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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: C-410/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, Richtlinie 1999/95/EG, Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten im Anhang der Richtlinie 1999/95/EG
Vorschriften:
Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen Art. 1 | |
Richtlinie 1999/95/EG Art. 3 | |
Richtlinie 1999/95/EG Art. 4 | |
Richtlinie 1999/95/EG Art. 5 | |
Richtlinie 1999/95/EG Art. 6 | |
Richtlinie 1999/95/EG Art. 7 | |
Richtlinie 1999/95/EG Art. 8 | |
Richtlinie 1999/95/EG Art. 9 | |
Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten im Anhang der Richtlinie 1999/95/EG § 4 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 28. April 2005. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/95/EG - Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-410/03.
Parteien:
In der Rechtssache C410/03
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 1. Oktober 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch K. Banks und K. Simonsson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik , vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. Cingolo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (ABl. 2000, L 14, S. 29), verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2. Die Italienische Republik beantragt, die Klage der Kommission als unbegründet abzuweisen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
3. Die Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167, S. 33) dient zur Umsetzung der genannten, im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung), die auf Bestimmungen des am 22. Oktober 1996 angenommenen Übereinkommens Nr. 180 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe zurückgeht.
4. Paragraph 4 der Vereinbarung bestimmt:
Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 5 wird bei der Festlegung der normalen Arbeitszeit für Seeleute grundsätzlich ein Achtstundentag und ein wöchentlicher Ruhetag sowie Arbeitsruhe an Feiertagen zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Verfahren zur Genehmigung oder Registrierung eines Tarifvertrags annehmen, der die normale Arbeitszeit der Seeleute auf einer Grundlage festlegt, die nicht weniger günstig ist als diese Norm.
5. Paragraph 5 der Vereinbarung sieht vor:
1. Die Arbeits- oder Ruhezeiten haben folgenden Beschränkungen zu unterliegen:
a) Die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:
i) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
ii) 72 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen;
oder
b) die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:
i) 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
ii) 77 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen.
2. Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von 6 Stunden haben muss; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
3. Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsbootübungen sowie durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationale Übereinkünfte vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Müdigkeit verursacht.
4. Bei Bereitschaftsdienst - wenn z. B. ein Maschinenraum unbesetzt ist - ist dem Seemann eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren, sofern die normale Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird.
5. Falls kein Tarifvertrag oder Schiedsspruch vorliegt oder falls die zuständige Stelle feststellt, dass die Bestimmungen des Tarifvertrags oder Schiedsspruchs in Bezug auf die Nummer 3 oder 4 unzureichend sind, hat die zuständige Stelle entsprechende Bestimmungen festzulegen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Seeleute eine ausreichende Ruhezeit erhalten.
6. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder eines entsprechenden Verfahrens Tarifverträge genehmigen oder registrieren, die Ausnahmen von den in den Nummern 1 und 2 festgelegten Beschränkungen gestatten. Diese Ausnahmen haben so weit wie möglich den festgelegten Normen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für Wache gehende Seeleute oder Seeleute, die an Bord von Schiffen von kurzer Reisedauer arbeiten, Rechnung tragen.
7. An einem leicht zugänglichen Ort ist eine Übersicht mit der Arbeitsorganisation an Bord anzuschlagen, die für jede Position mindestens Folgendes enthalten muss:
a) den See- und Hafendienstplan und
b) die Höchstarbeitszeit oder die Mindestruhezeit, entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Tarifverträgen.
8. Die in Nummer 7 erwähnte Übersicht ist nach einem Standardmuster in der oder den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch zu erstellen.
6. Paragraph 8 der Vereinbarung lautet:
1. Es werden Aufzeichnungen über die tägliche Arbeits- oder Ruhezeit der Seeleute geführt, um die Einhaltung der Bestimmungen nach Paragraph 5 überwachen zu können. Dem Seemann ist eine Kopie der ihn betreffenden Aufzeichnungen auszuhändigen, die vom Kapitän bzw. einer von ihm ermächtigten Person und vom Seemann schriftlich zu bestätigen ist.
