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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: C-418/00
Rechtsgebiete: Verordnung 170/83/EWG, Verordnung 2241/87/EWG, Verordnung 3760/92/EWG, Verordnung 2847/93/EWG


Vorschriften:

Verordnung 170/83/EWG Art. 5 Abs. 2
Verordnung 2241/87/EWG Art. 1 Abs. 1
Verordnung 2241/87/EWG Art. 11 Abs. 1
Verordnung 2241/87/EWG Art. 11 Abs. 2
Verordnung 2241/87/EWG Art. 1
Verordnung 2241/87/EWG Art. 2
Verordnung 3760/92/EWG Art. 9 Abs. 2
Verordnung 2847/93/EWG Art. 2
Verordnung 2847/93/EWG Art. 21 Abs. 1
Verordnung 2847/93/EWG Art. 21 Abs. 2
Verordnung 2847/93/EWG Art. 31
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Erhebung einer Vertragsverletzungsklage in Wahrnehmung der ihr in den Artikeln 211 EG und 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten braucht die Kommission kein Rechtschutzinteresse nachzuweisen, da ihr kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zufällt, die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden.

( vgl. Randnr. 29 )

2. Die Einhaltung der den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände obliegenden Verpflichtungen erweist sich als zwingend, um den Schutz der Fanggründe, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und ihre ausgewogene Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewährleisten.

Daher gilt die Auslegung, nach der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit verpflichtet sind, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen, auch für Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, der im Kern den gleichen Wortlaut wie Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 hat, den er ersetzt.

Ferner kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen.

Daher kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf eine Verzögerung berufen, die auf die Frist für die Übertragung von Angaben oder das Abwarten der Bekanntmachung einer Entscheidung zurückzuführen ist, um das Unterbleiben der rechtzeitigen Umsetzung der geeigneten Maßnahmen für die Untersagung der Fänge zu rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat ist vielmehr verpflichtet, derartige verwaltungsbedingte Verzögerungen zu berücksichtigen, wenn er den Zeitpunkt der Einstellung der Fänge festsetzt.

( vgl. Randnrn. 57-60 )

3. Eine nationale Überwachungsregelung, die im Falle der Verletzung der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltung und Überwachung der Fischerei für Erzeugerorganisationen, die für eine Quotenüberschreitung verantwortlich sind, eine bloße Berichtigung im folgenden Jahr vorsieht, genügt nicht den Anforderungen des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, die vorsieht, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, gegen die Verantwortlichen für eine Quotenüberschreitung ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten, das im rechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht und Abschreckungswirkung hat. Zudem hat diese Regelung keine echte Abschreckungswirkung, da sie den für die Zuwiderhandlung Verantwortlichen den aus dieser Zuwiderhandlung bezogenen wirtschaftlichen Vorteil nicht sofort entzieht.

( vgl. Randnrn. 62, 65 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. April 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftliche Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen - Kontrolle der Fischereifahrzeuge und Fangüberwachung (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 170/83, 1 Absatz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 2241/87, 9 Absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 3760/92 und 2 der Verordnung [EWG] Nr. 2847/93) - Verspätete Einstellung der Fischerei (Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 sowie 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2847/93) - Kein Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen die Personen, die für die Überschreitungen der Quoten verantwortlich sind (Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 sowie 31 der Verordnung Nr. 2847/93). - Verbundene Rechtssachen C-418/00 und C-419/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-418/00 und C-419/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und B. Mongin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch C. Vasak und G. de Bergues als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1), 1 und 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1), 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1), 2, 21 Absätze 1 und 2 sowie 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) (C-418/00) sowie aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3760/92 und 2, 21 sowie 31 der Verordnung Nr. 2847/93 in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995 (ABl. L 363, S. 1) und Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (ABl. L 330, S. 1) (C-419/00) verstoßen hat, indem sie

- nicht die angemessenen Einzelheiten für die Nutzung der Quoten festgelegt hat, die ihr für die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1994 (C-418/00) sowie 1995 und 1996 (C-419/00) zugeteilt worden sind,

- nicht für die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltung der Arten durch eine Überwachung der Fangtätigkeiten und durch eine geeignete Kontrolle der Anlandungen und der Registrierung der Fänge gesorgt hat,

- nicht vorläufig die Fänge durch Fangschiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, untersagt hat, obwohl durch die getätigten Fänge die entsprechende Quote als ausgeschöpft galt, und die Fischerei erst endgültig eingestellt hat, als die Quoten bereits weit überschritten waren, und zwar für die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1994 (C-418/00) sowie 1995 und 1996 (C-419/00) und

- keine Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen den Kapitän oder jede andere für die Fangtätigkeiten nach der Untersagung der Fischerei verantwortliche Person für die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1994 (C-418/00) sowie 1995 und 1996 (C-419/00) eingeleitet hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit zwei Klageschriften, die am 13. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 226 EG zwei Klagen erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1), 1 und 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1), 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1), 2, 21 Absätze 1 und 2 sowie 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) (C-418/00) sowie aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3760/92 und 2, 21 sowie 31 der Verordnung Nr. 2847/93 in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995 (ABl. L 363, S. 1) und Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (ABl. L 330, S. 1) (C-419/00) verstoßen hat, indem sie

