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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.1998
Aktenzeichen: C-41/97
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1767/82/EWG, EGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1767/82/EWG
EGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Bei Kashkaval-Käse im Sinne der Verordnung Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse handelt es sich um Käse, der ausschließlich aus Schafmilch hergestellt worden ist, nicht auch um solchen, der aus Kuhmilch hergestellt worden ist.

4 Eine Bescheinigung IMA 1, deren Vorlage eine Voraussetzung für die Anwendung einer der Sonderabschöpfungen gemäß der Verordnung Nr. 1767/82 ist und die entgegen den Hinweisen in den Anhängen der Verordnung ausgefuellt wurde, genügt deren Anforderungen nicht, so daß die mit einer solchen Bescheinigung eingeführten Erzeugnisse nicht in den Genuß der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelung kommen können.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Juni 1998. - Belgische Staat gegen Foodic BV (in Konkurs) und Peter Nyssen, Internationaal Expeditiebedrijf Verhaert NV, A. Maas & Co. NV und Jozef Picavet. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van beroep Antwerpen - Belgien. - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 - Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse - Bezeichnung des Kashkaval-Käses - Bescheinigung IMA 1, die von der zuständigen Behörde nicht gemäß den Bedingungen der Verordnung Nr. 1767/82 ausgestellt wurde. - Rechtssache C-41/97.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hof van Beroep Antwerpen hat mit Urteil vom 27. Januar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Januar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission vom 1. Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse (ABl. L 196, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des belgischen Staates gegen die Foodic BV (in Konkurs) und Herrn Nyssen, die Internationaal Expeditiebedrijf Verhärt NV sowie die A. Maas & Co. NV und Herrn Picavet über die Einfuhr eines Käses mit der Bezeichnung "Kashkaval" aus Ungarn zu einem ermässigten Abschöpfungstarif gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1767/82.

3 Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1767/82 lautet wie folgt:

"(1) Die auf die Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 anwendbaren Einfuhrabschöpfungen sind in Anhang I dieser Verordnung angegeben.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse kommen nur dann in den Genuß der angegebenen Einfuhrabschöpfungen, wenn eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt wird, die dem in Anhang II aufgeführten Formblatt entspricht, und wenn die in dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen eingehalten werden."

4 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1767/82 sieht folgendes vor:

"(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m2 und ist weiß.

(2) Die Formblätter werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Zusätzlich zu einer Amtssprache der Gemeinschaft können sie in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ausführenden Landes gedruckt und ausgefuellt werden.

(3) Das Formblatt wird im Durchschreibeverfahren in Maschinenschrift oder handschriftlich ausgefuellt. Im letzteren Fall muß es in Druckschrift ausgefuellt werden.

(4) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die ihr von der erteilenden Stelle gegeben wird."

5 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1767/82 bestimmt:

"(1) Für jede Art und jede Aufmachungsform der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ist eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigung muß für jede Art und jede Aufmachung der Erzeugnisse die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten."

6 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1767/82 sieht folgendes vor:

"(1) Die Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefuellt und mit dem Sichtvermerk einer der in Anhang IV aufgeführten ausstellenden Stellen versehen ist."

7 Anhang I der Verordnung Nr. 1767/82 nennt unter der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs l) ex 04.04 E I b 2 Kashkaval (aus Buchstabe l ex 04.04 E I b 2 des Anhangs I der Verordnung Nr. 1767/82 ist Buchstabe o 0406 90 29 des Anhangs I der Verordnung [EWG] Nr. 222/88 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung verschiedener Rechtsakte im Sektor Milch und Milcherzeugnisse infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur [ABl. 1988, L 28, S. 1] sowie der nachfolgenden Verordnungen geworden).

8 In Anhang III der Verordnung Nr. 1767/82, der die Ausstellung der Bescheinigungen regelt, heisst es:

"Ausser den Feldern 1 bis 6, 9, 17 und 18 müssen folgende Felder ausgefuellt werden:

...

I. Für in Anhang I Buchstabe l) aufgeführten Kashkaval der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs:

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Kashkaval",

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung",

3. die Felder Nr. 11 und Nr. 12" (aus Anhang III Buchstabe I ist nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 222/88 Buchstabe K geworden).

9 Aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß die Foodic BV (im folgenden: Foodic) zwischen Dezember 1987 und Oktober 1988 860 000 Kilo Kashkaval-Käse aus Ungarn einführte. Jeder der sechzehn Einfuhrerklärungen für diesen Käse war gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1767/82 eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt, in der angegeben war, daß es sich um aus Kuhmilch hergestellten Kashkaval handele. Auf diese Einfuhren wurde eine Abschöpfung zum Präferenzsatz erhoben.

