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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: C-412/98
Rechtsgebiete: Brüsseler Übereinkommen
Vorschriften:
Brüsseler Übereinkommen Art. 2 |
1 Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Änderungen durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik findet, sobald der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Kläger in einem Drittland ansässig ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dort, wo das Übereinkommen die Anwendung einer seiner Zuständigkeitsregeln ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Wohnsitz des Klägers in einem Vertragsstaat liegt. Dies ist der Fall, wenn der Kläger von der ihm in Artikel 5 Nummer 2, in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 und in Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, sowie bei einer Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Artikel 17 des Übereinkommens, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat.
(vgl. Randnrn. 47, 61, Tenor Nr. 1)
2 Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 bis 12a des Übereinkommens vom 27. September 1968 mit Änderungen durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik gelten nicht für die Streitigkeiten zwischen Rückversichertem und Rückversicherer im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags. Diesen Vorschriften, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, liegt nämlich das Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist. Im Verhältnis zwischen einem Rückversicherten und seinem Rückversicherer ist dagegen ein besonderer Schutz nicht gerechtfertigt, da beide Parteien des Rückversicherungsvertrags zu den gewerblich Tätigen zählen; von keinem ist anzunehmen, daß er sich in einer schwächeren Position als sein Vertragspartner befindet.
(vgl. Randnrn. 64, 66, 76, Tenor 2)
3 Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 bis 12a des Übereinkommens vom 27. September 1968 gelten zwar nicht für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Rückversicherten und dem Rückversicherer im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags, sind aber sehr wohl anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte eines Versicherungsvertrags nach dem Recht eines Vertragsstaats Ansprüche aus diesem Vertrag unmittelbar gegen dessen Rückversicherer geltend machen kann. In einem solchen Fall befindet sich nämlich der Kläger gegenüber dem gewerblichen Rückversicherer in der schwächeren Position, so daß der besondere Schutzzweck der Artikel 7 ff. des Übereinkommens die Anwendung der dortigen Regeln rechtfertigt.
(vgl. Randnr. 75)
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2000. - Group Josi Reinsurance Company SA gegen Universal General Insurance Company (UGIC). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Versailles - Frankreich. - Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat - Sachlicher Anwendungsbereich - Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen - Rechtsstreit über einen Rückversicherungsvertrag. - Rechtssache C-412/98.
Parteien:
In der Rechtssache C-412/98
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der Cour d'appel Versailles (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Group Josi Reinsurance Company SA
gegen
Universal General Insurance Company (UGIC)
"vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften des Titels II des Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) mit Änderungen durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und G. Hirsch sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Group Josi Reinsurance Company SA, vertreten durch Rechtsanwalt C. Bouckaert, Paris,
- der Universal General Insurance Company (UGIC), vertreten durch Rechtsanwalt B. Mettetal, Paris,
- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister D. Lloyd Jones,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. L. Iglesias Buhigues und durch A. X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der französischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 10. Februar 2000,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. März 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Cour d'appel Versailles hat mit Urteil vom 5. November 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 1998, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung der Vorschriften des Titels II dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) mit Änderungen durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1; nachstehend: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der in Liquidation befindlichen Universal General Insurance Company (nachstehend: Klägerin), einer Versicherungsgesellschaft kanadischen Rechts mit Sitz in Vancouver (Kanada), und der Group Josi Reinsurance Company SA (nachstehend: Beklagte), einer Rückversicherungsgesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel (Belgien), wegen einer von der Klägerin an die Beklagte aus einem Rückversicherungsvertrag gestellten Geldforderung.
Das Übereinkommen
3 Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens finden sich in dessen Titel II mit den Artikeln 2 bis 24.
4 Artikel 2 des Übereinkommens, der zum 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften - des Titels II gehört, lautet:
"Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden."
5 Im selben Abschnitt bestimmt Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens:
"Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden."
6 Nach Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens ist es dem Kläger verwehrt, in den Vertragsstaaten geltende exorbitante Zuständigkeitsvorschriften geltend zu machen, die u. a. auf die Staatsangehörigkeit der Parteien und den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Klägers gestützt sind.