2. Es werden Verfahren zur Führung dieser Aufzeichnungen an Bord festgelegt, einschließlich der Zeitabstände für die Eintragung dieser Informationen. Ein Vordruck für die Aufzeichnung der Arbeitszeit oder der Ruhezeit der Seeleute wird unter Berücksichtigung vorhandener internationaler Richtlinien erstellt. Das Muster ist in der oder den in Paragraph 5 Nummer 8 vorgesehenen Sprachen abzufassen.
3. Eine Kopie der einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu dieser Vereinbarung und der einschlägigen Tarifverträge ist an Bord aufzubewahren und muss der Besatzung leicht zugänglich sein.
7. Paragraph 9 der Vereinbarung lautet:
Die in Paragraph 8 erwähnten Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen zu prüfen und zu bestätigen; dies soll sicherstellen, dass die Bestimmungen über die Arbeits- oder Ruhezeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung eingehalten werden.
8. Nach der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 1999/95 gilt die Vereinbarung für Seeleute auf allen Seeschiffen, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragen sind und gewöhnlich in der gewerblichen Seeschifffahrt eingesetzt werden.
9. Nach der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 1999/95 sollen mit ihr die auf das Übereinkommen Nr. 180 der IAO gestützten Bestimmungen der Richtlinie 1999/63 auf alle Schiffe - unabhängig von deren Flagge - angewendet werden, die einen Hafen der Gemeinschaft anlaufen, um alle Situationen, die eine eindeutige Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Seeleute darstellen, festzustellen und zu beseitigen.
10. Artikel 1 der Richtlinie 1999/95 bestimmt:
(1) Mit dieser Richtlinie soll ein System geschaffen werden, mit dem die Einhaltung der Richtlinie 1999/63/EG durch Schiffe, die Häfen der Mitgliedstaaten anlaufen, überprüft und kontrolliert werden soll, um die Sicherheit auf See, die Arbeitsbedingungen und die Gesundheit und Sicherheit von Seeleuten an Bord von Schiffen zu verbessern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit die Schiffe, die nicht in ihrem Gebiet registriert sind oder nicht unter ihrer Flagge fahren, die im Anhang der Richtlinie 1999/63/EG enthaltenen Paragraphen 1 bis 12 der Vereinbarung einhalten.
11. Der mit Übersendung von Berichten überschriebene Artikel 3 der Richtlinie 1999/95 sieht vor:
Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 bereitet ein Mitgliedstaat, dessen Hafen freiwillig von einem Schiff auf dessen normaler Fahrt oder aus schiffsbetrieblichen Gründen angelaufen wird und der eine Beschwerde erhält, die er nicht für offensichtlich unbegründet hält, oder Beweise dafür hat, dass das Schiff nicht die Normen der Richtlinie 1999/63/EG erfüllt, einen Bericht vor, den er an die Regierung des Staates übermittelt, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und trifft, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 4 entsprechende Beweise erbringt, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen an Bord, die eine eindeutige Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Besatzungsmitglieder darstellen, geändert werden.
Die Identität der beschwerdeführenden Person darf weder dem Kapitän noch dem Eigentümer des betroffenen Schiffes bekannt gegeben werden.
12. Der mit Überprüfungen und gründlichere Überprüfungen überschriebene Artikel 4 der Richtlinie 1999/95 lautet:
(1) Wird eine Überprüfung durchgeführt, um Beweise dafür zu erhalten, dass ein Schiff die Anforderungen der Richtlinie 1999/63/EG nicht erfüllt, so stellt der Besichtiger fest, ob
- eine Übersicht, aus der die Arbeitsorganisation an Bord hervorgeht, gemäß dem in Anhang I enthaltenen Standardmuster oder einem anderen gleichwertigen Muster in der oder den auf dem Schiff gesprochenen Arbeitssprache(n) und in Englisch erstellt und an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angeschlagen wurde;
- Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute in der oder den auf dem Schiff gesprochenen Arbeitssprache(n) und in Englisch gemäß dem in Anhang II enthaltenen Standardmuster oder einem anderen gleichwertigen Muster an Bord geführt und aufbewahrt werden und nachweislich von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Schiff eingetragen ist, geprüft und bestätigt wurden.
