das Gericht in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie das Vorbringen zum Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 mit der Begründung zurückgewiesen habe, die BvS und der Freistaat Thüringen seien verschiedene juristische Personen, auch wenn dieses Bundesland der Rechtsmittelführerin die fragliche Investitionsbeihilfe tatsächlich zugesagt haben sollte.

42 Vor dem Gerichtshof macht die Rechtsmittelführerin zum einen geltend, das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da es letztlich nicht darauf ankomme, ob der Freistaat Thüringen die fragliche Beihilfe zugesagt habe oder nicht. Zu berücksichtigen sei, dass die Parteien beim Vertragsschluss gemeinsam von der Vorstellung ausgegangen seien, dass die Unterstützung durch den Freistaat Thüringen höher ausfallen werde. Unter diesen Umständen sei die Tatsache, dass die angebliche Beihilfe nicht notifiziert worden sei, und die Frage, ob die Kaufpreisverringerung unter eine Regionalbeihilfenregelung gefallen sei - namentlich auf diese Gründe habe das Gericht seine Beurteilung gestützt -, unerheblich. Die Rechtsmittelführerin beruft sich hierfür schließlich auf die innerstaatliche Rechtsprechung, nach der sich der Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 aus der Regelung über die Anpassung des Vertrages bei Wegfall seiner Geschäftsgrundlage ergebe.

43 Hierzu ist vorab festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin sich nicht gegen die Feststellung des Gerichts in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils wendet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie das Vorbringen zum Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die BvS und der Freistaat Thüringen verschiedene juristische Personen seien, auch wenn dieses Bundesland der Rechtsmittelführerin die fragliche Investitionsbeihilfe tatsächlich zugesagt haben sollte.

44 Dies ist aber offensichtlich der Hauptgrund, aus dem das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Anpassung des Vertrags bei Wegfall seiner Geschäftsgrundlage zurückgewiesen hat. Infolgedessen greift auch die von der Rechtsmittelführerin mit der gleichen Begründung erhobene Rüge gegen das angefochtene Urteil nicht durch und ist zurückzuweisen.

45 Allerdings soll es nach dem Hauptvorbringen der Rechtsmittelführerin für eine Nichtanwendung der Bestimmungen der Art. 87 EG ff. - unabhängig davon, ob die Berufung auf einen Begriff des nationalen Rechts, nämlich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertrages, sowie auf die einschlägige nationale Rechtsprechung möglich ist - bereits genügen, dass zum einen die Behörde und der potenzielle Empfänger der Beihilfe vortrage, ein Dritter werde im Rahmen eines Finanzierungsprojekts einen finanziellen Beitrag leisten, und dass zum anderen der Mitgliedstaat, wenn die finanzielle Unterstützung in der Folge entfalle, wegen des Wegfalls einer Voraussetzung des Vertrages und wegen der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu dessen Anpassung tätig werde.

46 Diese Auffassung, die Mechanismus und Ziel der Bestimmungen über staatliche Beihilfen klar zuwiderläuft, ist zurückzuweisen, da sonst jedes Kontrollverfahren in diesem Bereich ins Leere ginge.

47 Zum anderen macht die Rechtsmittelführerin geltend, statt der Feststellungen in den Randnrn. 70 bis 77 des angefochtenen Urteils hätte das Gericht einen Beurteilungsfehler bei der Qualifikation der Kaufpreisverringerung als staatliche Beihilfe feststellen müssen. In diesem Zusammenhang habe das Gericht überdies in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils den Inhalt der in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils erwähnten Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Februar 2001 dadurch entstellt, dass es zu dem Schluss gelangt sei, dieser Mitgliedstaat hätte ausdrücklich auf die Förderzusage des Freistaats Thüringen Bezug nehmen müssen.

48 Aus den Art. 225 EG, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Unterabs. 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung).

49 Außerdem ist das Rechtsmittel nach den Art. 225 EG und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt. Das Gericht ist daher allein dafür zuständig, die maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Beweise zu würdigen. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel stellt daher, sofern diese nicht entstellt werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

50 Ein Rechtsmittel, das nur das Vorbringen vor dem Gericht wiederholt, ohne spezifisch den Rechtsfehler zu benennen, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt den in den Randnrn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernissen nicht. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35).

51 Im vorliegenden Fall wiederholt die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Vorbringen allgemein ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und begründet ihre Einwände gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Gerichts nicht konkret. Mit dem gleichen Vorbringen versucht sie außerdem, vom Gerichtshof eine erneute Würdigung der Tatsachen zu erlangen, die bereits das Gericht vorgenommen hat.

52 Zum zweiten Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den Inhalt eines Schriftstücks entstellt, ist festzustellen, dass entgegen ihrer Auffassung das Gericht in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils nicht gesagt hat, die Bundesrepublik Deutschland hätte ausdrücklich auf die Förderzusage des Freistaats Thüringen Bezug nehmen müssen, sondern nur, dieser Mitgliedstaat habe nicht ausdrücklich auf die angebliche Förderzusage des Freistaats Thüringen Bezug genommen.