10 Nachdem die belgischen Behörden bei einer Kontrolle im Oktober 1988 festgestellt hatten, daß der eingeführte Kashkaval aus Kuhmilch hergestellt war, verlangten sie in der Erwägung, daß dieser Käse nach der Verordnung Nr. 1767/82 ausschließlich aus Schafmilch hergestellt sein müsse, um in den Genuß der Präferenzregelung kommen zu können, am 18. Dezember 1989 von Foodic die Zahlung der Differenz zwischen dem Betrag der üblicherweise anwendbaren Abschöpfungen und dem der bereits geleisteten Präferenzabschöpfungen.

11 Da die Zahlung dieses Betrages ausblieb, verklagte der belgische Staat am 8. Januar 1992 Foodic, Herrn Nyssen, die Internationaal Expeditiebedrijf Verhärt NV sowie die A. Maas & Co. NV und Herrn Picavet (im folgenden: Foodic u. a.) bei der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen auf Zahlung des Betrages von 66 424 325 BFR, der dem Betrag der zusätzlichen Abschöpfungen (65 177 514 BFR) und der gestellten Sicherheitsleistungen (1 246 811 BFR) entsprach, die wegen Mißbrauchs der Einfuhrbescheinigungen verfallen waren.

12 Mit Urteil vom 29. Juni 1994 wies die Rechtbank die Klage des belgischen Staates ab, der daher beim Hof van Beroep Antwerpen Berufung gegen diese Entscheidung einlegte.

13 Nach dem Vorlageurteil macht der belgische Staat geltend, daß gemäß der Verordnung Nr. 1767/82 und den Vorschriften für das Ausfuellen von Feld Nr. 10 der Bescheinigung IMA 1 Kashkaval ausschließlich aus Schafmilch hergestellt sein müsse, um in den Genuß des Präferenzsatzes der Eingangsabgaben zu kommen.

14 Foodic u. a. bringen dagegen vor, daß Kashkaval auch aus Kuhmilch hergestellt sein könne, was dadurch bestätigt werde, daß die ungarische Behörde, die die Bescheinigung IMA 1 ausgefuellt habe, ausdrücklich angegeben habe, daß es sich um einen Käse aus Kuhmilch handele, ohne daß er die Bezeichnung "Kashkaval" verloren habe.

15 Kashkaval müsse erst seit dem Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1225/90 der Kommission vom 10. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Bezeichnung von Kashkaval-Käse (ABl. L 120, S. 56) aus Schafmilch hergestellt sein.

16 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1225/90 bestimmt:

"1. In Anhang I Buchstabe o) werden der KN-Code 0406 90 29 durch den KN-Code ex 0406 90 29 und die Bezeichnung des Kashkaval durch die Bezeichnung "Kashkaval, aus Schafmilch hergestellt, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff und einem Trockenstoffgehalt von mindestens 58 GHT; in Laiben, in Kunststoffverpackung oder nicht, mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 10 kg aufgemacht," ersetzt.

2. In Anhang III erhält Buchstabe K folgende Fassung:

"K. Für den in Anhang I Buchstabe o) genannten Kashkaval des KN-Code ex 0406 90 29:

a) Feld Nr. 7 mit der Angabe ,Kashkaval, aus Schafmilch hergestellt, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten, mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 58 GHT; in Laiben, in Kunststoffverpackung oder nicht, mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 10 kg aufgemacht,

b) Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung,",

c) Feld Nr. 11."

..."

17 Hilfsweise, soweit die Präferenzabgabe nicht anwendbar sein sollte, machen Foodic u. a. schließlich geltend, daß die Erhöhung der Abgaben unwirksam sei, soweit deren fehlerhafte Erhebung auf dem Fehler in der Bescheinigung IMA 1 beruhe, die von der ungarischen Behörde ausgestellt sei, der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1).

18 Das vorlegende Gericht stellt erstens fest, daß nur die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung IMA 1 in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1225/90 erwähnt seien, ohne daß darin die Frage entschieden würde, ob Kaskaval, um in den Genuß der ermässigten Eingangsabgaben kommen zu können, ausschließlich aus Schafmilch hergestellt sein müsse.

