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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: C-41/00 P
Rechtsgebiete: Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom


Vorschriften:

Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 2003. - Interporc Im- und Export GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - Zugang zu Dokumenten - Von den Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten stammende Dokumente, die sich im Besitz der Kommission befinden - Urheberregel. - Rechtssache C-41/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-41/00 P

Interporc Im- und Export GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. M. Berrisch,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98 (Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

erlässt DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter) und P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Interporc Im- und Export GmbH (im Folgenden: Interporc) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98 (Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, mit der ihr das Recht auf Zugang zu bestimmten im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten versagt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), teilweise abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Das Gericht stellte zum rechtlichen Rahmen fest:

"1 Namentlich aufgrund der Schlussakte des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union, die eine Erklärung (Nr. 17) zum Recht auf Zugang zu Informationen enthält, und mehrerer Tagungen des Europäischen Rates, auf denen die Verpflichtung bekräftigt worden war, die Gemeinschaft transparenter zu gestalten (vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, Randnrn. 1 bis 3), billigten die Kommission und der Rat am 6. Dezember 1993 einen Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 41; im Folgenden: Verhaltenskodex), in dem die Grundsätze für den Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten festgelegt sind. Der Verhaltenskodex bestimmt:

Die Kommission und der Rat ergreifen vor dem 1. Januar 1994 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Grundsätze."

2 Zur Erfuellung dieser Verpflichtung nahm die Kommission am 8. Februar 1994 auf der Grundlage des Artikels 162 EG-Vertrag (jetzt Artikel 218 EG) mit dem Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) den Verhaltenskodex an, dessen Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben ist.

3 [In dem mit dem Beschluss 94/90 angenommenen] Verhaltenskodex wird folgender allgemeiner Grundsatz aufgestellt:

"Die Öffentlichkeit erhält möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission und des Rates.

Der Ausdruck "Dokument" bezeichnet unabhängig vom Datenträger jedes im Besitz der Kommission oder des Rates befindliche Schriftstück mit bereits vorhandenen Informationen."

4 Zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten kann sich ein Organ auf die folgenden [in dem mit dem Beschluss 94/90 angenommenen] Verhaltenskodex aufgeführten Umstände berufen:

"Die Organe verweigern den Zugang zu Dokumenten, wenn sich durch deren Verbreitung eine Beeinträchtigung ergeben könnte in Bezug auf

- den Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektionstätigkeiten);

- den Schutz des Einzelnen und der Privatsphäre; - den Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses;

- den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;

- die Wahrung der Vertraulichkeit, wenn dies von der natürlichen oder juristischen Person, die die Information zur Verfügung gestellt hat, beantragt wurde oder aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Information bereitgestellt hat, erforderlich ist.

Die Organe können ferner den Zugang verweigern, um den Schutz des Interesses des Organs in Bezug auf die Geheimhaltung seiner Beratungen zu gewährleisten."

5 Außerdem enthält der [mit dem Beschluss 94/90 angenommene] Verhaltenskodex unter der Überschrift "Bearbeitung der Erstanträge" folgende Regelung:

"Ist der Urheber des Dokuments, das sich im Besitz eines Organs befindet, eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag direkt an den Urheber des Dokuments zu richten" [im Folgenden: Urheberregel].

6 Am 4. März 1994 legte die Kommission in einer Mitteilung über die Verbesserung des Zugangs zu den Dokumenten (ABl. C 67, S. 5; im Folgenden: Mitteilung von 1994) die Kriterien zur Durchführung des Beschlusses 94/90 dar. Nach dieser Mitteilung "kann... jedermann die Einsicht in ein unveröffentlichtes Kommissionsdokument einschließlich der vorbereitenden Dokumente und sonstiger Materialien beantragen". Zu den im Verhaltenskodex vorgesehenen Ausnahmen heißt es in der Mitteilung von 1994: "Die Kommission kann der Auffassung sein, dass der Zugang zu einem Dokument verweigert werden muss, da seine Weitergabe öffentliche und private Interessen schädigen und die Arbeit des Organs beeinträchtigen könnte." Dazu wird in der Mitteilung klargestellt: "Es gibt keine automatische Ablehnung. Jeder Antrag wird einzeln geprüft." Zur Behandlung von Zweitanträgen [auf Überprüfung der ursprünglichen Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten] bestimmt die Mitteilung von 1994 Folgendes:

"Wird einem Antragsteller mitgeteilt, dass die Akteneinsicht verweigert wird, kann er, falls er mit der Begründung nicht einverstanden ist, den Generalsekretär der Kommission bitten, die Angelegenheit zu überprüfen und die Ablehnung zu bestätigen oder zurückzunehmen"."