- nicht die angemessenen Einzelheiten für die Nutzung der Quoten festgelegt hat, die ihr für die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1994 (C-418/00) sowie 1995 und 1996 (C-419/00) zugeteilt worden sind,

- nicht für die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltung der Arten durch eine Überwachung der Fangtätigkeiten und durch eine geeignete Kontrolle der Anlandungen und der Registrierung der Fänge gesorgt hat,

- nicht vorläufig die Fänge durch Fangschiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, untersagt hat, obwohl durch die getätigten Fänge die entsprechende Quote als ausgeschöpft galt, und die Fischerei erst endgültig eingestellt hat, als die Quoten bereits weit überschritten waren, und zwar für die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1994 (C-418/00) sowie 1995 und 1996 (C-419/00) und

- keine Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen den Kapitän oder jede andere für die Fangtätigkeiten nach der Untersagung der Fischerei verantwortliche Person für die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1994 (C-418/00) sowie 1995 und 1996 (C-419/00) eingeleitet hat.

2 Die Rechtssachen C-418/00 und C-419/00 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Februar 2001 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung verbunden worden.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

3 In einem Komplex von Gemeinschaftsverordnungen sind für bestimmte Bestände oder Bestandsgruppen von Fisch die zulässigen Gesamtfangmengen und die Voraussetzungen festgelegt, unter denen sie gefangen werden dürfen. Erweist es sich als notwendig, die Fangmengen für eine Art zu begrenzen, so werden die zulässige Gesamtfangmenge je Bestand oder Bestandsgruppe sowie der Anteil der Gemeinschaft hieran jährlich festgelegt. Der Fanganteil der Gemeinschaft wird zwischen den Mitgliedstaaten so aufgeteilt, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wird.

4 Im Übrigen sehen die Verordnungen die Durchführung der zur Verwirklichung und Einhaltung dieser Ziele erforderlichen Mittel vor, wie die Kontrolle der Fangflotte, die Überwachung der Fänge, die Einstellung der Fischerei und Straf- bzw. Verwaltungsverfahren gegen die für die Überschreitung von Quoten verantwortlichen Personen.

Bestimmungen, die die Einzelheiten der Nutzung der Quoten sowie die Kontrolle der Fangflotte und die Überwachung der Fänge betreffen

5 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten fest..."

6 Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wurde diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 3760/92 ersetzt, deren Artikel 9 Absatz 2 den Mitgliedstaaten eine ähnliche Pflicht mit folgenden Worten auferlegt:

"Die Mitgliedstaaten teilen in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften und der Gemeinsamen Fischereipolitik der Kommission jedes Jahr die von ihnen festgelegten Kriterien für die Aufteilung und die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Fangrechte mit."

7 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2241/87, der zu Titel I, "Inspektion und Kontrolle der Fischereifahrzeuge und ihrer Tätigkeiten" gehört, bestimmt:

"Im Hinblick auf die Einhaltung aller geltenden Vorschriften bezüglich Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen überwacht jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet und in den Meeresgewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit die Ausübung des Fischfangs und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Er kontrolliert die Fischereifahrzeuge und alle Tätigkeiten, durch deren Überwachung die Durchführung dieser Verordnung nachgeprüft werden kann, einschließlich der Anlandung, des Verkaufs und der Einlagerung von Fisch sowie der Registrierung von Anlandung und Verkäufen."

8 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2241/87, der ebenfalls zu Titel I gehört, lautet:

"(1) Die Kontrolle und Überwachung nach Artikel 1 wird von jedem Mitgliedstaat eigenverantwortlich durch eine von ihm eingesetzte Aufsichtsbehörde durchgeführt.

Bei Durchführung der ihnen übertragenen Aufgabe sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Bestimmungen und Maßnahmen von Artikel 1 eingehalten werden. Es ist so vorzugehen, dass unzumutbare Störungen der normalen Fischereitätigkeit vermieden werden. Die Mitgliedstaaten haben ferner dafür zu sorgen, dass bei der Auswahl der zu kontrollierenden Gebiete und Fischereifahrzeuge keine Diskriminierung stattfindet.

(2) Die Schiffsführung eines zu kontrollierenden Fischereifahrzeugs hat durch ihr Verhalten zur Erleichterung der gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrolle beizutragen."

9 Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurde die Verordnung Nr. 2241/87 durch die Verordnung Nr. 2847/93 ersetzt. Artikel 2 dieser Verordnung, der zu Titel I, "Kontrolle und Überwachung der Fischereifahrzeuge und ihrer Tätigkeiten", gehört, lautet wie folgt:

"(1) Im Hinblick auf die Einhaltung aller geltenden Vorschriften bezüglich Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen überwacht jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet und in den Meeresgewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit die Ausübung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten. Er kontrolliert die Fischereifahrzeuge und überprüft alle Tätigkeiten in der Weise, dass die Anwendung dieser Verordnung nachgeprüft werden kann, einschließlich der Anlandung, des Verkaufs, der Beförderung und der Einlagerung von Fisch sowie der Registrierung von Anlandungen und Verkäufen.

