Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: C-409/02 P
Rechtsgebiete: Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 22. April 1999, Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank


Vorschriften:

Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB Art. 12.3
Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB Art. 36.1
Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB Art. 36.2
Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 22. April 1999 Art. 11.1
Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 22. April 1999 Art. 21
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 9 Buchst. a
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 9 Buchst. c
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 10 Buchst. a
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004. - Jan Pflugradt gegen Europäische Zentralbank. - Rechtsmittel - Beschäftigte der Europäischen Zentralbank - Vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen - Änderung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben. - Rechtssache C-409/02 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-409/02 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes,

eingelegt am

18. November 2002

durch

Jan Pflugradt, vertreten durch Rechtsanwalt N. Pflueger, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Zentralbank, vertreten durch V. Saintot und T. Gilliams als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

8. Juli 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Herr Pflugradt (im Folgenden: Rechtsmittelführer) beantragt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2002 in den Rechtssachen T-178/00 und T-341/00 (Pflugradt/EZB, Slg. 2002, II-4035, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klagen auf Nichtigerklärung zweier Handlungen (im Folgenden: angefochtene Handlungen) der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB), und zwar erstens vom 23. November 1999 über die Beurteilung der Art und Weise, wie der Betroffene seinen Dienst versieht (im Folgenden: Beurteilung für 1999), und zweitens vom 28. Juni 2000 über die Auflistung seiner hauptsächlichen Aufgaben (im Folgenden: Schreiben vom 28. Juni 2000), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, das dem EG-Vertrag als Anhang beigefügt ist (im Folgenden: ESZB-Satzung), enthält u. a. folgende Bestimmungen:

Artikel 12

Aufgaben der Beschlussorgane

12.3 Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.

...

Artikel 36

Personal

36.1 Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

36.2 Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.

3. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erließ der EZB-Rat mit Beschluss vom 9. Juni 1998, geändert am 31. März 1999 (ABl. L 125, S. 32), die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen), in denen u. a. Folgendes vorgesehen ist:

9. a) Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Staff Rules [im Folgenden: Dienstvorschriften] geregelt.

...

c) Diese Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem spezifischen einzelstaatlichen Recht. Die EZB wendet i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) und iii) die Vorschriften an, die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen und Richtlinien der EG über die Sozialpolitik enthalten sind. Diese Rechtsakte werden von der EZB immer dann angewandt, wenn es sich als erforderlich erweist. Empfehlungen der EG auf dem Gebiet der Sozialpolitik werden angemessen berücksichtigt. Die Auslegung der in den vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten.

10. a) Die Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind. In den Anstellungsschreiben werden die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 festgelegt...

...

42. Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter bzw. ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.

Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.

4. Auf der Grundlage des Artikels 12.3 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat die Geschäftsordnung der EZB in der geänderten Fassung vom 22. April 1999 (ABl. L 125, S. 34), die u. a. bestimmt:

Artikel 11

Mitarbeiter der EZB

11.1. Jeder Mitarbeiter der EZB wird über seine Position innerhalb der Organisationsstruktur der EZB, seinen Berichtsweg und seinen Aufgabenbereich unterrichtet.

...

Artikel 21

Beschäftigungsbedingungen

21.1. Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften geregelt.

21.2. Die Beschäftigungsbedingungen werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums genehmigt und geändert. Der Erweiterte Rat wird nach Maßgabe der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Verfahren angehört.

21.3. Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium festgelegt und geändert werden.

Sachverhalt

5. Der Rechtsmittelführer steht seit dem 1. Juli 1998 im Dienst der EZB. Er gehörte der Generaldirektion Informationssysteme (im Folgenden: GD IS) an, in der er seit seiner Einstellung die Aufgaben eines Koordinators für UNIX-Spezialisten wahrnahm.

6. Am 9. Oktober 1998 genehmigte der Rechtsmittelführer den Wortlaut eines Schreibens mit der Überschrift Zuständigkeiten des UNIX-Koordinators, das eine Auflistung der verschiedenen mit seinem Posten verbundenen Aufgaben enthielt. Zu diesen gehörte die Erstellung von Beurteilungen der Mitglieder des UNIX-Teams.

