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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: C-416/98
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1972/83 des Rates vom 11. Juli 1983 zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energiequellen, der Energieeinsparung und der Substitution von Kohlenwasserstoffen, Verordnung Nr. 1971/83 des Rates vom 11. Juli 1983 zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für industrielle Pilot- und für Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Verflüssigung und Vergasung fester Brennstoffe, griech. BGB


Vorschriften:

EGV Art. 238
Verordnung (EWG) Nr. 1972/83 des Rates vom 11. Juli 1983 zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energiequellen, der Energieeinsparung und der Substitution von Kohlenwasserstoffen
Verordnung Nr. 1971/83 des Rates vom 11. Juli 1983 zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für industrielle Pilot- und für Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Verflüssigung und Vergasung fester Brennstoffe
griech. BGB Art. 147
griech. BGB Art. 154
griech. BGB Art. 155 d
griech. BGB Art. 157
griech. BGB Art. 340
griech. BGB Art. 345
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Nea Energeiaki Technologia EPE. - Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) - Schiedsklausel - Rückzahlung von Vorschüssen, die im Rahmen eines von der Kommission wegen Nichterfüllung gekündigten Vertrages gezahlt worden waren. - Rechtssache C-416/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-416/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright und O. Couvert-Castéra als Bevollmächtigte, Beistand: M. Bra, avocat, und K. Kapoutzidou, dikigoros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Nea Energeiaki Technologia EPE, mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: G. Papacharalampous, dikigoros,

Beklagte,

betreffend eine von der Kommission gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) erhobene Klage auf Rückzahlung eines Vorschusses, den sie der Beklagten im Rahmen eines Vertrages über die Verwirklichung und den Nachweis des Funktionierens eines Pilotprogramms für Windenergie mit der Bezeichnung "Insel Kea" gewährt hatte, das die Errichtung eines Windkraftwerks auf einer griechischen Insel vorsah,

erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter V. Skouris (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 8. März 2001, in der die Kommission durch P. Panayotopoulos als Bevollmächtigten im Beistand von M. Bra und die Beklagte durch G. Papacharalampous vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) vereinbarten Schiedsklausel Klage auf Verurteilung der Nea Energeiaki Technologia EPE (im Folgenden: Beklagte) zur Rückzahlung eines Betrages von 13 800 000 GRD zuzüglich 24 382 218 GRD an vertraglichen Zinsen, insgesamt 38 182 218 GRD, nebst nach griechischem Recht ab Zustellung der vorliegenden Klage an die Beklagte geschuldeten Verzugszinsen bis zur vollständigen Begleichung von deren Schuld, oder zumindest Zinsen zum Satz der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden: EIB) für die Zeit von der Erhebung der vorliegenden Klage bis zur vollständigen Rückzahlung der Schuld durch die Beklagte erhoben.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

2 Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung griechischen Rechts, deren Gesellschaftszweck die Planung und Errichtung von alternativen Energiesystemen sowie die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen sind.

3 1985 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit der Beklagten einen Subventionsvertrag mit den Aktenzeichen WE 131/83 und WE 72/84 (im Folgenden: Vertrag), der in englischer Sprache abgefasst war und zuletzt von der Kommission am 15. Juli 1985 unterzeichnet wurde. Der Vertrag wurde im Rahmen der Aktionen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1972/83 des Rates vom 11. Juli 1983 zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energiequellen, der Energieeinsparung und der Substitution von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 195, S. 6) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2126/84 des Rates vom 23. Juli 1984 (ABl. L 196, S. 4) geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 1971/83 des Rates vom 11. Juli 1983 zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für industrielle Pilot- und für Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Verfluessigung und Vergasung fester Brennstoffe (ABl. L 195, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2125/84 des Rates vom 23. Juli 1984 (ABl. L 196, S. 3) geänderten Fassung geschlossen.

Der Vertrag

4 Nach Artikel 1 und Anhang I A Nr. 1 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte mit Hilfe der Gewährung eines finanziellen Zuschusses durch die Kommission ein "Insel Kea" genanntes Projekt zu realisieren, das das Ziel hatte, eine Windkraftanlage mit einer Leistungsfähigkeit von 300 kW auf einer griechischen Insel zu errichten, während zwei Jahren zu zeigen, dass das System funktioniert, und es danach den Benutzern zu übergeben.

5 Nach Artikel 3 des Vertrages wurde die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft auf 40 % der effektiven, von der Kommission geprüften und gebilligten Aufgaben für das Projekt, höchstens aber 46 000 000 GRD ohne Mehrwertsteuer, festgesetzt.