(2) Liegt eine Beschwerde vor oder gelangt der Besichtiger nach seinen eigenen Beobachtungen an Bord zu der Auffassung, dass die Seeleute übermüdet sein könnten, so führt der Besichtiger gemäß Absatz 1 eine gründlichere Überprüfung durch, um festzustellen, ob die aufgezeichneten Arbeits- und Ruhezeiten den Normen der Richtlinie 1999/63/EG entsprechen und gebührend beachtet wurden, wobei andere Aufzeichnungen über den Betrieb des Schiffes zu berücksichtigen sind.
13. Der mit Mängelbeseitigung überschriebene Artikel 5 der Richtlinie 1999/95 hat folgenden Wortlaut:
(1) Hat die Überprüfung oder die gründlichere Überprüfung ergeben, dass das Schiff nicht die Anforderungen der Richtlinie 1999/63/EG erfüllt, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen an Bord, die eine eindeutige Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Seeleute darstellen, geändert werden. Diese Maßnahmen können das Verbot beinhalten, den Hafen zu verlassen, solange die Mängel nicht beseitigt sind oder die Seeleute keine ausreichende Ruhezeit hatten.
(2) Gibt es klare Beweise dafür, dass das Wachpersonal für die erste Wache oder die darauf folgenden Wachen übermüdet ist, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass das Schiff den Hafen nicht verlässt, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind oder die Seeleute eine ausreichende Ruhezeit hatten.
14. In Artikel 6 der Richtlinie 1999/95 heißt es unter der Überschrift Folgemaßnahmen:
(1) Wird ein Schiff gemäß Artikel 5 festgehalten, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Kapitän, den Schiffseigner oder betreiber sowie die Verwaltung des Flaggenstaats oder des Staats, in dem das Schiff eingetragen ist, oder den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates über die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Artikel 4, die vom Besichtiger getroffenen Entscheidungen und, falls erforderlich, die zur Beseitigung der Mängel notwendigen Maßnahmen.
(2) Wird eine Überprüfung gemäß dieser Richtlinie vorgenommen, sind alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Aufhalten des Schiffes zu vermeiden. Tritt dieser Fall dennoch ein, so hat der Schiffseigner oder betreiber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens. In allen Fällen, in denen ein unangemessenes Aufhalten geltend gemacht wird, liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.
15. Der mit Widerspruchsrecht überschriebene Artikel 7 der Richtlinie bestimmt:
(1) Der Eigentümer oder der Betreiber eines Schiffes oder sein Vertreter in dem Mitgliedstaat hat das Recht, gegen ein von der zuständigen Behörde verfügtes Festhalten Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Mitgliedstaaten werden zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einführen und beibehalten.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über die Widerspruchsrechte.
16. Artikel 8 der Richtlinie, der den Titel Zusammenarbeit der Behörden trägt, sieht vor:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um unter Bedingungen, die mit denen des Artikels 14 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) [ABl. L 157, S. 1], vereinbar sind, eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die wirksame Umsetzung der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten; sie unterrichten die Kommission von diesen Vorkehrungen.
(2) Die Informationen über die gemäß den Artikeln 4 und 5 ergriffenen Maßnahmen werden nach Modalitäten veröffentlicht, die den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG vorgesehenen Modalitäten entsprechen.
17. Der mit Nichtbegünstigungsklausel überschriebene Artikel 9 der Richtlinie 1999/95 lautet:
Bei der Überprüfung eines Schiffs, das unter der Flagge eines Staates fährt oder im Schiffsregister eines Staates eingetragen ist, der das Übereinkommen Nr. 180 der IAO oder das Protokoll zum Übereinkommen Nr. 147 der IAO nicht unterzeichnet hat, sorgen die Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten des Übereinkommens und des Protokolls dafür, dass das Schiff und seine Besatzung nicht günstiger behandelt werden als Schiffe, die unter der Flagge eines Staates fahren, der Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 180 der IAO oder des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 147 der IAO oder beider ist.
18. Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 1999/95 bestimmt, da ss die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2002 nachzukommen. Nach Artikel 10 Absatz 3 teilen sie der Kommission unverzüglich alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.
