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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.2001
Aktenzeichen: C-41/98
Rechtsgebiete: EG-Vertrag
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 181 (jetzt EG Art. 238) |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Januar 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tecnologie Vetroresina SpA (TVR). - Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages. - Rechtssache C-41/98.
Parteien:
In der Rechtssache C-41/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Merla,
eklagte,
wegen einer Klage der Kommission gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) auf Verurteilung der Tecnologie Vetroresina SpA zur Erstattung des von der Kommission im Rahmen des Vertrages BREU-0114-I (A) gezahlten Vorschusses von 77 558,80 ECU zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen ab 1. Februar 1990 und zur Zahlung von 7 700 ECU als Ersatz für den der Kommission entstandenen Schaden
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 11. Mai 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer Schiedsklausel gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) Klage gegen die Tecnologie Vetroresina SpA (im Folgenden: TVR) erhoben, mit der sie deren Verurteilung zur Erstattung des von der Kommission im Rahmen des Vertrages BREU-0114-I (A) (im Folgenden: Vertrag) gezahlten Vorschusses von 77 558,80 ECU zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen von 24,97 ECU pro Tag ab 1. Februar 1990 und zur Zahlung von 7 700 ECU als Ersatz für den der Kommission entstandenen Schaden verlangt.
2 Der Vertrag wurde am 21. Dezember 1989 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit TVR im Rahmen finanzieller Unterstützung auf der Grundlage des mit der Entscheidung 89/237/EWG des Rates vom 14. März 1989 (ABl. L 98, S. 18) beschlossenen spezifischen Programms der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen industrielle Fertigungstechnologien und Verwendung fortgeschrittener Werkstoffe (BRITE/EURAM) für die Jahre 1989 bis 1992 geschlossen.
3 In diesem Vertrag, der für eine Laufzeit von 36 Monaten ab 1. Januar 1990 geschlossen wurde, verpflichtete sich TVR, als Gegenleistung für die Zahlung einer Beihilfe durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das im Anhang des Vertrages beschriebene Forschungsprojekt durchzuführen.
4 Gemäß den Artikeln 1.3 und 10.2 des Vertrages schloss TVR am 21. Mai 1990 mit dem Imperial College of Science and Technology and Medicine (im Folgenden: ICSTM) und am 30. Mai 1990 mit der DSM Limburg BV zwei Zusatzverträge über die Durchführung eines Teils des Projekts.
5 Nach Artikel 3.2 von Anhang II des Vertrages befreit der Abschluss von Zusatzverträgen TVR gegenüber der Kommission nicht von ihren Pflichten und ihrer Verantwortung hinsichtlich der Durchführung des Vertrages.
6 Nach den Artikeln 6.1 des Vertrages und 6.1 von Anhang II des Vertrages war TVR verpflichtet, der Kommission innerhalb eines Monats nach Ende des jeweiligen Zeitraums halbjährliche Berichte über den Fortschritt der Arbeiten und einen Zwischenbericht nach den ersten fünfzehn Monaten der Durchführung des Vertrages vorzulegen. Ferner sollte sie der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Vollendung, Unterbrechung oder Beendigung der von der Kommission finanzierten Arbeiten einen wissenschaftlichen Abschlussbericht übermitteln.
7 Die Artikel 5.1 und 5.2 des Vertrages und 36.1 von Anhang II des Vertrages sehen vor, dass TVR der Kommission innerhalb eines Monats nach Ende des jeweiligen Zeitraums jährliche Aufstellungen der Ausgaben und innerhalb von drei Monaten nach Vollendung, Unterbrechung oder Beendigung der von der Kommission finanzierten Arbeiten die vollständige Zusammenfassung der entstandenen Ausgaben zukommen lässt. Nach Artikel 5.4 des Vertrages hatte auch jeder zusätzliche Vertragspartner über TVR Aufstellungen der Ausgaben bei der Kommission einzureichen.
8 Nach Artikel 4 des Vertrages besteht der gesamte finanzielle Beitrag der Kommission in einem ersten Vorschuss von 460 00 ECU, gefolgt von regelmäßigen Zahlungen innerhalb von zwei Monaten nach Genehmigung der halbjährlichen Berichte über den Fortschritt der Arbeiten und der Aufstellungen der Ausgaben. Gemäß Artikel 39 von Anhang II des Vertrages können die Aufstellungen der Ausgaben jedoch auch noch nach der Kostenerstattung durch die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung oder Ende des Vertrages überprüft werden.
