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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: C-417/04 P
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88


Vorschriften:

EG Art. 158
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

2. Mai 2006(*)

"Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Beendigung einer finanziellen Beteiligung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Regionale oder lokale Einheiten - Rechtsakte, die diese Einheit unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbare Betroffenheit"

Parteien:

In der Rechtssache C-417/04 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingegangen am 24. September 2004,

Regione Siciliana, vertreten durch A. Cingolo und G. Aiello, avvocati dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und L. Flynn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilesic (Berichterstatter), J. Klucka und U. Lõhmus,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Januar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Regione Siciliana die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-341/02 (Regione Siciliana/Kommission, Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810439 der Kommission vom 5. September 2002 über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) betreffend das Großprojekt "Autostrada Messina-Palermo" (Beteiligung Nr. 93.05.03.001) (im Folgenden: streitige Entscheidung) als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne des Artikels 158 EG wurden die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2052/88) und die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88) erlassen.

3 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 lautet:

"Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen ..., wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die Vorausbeurteilung und die Ex-post-Bewertung der Aktionen."

4 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 - "Zusätzlichkeit" - bestimmt: "Zur Gewährleistung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkung dürfen die Mittel der Strukturfonds ... nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats in allen der im Rahmen eines Zieles förderungswürdigen Gebieten treten."

5 Artikel 24 der Verordnung sieht vor:

"(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falles im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. ..."

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

6 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gewährte mit Entscheidung vom 22. Dezember 1993, die an die Italienische Republik gerichtet war (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung), eine finanzielle Beteiligung des EFRE für den Bau einer Autobahn zwischen Palermo und Messina in Sizilien (im Folgenden: EFRE-Projekt). Die für die Durchführung dieses Projekts notwendigen Arbeiten wurden in zehn Lose aufgeteilt.

7 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 wird die Gemeinschaftsaktion durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden erreicht. Insoweit ergibt sich aus dem Anhang der Bewilligungsentscheidung, dass die Rechtsmittelführerin als die für die Durchführung dieses Projekts verantwortliche Behörde benannt wurde.

8 Mit Schreiben vom 26. September 1997 beantragte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission eine Verlängerung der Zahlungsfristen für mehrere Lose.

9 In ihrem Antwortschreiben vom 30. Oktober 1997 erinnerte die Kommission daran, dass bereits eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 1997 gewährt worden sei, und verlangte, dass alle notwendigen Maßnahmen schnellstens ergriffen werden müssten, um die Arbeiten spätestens bis zu diesem Zeitpunkt fertig zu stellen.

10 Mit Schreiben vom 17. Juni 1998 legte die Rechtsmittelführerin dem italienischen Schatzministerium und der Kommission die Schlussaufstellung der bis zum 31. Dezember 1997 getätigten Ausgaben, den Antrag auf Auszahlung durch den EFRE und den Schlussbericht vor.

11 Die Kommission sandte diesen Bericht am 23. Juli 1998 an das Schatzministerium mit der Begründung zurück, dass er nicht alle für den Abschluss des EFRE-Projekts erforderlichen Angaben enthalte, und ersuchte die italienischen Behörden, einen neuen Schlussbericht zu erstellen, der u. a. für jedes Los eine Aufstellung über den Stand der technischen und finanziellen Durchführung zum 31. Dezember 1997 und eine angemessene Begründung für die bei der Durchführung der Arbeiten festgestellte Verzögerung enthalte.

12 Nach Prüfung des neuen Schlussberichts teilte die Kommission dem Schatzministerium mit Schreiben vom 10. Februar 1999 mit, aus diesem Bericht gehe hervor, dass die Verpflichtung der Rechtsmittelführerin zur Finanzierung der Fertigstellung der Arbeiten des Projekts bis spätestens 31. Dezember 1997 offensichtlich nicht erfüllt worden sei, da nur zwei von den zehn Losen am 31. Dezember 1997 fertig gestellt gewesen seien, und dies außerdem mit einer Verzögerung von zwei Jahren. Unter diesen Umständen würden für eine etwaige Zahlung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung die tatsächlichen Ausgaben für die beiden fertig gestellten Lose berücksichtigt, soweit die ausgeführten Arbeiten dem ursprünglichen Projekt entsprächen.