Nationale Regelung
19. Das Decreto legislativo Nr. 271 vom 27. Juli 1999 zur Anpassung der Regelung über die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute an Bord der nationalen Fischereifahrzeuge der Handelsmarine in Anwendung des Gesetzes Nr. 485 vom 31. Dezember 1998 (Decreto legislativo n° 271, recante adeguamento della normativa sulla sicurezza e salute dei lavoratori marittimi a bordo delle navi mercantili da pesca nazionali, a norma della legge 31 dicembre 1998, n° 485) (Supplemento ordinario zu GURI Nr. 151 vom 9. August 1999, im Folgenden: Decreto legislativo) gilt nach seinem Artikel 2 für Seeleute an Bord aller neuen und existierenden Handelsschiffe oder fahrzeuge, die zur Seeschifffahrt und Fischerei verwendet werden, sowie von Handelsschiffen oder fahrzeugen, deren Recht zur Führung der Flagge vorübergehend ausgesetzt wurde, von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und von beweglichen Bohrplattformen.
20. Die Absätze 1 und 3 bis 10 von Artikel 11 des Decreto legislativo lauten:
1. Unter Arbeitszeit an Bord des Schiffes ist die Zeit zu verstehen, während der Seeleute die mit der Ausübung der Schifffahrt zusammenhängenden Berufstätigkeiten zu erbringen haben. Zur Arbeitszeit an Bord gehören neben den normalen Schifffahrts- und Hafentätigkeiten
a) die Heranziehung zu Notfallübungen für den Brandschutz und das Verlassen des Schiffes sowie zu allen vorgeschriebenen Übungen nach den Sicherheitsvorschriften und dem Londoner Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das Gegenstand des Gesetzes Nr. 313 vom 23. Mai 1980 ist, samt späterer Änderungen, gemeinsam als Solas-Übereinkommen bezeichnet;
b) die vom Kapitän zur Sicherheit der Schifffahrt zu erbringenden Tätigkeiten bei Gefahren für Besatzung und Schiff;
c) die Fortbildungen im Bereich von Hygiene und Sicherheit der Arbeit an Bord im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben;
d) die Tätigkeiten zur laufenden Unterhaltung des Schiffes;
e) die vom Kapitän im Fall von Hilfsmaßnahmen für andere Handels- oder Fischereifahrzeuge oder von Hilfsmaßnahmen für Personen zu erbringenden Tätigkeiten.
...
3. Vorbehaltlich von Bestimmungen in nationalen Tarifverträgen für einzelne Berufsgruppen wird die Arbeitszeit der Seeleute an Bord von Handels- und Fischereischiffen auf acht Stunden pro Tag bei einem Ruhetag pro Woche nebst Feiertagen festgelegt.
4. Die Arbeits- oder Ruhezeiten an Bord von Schiffen unterliegen folgenden Beschränkungen:
a) Die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:
1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
2. 72 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen;
oder
b) die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:
1. 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
2. 77 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen.
5. Die Ruhezeit kann in höchstens zwei gesonderte Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine ununterbrochene Mindestdauer von 6 Stunden haben muss; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
6. Die Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Müdigkeit verursacht.
7. Leisten Seeleute Bereitschaftsdienst, so ist ihnen als Ausgleich eine angemessene Ruhezeit zu gewähren, falls die normale Ruhezeit durch einen Aufruf zur Arbeit gestört wird.
8. Bei Schiffen, die auf Fahrten von kurzer Dauer eingesetzt werden, und bei besonderen Schiffstypen, die für Hafendienste eingesetzt werden, darf der Tarifvertrag von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 abweichen, wobei häufigeren oder längeren Ruhezeiten oder Ruhezeiten als Ausgleich für Seeleute im Wachdienst oder an Bord tätige Seeleute Rechnung zu tragen ist.
9. An Bord aller nationalen Handels- und Fischereischiffe ist an einem leicht zugänglichen Ort in italienischer und englischer Sprache eine Übersicht mit der Arbeitsorganisation an Bord anzuschlagen, die für jede Arbeitsstelle mindestens Folgendes enthalten muss:
a) den See- und Hafendienstplan und
b) die Höchstarbeitszeit oder die Mindestruhezeit entsprechend dem vorliegenden Dekret oder den geltenden Tarifverträgen.
10. Eine Kopie des Tarifvertrags wird an Bord aufbewahrt; sie steht allen Besatzungsmitgliedern und den Kontrollbehörden zur Verfügung.
21. In Artikel 18 Absatz 1 des Decreto legislativo heißt es: Zur Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Dekrets werden die in Artikel 2 genannten Schiffe folgenden Besichtigungen unterzogen:
...
c) gelegentliche Besichtigung:
...
