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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.05.2005
Aktenzeichen: C-409/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991, Fleischhygienegesetz


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 13
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 11 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 21 Abs. 1
Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 2 Buchst. n
Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 6 Abs. 1
Fleischhygienegesetz § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Mai 2005. - Société d'exportation de produits agricoles SA (SEPA) gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Artikel 13 - Gesunde und handelsübliche Qualität - Vermarktungsfähigkeit unter normalen Bedingungen. - Rechtssache C-409/03.

Parteien:

In der Rechtssache C409/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2003, in dem Verfahren

Société d'exportation de produits agricoles SA (SEPA)

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts, der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Juhász (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der SEPA, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle,

- des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch M. Blaesing als Bevollmächtigten,

- der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, V. Kontolaimos und E. Svolopoulou als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Paasivirta und G. Braun als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1).

2. Die vorgelegten Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Société d'exportation de produits agricoles SA (im Folgenden: SEPA) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Versagung von Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch, das von notgeschlachteten Tieren stammt und von der SEPA in Drittländer ausgeführt worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3. Die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:

Die Erzeugnisse müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können.

4. Artikel 13 dieser Verordnung bestimmt:

Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein.

5. Die Verordnung Nr. 3665/87 wurde am 1. Juli 1999 durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) ersetzt, die in ihrem Artikel 11 Absatz 1 bestimmt:

Eine Ausfuhrerstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die... sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden...

6. Artikel 21 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3 dieser Verordnung lautet:

Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.

Die Erzeugnisse entsprechen der Anforderung von Unterabsatz 1, wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist.

Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 muss gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten geprüft werden.

7. Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. 1964, 121, S. 2012) in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 268, S. 69) geänderten und kodifizierten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 64/433) enthält folgende Definition:

Schlachtung aus besonderem Anlass: jede von einem Tierarzt im Anschluss an einen Unfall oder aufgrund schwerer physiologischer und funktioneller Störungen angeordnete Schlachtung. Die Notschlachtung aus besonderem Anlass erfolgt außerhalb eines Schlachtbetriebs, wenn der Tierarzt der Auffassung ist, dass das Tier nicht transportfähig ist oder dass der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde.

8. Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

...

e) Fleisch von Tieren, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden, nur zum Verzehr für den lokalen Markt freigegeben wird, und zwar auch nur dann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:...

Nationale Regelung

9. § 13 des deutschen Fleischhygienegesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBl. 1996 I S. 59) lautet:

§ 13 - Krankschlachtungen

(1) Tiere, die

1. aus besonderem Anlass geschlachtet werden sollen oder

2. Krankheitserreger ausscheiden,

dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolierschlachtbetrieben) geschlachtet werden. Nach jeder Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem Isolierschlachtbetrieb und die benutzten Geräte zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Fleisch aus Krankschlachtungen darf als Lebensmittel nur durch hierfür von der zuständigen Behörde besonders zugelassene und überwachte Abgabestellen der in Absatz 1 genannten Betriebe in den Verkehr gebracht werden, wenn es besonders kenntlich gemacht worden ist.

...

(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1. die hygienischen Mindestanforderungen an Isolierschlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Gefahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen,

2. die Kenntlichmachung des Fleisches,

3. die hygienischen Mindestanforderungen an die Abgabestellen und deren Zulassung und Überwachung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung,

4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Lagerung, den Transport und die Abgabe von Fleisch aus Krankschlachtungen durch die zugelassenen Abgabestellen,

5. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durchführung von Notschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen.

10. Nach § 10 der zur Durchführung des Fleichhygienegesetzes ergangenen Fleischhygieneverordnung (BGBl. 1997 I S. 1138) darf Fleisch, das in Isolierschlachtbetrieben gewonnen worden ist, nur aus zugelassenen Abgabestellen und nur an Verbraucher... abgegeben werden.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

11. Die SEPA, ein französisches Unternehmen, führte Fleisch aus deutschen Isolierschlachtbetrieben, in denen Tiere geschlachtet werden, die krank sind oder aus besonderem Anlass (z. B. infolge eines Unfalls) geschlachtet werden sollen, in Drittländer aus. Bis Oktober 1997 wurden ihr für derartige Ausfuhren Ausfuhrerstattungen gewährt.

12. Die SEPA meldete im November 1997 beim Hauptzollamt die Ausfuhr von gefrorenem Rindfleisch an, das von Tieren stammte, die in diesen Isolierschlachtbetrieben geschlachtet worden waren, und beantragte die Gewährung von Ausfuhrerstattung. Das Hauptzollamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die aus Isolierschlachtbetrieben stammenden Produkte nicht von handelsüblicher Qualität im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 seien, weil der Vertriebsweg von Fleisch, das unter solchen Bedingungen gewonnen worden sei, nach der deutschen Regelung streng beschränkt sei.

13. Die Klage, die die SEPA gegen den ablehnenden Bescheid beim Finanzgericht Hamburg erhob, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung nicht erfüllt seien. Das Fleisch sei nicht von handelsüblicher Qualität gewesen, weil der Handel mit Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nach deutschem Recht besonderen Beschränkungen unterliege.