7. Am 13. Oktober 1998 richtete die EZB ein auf den 1. Juli 1998 rückwirkendes Anstellungsschreiben an den Rechtsmittelführer.

8. Am 14. Oktober 1999 teilte der Generaldirektor der GD IS dem Rechtsmittelführer mit, dass er für die Erstellung der Beurteilungen der Mitglieder des UNIX-Teams nicht zuständig sei.

9. Am 23. November 1999 fand ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Abteilungsleiter statt. Dieser hielt seine Bewertungen in der Beurteilung des Rechtsmittelführers für das Jahr 1999 fest, die die in der Rechtssache T-178/00 vor dem Gericht angefochtene Handlung darstellt.

10. Am 12. Januar 2000 brachte der Rechtsmittelführer einige Bemerkungen zu der Beurteilung vor, die über ihn erstellt worden war, und gab an, er behalte sich das Recht vor, eine unangemessene Beurteilung zurückzuweisen.

11. Am 10. März 2000 beantragte der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen eine verwaltungsinterne Überprüfung (administrative review) der Beurteilung für das Jahr 1999 mit der Begründung, diese beruhe auf fehlerhaften Tatsachenfeststellungen und verletze daher seine vertraglichen Rechte. Er beantragte außerdem, ein neues Beurteilungsverfahren für 1999 durch andere, unbefangene Personen vorzunehmen.

12. Am 10. April 2000 wies der Generaldirektor der GD IS zum einen die Behauptung des Rechtsmittelführers, die Beurteilung für 1999 enthalte Tatsachenfehler, zurück und lehnte zum anderen den Antrag auf ein neues Beurteilungsverfahren ab.

13. Am 9. Mai 2000 befasste der Rechtsmittelführer den Präsidenten der EZB mit einer Beschwerde (grievance procedure), die im Wesentlichen auf die im Rahmen der verwaltungsinternen Überprüfung vorgebrachten Gründe gestützt war.

14. Am 8. Juni 2000 wies der Präsident der EZB diese Beschwerde zurück.

15. Der Generaldirektor der GD IS übermittelte dem Rechtsmittelführer das Schreiben vom 28. Juni 2000, das eine Liste seiner hauptsächlichen Aufgaben enthielt, und erläuterte, dass diese Liste als Grundlage für seine jährliche Beurteilung diene. Dieses Schreiben war Gegenstand der Klage vor dem Gericht in der Rechtssache T-341/00.

Das angefochtene Urteil

16. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T178/00 und T341/00 hat das Gericht erstens zur Klage in der Rechtssache T-178/00 festgestellt, dass der Rechtsmittelführer die Nichtigerklärung der Beurteilung für 1999, soweit sie ihm die Zuständigkeit für die Beurteilung der Mitarbeiter des UNIX-Teams entziehe, und außerdem, soweit sie verschiedene fehlerhafte Bewertungen enthalte, beantragt habe.

17. Zur Zurückweisung dieser Anträge hat das Gericht in den Randnummern 49 und 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern vertraglicher Natur seien und dass die Bindungswirkung der Verträge es zwar ausschließe, dass die EZB als Arbeitgeber ohne Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter Änderungen an den Bedingungen für die Durchführung der Arbeitsverträge vornehme, dass dieser Grundsatz aber nur auf die wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrags anwendbar sei.

18. Hierzu hat das Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils festgestellt:

Wie jede andere Einrichtung oder Unternehmung verfügt die EZB nämlich über ein Direktionsrecht bei der Organisation ihrer Dienststellen und in der Verwaltung ihres Personals. Als Gemeinschaftseinrichtung verfügt sie sogar über ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihres Personals, um ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erfuellen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 17, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 40; Urteile des Gerichts vom 6. November 1991 in der Rechtssache T-33/60, Von Bonkewitz-Lindner/Parlament, Slg. 1991, II-1251, Randnr. 88, und vom 9. Juni 1998 in der Rechtssache T-176/97, Hick/WSA, Slg. ÖD, I-A-281 und II-845, Randnr. 36). Sie kann daher die arbeitsrechtlichen Beziehungen zu ihren Mitarbeitern im Laufe der Zeit im dienstlichen Interesse weiterentwickeln, um zu einer effizienten Organisation der Arbeit und einer kohärenten Verteilung der verschiedenen Aufgaben unter den Mitarbeitern zu gelangen und sich wechselnden Bedürfnissen anzupassen. Ein Mitarbeiter, der für eine Stelle auf unbestimmte Zeit eingestellt ist, die sich eventuell bis zur Erreichung des Alters von 65 Jahren erstrecken kann, kann vernünftigerweise nicht erwarten, dass jeder Aspekt der internen Organisation während seiner gesamten Laufbahn unverändert bleibt oder dass er für deren gesamte Dauer die Zuständigkeiten behält, die ihm bei seiner Einstellung übertragen worden sind.