6 Nach dem Zeitplan für die Durchführung des Projektes in Anhang I A Nummer 2 des Vertrages sollte die Errichtung des Windkraftwerks am 1. Juni 1985 beginnen und vor dem 1. Januar 1986, an dem die Demonstration des Funktionieren des Systems beginnen sollte, fertiggestellt werden. Für diese Demonstration war eine Dauer von zwei Jahren vorgesehen; das Projekt sollte am 1. April 1988 für den gewerblichen Betrieb freigegeben werden.

7 Anhang II Teil I - Zahlungsweise - des Vertrages sah in § 1 Buchstabe a Absätze 1 und 2 vor, dass die Kommission binnen 30 Tagen ab Unterzeichnung des Vertrages der Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 13 800 000 GRD, entsprechend 30 % des Hoechstbetrags des für das erwähnte Projekt eines Windkraftwerks gewährten finanziellen Zuschusses, zahlt. Dieser Vorschuss sowie alle angefallenen Zinsen durften nur für die Zwecke der Durchführung des Projektes verwendet werden.

8 Ferner bestimmte Anhang II Teil I § 1 Buchstabe c Absatz 2 des Vertrages, dass die als finanzieller Zuschuss gezahlten Beträge dem Vertragspartner erst dann endgültig zustehen sollten, wenn der Schlussbericht und die Kostenaufstellung gebilligt worden seien.

9 Artikel 8 des Vertrages sah vor:

"Falls der Vertragspartner eine der Verpflichtungen, die ihm aufgrund des vorliegenden Vertrages obliegen, nicht einhält, kann der Vertrag ohne weiteres von der Kommission nach Zustellung eines Mahnschreibens per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, dem nicht innerhalb einer Frist von einem Monat Folge geleistet wird, aufgelöst werden. Der Vertrag kann auch aufgelöst werden, wenn der Vertragspartner falsche Erklärungen abgegeben hat, um den finanziellen Beitrag zu erhalten, soweit sie ihm zurechenbar sind. In diesen Fällen muss der Vertragspartner die als finanzieller Beitrag gezahlten Beträge der Kommission sofort zuzüglich der Zinsen seit Ablauf der oben genannten Frist von einem Monat erstatten. Der Zinssatz ist derjenige der Europäischen Investitionsbank, der am Tag der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Beitrags für das Projekt gültig ist."

10 Ferner lautet Artikel 9 des Vertrages:

"Der vorliegende Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des in Anhang I definierten Arbeitsprogramms uninteressant geworden ist, weil z. B. technische oder finanzielle Schwierigkeiten erwartet werden oder die geschätzten Kosten des Projekts erheblich überschritten worden sind. In diesem Fall kann die Kommission die Erstattung der gesamten oder eines Teils der zur Unterstützung gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen seit der Kündigung des Vertrages fordern, wenn das Programm bei Kündigung Ergebnisse hervorgebracht hat, die gewerblich ausgenutzt werden können. Der Zinssatz ist derjenige der [EIB], der am Tag der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Beitrags für das Projekt gültig ist. Die Erstattung muss nach den in den Absätzen 2.1 und 2.2 des Anhangs II vorgesehenen Modalitäten erfolgen."

11 Nach Artikel 13 des Vertrages ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausschließlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Gültigkeit, die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages zu entscheiden. Nach Artikel 14 ist das griechische Recht das anwendbare Recht.

Die anwendbaren Bestimmungen des griechischen Rechts

12 Artikel 147 des griechischen bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) bestimmt:

"Wer durch arglistige Täuschung zu einer Willenserklärung veranlasst worden ist, hat das Recht, die Nichtigerklärung des Aktes zu verlangen. Bei einer an einen anderen gerichteten Erklärung kann die Nichtigerklärung, wenn die Täuschung von einem Dritten begangen worden ist, nur verlangt werden, wenn derjenige, gegenüber dem die Erklärung abgegeben worden ist, oder jede andere Person, die daraus unmittelbar Rechte erworben hat, den Betrug kannte oder hätte kennen müssen."

13 Artikel 154 BGB lautet:

"Die Nichtigerklärung eines Rechtsakts wegen Irrtums, Täuschung oder Drohungen erfolgt durch gerichtliche Entscheidung. Die Nichtigerklärung kann nur verlangen, wer sich geirrt hat, getäuscht oder bedroht worden ist, sowie seine Erben."

14 Artikel 155 BGB lautet wie folgt:

"Die Nichtigkeitsklage wird gegen die andere Vertragspartei und, bei einseitigen Willenserklärungen, gegen denjenigen gerichtet, der davon unmittelbar ein berechtigtes Interesse herleitet."

