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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: C-418/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/409/EWG, Richtlinie 92/43/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/409/EWG Art. 4
Richtlinie 79/409/EWG Art. 10
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

13. Dezember 2007(*)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Art. 4 und 10 - Umsetzung und Anwendung - IBA 2000 - Wert - Qualität der Daten - Kriterien - Ermessensspielraum - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 - Umsetzung und Anwendung"

Parteien:

In der Rechtssache C-418/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. September 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von E. Cogan, Barrister, und G. Hogan, SC,

Beklagter,

unterstützt durch

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter L. Bay Larsen und R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters P. Kuris (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass Irland, indem es versäumt hat,

- gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. L 223, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) seit 1981 alle Gebiete auszuweisen, die für die in Anhang I dieser Richtlinie (im Folgenden: Anhang I) aufgeführten Arten und für regelmäßig auftretende Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind,

- gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie seit 1981 die erforderlichen gesetzlichen Schutzmaßnahmen für diese Gebiete zu erlassen,

- sicherzustellen, dass seit 1981 die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie auf Gebiete angewandt werden, die gemäß dieser Richtlinie als besondere Schutzgebiete (im Folgenden: BSG) auszuweisen sind,

- die Erfordernisse des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie vollständig und ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die gemäß der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen BSG den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7; im Folgenden: Habitatrichtlinie) nachzukommen, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die Nutzung aller unter Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie fallenden Gebiete als Erholungsgebiete den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen, und

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie nachzukommen,

gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Artikeln dieser Richtlinien verstoßen hat.

2 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. März 2005 sind die Hellenische Republik und das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge Irlands zugelassen worden; Irland beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise jeden Urteilsspruch auf die spezifischen Gegenstände zu begrenzen, bezüglich deren der Gerichtshof darauf erkennt, dass Irland seinen Verpflichtungen aus den betreffenden Richtlinien nicht nachgekommen ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Vogelschutzrichtlinie

3 Im neunten Erwägungsgrund der Vogelschutzrichtlinie heißt es: "Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich; für einige Vogelarten müssen besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraums getroffen werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten; diese Maßnahmen müssen auch die Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes koordiniert werden."

4 Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie bestimmt:

"(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) vom Aussterben bedrohte Arten;

b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigten sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

...

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden."

5 Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten fördern die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten notwendigen Forschungen und Arbeiten.

(2) Den Forschungen und Arbeiten betreffend die in Anhang V aufgeführten Themen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle notwendigen Informationen, damit sie entsprechende Maßnahmen im Hinblick auf die Koordinierung der in diesem Artikel genannten Forschungen und Arbeiten ergreifen kann."

6 In Anhang V werden folgende Themen für Forschungen und Arbeiten aufgeführt:

"a) Aufstellung eines einzelstaatlichen Verzeichnisses der vom Aussterben bedrohten oder besonders gefährdeten Arten unter Berücksichtigung ihrer Lebensräume;

b) Ermittlung und ökologische Beschreibung der Gebiete, die für die Zugvögel während des Vogelzugs, der Überwinterung oder des Nistens von besonderer Bedeutung sind;

c) Sammlung von Zahlenangaben über den Bestand der Zugvögel unter Auswertung der Ergebnisse der Beringung;

d) Ermittlung des Einflusses der Entnahmearten auf den Vogelbestand;

e) Ausarbeitung und Weiterentwicklung von ökologischen Methoden zur Verhütung von Schäden durch Vögel;

f) Ermittlung der Rolle bestimmter Vogelarten als Verschmutzungsanzeiger;

g) Untersuchung der schädlichen Auswirkungen der chemischen Verschmutzung auf den Vogelbestand."

Die Habitatrichtlinie

7 In Art. 6 der Habitatrichtlinie heißt es:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

4. Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."

Nationales Recht

Der European Communities Act

8 Durch das Gesetz von 1972 betreffend die Europäischen Gemeinschaften (European Communities Act 1972, im Folgenden: European Communities Act) werden die Minister ermächtigt, unabhängig vom nationalen Parlament Rechtsvorschriften zu erlassen, wenn gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen dies erfordern.

Der Wildlife Act

9 Section 11 (1) und (3) des Gesetzes von 1976 über wildlebende Tiere und Pflanzen (Wildlife Act 1976) in der durch das Änderungsgesetz von 2000 (Wildlife [Amendment] Act 2000) (im Folgenden: Wildlife Act) geänderten Fassung bestimmt:

"(1) Es ist Aufgabe des Ministers, die Erhaltung wildlebender Tiere und Pflanzen zu gewährleisten und die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern.

...

(3) Der Minister kann entweder unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit einem Dritten oder durch diesen

a) die Forschungen durchführen bzw. durchführen lassen, die er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz als erforderlich ansieht.

..."

10 Die Sections 15 bis 17 des Wildlife Act verleihen dem zuständigen Minister die Befugnis, durch Verordnung Naturschutzgebiete auf Grundstücken in staatlichem Eigentum zu schaffen. Dieses Gesetz ermächtigt den Minister auch, Naturschutzgebiete auf anderen Grundstücken anzuerkennen und Grundstücke als Rückzugsgebiete für Tiere auszuweisen.

Die Vogelschutzverordnung

11 Die Verordnung von 1985 über die Erhaltung wildlebender Vögel der Europäischen Gemeinschaften (European Communities [Conservation of Wild Birds] Regulations 1985, im Folgenden: Vogelschutzverordnung) verbietet das Ablagern von Nahrung, Abfällen und schädlichen Substanzen in den betreffenden BSG.

Die Habitatverordnung

12 Ausweislich der Präambel der Verordnung von 1997 über die natürlichen Lebensräume der Europäischen Gemeinschaften (European Communities [Natural Habitats] Regulations 1997) in der durch das Änderungsgesetz von 2000 (Wildlife [Amendment] Act 2000) geänderten Fassung (im Folgenden: Habitatverordnung) wurde diese Verordnung zur Umsetzung der Habitatrichtlinie erlassen.

13 Regulation 2 der Habitatverordnung definiert folgende Gebiete als Europäische Gebiete: a) Gebiete, die Gegenstand eines Bescheides im Sinne der Regulation 4 sind; b) Gebiete, die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 der Habitatrichtlinie zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie erklärt worden sind; c) besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie; d) Gebiete, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen worden sind.

14 Regulation 4 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Der Minister veranlasst, dass eine Abschrift der Liste der Gebiete, die für eine Einstufung als Europäische Gebiete in Frage kommen, oder eine nach Regulation 3 (3) geänderte Liste an den Umweltminister, den Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, den Marineminister, den Minister für Verkehr, Energie und Kommunikation, die Commissioners of Public Works in Ireland (Irisches Amt für öffentliche Arbeiten), die Environmental Protection Agency (Umweltschutzagentur) und an jede Planungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Grundstück, auf das sich die Liste bezieht, oder irgendein Teil eines solchen Grundstücks gelegen ist, gesandt wird; der Minister berät sich gegebenenfalls mit allen Vorgenannten oder mit einzelnen von ihnen.

(2) a) Der Minister setzt jeden Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks, das in der Liste der Gebiete, die für eine Einstufung als Europäische Gebiete in Frage kommen, genannt wird, und jeden Inhaber einer gültigen, nach einer sich auf dieses Gebiet beziehenden Bestimmung ordnungsgemäß erteilen Prospektierungs- oder Schürfgenehmigung mit Bescheid von dem Vorhaben in Kenntnis, das Grundstück in diese Liste aufzunehmen und die Liste gemäß den Bestimmungen der Habitatrichtlinie der Kommission zuzuleiten;

b) Lässt sich die Anschrift einer unter Buchstabe a fallenden Person nach zumutbaren Nachforschungen nicht ermitteln, werden die Bescheide und Karten, die das betreffende Gebiet zeigen, an allgemein sichtbarer Stelle ausgelegt

i) in einer oder mehreren Dienststellen der Garda Síochána (Nationalpolizei), Büros der Gemeindeverwaltung, örtlichen Büros des Ministeriums für soziale Sicherheit, örtlichen Büros des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und Büros des Teagasc [Amt für Landwirtschafts- und Lebensmittelentwicklung], die sich innerhalb des betreffenden Gebiets befinden oder an dieses angrenzen, oder,

ii) wenn es keine solche Dienststelle oder kein solches Büro in entsprechender Lage gibt, in einer oder mehreren Dienststellen oder einem oder mehreren Büros, die sich in der näheren Umgebung des Gebiets befinden oder am nächsten zu diesem gelegen sind, und

öffentliche Bekanntmachungen werden über mindestens eine Radiostation ausgestrahlt, die regulär in dem Raum sendet, in dem sich das betreffende Gebiet befindet, und in mindestens einer in diesem Raum verbreiteten Zeitung veröffentlicht; in einer solchen Bekanntmachung wird jede Person, deren Interessen durch die Liste der Gebiete, die für eine Einstufung als Europäische Gebiete in Frage kommen, berührt sind, aufgefordert, mit dem Ministerium für Kunst, Kultur und die gälische Sprache Kontakt aufzunehmen.

...

(3) Die Liste der Gebiete nach Abs. 1, die für eine Einstufung als Europäische Gebiete in Frage kommen, sowie der vom Minister gemäß Abs. 2 erlassene Bescheid enthält für jedes Gebiet

a) eine Generalstabskarte in einem den Umständen angemessenen Maßstab, auf der das Gebiet so gekennzeichnet ist, dass die Grundstücke in dem Gebiet, auf das sich der Bescheid bezieht, und dessen Grenzen erkennbar sind;

b) die Angabe, welche Arbeiten oder Tätigkeiten nach Auffassung des Ministers das Gebiet als solches verändern, schädigen, zerstören oder beeinträchtigen könnten;

c) die Angabe von Lebensraumstyp oder -typen oder der Arten, die in dem Gebiet vorkommen und derentwegen das Gebiet für eine Einstufung als Europäisches Gebiet vorgeschlagen worden ist;

d) die Angabe der Rechtsbehelfe, die dem Betreffenden zur Verfügung stehen.

..."

15 Regulation 5 der Habitatverordnung sieht vor, dass jede Person, an die ein Bescheid nach Regulation 4 (2) dieser Verordnung ergangen ist, gegen die Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete, die für eine Einstufung als Europäisches Gebiet in Frage kommen, Einspruch einlegen kann, und legt das Verfahren für die Entscheidung über solche Einsprüche fest.

16 Nach Regulation 7 der Habitatverordnung kann der Minister "amtliche Beauftragte" ernennen, die die Grundstücke betreten und in Augenschein nehmen dürfen.

17 Regulation 9 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Spätestens sechs Jahre, nachdem ein Gebiet von der Kommission gemäß der Habitatrichtlinie in deren Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist, muss der Minister dieses Gebiet als besonderes Schutzgebiet ausweisen und eine Abschrift des Ausweisungsbeschlusses im Iris Oifigiúil [Amtsblatt] veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

..."

18 Regulation 13 dieser Verordnung lautet:

"(1) Der Minister legt die Erhaltungsmaßnahmen fest, die er hinsichtlich der nach Regulation 9 ausgewiesenen besonderen Schutzgebietes für geeignet hält, gegebenenfalls einschließlich eigens für die Gebiete aufgestellter oder in andere geeignete Pläne integrierter Bewirtschaftungspläne.

(2) Der Minister legt die Maßnahmen administrativer oder vertraglicher Art fest, die den ökologischen Erfordernissen der Lebensraumtypen nach Anhang I der Habitatrichtlinie und der Arten nach Anhang II dieser Richtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen.

(3) Der Minister trifft die geeigneten Maßnahmen, um in den nach Regulation 9 ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der Habitatrichtlinie erheblich auswirken könnten."

19 Regulation 14 der Habitatverordnung bestimmt:

"(1) Niemand darf auf einem Grundstück, das zu einem besonderen Schutzgebiet oder einem Gebiet gehört, das gemäß Kapitel I des vorliegenden Teils in eine Liste aufgenommen worden ist, eine in einem Bescheid nach Regulation 4 (2) genannte Verrichtung oder Tätigkeit durchführen, deren Durchführung veranlassen oder sie fortsetzen, es sei denn, die Verrichtung oder Tätigkeit wird vom Eigentümer, Besitzer oder Nutzer des Grundstücks durchgeführt oder die Durchführung von ihm veranlasst oder erlaubt oder fortgesetzt und

a) der Eigentümer, Besitzer oder Nutzer des Grundstücks hat beim Minister die Durchführung der Verrichtung oder Tätigkeit schriftlich unter Angabe ihrer Art und des Grundstücks, auf dem sie durchgeführt werden soll, angemeldet und

b) eine der in Abs. 2 aufgeführten Bedingungen ist erfüllt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bedingungen sind Folgende:

a) Die Verrichtung oder Tätigkeit wird mit der schriftlichen Zustimmung des Ministers durchgeführt oder

b) die Verrichtung oder Tätigkeit wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen einer Bewirtschaftungsvereinbarung im Sinne von Regulation 12 durchgeführt.

(3) Wer ohne ausreichende Entschuldigung gegen Abs. 1 verstößt, macht sich strafbar.

(4) Die Bestimmungen der vorliegenden Regulation finden keine Anwendung auf die von Regulation 15 (2) erfassten Verrichtungen oder Tätigkeiten."

20 Nach Regulation 15 (1) müssen die irischen Behörden, wenn ein Genehmigungsantrag nach Regulation 14 eingeht und die beabsichtigte Tätigkeit das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, prüfen, ob sich die Auswirkungen mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vertragen. Ist die beabsichtigte Tätigkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt, muss der zuständige Minister, in dessen Auftrag die Genehmigung erteilt worden ist, nach Regulation 15 (2) die beabsichtigte Tätigkeit prüfen und die betreffende Genehmigung gegebenenfalls abändern oder widerrufen.

21 Nach Regulation 16 dieser Verordnung darf die beabsichtigte Verrichtung nicht genehmigt werden, wenn sie im Licht der Prüfung gemäß Regulation 15 schädliche Auswirkungen auf das Gebiet hätte. Eine Ausnahme ist jedoch aus "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" vorgesehen.

22 Regulation 17 der Habitatverordnung sieht vor:

"(1) Wenn der Minister davon ausgeht, dass in

a) einem Gebiet, das gemäß Kapitel I dieses Teils in eine Liste aufgenommen worden ist, oder

b) einem Gebiet, für das eine Konzertierung nach Art. 5 der Habitatrichtlinie eingeleitet worden ist, oder

c) einem Europäischen Gebiet,

eine Verrichtung oder Tätigkeit durchgeführt wird, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Verrichtungen oder Tätigkeiten erheblich beeinträchtigen könnte, so stellt er sicher, dass eine angemessene Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen durchgeführt wird.

(2) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung der beabsichtigten Arbeit oder Tätigkeit gilt als Prüfung im Sinne dieser Regulation.

(3) Wenn der Minister in Anbetracht der Ergebnisse der nach Abs. 1 durchgeführten Prüfung der Auffassung ist, dass das Gebiet als solches durch die Verrichtung oder Tätigkeit beeinträchtigt wird, beantragt er beim zuständigen Gericht, die Fortführung der Verrichtung oder Tätigkeit zu untersagen.

(4) Der Antrag vor dem zuständigen Gericht wird in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, und das Gericht kann (gegebenenfalls) eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt erlassen, den es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie und das umfassende Erfordernis, das betroffene Gebiet als solches zu bewahren und sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt wird, für angebracht hält.

(5) Als 'zuständiges Gericht' im Sinne dieses Abschnitts gilt entweder ein Richter des Circuit Court, in dessen Bezirk die Grundstücke oder Teile von diesen belegen sind, oder der High Court."

23 Regulation 18 der Habitatverordnung lautet:

"(1) Wird auf einem Grundstück, das sich nicht in

a) einem Gebiet, das gemäß Kapitel I dieses Teils in eine Liste aufgenommen worden ist, oder

b) einem Gebiet, für das eine Konzertierung nach Art. 5 der Habitatrichtlinie eingeleitet worden ist, oder

c) einem Europäischen Gebiet

befindet, eine Verrichtung oder Tätigkeit durchgeführt, die das betroffene Gebiet als solches allein oder in Zusammenwirkung mit anderen Verrichtungen oder Tätigkeiten erheblich beeinträchtigen könnte, oder ist beabsichtigt, eine solche Verrichtung oder Tätigkeit dort durchzuführen, stellt der Minister sicher, dass eine angemessene Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen durchgeführt wird.

(2) Hinsichtlich der Ergebnisse der nach Abs. 1 durchgeführten Prüfung findet Regulation 17 Abs. 2 bis 5 Anwendung."

24 Regulation 34 dieser Verordnung bestimmt:

"Die Bestimmungen der Regulations 4, 5, 7, 13, 14, 15 und 16 gelten gegebenenfalls entsprechend für die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebiete."

25 Regulation 35 dieser Verordnung lautet:

"Der Minister

a) fördert Bildungsmaßnahmen und allgemeine Informationen über die Notwendigkeit, die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu schützen und ihre Habitate sowie die natürlichen Lebensräume zu erhalten;

b) fördert die Forschungstätigkeit und die wissenschaftlichen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anforderungen von Art. 11 der Habitatrichtlinie zu erfüllen, unter besonderer Beachtung der wissenschaftlichen Arbeiten, die zur Durchführung der Artikel 4 und 10 dieser Richtlinie, erforderlich sind;

c) stellt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gegebenenfalls Informationen im Hinblick auf eine zweckmäßige Koordinierung der Forschung auf den Ebenen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung."

Vorverfahren und schriftliches Verfahren vor dem Gerichtshof

26 Die Kommission leitete, nachdem bei ihr Beschwerden eingegangen waren, zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland ein. Zwischen dem 11. November 1998 und 18. April 2002 richtete sie an Irland vier Mahnschreiben, die sich zum einen auf die nicht vollständige Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie und deren nicht ordnungsgemäße Anwendung und zum anderen auf spezifische Verstöße im Zusammenhang mit der Zerstörung von Habitaten durch Aktivitäten, die der Erholung dienen, bezogen.

27 Da die von den irischen Behörden daraufhin gegebenen Erläuterungen nicht als zufriedenstellend angesehen wurden, übersandte die Kommission Irland nach bilateralen Zusammenkünften am 24. Oktober 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme sowie am 11. Juli 2003 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme und eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die der Erholung dienenden Aktivitäten.

28 Da die Kommission die Argumente, die Irland in seinen Antworten auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen vorbrachte, als nicht vollständig überzeugend ansah und demzufolge davon ausging, dass Irland weiterhin bestimmten Verpflichtungen aus der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie nicht nachkomme, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

29 In Anbetracht des Zusammenhangs, der zwischen den beiden Sachen besteht, beschloss die Kommission, beide Verstöße zu einem einzigen Verfahren vor dem Gerichtshof zu verbinden.

Zur Klage

30 Die Kommission stützt ihre Klage auf sechs Rügen, mit denen sie geltend macht, dass Irland gegen ihm obliegende Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie sowie aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie verstoßen habe.

Vorbemerkungen

31 Nach Art. 18 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachkommen. Infolgedessen ist für Irland die Frist zur Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie am 6. April 1981 abgelaufen.

32 Nach Art. 23 Abs. 1 der Habitatrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachkommen. Infolgedessen ist für Irland die Frist zur Umsetzung der Habitatlinie am 10. Juni 1994 abgelaufen.

33 Es ist unstreitig, dass die Frist, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzt worden war, in der vorliegenden Rechtssache am 11. September 2003 abgelaufen ist.

Zur ersten Rüge: Zahlen- und flächenmäßig unzureichende Ausweisung von Gebieten als BSG unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie

34 Die Kommission macht geltend, dass es Irland seit 1981 unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie versäumt habe, alle Gebiete auszuweisen, die für die in Anhang I aufgeführten Arten und für regelmäßig auftretende Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten seien. Diese Rüge umfasst zwei Gesichtspunkte. Die Kommission trägt vor, dass bestimmte Gegenden überhaupt nicht und andere Gegenden nur unvollständig ausgewiesen worden seien.

35 Irland bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung. Wenn es die Kommission über seine Absichten in Bezug auf die Ausweisung von BSG in Kenntnis setze, so geschehe dies im Rahmen der Zusammenarbeit und Konzertierung zwischen den Mitgliedstaaten, so wie es die Vogelschutzrichtlinie und die Habitatrichtlinie vorsähen. Wenn Irland darüber hinaus die Kommission davon in Kenntnis setze, dass Forschungen durchgeführt würden, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass das derzeitige Netz von BSG unzureichend sei oder dass Irland seine Verpflichtungen aus der Vogelschutzrichtlinie nicht erfüllt habe.

Vorbemerkungen

36 Einleitend ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gebiete, die den in diesen Bestimmungen festgelegten ornithologischen Kriterien entsprechen, zu BSG zu erklären (Urteil vom 20. März 2003, Kommission/Italien, C-378/01, Slg. 2003, I-2857, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Zweitens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Gebiete zu BSG zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten für die Erhaltung der betreffenden Arten erscheinen (Urteil vom 19. Mai 1998, Kommission/Niederlande, C-3/96, Slg. 1998, I-3031, Randnr. 62).

38 Drittens kann die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, Gebiete als BSG auszuweisen, nicht durch den Erlass anderer besonderer Schutzmaßnahmen in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 55).

39 Viertens schließlich verfügen die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der BSG zwar über einen gewissen Ermessensspielraum, doch gehorcht die Ausweisung dieser Gebiete ausschließlich den in der Vogelschutzrichtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Spanien, C-355/90, Slg. 1993, I-4221, Randnr. 26). Die in Art. 2 dieser Richtlinie genannten wirtschaftlichen Erfordernisse dürfen daher bei der Auswahl und Abgrenzung eines BSG nicht berücksichtigt werden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum IBA 2000

40 Die Kommission stützt ihre Rüge vor allem auf das vorerwähnte Urteil Kommission/Niederlande, in dem der Gerichtshof das Inventory of Important Bird Areas in the European Community [Verzeichnis der Gebiete von großer Bedeutung für die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der Europäischen Gemeinschaft], das 1989 veröffentlicht wurde (im Folgenden: IBA 89), berücksichtigt hatte und davon ausgegangen ist, dass er dieses Verzeichnis, obwohl es für die betreffenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht verbindlich sei, aufgrund seines wissenschaftlichen Werts als Bezugsgrundlage verwenden könne, um zu beurteilen, inwieweit ein Mitgliedstaat seine Verpflichtung zur Ausweisung von BSG beachtet habe. Nach Auffassung der Kommission wird im vorliegenden Fall ein ähnliches Verzeichnis geprüft.

41 Irland ist anderer Meinung als die Kommission, was bestimmte Aspekte des Review of Ireland's Important Bird Areas (Bericht über in Irland gelegene Gebiete von großer Bedeutung für die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) betrifft, der 1999 im Rahmen einer europäischen Bestandsaufnahme erstellt und 2000 veröffentlicht wurde (im Folgenden: IBA 2000). Weder die Existenz eines solchen Verzeichnisses für sich noch das Bestehen einer solchen Meinungsverschiedenheit sei ein Beweis dafür, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus der Vogelschutzrichtlinie verstoßen habe.

42 Die Hellenische Republik und das Königreich Spanien machen geltend, dass der IBA 2000 Lücken aufweise und ihm daher nicht derselbe Wert beizumessen sei wie dem IBA 89.

43 Nach Auffassung der griechischen und der spanischen Regierung unterscheidet sich nämlich der IBA 2000 in mehreren Punkten vom IBA 89. Der IBA 2000 enthalte wissenschaftliche Daten, die zwar einen Beleg für das Vorkommen von Arten in jedem Gebiet darstellen könnten, aber hinsichtlich der Bestände der verschiedenen Arten sowie hinsichtlich der Abgrenzung und damit der Fläche der Gebiete, die als BSG auszuweisen seien, nur allgemeinen Hinweischarakter hätten. Dagegen enthalte der IBA 2000 keine wissenschaftlichen Daten, die eine sichere Abgrenzung der Gebiete erlaubten, denen für die Erhaltung von Vogelarten Bedeutung zukomme; er umfasse übermäßig große Gebiete, die von nur begrenztem ornithologischen Interesse seien, und die Liste dieser Gebiete müsse entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Analysen aktualisiert werden. Folglich könne der Inhalt der betreffenden Liste nicht dazu genutzt werden, um daraus sichere Schlussfolgerungen hinsichtlich der Bestände und der genauen Grenzen der BSG abzuleiten.

44 Die Hellenische Republik und das Königreich Spanien folgern daraus, dass der IBA 2000 weder eine ausreichende noch die einzige Grundlage sei, auf der nachzuweisen sei, dass Irland seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, wie die Kommission behaupte.

45 Da die Begründetheit der ersten Rüge weitgehend davon abhängt, ob die fehlende Übereinstimmung zwischen dem IBA 2000 und den von Irland tatsächlich ausgewiesenen BSG beweist, dass dieser Mitgliedstaat seiner Verpflichtung, Gebiete als BSG auszuweisen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, ist zu prüfen, ob dem IBA 2000 ein wissenschaftlicher Wert zukommt, der dem des IBA 89 vergleichbar ist, und ob er demzufolge als Bezugspunkt verwendet werden kann, der eine Beurteilung der behaupteten Vertragsverletzung ermöglicht.