19. In den Randnummern 58 bis 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt:

58 Es steht fest, dass der Kläger trotz der Änderung seiner Zuständigkeiten seine Stelle als Koordinator für UNIX-Spezialisten der Kategorie Professionals und der Besoldungsgruppe G sowie die entsprechende Vergütung behalten hat.

59 Aus der Stellenbeschreibung vom 5. Oktober 1999 ergibt sich, dass der Posten eines Koordinators für UNIX-Spezialisten im Wesentlichen technischer Natur ist und die Aufgaben hinsichtlich Personal und Verwaltung dabei nur sekundär sind. So hat die Entziehung der Aufgabe, die Mitglieder des UNIX-Teams zu beurteilen, allein nicht zur Folge, dass die Aufgaben des Klägers in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu den seiner Stelle entsprechenden merklich herabgesetzt werden. Insoweit ist hervorzuheben, dass es feststeht, dass der Kläger niemals die Gelegenheit gehabt hat, die Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams vorzunehmen, da ihm diese Zuständigkeit entzogen worden ist, bevor die EZB die erstmalige jährliche Beurteilung ihres Personals begonnen hat. Unter diesen Umständen stellt die fragliche Änderung keine Abwertung der Stelle des Klägers dar und kann daher nicht als Beeinträchtigung eines wesentlichen Elements des Arbeitsvertrags angesehen werden.

60 Die Vorwürfe des Klägers sind daher nicht begründet. Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

20. Im Übrigen hat das Gericht zur Zurückweisung des Klagegrundes hinsichtlich der in der Beurteilung für 1999 enthaltenen Bewertungen in den Randnummern 68 bis 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

68 Auch wenn der Kläger behauptet, dass die Beurteilung für 1999 auf materiell unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhe, geht es ihm in Wahrheit darum, die Gültigkeit der Bewertungen seiner Dienstvorgesetzten über seine Arbeit im Verlauf des Jahres 1999 in Frage zu stellen.

69 Es steht dem Gericht jedoch nicht zu, die Beurteilung durch die Personen, die mit der Bewertung der Arbeit des Klägers betraut sind, durch seine eigene zu ersetzen. Wie die anderen Einrichtungen der Gemeinschaft verfügt die EZB nämlich über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Arbeit der Mitglieder ihres Personals. Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht über die in der jährlichen Beurteilung eines Mitglieds des Personals der EZB enthaltenen Werturteile erstreckt sich nur auf eventuelle Formfehler, offensichtliche Tatsachenirrtümer, die diese Werturteile fehlerhaft machen, und einen eventuellen Ermessensmissbrauch (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-63/89, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19, Randnr. 19).

70 Da der Kläger im vorliegenden Fall das Vorliegen derartiger Umstände nicht dargetan hat, kann seinen Vorwürfen nicht zugestimmt werden.

71 Im Übrigen ist die Begründung der Beurteilung für 1999 genau genug, um den Anforderungen des Artikels 253 EG, der nach Artikel 34.2 der ESZB-Satzung auf die von der EZB erlassenen Entscheidungen anwendbar ist, nachzukommen.

21. Zweitens hat das Gericht zur Klage in der Rechtssache T-341/00 festgestellt, dass die Anträge des Rechtsmittelführers darauf gerichtet gewesen seien, die Nichtigerklärung des Schreibens vom 28. Juni 2000 zu erwirken, mit dem die EZB angeblich seine Zuständigkeiten geändert hat.