53 Die vorliegende Rüge ist daher als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

- Zur Auswechslung der Begründung durch das Gericht

54 Erstens hat das Gericht, nachdem es in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Kommission habe keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie das Vorbringen zum Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die BvS und der Freistaat Thüringen verschiedene juristische Personen seien, in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin jedenfalls nicht rechtlich hinreichend dargetan habe, dass der Freistaat Thüringen ihr die Gewährung einer Investitionsbeihilfe in Höhe von 4 Millionen DM tatsächlich zugesagt habe.

55 In diesem Zusammenhang hat es in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils erkannt, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese Erwägung gestützt habe, um das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 zurückzuweisen. Das Gericht hat jedoch im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Vorlage mehrerer Schriftstücke angeordnet, aus denen sich die Beihilfezusage des Freistaats Thüringen hätte ergeben können. In Randnr. 80 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dargelegt, dass in keiner dieser Unterlagen eine Beihilfezusage des Freistaats Thüringen in Höhe von 4 Millionen DM erwähnt werde, obwohl diese Unterlagen gerade die der Rechtsmittelführerin gewährte Kaufpreisverringerung beträfen

56 In den Randnrn. 81 und 83 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weitere Schriftstücke geprüft, und zwar einen Förderantrag, den die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 5. Februar 2001 an den Freistaat Thüringen gerichtet hatte, sowie einen Zuwendungsbescheid dieses Bundeslandes vom 19. August 1996, und es hat in Randnr. 84 des Urteils klargestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht rechtlich hinreichend dargetan habe, dass die Festlegung des Kaufpreises von 5,8 Millionen DM für die ersten drei Produktionslinien auf der Zusage einer Investitionsbeihilfe des Freistaats Thüringen in Höhe von 4 Millionen DM beruht habe.

57 Zweitens hat nach Randnr. 85 des angefochtenen Urteils für das Gericht kein Anlass bestanden, dem Antrag der Rechtsmittelführerin, der BvS Fragen vorzulegen oder Zeugen zu vernehmen, stattzugeben, da es sich durch die gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung getroffenen prozessleitenden Maßnahmen ausreichend unterrichtet gesehen hat.

58 Die Rechtsmittelführerin macht zum einen geltend, die in den Randnrn. 78 ff. des angefochtenen Urteils angeführten Gründe stellten eine Auswechslung der Begründung dar, die gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoße.

59 Aus Randnr. 82 der streitigen Entscheidung geht, wie das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, klar hervor, dass sich die Kommission zur Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zum Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Förderzusage durch den Freistaat Thüringen gestützt hat.

60 Das Gericht hat jedoch geprüft, ob eine solche Zusage tatsächlich vorlag, und in diesem Zusammenhang im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Vorlage bestimmter Schriftstücke angeordnet. Nach Prüfung des Inhalts dieser Schriftstücke in den Randnrn. 80 bis 83 des angefochtenen Urteils hat es festgestellt, dass die Prämisse der Rechtsmittelführerin, nämlich das Vorliegen einer Förderzusage, nicht erwiesen sei.

61 Aufgrund der in den Randnrn. 70 bis 76 des angefochtenen Urteils angestellten Erörterung hat das Gericht in Randnr. 77 dieses Urteils festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie das Vorbringen zum Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die BvS und der Freistaat Thüringen verschiedene juristische Personen seien, selbst wenn dieses Bundesland der Rechtsmittelführerin die fragliche Investitionsbeihilfe tatsächlich zugesagt haben sollte.

62 Nachdem das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung durch die Kommission geprüft hat, hat es anschließend die Erwägungen in den Randnrn. 78 ff. des angefochtenen Urteils offenkundig nur noch hilfsweise angestellt.

63 Daraus folgt, dass das Gericht seine eigene Begründung nicht an die Stelle der streitigen Entscheidung gesetzt hat. Mithin ist die auf eine Auswechslung der Begründung gestützte Rüge der Rechtsmittelführerin unbegründet.

64 Zum anderen trägt die Rechtsmittelführerin vor, die Zurückweisung ihres Antrags auf Zeugenvernehmung durch das Gericht verstoße gegen Grundsätze des Beweisverfahrens, die Verfahrensrechte und insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Vernehmung sei vor allem angesichts der Schlussfolgerungen gerechtfertigt, die das Gericht in den Randnrn. 80 bis 83 des angefochtenen Urteils aus den Schriftstücken gezogen habe, die ihm im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vorgelegt worden seien.

65 Die Rechtsmittelführerin macht mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen geltend, die Feststellung in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils, die Rechtsmittelführerin habe nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass die Festlegung des Kaufpreises für die drei Produktionslinien auf der angeblichen Förderzusage des Freistaats Thüringen beruht habe, sei allein auf die im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen geprüften Schriftstücke gestützt worden. In diesem Zusammenhang hätte das Gericht jedoch zum Nachweis einer solchen Zusage entgegen den Ausführungen in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils auch ihrem Antrag auf Zeugenvernehmung stattgeben müssen.