(2) Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes, die Fangtätigkeiten ausüben dürfen und in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern eingesetzt sind, unterliegen einer Regelung der Meldung aller Schiffsbewegungen sowie der an Bord befindlichen Fänge.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Durchführungsmaßnahmen sie getroffen haben, um die Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen.

(3) Jeder Mitgliedstaat überwacht, soweit erforderlich, die Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereizone der Gemeinschaft, um die Einhaltung der in diesen Gewässern anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen.

(4) Im Interesse einer möglichst wirksamen und gleichzeitig wirtschaftlichen Kontrolle koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Überwachungstätigkeit. Sie können zu diesem Zweck gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es ihnen gestatten, Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den in Absatz 1 und 3 genannten Gewässern zu kontrollieren. Sie treffen Maßnahmen, die einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen ihren zuständigen Stellen und mit der Kommission ermöglichen."

Bestimmungen in Bezug auf die Einstellung der Fischerei

10 Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87, der zu Titel III, "Verbot von Fischereitätigkeiten", gehört, bestimmt:

"(1) Alle Fänge von Beständen oder Bestandsgruppen, die einer Quotenregelung unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, werden unabhängig vom Anlandeort von der Quote in Abzug gebracht, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den jeweiligen Bestand oder die jeweilige Bestandsgruppe zugeteilt ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, an dem aufgrund der Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer Quotenregelung unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, welche die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die diesem für den Bestand oder die Bestandsgruppe zugeteilte Quote als ausgeschöpft gilt. Er untersagt von diesem Zeitpunkt an bis auf weiteres den Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe durch diese Fischereifahrzeuge sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und die Anlandung von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt gemacht worden sind, und legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem das Umladen und die Anlandungen oder die letzten Mitteilungen über die Fänge noch möglich sind. Diese Maßnahme wird unverzüglich der Kommission mitgeteilt, welche die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet."

11 Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurde Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 ersetzt durch Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2847/93, der zu Titel IV, "Regelung und Einstellung des Fischfangs", gehört und im Wesentlichen den gleichen Inhalt hat.

Bestimmungen betreffend ein Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen die für die Überschreitung der Quoten verantwortlichen Personen

12 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 lautet:

"Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats als Ergebnis einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Überwachung oder Kontrolle fest, dass die bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen nicht eingehalten worden sind, so leiten sie gegen den Kapitän des betroffenen Schiffes oder gegen jeden anderen Verantwortlichen ein Straf- oder Verwaltungsverfahren ein."

13 Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurde Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 ersetzt durch Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93, der zu Titel VIII, "Maßnahmen bei Verstößen gegen die geltenden Vorschriften", gehört und wie folgt lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Einleitung eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen getroffen werden, falls - insbesondere als Ergebnis einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrolle oder Inspektion - festgestellt wird, dass die Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten worden sind.

(2) Die gemäß Absatz 1 eingeleiteten Verfahren müssen geeignet sein, in Übereinstimmung mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß den Verantwortlichen, die ihn erzielt haben, zu entziehen oder Folgen zu haben, die der Schwere des Verstoßes angemessen sind und von weiteren Verstößen dieser Art abschrecken.

(3) Die Sanktionen aufgrund der Verfahren nach Absatz 2 können - je nach Schwere des Verstoßes - Folgendes einschließen:

- Geldbußen,

- Beschlagnahme der verbotenen Fanggeräte und der rechtswidrig getätigten Fänge,

- Sicherungsbeschlagnahme des Fischereifahrzeugs,

- vorübergehende Stilllegung des Fischereifahrzeugs,

- Aussetzung der Lizenz,

- Entzug der Lizenz.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, dass der Staat der Anlandung oder der Umladung die Verfolgung eines Verstoßes auf die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Registrierung übertragen kann, sofern dieser damit einverstanden ist und sofern sich hierdurch das gemäß Absatz 2 angestrebte Ergebnis leichter erreichen lässt. Der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung teilt der Kommission eine solche Übertragung mit."

Sachverhalt und Verfahren

14 Die Kommission hat gegen die Französische Republik zwei getrennte Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, die die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1994 (C-418/00) sowie 1995 und 1996 (C-419/00) betreffen.

Die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1994 (C-418/900)

15 Die Kommission machte die französische Regierung mit Schreiben vom 16. Januar 1996 darauf aufmerksam, dass die der Französischen Republik für die Wirtschaftsjahre 1991 bis 1994 zugeteilten Fischbestände überfischt seien. Sie machte geltend, dass die französischen Behörden ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen seien, und forderte sie auf, die Daten über die Fänge und die Anlandungen, auf die sie sich für ihre Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Fischerei gestützt hätten, und alle zweckdienlichen Angaben zu den für die Überschreitung von Quoten verantwortlichen Personen zu übermitteln.

16 Die französischen Behörden bestätigten mit Schreiben vom 16. April 1996 eine Überfischung der von der Kommission in ihrem Schreiben vom 16. Januar 1996 genannten Bestände. Sie führten weiter aus, es sei ihnen nicht möglich gewesen, die Protokolle betreffend die gegen die für die Quotenüberschreitung verantwortlichen Personen eingeleiteten Verfolgungsmaßnahmen aufzufinden.