22. In den Randnummern 81 und 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass dieses Schreiben eine beschwerende Maßnahme darstelle, und demzufolge die Klage für zulässig erklärt.

23. Im Rahmen der Begründetheit hat es diese Anträge gleichwohl zurückgewiesen und in den Randnummern 89 und 90 dieses Urteils ausgeführt:

89 Erstens kann der Kläger, wie zuvor in Randnummer 54 bezüglich der Rechtssache T-178/00 festgestellt worden ist, vernünftigerweise nicht erwarten, bis zum Rentenalter bestimmte spezifische Funktionen zu behalten, die ihm bei seiner Einstellung durch die EZB zugewiesen worden sein können. Daher ist das Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen alleinigen Zuständigkeiten zurückzuweisen.

90 Zweitens ist hinsichtlich der Frage, die dahin geht, ob die EZB offensichtlich die Grenzen ihrer Organisationsbefugnis dadurch überschritten hat, dass sie einseitig die Aufgaben des Klägers verändert hat, zum einen festzustellen, dass nicht bestritten wird, dass die betreffenden Änderungen im dienstlichen Interesse erfolgt sind. Zum anderen hat der Kläger seine Argumentation nicht durch präzise Punkte untermauert, die geeignet gewesen wären, davon zu überzeugen, dass diese Änderungen die wesentlichen Elemente seines Arbeitsvertrags beeinträchtigen, indem sie in ihrer Gesamtheit seine Aufgaben im Verhältnis zu den seiner Stelle entsprechenden deutlich herabsetzen, und damit eine Abwertung seiner Stelle bewirken. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger seine wesentlichen Aufgaben hinsichtlich der UNIX-Systeme und der Koordinierung der UNIX-Spezialisten behält. Daher sind die Vorwürfe des Klägers, die sich auf eine angebliche Abwertung seiner Stelle beziehen, zurückzuweisen.

Anträge der Parteien

24. Der Rechtsmittelführer beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Beurteilung für das Jahr 1999 für nichtig zu erklären;

- das Schreiben vom 28. Juni 2000 für nichtig zu erklären, soweit es die Änderung seiner Zuständigkeiten betrifft;

- der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25. Die EZB beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

26. Den zahlreichen vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Argumenten ist zu entnehmen, dass dieser rügt, dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, es habe Klagegründe, Argumente und Beweismittel verfälscht, gegen die Regeln des Beweisrechts verstoßen und sein Urteil mit einer widersprüchlichen Begründung versehen.

27. Diese Rügen sind in drei Gruppen von Rechtsmittelgründen zu gliedern, die die vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Bediensteten, die fehlerhafte Anwendung der Grundsätze, die im öffentlichen Dienstrecht der Gemeinschaft gelten, und die Tatsachenfeststellungen, die als Grundlage für die Beurteilung für das Jahr 1999 gedient haben, betreffen.

Zu den Rechtsmittelgründen, die die vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Bediensteten betreffen

28. Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe, da die gemäß Artikel 36.1 der ESZBSatzung festgelegten Rechtsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern - wie in Artikel 9 Buchstabe a Satz 1 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehen - vertraglicher Natur seien, seine Feststellung des Umfangs der Organisationsbefugnis der EZB rechtsirrig auf die Rechtsprechung zu den Vorschriften über die Verwendung der Beamten und sonstigen Bediensteten im Sinne des Artikels 283 EG gestützt.

29. Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 36.2 der ESZBSatzung und Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung in Streitsachen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern auf die Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt ist, soweit es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.

30. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der vom Rechtsmittelführer beim Gericht anhängig gemachte Rechtsstreit nicht vermögensrechtlicher Art war. Folglich durfte das Gericht nur über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlungen befinden, d. h. prüfen, ob deren Urheber ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind, nicht aber darüber, ob von der EZB getroffene Maßnahmen mit dem streitigen Arbeitsvertrag und mit den Modalitäten im Einklang stehen.

31. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich das Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern nach den vom EZBRat auf Vorschlag des Direktoriums gemäß Artikel 36.1 der ESZBSatzung erlassenen Beschäftigungsbedingungen bestimmt. Nach Artikel 9 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen werden [d]ie arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern... durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Nach Artikel 10 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen werden [d]ie Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern... in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind.