66 Selbst wenn dieses Vorbringen begründet wäre, wäre sogleich festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihm die Hilfserwägungen des angefochtenen Urteils angreift, sie habe nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass der Freistaat Thüringen ihr tatsächlich die Gewährung einer Investitionsbeihilfe von 4 Millionen DM zugesagt habe.

67 Auch in diesem Fall bliebe somit die Feststellung des Gerichts unberührt, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie das Vorbringen zum Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 gestützte Argument mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die BvS und der Freistaat Thüringen verschiedene juristische Personen seien.

68 Mithin ist festzustellen, dass die Rüge einer Auswechslung der Begründung durch das Gericht insgesamt zurückzuweisen ist.

69 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes: Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers

70 Das Gericht hat zunächst in Randnr. 99 des angefochtenen Urteils ausgeführt, bei der Verringerung des Kaufpreises habe sich die BvS nicht wie ein öffentlicher Investor verhalten, dessen Vorgehen mit dem Verhalten eines privaten Investors verglichen werden müsse, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolge und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lasse. Die BvS habe vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden müssen, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen suche.

71 Das Gericht hat sodann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin -insbesondere dasjenige, die Kommission habe ihre Kontrollbefugnisse überschritten, indem sie in der streitigen Entscheidung ausgeführt habe, es gebe keine Hinweise, dass der Asset-deal 2 nicht wirksam geworden wäre, wenn die BvS nicht auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet hätte - geprüft und ist in Randnr. 104 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Übrigen nicht untermauerte Behauptung der Rechtsmittelführerin nicht zum Nachweis dafür dienen könne, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die Ansicht vertreten habe, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kaufpreisverringerung eine Voraussetzung für die Durchführung des Asset-deals 2 gewesen sei.

72 Schließlich hat das Gericht in Randnr. 105 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Kommission habe zudem in der angefochtenen Entscheidung die Hypothese in Betracht gezogen, dass der Asset-deal 2 nicht durchgeführt worden wäre, wenn die BvS die Zahlung des im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten vollständigen Kaufpreises für die drei Produktionslinien verlangt hätte.

73 Dazu hat das Gericht zum einen darauf hingewiesen, dass die Kommission in Randnr. 79 der streitigen Entscheidung ausgeführt habe, für den Fall, dass die BvS den Kaufpreis nicht verringert und dadurch die Liquidation der Rechtsmittelführerin herbeigeführt hätte, hätten die Kosten für die Rekultivierung des Grundstücks, auf dem die vierte Produktionslinie stehe, entgegen der Vorgehensweise der Bundesrepublik Deutschland bei den zur Stützung ihrer These vorgenommenen wirtschaftlichen Bewertungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Rekultivierung sei nämlich zur Errichtung eines Technologieparks erforderlich gewesen. Ein privater Gläubiger hätte ein solches Vorhaben aber nicht durchführen müssen.

74 In Beantwortung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, die BvS sei rechtlich verpflichtet gewesen, dieses Grundstück zu rekultivieren, und das Vorhaben, einen Technologiepark zu errichten, sei stark subventioniert worden, hat das Gericht in Randnr. 108 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dieses Vorbringen könne nicht die Feststellung der Kommission in Frage stellen, dass ein privater Gläubiger nicht zur Errichtung eines Technologieparks verpflichtet gewesen wäre. Da ein solches Vorhaben in keinem Zusammenhang mit dem Ziel der Umstrukturierung der Rechtsmittelführerin gestanden habe, habe die Kommission annehmen dürfen, dass es sich um eine Verpflichtung gehandelt habe, die nicht dem Verhalten eines privaten Gläubigers entspreche, sondern zur Ausübung hoheitlicher und somit dem Staat vorbehaltener Befugnisse gehöre.

75 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Minderung des Verkaufserlöses für das Grundstück, auf dem die vierte Produktionslinie stehe, sei aufgrund des Erfordernisses seiner Rekultivierung gerechtfertigt gewesen, hat das Gericht in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils gemeint, selbst wenn die BvS verpflichtet gewesen wäre, dieses Grundstück zu rekultivieren, sei es doch nicht zulässig, für diese Rekultivierung Kosten in Höhe von 2 200 000 DM (1 124 842 Euro) anzusetzen und gleichzeitig den Verkaufserlös für das Grundstück von 1 047 000 DM auf 470 000 DM zu mindern.

76 Das Gericht hat weiter festgehalten, die Kommission habe in Randnr. 80 der streitigen Entscheidung ausgeführt, die Bundesrepublik Deutschland habe bei der Gegenüberstellung der von der BvS im Fall der Kaufpreisverringerung und im Fall der Zahlung des ursprünglich im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten Preises zu tragenden finanziellen Lasten einen von der BvS im Rahmen des Asset-deals 2 gewährten Investitionszuschuss von 1 Million DM nicht berücksichtigt. Eine Berücksichtigung dieses Betrages lasse den Schluss zu, dass die von der BvS zu tragenden Kosten im Fall der Kaufpreisverringerung höher gewesen wären.