7 Artikel 4, der ebenfalls zum 1. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens gehört, lautet:
"Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.
Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt."
8 Im 2. bis 6. Abschnitt des Titels II enthält das Übereinkommen Vorschriften über besondere oder ausschließliche Zuständigkeiten.
9 So bestimmt Artikel 5 im 2. Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten - des Titels II des Übereinkommens:
"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre;...
2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat..."
10 Die Artikel 7 bis 12a bilden den 3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen - des Titels II des Übereinkommens.
11 Artikel 7 des Übereinkommens bestimmt:
"Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit... nach diesem Abschnitt."
12 Artikel 8 des Übereinkommens lautet wie folgt:
"Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden:
1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder
3. falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.
Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte."
13 Der 4. Abschnitt des Titels II enthält Vorschriften über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen.
14 Der in diesem Abschnitt enthaltene Artikel 14 bestimmt in Absatz 1:
"Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat."
15 Artikel 16, der den 5. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens bildet, sieht bestimmte ausschließliche Zuständigkeiten vor, die "ohne Rücksicht auf den Wohnsitz" gelten.
16 Artikel 17 Absatz 1 im 6. Abschnitt - Vereinbarung über die Zuständigkeit - des Titels II des Übereinkommens lautet:
"Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig..."
17 Artikel 18, ebenfalls im 6. Abschnitt, bestimmt:
"Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist."
Ausgangsverfahren
18 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß die Klägerin ihren Makler Euromepa, eine Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz Frankreich, beauftragt hatte, mit Wirkung vom 1. April 1990 einen Rückversicherungsvertrag hinsichtlich eines in Kanada bestehenden gebündelten Hausratversicherungsvertrags abzuschließen.
19 Mit Fax vom 27. März 1990 bot die Euromepa der Beklagten eine Beteiligung an diesem Rückversicherungsvertrag an, wobei sie angab, die Hauptrückversicherer seien Union Ruck mit 24 % und Agrippina Ruck mit 20 %.
20 Mit Fax vom 6. April 1990 erklärte sich die Beklagte mit einer Beteiligung von 7,5 % einverstanden.
21 Inzwischen hatte die Union Ruck der Euromepa am 28. März 1990 mitgeteilt, daß sie ihre Beteiligung nicht über den 31. Mai 1990 hinaus aufrechterhalten wolle, und die Agrippina Ruck hatte mit Schreiben vom 30. März 1990 mitgeteilt, daß sie ihre Beteiligung mit Wirkung vom 1. Juni 1990 auf 10 % verringere; diese Kündigungen waren mit Änderungen der Unternehmenspolitik begründet, die von den bereits auf amerikanischem Gebiet vertretenen Muttergesellschaften dieser Versicherer vorgegeben wurden.
22 Am 25. Februar 1991 sandte die Euromepa der Beklagten zunächst eine Abrechnung, die ein Debit auswies, und anschließend eine Endabrechnung, wonach die Beklagte aufgrund ihrer Beteiligung an der Rückversicherung 54 679,34 CAD schuldete.
23 Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 5. März 1991 die Zahlung dieses Betrages im wesentlichen mit der Begründung, ihr Beitritt zu dem Rückversicherungsvertrag sei aufgrund von Angaben erfolgt, die sich nachträglich als falsch erwiesen hätten.
24 Daraufhin verklagte die Klägerin die Beklagte mit Klageschrift vom 6. Juli 1994 vor dem Tribunal de Commerce Nanterre (Frankreich).
25 Die Beklagte machte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zugunsten des Tribunal de Commerce Brüssel, das für ihren Gesellschaftssitz örtlich zuständig sei, geltend. Dabei berief sie sich zum einen auf das Übereinkommen und zum anderen, für den Fall, daß dieses nicht für anwendbar gehalten werden sollte, auf Artikel 1247 des französischen Code Civil.
26 Mit Urteil vom 27. Juli 1995 erklärte sich das Tribunal de Commerce Nanterre für zuständig, weil die Klägerin eine Gesellschaft kanadischen Rechts ohne Niederlassung in der Gemeinschaft sei und die auf das Übereinkommen gestützte Unzuständigkeitseinrede ihr nicht entgegengehalten werden könne. In der Sache verurteilte es die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem 6. Juli 1994.