9 Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II des Vertrages sieht für den Fall, dass ein Vertragspartner eine seiner vertraglichen Pflichten nicht erfuellt, ohne dass es dafür vernünftige und vertretbare Gründe technischer oder wirtschaftlicher Art gibt, vor, dass die Kommission den Vertrag auflösen kann, falls nach einer Mahnung durch Einschreiben mit Rückschein die Pflicht nicht binnen eines Monats erfuellt wird.
10 Nach Artikel 8.4 Absatz 1 von Anhang II kann die Kommission, wenn Artikel 8.2 Buchstabe d zur Anwendung kommt, verlangen, dass die von ihr als Zuschuss gezahlten Beträge ganz oder teilweise erstattet werden; dabei hat sie in fairer und angemessener Weise Art und Ergebnisse der geleisteten Arbeiten sowie deren Nutzen für sie zu berücksichtigen.
11 Nach Artikel 8.4 Absatz 2 von Anhang II können ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner die gezahlten Beträge erhielt, Zinsen in Höhe des vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit auf seine in ECU abgewickelten Operationen angewandten Satzes, der am ersten Werktag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, zuzüglich 2 % verlangt werden.
12 Nach Artikel 12 von Anhang II des Vertrages ist der Gerichtshof für die Entscheidung über alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, die den Vertrag betreffen; dieser unterliegt nach seinem Artikel 11 italienischem Recht.
13 Am 21. Dezember 1989 zahlte die Kommission an TVR einen Vorschuss in Höhe von 460 000 ECU.
14 Am 22. Juli 1991 zahlte die Kommission trotz der anfänglichen Verzögerung bei der Durchführung des Projekts, die auf internen Schwierigkeiten von ICSTM beruhte, an TVR auf der Grundlage der Berichte für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1990 den Betrag von 128 418,20 ECU.
15 Am 13. November 1991 übersandte TVR der Kommission einen Bericht über den Fortschritt der Arbeiten in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1991.
16 Mit Schreiben vom 2. Dezember 1991 teilte die Kommission TVR mit, da es sich um den dritten halbjährlichen Bericht handele, müsse dieser sich auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1991 erstrecken. Ferner wies sie darauf hin, dass TVR den Zwischenbericht nicht vernachlässigen dürfe.
17 Mit Schreiben vom 20. Januar 1992 machte die Kommission TVR darauf aufmerksam, dass sie den Zwischenbericht, dessen Abgabetermin wegen der Probleme in der Anfangsphase des Projekts auf September 1991 verschoben worden sei, immer noch nicht erhalten habe. Sie ermahnte TVR deshalb, unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit das Projekt nicht in ernste Schwierigkeiten wissenschaftlicher und finanzieller Art gerate.
18 Da die Kommission Verzögerungen bei der Übermittlung der in Artikel 6.1 des Vertrages vorgesehenen regelmäßigen Berichte über den Fortschritt der Arbeiten feststellte, forderte sie TVR mit Schreiben vom 23. Januar 1992 auf, ihr diese Berichte so schnell wie möglich zuzusenden, und wies sie darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II des Vertrages zu dessen Auflösung berechtigt sei, wenn ein Vertragspartner eine seiner vertraglichen Pflichten nicht erfuelle.
19 Am 30. Januar 1992 übersandte TVR der Kommission eine Reihe von Unterlagen, unter denen sich der Zwischenbericht befand.
20 Die Kommission beauftragte einen externen Sachverständigen, Professor Goedel, mit einer Überprüfung der von TVR geleisteten Arbeit. In seinem Bewertungsbogen vom 6. Februar 1992 gab der Sachverständige eine negative Stellungnahme zu den bis dahin erzielten Ergebnissen ab.
21 Mit Schreiben vom 25. März 1992 teilte die Kommission TVR mit, dass sie den Vertrag u. a. deshalb auflösen wolle, weil jede Koordination zwischen den Partnern fehle, ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Durchführung der Arbeiten eingetreten seien und beim Bewertungstreffen nach halber Projektdauer das Fehlen von Ergebnissen festgestellt worden sei.