77 In Beantwortung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, dass dieser in § 5 des Asset-deals 2 vorgesehene Zuschuss unwiederbringliche Kosten ("sunk cost") dargestellt habe, hat das Gericht in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die Rechtsmittelführerin auf die Erklärung beschränkt habe, es habe sich bei dem Zuschuss der BvS in Höhe von 1 Million DM um unwiederbringliche Kosten gehandelt, ohne aber hierfür Beweise vorzulegen, über die die Kommission im Verwaltungsverfahren hätte verfügen können.

78 Es hat weiter in Randnr. 116 des angefochtenen Urteils ausgeführt, ein solcher Umstand könne es nicht rechtfertigen, diesen Zuschuss bei der Berechnung der Kosten, die der BvS durch die Durchführung des Asset-deals 2 entstanden seien, außer Betracht zu lassen. Selbst wenn es sich für die BvS bei diesem Zuschuss um Kosten gehandelt hätte, die im Fall der Liquidation der Rechtsmittelführerin und der daraus folgenden Nichtdurchführung des Asset-deals 2 uneinbringlich gewesen wären, ändere dies doch nichts daran, dass die BvS den Zuschuss im Zusammenhang mit der Durchführung des Asset-deals 2 gewährt habe. Daher habe der Zuschuss bei der Berechnung der Kosten berücksichtigt werden müssen, die sich für die BvS aus der Durchführung des Asset-deals 2 im Anschluss an die Kaufpreisverringerung ergeben hätten.

79 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe die streitige Entscheidung zu Unrecht nicht für nichtig erklärt, da die Kommission ihre Begründungspflicht aus Art. 253 EG verletzt habe. Die Kommission habe nämlich ihre Entscheidung nicht begründet, denn sie habe Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die belegten, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung einer Kaufpreisminderung wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe. Das Gericht habe dagegen, um den Begründungsmangel der streitigen Entscheidung zu heilen, die Parteien aufgefordert, ihm für eine Würdigung der Gründe der Kommission Auskünfte zu erteilen, die ihm offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Dieser Umstand belege die Verletzung der der Kommission nach Art. 253 EG obliegenden Begründungspflicht.

80 Überdies habe das Gericht selbst die Verpflichtung zur Begründung seines Urteils verletzt. Es sei nämlich in den Randnrn. 108, 110, 115 und 116 des angefochtenen Urteils nur lapidar auf ihr Vorbringen eingegangen und habe damit mehrere Beurteilungsfehler begangen.

81 Nach Ansicht der Kommission sind die beiden von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Argumente unzulässig, da sie nicht vor dem Gericht geltend gemacht worden seien.

82 Zum ersten dieser Argumente hat das Gericht auf eine von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit in Randnr. 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Rechtsmittelführerin antworte mit ihrem Vorbringen in der Erwiderung, das sich auf das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogene Kriterium des privaten Gläubigers beziehe, auf das Argument der Kommission in der Klagebeantwortung, dass das in der Klageschrift angeführte Kriterium des privaten Investors vorliegend irrelevant sei. Dieses Vorbringen stelle keinen neuen Rechtsmittelgrund dar, sondern eine Erläuterung des in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG dadurch, dass die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers falsch angewandt habe.

83 Somit ergibt sich aus Randnr. 96 des angefochtenen Urteils, die im Übrigen von der Kommission vor dem Gerichtshof inhaltlich nicht angegriffen worden ist, dass die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers auf den vorliegenden Fall nicht als neues Vorbringen anzusehen sind, das für unzulässig zu erklären wäre.

84 Das Vorbringen einer unzureichenden Begründung des Urteils des Gerichts kann seiner Natur nach nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht werden.

85 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

86 Zur Begründetheit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin ist zu sagen, dass diese geltend macht, das Gericht habe fehlerhaft nicht festgestellt, dass die streitige Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

87 Wie sich jedoch aus den Randnrn. 108, 110, 115 und 116 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht die Randnrn. 79 und 80 der streitigen Entscheidung geprüft und rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Begründungsmangels verneint. Somit kommt es nicht auf den Zusammenhang an, den die Rechtsmittelführerin zwischen einem Begründungsmangel der streitigen Entscheidung und der Tatsache herstellen will, dass das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert hat, ihm bestimmte Informationen zu erteilen.

88 Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit ihrem Vorbringen außerdem allgemein gegen die Würdigung des Gerichts in den Randnrn. 108, 110, 115 und 116 des angefochtenen Urteils. Sie trägt indessen keine konkrete Begründung vor, um darzutun, dass die Würdigung des Gerichts in diesen Randnummern fehlerhaft sei.

89 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht weiter vor, gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben, indem es bestimmte von ihr im ersten Rechtszug geltend gemachte Argumente nicht geprüft habe.

90 Nach der Rechtsprechung stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzureichend ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein kann. Die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, bedeutet jedoch nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt ist und dafür kein konkreter Beweis angetreten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 81).

