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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.1997
Aktenzeichen: C-409/96 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1734/95, Verordnung (EG) Nr. 3300/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1734/95
Verordnung (EG) Nr. 3300/94
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Klage eines Zuckerrübenerzeugers auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1734/95 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95, soweit darin kein für Schweden, den Mitgliedstaat, dem der betreffende Erzeuger angehört, geltender Umrechnungskurs festgesetzt wird, ist unzulässig.

Diese Verordnung hat nämlich allgemeine Geltung, und der Umstand, daß für die in dem betreffenden Zeitraum erfolgten Zuckerrübenverkäufe der in Österreich, Finnland und Schweden ansässigen Erzeuger kein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs festgesetzt wurde, wird in der Verordnung objektiv und einheitlich für diese drei Staaten begründet, ohne daß auf die besondere Situation bestimmter Erzeuger in diesen Staaten abgestellt wird. Eine Maßnahme verliert ihren Rechtssatzcharakter weder durch die Möglichkeit, die Zahl oder die Identität ihrer Normadressaten mit grösserer oder geringerer Genauigkeit zu bestimmen, noch durch den Umstand, daß sie sich auf diese Personen im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, solange feststeht, daß ihre Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt.

Ausserdem sind die Voraussetzungen dafür, daß der Kläger von dieser Verordnung unmittelbar betroffen sein könnte, nicht erfuellt, denn er ist nicht wegen besonderer Umstände, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und ihn in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt, da er nur in seiner objektiven Eigenschaft als Erzeuger im Zuckersektor in gleicher Weise wie jeder andere Erzeuger betroffen ist.

Ebenfalls unzulässig ist die Nichtigkeitsklage einer Vereinigung von Zuckerrübenerzeugern gegen diese Verordnung, denn die Vereinigung kann, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie etwa die Rolle, die sie in einem Verfahren hätte spielen können, das zum Erlaß der fraglichen Maßnahme geführt hat, keine Klage erheben, wenn dies ihren Mitgliedern als einzelnen verwehrt ist, da die Wahrnehmung allgemeiner und kollektiver Interessen einer Personengruppe insoweit nicht ausreicht.

Schließlich nimmt die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage den Klägern nicht jedes Klagerecht gegen die etwaigen Auswirkungen einer Handlung, wie es die streitige Verordnung ist, da zum einen nicht feststeht, daß die Gültigkeit einer solchen Handlung nicht im Rahmen eines nationalen Rechtsstreits in Frage gestellt werden kann, der zu einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 177 des Vertrages führen kann, und zum anderen die Betroffenen, soweit sie der Ansicht sind, daß ihnen aus dieser Handlung unmittelbar ein Schaden entstanden ist, diese gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens wegen ausservertraglicher Haftung nach den Artikeln 178 und 215 in Frage stellen können.


Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 1997. - Sveriges Betodlares Centralförening und Sven Åke Henrikson gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Agrarpolitik - Landwirtschaftlicher Umrechnungskurs im Zuckersektor - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-409/96 P.

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