5) ausländischer Handelsschiffe oder fahrzeuge.
22. Die Absätze 1 und 3 von Artikel 21 des Decreto legislativo lauten:
1. Um den Fortbestand der Konformität der Arbeitsumwelt zu prüfen, wird in allen Fällen, in denen dies erforderlich ist, an Bord des Fahrzeugs im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c von der zuständigen Seebehörde aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde (Azienda unità sanitaria locale), von Gewerkschaftsvertretern, Reedern oder Seeleuten eine gelegentliche Besichtigung durchgeführt. Die Besichtigung kann ferner unmittelbar von den Arbeitnehmern über den Beauftragten für die Sicherheit der Arbeitsumwelt im Sinne von Artikel 16 beantragt werden.
...
3. Die gelegentliche Besichtigung an Bord ausländischer Handelsschiffe oder fahrzeuge wird nach den im Vereinbarungsprotokoll über die Kontrolle durch den Staat des Landehafens angegebenen Verfahren durchgeführt.
Vorverfahren
23. Da die Kommission keine Informationen über Maßnahmen erhielt, die von der Italienischen Republik getroffen worden waren, um der Richtlinie 1999/95 nachzukommen, leitete sie das Verfahren gemäß Artikel 226 EG ein. Nachdem sie diesem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass die genannte Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden sei, und die Italienische Republik aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
24. In ihrer Antwort vom 14. Februar 2003 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass ein Decreto legislativo in Vorbereitung sei.
25. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 verwiesen die italienischen Behörden darauf, dass die Verwaltung eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord und ein Register der Arbeitszeiten an Bord gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/95 ausgearbeitet habe.
26. Da die Kommission keine weiteren Informationen von den italienischen Behörden erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
27. Die Kommission trägt vor, in dem ihr übersandten Schreiben der italienischen Behörden vom 1. Juli 2003 werde keine Maßnahme zur Schaffung der nach den Artikeln 3 bis 9 der Richtlinie 1999/95 erforderlichen Vorschriften angeführt. Die Ausarbeitung einer Übersicht und eines Registers könne allenfalls den Charakter einer vorbereitenden Maßnahme für den Erlass von Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen nach Artikel 4 der Richtlinie haben. Die Italienische Republik habe noch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um der Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission zumindest nicht mitgeteilt.
28. Die italienische Regierung macht geltend, mit der Richtlinie 1999/95 habe ein System geschaffen werden sollen, mit dem die Einhaltung der Richtlinie 1999/63 kontrolliert und überprüft werde. Die wesentlichen Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie seien in Italien durch Artikel 11 des Decreto legislativo umgesetzt worden. Die italienische Verwaltung habe bereits durch Verwaltungsakt eine Übersicht über die Organisation der Arbeitszeiten an Bord und ein Register der Arbeitszeiten an Bord erlassen, die den Mustern in den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/95 entsprächen. Jede für die Anwendung gegebenenfalls erforderliche Ergänzung sei im Gemeinschaftsgesetz Nr. 306 vom 31. Oktober 2003 enthalten, in dessen Anhang B die Richtlinie 1999/63 aufgenommen worden sei.
29. Unter Bezugnahme auf die Artikel 2 und 18 des Decreto legislativo fügt die italienische Regierung in ihrer Gegenerwiderung hinzu, das System, mit dem die Einhaltung der bereits umgesetzten Richtlinie 1999/63 kontrolliert und überprüft werde, betreffe nicht nur Schiffe unter italienischer Flagge, sondern auch alle Schiffe, die die Häfen der Gemeinschaft anliefen. Die wesentlichen Aspekte der Richtlinie 1999/95 seien somit bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt worden.
Würdigung durch den Gerichtshof
Vormerkungen
30. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C71/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I5811, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I7545, Randnr. 13). Das Gemeinschaftsgesetz Nr. 306 vom 31. Oktober 2003 kann daher vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.
31. Da die Kommission der italienischen Regierung in der Begründung ihrer Klageschrift lediglich vorwirft, nicht dargetan zu haben, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 3 bis 9 der Richtlinie 1999/95 getroffen wurden, ist die Klage dahin zu verstehen, dass sie nur diese Bestimmungen betrifft.