14. Da die Isolierschlachtbetriebe über veterinärmedizinische Bescheinigungen verfügten, wonach das Fleisch genusstauglich war und die Anforderungen der deutschen Fleischhygienevorschriften erfüllte, und für die Zollförmlichkeiten auch weitere Genusstauglichkeitsbescheinigungen ausgestellt worden waren, legte die SEPA beim Bundesfinanzhof Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg ein.

15. Da der Bundesfinanzhof der Ansicht ist, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich sei, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Verlangt Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87... mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität, dass Herstellung und Vertrieb der betreffenden Waren lediglich allgemeingültigen rechtlichen Maßgaben unterliegen, wie sie für jedwede Ware dieser Art gelten, und schließt er folglich Waren von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus, für welche besondere Einschränkungen insbesondere für ihre Gewinnung, Behandlung oder ihren Vertrieb gelten, wie zum Beispiel die Anordnung einer speziellen Untersuchung der Genusstauglichkeit oder eine Beschränkung auf bestimmte Vertriebswege?

2. Verlangt Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87... mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität eine durchschnittliche Qualität der Ausfuhrware, und schließt er damit Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt, von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus? Ist das auch dann der Fall, wenn die Minderqualität auf die Durchführung des Handelsgeschäfts keinerlei Einfluss gehabt hat?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

16. Die SEPA trägt vor, dass die einzige Voraussetzung für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung die Erteilung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Ware sei. Die handelsübliche Qualität sei nach den objektiven Eigenschaften der Ware selbst zu beurteilen, die der Ware innewohnten und unbeschadet der Frage des unbegrenzten Vertriebs oder einer Kanalisierung des Vertriebs bestünden. Die Beschränkung auf bestimmte Vertriebswege dürfte daher die Vermarktungsfähigkeit einer Ware nicht einschränken. Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 reiche eine Vermarktungsfähigkeit auf dem lokalen Markt für die marktfähige Qualität aus. Außerdem müssten belastende Regelungen nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit, denen im gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsrecht eine besondere Bedeutung zukomme, klar und deutlich sein, damit ein Erstattungsberechtigter seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen könne.

17. Das Hauptzollamt, das keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hat, hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Fleisch von notgeschlachteten Tieren, auch wenn es als solches nicht von minderer Qualität sei, sondern nach tierärztlicher Kontrolle als genusstauglich angesehen werde, vom rechtlichen Standpunkt aus nur auf dem lokalen Markt und nur in besonderen Abgabestellen verkauft werden könne. Aufgrund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und deutschen Vorschriften seien die Möglichkeiten der Vermarktung eines solchen Fleisches sehr beschränkt; es sei deshalb weder markt- noch vermarktungsfähig im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87. In Bezug auf den relevanten Markt, die Absatzmöglichkeiten, den Wettbewerb und die Regelung für Fleisch gebe es so viele Unterschiede zwischen diesem Fleisch und dem ohne Einschränkungen in die Vertriebsnetze gelangenden Fleisch, dass die einzige Ähnlichkeit darin bestehe, dass es sich um Fleisch handele. Darüber hinaus solle Artikel 13 nicht nur die Gesundheit schützen, sondern auch die Ausfuhrerstattungen auf die Waren beschränken, die sie in gewisser Weise verdienten.

18. Die Hellenische Republik vertritt die Auffassung, dass die normalen Bedingungen der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse den Rahmen der Situationen darstellen könnten, die sowohl durch allgemein anwendbare Vorschriften über die Erzeugung und den Vertrieb dieser Erzeugnisse, die für alle Erzeugnisse derselben Art gälten, als auch durch besondere Beschränkungen insbesondere in Bezug auf die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb der Erzeugnisse geregelt würden. Die Frage, ob ein landwirtschaftliches Erzeugnis die erforderliche handelsübliche Qualität aufweise, sei nach den allgemeingültigen rechtlichen Maßgaben und nach den besonderen Beschränkungen zu beurteilen, so dass sich die Frage einer Differenzierung im Zusammenhang mit den normalen Bedingungen der Vermarktung nicht stelle.

19. Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bedeutet der Begriff gesunde und handelsübliche Qualität, dass das Produkt unter normalen Verhältnissen vermarktet werden könne. Fleisch wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus Isolierschlachtbetrieben stamme, erfülle dieses Kriterium nicht, weil seine Vermarktung beschränkt sei. Eine solche Ware erfülle daher, obwohl ihre Genusstauglichkeit nicht bestritten werde, nicht das Erfordernis der gesunden und handelsüblichen Qualität, da sie im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden könnte.

Würdigung durch den Gerichtshof

20. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 unter Berücksichtigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen ist, dass Fleisch, das die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt, dessen Vermarktung für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft aber durch die Gemeinschaftsregelung auf den lokalen Markt beschränkt ist, weil es von Tieren stammt, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden, als Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität angesehen werden kann, was Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen wäre.