32. Diese Vorschriften entsprechen den Bestimmungen der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden: EIB), denen der Gerichtshof entnommen hat, dass die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EIB und ihren Bediensteten vertraglicher Natur sind und demnach auf dem Grundsatz beruhen, dass sich die Einzelverträge zwischen der EIB und ihren Bediensteten aus übereinstimmenden Willenserklärungen ergeben (Urteile vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75, Mills/EIB, Slg. 1976, 955, Randnr. 22, und vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache C449/99 P, EIB/Hautem, Slg. 2001, I6733, Randnr. 93).

33. Folglich ist das Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern vertraglicher und nicht dienstrechtlicher Natur.

34. Jedoch wurde der betreffende Vertrag mit einer Gemeinschaftseinrichtung geschlossen, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut und ermächtigt ist, durch Erlass von Regelungen die für ihr Personal geltenden Bestimmungen festzulegen. Demnach findet der Wille der Parteien eines solchen Vertrages zwangsläufig seine Grenzen in den Verpflichtungen aller Art, die sich aus dieser besonderen Aufgabe ergeben und sowohl den Leitungsorganen der EZB als auch deren Mitarbeitern auferlegt sind. Unbestreitbar sollen die Beschäftigungsbedingungen der Erfuellung dieser Verpflichtungen dienen und gemäß der dritten Begründungserwägung des Beschlusses der EZB über die Verabschiedung ihrer Beschäftigungsbedingungen gewährleisten, dass sich die EZB die Dienste von Personal sichert, das in Bezug auf Unabhängigkeit, Befähigung, Effizienz und Integrität höchsten Ansprüchen genügt.

35. Nach Artikel 9 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen werden die Beschäftigungsverträge im Rahmen dieser Beschäftigungsbedingungen geschlossen. Durch Gegenzeichnung des in Artikel 10 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Anstellungsschreibens erkennen die Mitarbeiter diese Beschäftigungsbedingungen daher an, ohne irgendeinen ihrer Bestandteile einzeln aushandeln zu können. Die übereinstimmenden Willenserklärungen sind somit teilweise auf die Anerkennung der in diesen Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Rechte und Pflichten beschränkt. Zudem bestimmt Artikel 9 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen, dass die Auslegung dieser Rechte und Pflichten durch die EZB unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung erfolgt, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten.

36. Zwar können die Beschäftigungsverträge der Bediensteten der EZB als Ergebnis von Gesprächen etwa über die wesentlichen Merkmale der dem betreffenden Mitarbeiter übertragenen Aufgaben weitere, von ihm anerkannte Bestandteile enthalten. Jedoch hindert das Vorhandensein solcher Bestandteile als solches die Leitungsorgane der EZB nicht daran, das Ermessen auszuüben, über das sie zur Durchführung der Maßnahmen verfügen, die die Verpflichtungen des Allgemeininteresses mit sich bringen, die sich aus der der EZB übertragenen besonderen Aufgabe ergeben. Um diesen dienstlichen Anforderungen zu genügen und insbesondere dem Dienst zu ermöglichen, sich neuen Erfordernissen anzupassen, können diese Organe somit gezwungen sein, Entscheidungen oder einseitige Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, u. a. die Bedingungen für die Erfuellung der Beschäftigungsverträge zu ändern.

37. Daraus ergibt sich, dass sich die Leitungsorgane der EZB bei der Ausübung dieser Befugnis in keiner anderen Lage befinden als die Leitungsorgane der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen und organe in ihren Beziehungen zu ihren Bediensteten.

38. Indem sich das Gericht seiner Verpflichtung entsprechend streng auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlungen beschränkt hat, hat es diese Rechtmäßigkeit demnach zu Recht anhand der für alle Bediensteten der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen und organe geltenden Grundsätze geprüft. Folglich hat das Gericht den vertraglichen Charakter der Situation der Bediensteten der EZB nicht verkannt. Außerdem ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Randnummer 59 seines Urteils festgestellt hat, dass die streitige Aufgabenänderung kein wesentliches Element des Arbeitsvertrags beeinträchtigt habe.