91 Dazu ist sogleich festzustellen, dass das Gericht, das an verschiedenen Stellen des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, die Rechtsmittelführerin habe ihr Vorbringen nicht belegt oder in ihren Schriftsätzen noch nicht einmal die von der Kommission in der streitigen Entscheidung angestellte Beurteilung beanstandet, auf das geltend gemachte Vorbringen eingegangen ist, ohne dass ihm ein Begründungsmangel vorgeworfen werden könnte.

92 Folglich ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des Rechtsmittelgrundes: Ermittlung der Höhe der Beihilfe

93 Das Gericht stellt fest, dass nach Art. 2 Abs. 1 der streitigen Entscheidung "[die Bundesrepublik] Deutschland ... alle notwendigen Maßnahmen [zu ergreifen hat], um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern", und führt dann in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils aus, bei einer rechtswidrigen Beihilfe in Form der Verringerung des im Rahmen eines Kaufvertrags festgelegten Preises könne nicht behauptet werden, dass der Betrag der zurückzufordernden Beihilfe niedriger sei als der Betrag der Verringerung.

94 In Randnr. 136 des angefochtenen Urteils heißt es, dass nach dem Asset-deal 1 der Preis, zu dem die BvS die ersten drei Produktionslinien verkauft habe, 5,8 Millionen DM betragen habe und dass durch die Kaufpreisverringerung die Rechtsmittelführerin einen wirtschaftlichen Vorteil von 4 Millionen DM erlangt habe, den ihre Wettbewerber nicht erhalten hätten.

95 Das Gericht hat demgemäß in Randnr. 137 des angefochtenen Urteils gemeint, die Rechtsmittelführerin könne nicht geltend machen, dass aus der Sicht eines privaten Gläubigers das Beihilfeelement geringer sei als der Betrag der Kaufpreisverringerung und dass die vollständige Zahlung des im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten Preises für die Bundesrepublik Deutschland zu zusätzlichen Verlusten geführt hätte, da ein solcher Gläubiger unter normalen Marktbedingungen die genannte Verringerung nicht vorgenommen hätte.

96 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die Höhe der mit der Verringerung des Kaufpreises gewährten Beihilfe falsch ermittelt. Es habe zu Unrecht ihr Vorbringen verworfen, dass die Kommission die Rückforderung des gesamten Betrages der Kaufpreisverringerung verlangt habe, obwohl der eine Beihilfe ausmachende Betrag, sofern im vorliegenden Fall überhaupt eine solche vorliege, niedriger als der Minderungsbetrag gewesen sei. Private Wirtschaftsteilnehmer hätten nämlich das Risiko ihres Konkurses berücksichtigt und ihr notwendig einen Preisnachlass gewährt.

97 Vor dem Gericht hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, die Kommission habe die Höhe der Beihilfe, die nach Art. 2 der streitigen Entscheidung Gegenstand einer Rückforderungsverpflichtung sei, falsch ermittelt. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sich diese Beihilfe auch tatsächlich auf 4 Millionen DM belaufen habe und dass die mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärte Beihilfe so hoch sei wie der Einnahmeverlust, der der BvS durch die Verringerung des Kaufpreises entstanden sei.

98 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren lediglich inhaltlich wiederholt, was sie bereits vor dem Gericht geltend gemacht hat, was dieses geprüft und sodann in den Randnrn. 135 bis 137 des angefochtenen Urteils verworfen hat. Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, allgemein die von der Kommission bei der Ermittlung des zurückzufordernden Beihilfenbetrags angestellten Erwägungen zu beanstanden, ohne die Argumentation und die Gründe des Gerichts zu rügen.

99 Angesichts der in den Randnrn. 48 bis 50 des vorliegenden Urteils dargestellten Regeln ist daher der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zu verwerfen und damit der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG

100 Mit diesem Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Beurteilungsfehler begangen, soweit es zum einen um den Umstrukturierungsplan von Dezember 1998, auf den die Kommission die streitige Entscheidung gestützt habe, und zum anderen das Gutachten vom 24. November 2000 gehe, das die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arnold über die Situation und die Rentabilitätsaussichten der Klägerin erstattet habe (im Folgenden: Gutachten Arnold).

Zum Umstrukturierungsplan von Dezember 1998

101 Das Gericht hat in Randnr. 151 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass nach Abs. 3.2.2 Ziff. i der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12) die Umstrukturierungsbeihilfe an ein tragfähiges Umstrukturierungs- oder Sanierungsprogramm geknüpft sein müsse, das der Kommission im nötigen Detail vorzulegen sei, und dass der Umstrukturierungsplan es ermöglichen müsse, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen.

102 Demgemäß hat das Gericht in Randnr. 152 des angefochtenen Urteils festgestellt, der im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegte Preis sei von der BvS um 4 Millionen DM verringert worden, bevor diese Minderung der Kommission am 1. Dezember 1998 notifiziert worden sei, und es stehe fest, dass die deutschen Behörden im Rahmen der Notifizierung der Kaufpreisverringerung den Umstrukturierungsplan von Dezember 1998, der die Jahre 1998 bis 2000 betroffen habe, übermittelt hätten. Fest stehe auch, dass der Umstrukturierungsplan vom 19. April 2001 der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden sei. Der Randnr. 153 des angefochtenen Urteils zufolge machte die Rechtsmittelführerin auf eine Frage des Gerichts geltend, dass dieser Plan der Kommission zunächst nicht übermittelt worden sei, um die gleichzeitige Vorlage verschiedener Alternativpläne zu vermeiden.