17 Die Kommission übersandte der Französischen Republik am 27. März 1998 ein Mahnschreiben, in dem sie die Ansicht vertrat, dass diese gegen ihre Verpflichtungen im Bereich der Bewirtschaftung und Überwachung der Fischfangquoten verstoßen habe, insbesondere indem sie nicht rechtzeitig den Fischfang untersagt habe, als bestimmte Quoten durch die von Schiffen, die die französische Flagge führten oder in Frankreich registriert waren, getätigten Fänge als ausgeschöpft galten, und die Französische Republik zur Stellungnahme aufforderte. In diesem Schreiben machte sie ferner geltend, sie habe keine zufrieden stellenden Angaben über Sanktionen seitens der französischen Behörden erhalten und schließe daraus, dass diese nicht die nach den Artikeln 2 und 31 der Verordnung Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet hätten.

18 Die französischen Behörden bestritten in ihrem Antwortschreiben vom 7. August 1998 die behaupteten Vertragsverletzungen und machten geltend, sie hätten alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen, als die verfügbaren Fischereistatistiken ergeben hätten, dass eine Quote erschöpft gewesen sei oder vor der Erschöpfung gestanden habe.

19 Da die Kommission diese Erklärungen nicht für überzeugend hielt, übersandte sie der Französischen Republik mit Schreiben vom 30. September 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

20 Frankreich beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 7. Dezember 1999. Darin bestritten die französischen Behörden die von der Kommission festgestellten Quotenüberschreitungen nicht und räumten ein, dass die seinerzeit geltende Regelung es ihnen nicht ermöglicht habe, rechtzeitig die Einstellung der Fischerei anzuordnen. Sie machten jedoch geltend, dass von 1998 an ein Eilverfahren eingeführt worden sei, um die Herausgabe von Erlassen zur rechtzeitigen Einstellung der Fänge zu erlauben. In Bezug auf das Unterbleiben von Sanktionen gegen die für die Quotenüberschreitungen verantwortlichen Personen erläuterten die französischen Behörden, sie hätten sich für eine kollektive Bewirtschaftung der Fischfangquoten entschieden, die die für diese Überschreitungen verantwortlichen Erzeugerorganisationen auf administrativer und wirtschaftlicher Ebene mit Sanktionen belegten.

Die Fischereiwirtschaftsjahre 1995 und 1996 (C-419/00)

21 Mit Schreiben vom 3. Februar und vom 11. November 1997 machte die Kommission die französischen Behörden darauf aufmerksam, dass sie ihren Überwachungspflichten in Bezug auf die Fischereiwirtschaftsjahre 1995 und 1996 nicht nachgekommen seien, da die der Französischen Republik für diese Wirtschaftsjahre zugeteilten Quoten überschritten worden seien und da nicht rechtzeitig Maßnahmen zur vorläufigen Untersagung der Fänge getroffen worden seien. Sie forderte diese Behörden auch auf, die Angaben in Bezug auf die Fänge und die Anlandungen, auf die sie sich für ihre Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Fänge gestützt hätten, sowie sämtliche zweckdienlichen Angaben zu den gegen die für die Quotenüberschreitungen verantwortlichen Personen eingeleiteten Verfahren zu übermitteln.

22 Mit Schreiben vom 3. April 1997 und vom 26. Januar 1998 wiesen die französischen Behörden auf Fehler in den von der Kommission vorgelegten Zahlen hin. Ferner machten sie geltend, die Erlasse zur Einstellung der Fänge seien ergangen, sobald die verfügbaren Statistiken ergeben hätten, dass eine Quote erreicht oder überschritten worden sei. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, die Protokolle in Bezug auf die gegen die für die Quotenüberschreitungen verantwortlichen Personen eingeleiteten Verfolgungsmaßnahmen aufzufinden.

23 Da die Kommission die erwähnten Maßnahmen nicht für ausreichend hielt, um die 1995 und 1996 eingetretene Überfischung zu verhindern, übersandte sie der Französischen Republik am 4. März 1999 ein Mahnschreiben, das Tabellen enthielt, aus denen nach Ansicht der Kommission eine Überfischung bei elf Beständen in diesen Jahren durch Schiffe hervorging, die die französische Flagge trugen oder in Frankreich registriert waren. Sie wiederholte in diesem Schreiben die Rügen, dass die französischen Behörden ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und der Überwachung der Fischfangquoten insbesondere dadurch verletzt hätten, dass sie nicht rechtzeitig die Fänge untersagt hätten, als bestimmte Quoten als durch die Fänge dieser Schiffe ausgeschöpft gegolten hätten, und dass sie keine Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen die für die Quotenüberschreitungen verantwortlichen Personen eingeleitet hätten.