22 In ihrem Schreiben an die Kommission vom 15. April 1992 vertrat TVR die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Auflösung des Vertrages nicht erfuellt seien. Sie machte insbesondere geltend, dass sie ihre Forschungsarbeit gemäß dem geänderten Zeitplan durchgeführt habe.
23 Mit Schreiben vom 10. Juni 1992 verlangte die Kommission von TVR, die vollständigen Zusammenfassungen der Ausgaben aller zusätzlichen Vertragspartner im Jahr 1991 und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1992 vorzulegen, für die noch keine Zahlung erfolgt war. Sie wies TVR darauf hin, dass nach Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II des Vertrages Artikel 8.4 von Anhang II zur Anwendung komme, wenn ihre Forderung nicht erfuellt werde.
24 Im September 1992 akzeptierte die Kommission u. a. die Zusammenfassung der entstandenen Ausgaben, die TVR ihr am 2. Juli 1992 übersandt hatte. Am 23. März 1993 richtete sie jedoch an die Beklagte einen Buchungsvermerk, in dem die in der genannten Buchungsunterlage angegebenen Beträge für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1992 spürbar verringert wurden. Die Kommission verlangte daher trotz der Einwände von TVR die Erstattung eines Betrages von 109 444,80 ECU, bei dem es sich um die Differenz zwischen den der Beklagten bereits gezahlten Beträgen und der Hälfte der akzeptierten Kosten handelt, da die Kommission die berücksichtigungsfähigen Kosten gemäß Artikel 3.2 des Vertrages zu 50 % übernahm.
25 Im August 1993 beauftragte die Kommission die Gesellschaft Reconta Ernst & Young mit einer Prüfung des fraglichen Projekts für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1992. Der am 8. September 1994 erstellte Prüfungsbericht kam zu dem Ergebnis, dass die von TVR verbuchten Kosten, von einigen Ausnahmen abgesehen, mit den Buchungsregeln und den Bestimmungen des Vertrages im Einklang stuenden. Die Arbeitskosten hätten sogar unter den tatsächlich entstandenen Kosten gelegen.
26 Mit Schreiben vom 6. Juni 1995 teilte die Kommission TVR mit, dass sie den Betrag, dessen Erstattung sie verlange, auf 77 558,80 ECU verringere.
27 TVR nahm keine Erstattung vor.
Zur Zulässigkeit
28 TVR hält die Forderung der Kommission nach teilweiser Erstattung des Vorschusses zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen und nach Schadensersatz für unzulässig. Die Kommission habe vom Gerichtshof nicht verlangt, die Auflösung des Vertrages wegen Nichterfuellung festzustellen. Daher sei davon auszugehen, dass der Vertrag noch immer bestehe und Wirkungen entfalte. Folglich könne die Kommission nicht in den Genuss der Restitutionswirkungen gemäß Artikel 1458 des Codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch) kommen, zumal das von der Kommission eingeleitete vertragliche Auflösungsverfahren nicht zu Ende geführt worden sei.
29 Die Kommission trägt vor, ihre Forderung nach Erstattung und Schadensersatz beruhe darauf, dass der Vertrag gemäß der Klausel in Artikel 8.2 Buchstabe d seines Anhangs II aufgelöst worden sei. Unter diesen Umständen sei der Antrag auf Feststellung der Auflösung des Vertrages stillschweigend in den Anträgen auf Erstattung des Zuschusses und auf Ersatz des Schadens enthalten.
30 Ist gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, dass die Vertragspartner den Vertrag bei Nichterfuellung einer vertraglichen Pflicht einseitig auflösen können, so kann jede Vertragspartei, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gegebenenfalls ein Urteil erwirken, mit dem festgestellt wird, dass die Auflösung zwangsweise erfolgt ist (vgl. dazu Urteile der Corte suprema di cassazione [italienischer Kassationshof] vom 12. Dezember 1979, Nr. 6489, Mass. Foro it. 1979, S. 1309, und vom 5. April 1990, Nr. 2802, Mass. Foro it. 1990, S. 406).