Sachverhalt 3 Zum Sachverhalt führte das Gericht aus:

"7 Die Einfuhr von Rindfleisch in die Gemeinschaft unterliegt grundsätzlich einem Zoll und einer zusätzlichen Abschöpfung. Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) eröffnet die Gemeinschaft jährlich ein so genanntes "Hilton-Kontingent". Im Rahmen dieses Kontingents können bestimmte Mengen hochwertigen argentinischen Rindfleisches ("Hilton Beef") abschöpfungsfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden, wobei die Zölle des anwendbaren Gemeinsamen Zolltarifs zu entrichten sind. Diese Befreiung wird nur gegen Vorlage einer von den argentinischen Behörden ausgestellten Echtheitsbescheinigung gewährt.

8 Nachdem die Kommission davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass Fälschungen von Echtheitsbescheinigungen aufgedeckt worden waren, leitete sie Ende 1992/Anfang 1993 in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten entsprechende Untersuchungen ein. Kamen die Zollbehörden zu dem Ergebnis, dass ihnen gefälschte Echtheitsbescheinigungen vorgelegt worden waren, erhoben sie die Einfuhrabgaben nach.

9 Die deutschen Behörden erhoben bei der Klägerin nach Aufdeckung dieser Fälschungen Einfuhrabgaben nach. Die Klägerin beantragte, ihr die Einfuhrabgaben zu erlassen, da sie die Echtheitsbescheinigungen gutgläubig vorgelegt habe und bestimmte Schwachpunkte bei den Kontrollen den zuständigen argentinischen Behörden und der Kommission zuzurechnen seien.

10 Die Kommission vertrat in ihrer Entscheidung vom 26. Januar 1996, die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet war, den Standpunkt, dass der Antrag der Klägerin auf Erlass der Einfuhrabgaben unbegründet sei.

11 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 23. Februar 1996 an den Generalsekretär der Kommission [im Folgenden: Generalsekretär] sowie an die Generaldirektoren der Generaldirektionen (im Folgenden: GD) I, VI und XXI Einsicht in bestimmte Dokumente über die Kontrolle der Rindfleischeinfuhren ("Hilton Beef") und über die Untersuchungen, die zu den Entscheidungen der deutschen Behörden geführt hatten, die Einfuhrabgaben nachzuerheben. Der Antrag bezog sich auf zehn Gruppen von Dokumenten...

12 Der Generaldirektor der GD VI lehnte mit Schreiben vom 22. März 1996 den Antrag auf Einsicht in den Schriftverkehr mit den argentinischen Behörden und in die Protokolle der Verhandlungen, die der Gewährung und der Eröffnung der "Hilton-Kontingente" vorausgegangen waren, sowie in den Schriftverkehr mit den argentinischen Behörden nach der Aufdeckung gefälschter Echtheitsbescheinigungen ab. Zur Begründung verwies er auf die zum Schutz des öffentlichen Interesses (internationale Beziehungen) vorgesehene Ausnahme. Den Zugang zu den von den Mitgliedstaaten oder den argentinischen Behörden stammenden Dokumenten verweigerte er mit dem Hinweis, dass die Klägerin ihren Antrag unmittelbar an den jeweiligen Urheber dieser Dokumente richten müsse.

13 Der Generaldirektor der GD XXI lehnte den Antrag auf Einsicht in den internen Untersuchungsbericht der Kommission über die Fälschungen unter Berufung auf die zum Schutz des öffentlichen Interesses (Inspektionstätigkeiten) und zum Schutz des Einzelnen und seiner Privatsphäre vorgesehenen Ausnahmen mit Schreiben vom 25. März 1996 ab. Den Zugang zu den Stellungnahmen der GD VI und der GD XXI zu anderen Anträgen auf Erlass von Einfuhrabgaben sowie die Einsicht in die Sitzungsprotokolle des Ausschusses der Sachverständigen der Mitgliedstaaten verweigerte der Generaldirektor der GD XXI unter Bezugnahme auf die zum Schutz des Interesses der Kommission an der Geheimhaltung ihrer Beratungen vorgesehene Ausnahme. Den Zugang zu den von den Mitgliedstaaten stammenden Dokumenten lehnte er mit der Begründung ab, die Klägerin müsse ihren Antrag unmittelbar an den jeweiligen Urheber dieser Dokumente richten.

14 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte mit Schreiben vom 27. März 1996 beim Generalsekretär... einen Zweitantrag im Sinne des Verhaltenskodex. Darin wies er die Gründe, die von den Generaldirektoren der GD VI und GD XXI für die Verweigerung der Einsicht in die Dokumente angeführt worden waren, als nicht stichhaltig zurück.

15 Mit Klageschrift, die am 12. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin zusammen mit zwei weiteren deutschen Unternehmen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26. Januar 1996 (Rechtssache T-50/96).

