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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: C-406/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien
Vorschriften:
Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien Art. 2 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbliebene Übermittlung der Berichte nach den Richtlinien 76/464/EWG, 78/659/EWG und 80/68/EWG - Vereinheitlichung und zweckmäßige Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien. - Rechtssache C-406/02.
Parteien:
In der Rechtssache C-406/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch B. Stromsky als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien , vertreten durch E. Dominkovitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23), 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. L 222, S. 1), und 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43) in ihrer jeweils durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48) geänderten Fassung verstoßen hat, indem es in Bezug auf die Region Brüssel-Hauptstadt die in diesen Richtlinien vorgesehenen Berichte nicht innerhalb der festgesetzten Frist übermittelt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23), 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. L 222, S. 1), und 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43) in ihrer jeweils durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48) geänderten Fassung verstoßen hat, indem es in Bezug auf die Region Brüssel-Hauptstadt die in diesen Richtlinien vorgesehenen Berichte nicht innerhalb der festgesetzten Frist übermittelt hat.
Rechtlicher Rahmen
2. Die Richtlinie 91/692 bezieht sich auf die Vereinheitlichung und zweckmäßige Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien. Sie bezweckt die Harmonisierung und Vervollständigung der Vorschriften über die in diesen Richtlinien vorgesehenen Berichte, um die Kohärenz zu verstärken und diese Vorschriften auf sektoraler Basis zu vervollständigen. Diese Richtlinie sieht nur einen einzigen Bericht vor.
3. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/692 erhalten die in Anhang I aufgeführten Bestimmungen folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG... ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.
Der erste Bericht erfasst den Zeitraum 1993 bis 1995.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
4. Von diesen neuen Bestimmungen werden u. a. folgende Richtlinien erfasst:
- die Richtlinie 76/464;
- die Richtlinie 78/659;
- die Richtlinie 80/68.
5. Die Fragebögen, auf deren Grundlage der Bericht zu verfassen ist, wurden von der Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses vorbereitet und den Mitgliedstaaten mit ihrer Entscheidung 92/446/EWG vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien (ABl. L 247, S. 10) sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt.
Vorverfahren
6. Da die Kommission am 30. September 1996, dem aus den festgelegten Verpflichtungen resultierenden Endtermin, den Bericht nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/692 für die Jahre 1993 bis 1995 in Bezug auf die Region Brüssel-Hauptstadt und die Wallonische Region noch nicht erhalten hatte, vertrat sie die Ansicht, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe.
7. Sie richtete daher am 30. Juni 1998 ein Mahnschreiben an das Königreich Belgien.
8. Mit Schreiben vom 30. Juli und 11. September 1998 übermittelte die Ständige Vertretung Belgiens der Kommission die Äußerungen der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt.
9. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen erhielt die Kommission ihre Vorwürfe nur noch gegenüber der letztgenannten Region aufrecht.
10. Am 22. Dezember 1998 stellte die Kommission dem Königreich Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung zu, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme den Verpflichtungen aus den Richtlinien 76/464, 78/659 und 80/68 in ihrer durch die Richtlinie 91/692 geänderten Fassung nachzukommen und ihr dazu in Bezug auf die Region Brüssel-Hauptstadt die nach diesen Richtlinien erforderlichen Informationen zu erteilen.
11. Mit Telefax vom 17. Mai 2000, bestätigt durch Schreiben vom 13. Juni 2000, sandte das Königreich Belgien der Kommission eine Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, in der es hieß, dass die Maßnahmen, die die Erhebung der zur Erstellung des zu übermittelnden Berichts erforderlichen Daten gewährleisten sollten, ab 2001 wirksam werden dürften.
12. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 forderte die Kommission, die diesen Zeitraum für zu lang hielt, die belgischen Behörden auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die zur Erhebung der erforderlichen Daten benötigte Infrastruktur so rasch wie möglich einzurichten.
13. Mit Telefax vom 19. Juni 2001, bestätigt durch Schreiben vom 20. Juni 2001, übermittelten die belgischen Behörden der Kommission in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme ergänzende Erklärungen.
14. Da die Kommission diese Informationen jedoch nicht für ausreichend hielt, hat sie beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
Zur Vertragsverletzung
15. Die Kommission hat ihren Klageantrag in Bezug auf die nach der Richtlinie 80/68 zu erteilenden Informationen zurückgenommen. Sie hat trotz der verspäteten Übermittlung anerkannt, dass das Königreich Belgien ausreichende Informationen geliefert habe.
16. Sie bleibt hingegen dabei, dass das Königreich Belgien die nach den Richtlinien 76/464 und 78/659 verlangten Informationen nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt habe.
17. Das Königreich Belgien führt zu seiner Verteidigung aus, dass es in seinen Rechtsvorschriften die verschiedenen Richtlinien, in denen die von der Kommission verlangten Berichte vorgesehen seien, umgesetzt habe und dass der Kommission am 17. Januar 2003 die Berichte nach den Richtlinien 76/464 und 78/659 für den Zeitraum von 1993 bis 1995, von 1996 bis 1998 und von 1999 bis 2001 übergeben worden seien.
18. Entgegen dem Vorbringen der Kommission enthalte der für den Zeitraum von 1993 bis 1995 erstellte Bericht, dessen verspätete Vorlage der gerügten Vertragsverletzung zugrunde liege, für jedes betreffende Jahr präzise Informationen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 91/692.
19. Zudem enthalte der genannte Bericht alle verfügbaren Daten, und die Fragen, die für das Jahr 1993 nicht beantwortet worden seien, hätten sich angesichts der Neuheit des Fragebogens auch nicht beantworten lassen. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass in der Entscheidung 95/337/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 92/446 (ABl. L 200, S. 1) vorgesehen sei, dass der Fragebogen hinsichtlich der Investitionen in die Infrastruktur zur Klärung von Abwasser eventuell nicht beantwortet werden könne.
20. Auch wenn erwiesen wäre, dass der übermittelte Bericht als ausreichend anzusehen ist, so wirkt sich dieser Umstand doch nicht auf die Vertragsverletzung aus, die sich ausschließlich auf die Verspätung bezieht, mit der die belgische Regierung der Kommission ihre Mitteilung gemacht hat.
21. Die Regierung bestreitet nicht, dass sie für diese Mitteilung nicht vor dem 30. September 1996, dem Endtermin nach den Vorschriften der Richtlinie 91/692, und auch nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist gesorgt habe.
22. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist aber anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C83/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2003, I5639, Randnr. 10).
23. Somit hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/692 verstoßen, indem es der Kommission in Bezug auf die Region Brüssel-Hauptstadt den Bericht nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist übermittelt hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
24. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien verstoßen, indem es der Kommission in Bezug auf die Region Brüssel-Hauptstadt den in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Bericht nicht innerhalb der festgesetzten Frist übermittelt hat.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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