31 Ferner erkennt die Corte suprema di cassazione an, dass ein nicht zum Ausdruck gebrachter Antrag als stillschweigend gestellt und faktisch in einer Klage enthalten betrachtet werden kann, wenn er mit dem Gegenstand und der Grundlage der Klage zwangsläufig verbunden ist (vgl. u. a. Urteil der Corte suprema di cassazione vom 14. Juni 1991, Nr. 6727, Mass. Foro it. 1991, S. 582).
32 Im vorliegenden Fall führt die Kommission in ihrer Klageschrift aus, sie habe sich auf die Auflösungsklausel in Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II des Vertrages berufen, weil TVR den Vertrag nicht erfuellt habe; TVR habe ihr eine Reihe von Abschlussdokumenten und insbesondere die Zusammenfassungen der Ausgaben übersandt, die dem Vertrag zufolge innerhalb von drei Monaten nach Unterbrechung der von der Kommission finanzierten Arbeiten vorgelegt werden müssten. Da sie nicht alle von TVR angegebenen Beträge akzeptiert habe, habe sie anschließend von dieser verlangt, ihr einen Teil der zur Durchführung des Vertrages gezahlten Vorschüsse zu erstatten. Auf dieser Grundlage verlangt die Kommission vom Gerichtshof u. a., TVR in Anwendung von Artikel 8.4 Absatz 1 von Anhang II des Vertrages zu verurteilen, ihr die erhaltenen Zuschüsse teilweise zu erstatten.
33 Da sich die Kommission auf die Restitutionswirkungen von Artikel 8.4 Absatz 1 von Anhang II des Vertrages beruft, weil dieser nach Durchführung des in Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II vorgesehenen Verfahrens aufgelöst worden sei, setzt ihr Antrag zwangsläufig die Feststellung des Gerichtshofes voraus, dass die Auflösung tatsächlich eingetreten ist.
34 Folglich ist davon auszugehen, dass die Kommission im vorliegenden Fall stillschweigend die Feststellung beantragt hat, dass die Auflösung in Anwendung des genannten Auflösungsverfahrens zwangsweise erfolgt ist.
35 Die Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.
Zur Auflösung des Vertrages
36 Die Kommission trägt vor, sie habe den Vertrag u. a. deshalb zwangsweise aufgelöst, weil TVR für eine erhebliche Verzögerung bei der Durchführung der Arbeiten verantwortlich und außerstande gewesen sei, ihre Rolle als Hauptvertragspartner in annehmbarer Weise zu erfuellen. Sie habe TVR zunächst mit Schreiben vom 23. Januar 1992 gemahnt und dann, da TVR untätig geblieben sei, den Vertrag mit Einschreiben vom 25. März 1992 aufgelöst. Selbst wenn das letztgenannte Schreiben als das eigentliche Mahnschreiben anzusehen sein sollte, sei die Auflösung gemäß Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II des Vertrages und den Artikeln 1454 und 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs von Rechts wegen einen Monat nach diesem Schreiben eingetreten, so dass ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Auflösung überfluessig sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ihr Vorbringen aufgegeben, dass es sich bei dem Schreiben vom 23. Januar 1992 um eine Mahnung handele, und ausgeführt, die Auflösung sei von Rechts wegen aufgrund der Untätigkeit von TVR nach der Mahnung im Schreiben vom 25. März 1992 eingetreten.
37 TVR erwidert, diesem Mahnschreiben, auf das sie mit Schreiben vom 15. April 1992 geantwortet habe, in dem die Beanstandungen der Kommission Punkt für Punkt widerlegt würden, sei kein förmliches Auflösungsschreiben des Vertrages gefolgt. Da der Vertrag somit nie durch eine dahin gehende förmliche Erklärung aufgelöst worden sei, könne der Gerichtshof diese Auflösung nicht feststellen.
38 Dem Vorbringen von TVR kann nicht gefolgt werden.
39 An das Mahnschreiben vom 25. März 1992 schloss sich jedenfalls ein Schreiben an, aus dem klar hervorging, dass die Kommission den Vertrag als aufgelöst betrachtete. Mit Schreiben vom 10. Juni 1992 wies sie nämlich TVR darauf hin, dass sie diese mit Schreiben vom 25. März 1992 über die Entscheidung informiert habe, den Vertrag aufzulösen. Ferner verlangte die Kommission von TVR, ihr die vollständigen Zusammenfassungen der Ausgaben aller zusätzlichen Vertragspartner in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Mai 1992 vorzulegen. Nach Artikel 5.2 und 5.4 des Vertrages mussten diese Zusammenfassungen der Kommission aber innerhalb von drei Monaten nach Vollendung, Unterbrechung oder Beendigung der von ihr finanzierten Arbeiten eingereicht werden.