27 Die Beklagte legte gegen dieses Urteil bei der Cour d'appel Versailles Berufung ein.
28 In der Berufungsbegründung machte sie geltend, daß das Übereinkommen auf jeden Rechtsstreit mit einem Anknüpfungsmoment zum Übereinkommen Anwendung finde. Demnach sei dieses im vorliegenden Fall anzuwenden. Das Hauptanknüpfungsmoment sei das in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens niedergelegte Kriterium des Wohnsitzes des Beklagten. Da sie ihren Sitz in Brüssel und in Frankreich keine Zweigniederlassung habe, könne sie gemäß dieser Bestimmung nur vor einem belgischen Gericht verklagt werden. Sie beruft sich außerdem auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens; da es sich bei dem eingeklagten Anspruch um eine Vertragsschuld handele und der Rückversicherungsvertrag keine entgegenstehenden Klauseln enthalte, sei dieser am Wohnsitz des Schuldners in Brüssel zu erfuellen.
29 Die Klägerin machte dagegen geltend, die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens könnten nur dann angewandt werden, wenn auch der Kläger seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe. Da sie eine Gesellschaft kanadischen Rechts sei, die keine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat habe, sei das Übereinkommen im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
30 Die Cour d'appel weist zunächst darauf hin, daß ein Rechtsstreit einen hinreichenden Bezug zur Europäischen Gemeinschaft habe, der die Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaats rechtfertige, wenn der Beklagte wie im vorliegenden Fall in einem Vertragsstaat ansässig sei, daß es aber eine andere Frage sei, ob einem Kläger mit Sitz in einem Staat, der kein Vertragsstaat des Übereinkommens sei, die Vorschriften dieses Übereinkommens entgegengehalten werden könnten, was zwangsläufig zu einer Erstreckung des Gemeinschaftsrechts auf Drittländer führen würde.
31 Weiter stellt die Cour d'appel fest, daß Artikel 7 des Übereinkommens "Versicherungssachen" ohne weitere Präzisierung betreffe, so daß sich die Frage stelle, ob die Rückversicherung unter die mit den Artikeln 7 bis 12a des Übereinkommens geschaffene autonome Zuständigkeitsregelung falle. Hier sei die Annahme vertretbar, daß diese Artikel den Versicherten schützen sollten, der als schwache Partei des Versicherungsvertrags angesehen werde, und daß diese Schwäche im Bereich der Rückversicherung nicht gegeben sei; doch sehe der Text des Übereinkommens insoweit keinen Ausschluß vor.
Vorabentscheidungsfragen
32 Die Cour d'appel hält für die Beilegung des Rechtsstreits daher eine Auslegung des Übereinkommens für erforderlich; sie hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht nur auf "innergemeinschaftliche" Streitigkeiten, sondern auch auf Streitigkeiten, "die Bezug zur Gemeinschaft haben", angewandt werden? Genauer: Können einer in Kanada ansässigen Klägerin von der in einem Vertragsstaat niedergelassenen Beklagten die Zuständigkeitsvorschriften dieses Übereinkommens entgegengehalten werden?
2. Sind die besonderen Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 ff. des Brüsseler Übereinkommens im Bereich der Rückversicherung anwendbar?
Zur ersten Frage
33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens auch dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der Kläger aber in einem Drittland ansässig ist.
34 Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst von Belang, daß die gemeinschaftliche Zuständigkeitsregelung in Titel II des Übereinkommens auf der Grundregel des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens beruht, daß Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind.
35 Daß diese Zuständigkeitsregel ein allgemeiner Grundsatz ist - sie ist Ausdruck des Rechtssprichworts actor sequitur forum rei -, erklärt sich daraus, daß sie dem Beklagten grundsätzlich die Verteidigung erleichtert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14; vgl. außerdem den Jenard-Bericht über das Brüsseler Übereinkommen, ABl. 1979, C 59, SS. 1, 18).