103 In Randnr. 154 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, aus der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Februar 2001 an die Kommission gehe hervor, dass sich das Erfordernis der Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 zum einen aus dem Ausbleiben des in diesem Plan vorgesehenen Beitrags eines privaten Investors und zum anderen aus der äußerst schwachen Konjunktur im ersten Halbjahr 1999 ergeben habe, die zur Verschlechterung der finanziellen Lage der Rechtsmittelführerin beigetragen habe. Die Notwendigkeit, 2001 einen neuen Plan aufzustellen, belege somit, dass der 1998 erstellte Umstrukturierungsplan insofern fehlgeschlagen sei, als er es nicht ermöglicht habe, die Rentabilität und Lebensfähigkeit der Rechtsmittelführerin innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen.

104 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, im Rahmen der Prüfung des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG habe das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen, indem es im Wesentlichen zu der Auffassung gelangt sei, dass der geänderte Umstrukturierungsplan der Kommission nicht übermittelt worden sei und dass die Anpassung dieses Plans zeige, dass dessen ursprüngliche Fassung ungeeignet gewesen sei.

105 Wie sich aus Randnr. 145 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht erster Instanz geltend gemacht, dass der der Kommission am 1. Dezember 1998 übermittelte Umstrukturierungsplan nicht dem Umstrukturierungsvorhaben entsprochen habe, das dem Erlass der streitigen Entscheidung zugrunde gelegen habe. Die Kommission habe den deutschen Behörden aber zugesichert, sie vor dem Erlass der streitigen Entscheidung zu unterrichten, damit sie ihr den neuen Umstrukturierungsplan übermitteln könnten.

106 Aus Randnr. 145 des angefochtenen Urteils geht somit klar hervor, dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren zum einen nur das bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Vorbringen, das sie auf die fehlende Berücksichtigung des geänderten Umstrukturierungsplan gestützt hat, wiederholt, ohne darzutun, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben soll. Zum anderen trägt sie, indem sie nur allgemeine Feststellungen zur Beurteilung der Kommission trifft, keine konkrete Begründung dafür vor, dass das Gericht in irgendeiner Art und Weise die Tatsachen entstellt hätte.

107 Die deutschen Behörden hatten überdies, wie das Gericht in Randnr. 158 des angefochtenen Urteils feststellt, in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2001 ausgeführt, dass die zuständigen Behörden davon ausgingen, dass "die Kommission aufgrund des markttypischen Verhaltens der BvS das Verfahren ohne eine Befassung mit den noch im Einzelnen abzustimmenden Änderungen des Umstrukturierungsplans abschließen kann". Auch hier macht die Rechtsmittelführerin nicht geltend, dass diese Feststellung irrig sei oder dass die Tatsachen, auf die das Gericht seine Beurteilung gestützt hat, der Kommission nicht erlaubt hätten, auf den Umstrukturierungsplan von Dezember 1998 abzustellen.

108 Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin auch nichts dafür vor, dass die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet gewesen wäre, die Vorlage eines neuen Umstrukturierungsplans zu verlangen.

109 Folglich ist das vorstehend wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin nach den in den Randnrn. 48 bis 50 des vorliegenden Urteils genannten Regeln als unzulässig zurückzuweisen.

110 Die Rechtsmittelführerin macht weiter geltend, da die Kommission mündlich bestätigt habe, dass sie auf Bitten der Bundesrepublik Deutschland für den Fall, dass sie die Maßnahmen als staatliche Beihilfen einstufen sollte, mit der Übersendung des geänderten Umstrukturierungsplans einverstanden wäre, komme das Schweigen auf eine solche Bitte einer stillschweigenden Annahme gleich.

111 Dieses Vorbringen ist ohne weiteres zurückzuweisen. Wie das Gericht zutreffend in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Kommission tatsächlich verpflichtet hätte, die deutschen Behörden über den vorstehenden Erlass der angefochtenen Entscheidung zu informieren. Diese Feststellung des Gerichts lässt sich nicht einfach dadurch erschüttern, dass sich die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren auf eine bloße mündliche Bestätigung beruft.

112 Folglich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen.

Zum Gutachten Arnold

113 Das Gericht hat, erstens, in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Gutachten Arnold vom Freistaat Thüringen bestellt worden sei, um die mit der Gewährung weiterer Beihilfen verbundenen Risiken zu prüfen.

114 Zweitens hat es in Randnr. 162 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens geprüft und in Randnr. 163 des Urteils festgestellt, aus dem Gutachten ergebe sich nicht, dass die Rechtsmittelführerin langfristige Rentabilitätsperspektiven geboten hätte.