13 Am 21. Dezember 2001 übersandte die Kommission der Italienischen Republik einen Vorschlag für die Beendigung des EFRE-Projekts unter Berücksichtigung der eingetretenen Verzögerungen bei der Durchführung der Arbeiten. Dieser Vorschlag einer Beendigung wurde auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1997 getätigten Ausgaben für die am 31. Dezember 1999 fertig gestellten Arbeiten erstellt.

14 Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 nahm die Rechtsmittelführerin schriftlich zu diesem Vorschlag Stellung.

15 Am 5. September 2002 richtete die Kommission die streitige Entscheidung an die Italienische Republik, wobei die bis zum 31. Dezember 1997 getätigten Ausgaben für die am 5. September 2002 fertig gestellten Arbeiten berücksichtigt wurden. Nach dieser Entscheidung, von der der Rechtsmittelführerin eine Kopie übermittelt wurde, beläuft sich der nicht ausgegebene Restbetrag, der frei wurde, auf 26 378 246 Euro und der wieder einzuziehende Betrag auf 58 036 177 Euro.

Der angefochtene Beschluss

16 Am 14. November 2002 erhob die Rechtsmittelführerin eine Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung. Das Gericht wies diese Klage mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig ab. Die wesentlichen Gründe dieses Beschlusses lauten:

"55 [Durch die streitige] Entscheidung [ist] zum einen der EFRE in Höhe der noch nicht gewährten Zuschüsse für die nicht mehr zuschussfähigen Ausgaben befreit worden ... und zum anderen [konnte] die Kommission die vom EFRE bereits gezahlten Zuschüsse für diese Ausgaben zurückfordern ... Die [streitige] Entscheidung hat auf diese Weise eine 'Schmälerung' der finanziellen Beteiligung des EFRE bewirkt (Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-105/01, SLIM Sicilia/Kommission, Slg. 2002, II-2697, Randnr. 47).

56 Was die Wirkungen dieser Entscheidung für die Klägerin angeht, so ist festzustellen, dass diese nach der ursprünglichen Entscheidung über die Gewährung der streitigen Beteiligung vom 22. Dezember 1993 die für die Durchführung des Projekts verantwortliche Behörde war. ...

57 Bei dieser Lage kann die [streitige] Entscheidung unmittelbare Wirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin nur gehabt haben, wenn zum einen die frei gewordenen Beträge in Höhe der vom EFRE im Rahmen seiner Beteiligung noch nicht gezahlten Zuschüsse, die die nicht mehr zuschussfähigen Ausgaben betrafen, der Klägerin aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr gezahlt worden [wären], ohne dass der Italienischen Republik hierbei ein Ermessen zugestanden hätte, und zum anderen die Klägerin die zuviel gezahlten Beträge in Höhe der für die nicht mehr zuschussfähigen Ausgaben bereits gezahlten Zuschüsse hätte zurückzahlen müssen.

58 Wie das Gericht jedoch bereits festgestellt hat, ergeben sich solche Folgen weder aus einer Entscheidung der Kommission über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des EFRE noch aus einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die die Wirkungen einer solchen Entscheidung regeln soll (Beschluss [des Gerichts] SLIM Sicilia/Kommission ..., Randnr. 51).

59 Nach dem institutionellen System der Gemeinschaft und den Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten regeln, ist es in Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen zu sorgen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, und vom 7. Juli 1987 in den Rechtssachen 89/86 und 91/86, Étoile commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnr. 11 ...). Was im Einzelnen die Finanzierungen durch den EFRE angeht, so haben die Mitgliedstaaten ... die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangenen Beträge zurückzufordern.

...

61 Nach diesem System obliegt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes daher den Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsregelung durchzuführen und gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die erforderlichen Einzelentscheidungen zu treffen. ...

...

65 Im vorliegenden Fall ist die Italienische Republik nicht daran gehindert, den frei gewordenen Teil der Gemeinschaftsfinanzierung selbst zu tragen, um die Fertigstellung der Arbeiten an dem betreffenden Projekt zu finanzieren. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 ist die finanzielle Beteiligung des EFRE als Ergänzung oder Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen konzipiert, wobei im Übrigen nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4253/88 die finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Zusätzlichkeit nicht an die Stelle der öffentlichen Ausgaben des Mitgliedstaats treten dürfen.