15 Artikel 157 BGB bestimmt:

"Das Recht, die Nichtigerklärung zu verlangen, erlischt nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Rechtsakt. Wenn der Irrtum, die Täuschung oder die Drohungen nach dem Akt fortgedauert haben, beginnt die Frist von zwei Jahren an dem Tag zu laufen, an dem diese Situation geendet hat. In jedem Fall ist die Nichtigkeitsklage nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Akt unzulässig."

16 Artikel 340 des BGB bestimmt:

"Der Schuldner einer fälligen Leistung gerät auf gerichtliche oder außergerichtliche Mahnung des Gläubigers in Verzug."

17 Artikel 345 BGB lautet wie folgt:

"Bei Geldschulden hat der Gläubiger das Recht, bei Verzug durch das Gesetz oder den Rechtsakt festgesetzte Verzugszinsen zu fordern, ohne einen Schaden beweisen zu müssen. Der Gläubiger, der darüber hinaus einen weiteren tatsächlichen Schaden beweist, hat das Recht, auch diesen ersetzt zu verlangen, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Bestimmung."

18 Artikel 346 BGB lautet:

"Der Schuldner einer Geldschuld schuldet, auch wenn er nicht in Verzug ist, gesetzliche Zinsen seit der Zustellung der Klage betreffend die fällige Schuld."

Sachverhalt

19 Gemäß dem Vertrag zahlte die Kommission am 16. Juli 1985 einen Vorschuss in Höhe von 13 800 000 GRD an die Beklagte. Keine der im Vertrag vorgesehenen und in dessen Anhang I festgelegten Phasen der Verwirklichung des Projektes wurde durchgeführt.

20 Die Kommission forderte die Beklagte vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages bis 1988 mehrmals auf, mit den vorgesehenen Arbeiten zu beginnen. Die Beklagte bestätigte, dass die Aufnahme der Arbeiten unmittelbar bevorstehe.

21 Mit Schreiben vom 28. November 1988 stellte die Kommission erneut eine Verzögerung beim Beginn des Projektes fest und forderte die Beklagte auf, ihr bis 15. Dezember 1988 eine Kopie der erforderlichen Baugenehmigungen für das Projekt, die von den griechischen Behörden auszustellen waren, sowie einen Bericht über den Stand des Fortgangs der Arbeiten vorzulegen.

22 Nachdem die Kommission keine Nachricht erhielt, teilte sie der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 1989 mit, dass sie ihr gemäß Artikel 8 des Vertrages eine Frist von einem Monat setze, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, andernfalls der Vertrag ohne weitere Förmlichkeiten aufgelöst werde.

23 Nach Ablauf dieser Frist erließ die Kommission am 17. Mai 1989 einen Rückzahlungsbescheid. Da diesem nicht nachgekommen wurde, mahnte sie bei der Beklagten mit Einschreibebrief vom 23. Januar 1990 die Rückzahlung ihrer Schuld binnen 15 Tagen an.

24 Die Beklagte antwortete auf das Schreiben der Kommission vom 22. Februar 1989 mit Schreiben vom 26. Juni 1989 und räumte ein, dass das Projekt nicht durchgeführt worden sei. Sie führte in diesem Zusammenhang das Scheitern ihrer Verhandlungen mit der Dimosia Epichirisi Ilektrismou (Öffentliches Elektrizitätswerk) und der Gemeinde Naxos (Griechenland), die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die das Versuchszentrum für den Betrieb von sanften und erneuerbaren Energiequellen der Gemeinde Apeiranthos (Griechenland) gegenüber der Beklagten übernommen hatte, und die Kündigung des Vertrages über die Vertretung der dänischen Firma Danish Wind Technology, eines möglichen Herstellers und Lieferanten des Windkraftwerks, in Griechenland durch diese an.

25 In diesem Schreiben erklärte die Beklagte auch, sie habe einen Teil des von der Kommission gewährten Vorschusses ausgegeben. Sie beruft sich hierfür auf die zahlreichen Reisen ihres Geschäftsführers, Herrn P. Freris (Unterzeichner dieses Schreibens), auf die Insel Naxos und nach Dänemark zu dem Zweck, eine gute Einführung der Anlage und die Finanzierung des Projektes sicherzustellen.

26 Im selben Schreiben teilte die Beklagte der Kommission ferner mit, nach Abzug der im Rahmen ihrer Bemühungen um die Einleitung des Projektes getätigten Kosten belaufe sich der noch verfügbare Betrag des Vorschusses auf 10 000 000 GRD; sie sei bereit, diesen Betrag zurückzuzahlen. Ferner schlug sie vor, dass die Kommission ihre Forderungen unter Berücksichtigung der von ihr getätigten Ausgaben auf diesen Betrag von 10 000 000 GRD beschränken möge, denn sie verfüge über keine weiteren Geldmittel oder Reserven.

27 Mit ergänzendem Schreiben vom 21. September 1989 bat die Beklagte die Kommission erneut, erhebliche Ausgaben zu berücksichtigen, die ihr an Verwaltungs-, Reise- und Planungskosten usw. entstanden seien, und für die Beendigung des Vertrages nicht dessen Artikel 8, sondern Artikel 9 anzuwenden und dabei die in Rede stehenden Ausgaben zu billigen.

28 Die Kommission nahm den Vorschlag der Beklagten an und billigte nach einer Prüfung Ausgaben in Höhe von 11 703 963 GRD. Sie erließ daher am 27. März 1990 einen neuen Rückzahlungsbescheid in Höhe von 9 257 051 GRD zuzüglich eines Betrages von 241 500 GRD an Bankzinsen, somit insgesamt 9 498 551 GRD. Sie setzte ferner eine Frist für die Zahlung dieses Betrages bis zum 15. Mai 1990 fest.

29 Nachdem die Beklagte den Betrag von 9 498 551 GRD nicht innerhalb dieser Frist gezahlt hatte, mahnte die Kommission die Entrichtung dieses Betrages mehrfach, u. a. mit Schreiben vom 30. Juli und 10. Oktober 1990, 17. März, 2. August und 3. November 1993 an. Die Beklagte beantwortete das Schreiben der Kommission vom 27. März 1990 mit Schreiben vom 20. November 1990 und führte aus, wegen finanzieller Schwierigkeiten sei sie nicht in der Lage, ihre Schuld zu begleichen, und bat, ihr eine zusätzliche Frist bis Ende 1991 zu gewähren. Mit Schreiben vom 11. August 1993 machte die Beklagte erneut ihre finanziellen Schwierigkeiten geltend und bat um Gewährung einer zusätzlichen Frist sowie die Möglichkeit, eine Vereinbarung in Bezug auf ihre Schuld zu treffen.

30 Die Kommission verlangte mit außergerichtlicher Erklärung und Mahnung vom 31. März 1998, die der Beklagten durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, von dieser erneut die Rückzahlung ihrer Schuld entsprechend ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag.

31 Die Beklagte wiederholte mit außergerichtlicher Antworterklärung vom 29. Mai 1998, die der Kommission ebenfalls durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, ihr Vorbringen in Bezug auf die Schwierigkeiten, nationale Subventionen für das im Vertrag vorgesehene Programm zu erhalten, die Probleme im Zusammenhang mit der Lieferung des Windkraftwerks und die Reaktionen des Gemeinderats von Naxos. Ferner teilte sie der Kommission mit, sie befinde sich seit langem in Liquidation und bitte um eine neue Vereinbarung in Bezug auf ihre Schuld; sie bat die Kommission, die Rückzahlung eines Betrags von 4 000 000 GRD ohne Zinsen und in Raten zu akzeptieren.

Anträge der Parteien 32 Die Kommission beantragt,

- die Beklagte zu verurteilen, an sie den gesamten finanziellen Beitrag zu zahlen, den sie von der Gemeinschaft erhalten hat, wobei die von der Kommission akzeptierte Vereinbarung als nichtig angesehen wird, weil sie mit Täuschungsmitteln erlangt worden ist, d. h. die Beklagte zu verurteilen, die gesamte Hauptschuld in Höhe von 13 800 000 GRD zu zahlen, erhöht um Zinsen, die sich nach den Bestimmungen des Vertrages zur Zeit der Zustellung der vorliegenden Klage auf den Betrag von 24 382 218 GRD belaufen, also die Gesamtsumme von 38 182 218 GRD, erhöht um die nach griechischem Recht geschuldeten Verzugszinsen seit der Zustellung der vorliegenden Klage an die Beklagte, und dies bis zur vollständigen Begleichung ihrer Schuld, oder wenigstens auf der Grundlage des Zinssatzes der [EIB] berechnete Zinsen für den Zeitraum von der Erhebung der vorliegenden Klage bis zur vollständigen Begleichung der Schuld durch die Beklagte;

- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag zu zahlen, der sich aus der in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils erwähnten Vereinbarung ergibt, d. h. 9 498 551 GRD, sowie die auf die Hauptsumme (9 257 051 GRD) geschuldeten Zinsen, die sich gemäß den Bestimmungen des Vertrages zur Zeit der Zustellung der vorliegenden Klage auf die Summe von 14 643 006 GRD belaufen, also den Gesamtbetrag von 24 141 557 GRD, erhöht um die nach griechischem Recht vorgesehenen gesetzlichen Zinsen seit der Zustellung der Klage bis zur Begleichung der Schuld, oder wenigstens auf der Grundlage des von der [EIB] angewendeten Zinssatzes berechnete Zinsen für den Zeitraum von der Erhebung der vorliegenden Klage bis zur vollständigen Begleichung der Schuld durch die Beklagte;

- in diesen beiden Fällen die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Kommission einschließlich der Honorare ihrer Beauftragten verurteilen.

33 Die Beklagte beantragt,

- die Klage insgesamt abweisen;

- hilfsweise, sie zu verurteilen, an die Klägerin die Summe von 3 986 545 GRD ohne Zinsen zu zahlen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten der Beklagten einschließlich der Anwaltshonorare zu verurteilen.

Der Antrag der Kommission

34 Die Kommission führt vorab aus, dass der Vertragspartner nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 9 des Vertrages sowie Anhang II Teil I § 1 Buchstabe c Absatz 2 die Haftung und die Gefahr für die Durchführung des Programms insgesamt übernehmen müsse und nicht berechtigt sei, den finanziellen Zuschuss zu behalten, wenn der Vertrag fehlschlage, auch wenn er diesen Fehlschlag nicht zu vertreten habe. Allein Artikel 9 des Vertrages erlaube es der Kommission, eine teilweise Rückzahlung der bereits gewährten Zuschüsse unter Billigung der bis zur Kündigung des Vertrages getätigten Ausgaben zu verlangen.

35 Die Beklagte habe in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission eingeräumt, dass das Programm, für das sie den finanziellen Zuschuss der Gemeinschaft empfangen habe, seit langem fehlgeschlagen sei. Daher sei die Gemeinschaft nach der Kündigung des Vertrages gemäß dessen Artikel 8 und der Zustellung dieser Kündigung an die Beklagte nach dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren berechtigt, die Rückzahlung des der Beklagten bereits ausgezahlten Vorschusses unabhängig davon zu verlangen, ob diese ein Verschulden treffe (Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-209/90, Kommission/Feilhauer, Slg. 1992, I-2613).

36 Die Kommission bestreitet nicht, dass sie zum einen den Vereinbarungsvorschlag der Beklagten angenommen und zum anderen der Kündigung des Vertrages gemäß dessen Artikel 9 und der entsprechenden Kürzung der Forderung der Gemeinschaft auf 9 498 551 GRD unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeblich getragenen Ausgaben zugestimmt habe.

37 Sie habe diesen Vereinbarungsvorschlag der Beklagten jedoch zum einen aufgrund von deren Behauptung, diese verfüge über 10 000 000 GRD - entsprechend dem Restbetrag des von ihr empfangenen Vorschusses in Höhe von 13 800 000 GRD -, und zum anderen unter der stillschweigenden, jedoch klaren und offenkundigen Voraussetzung angenommen, dass der erwähnte Betrag tatsächlich gezahlt werde. Der Vereinbarungsvorschlag seitens der Beklagten sei zum einen irreführend gewesen, da diese niemals ernstlich die Absicht gehabt habe, den Betrag zurückzuzahlen, auf den sich diese Vereinbarung bezogen habe, wie sich aus ihrem späteren Verhalten eindeutig ergebe, und zum anderen falsch, da die Beklagte nicht über das für die Rückzahlung erforderliche Geld verfügt habe, wie sie erstmals im Verfahren vor dem Gerichtshof einräume. Diese angebliche Vereinbarung habe nur dazu gedient, durch Verschleppung des Streites die Pflicht zur endgültigen Rückzahlung des gesamten Betrags des finanziellen Zuschusses zu vermeiden. Im Rahmen dieser Strategie habe die Beklagte die Kommission nicht von ihrer späteren Liquidierung unterrichtet.

38 Daher seien die Annahme des Vereinbarungsvorschlags der Beklagten durch die Kommission und die darauf beruhende Kürzung der Forderung der Gemeinschaft gemäß Artikel 147 BGB nichtig, da sie auf arglistiger Täuschung beruhten. Somit sei die von der Beklagten erwirkte Vereinbarung als nichtig zu betrachten, und sie sei zur Rückzahlung des gesamten gewährten Vorschusses in Höhe von 13 800 000 GRD zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen sowie gesetzlicher Verzugszinsen zu verurteilen.

39 Nach Artikel 147 BGB hat, wer durch arglistige Täuschung zu einer Willenserklärung veranlasst worden ist, das Recht, die Nichtigerklärung dieser Erklärung zu verlangen.

40 Nach dieser Bestimmung kann ein Rechtsakt nur dann für nichtig erklärt werden, wenn drei Tatbestandsmerkmale erfuellt sind, nämlich unredliche Handlungen oder Machenschaften, die Absicht ihres Urhebers und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem unredlichen Verhalten und dem Zustandekommen des Rechtsakts.

41 Das erste Tatbestandsmerkmal erfuellt nach einer ständigen Rechtsprechung der griechischen Gerichte jedes Verhalten, das darauf abzielt, eine irrige Vorstellung oder Wahrnehmung durch die Behauptung falscher Tatsachen oder durch das Unterdrücken oder die nur teilweise Offenbarung wahrer Tatsachen zu erzeugen oder zu verstärken. Inwieweit Tatsachen zu offenbaren oder der anderen Partei bestimmte Informationen mitzuteilen sind, hängt vom Vertragstyp, von Treu und Glauben, den guten Sitten und der Verkehrssitte ab. Bei Handelsgeschäften, namentlich bei Übernahme eines Handelsrisikos, geht die Verpflichtung zur Unterrichtung über die finanzielle Lage einer der Parteien weiter als sonst.

42 Das zweite Tatbestandsmerkmal erfuellt die Arglist des Urhebers, d. h. die Kenntnis oder wenigstens das Bewusstsein, dass sein Verhalten arglistig ist, sowie die Billigung der Täuschung. Der Begriff der arglistigen Täuschung schließt also selbst grobe Fahrlässigkeit des Urhebers aus.

43 Was das dritte Tatbestandsmerkmal angeht, so kann ein Rechtsakt nicht für nichtig erklärt werden, und der Täuschende haftet nicht, wenn nachgewiesen ist, dass die Täuschung den Vertragswillen des Opfers nicht beeinflusst hat und dass dieses den Vertrag auch ohne das arglistige Verhalten geschlossen hätte.

44 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die von der Beklagten am 26. Juni 1989 und von der Kommission am 27. März 1990 angenommene Vereinbarung gemäß Artikel 147 BGB für nichtig zu erklären ist.

45 Das erste Tatbestandsmerkmal des Artikels 147 BGB, eine unredliche Verhaltensweise, ist im vorliegenden Fall erfuellt, da die Beklagte falsche Angaben darüber gemacht hat, über welche Beträge sie zu dem Zeitpunkt verfügte, zu dem sie die in Rede stehende Vereinbarung vorschlug. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 26. Juni 1989 geht eindeutig hervor, dass sie der Kommission versicherte, dass sie nach Abzug der im Rahmen ihrer Bemühungen um die Einführung des Projektes getätigten Kosten noch über einen Restbetrag des Vorschusses von 10 000 000 GRD verfüge. Wie die Beklagte selbst im Verfahren vor dem Gerichtshof eingeräumt hat, war dieser Betrag nicht verfügbar und hätte zusammengetragen werden müssen.

46 Der arglistige Charakter des Verhaltens der Beklagten kann ebenfalls keinem Zweifel unterliegen. Denn, wie sich aus ihrem Schreiben vom 26. Juni 1989 an die Kommission ergibt, war mit der Behauptung, dass sie über einen Restbetrag von 10 000 000 GRD von dem von der Kommission gewährten Vorschuss verfüge, gerade bezweckt, diese dazu zu veranlassen, die Kürzung ihrer Schuld auf 10 000 000 GRD zu akzeptieren.

47 Im Übrigen belegt der Umstand, dass die Kommission erst nach dieser Behauptung der Beklagten entschied, Artikel 9 des Vertrages anzuwenden, obwohl sie sich ursprünglich für die Anwendung von dessen Artikel 8 entschieden hatte, dass die Willenserklärung der Kommission, mit der sie den Vereinbarungsvorschlag der Beklagten annahm, auf der Grundlage dieser Behauptung erfolgte. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.

48 Damit sind die drei Voraussetzungen für die Nichtigerklärung dieser Willenserklärung der Kommission gemäß Artikel 147 BGB erfuellt. Allerdings erlischt nach Artikel 157 BGB das Recht, die Nichtigerklärung eines Rechtsakts wegen arglistiger Täuschung zu verlangen, nach Ablauf von zwei Jahren seit diesem Akt. Hat die arglistige Täuschung nach dem Akt fortgedauert, läuft die Frist von zwei Jahren ab dem Ende der Täuschung.

49 Im vorliegenden Fall erfolgte der auf dem unlauteren Verhalten der Beklagten beruhende Rechtsakt am 27. März 1990. Die Beklagte führte in ihren Schreiben vom 20. November 1990 und vom 11. August 1993 an die Kommission die großen finanziellen Schwierigkeiten an, die es ihr nicht erlaubten, ihre Schuld innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen zu begleichen. Dieser Umstand stellt einen klaren Anhaltspunkt dafür dar, dass die Beklagte nicht über den Betrag von 10 000 000 GRD verfügte. Somit kann die Kommission nicht geltend machen, dass die arglistige Täuschung durch die Beklagte über den 11. August 1993, an dem die Kommission von der tatsächlichen Finanzlage dieses Unternehmens unterrichtet war, hinaus andauerte.

50 Somit ist das Recht der Kommission, die Nichtigerklärung des Aktes wegen arglistiger Täuschung zu verlangen, spätestens am 11. August 1995 erloschen. Daher kann die Kommission mit der vorliegenden Klage, die am 20. November 1998 eingereicht worden ist, nicht mehr die Nichtigerklärung der Willenserklärung verlangen, mit der sie den Vereinbarungsvorschlag der Beklagten annahm.

51 Somit ist der Hauptantrag der Kommission abzuweisen.

Der Hilfsantrag der Kommission

52 Für den Fall, dass die Annahme der von der Beklagten vorgeschlagenen Vereinbarung durch die Kommission für wirksam erklärt wird, macht die Kommission geltend, die Beklagte sei verpflichtet, den aus dieser Vereinbarung folgenden Betrag in Höhe von 9 257 051 GRD zuzüglich 241 500 GRD Bankzinsen, insgesamt also 9 498 551 GRD zu zahlen; diesen Betrag habe die Beklagte im Übrigen selbst vorgeschlagen.

53 Die Beklagte entgegnet in erster Linie, nach Artikel 9 des Vertrages könne die Kommission die vollständige oder teilweise Rückzahlung der gewährten Beihilfen nur dann verlangen, wenn das Programm, soweit es durchgeführt worden sei, Ergebnisse hervorgebracht habe, die gewerblich ausgenutzt werden könnten.

54 Nach Artikel 9 des Vertrages kann "die Kommission die Erstattung der gesamten oder eines Teils der zur Unterstützung gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen seit der Kündigung des Vertrages, fordern, wenn das Programm bei Kündigung Ergebnisse hervorgebracht hat, die gewerblich ausgenutzt werden können".

55 Allerdings ist dieser Wortlaut nicht ganz eindeutig. Jedoch ist diese Bestimmung unter Berücksichtigung insbesondere des Hauptzwecks des Vertrages, der Planung und Errichtung eines Windkraftwerks auf einer griechischen Insel, dahin auszulegen, dass die Kommission die teilweise Rückzahlung der als Unterstützung gewährten Beträge verlangen kann, wenn das Programm im erreichten Stadium der Verwirklichung gewerblich ausnutzbare Ergebnisse hervorgebracht hat. In allen anderen Fällen kann sie die Rückzahlung dieser Beträge in voller Höhe verlangen.

56 Daher kann dem Vorbringen der Beklagten nicht gefolgt werden.

57 Hilfsweise macht die Beklagte jedoch geltend, die von ihr im Rahmen der Vertragsauflösung gemäß dessen Artikel 9 gemeldeten und von der Kommission gebilligten Kosten in Höhe von 11 703 963 GRD entsprächen nicht der vertraglichen Wirklichkeit, sondern ihren Steuererklärungen.

58 Die Kommission müsse jedoch alle tatsächlich zum Zweck der Verwirklichung des Projektes eines Windkraftwerks getätigten Kosten, unabhängig von ihrer Anerkennung durch die griechischen Steuerbehörden, billigen. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte zusätzliche Kosten in Höhe von 12 830 000 GRD geltend und trägt vor, dass sich der Gesamtbetrag der vollständig gerechtfertigten Vertragskosten auf 24 533 963 GRD belaufe.

59 Wie bereits aus Randnummer 50 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist die Vereinbarung vom 27. März 1990, in der sich die Beklagte und die Kommission darauf geeinigt haben, dass diese ihre Forderung auf 9 498 551 GRD herabsetze und dass die Beklagte der Kommission diesen Betrag zu erstatten habe, wirksam und bindet daher die Parteien. Ferner geht aus dieser Vereinbarung eindeutig hervor, dass sich die Parteien nicht nur über den Grund, sondern auch über den Betrag der Schuld der Beklagten geeinigt haben.

60 Daher ist die Beklagte zu verurteilen, der Kommission gemäß der zwischen der Beklagten und der Kommission am 27. März 1990 geschlossenen Vereinbarung einen Betrag von 9 257 051 GRD zuzüglich 241 500 GRD an Bankzinsen, insgesamt also 9 498 551 GRD zu zahlen.

