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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: C-408/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/55/EWG, Richtlinie 96/86/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 94/55/EWG
Richtlinie 96/86/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. September 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 94/55/EG und 96/86/EG - Nichtumsetzung innerhalb der festgesetzten Frist. - Rechtssache C-408/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-408/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin M. Wolfcarius als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch Chief State Solicitor M. A. Buckley als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319, S. 7) und 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG an den technischen Fortschritt (ABl. L 335, S. 43) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und/oder die Kommission von solchen Vorschriften jedenfalls nicht in Kenntnis gesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter L. Sevón, P. J. G. Kapteyn, H. Ragnemalm (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319, S. 7) und 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG an den technischen Fortschritt (ABl. L 335, S. 43) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und/oder die Kommission von solchen Vorschriften jedenfalls nicht in Kenntnis gesetzt hat.

2 Nach Artikel 10 der Richtlinie 94/55 und Artikel 2 der Richtlinie 96/86 hatten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission bei Fristablauf keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 94/55 und 96/86 erhalten hatte, forderte sie Irland mit Schreiben vom 31. März 1998 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

4 Die irischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 26. Mai 1998 mit, dass die Richtlinie 94/55 in der Fassung der Richtlinie 96/86 durch eine auf der Grundlage eines Gesetzes, das derzeit erarbeitet werde, erlassene Verordnung umgesetzt werde, sobald das Gesetz vom Parlament angenommen worden sei.

5 Die Kommission richtete am 16. Oktober 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den sich aus den Richtlinien 94/55 und 96/86 ergebenden Verpflichtungen binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 24. November 1998 wies die irische Regierung darauf hin, dass die Verordnung schnellstmöglich nach Annahme des Gesetzentwurfs durch das Parlament erlassen werde.

7 Da die Kommission keine weitere Mitteilung über den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und den Erlass des Gesetzes erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Die Kommission macht geltend, Irland habe die Richtlinien 94/55 und 96/86 nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt und damit seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt.

9 Irland bestreitet die Vertragsverletzung nicht und beschränkt sich auf den Hinweis, dass der Vorentwurf der Verordnung zur Umsetzung der genannten Richtlinien derzeit von einer interministeriellen Arbeitsgruppe erarbeitet werde.

10 Da die beiden in Rede stehenden Richtlinien nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden sind, ist die Klage der Kommission begründet.

11 Daher ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 94/55 und 96/86 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung Irlands beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße und 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG an den technischen Fortschritt verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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