66 Was ... die Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge angeht, so hat die Kommission der Italienischen Republik in der [streitigen] Entscheidung nur mitgeteilt, dass die von der Gemeinschaft für die nicht mehr zuschussfähigen Ausgaben gezahlten Beträge vom EFRE zurückgefordert werden müssten. Im Unterschied zu der allgemeinen Praxis der Kommission bei rechtswidrigen Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, enthält die [streitige] Entscheidung keine Anordnung an die Italienische Republik, die zuviel gezahlten Beträge von ihren Empfängern zurückzufordern ...

...

68 Die ordnungsgemäße Durchführung der [streitigen] Entscheidung verlangt daher lediglich, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht ausgeführt hat, dass die Italienische Republik dem EFRE die darin angegebenen zuviel gezahlten Beträge zurückzahlt ...

...

71 In Bezug auf eine finanzielle Beteiligung des EFRE hat das Gericht jedoch bereits entschieden, dass nichts den Schluss erlaubt, dass der Mitgliedstaat über kein Ermessen oder erst recht über keine Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf eine solche Rückzahlung verfügt (Beschluss [des Gerichts] SLIM Sicilia/Kommission ..., Randnr. 52).

...

73 [Es] ist nicht auszuschließen, dass die Italienische Republik aufgrund außergewöhnlicher Umstände auf die Rückzahlung der streitigen Zuschüsse verzichtet und die Rückzahlung der Beträge, die auszuzahlen sie sich zu Unrecht für ermächtigt hielt, an den EFRE selbst übernimmt ...

...

80 Infolgedessen hat die [streitige] Entscheidung die Rechtsstellung der Klägerin nicht unmittelbar beeinträchtigt."

Anträge der Beteiligten

17 Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und demgemäß alle Entscheidungen über den Fortgang des Rechtsstreits und die Kosten zu treffen.

18 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

19 Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend:

- Verletzung der Artikel 113 und 114 der Verfahrensordnung des Gerichts;

- Verletzung von Artikel 230 EG;

- Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 und gegen Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 sowie

- Begründungsmängel.

20 Mit dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund, die zusammen und als Erstes zu prüfen sind, macht die Rechtsmittelführerin zunächst geltend, dass der angefochtene Beschluss auf der fehlerhaften Prämisse beruhe, dass die Regione Siciliana eine von der Italienischen Republik, dem Mitgliedstaat, der Empfänger der finanziellen Beteiligung sei, verschiedene Person sei, obwohl sie als Gebietskörperschaft der Italienischen Republik ebenso wie diese berechtigt sei, eine Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung zu erheben.

21 Insoweit genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Klage einer regionalen oder lokalen Einheit nicht der Klage eines Mitgliedstaats gleichgestellt werden kann, da der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst. Dieser Begriff kann nicht auf die Regierungen von Regionen oder anderen unterstaatlichen Einheiten erstreckt werden, ohne das vom Vertrag vorgesehene institutionelle Gleichgewicht zu beeinträchtigen (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnrn. 6 und 8, und Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98, Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973, Randnr. 50).

22 Infolgedessen hat das Gericht keinen Rechtsirrtum begangen, indem es die Regione Siciliana als eine von der Italienischen Republik verschiedene Person behandelt hat.

23 Die Rechtsmittelführerin behauptet sodann, dass das Gericht einen Rechtsirrtum begangen habe, indem es davon ausgegangen sei, sie könne sich nicht auf Artikel 230 Absatz 4 EG stützen, um Klage gegen die streitige Entscheidung zu erheben.

24 Aufgrund dieser Bestimmung kann eine regionale oder lokale Einheit, soweit sie - wie die Regione Siciliana - nach nationalem Recht Rechtspersönlichkeit hat, gegen die an sie ergangenen Entscheidungen und gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen (vgl. Urteile Nederlandse Antillen/Rat, Randnr. 51, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 59).

25 Im vorliegenden Fall hat das Gericht seine Prüfung auf die Frage beschränkt, ob die Rechtsmittelführerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen war, da die Kommission nicht bestritten hatte, dass diese Entscheidung sie individuell betraf.

26 Aus den Randnummern 65 und 73 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Gericht die fehlende unmittelbare Betroffenheit der Rechtsmittelführerin hauptsächlich aus der Erwägung ableitet, dass die Italienische Republik entscheiden könne, die Rückzahlung zugunsten des EFRE selbst zu übernehmen und den frei gewordenen Teil der Gemeinschaftsbeteiligung aus ihren eigenen Mitteln zu tragen, um die Fertigstellung der Arbeiten zu finanzieren.