Zinsen

61 Die Kommission beantragt die Beklagte zu verurteilen, zum einen gemäß Artikel 9 des Vertrages Verzugszinsen ab Kündigung des Vertrages nach dieser Bestimmung, im vorliegenden Fall dem 27. März 1990, aus dem Hauptbetrag ihrer Schuld zu dem am Tag der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Zuschusses zu dem Vorhaben, also dem 15. Juli 1985, anwendbaren Zinssatz der EIB, zum anderen - ebenfalls aus dem Hauptbetrag ihrer Schuld - gesetzliche Verzugszinsen gemäß Artikel 346 BGB ab Zustellung der Klage bis zur vollständigen Begleichung der Schuld, hilfsweise Zinsen zum Satz der EIB ab Klageerhebung bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

62 Die Beklagte entgegnet, da die Kündigung des Vertrages nach dessen Artikel 9 vereinbart worden sei, sei die Zahlung von Zinsen nicht gerechtfertigt, denn das Vorhaben sei nicht bis zu dem Stadium gelangt, in dem es gewerblich ausnutzbare Ergebnisse erbracht habe. Artikel 9 des Vertrages sehe die Zahlung von Verzugszinsen nur in einem bestimmten Fall vor, nämlich bei der Möglichkeit einer gewerblichen Ausnutzung, was im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall sei.

63 Vorsorglich macht die Beklagte geltend, der Zinssatz müsse der von der EIB angewandte sein; keinesfalls könne es sich um im griechischen Recht vorgesehene Verzugszinsen handeln, denn die Zahlung von Verzugszinsen sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.

64 Artikel 9 des Vertrages bestimmt ausdrücklich, dass die Kommission die Erstattung der gesamten oder eines Teils der zur Unterstützung gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen seit der Kündigung des Vertrages fordern kann. Artikel 9 sieht im Übrigen vor, dass der Zinssatz derjenige der EIB ist, der am Tag der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Beitrags für das Projekt gültig ist.

65 Wie aus Randnummer 55 des vorliegenden Urteils hervorgeht, verknüpft die erwähnte Bestimmung des Vertrages die Pflicht zur Zahlung von Zinsen nicht mit der Möglichkeit einer gewerblichen Ausnutzung des Projektes, sondern mit der Befugnis der Kommission, nur eine teilweise Rückzahlung der bereits gewährten Beträge der finanziellen Beihilfe zu verlangen. Unbestreitbar sind aus der Schuld der Beklagten daher Vertragszinsen gemäß Artikel 9 des Vertrages zu entrichten.

66 Die Kommission verlangt jedoch ab Zustellung der Klage an die Beklagte bis zur vollständigen Begleichung der Schuld Zinsen nach dem im griechischen Recht geltenden gesetzlichen Satz.

67 Nach Artikel 346 BGB schuldet der Schuldner einer Geldschuld, auch wenn er nicht in Verzug ist, gesetzliche Zinsen seit der Zustellung der Klage betreffend die fällige Schuld.

68 Da Artikel 9 des Vertrages nicht regelt, ob der vertragliche Zinssatz auch während des Verfahrens vor dem Gerichtshof gilt, ist der gesetzliche Zinssatz nach griechischem Recht gemäß Artikel 346 BGB für die Zeit von der Zustellung der Klage an die Beklagte bis zur vollständigen Begleichung der Schuld anzuwenden.

69 Nach allem ist daher die Beklagte zu verurteilen, der Kommission aufgrund der zwischen der Beklagten und der Kommission am 27. März 1990 geschlossenen Vereinbarung 9 498 551 GRD - 9 257 051 GRD Hauptschuld zuzüglich 241 500 GRD Bankzinsen - nebst Zinsen aus der Hauptschuld, berechnet für die Zeit vom 27. März 1990 bis zum 10. Dezember 1998 anhand des von der EIB am 15. Juli 1985 praktizierten Zinssatzes sowie für die Zeit ab Zustellung der Klage an die Beklagte am 11. Dezember 1998, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach griechischem Recht, zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Beklagten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der zwischen der Beklagten und der Kommission am 27. März 1990 geschlossenen Vereinbarung 9 498 551 GRD - 9 257 051 GRD Hauptschuld zuzüglich 241 500 GRD Bankzinsen - nebst Zinsen aus der Hauptschuld, berechnet für die Zeit vom 27. März 1990 bis zum 10. Dezember 1998 anhand des von der EIB am 15. Juli 1985 praktizierten Zinssatzes sowie für die Zeit ab Zustellung der Klage an die Beklagte am 11. Dezember 1998, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach griechischem Recht, zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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