36 Lediglich als Ausnahme von diesem Grundprinzip der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte ansässig ist, sieht das Übereinkommen in Artikel 3 Absatz 1 für die im 2. bis 6. Abschnitt des Titels II abschließend aufgezählten Fälle vor, daß ein in einem Vertragsstaat ansässiger Beklagter, wenn der Sachverhalt unter eine Vorschrift über eine besondere Zuständigkeit fällt, anstatt vor den Gerichten seines Sitzstaats vor denen eines anderen Vertragsstaats verklagt werden kann bzw. dort verklagt werden muß, wenn der Sachverhalt unter eine Vorschrift über eine ausschließliche Zuständigkeit fällt oder eine Zuständigkeitsvereinbarung eingreift.
37 Hierzu enthalten der 2. bis 6. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens bestimmte Sondervorschriften, die für die Bestimmung des zuständigen Gerichts abweichend vom allgemeinen Kriterium des Wohnsitzes des Beklagten ausnahmsweise dem Wohnsitz des Klägers einen gewissen Einfluß zugestehen.
38 So gestattet zum einen Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens dem Unterhaltsberechtigten zur Erleichterung von Unterhaltsklagen, die Klage in einem anderen Vertragsstaat als dem des Wohnsitzes des Beklagten, nämlich vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
39 Desgleichen und ebenfalls zum Schutz der generell schwächeren Vertragspartei können der Versicherungsnehmer nach Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 und der Verbraucher nach Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens ihren Vertragspartner vor den Gerichten des Vertragsstaats verklagen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.
40 In diesen Vorschriften über die besondere Zuständigkeit wird zwar dem Wohnsitz des Klägers in einem Vertragsstaat ausnahmsweise Gewicht beigelegt, doch eröffnen sie dem Kläger neben dem Gerichtsstand des Vertragsstaats des Wohnsitzes des Beklagten, dem Grundprinzip des Übereinkommens, nur eine zusätzliche Wahlmöglichkeit.
41 Zum anderen sieht Artikel 17 des Übereinkommens die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vor, die von den Parteien vereinbart wurden, sofern eine der Parteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.
42 Das braucht nicht der Wohnsitz des Beklagten, sondern kann auch derjenige des Klägers sein. Aus diesem Artikel ergibt sich jedoch weiter, daß er bereits gilt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, auch wenn der Wohnsitz des Klägers in einem Drittland liegt (vgl. in diesem Sinne den Jenard-Bericht, S. 38).
43 In den übrigen Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des Titels II des Übereinkommens kommt dem Wohnsitz des Klägers hingegen keine Bedeutung zu.
44 Zwar wird nach Artikel 18 das Gericht eines Vertragsstaats, bei dem die Klage erhoben wurde, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt, ohne daß es auf den Wohnsitz des Beklagten ankäme.
45 Hier muß zwar das Gericht das eines Vertragsstaats sein; jedoch braucht der Wohnsitz des Klägers nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zu liegen.
46 Dasselbe ergibt sich aus Artikel 16 des Übereinkommens, wonach die dort vorgesehenen ausschließlichen Gerichtsstände ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien gelten. Diese ausschließlichen Gerichtsstände sind nämlich dadurch gerechtfertigt, daß zwischen dem Rechtsstreit und einem Vertragsstaat eine besonders enge, vom Wohnsitz des Beklagten und des Klägers unabhängige Verknüpfung besteht (so etwa bei der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die Sache belegen ist; vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 27).
47 Nach alledem ist festzustellen, daß im Titel II des Übereinkommens für die Bestimmung der Zuständigkeit nur ganz ausnahmsweise, nämlich nur dann, wenn der Kläger von der ihm in Artikel 5 Nummer 2, in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 und in Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, sowie bei einer Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Artikel 17 des Übereinkommens, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, darauf abgestellt wird, in welchem Vertragsstaat der Wohnsitz des Klägers liegt.
48 Im Ausgangsrechtsstreit liegt jedoch keiner dieser Sonderfälle vor.
49 Überdies sind nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeitsregeln, die vom allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens abweichen, daß die Gerichte des Vertragsstaats des Wohnsitzes oder Sitzes des Beklagten zuständig sind, keiner Auslegung zugänglich, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausginge (vgl. insbesondere Urteil Handte, Randnr. 14, und Urteile vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnrn. 15 und 16, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 13, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 16).