21. Die Verordnung Nr. 3665/87 sieht in ihrem Artikel 13 vor, dass eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt wird, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind, und dass, wenn diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein darf.

22. Insoweit hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, 314, S. 9) entschieden, dass das Erfordernis der gesunden und handelsüblichen Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist, welche Anforderungen hinsichtlich der Art und der Qualität die Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungsbeträge für die einzelnen Erzeugnisse auch enthalten mögen. Ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag genannten Bezeichnung vermarktet werden könnte, würde diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73, Muras, Slg. 1973, 963, Randnr. 12).

23. Diese Auslegung wird in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 aufgegriffen, wonach die Erzeugnisse so beschaffen sein müssen, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können (vgl. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I7555, Randnr. 77).

24. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass es zwar in Ermangelung einer Gemeinschaftsnorm, die die gesunde und handelsübliche Qualität definiert, Sache der Mitgliedstaaten ist, genauere einschlägige Bestimmungen zu erlassen, dass diese nationalen Bestimmungen aber nicht gegen die allgemeine Systematik der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verstoßen dürfen, die eine Beschaffenheit erfordert, die die Vermarktung unter normalen Verhältnissen ermöglicht (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C371/92, Ellinika Dimitriaka, Slg. 1994, I2391, Randnr. 23, und Frankreich/Kommission, Randnrn. 76 und 77).

25. Die Mitgliedstaaten können daher genauere Bestimmungen über den Begriff gesunde und handelsübliche Qualität erlassen, doch wird ihre Rechtsetzungsbefugnis durch die Gemeinschaftsregelung und insbesondere durch die in Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87, ausgelegt im Licht der neunten Begründungserwägung der Verordnung, aufgestellten Kriterien beschränkt.

26. Die Tatsache, dass die Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses unter normalen Bedingungen ein Merkmal darstellt, das notwendig mit dem Begriff gesunde und handelsübliche Qualität verbunden ist, ergibt sich im Übrigen eindeutig aus der Regelung über die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, da seit der Verordnung Nr. 1041/67 alle einschlägigen Verordnungen sowohl den Begriff gesunde und handelsübliche Qualität als auch das Kriterium der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses unter normalen Bedingungen als Voraussetzungen dafür übernommen haben, dass für ein Erzeugnis eine Ausfuhrerstattung gewährt wird.

27. Was die Verordnung Nr. 800/1999 angeht, so sieht ihr Artikel 21 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 vor, dass keine Ausfuhrerstattung gewährt wird, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind, und dass die Erzeugnisse dieser Anforderung entsprechen, wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen... vermarktet werden. Diese Bestimmung, die erst nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ereignissen in Kraft getreten ist, hat also mit der Übernahme der genannten Begriffe eine bestehende Rechtslage nicht geändert, sondern vielmehr bestätigt.

28. Hinsichtlich der Wendung unter normalen Bedingungen vermarkten kann die Auffassung, wonach die besonderen Beschränkungen in Bezug auf die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb der Erzeugnisse den Rahmen der geregelten Situationen darstellten und so zu den normalen Bedingungen beitrügen, nicht akzeptiert werden, denn damit würde dieser letztgenannte Begriff ausgehöhlt. Folgte man dieser Argumentation, so wäre letztlich jedes Erzeugnis, das Gegenstand eines rechtmäßigen Handelsgeschäfts sein kann, als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig zu qualifizieren.

29. In diesem Zusammenhang ist die Richtlinie 64/433 zu zitieren, nach deren Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Fleisch von Tieren, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden, nur zum Verzehr für den lokalen Markt freigegeben wird, und zwar auch nur dann, wenn bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt sind.

30. Fleisch wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, dessen Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb erheblich eingeschränkt sind, kann, auch wenn es die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt und Gegenstand eines Handelsgeschäfts ist, nicht als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig angesehen werden.

31. Es wäre jedenfalls auch widersprüchlich, wenn Ausfuhren dieser Erzeugnisse in Drittländer unterstützt würden, während diese innerhalb der Gemeinschaft nur auf lokalen Märkten vermarktet werden dürften.

32. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass Fleisch, das die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt, dessen Vermarktung für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft aber durch die Gemeinschaftsregelung auf den lokalen Markt beschränkt ist, weil es von Tieren stammt, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden, nicht als Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität angesehen werden kann, was Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen wäre.

Zur zweiten Frage

33. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass eine Ausfuhrware, die Gegenstand des Handels zu sein pflegt, als Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität angesehen werden kann - was Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen wäre -, wenn ihre Qualität unter der durchschnittlichen Qualität dieser Warenart liegt.

34. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

35. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist dahin auszulegen, dass Fleisch, das die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt, dessen Vermarktung für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft aber durch die Gemeinschaftsregelung auf den lokalen Markt beschränkt ist, weil es von Tieren stammt, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden, nicht als Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität angesehen werden kann, was Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen wäre.

Ende der Entscheidung

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