24 Die französischen Behörden bestritten in ihrer Antwort vom 27. April 1999 die gerügten Vertragsverletzungen insbesondere für die Makrelenfänge im Jahr 1996. Sie hätten in Bezug auf alle von der Kommission aufgeführten Bestände sämtliche zweckdienlichen Maßnahmen ergriffen, sobald es sich erwiesen habe, dass eine Quote erschöpft gewesen sei oder vor der Erschöpfung gestanden habe. Bestimmte Überschreitungen seien auf Anlandungen zurückzuführen, die Schiffe, die die französische Flagge geführt hätten oder in Frankreich registriert gewesen seien, im Ausland getätigt hätten, während andere auf der Fortsetzung der Fänge zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Einstellung und dem Beginn ihrer Anwendung beruht hätten.

25 Da die Kommission diese Erklärungen nicht für zufrieden stellend hielt, übersandte sie der Französischen Republik am 30. September 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

26 Die französischen Behörden bestritten in ihrem Antwortschreiben vom 7. Dezember 1999 auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht die von der Kommission festgestellten Quotenüberschreitungen mit Ausnahme derjenigen bei Makrelen. Sie räumten ein, dass das im maßgebenden Zeitraum geltende nationale Recht es ihnen nicht erlaubt habe, die Einstellung der Fänge rechtzeitig anzuordnen, doch sei mit Wirkung von 1998 ein Eilverfahren eingeführt worden, um fristgerecht Erlasse zur Einstellung der Fänge herausgeben zu können. In Bezug auf das Unterbleiben von Sanktionen gegen die für die Quotenüberschreitungen verantwortlichen Personen erläuterten die französischen Behörden, dass sie sich für eine kollektive Bewirtschaftung der Fangquoten entschieden hätten, die die für diese Überschreitungen verantwortlichen Erzeugerorganisationen auf administrativer und wirtschaftlicher Ebene mit Sanktionen belege.

27 Da die Französische Republik nach Ansicht der Kommission die Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände nicht überwacht hat, hat die Kommission die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

Zur Zulässigkeit der Klagen

28 Die französische Regierung wirft in ihrer gemeinsamen Klagebeantwortung in den beiden Rechtssachen die Frage nach der Grundlage der Klagen auf und macht geltend, mit diesen solle eine grundsätzliche Verurteilung der Französischen Republik trotz der von dieser unternommenen ständigen Anstrengungen erwirkt werden.

29 Die französische Regierung hatte den gleichen Einwand in dem von der Kommission gegen sie angestrengten Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die Fischereiwirtschaftsjahre 1988 und 1990 erhoben. Dieser Einwand ist vom Gerichtshof im Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnrn. 23 bis 25) zurückgewiesen worden. Bei der Wahrnehmung der ihr in den Artikeln 211 EG und 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten braucht die Kommission kein Rechtschutzinteresse nachzuweisen, da ihr kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zufällt, die ordnungsgemäße Ausführung des EG-Vertrags durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21, vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 59, und vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

30 Die Klagen sind daher zulässig.

Zur Begründetheit

31 Die Kommission erhebt die folgenden vier Rügen gegen die Französische Republik:

- die fehlende Festlegung angemessener Einzelheiten für die Nutzung der Quoten unter Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 (C-418/00) und 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3760/92 (C-418/00 und C-419/00),

- die fehlende Kontrolle der Fischfangflotte und fehlende Überwachung der Fänge unter Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 (C-418/00), 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2241/87 (C-418/00), 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3760/92 (C-418/00 und C-419/00) und 2 der Verordnung Nr. 2847/93 (C-418/00 und C-419/00),

- die verspätete Einstellung der Fischfänge unter Verstoß gegen Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 (C-418/00) und, ab 1. Januar 1994, gegen Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2847/93 (C-418/00 und C-419/00),

- das Unterbleiben von Straf- oder Verwaltungsverfahren unter Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 (C-418/00) und ab 1. Januar 1994 Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 (C-418/00 und C-419/00).

32 Die erste und die zweite Rüge sind gemeinsam zu prüfen.

Parteivorbringen

Zur Festlegung angemessener Einzelheiten für die Nutzung der Quoten sowie der fehlenden Kontrolle der Fischfangflotte und der fehlenden Überwachung der Fänge

33 Erstens macht die Kommission geltend, die französischen Behörden hätten keine für die Bewirtschaftung der Quoten für die verschiedenen Fangarten hinreichend angemessenen und wirksamen Einzelheiten der Quotennutzung festgelegt. Spezielle Einzelheiten wären besonders zweckdienlich für die Bewirtschaftung der Quoten im letzten Monat der Jahre 1991 bis 1996 gewesen, denn sie hätten es erlaubt, die Überwachung des Rhythmus der Quotennutzung zu verfeinern und zu verstärken, was den Erlass eines rechtzeitigen Fangverbots erleichtert hätte.

34 Zweitens habe die französische Regierung die Ausübung der Fangtätigkeiten nicht hinreichend überwacht und die Anlandungen sowie die Fangregistrierung nicht in geeigneter Weise überprüft. Wären wirksame Kontrollen vorgenommen worden, so hätten die Maßnahmen zur Einstellung der Fänge rechtzeitig ergriffen und die Fangquoten eingehalten werden können.