50 Hinzu kommt, wie bereits aus Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens hervorgeht, wonach der Kläger gegen den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten keine nationalen Zuständigkeitsvorschriften geltend machen kann, die auf den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Klägers abstellen, daß das Übereinkommen einer Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Klägers eindeutig ablehnend gegenübersteht (vgl. Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 16, und Shearson Lehman Hutton, Randnr. 17). Folglich darf das Übereinkommen nicht dahin ausgelegt werden, daß es, außer in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen, die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkennen und dem Kläger dadurch erlauben würde, durch die Wahl seines Wohnsitzes das zuständige Gericht zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dumez France und Tracoba, Randnr. 19).
51 Artikel 4 des Übereinkommens sieht zwar eine Ausnahme von der Regel des Artikels 3 Absatz 2 vor. Nach Artikel 4 bestimmt sich nämlich, vorbehaltlich nur des Artikels 16 des Übereinkommens, bei dem der Wohnsitz keine Rolle spielt, für den Fall, daß der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen; ein im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ansässiger Kläger kann sich dort gegenüber einem solchen Beklagten auf die dort geltenden exorbitanten Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens beispielhaft angeführten Vorschriften, berufen.
52 Da aber nach Artikel 4 des Übereinkommens dessen Zuständigkeitsvorschriften nicht gelten, wenn der Beklagte nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ansässig ist, bestätigt er das Grundprinzip des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens.
53 Nach alledem beruht die Zuständigkeitsregelung des Übereinkommens generell nicht auf dem Kriterium des Wohnsitzes oder des Sitzes des Klägers.
54 Wie sich überdies aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens ergibt, spielt nach dieser Regelung die Staatsangehörigkeit der Parteien keine Rolle.
55 Dagegen geht das Übereinkommen vom Grundprinzip der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats aus, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte ansässig ist.
56 Wie sich aus Randnummer 47 ergibt, mißt das Übereinkommen lediglich in bestimmten Sondervorschriften, die klar abgegrenzte Fallgestaltungen betreffen, dem Wohnsitz des Klägers als Ausnahme von diesem Grundprinzip Gewicht bei.
57 Folglich kommt es im allgemeinen für die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens nicht darauf an, wo der Wohnsitz des Klägers liegt, da diese Anwendung grundsätzlich nur vom Kriterium des Wohnsitzes des Beklagten in einem Vertragsstaat abhängt.
58 Etwas anderes würde nur ausnahmsweise dort gelten, wo das Übereinkommen diese Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Wohnsitz des Klägers in einem Vertragsstaat liegt.
59 Daher steht das Übereinkommen grundsätzlich einer Anwendung seiner Zuständigkeitsvorschriften auf einen Rechtsstreit zwischen einem in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten und einem in einem Drittland ansässigen Kläger nicht entgegen.
60 Wie der Generalanwalt in Nummer 21 seiner Schlußanträge dargelegt hat, hat der Gerichtshof die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens in vollem Einklang mit dieser Feststellung bereits in Fällen ausgelegt, in denen der Kläger in einem Drittland ansässig war, wobei die fraglichen Vorschriften des Übereinkommens keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats vorsahen, in deren Hoheitsgebiet der Beklagte ansässig ist (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich, Slg. 1991, I-3855, und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439).
61 Daher ist auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß Titel II des Übereinkommens, sobald der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, grundsätzlich auch dann Anwendung findet, wenn der Kläger in einem Drittland ansässig ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dort, wo das Übereinkommen die Anwendung einer seiner Zuständigkeitsregeln ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Wohnsitz des Klägers in einem Vertragsstaat liegt.
Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage
62 Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels II über die Zuständigkeit für Versicherungssachen gelten ausdrücklich für bestimmte besondere Arten von Versicherungsverträgen wie die Pflichtversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Versicherung eines Gebäudes, eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs. Überdies ist in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens ausdrücklich die Mitversicherung erwähnt.