40 Überdies ist den Akten zu entnehmen, dass es TVR trotz der Mahnung vom 25. März 1992 nicht gelang, bestimmte Arbeiten, die dem Vertrag zufolge bereits hätten abgeschlossen sein müssen, innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat durchzuführen. So hat TVR in ihrem Schreiben vom 15. April 1992, das in Randnummer 37 des vorliegenden Urteils erwähnt wird, selbst eingeräumt, dass der Prototyp einer Präzisionswickelmaschine noch immer nicht fertig gestellt sei. Nach den Bestimmungen des Vertrages sollte dieser Prototyp aber bis zum Ende des 24. Monats der Vertragslaufzeit, d. h. bis zum 31. Dezember 1991, fertig sein. Eine mehrmonatige Verzögerung bei der Verwirklichung des Hauptgegenstands des Vertrages ist als schwerwiegend anzusehen, zumal TVR die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 2.2 des Vertrages nicht von dieser Verzögerung unterrichtete.
41 Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Auflösung des Vertrages waren somit erfuellt.
42 Daher ist festzustellen, dass der Vertrag spätestens mit Eingang des Schreibens der Kommission vom 10. Juni 1992 bei TVR aufgelöst wurde.
Zur Erstattung des Vorschusses
43 Nach Artikel 8.4 Absatz 1 von Anhang II des Vertrages kann die Kommission, wenn sie den Vertrag wegen einer Pflichtverletzung des Vertragspartners auflöst, verlangen, dass die von ihr als Zuschuss gezahlten Beträge ganz oder teilweise erstattet werden; dabei hat sie in fairer und angemessener Weise Art und Ergebnisse der geleisteten Arbeiten sowie deren Nutzen für sie zu berücksichtigen.
44 Die Kommission trägt vor, nach den von TVR vorgelegten Belegen und dem Prüfungsbericht der Gesellschaft Reconta Ernst & Young müsse TVR ihr einen Betrag von 77 558,80 ECU erstatten. Sie habe die von TVR geleistete Arbeit auf zwei Ebenen bewertet: Sie habe die Gesellschaft Reconta Ernst & Young mit einer finanziellen und Professor Goedel mit einer technischen Bewertung beauftragt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe nur eine Finanzkontrolle vornehmen können, die sich von einer technischen Bewertung unterscheide. Mit einer Buchprüfung könnten mit anderen Worten die Kosten einer Arbeitsstunde pro Person ermittelt werden, aber es könne nicht festgestellt werden, ob es in technischer Hinsicht sinnvoll sei, zehn Stunden einem Vorgang zu widmen, für den nur zwei erforderlich seien. Aus diesem Grund müsse die finanzielle Bewertung mit einer technischen Bewertung verbunden werden, die im vorliegenden Fall von Professor Goedel vorgenommen worden sei und zu negativen Ergebnissen geführt habe.
45 TVR macht geltend, das Verhalten der Kommission sei widersprüchlich, da sie die vollständige Zusammenfassung der entstandenen Ausgaben zunächst akzeptiert und dann die Erstattung von 109 444,80 ECU verlangt habe. Die Inkonsequenz der Kommission ergebe sich noch deutlicher daraus, dass sie anschließend ihre Erstattungsforderung auf 77 558,80 ECU verringert habe, obwohl TVR nach den Ergebnissen der Buchprüfung durch die Gesellschaft Reconta Ernst & Young höchstens 22 000 000 ITL zurückzahlen müsse. Die Kommission habe auch nicht nachgewiesen, dass die Zahl der tatsächlich für das Projekt aufgewendeten Stunden zu hoch angesetzt worden sei. Bei der technischen Bewertung sei Professor Goedel auf die Frage der Arbeitsstunden nicht eingegangen.