Zu Artikel 4 der Richtlinie 1999/95
32. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I791, Randnr. 13, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C429/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 40).
33. Das Decreto legislativo genügt diesen Anforderungen in Bezug auf Artikel 4 der Richtlinie 1999/95 nicht.
34. Diese Bestimmung sieht spezielle Überprüfungen vor, um Beweise dafür zu erhalten, dass ein Schiff die Anforderungen der Richtlinie 1999/63 nicht erfüllt. Sie enthält eine detaillierte Aufstellung der Elemente, auf die sich die Überprüfungen beziehen müssen, und verlangt, dass im Rahmen so genannter gründlicherer Überprüfungen u. a. Kontrollabgleiche zwischen den Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten und anderen Aufzeichnungen über den Betrieb des betreffenden Schiffes vorgenommen werden.
35. Das Decreto legislativo enthält aber keine solchen Anforderungen.
36. Daher ist die Klage begründet, soweit sie Artikel 4 der Richtlinie 1999/95 betrifft.
Zu Artikel 3 der Richtlinie 1999/95
37. In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 1999/95 wird den Mitgliedstaaten eine doppelte Verpflichtung auferlegt. Die erste Verpflichtung besteht darin, dass ein Mitgliedstaat, der eine Beschwerde erhält oder Beweise dafür hat, dass ein Schiff nicht die Normen der Richtlinie 1999/63 erfüllt, einen Bericht vorbereitet, den er an die Regierung des Staates übermittelt, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist.
38. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes braucht eine Bestimmung, die nur die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten betrifft, grundsätzlich nicht umgesetzt zu werden (vgl. Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C296/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 92, und Urteil vom 27. November 2003, Kommission/Frankreich, Randnr. 68).
39. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I3771, Randnr. 19, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C97/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I2053, Randnr. 9, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C478/99, Kommission/Schweden, I4147, Randnr. 15).
40. Nach ihrer zweiten und ihrer siebten Begründungserwägung zielt die Richtlinie 1999/95 u. a. darauf ab, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten und die Sicherheit auf See zu verbessern. Der Bericht an die Regierung des Staates, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, soll auf Bedingungen hinweisen, die eine eindeutige Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Besatzungsmitglieder darstellen. Er bezweckt unmittelbar die Beseitigung dieser Gefahr und betrifft keine reinen Informationspflichten. Die volle Wirksamkeit der Norm verlangt deshalb ihre Umsetzung.
41. Folglich ist der Klage der Kommission stattzugeben, soweit sie die genannte Verpflichtung betrifft.
42. Als zweite Verpflichtung wird den Mitgliedstaaten in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 1999/95 aufgegeben, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 4 entsprechende Beweise für die Nichterfüllung der Normen der Richtlinie 1999/63 erbringt. Da - wie in Randnummer 36 des vorliegenden Urteils festgestellt - Artikel 4 nicht in italienisches Recht umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission auch insoweit begründet, als sie diese Verpflichtung betrifft.
43. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 1999/95 sieht vor, dass die Identität der beschwerdeführenden Person weder dem Kapitän noch dem Eigentümer des betroffenen Schiffes bekannt gegeben werden darf.
44. Keine der von der italienischen Regierung angeführten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts greift dieses Verbot auf.
45. Folglich ist die Klage insoweit begründet.
Zu Artikel 5 der Richtlinie 1999/95
46. Diese Bestimmung sieht u. a. vor, dass die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel das Verbot für das betreffende Schiff umfassen können und unter bestimmten Umständen müssen, den Hafen zu verlassen, solange die Mängel nicht beseitigt sind.
47. Solche Maßnahmen sind in den von der italienischen Regierung angeführten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unstreitig nicht zu finden.
48. Daher ist der Klage stattzugeben, soweit sie Artikel 5 der Richtlinie 1999/95 betrifft.
Zu Artikel 6 der Richtlinie 1999/95
49. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 1999/95 trifft die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Unterrichtungspflicht, wenn ein Schiff gemäß Artikel 5 der Richtlinie festgehalten wird.
50. Zu unterrichten sind der Kapitän, der Schiffseigner oder betreiber sowie die Verwaltung des Flaggenstaats oder des Staates, in dem das Schiff eingetragen ist, oder der Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates.