19 Das Gericht führt zweitens aus, daß in der Verordnung Nr. 1225/90 nicht stehe, welche Folgen es habe, wenn bei der Ausstellung einer Bescheinigung IMA 1 in Feld Nr. 10 angegeben worden sei, daß es sich um Käse aus Kuhmilch handele, obwohl dieses Feld nach der Verordnung mit der Angabe "Schafmilch einheimischer Erzeugung" ausgefuellt werden müsse, und insbesondere, ob in einem solchen Fall davon auszugehen sei, daß die Voraussetzungen für die Präferenzabschöpfung nicht erfuellt seien.

20 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und weil die anderen von Foodic u. a. vorgebrachten Verteidigungsmittel von der Lösung der oben dargelegten Auslegungsprobleme abhingen, hat der Hof van Beroep Antwerpen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen vorzulegen:

1. Ist mit Kashkaval in der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 nur Käse gemeint, der aus Schafmilch hergestellt ist?

2. Genügt eine Bescheinigung IMA 1, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 ausgestellt, aber entgegen den Hinweisen in den Anhängen dieser Verordnung ausgefuellt wurde, den Anforderungen des Artikels 2 dieser Verordnung, und hat dies den Verlust des Anspruchs auf einen ermässigten Einfuhrtarif zur Folge?

Zur ersten Frage

21 Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob nur der aus Schafmilch oder auch der aus Kuhmilch hergestellte Kashkaval-Käse in den Genuß der Präferenzabschöpfungen kommen kann.

22 Die A. Maas & Co. NV und Herr Picavet (im folgenden: Maas und Picavet) tragen vor, daß gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1767/82 die Präferenzabschöpfungen bei der Einfuhr nur auf die Erzeugnisse des Anhangs I angewandt würden, in dem der betreffende Käse als "Kashkaval" bezeichnet sei (Tarifnummer ex 04.04 E I b 2), ohne daß der Text dieser Verordnung danach unterscheide, ob der Käse aus Kuhmilch oder aus Schafmilch hergestellt sei. Der Text der Verordnung gehe aber dem des Anhangs III vor, der eine solche Unterscheidung einführe, da nach seinem Buchstaben I anzugeben sei, daß der Kashkaval ausschließlich aus Schafmilch einheimischer Erzeugung hergestellt sei.

23 Die Richtigkeit ihrer Auffassung ergebe sich daraus, daß die Verordnung Nr. 1225/90 die Bezeichnung "Kashkaval" in "Kashkaval, aus Schafmilch hergestellt", geändert und so bei den Präferenzabschöpfungen eine Unterscheidung danach eingeführt habe, ob es sich um aus Schafmilch oder um aus Kuhmilch hergestellten Käse handele, da seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung derartige Abschöpfungen nur auf den erstgenannten Käse erhoben würden.

24 Hierzu ist festzustellen, daß nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1767/82 für die Anwendung der Präferenzregelung zwei Voraussetzungen erfuellt sein müssen, von denen die erste in der Vorlage einer Bescheinigung IMA 1, die dem in Anhang II aufgeführten Formblatt entspricht, und die zweite in der Einhaltung der in der Verordnung Nr. 1767/82 festgesetzten Bedingungen besteht.

25 Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung muß die Bescheinigung die Angaben des Anhangs III enthalten, der in Buchstabe I vorschreibt, daß in Feld Nr. 10 der Bescheinigung IMA 1 "ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung" anzugeben ist.

26 Aus diesen Bestimmungen folgt somit, daß ausschließlich aus Schafmilch hergestellter Kashkaval-Käse in den Genuß der Präferenzabschöpfung kommt.

27 Diese Schlußfolgerung kann nicht durch die von Maas und Picavet angeführte Tatsache entkräftet werden, daß Anhang I der Verordnung Nr. 1767/82 nicht danach unterscheidet, ob der Kashkaval aus Kuhmilch oder aus Schafmilch hergestellt ist. Dieser Anhang ist nämlich im Zusammenhang mit Anhang III der Verordnung zu lesen, der für die meisten der betroffenen Käsesorten, die in Anhang I nach ihrer Bezeichnung aufgeführt sind, den zu verwendenden Ausgangsstoff angibt.

28 Im übrigen ergibt sich der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers, nur den aus Schafmilch hergestellten Kashkaval in den Genuß der Präferenzabschöpfungen kommen zu lassen, auch aus der Verordnung (EWG) Nr. 2307/70 des Rates vom 10. November 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse insbesondere hinsichtlich bestimmter Käsesorten (ABl. L 249, S. 13), die eine eigenständige Präferenzabschöpfung für Kashkaval-Käse einführt. In der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung heisst es nämlich genauer ""Kashkaval"-Schafkäse".