16 Mit Schreiben vom 29. Mai 1996 lehnte der Generalsekretär... den Zweitantrag mit folgender Begründung ab:

"Nach Prüfung Ihres Antrags muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich den Bescheid der GD VI und GD XXI aus folgenden Gründen bestätige.

Die gewünschten Dokumente beziehen sich alle auf eine Kommissionsentscheidung vom 26. Januar 1996 (Dok. KOM K[96] 180 endg.), die inzwischen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, die Ihr Mandant erhoben hat (Rechtssache T-50/96).

Folglich und unbeschadet anderer Ausnahmen, die die Verweigerung des Zugangs zu den gewünschten Dokumenten rechtfertigen könnten, findet die Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) Anwendung. Im Rahmen einer laufenden Sache kann der Verhaltenskodex die Kommission nicht zwingen, der Gegenpartei den Rechtsstreit betreffende Dokumente zu liefern."

...

18 Mit Klageschrift, die am 9. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996, mit der die Weigerung, der Klägerin Zugang zu bestimmten Dokumenten der Kommission zu gewähren, bestätigt wurde. Das Gericht stellte mit Urteil vom 6. Februar 1998 (Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231; im folgenden: Urteil Interporc I) fest, dass die Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 nicht hinreichend begründet war und erklärte sie für nichtig.

19 In der Rechtssache T-50/96 hat die Kommission auf Verlangen des Gerichts vom 15. Dezember 1997 bestimmte Unterlagen vorgelegt, die teilweise den Dokumenten entsprachen, die die Klägerin im Verfahren Interporc I verlangt hatte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bestätigt, dass der Zweitantrag insoweit gegenstandslos geworden ist, als er Dokumente betrifft, die die Kommission nach Aufforderung des Gerichts in der Rechtssache T-50/96 vorgelegt hat.

20 Aufgrund des Urteils Interporc I übermittelte die Kommission dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. April 1998 eine neue Entscheidung über den Zweitantrag der Klägerin vom 27. März 1996, in der sie mit einer anderen Begründung zum selbem Ergebnis wie in der Entscheidung vom 29. Mai 1996 gelangte... Die [streitige] Entscheidung lautete folgendermaßen:

"...

Was die von den Mitgliedstaaten und den argentinischen Behörden erstellten Unterlagen betrifft, so empfehle ich Ihnen, eine Kopie davon unmittelbar bei diesen Mitgliedstaaten und den betreffenden Behörden anzufordern. Im Verhaltenskodex ist zwar festgeschrieben, dass "die Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission und des Rates erhält", doch [ist] im fünften Absatz [die Urheberregel vorgesehen]. Der Kommission kann hier also keinesfalls Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden; sie wendet lediglich eine Bestimmung ihres Beschlusses vom 8. Februar 1994 an, der die Anwendung des Verhaltenskodexes regelt.

Alle anderen Dokumente, die einen noch anhängigen Rechtsstreit betreffen (T-50/96), fallen unter die im Verhaltenskodex ausdrücklich vorgesehene Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs von Gerichtsverfahren: "Ihre Veröffentlichung nach den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission brächte vor allem die Gefahr mit sich, die Interessen der Streitparteien, und insbesondere deren Verfahrensrechte, zu beeinträchtigen, und würde die besonderen Vorschriften über die Vorlage von Dokumenten bei Gerichtsverfahren unterlaufen"."

Das angefochtene Urteil

4 Zur Begründung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung machte die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend:

- in Bezug auf die von der Kommission stammenden Dokumente drei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen den mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex, gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) in Verbindung mit dem Urteil Interporc I sowie gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) rügte, und

- in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten oder den argentinischen Behörden stammenden Dokumente drei Klagegründe, mit denen sie die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung, soweit diese auf die Urheberregel gestützt wird, eine Verletzung des mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex und einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag rügte.

5 Das Gericht gab dem Klagegrund des Verstoßes gegen den mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex mit der Begründung statt, die Kommission habe die zum Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) vorgesehene Ausnahmevorschrift unzutreffend angewandt, und erklärte demzufolge die streitige Entscheidung für nichtig, soweit mit ihr der Zugang zu den von der Kommission stammenden Dokumenten verweigert wird.

6 Dagegen entschied das Gericht, dass die streitige Entscheidung nicht für nichtig zu erklären sei, soweit mit ihr auf der Grundlage der Urheberregel der Antrag auf Zugang zu den von den Mitgliedstaaten oder den argentinischen Behörden stammenden Dokumenten abgelehnt wurde.