46 Zunächst ist das Vorbringen von TVR zurückzuweisen, die Kommission habe sich widersprüchlich verhalten, da sie die vollständige Zusammenfassung der Ausgaben zunächst akzeptiert und dann beanstandet habe. Artikel 39 von Anhang II des Vertrages sieht vor, dass die Aufstellungen der Ausgaben auch noch nach der Kostenerstattung durch die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung oder Ende des Vertrages überprüft werden können. Die Kommission kann somit ihre frühere Kostenfestsetzung innerhalb der genannten zeitlichen Grenzen gegebenenfalls korrigieren. Genau dies hat sie im vorliegenden Fall getan.
47 TVR wirft der Kommission auch zu Unrecht vor, sich inkonsequent verhalten zu haben, da sie entgegen den Ergebnissen der Buchprüfung weiterhin die Erstattung von 77 558,80 ECU verlangt habe. Die Buchprüfung besteht im Wesentlichen darin, dass anhand der Buchungsunterlagen festgestellt wird, ob die in Rechnung gestellten und die dem betreffenden Unternehmen tatsächlich entstandenen Kosten übereinstimmen. Selbst wenn die in Rechnung gestellten und die dem betreffenden Unternehmen tatsächlich entstandenen Kosten genau übereinstimmen sollten, greift dies somit in keiner Weise der technischen Prüfung vor, ob die in Rechnung gestellten Kosten den von diesem Unternehmen erbrachten vertraglichen Leistungen angemessen waren.
48 Daher bleibt zu prüfen, ob es in den Akten Beweise gibt, die den Erstattungsanspruch der Kommission in Frage stellen können.
49 In ihrem Zwischenbericht vom 30. Januar 1992 und ihrem Schreiben vom 15. April 1992 gibt TVR an, wie weit die ihr nach dem Vertrag obliegenden Arbeiten fortgeschritten waren. In ihrem Schreiben vom 29. März 1993 führt sie die Kosten auf, die bei den verschiedenen im Vertrag vorgesehenen Arbeitsgängen angefallen waren. Die Kommission führt in ihrem Schreiben vom 6. Juni 1995, mit dem sie ihre frühere Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berichtigt, diese Kosten in der gleichen Reihenfolge wie TVR auf.
50 Aus diesen Schriftstücken ergibt sich, dass in allen Fällen, in denen die Kommission die von TVR verbuchten Kosten nur teilweise anerkannte, die damit zusammenhängenden Arbeiten nicht vertragsgemäß abgeschlossen worden waren oder das mit ihnen betraute Personal den vertraglich festgelegten Rahmen überschritten hatte. Im einzigen Fall, in dem die Kommission jede Kostenübernahme ablehnte, handelte es sich um Arbeiten, die dem Vertrag zufolge nicht von TVR durchgeführt werden sollten, sondern von ICSTM, einem ihrer zusätzlichen Vertragspartner.
51 Der Akteninhalt ist somit nicht geeignet, die von der Kommission verlangte Erstattung in Frage zu stellen.
52 Daher ist dem Erstattungsantrag der Kommission stattzugeben, und die Beklagte ist zur Erstattung von 77 558,80 ECU zu verurteilen.
Zu den Zinsen
53 Die Kommission beantragt ferner, TVR zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen für den Betrag von 77 558,80 ECU ab 1. Februar 1990 zu verurteilen.
54 TVR hat hierzu nicht Stellung genommen.
55 Nach Artikel 8.4 Absatz 2 von Anhang II des Vertrages muss bei dessen Auflösung durch die Kommission die säumige Partei nicht nur die Beträge erstatten, die sie von der Kommission als Vorschuss erhalten hat, sondern ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts auch die vertraglich vereinbarten Zinsen für diese Beträge entrichten. Für die Höhe der Zinsen gilt der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit auf seine in ECU abgewickelten Operationen angewandte Satz, der am ersten Werktag jedes Monats veröffentlicht wird, zuzüglich 2 %.
56 Da TVR verpflichtet ist, der Kommission den von ihr als Hauptforderung verlangten Betrag von 77 558,80 ECU zu erstatten, hat sie ihr als Nebenpflicht auch die vertraglich vereinbarten Zinsen für diesen Betrag ab 1. Februar 1990 zu zahlen, dem Tag, an dem sie unstreitig den Vorschuss von 460 000 ECU erhalten hatte.
Zum Ersatz des Schadens
57 Unter Berufung auf Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs beantragt die Kommission außerdem, TVR zu verurteilen, ihr 7 700 ECU zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch die Nichterfuellung des Vertrages entstanden sei.