39. Demnach hat das Gericht unter Zurückweisung der zu diesen Punkten vorgetragenen Argumente entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers weder den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts noch die für das Beweisrecht geltenden Regeln missachtet, noch die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Argumente verfälscht.

40. Diese Rechtsmittelgründe in Bezug auf den vertraglichen Charakter der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern sind daher zurückzuweisen.

Zu den Rechtsmittelgründen, die die Anwendung der Grundsätze betreffen, die für die Verwendung des Personals gelten

41. Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe selbst bei der nach Meinung des Rechtsmittelführers ungerechtfertigten Anwendung der für die Verwendung des Personals im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft geltenden Grundsätze auf die Mitarbeiter der EZB diese Grundsätze verkannt.

42. Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals ein weites Ermessen zuerkannt hat, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt (vgl. Urteile Lux/Rechnungshof, Randnr. 17, vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681, Randnr. 6, und Ojha/Kommission, Randnr. 40).

43. Aus den in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen muss die EZB in gleicher Weise über ein weites Ermessen verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihr übertragenen Aufgaben und folglich zu deren Erledigung bei der Festlegung oder Neufestlegung der ihrem Personal übertragenen Aufgaben, vorausgesetzt, dieses Ermessen wird ausschließlich im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppen und Einstufungen ausgeübt, auf die jeder Bedienstete nach den Beschäftigungsbedingungen Anspruch hat.

44. Mit dem Hinweis in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils, es sei unbestritten, dass der Rechtsmittelführer trotz der Änderung seiner Zuständigkeiten seine Stelle als Koordinator für UNIX-Spezialisten der Kategorie Professionals und der Besoldungsgruppe G sowie die entsprechende Vergütung behalten habe, hat sich das Gericht ohne Rechtsirrtum mit der Feststellung begnügt, dass die Neufestlegung der Aufgaben des Betroffenen unter Berücksichtigung seiner bisherigen Besoldungsgruppe und Einstufung erfolgt ist.

45. Insoweit konnte der Rechtsmittelführer vor dem Gericht nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit der Einzelentscheidungen über die Einstufung einwenden, die ihm selbst und den übrigen Bediensteten der EZB gegenüber ergangen waren, da die angefochtenen Handlungen jedenfalls in keinem Zusammenhang mit diesen Entscheidungen stehen. Folglich kann der Rechtsmittelführer nicht rügen, das Gericht habe versäumt, über diese Einrede der Rechtswidrigkeit zu entscheiden, noch kann er auf diesen Punkt einen Verstoß gegen die Beweisregeln stützen.

46. Der Rechtsmittelführer trägt weiter vor, das Gericht habe, da die EZB keinen dienstlichen Grund vorgetragen habe, in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils unter Missachtung der Regeln des Beweisrechts ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer nicht bestritten habe, dass die Änderungen seines Vertrages im dienstlichen Interesse erfolgt seien.

47. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht damit auf die Feststellung beschränkt hat, dass zwischen den Parteien keine Auseinandersetzung darüber stattgefunden habe, ob die angefochtenen Handlungen im dienstlichen Interesse vorgenommen worden seien. Da der Rechtsmittelführer die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Zweifel zog, oblag es ihm und nicht der EZB, sich vor dem Gericht darauf zu berufen, dass diese Handlungen nicht den Anforderungen an ihre Rechtmäßigkeit genügten, und insbesondere, dass sie nicht im dienstlichen Interesse vorgenommen worden seien. Da er dies nicht getan hat, kann der Rechtsmittelführer nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gericht damit die Regeln für den Übergang der Beweislast missachtet habe.

48. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht ferner vor, es habe die Randnummern 59 und 90 des angefochtenen Urteils widersprüchlich begründet. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 59 ausgeführt hat, dass die durch die Beurteilung für 1999 herbeigeführte Änderung der dem Rechtsmittelführer übertragenen Aufgaben, soweit sie sich auf die Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams bezogen habe, kein wesentliches Element des Arbeitsvertrags beeinträchtigt habe. Wenn es also diesen Umstand für ausreichend angesehen hat, um festzustellen, dass diese Beurteilung nicht wegen des Entzugs dieser Aufgabe rechtswidrig gewesen sei, so wollte es doch damit für den Fall, dass ein Aufgabenentzug einen anderen Bestandteil des Vertrages beträfe, nicht ausschließen, dass es für einen solchen Entzug einen mit dem dienstlichen Interesse in Zusammenhang stehenden Grund geben könnte. Indem das Gericht also in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit des Schreibens vom 28. Juni 2000 u. a. anhand von Erwägungen in Bezug auf das dienstliche Interesse geprüft hat, hat es dieses Urteil keineswegs mit einer widersprüchlichen Begründung versehen.

49. Somit sind die Rechtsmittelgründe, die die für die Verwendung von Bediensteten geltenden Grundsätze betreffen, ebenfalls zurückzuweisen.

Zu den Rechtsmittelgründen betreffend die Tatsachenfeststellungen, die als Grundlage für die Beurteilung für das Jahr 1999 gedient haben

50. Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass er entgegen den Ausführungen des Gerichts nicht die in der Beurteilung für 1999 von der EZB über ihn abgegebene Bewertung beanstandet habe, sondern die Tatsachenfeststellungen, die als Grundlage für diese Bewertung gedient hätten.

51. Es trifft zu, dass das Gericht in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, auch wenn der Kläger behaupte, dass die Beurteilung für 1999 auf materiell unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhe, gehe es ihm in Wahrheit darum, die Gültigkeit der Bewertungen seiner Dienstvorgesetzten über seine Arbeit im Verlauf jenes Jahres in Frage zu stellen.

52. In dieser Würdigung, so zweideutig sie auch sein mag, kann jedoch entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers keine Verfälschung seiner Argumente und kein Verstoß gegen Beweisregeln gesehen werden. Zieht nämlich der Rechtsmittelführer die Tatsachenfeststellungen in Zweifel, auf denen eine Bewertung beruht, so will er zwangsläufig die Gültigkeit der Beurteilung bestreiten.

53. Außerdem hat das Gericht, nachdem es in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils daran erinnert hat, dass sich seine Kontrolle nur auf eventuelle Formfehler, offensichtliche Tatsachenirrtümer, die diese Bewertungen fehlerhaft machten, und einen eventuellen Ermessensmissbrauch erstrecken könne, in Randnummer 70 dieses Urteils ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer das Vorliegen derartiger Umstände nicht dargetan habe. Somit hat das Gericht mit der Feststellung, dass das Vorliegen offensichtlicher Tatsachenirrtümer nicht dargetan sei, entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers über seinen Klagegrund betreffend sachlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen, für die der Rechtsmittelführer den Beweis zu erbringen hatte, entschieden. Das Gericht hat damit keineswegs die Zulässigkeit dieser Bewertungen unterstellt, noch die Beweisregeln missachtet.

54. Dem Gericht ist im Übrigen kein Rechtsfehler unterlaufen, als es ausgeführt hat, dass es ihm nicht zustehe, die Beurteilung der zur Bewertung der Arbeit des Rechtsmittelführers berufenen Personen durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil vom 17. März 1971 in der Rechtssache 29/70, Marcato/Kommission, Slg. 1971, 243, Randnr. 7, und vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359, Randnr. 13).

55. Wollte der Rechtsmittelführer schließlich vor dem Gerichtshof die tatsächlichen Behauptungen, auf denen die Beurteilung für 1999 beruht, beanstanden, so wäre ein solcher Rechtsmittelgrund im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unzulässig. Das Rechtsmittel ist nämlich, wie sich aus Artikel 225 EG und Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes ergibt, auf Rechtsfragen beschränkt (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C470/00 P, Parlament/Ripa di osasMeana u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

56. Daher sind auch die Rechtsmittelgründe betreffend die Tatsachenfeststellungen, die als Grundlage für die Beurteilung für das Jahr 1999 gedient haben, zurückzuweisen.

57. Nach alledem ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in dienstrechtlichen Streitigkeiten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 indessen bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, keine Anwendung. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der EZB die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück