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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: C-405/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2551/93, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2551/93
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Grundsätzlich sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind, das entscheidende Kriterium für deren zollrechtliche Tarifierung. Ausserdem sind die bezueglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezueglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen.

4 Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß aus einem Drittland eingeführte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft bei einer Temperatur von -24 _C gelagert und nach der Wiedererwärmung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, als "andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet" in die Position 0802 einzureihen sind.

Nach den Anmerkungen zu Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur werden nämlich gekühlte Früchte und Nüsse wie frische Früchte und Nüsse eingereiht, und nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesenszu zu demselben Kapitel wird unter einer gefrorenen Ware eine Ware verstanden, die auf eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes abgekühlt worden ist, während eine gekühlte Ware eine Ware ist, deren Temperatur herabgesetzt worden ist, ohne daß Gefrieren eintritt.

Getrocknete Walnüsse enthalten jedoch kein ausfrierbares Wasser, und die Behandlung, der diese Erzeugnisse unterzogen wurden, hat nach der Erwärmung nicht zu den nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen, insbesondere der Gewebestruktur, geführt, die für das Gefrieren typisch sind.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. April 1999. - Mövenpick Deutschland GmbH für das Gastgewerbe gegen Hauptzollamt Bremen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Bremen - Deutschland. - Kombinierte Nomenklatur - Position 0802 - Getrocknete, vorübergehend bei einer Temperatur von - 24 ºC eingelagerte Walnußstücke. - Rechtssache C-405/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Bremen hat mit Beschluß vom 7. Oktober 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Position 0802 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 241, S. 1; im folgenden: KN) und über die Gültigkeit von Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1; im folgenden: Durchführungsvorschriften) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Mövenpick Deutschland GmbH für das Gastgewerbe (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Bremen (im folgenden: Hauptzollamt) wegen der tariflichen Einordnung einer Partie getrocknete Walnußstücke.

Der rechtliche Rahmen

3 Die Position 0802 KN lautet:

"0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

... - Walnüsse... 0802 32 00 - - ohne Schale".

4 Die Position 0811 KN lautet:

"0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

... 0811 90 - andere... - - andere... 0811 90 99 - - - andere".

5 Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im folgenden: Kodex) sieht für importierte Waren folgendes vor:

"Sind die genannten Waren üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 unterzogen worden, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffenden Waren in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wären, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wären. Abweichungen von dieser Bestimmung können jedoch nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden."

6 Der genannte Zeitpunkt ist nach Artikel 214 Absatz 1 des Kodex unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

7 Artikel 522 Absatz 3 der Durchführungsvorschriften lautete in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung:

"Hätte die Behandlung zur Folge, daß ein höherer Einfuhrabgabenbetrag zu erheben wäre als für dieselben Waren vor der Behandlung, so muß der Beteiligte davon absehen, einen Antrag nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex zu stellen.

In diesem Fall muß der Lagerhalter eines Zollagers des Typs D auf alle Vorteile verzichten, die sich für ihn aus der Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen ergeben würden, die für die behandelten Waren bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren festgestellt oder anerkannt worden sind."

8 Diese Bestimmung wurde durch Artikel 1 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 (ABl. L 346, S. 1) geändert. In seiner neuen Fassung, die am 7. Januar 1995 in Kraft getreten ist, enthält Artikel 522 der Durchführungsvorschriften nicht mehr die früher in Absatz 3 vorgesehene Einschränkung.

9 Artikel 526 Absatz 4 der Durchführungsvorschriften bestimmt in der durch Artikel 1 Nummer 18 der Verordnung Nr. 3254/94 geänderten Fassung, daß, wenn die Waren, die übergehen sollen, üblichen Behandlungen unterzogen worden sind und Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex anwendbar ist, der Vordruck die Angabe von Art, Zollwert und Menge der übergeführten Waren enthält, die bei Entstehen einer Zollschuld zugrunde zu legen wären, wenn die Waren nicht den genannten Behandlungen unterzogen worden wären.

Der Ausgangsrechtsstreit

10 Die Klägerin importierte aus China getrocknete Walnußstücke. Während des Transports wurde die Ware auf eine Temperatur zwischen 0 _C und +5 _C gekühlt. Bei ihrem Eintreffen in Deutschland wurde sie in ein Zollager verbracht, wo sie bei einer Temperatur von -24 _C aufbewahrt wurde. Vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurde sie in ein Warenlager verbracht, wo die Temperatur 0 _C betrug.

11 Am 22. Dezember 1994 meldete die Klägerin beim Zollamt Neustädter Hafen eine Partie getrocknete Walnußstücke unter der Position 0802 32 00 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt reihte die Ware jedoch als gefrorene Walnußstücke in die Position 0811 90 99 ein. Für diese Position gilt ein höherer Zollsatz als für die Position 0802 32 00.

12 Am 16. Januar 1995 erhob die Klägerin Einspruch beim Hauptzollamt. Dieses wies den Einspruch mit Entscheidung vom 15. März 1996 als unbegründet zurück.

13 Mit ihrer am 3. April 1996 beim Finanzgericht Bremen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, daß die Ware in die Position eingereiht werden müsse, die ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Verzollung am nächsten komme. Da aufgetaute Walnüsse von solchen, die nicht tiefgefroren gewesen seien, nicht unterschieden werden könnten, müssten sie in die Position 0802 eingeordnet werden. Artikel 522 Absatz 3 der Durchführungsvorschriften mache den in Artikel 112 Absatz 2 des Kodex aufgestellten Grundsatz wirkungslos. Er überschreite somit die Grenzen der in dieser Vorschrift enthaltenen Ermächtigung und sei deshalb ungültig.