7 Das Gericht begründete die Zurückweisung des Klagegrundes der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung, soweit diese auf die Urheberregel gestützt ist, wie folgt:

"55 Aus dem Urteil Interporc I folgt zum einen, dass der Generalsekretär nach Artikel 176 EG-Vertrag verpflichtet war, zur Umsetzung dieses Urteils eine neue Entscheidung zu treffen, und zum anderen, dass die Entscheidung vom 29. Mai 1996 so anzusehen war, als wenn sie nie bestanden hätte.

56 Somit lässt sich aus Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 94/90 und der Mitteilung von 1994 nicht herleiten, dass der Generalsekretär keine anderen Gründe anführen durfte als die, die er in seiner ursprünglichen Entscheidung behandelt hatte. Er konnte also die Anträge auf Akteneinsicht erneut vollständig prüfen und die [streitige] Entscheidung [nicht nur auf die zum Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) vorgesehene Ausnahme, sondern auch] auf die Urheberregel stützen."

8 Zur Zurückweisung des Klagegrundes des Verstoßes gegen den mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex führte das Gericht aus:

"66 [D]ie Urheberregel [kann] angewandt werden, solange es keinen höherrangigen Rechtsgrundsatz gibt, nach dem die Kommission nicht befugt ist, in dem Beschluss 94/90 Dokumente, deren Urheber sie nicht ist, vom Geltungsbereich des Verhaltenskodex auszunehmen...

...

69 Die Urheberregel stellt unabhängig von ihrer Qualifizierung eine Einschränkung des allgemeinen Transparenzgrundsatzes des Beschlusses 94/90 dar. Sie ist deshalb eng auszulegen und anzuwenden, um die Geltung des allgemeinen Transparenzgrundsatzes nicht zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97, Rothmans International/Kommission, Slg. 1999, II-2463, Randnrn. 53 bis 55).

...

73 Die Prüfung [der in der streitigen Entscheidung genannten] fünf Gruppen von Dokumenten ergibt, dass deren Urheber entweder die Mitgliedstaaten oder die argentinischen Behörden sind.

74 Infolgedessen hat die Kommission die Urheberregel zutreffend angewandt, als sie sich nicht für verpflichtet hielt, Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Ihr kann somit kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden..."

9 Das Gericht wies auch den Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 190 EG-Vertrag mit folgender Begründung zurück:

"77 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 190 EG-Vertrag erforderliche Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Verteidigung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die getroffene Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann...

78 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der [streitigen] Entscheidung (vgl. Randnr. 20) die Urheberregel angeführt und die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie eine Kopie der fraglichen Dokumente bei den betroffenen Mitgliedstaaten oder den argentinischen Behörden beantragen müsse. Eine derartige Begründung bringt die Überlegungen der Kommission klar zum Ausdruck. Somit konnte die Klägerin die Gründe für die [streitige] Entscheidung erkennen und das Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben. Die Klägerin verlangt daher zu Unrecht eine eingehendere Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil Rothmans International/Kommission, Randnr. 37)."

Das Rechtsmittel

10 Interporc beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels,

- das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es ihren Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zurückweist, soweit mit dieser der Zugang zu den von den Mitgliedstaaten oder den argentinischen Behörden stammenden Dokumenten verweigert wird, und sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt;

- die streitige Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

11 Interporc stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten rügt sie, das Gericht habe in Bezug auf die Prüfung des Antrags auf Akteneinsicht durch die Kommission einen Rechtsfehler begangen (Randnrn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils). Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass die Urheberregel wegen Verstoßes gegen einen höherrangigen Rechtsgrundsatz nichtig sei, hilfsweise, dass die Urheberregel rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt worden sei und die Kommission gegen die Begründungspflicht aus Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen habe (Randnrn. 65 bis 79 des angefochtenen Urteils).

12 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Für den Fall der Nichtigerklärung der Urheberregel beantragt sie, die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofes auf die nach seiner Verkündung abgesandten Dokumente zu beschränken.

Zulässigkeit des Rechtsmittels Vorbringen der Parteien

13 Die Kommission vertritt die Ansicht, das Rechtsmittel sei insgesamt unzulässig. Erstens sei es insoweit unzulässig, als der Antrag von Interporc auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in ihrer Gesamtheit gerichtet sei. Da diese Entscheidung bereits durch - insoweit rechtskräftiges - Urteil des Gerichts teilweise für nichtig erklärt worden sei, könne dies nicht noch einmal insgesamt geschehen. Zweitens bezeichne die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer beiden Rechtsmittelgründe nicht genau die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die speziell ihren Aufhebungsantrag stützen sollten, sondern beschränke sich darauf, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben.