29 Zu dem Argument schließlich, das Maas und Picavet auf die Änderung der Bezeichnung "Kashkaval" durch die Verordnung Nr. 1225/90, d. h. die Hinzufügung der Angabe "aus Schafmilch hergestellt", stützen, genügt die Feststellung, daß eine solche nähere Bestimmung, die aufgrund der bei der Beschreibung dieses Käses in der Bescheinigung IMA 1 aufgetretenen Schwierigkeiten eingeführt worden ist, jedenfalls nichts an der Behandlung des Käses ändert, wie sie sich vorher aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1767/82 in Verbindung mit ihren Anhängen I und III ergeben hat.

30 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß es sich bei Kashkaval-Käse im Sinne der Verordnung Nr. 1767/82 um Käse handelt, der ausschließlich aus Schafmilch hergestellt worden ist.

Zur zweiten Frage

31 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht zunächst wissen, ob eine Bescheinigung IMA 1, die entgegen den Hinweisen in den Anhängen der Verordnung Nr. 1767/82 ausgefuellt wurde, den Anforderungen dieser Verordnung genügt, und sodann, ob die mit einer solchen Bescheinigung eingeführten Erzeugnisse nicht in den Genuß der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelung kommen können.

32 Vorab ist festzustellen, daß das nationale Gericht im ersten Teil dieser Frage auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 1767/82 Bezug nimmt, der jedoch nur die technischen Aspekte der Bescheinigung IMA 1 regelt. Die Frage kann sich also nur auf die Anforderungen von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1767/82 beziehen.

33 Maas und Picavet tragen vor, daß eine Bescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1767/82 nur gültig sei, wenn sie ordnungsgemäß ausgefuellt und mit dem Sichtvermerk einer der in Anhang IV aufgeführten ausstellenden Stellen versehen sei, und daß dies im vorliegenden Fall geschehen sei, da die Bescheinigungen tatsächlich mit dem Sichtvermerk der zuständigen ungarischen Stelle versehen seien.

34 Wie in den Randnummern 24 bis 26 des vorliegenden Urteils festgestellt, bilden die in Anhang III aufgeführten Angaben in der Bescheinigung IMA 1, bei Kashkaval-Käse insbesondere die Angabe "ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung", eine Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Bescheinigung, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1767/82 nur gültig ist, wenn sie ordnungsgemäß ausgefuellt ist.

35 Zum zweiten Teil dieser Frage machen Maas und Picavet geltend, daß die Verordnung Nr. 1767/82 keine ausdrücklichen Sanktionen für den Fall einer fehlerhaften Ausstellung der Bescheinigung IMA 1 durch die zuständige ausländische Stelle vorsehe, und daß die Wirtschaftsteilnehmer nicht die Folgen tragen dürften, wenn ein Detail der Bescheinigung nicht den Vorschriften des Anhangs III der Verordnung Nr. 1767/82 entspreche; dies führe daher auch nicht zum Verlust des Anspruchs auf den ermässigten Einfuhrtarif.

36 Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1767/82 die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nur dann in den Genuß der Präferenzregelung kommen, wenn die in der Verordnung festgesetzten Bedingungen eingehalten werden. Im übrigen ist gemäß der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung "die Zulassung zu Tarifnummern nicht mehr das einzige Kriterium für die Anwendung der Sonderabschöpfung".

37 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß eine Bescheinigung IMA 1, die entgegen den Hinweisen in den Anhängen der Verordnung Nr. 1767/82 ausgefuellt wurde, nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so daß die mit einer solchen Bescheinigung eingeführten Erzeugnisse nicht in den Genuß der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelung kommen können.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

auf die ihm vom Hof van Beroep Antwerpen mit Urteil vom 27. Januar 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Bei Kashkaval-Käse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission vom 1. Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse handelt es sich um Käse, der ausschließlich aus Schafmilch hergestellt worden ist.

2. Eine Bescheinigung IMA 1, die entgegen den Hinweisen in den Anhängen der Verordnung Nr. 1767/82 ausgefuellt wurde, genügt nicht den Anforderungen dieser Verordnung, so daß die mit einer solchen Bescheinigung eingeführten Erzeugnisse nicht in den Genuß der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelung kommen können.

Ende der Entscheidung

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