14 Das Finanzgericht holte ein Sachverständigengutachten über die Frage ein, ob Walnußstücke, die unter den vorgenannten Bedingungen importiert und gelagert worden sind, dadurch in Gewebestruktur, Geschmack und Aussehen verändert sind. Der Sachverständige stellte fest, daß Walnüsse, die vorübergehend einer Temperatur von -20 _C oder tiefer ausgesetzt gewesen seien, nach der Erwärmung keine gefriertypischen Veränderungen aufwiesen. Er kam zu folgendem Schluß:

"Beim Absenken der Produkttemperatur von Walnüssen auf -20 _C kann in physikalischem Sinne nicht von einem Gefriervorgang, sondern nur von einem Abkühlvorgang gesprochen werden, da in Walnüssen typischerweise kein ausfrierbares Wasser vorhanden ist."

15 Das Hauptzollamt hielt an seiner Auffassung fest und machte geltend, daß der Gefriervorgang zwar die natürliche Beschaffenheit der Walnüsse nicht verändere, aber doch einen Einfluß auf diese habe, weil er das Ranzigwerden des Nußfettes verhindere.

16 Das Finanzgericht neigt zu derselben Ansicht wie das Hauptzollamt. Da es sich um ein Problem der Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen handelt, hat es jedoch das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. L 241, S. 1) zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur 1994) dahin auszulegen, daß aus einem Drittland importierte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft in einem Zollager tiefgefroren gelagert und später aufgetaut zum freien Verkehr abgefertigt werden, in die Position 0802 einzuordnen sind?

2. Bei Verneinung der Frage 1:

War Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. L 253, S. 1), aufgehoben aufgrund der Neufassung des Artikels 522 durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. L 346, S. 1), unwirksam?

3. Bei Bejahung der Frage 2:

Ist Artikel 522 in Verbindung mit Artikel 526 Absatz 4 [der Verordnung Nr. 2454/93] in der Fassung des Artikels 1 Nummer 16 und Nummer 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 auch für Zollanmeldungen vor dem 7. Januar 1995 anwendbar?

Die erste Vorabentscheidungsfrage

17 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen ist, daß aus einem Drittland eingeführte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft bei einer Temperatur von -24 _C gelagert und nach der Wiedererwärmung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, als "Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet" in die Position 0802 oder als "Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren" in die Position 0811 einzureihen sind.

18 Nach ständiger Rechtsprechung sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind, das entscheidende Kriterium für deren zollrechtliche Tarifierung. Ausserdem sind die bezueglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezueglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 1998 in der Rechtssache C-328/97, Glob-Sped, Randnr. 26, Slg. 1998, I-8357, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-280/97, ROSE Elektrotechnik, Randnr. 16, Slg. 1999, I-689).

19 Nach Anmerkung 2 zu Kapitel 8 KN werden gekühlte Früchte und Nüsse wie frische Früchte und Nüsse eingereiht. Nach Anmerkung 3 können getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse behandelt sein, um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren.

20 Nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Kapitel 8 KN wird unter einer "gefrorenen" Ware eine Ware verstanden, die auf eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes bis zum Gefrieren "im Kern" abgekühlt worden ist, während eine "gekühlte" Ware eine Ware ist, deren Temperatur herabgesetzt worden ist, ohne daß Gefrieren eintritt.

21 Aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts und insbesondere dem Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen ergibt sich, daß getrocknete Walnüsse kein ausfrierbares Wasser enthalten. Dieses Merkmal veranlasste den Sachverständigen zu der Schlußfolgerung, daß die Behandlung, der die im Ausgangsverfahren streitige Ware während ihrer Lagerung unterzogen wurde, nicht als Gefriervorgang, sondern als Abkühlvorgang anzusehen sei. Dies genügt, um ein Gefrieren "im Kern" auszuschließen.

22 Weiter folgt aus dem Gutachten des vom vorlegenden Gericht bestellten Sachverständigen, daß die Behandlung der im Ausgangsverfahren streitigen Ware nach der Erwärmung durch Erhöhung der Lagertemperatur nicht zu gefriertypischen Veränderungen geführt hat. Somit kam es hier nicht zu den "nicht mehr rückgängig zu machende[n] Veränderungen, insbesondere der Gewebestruktur", auf die der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 120/75 (Riemer, Slg. 1976, 1003, Randnr. 4) abgestellt und aus denen er den Schluß gezogen hat, daß eine wiederaufgetaute Ware nicht als frische Ware tarifiert werden kann.

23 Der Umstand, daß die Behandlung, der die im Ausgangsverfahren streitige Ware unterzogen wurde, gleichwohl eine Wirkung auf diese hatte, da sie das Ranzigwerden des Nußfettes verhinderte, ist nicht als entscheidend anzusehen, da Anmerkung 3 zu Kapitel 8 KN ausdrücklich vorsieht, daß getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse behandelt sein können, um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren.

24 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß die KN dahin auszulegen ist, daß aus einem Drittland eingeführte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft bei einer Temperatur von -24 _C gelagert und nach der Wiedererwärmung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, in die Position 0802 einzureihen sind.

Die zweite und die dritte Vorabentscheidungsfrage

25 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung dieser Fragen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Bremen mit Beschluß vom 7. Oktober 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß aus einem Drittland eingeführte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft bei einer Temperatur von -24 _C gelagert und nach der Wiedererwärmung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, in die Position 0802 einzureihen sind.

Ende der Entscheidung

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