14 Interporc entgegnet, da Rechtsfehler des Gerichts in aller Regel mit dem Klagevortrag und den dort genannten Rechtsvorschriften in einem untrennbaren Zusammenhang stuenden, sei ein erneutes Vorbringen der Klagegründe im Rechtsmittelverfahren häufig unumgänglich. Die Auffassung der Kommission bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsmittels laufe somit auf eine unangemessene Einschränkung der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels hinaus. Außerdem seien die von ihr geltend gemachten Rechtsmittelgründe entgegen dem Vorbringen der Kommission substantiiert und beanstandeten hinreichend genau die Begründung des Gerichts.

Würdigung durch den Gerichtshof

15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34, und vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I-1, Randnr. 68).

16 Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. insbesondere Beschluss vom 25. März 1998 in der Rechtssache C-174/97 P, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1303, Randnr. 24).

17 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet (Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 43). Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. insbesondere Beschluss vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-345/00 P, FNAB u. a./Kommission, Slg. 2001, I-3811, Randnrn. 30 und 31, sowie Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 49).

18 Insgesamt soll mit dem vorliegenden Rechtsmittel gerade die Beurteilung verschiedener Rechtsfragen durch das Gericht in Zweifel gezogen werden, die ihm im ersten Rechtszug vorgelegt worden waren. Das Rechtsmittel gibt die beanstandeten Aspekte des angefochtenen Urteils sowie die Gründe und Argumente, auf die es gestützt ist, genau an.

19 Aus dem Rechtsmittel ergibt sich nämlich insgesamt klar, dass die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Aufhebungsantrags die Randnummern 55 bis 57 und 65 bis 79 des angefochtenen Urteils beanstandet, in denen die die Nummern 2 und 3 des Tenors tragenden Gründe enthalten sind. Dieser Teil des angefochtenen Urteils betrifft die Prüfung der streitigen Entscheidung nur insoweit, als die Kommission darin der Rechtsmittelführerin den Zugang zu den von Mitgliedstaaten oder argentinischen Behörden stammenden Dokumenten verweigert. Daher hat die Rechtsmittelführerin mit dem Antrag, die streitige Entscheidung "insgesamt für nichtig zu erklären", ihren Antrag auf Nichtigerklärung eindeutig nur auf den Teil der Entscheidung beschränken wollen, der vom Gericht nicht bereits für nichtig erklärt worden war.

20 Insbesondere nimmt die Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes auf die Randnummern 55 bis 57 des angefochtenen Urteils Bezug, um darzutun, dass das Gericht bei seiner Entscheidung, dass die Kommission eine neue Ablehnungsentscheidung auf der Grundlage der Urheberregel habe erlassen können, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen habe.

21 Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes bezieht sich die Rechtsmittelführerin für dessen ersten Teil auf die Randnummern 65 und 66 des angefochtenen Urteils, für dessen zweiten Teil auf die Randnummern 69 und 70 dieses Urteils und für dessen dritten Teil auf die Randnummern 77 bis 79 dieses Urteils. Sie vertritt die Ansicht, das Gericht habe gegen einen höherrangigen Rechtsgrundsatz der Transparenz verstoßen, die Urheberregel rechtsfehlerhaft ausgelegt und Artikel 190 EG-Vertrag im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt.

22 Daraus folgt, dass dem Vorbringen der Kommission, das Rechtsmittel sei insgesamt unzulässig, da mit ihm beantragt werde, die streitige Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, nicht gefolgt werden kann. Ebenso zurückzuweisen ist die gegenüber dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, dass die Rechtsmittelführerin nur Argumente wiederhole, die sie bereits vor dem Gericht angeführt habe.

23 Nach alledem ist das Rechtsmittel zulässig.

Begründetheit

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts in Bezug auf die Prüfung des Antrags auf Akteneinsicht durch die Kommission

Vorbringen der Parteien

24 Interporc macht geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Bezug auf die Begründung der streitigen Entscheidung nicht festgestellt habe, dass die Kommission nicht alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch geprüft habe. Das Gericht habe damit den Vortrag der Rechtsmittelführerin nicht zutreffend gewürdigt, wonach die streitige Entscheidung auf einer unvollständigen rechtlichen Würdigung der in Betracht kommenden Ablehnungsgründe beruhe. Vielmehr habe es die angebliche Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu Unrecht ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass der Generalsekretär eine vollständige Prüfung des Antrags auf Akteneinsicht vorgenommen habe (vgl. Randnr. 56 des angefochtenen Urteils).

25 Interporc weist insoweit darauf hin, sie habe vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Kommission einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, insbesondere einen Zweitantrag, vollständig und unparteiisch im Hinblick auf alle Ablehnungsgründe prüfen müsse, die nach dem mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex in Betracht kämen. Nur bei Einhaltung dieses Erfordernisses sei eine effektive gerichtliche Kontrolle der Gemeinschaftsentscheidungen, insbesondere im Ermessensbereich, möglich.

26 Außerdem sei die Kommission nicht mehr berechtigt gewesen, die streitige Entscheidung auf einen neuen Ablehnungsgrund nach dem Verhaltenskodex - wie die Urheberregel - zu stützen, den sie in ihrer Entscheidung vom 29. Mai 1996, die mit dem Urteil Interporc I für nichtig erklärt worden sei, nicht angeführt habe. Andernfalls würde die Vorgehensweise der Kommission zur Vereitelung des subjektiven Rechts auf Dokumentenzugang und zu einer unerträglichen Rechtsschutzlücke führen, da der Einzelne gezwungen wäre, immer wieder Klage zu erheben, bis die Kommission alle Ablehnungsgründe ausgeschöpft habe, die ihm entgegengehalten werden könnten, und eine erneute Ablehnungsentscheidung nicht mehr begründen könnte.

27 Die Kommission trägt vor, die Tatsache, dass die Entscheidung vom 29. Mai 1996 und die streitige Entscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie nur auf einen einzigen Ablehnungsgrund, nämlich den Schutz des öffentlichen Interesses, allein oder in Verbindung mit der Urheberregel, gestützt gewesen seien, lasse diese Entscheidungen nicht unvollständig werden. Einer Verwaltung sei es gestattet, einen Bescheid auf einen einzigen, ihn tragenden Grund zu stützen, ohne dass es erforderlich sei, die anderen möglicherweise einschlägigen Ablehnungsgründe in Betracht zu ziehen. Außerdem wäre es nicht hinnehmbar, wenn die Kommission - nach der Nichtigerklärung einer von ihr getroffenen Entscheidung durch das Gericht - tatsächlich nicht mehr berechtigt wäre, sich auf einschlägige und vielleicht sogar obligatorische Ausnahmen zu stützen, die in dem mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex vorgesehen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

28 Erklärt das Gericht eine Handlung eines Organs für nichtig, so hat das Organ gemäß Artikel 176 EG-Vertrag die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

29 Nach ständiger Rechtsprechung kommt das betroffene Organ einem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führt es nur dann vollständig durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteile vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 81).

30 Artikel 176 EG-Vertrag verpflichtet das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, allerdings nur innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen. Insofern verpflichtet diese Vorschrift das betroffene Organ, anstelle der für nichtig erklärten Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die in diesem Urteil festgestellt wurden (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnrn. 50 und 56).

31 Da die Wirkungen des Urteils Interporc I, wie das Gericht in Randnummer 55 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dazu führten, dass die Entscheidung vom 29. Mai 1996, die Gegenstand der Klage war, die zu diesem Urteil geführt hatte, so anzusehen war, als wenn sie nie bestanden hätte, und der Generalsekretär nach Artikel 176 EG-Vertrag verpflichtet war, eine neue Entscheidung zu treffen, hat das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Generalsekretär die Anträge auf Akteneinsicht erneut vollständig prüfen konnte und folglich in der streitigen Entscheidung andere Gründe anführen durfte als die, auf die er die Entscheidung vom 29. Mai 1996 gestützt hatte, also insbesondere auch die Urheberregel.

32 Die Möglichkeit einer erneuten vollständigen Prüfung, auf die das Gericht Bezug nimmt, bedeutet außerdem, dass der Generalsekretär zur ordnungsgemäßen Durchführung des Urteils Interporc I in der streitigen Entscheidung nicht alle im Verhaltenskodex vorgesehenen Ablehnungsgründe aufzugreifen hatte, sondern sich nur auf diejenigen Gründe stützen musste, von denen er im Rahmen seines Ermessens annahm, dass sie im vorliegenden Fall anzuwenden seien.

33 Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Nichtigkeit der Urheberregel wegen Verstoßes gegen einen höherrangigen Rechtsgrundsatz

Vorbringen der Parteien

34 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Interporc geltend, das Gericht habe in den Randnummern 65 und 66 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft die Existenz eines höherrangigen Rechtsgrundsatzes der Transparenz verneint. Nach Ansicht von Interporc ist die Urheberregel rechtswidrig, da sie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Öffentlichkeitskontrolle der Verwaltungstätigkeit verstoße, die durch den freien Zugang zu Dokumenten garantiert seien. Der grundlegende Charakter dieser höherrangigen allgemeinen Rechtsgrundsätze in der Gemeinschaftsrechtsordnung werde nunmehr durch Artikel 255 EG in Verbindung mit den Artikeln A Absatz 2 und F Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 1 Absatz 2 EU und Artikel 6 Absatz 1 EU) bestätigt. Die strikte Beachtung dieser allgemeinen Grundsätze sei daher unverzichtbarer Bestandteil der Sicherung der demokratischen Struktur der Europäischen Union und der Legitimität der Ausübung gemeinschaftlicher Hoheitsgewalt.

35 Nach diesen Grundsätzen könne sich die Kommission von ihrer Offenlegungspflicht in Bezug auf in ihrem Besitz befindliche Dokumente nicht befreien, indem sie die Antragsteller schlicht an die Urheber dieser Dokumente verweise, sofern auf diesem Wege nicht die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für eine effektive Durchsetzung des Anspruchs auf Zugang zu den Dokumenten gewährleistet seien.

36 Die Kommission macht geltend, auch wenn Transparenz ein aus dem Demokratieprinzip ableitbarer politischer Grundsatz sei, könnten aus dieser bloßen Feststellung nicht irgendwelche Rechtsgrundsätze abgeleitet werden.

37 Selbst wenn man einmal unterstelle, dass es tatsächlich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der Transparenz oder des Zugangs zu Dokumenten gäbe, hätte die Rechtsmittelführerin nicht bewiesen, dass dieser Grundsatz automatisch dadurch verletzt sei, dass die dazu ergangene Regelung den Zugang auf die von dem betreffenden Organ erstellten Dokumente beschränke.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Randnummern 35 und 36 des Urteils vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-58/94 (Niederlande/Rat, Slg. 1996, I-2169) eine immer stärkere Betonung des Rechts des Einzelnen auf Zugang zu den Dokumenten, die im Besitz der Behörden sind, festgestellt hat und dass auf Gemeinschaftsebene die Bedeutung dieses Rechts wiederholt bekräftigt worden ist, insbesondere in der der Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union beigefügten Erklärung Nr. 17 zum Recht auf Zugang zu Informationen, in der dieses Recht mit dem demokratischen Charakter der Organe verknüpft wird.

39 Außerdem ist die Bedeutung dieses Rechts durch die Entwicklung des gemeinschaftsrechtlichen Rahmens bekräftigt worden, die nach dem Erlass der streitigen Entscheidung stattgefunden hat. So heißt es zum einen in dem durch den Vertrag von Amsterdam in die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeführten Artikel 255 Absatz 1 EG, dass "[j]eder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat... das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [hat]..." Zum anderen legt die nach Artikel 255 EG erlassene Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) die Grundsätze und die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fest, um eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess zu ermöglichen, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten und zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte beizutragen.

40 Zur Gültigkeit der Urheberregel, wie sie in dem mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex vorgesehen ist, den die Kommission im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung anzuwenden hatte, hat das Gericht in Randnummer 65 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in Randnummer 37 des Urteils Niederlande/Rat entschieden hat, dass die Gemeinschaftsorgane, solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine allgemeine Regelung über das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten, die in ihrem Besitz sind, erlassen hat, die Maßnahmen, die die Behandlung darauf gerichteter Anträge betreffen, aufgrund ihrer internen Organisationsgewalt erlassen müssen, in deren Rahmen sie geeignete Maßnahmen treffen können, um das reibungslose Arbeiten ihrer Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu gewährleisten.

41 In Anbetracht dieser Rechtsprechung hat das Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Urheberregel angewandt werden könne, solange es keinen höherrangigen Rechtsgrundsatz gebe, nach dem die Kommission nicht befugt sei, im Beschluss 94/90 Dokumente, deren Urheber sie nicht sei, vom Geltungsbereich des Verhaltenskodex auszunehmen.

42 Dazu ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht auf Randnummer 37 des Urteils Niederlande/Rat Bezug nimmt, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Aufstellung der Urheberregel, wie sie in dem mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex vorgesehen sei, auf der internen Organisationsgewalt beruhe, von der die Kommission, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber insoweit keine allgemeine Regelung erlassen habe, nach Maßgabe der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung Gebrauch machen müsse.

43 Unter diesen Umständen ist angesichts der fortschreitenden Entwicklung in diesem Bereich, wie sie in den Randnummern 38 und 39 des vorliegenden Urteils erwähnt wurde, festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die Urheberregel, wie sie in dem mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex vorgesehen ist, im vorliegenden Fall angewandt werden konnte, da es zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung einen Grundsatz oder eine allgemeine Regelung des Gemeinschaftsrechts mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Kommission nicht befugt war, diese Regel im Rahmen ihrer Organisationsgewalt aufzustellen, nicht gab.

44 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung der Urheberregel

Vorbringen der Parteien

45 Interporc macht hilfsweise geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung und Anwendung der Urheberregel, da das Gericht zwar in Randnummer 69 dieses Urteils die Notwendigkeit einer engen Auslegung dieser Regel anerkannt habe, aber nicht entsprechend vorgegangen sei.

46 Im Licht des im Beschluss 94/90 aufgestellten Grundsatzes eines möglichst umfassenden Zugangs zu den Dokumenten der Kommission müsse die Urheberregel wie die übrigen Ausnahmeregelungen des Verhaltenskodex ausgelegt werden. Die Kommission besitze daher im Einzelfall ein durch die Gemeinschaftsgerichte überprüfbares Ermessen im Hinblick auf das Eingreifen der Ausnahmeregelung. Sie habe daher im vorliegenden Fall für jedes der betroffenen Dokumente begründen müssen, warum seine Offenlegung dem zu schützenden Interesse widerspreche. Hätte das Gericht die Urheberregel tatsächlich eng auslegen wollen, dann hätte es diese Grundsätze auf die Urheberregel übertragen müssen.

47 Die Kommission räumt ein, dass die Urheberregel eine Einschränkung des Grundsatzes des möglichst umfassenden Zugangs zu den im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten darstelle und deshalb, soweit möglich, einschränkend auszulegen sei. Eine solche einschränkende Auslegung sei nach dem klaren Wortlaut der Urheberregel aber allenfalls vorstellbar, wenn Zweifel an der Urheberschaft bestuenden. Solche Zweifel bestuenden aber im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht.

Würdigung durch den Gerichtshof

48 Der Zweck des Beschlusses 94/90 liegt außer in der Gewährleistung des reibungslosen Arbeitens der Dienststellen der Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung darin, der Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu den im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten zu eröffnen, so dass jede Ausnahme von diesem Recht eng ausgelegt und angewandt werden muss (Urteil vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27).

49 Insoweit ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut des mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex eine enge Auslegung und Anwendung der Urheberregel bedeuten, dass die Kommission den Ursprung des Dokuments feststellen und dem Betroffenen angeben muss, wer der Urheber ist, damit er bei ihm Zugang beantragen kann.

50 Wie sich aber aus den Randnummern 72 und 73 des angefochtenen Urteils ergibt, teilt die Kommission der Rechtsmittelführerin in der streitigen Entscheidung mit, dass die Dokumente, zu denen diese Zugang beantragt hat, entweder von den Mitgliedstaaten oder von den argentinischen Behörden stammen, und sie stellt klar, dass sich die Rechtsmittelführerin direkt an die Urheber dieser Dokumente wenden muss.

51 Daraus folgt, dass das Gericht in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die Kommission die Urheberregel, wie sie in dem mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex vorgesehen ist, zutreffend in der Weise angewandt hat, dass sie sich nicht für verpflichtet hielt, Zugang zu Dokumenten zu gewähren, deren Urheber sie nicht ist.

52 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

53 Interporc macht geltend, das Gericht habe in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission der ihr nach Artikel 190 EG-Vertrag obliegenden Begründungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Das Gericht sei nicht in der Lage gewesen, anhand der Begründung der streitigen Entscheidung zu kontrollieren, ob die Kommission von ihrem Ermessen auch im Hinblick auf die effektive Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Zugang zu Dokumenten vor den Mitgliedstaaten und den argentinischen Behörden Gebrauch gemacht habe.

54 Demgegenüber vertritt die Kommission die Ansicht, sie sei der Begründungspflicht, wie sie sich aus Artikel 190 EG-Vertrag ergebe, nachgekommen. Die Begründetheit des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes, der den Verstoß gegen die Begründungspflicht betreffe, sei untrennbar mit der des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes verbunden.

Würdigung durch den Gerichtshof

55 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-7601, Randnrn. 47 und 48).

56 Bei einem Antrag auf Zugang zu unter den Beschluss 94/90 fallenden Dokumenten, die sich im Besitz der Kommission befinden, muss die Kommission, wenn sie diesen Zugang verweigert, in jedem Einzelfall auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfügt, dartun, dass die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt ist, tatsächlich unter die Ausnahmetatbestände dieses Beschlusses fallen (Urteil Niederlande und Van der Wal/Kommission, Randnr. 24).

57 Die Kommission begründet aber in der streitigen Entscheidung die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu bestimmten Dokumenten mit der Beachtung der Urheberregel, wie sie der mit dem Beschluss 94/90 angenommene Verhaltenskodex vorsieht. Sie nimmt ausdrücklich auf diese Regel Bezug, legt ein detailliertes Verzeichnis der gewünschten Dokumente vor, die sich zwar in ihrem Besitz befinden, deren Urheber sie aber nicht ist, gibt den Urheber jedes dieser Dokumente an und teilt der Rechtsmittelführerin mit, dass sie sich direkt an die Urheber dieser Dokumente wenden muss, um Zugang zu den darin enthaltenen Informationen zu erlangen.

58 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Begründung der streitigen Entscheidung den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt.

59 Daraus folgt, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

60 Aus alledem folgt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von Interporc zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Interporc Im- und Export GmbH trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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