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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.1993
Aktenzeichen: C-41/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 138 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Handlung, deren Unterlassung Streitgegenstand ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils erlassen worden, so ist der Gegenstand der Klage weggefallen, so daß sich die Hauptsache erledigt hat.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 10. JUNI 1993. - THE LIBERAL DEMOCRATS GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - UNTAETIGKEITSKLAGE - HANDLUNG DES PARLAMENTS - EINHEITLICHES WAHLVERFAHREN - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE C-41/92.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 14. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragen The Liberal Democrats, eine politische Partei des Vereinigten Königreichs, gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag die Feststellung, daß das Europäische Parlament dadurch die Artikel 138 Absatz 3 EWG-Vertrag, 21 Absatz 3 EGKS-Vertrag und 108 Absatz 3 Euratom-Vertrag sowie den Artikel 7 Absatz 1 des dem Ratsbeschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom vom 20. September 1976 (ABl. L 278, S. 1) beigefügten Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung verletzt hat, daß es keine Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahren ausgearbeitet hat.

2 Am 10. März 1993 hat das Europäische Parlament aufgrund von Artikel 138 Absatz 3 EWG-Vertrag die Entschließung A3/0381/92 zum Entwurf eines einheitlichen, für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments geltenden Wahlverfahrens angenommen.

3 Auf die Aufforderung des Gerichtshofes, nach Annahme dieser Entschließung zum Gegenstand der Klage Stellung zu nehmen, hat die Klägerin eingeräumt, daß das Europäische Parlament so gehandelt hat, wie es der Artikel 138 Absatz 3 EWG-Vertrag vorsieht.

4 Danach ist ° ohne daß die Zulässigkeit der gegen das Europäische Parlament erhobenen Untätigkeitsklage geprüft und der Frage nachgegangen werden müsste, ob das Europäische Parlament tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung untätig geblieben war ° festzustellen, daß sich die Hauptsache erledigt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

5 Gemäß Artikel 69 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Der Gerichtshof ist ° ohne daß zu untersuchen wäre, inwieweit das Vorbringen der Parteien begründet erscheint ° der Auffassung, daß nach den Umständen des Falles und nach dem Ablauf des Verfahrens jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Hauptsache hat sich erledigt.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 10. Juni 1993

Ende der Entscheidung

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