115 Drittens hat das Gericht in Randnr. 164 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem am 5. Februar 2001 an den Freistaat Thüringen gerichteten Förderantrag ausgeführt habe, dass die im Gutachten Arnold vorgesehenen Investitionen "in der jetzigen Lage des Unternehmens beihilfenrechtlich unzulässig" seien und dass daher in diesem Punkt von den Ergebnissen des Gutachtens abgewichen werden müsse. In Randnr. 165 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 auf diesem Gutachten beruht habe, da nach Auffassung der Rechtsmittelführerin von dessen Ergebnissen habe abgewichen werden müssen.

116 Schließlich ist das Gericht in Randnr. 166 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, in diesem Kontext und insbesondere angesichts der Ergebnisse des Gutachtens Arnold und deren Beurteilung durch die Rechtsmittelführerin habe die Kommission annehmen dürfen, dass sie in der streitigen Entscheidung nicht auf dieses Gutachten eingehen müsse.

117 Die Rechtsmittelführerin trägt, erstens, vor, mit seinen Ausführungen in Randnr. 165 des angefochtenen Urteils habe das Gericht ihr Vorbringen verkürzt und entstellt. Das Gutachten Arnold stelle die Basis für die Anpassung des Umstrukturierungsplans dar und habe nie die Rentabilität des Unternehmens in Frage gestellt.

118 Hierzu ist ohne weiteres festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht konkret dartut, das Gericht hätte ihr Vorbringen entstellt.

119 Zum einen bestreitet sie nicht, in ihrem Förderantrag an den Freistaat Thüringen vom 5. Februar 2001 selbst darauf hingewiesen zu haben, dass die im Gutachten Arnold vorgesehenen Investitionen beihilfenrechtlich unzulässig seien und dass daher in diesem Punkt von den Ergebnissen dieses Gutachtens abgewichen werden müsse. Im Hinblick auf diese Feststellung ist die Würdigung des Gerichts in Randnr. 165 des angefochtenen Urteils zu verstehen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anpassung des fraglichen Umstrukturierungsplans auf dem Gutachten Arnold beruht habe, da "nach [eigener] Auffassung [der Rechtsmittelführerin] von den Ergebnissen dieses Gutachtens abgewichen werden musste".

120 Zum anderen beanstandet die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen nur allgemein die Schlussfolgerung, zu der das Gericht in Randnr. 163 des angefochtenen Urteils gelangt ist, wonach sich aus dem Gutachten Arnold nicht ergebe, dass sie langfristige Rentabilitätsperspektiven geboten hätte, sowie die Tatsachenwürdigung des Gerichts. Zum einen hat aber das Gericht entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführerin den Inhalt des Gutachtens geprüft. Zum anderen kann eine solche Würdigung durch das Gericht erster Instanz im Hinblick auf die in den Randnummern 48 bis 50 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Rechtsprechung im Rahmen eines Rechtsmittels nicht beanstandet werden, sofern keine - im vorliegenden Fall nicht festgestellte - Tatsachenentstellung vorliegt.

121 Dieses erste Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

122 Zweitens hat nach Ansicht der Rechtsmittelführerin das Gericht bei der Prüfung des Gutachtens Arnold ihm vorgelegte Papiere nicht berücksichtigt, die dieses Gutachten verdeutlichten und für das Verständnis der Anpassung des Umstrukturierungsplans von fundamentaler Bedeutung seien. Das Gericht habe daher ihre Verfahrensrechte und insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

123 Dazu führt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen aus, diese Rechte seien vom Gericht dadurch verletzt worden, dass es im angefochtenen Urteil nicht auf die Schriftstücke Bezug genommen habe, deren Vorlage es durch prozessleitende Maßnahmen angeordnet habe.

124 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin keine Verletzung der Verfahrensrechte im Rahmen der vom Gericht beschlossenen prozessleitenden Maßnahmen geltend macht. Sie trägt nur vor, das Gericht habe Schriftstücke, die sich auf das Gutachten Arnold bezögen, nicht berücksichtigt, und deshalb seien seine Feststellungen in den Randnrn. 163 ff. des angefochtenen Urteils unzutreffend.

125 Nach der Rechtsprechung bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem gerichtlichen Verfahren nicht, dass der Richter auf das gesamte Vorbringen sämtlicher Parteien eingehen müsste. Der Richter hat nach der Anhörung der Parteien und der Würdigung der Beweismittel über den Klageantrag zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen (Urteil vom 10. Dezember 1998, Schröder u. a./Kommission, C-221/97 P, Slg. 1998, I-8255, Randnr. 24).

126 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin lässt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht erkennen. Zudem hat die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Rechtszug nicht konkret dargetan, dass die angeblich unterbliebene Berücksichtigung der fraglichen Papiere durch das Gericht den Ausgang des Verfahrens beeinflusst und damit ihre Interessen verletzt hätte. Vielmehr geht es ihr um eine neue Würdigung der vom Gericht festgestellten Tatsachen durch den Gerichtshof, die sie aber, wie in den Randnrn. 48 bis 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Rahmen eines Rechtsmittels nicht beanstanden kann.