35 Im Einzelnen macht die Kommission geltend, die in den ihren Mahnschreiben vom 27. März 1998 und vom 4. März 1999 beigefügten Tabellen festgestellten Quotenüberschreitungen belegten, dass die französischen Behörden nicht rechtzeitig die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung derartiger Überschreitungen ergriffen hätten.

36 Die französische Regierung räumt die von der Kommission festgestellten Quotenüberschreitungen weitgehend ein, macht jedoch geltend, trotz der Verbesserung ihrer Quotenbewirtschaftung habe nach wie vor ein Problem in Bezug auf Fänge bestanden, die im Ausland von Schiffen, die die französische Flagge führten oder in Frankreich registriert seien, angelandet würden. So hätten die französischen Behörden von diesen Fängen erst zu spät erfahren, und diese Verspätung habe Quotenüberschreitungen verursacht. Allerdings sei dieses Problem von 1997 bereinigt worden, und 1998 sei keine Überschreitung erfolgt.

37 Was im Einzelnen das Fischereiwirtschaftsjahr 1996 angeht, bestreitet die französische Regierung die von der Kommission festgestellten Überschreitungen in Bezug auf Makrelen. Sie bezieht sich hierfür auf die Regelung für die Übertragung von Makrelenfängen zwischen Ost- und Westbeständen, die durch die Verordnung Nr. 3074/95 eingeführt wurde. Im Kern könne ein Teil der zulässigen Gesamtfangmenge des Westbestands von 65 000 t Makrelen, der in den ICES-Bereichen V b (EG), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV im letzten Vierteljahr des jeweiligen Jahres in den ICES-Bereichen II a (EG), III a, III b, c, d und IV, die den Ostbeständen zuzurechnen seien, gefischt werden.

38 Diese Übertragungsregelungen erlaubten es den Schiffen, die die französische Flagge führten oder in Frankreich registriert seien, in der Nordsee bis zu 2 770 t Makrelen zu fangen, die zu der nationalen Quote von 1 270 t, die für den Ostbestand zugeteilt worden sei, hinzu kämen. Daher sei der Unterschied zwischen der von diesen Schiffen erzielten Fangmenge und dieser Quote dieser Spanne von 2 770 t zuzurechnen und stelle daher keine Überschreitung dar.

39 Die französische Regierung bestreitet ferner die Überfischung bei Heringen in den Bereichen V b, VI a N und VI b im Jahr 1996. Sie weist das Vorbringen der Kommission zurück, dass diese sich auf die von den französischen Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 mitgeteilten Zahlen gestützt habe, und macht geltend, die von der Kommission angeführten Zahlen seien falsch und entsprächen nicht der für die betroffenen Schiffe angemeldeten Menge.

Zur verspäteten Einstellung der Fänge

40 Die Kommission führt aus, von 1991 bis 1996 seien die Entscheidungen über die Einstellung der Fänge von den französischen Behörden besonders spät gefasst worden, nämlich oft zwei oder drei Monate nach dem angemessenen Zeitpunkt, und in bestimmten Fällen seien solche Entscheidungen überhaupt nicht getroffen worden.

41 Die französische Regierung macht geltend, sie habe die Erschöpfung der Fangquoten vor dem Erlass ihrer Einstellungsentscheidungen nicht abgewartet. Denn diese seien getroffen worden, während die bekannten Fangmengen noch unter den Quoten gelegen hätten. Allerdings vergehe eine Frist von 15 Tagen zwischen einer Einstellungsentscheidung und ihrem Inkrafttreten durch Bekanntmachung im Journal officiel de la République française. Die Quotenüberschreitungen beruhten auf der Fortsetzung der Fänge während dieser Zeit.

Unterbleiben von Straf- oder Verwaltungssanktionen

42 Die Kommission weist das Vorbringen der französischen Regierung zurück, wonach es dieser nicht möglich gewesen sei, die Protokolle in Bezug auf die in Rede stehenden Quotenüberschreitungen aufzufinden, stellt fest, dass es an detaillierten Beweisen in Bezug auf Sanktionsmaßnahmen gegenüber den Erzeugerorganisationen fehle, und schließt daraus, dass die französischen Behörden nicht die erforderlichen Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet hätten.

43 Die französische Regierung unterscheidet zwischen Sanktionen strafrechtlicher Art, die auf Fischer angewandt würden, und Sanktionen administrativer Art, die die Erzeugerorganisationen träfen.

44 Zu Ersteren macht sie geltend, dass die Änderungen der Fangmengen nach der Einstellung der Fangtätigkeit nicht auf deren Strafverfolgung zurückzuführen seien, sondern auf statistische Berichtigungen in Bezug auf vor dieser Einstellung getätigte Fänge.

45 Eine Überfischung könne nur dann Anlass zur Strafverfolgung geben, wenn eine Zuwiderhandlung gegen einen im Journal officiel de la République française bekannt gemachten Ministerialerlass vorliege, der sich sowohl auf eine Art als auch auf einen Fischfangbereich beziehe, und wenn ein hierzu ermächtigter Beamter diese festgestellt habe, was meist nur auf hoher See möglich sei.