63 Die Rückversicherung ist dagegen in keiner der Vorschriften dieses Abschnitts erwähnt.
64 Zum anderen liegt nach ständiger Rechtsprechung den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II des Übereinkommens, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82, Gerling u. a., Slg. 1983, 2503, Randnr. 17).
65 Aus dem Zweck dieser Vorschriften, den Vertragsteil zu schützen, der als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner anzusehen ist, ergibt sich, daß die im Übereinkommen hierfür vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen erstreckt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (siehe analog für die Artikel 13 ff. des Übereinkommens über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 19).
66 Im Verhältnis zwischen einem Rückversicherten und seinem Rückversicherer ist ein besonderer Schutz nicht gerechtfertigt. Beide Parteien des Rückversicherungsvertrags zählen nämlich zu den im Bereich der Versicherungen gewerblich Tätigen; von keinem ist anzunehmen, daß er sich in einer schwächeren Position als sein Vertragspartner befindet.
67 Es entspricht also dem Wortlaut wie dem Sinn und Zweck der fraglichen Vorschriften, daß diese im Verhältnis Rückversicherer-Rückversicherter im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags nicht gelten.
68 Diese Auslegung findet in der Struktur der Zuständigkeitsregelung des Übereinkommens ihre Bestätigung.
69 So enthält der 3. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens Vorschriften, die andere Gerichtsstände als die des Vertragsstaats vorsehen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte ansässig ist. Insbesondere ist nach Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 des Übereinkommens das Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, zuständig.
70 Wie bereits in Randnummer 49 ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeitsregeln, die vom allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens abweichen, daß die Gerichte des Vertragsstaats des Wohnsitzes oder Sitzes des Beklagten zuständig sind, keiner Auslegung zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausginge.
71 Diese Auslegung gilt um so mehr für eine Zuständigkeitsregel wie die des Artikels 8 Absatz 1 Nummer 2 des Übereinkommens, nach der ein Versicherungsnehmer den Versicherer vor den Gerichten des Vertragsstaats verklagen kann, in dessen Hoheitsgebiet der Kläger seinen Wohnsitz hat.
72 Die Verfasser des Übereinkommens haben sich nämlich aus den in Randnummer 50 eingehend dargelegten Gründen, von den ausdrücklich geregelten Fällen abgesehen, gegen die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Klägers ausgesprochen.
73 Folglich gilt der 3. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens im Verhältnis Rückversicherter-Rückversicherer im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags nicht.
74 Diese Auslegung wird durch den Schlosser-Bericht zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, SS. 71, 117) weiter bestätigt, wo es heißt: "Ein Rückversicherungsvertrag ist mit einem Versicherungsvertrag nicht gleichzusetzen. Daher sind die Artikel 7 bis 12 auf Rückversicherungsverträge nicht anwendbar."
75 Klarzustellen ist jedoch, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, daß die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen zwar für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Rückversicherten und dem Rückversicherer im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags wie dem im Ausgangsverfahren streitigen nicht gelten, aber sehr wohl anwendbar sind, wenn der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte eines Versicherungsvertrags nach dem Recht eines Vertragsstaats Ansprüche aus diesem Vertrag z. B. im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherers unmittelbar gegen dessen Rückversicherer geltend machen kann. In einem solchen Fall befindet sich nämlich der Kläger gegenüber dem gewerblichen Rückversicherer in der schwächeren Position, so daß der besondere Schutzzweck der Artikel 7 ff. des Übereinkommens die Anwendung der dortigen Regeln rechtfertigt.
76 Nach alledem ist auf die zweite Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 bis 12a des Übereinkommens für die Streitigkeiten zwischen Rückversicherer und Rückversichertem im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags nicht gelten.
Kostenentscheidung:
Kosten
77 Die Auslagen der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Versailles mit Urteil vom 5. November 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Änderungen durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik findet, sobald der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Kläger in einem Drittland ansässig ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dort, wo das Übereinkommen die Anwendung einer seiner Zuständigkeitsregeln ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Wohnsitz des Klägers in einem Vertragsstaat liegt.
2. Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 bis 12a des Übereinkommens gelten nicht für die Streitigkeiten zwischen Rückversicherer und Rückversichertem im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags.
Ende der Entscheidung
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