127 Damit ist das zweite Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, so dass der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verfahrensrechte der Bundesrepublik Deutschland

128 Das Gericht hat in Randnr. 202 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission es unterlassen habe, der Bundesrepublik Deutschland die Antworten der Streithelferin Schott Glas vom 23. Januar 2001 auf die Fragen zu übermitteln, die sie dieser im Anschluss an ihre ursprüngliche Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gestellt habe.

129 In Randnr. 203 des angefochtenen Urteils heißt es jedoch: "Einer derartigen Verletzung der [Verfahrensrechte] ist ... nicht so große Bedeutung beizumessen, dass sie für sich allein zur Nichtigkeit der [streitigen Entscheidung] führt. Diese Verletzung stellt daher einen Formfehler dar, der es verlangt, dass der betroffene Mitgliedstaat die spezielle negative Auswirkung des Verstoßes auf seine subjektiven Rechte geltend macht und dass die Folgen der Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Inhalt der streitigen Handlung beurteilt werden. Dies war aber vorliegend nicht der Fall."

130 Dazu trägt die Rechtsmittelführerin vor, entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 203 des angefochtenen Urteils sei sie nach dem Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435) zur Geltendmachung einer Verletzung der Verfahrensrechte der Bundesrepublik Deutschland befugt. In Randnr. 147 jenes Urteils habe das Gericht nämlich den seinerzeitigen Klägern das Recht zuerkannt, die Verletzung des Anspruchs des betreffenden Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör geltend zu machen.

131 Nach der Rechtsprechung, auf die sich das Gericht in Randnr. 201 des angefochtenen Urteils zu Recht bezieht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen Stellung zu nehmen, die beteiligte Dritte nach Art. 88 Abs. 2 EG abgegeben haben; die Kommission darf diese Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen diesen Staat nicht berücksichtigen, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnrn. 100 und 101 und die angeführte Rechtsprechung).

132 Das Gericht hat dazu in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass die streitige Entscheidung auch dann nicht für nichtig zu erklären wäre, wenn die Kommission ihre Annahme, dass die Beihilfe nicht verhältnismäßig sei, nicht nur auf die Bemerkungen der Streithelferin, sondern auch auf deren Antworten vom 23. Januar 2001 auf die Fragen der Kommission gestützt haben sollte.

133 Die Kommission habe zu Recht angenommen, dass die Wiederherstellung der Rentabilität der Rechtsmittelführerin nicht ohne einen adäquaten Umstrukturierungsplan zu erwarten gewesen sei. Diese Feststellung habe es für sich allein rechtfertigen können, die fragliche Beihilfe als unvereinbar anzusehen.

134 Demgemäß ist das Gericht in Randnr. 210 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige Entscheidung, auch wenn die Bundesrepublik Deutschland über die Antworten der Streithelferin vom 20. Januar 2001 verfügt hätte, keinen anderen Inhalt hätte haben können.

135 Die Rechtsmittelführerin trägt nichts dafür vor, dass das Verfahren entgegen dieser Feststellung des Gerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn der Bundesrepublik Deutschland die Antworten der Streithelferin vom 21. Januar 2001 auf die Fragen bekannt gewesen wären, die die Kommission dieser im Anschluss an ihre ursprüngliche Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gestellt hatte. Auch hat die Rechtsmittelführerin nur allgemein gerügt, dass die unterbliebene Übermittlung dieser Antworten an die Bundesrepublik Deutschland im Lichte des Urteils Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission eine Verletzung der Verfahrensrechte dieses Mitgliedstaats darstellen könnte.

136 Da somit nichts vorgebracht ist, was die Schlussfolgerungen erschüttern könnte, zu denen das Gericht in den Randnrn. 203 bis 210 des angefochtenen Urteils gelangt ist, ist der vorliegende Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

137 Da keiner der geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

138 Da die übrigen im Rahmen des Rechtsmittels gestellten Anträge für den Fall gestellt worden sind, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

139 Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

140 Da im vorliegenden Fall die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sowie des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, und da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten sämtliche der Kommission im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsmittelführerin hat außerdem gemäß dem Antrag der Schott AG die Kosten zu tragen, die dieser im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstanden sind.

141 Nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

142 In ihrer Stellungnahme zum Rechtsmittel hat die Schott AG zwar die Kommission unterstützt, jedoch ausdrücklich beantragt, dieser die Kosten aufzuerlegen. Da dieser Antrag jedoch nicht dem Gegenstand der Anträge der Partei entspricht, zu deren Gunsten der Beitritt der Schott AG zum Rechtsstreit zwischen der Rechtsmittelführerin und der Kommission zugelassen worden ist, ist dieser Kostenantrag als unzulässig zurückzuweisen.

143 Nach Art. 69 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane seine eigenen Kosten trägt. Da der Kostenantrag der Schott AG unzulässig ist, hat diese im vorliegenden Verfahren ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

Tenor:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die dieser im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

3. Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt die der Schott AG im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

4. Die Schott AG trägt die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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