58 Hierzu führt sie aus, erstens hätten einige ihrer Beamten viele Stunden damit verbracht, die Tätigkeit der Beklagten zu kontrollieren und sie mehrfach aufzufordern, die Fristen für die Erstellung der wissenschaftlichen Berichte einzuhalten. Zweitens habe die Kommission die Dienste einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen müssen, um die Arbeit von TVR buchhalterisch zu überprüfen. Drittens sei sie nicht in den Genuss der in Artikel 19 von Anhang II des Vertrages vorgesehenen Vorteile gekommen und habe damit keinen Nutzen aus den Erkenntnissen, die dank der von ihr finanzierten Forschungen gewonnen worden seien, oder den bei dieser Gelegenheit erworbenen Patenten ziehen können. Viertens habe sie durch den Abschluss eines Vertrages mit einer Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, einen Glaubwürdigkeitsverlust gegenüber allen Personen erlitten, die potenziell an einem Vertragsschluss mit ihr interessiert seien.
59 TVR wendet ein, dass der von der Kommission behauptete Schaden nicht dargetan sei.
60 Nach Artikel 11 des Vertrages unterliegt dieser italienischem Recht.
61 Selbst wenn man unterstellt, dass Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs, der einem Vertragspartner das Recht einräumt, von der säumigen Partei den Ersatz seines Schadens zu verlangen, nur für den Fall einer gerichtlichen Auflösung des Vertrages gilt, ändert dies nichts daran, dass nach Artikel 1218 des Zivilgesetzbuchs der Schuldner, der die geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbringt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er nicht nachweist, dass die Nichterfuellung darauf beruht, dass die Erbringung der Leistung aus einem ihm nicht zuzurechnenden Grund unmöglich war.
62 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission das Vorliegen des von ihr behaupteten Schadens nachgewiesen hat.
63 Zu den Kosten, die durch den zusätzlichen Aufwand der Beamten der Kommission bei der Durchführung des Vertrages entstanden sein sollen, ist festzustellen, dass die Kommission nach Artikel 4.3 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 8.2 Buchstabe d von Anhang II die Möglichkeit hatte, rechtzeitig die Konsequenzen aus der Nichterfuellung der von ihrem Vertragspartner eingegangenen Verpflichtungen zu ziehen und die vertragliche Beziehung vorzeitig und einseitig zu beenden (in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-334/97, Kommission/Montorio, Slg. 1999, I-3387, Randnr. 53).
64 Da die Kommission die Nichterfuellung der Verpflichtungen durch TVR während eines bestimmten Zeitraums hingenommen hat, bevor sie den Vertrag auflöste, stellen die zusätzlichen Kosten für die Durchführung des Vertrages in diesem Zeitraum keinen TVR zuzurechnenden Schaden dar.
65 Zum angeblichen Schaden aufgrund der Gebühren der Wirtschaftsprüfer ist festzustellen, dass die Kommission nie versucht hat, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von TVR und dem Erfordernis einer Buchprüfung herzustellen. Unter diesen Umständen können die Gebühren der Wirtschaftsprüfer keinesfalls TVR zugerechnet werden.
66 Für die übrigen von der Kommission geltend gemachten Schäden gibt es keine genauen und überzeugenden Nachweise.
67 Der Schadensersatzantrag der Kommission ist daher zurückzuweisen.
Zur Widerklage
68 TVR beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Kommission verpflichtet sei, den Vertrag durchzuführen, und sie mithin zur Zahlung der Beträge verurteilen, die erforderlich seien, um den Vertrag zu Ende zu führen.
69 Die Kommission trägt vor, da die vertragliche Beziehung ordnungsgemäß beendet worden sei, weil TVR ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe, sei sie TVR gegenüber zu nichts mehr verpflichtet.
70 Da der Klage der Kommission stattgegeben wird, ist die Widerklage von TVR abzuweisen.
71 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die Bezugnahme auf den Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 EUR für 1 ECU zu ersetzen.
Kostenentscheidung:
Kosten
72 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da TVR mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem dahin gehenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 77 558,80 EUR zuzüglich Zinsen zum vertraglich vereinbarten Satz ab 1. Februar 1990 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage der Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) wird abgewiesen.
4. Die Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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