46 Zu den administrativen Sanktionen verweist die französische Regierung auf eine Regelung, die die kollektive Bewirtschaftung der nationalen Quoten den Erzeugerorganisationen anvertraue und die wirtschaftliche Sanktionen vorsehe, indem bei der Überschreitung der einer der Erzeugerorganisationen zugeteilten Quoten die dieser Überschreitung entsprechenden Mengen bei der Berechnung des Schlüssels für die Aufteilung der nationalen Quote zwischen den verschiedenen Erzeugerorganisationen für das folgende Jahr in Abzug gebracht würden.

47 Die französische Regierung fügt hinzu, sie sei gegenwärtig dabei, den Entwurf einer Verordnung zu erarbeiten, der eine geeignete Bestrafung der für die Quotenüberschreitungen verantwortlichen Erzeugerorganisationen bezwecke.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Festlegung angemessener Einzelheiten für die Quotennutzung und zum Fehlen einer Kontrolle der Flotte sowie einer Überwachung der Fänge

48 Die Kommission trägt zur Begründung ihrer beiden Klagen genau beschriebene Tatsachen vor, um Fälle wiederholter Überfischung darzutun. Dies gilt beispielsweise für die Überschreitungen von Fangquoten für Sardellen, die im Fischereiwirtschaftsjahr 1991 100 %, 1992 50 % und 1994 67 % betragen hätten, und derjenigen für Wittling, die 1992 10 %, 1994 15 % und 1995 10 % betragen hätten.

49 Aus dem Umfang der festgestellten Quotenüberschreitungen und daraus, dass sie wiederholt erfolgten, ergibt sich, dass die Fälle der Überfischung nur das Ergebnis der Nichtfestsetzung geeigneter Einzelheiten für die Nutzung der Fangquoten und einer Verletzung der Überwachungspflichten sein konnten.

50 Zwar ist dank der Anstrengungen der französischen Regierung der Umfang der Überschreitung der Fischfangquoten im Laufe des betreffenden Zeitraums stark zurückgegangen. Doch kann eine Verbesserung bei der Bewirtschaftung dieser Quoten die festgestellten Verstöße nicht entschuldigen (vgl. Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 36).

51 In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Verstoß auf die Absicht des Mitgliedstaats, dem er zuzurechnen ist, seiner Fahrlässigkeit oder technischen Schwierigkeiten beruht, denen sich dieser Mitgliedstaat gegenübergestellt sah. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der fehlenden Einführung geeigneter Kontrollmaßnahmen nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen. Vielmehr obliegt es den mit der Durchführung von Gemeinschaftsregelungen im Bereich der Fischereierzeugnisse betrauten Mitgliedstaaten, diese Schwierigkeit durch den Erlass geeigneter Maßnahmen zu überwinden (vgl. Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnrn. 36 und 44).

52 Dem Vorbringen der französischen Regierung in Bezug auf die im Ausland angelandeten Fänge kann nicht gefolgt werden. Denn nach 4.2.2 des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 276, S. 1) müssen die Kapitäne der Schiffe den zuständigen Behörden das Original des Logbuchs und der Anlandeerklärung innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Entladungsarbeiten zuschicken. Die Übersendung dieser Unterlagen hätte es den französischen Behörden erlauben müssen, unmittelbar von den von Schiffen, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, im Ausland angelandeten Fängen unterrichtet zu sein. Die wiederholten Überschreitungen scheinen darauf hinzudeuten, dass die Französische Republik die Einhaltung dieser Unterrichtungspflichten nicht gewährleistet hat.

53 In Bezug auf die Quotenüberschreitungen bei Makrelen im Fischereiwirtschaftsjahr 1996 ist die französische Regierung nach der Verordnung Nr. 3074/95 zwar ermächtigt, um eine bessere Nutzung dieser Quoten zu gewährleisten, 2 770 t Makrelen der Bereiche II a (mit Ausnahme des Gemeinschaftsbereichs), V b (EG), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV auf angrenzende Bereiche zu übertragen. Allerdings begrenzen die Regelungen für die Übertragung der Makrelenfänge im Sinne des Anhangs dieser Verordnung die Möglichkeiten einer solchen Übertragung der Fischerei auf die Gemeinschaftsgewässer des ICES-Bereiches IV auf die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996.

54 Im vorliegenden Fall stellte die Kommission fest, dass die Gesamtquote von 1 270 t für Makrelen in den Bereichen II a, III a, b, c, d und IV im November 1996 überschritten worden sei. Die französische Regierung hat nicht dargetan, dass die 88 t, die dem Unterschied zwischen der Fangmenge und ihrer Quote entsprechen, nur im ICES-Bereich IV a und nicht in den anderen Bereichen gefangen wurden, die Gegenstand des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens sind.

55 In Bezug auf die Überfischung bei Hering im Jahr 1996 braucht die Kommission keine neuen Zahlen zu berücksichtigen, die ihr erst nach Ablauf der Frist des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 mitgeteilt worden sind.

56 Somit ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83, 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2241/87, 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3760/92 und 2 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen hat, dass sie nicht die geeigneten Einzelheiten für die Nutzung der ihr zugeteilten Quoten festgelegt und nicht für die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltung der Arten durch eine Überwachung der Fangtätigkeiten und durch eine geeignete Kontrolle der Anlandungen und der Registrierung der Fänge gesorgt hat.