27 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass diese Erwägung, die keineswegs für das Fehlen unmittelbarer Betroffenheit spreche, mit den Grundsätzen der Komplementarität und der Zusätzlichkeit der Strukturfonds gemäß den Artikeln 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 und 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88, wonach die Interventionen der Gemeinschaft die nationalen Interventionen begleiteten und nicht an deren Stelle träten, unvereinbar sei.

28 Zur Beantwortung dieses Vorbringens ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 230 Absatz 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-404/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, und vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-486/01 P, Front national/Parlament, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34).

29 Im vorliegenden Fall weist der Anhang der Bewilligungsentscheidung, wie in Randnummer 7 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Rechtsmittelführerin als die für die Durchführung des EFRE-Projekts zuständige Behörde aus.

30 Jedoch lässt keine Angabe in den Unterlagen den Schluss zu, dass die Rechtsmittelführerin im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG in dieser Eigenschaft unmittelbar betroffen gewesen wäre. Die Funktion als für die Durchführung des Projekts verantwortliche Behörde, die im Anhang der Bewilligungsentscheidung erwähnt wird, bedeutete nicht, dass die Rechtsmittelführerin selbst Inhaberin des Anspruchs auf die Beteiligung gewesen wäre.

31 Diese Analyse wird durch die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 und 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88, auf die sich die Rechtsmittelführerin beruft, nicht entkräftet. Diese Artikel, die den Grundsatz der Komplementarität der finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft im Verhältnis zu nationalen Finanzierungen aufstellen, sind nämlich für den Fall, dass die Kommission eine Gemeinschaftsbeteiligung beendet hat, nicht maßgeblich.

32 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtsmittelführerin von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen war und dass ihre Klage vor dem Gericht daher unzulässig war.

33 Demnach sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

34 Der erste und der vierte Rechtsmittelgrund, die die Rechtsmittelführerin geltend macht und mit denen sie den angefochtenen Beschluss deshalb beanstandet, weil er die Artikel 113 und 114 der Verfahrensordnung des Gerichts verletzt habe und außerdem mit Begründungsmängeln behaftet sei, können ebenfalls nicht zu einer Aufhebung dieses Beschlusses führen.

35 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund formuliert die Rechtsmittelführerin drei Rügen: Erstens habe das Gericht Artikel 113 seiner Verfahrensordnung unrichtig angewandt, da keine unverzichtbare Prozessvoraussetzung im Sinne dieses Artikels fehle; zweitens habe das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und sie habe sich daher nicht verteidigen können; drittens hätte die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz erheben müssen.

36 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Prozessvoraussetzung, die aus dem in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellten Kriterium abgeleitet wird, wonach die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, deren Adressat sie nicht ist, von der Bedingung abhängig ist, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, unverzichtbar ist, so dass die Gemeinschaftsrichter diese Prozessvoraussetzung jederzeit - auch von Amts wegen - prüfen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-341/00 P, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2001, I-5263, Randnr. 32). Demnach kann das Gericht nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung eine Klage aus diesem Grund für unzulässig erklären, auch wenn keine Partei eine Einrede der Unzulässigkeit mit besonderem Schriftsatz erhoben hat.

37 Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass mit der Anwendung des Artikels 113 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht unbedingt eine mündliche Phase verbunden ist, da das Gericht gemäß Artikel 114 § 3 seiner Verfahrensordnung, auf den Artikel 113 der Verfahrensordnung verweist, nach einem bloß schriftlichen Verfahren entscheiden kann (Urteil vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-547/03 P, AIT/Kommission, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 35). Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich im Übrigen, dass das Gericht seine Entscheidung ohne Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien auf hinreichende Informationen stützen konnte. Außerdem hat die Rechtsmittelführerin ihre Erklärungen zur Zulässigkeit ihrer Klage vor dem Gericht in ihrer Erwiderung abgegeben.

38 Zum vierten Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerin geltend macht, dass die Ausführungen des Gerichts unzusammenhängend, willkürlich und unbegründet seien, da sie sich auf eine unzureichende Beweiserhebung und auf nicht nachgewiesene Annahmen stützten, genügt der Hinweis auf die in Randnummer 16 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Gründe des angefochtenen Beschlusses, aus denen sich ergibt, dass das Gericht die Frage der Klagebefugnis der Rechtsmittelführerin detailliert und kohärent geprüft hat.

39 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

Kostenentscheidung:

40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Regione Siciliana trägt die Kosten des Verfahrens.



Ende der Entscheidung

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