51. Die von der italienischen Regierung angeführte nationale Regelung sieht insoweit keine Unterrichtungspflicht vor.
52. Wie in Randnummer 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist ein Mitgliedstaat zwar grundsätzlich nicht zur Umsetzung von Bestimmungen verpflichtet, die nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.
53. Im vorliegenden Fall folgt die Verpflichtung, die Verwaltung des Flaggenstaats oder des Staates, in dem das Schiff eingetragen ist, oder den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates zu unterrichten, aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des genannten Staates.
54. Nach Artikel 94 Absatz 1 des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten, am 16. November 1994 in Kraft getretenen und durch den Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) genehmigten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der die Pflichten des Flaggenstaats betrifft, übt nämlich jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus. Insbesondere hat jeder Staat nach den Absätzen 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b dieses Artikels die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben und für die seine Flagge führenden Schiffe die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit auf See u. a. in Bezug auf die Bemannung der Schiffe, die Arbeitsbedingungen und die Ausbildung der Besatzungen unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Übereinkünfte erforderlich sind.
55. Nach Artikel 94 Absatz 6 untersucht der Flaggenstaat, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass keine ordnungsgemäße Kontrolle über ein Schiff ausgeübt worden ist, die Angelegenheit und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Abhilfemaßnahmen.
56. Somit dient die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 1999/95 vorgesehene Unterrichtung unmittelbar zur Wahrung der Sicherheit auf See im Fall eindeutiger Gefahr. Die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung erfordert deshalb eine ausdrückliche Umsetzung in nationales Recht.
57. Folglich ist der Klage stattzugeben, soweit sie Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 1999/95 betrifft.
58. Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 1999/95 enthält Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der von Überprüfungen gemäß der Richtlinie betroffenen Personen. Zu diesen Vorschriften gibt es in den von der italienischen Regierung angeführten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts kein Gegenstück.
59. Folglich ist der Klage stattzugeben, soweit sie Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 1999/95 betrifft.
Zu Artikel 7 der Richtlinie 1999/95
60. Hinsichtlich dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet und für den Fall, dass die Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I825, Randnr. 6, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I8575, Randnrn. 21 und 22).
61. Keine der von der italienischen Regierung angeführten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts betrifft jedoch ein Klagerecht gegen eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, ein Schiff festzuhalten, oder eine Verpflichtung dieser Behörde, den Kapitän des betreffenden Schiffes über dieses Recht zu informieren.
62. Folglich ist die Klage der Kommission begründet, soweit sie Artikel 7 der Richtlinie 1999/95 betrifft.
Zu Artikel 8 der Richtlinie 1999/95
63. Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie betrifft nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Beziehungen zwischen ihnen und der Kommission. Wie in Randnummer 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, brauchen solche Bestimmungen grundsätzlich nicht umgesetzt zu werden.
64. Da die Mitgliedstaaten jedoch die vollständige Beachtung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten müssen, ist die Kommission zu dem Nachweis befugt, dass die Einhaltung einer Richtlinienbestimmung, die diese Beziehungen regelt, den Erlass spezifischer Maßnahmen zu ihrer Umsetzung in die nationale Rechtsordnung erforderlich macht (vgl. Urteile vom 20. November 2003, Kommission/Frankreich, Randnr. 92, und vom 27. November 2003, Kommission/Frankreich, Randnr. 68).
65. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nichts zum Nachweis dafür vorgetragen, dass es eine den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 1999/95 zuwiderlaufende Praxis der italienischen Behörden gibt.
66. Folglich ist die Klage der Kommission insoweit abzuweisen.
67. Dagegen ist sie begründet, soweit sie die Veröffentlichungspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 1999/95 betrifft, da sich aus den von der italienischen Regierung angeführten Bestimmungen nicht ergibt, dass eine solche Verpflichtung nach innerstaatlichem Recht besteht.
Zu Artikel 9 der Richtlinie 1999/95
68. Die von der italienischen Regierung angeführten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts enthalten keine Nichtbegünstigungsklausel im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 1999/95.
69. Daher ist der Klage stattzugeben, soweit sie diese Bestimmung betrifft.
70. Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/95 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 3 bis 7, 8 Absatz 2 und 9 dieser Richtlinie nachzukommen; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
71. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 3 bis 7, 8 Absatz 2 und 9 dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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