Zur verspäteten Einstellung der Fänge

57 Die Einhaltung der den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände obliegenden Verpflichtungen erweist sich als zwingend, um den Schutz der Fanggründe, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und ihre ausgewogene Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewährleisten.

58 Daher hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet sind, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen (Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnrn. 29 und 30). Diese Auslegung gilt auch für Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2847/93, der im Kern den gleichen Wortlaut wie Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 hat, den er ersetzt.

59 Ferner kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache C-52/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36, und vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 54).

60 Daher kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf eine Verzögerung berufen, die auf die Frist für die Übertragung von Angaben oder das Abwarten der Bekanntmachung einer Entscheidung zurückzuführen ist, um das Unterbleiben der rechtzeitigen Umsetzung der geeigneten Maßnahmen für die Untersagung der Fänge zu rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat ist vielmehr verpflichtet, derartige verwaltungsbedingte Verzögerungen zu berücksichtigen, wenn er den Zeitpunkt der Einstellung der Fänge festsetzt.

61 Daher ist festzustellen, dass die Französische Republik in Bezug auf die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1993 dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und in Bezug auf die Fischereiwirtschaftsjahre 1994 bis 1996 gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen hat, dass sie nicht die Fangtätigkeit der Fangschiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, vorläufig untersagt hat, obwohl die entsprechende Quote als durch die getätigten Fänge ausgeschöpft galt, und dass sie die Fangtätigkeit erst untersagt hat, als die Quote weit überschritten war.

Zum Fehlen von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen

62 Im Falle der Verletzung der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltung und Überwachung der Fischerei sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet, gegen die Verantwortlichen ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten. Die gleiche Verpflichtung obliegt den Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1994 nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93.

63 Zum Vorbringen der französischen Regierung in Bezug auf die statistischen Berichtigungen genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf die statistische Unzulänglichkeit seines Überwachungssystems berufen kann, um eine Verletzung gegen die Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.

64 Was die Berufung dieser Regierung auf die Notwendigkeit angeht, die Zuwiderhandlungen größtenteils auf See festzustellen, um eine strafrechtliche Sanktion verhängen zu können, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Zuwiderhandlungen ohne weiteres bei der Entladung im Hafen oder bei der Anlandung, beim Verkauf oder der Einlagerung festgestellt werden können (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

65 In Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen genügten die in den Fischereiwirtschaftsjahren 1995 und 1996 ergriffenen Maßnahmen nicht den Anforderungen des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2847/93. Entgegen den Zielen dieses Artikels entfaltete die von den französischen Behörden benutzte Regelung, die für Erzeugerorganisationen, die für eine Quotenüberschreitung verantwortlich sind, eine bloße Berichtigung im folgenden Jahr vorsieht, keine Wirkung, die im rechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Zudem hat diese Regelung keine echte Abschreckungswirkung, da sie den für die Zuwiderhandlung Verantwortlichen den aus dieser Zuwiderhandlung gezogenen wirtschaftlichen Vorteil nicht sofort entzieht.

66 Im Übrigen ist der Umstand, dass die französische Regierung einen Verordnungsentwurf ausarbeitet, mit dem die für die Quotenüberschreitungen verantwortlichen Erzeugerorganisationen in geeigneter Weise mit Sanktionen belegt werden sollen, im Rahmen der vorliegenden Verfahren unerheblich. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

67 Daher ist festzustellen, dass die Französische Republik in Bezug auf die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1993 dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und in Bezug auf die Fischereiwirtschaftsjahre 1994 bis 1996 aus Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen hat, dass sie keine Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen den Kapitän oder alle anderen Personen eingeleitet hat, die für die nach der Untersagung der Fänge durchgeführten Fangtätigkeiten verantwortlich sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

68 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit, 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur, und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik verstoßen, dass sie nicht die geeigneten Einzelheiten für die Nutzung der ihr zugeteilten Quoten festgelegt und nicht für die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltung der Arten durch eine Überwachung der Fangtätigkeiten und durch eine geeignete Kontrolle der Anlandungen und der Registrierung der Fänge gesorgt hat.

Die Französische Republik hat in Bezug auf die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1993 dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und in Bezug auf die Fischereiwirtschaftsjahre 1994 bis 1996 gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen, dass sie nicht die Fangtätigkeit der Fangschiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, vorläufig untersagt hat, obwohl die entsprechende Quote als durch die getätigten Fänge ausgeschöpft galt, und dass sie die Fangtätigkeit erst untersagt hat, als die Quote weit überschritten war.

Die Französische Republik hat in Bezug auf die Fischereiwirtschaftsjahre 1991 bis 1993 dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und in Bezug auf die Fischereiwirtschaftsjahre 1994 bis 1996 aus Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen, dass sie keine Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen den Kapitän oder alle anderen Personen eingeleitet hat, die für die nach der Untersagung der Fangtätigkeit durchgeführten Fangtätigkeiten verantwortlich sind.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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