46 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie eine besonders gezielte und verstärkte Schutzregelung für die in Anhang I aufgeführten Arten und die Zugvogelarten vorsieht, die dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich um die Arten handelt, die am stärksten bedroht sind bzw. ein gemeinsames Erbe der Gemeinschaft darstellen (Urteil vom 13. Juli 2006, Kommission/Portugal, C-191/05, Slg. 2006, I-6853, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich ist. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, die zur Erhaltung dieser Arten erforderlichen Maßnahmen zu erlassen (Urteil vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C-235/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 23).

47 Zu diesem Zweck ist eine Aktualisierung der wissenschaftlichen Daten erforderlich, um die Lage der am meisten bedrohten Arten und der Arten, die ein gemeinsames Erbe der Gemeinschaft darstellen, zu ermitteln, um die geeignetsten Gebiete zu BSG zu erklären. Daher sind die aktuellsten wissenschaftlichen Daten heranzuziehen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist verfügbar waren (Urteil vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 24).

48 In den nationalen Bestandsaufnahmen, zu denen der von BirdLife International erstellte IBA 2000 gehört, wurde die mit dem IBA 89 durchgeführte erste paneuropäische Studie einer Überprüfung unterzogen, bei der genauere und aktualisierte wissenschaftliche Daten vorgelegt wurden. Aus dem IBA 2000 geht nämlich hervor, dass diese Bestandsaufnahme für Irland 48 gegenüber dem IBA 89 neue Gebiete erfasst.

49 Wie die Generalanwältin in Nr. 20 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, resultieren die in beiden Verzeichnissen aufgeführten Gebiete aus der Anwendung bestimmter Kriterien auf Informationen über das Vorkommen von Vögeln. Die im IBA 2000 verwendeten Kriterien entsprechen größtenteils den im IBA 89 verwendeten. Demzufolge ergibt sich die zahlen- und flächenmäßige Zunahme der Gebiete im Wesentlichen aus verbesserten Kenntnissen über die Vogelvorkommen.

50 Irland meint, die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, dass der IBA 2000 nicht erschöpfend sei. Insoweit ist klarzustellen, dass der IBA 2000 für die ordnungsgemäße Schaffung eines Netzes von Gebieten, denen für die Erhaltung von Vogelarten Bedeutung zukommt, nur ein Bezugspunkt ist und dass andere ornithologische Studien als Grundlage für die Ausweisung der für die Erhaltung bestimmter Vogelarten geeignetsten Gebiete dienen können.

51 Diese Unvollständigkeit stellt jedoch, wie die Generalanwältin in Nr. 25 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, den Beweiswert des IBA 2000 nicht in Frage. Anders verhielte es sich dann, wenn Irland wissenschaftliche Beweise dafür vorgelegt hätte, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie dadurch erfüllt werden können, dass andere als die in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche als diese zu BSG erklärt werden (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 18).

52 In Anbetracht des wissenschaftlichen Wertes des IBA 89 und mangels irgendeines von einem Mitgliedstaat vorgelegten wissenschaftlichen Beweises dafür, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie dadurch erfüllt werden können, dass andere als die in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche als diese zu BSG erklärt werden, kann dieses Verzeichnis - wie der Gerichtshof entschieden hat -, obwohl es rechtlich nicht verbindlich ist, als Bezugsgrundlage verwendet werden, um zu beurteilen, ob der entsprechende Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG im Sinne der vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie erklärt hat (Urteil vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Im vorliegenden Fall steht fest, dass Irland gegenüber den im IBA 2000 verwendeten Kriterien keine anderen objektiv nachprüfbaren ornithologischen Kriterien angeführt hat, die als Grundlage für eine abweichende Ausweisung dienen könnten. Irland hat dem IBA 2000 auch kein vollständiges nationales Verzeichnis gegenübergestellt, das nach wissenschaftlichen Methoden erstellt wurde und alle Gebiete angibt, die für eine Ausweisung als BSG am geeignetsten sind.

54 Es ist daher festzustellen, dass mit dem IBA 2000 ein aktualisiertes Verzeichnis der für die Erhaltung von Vogelarten in Irland bedeutsamen Gebiete erstellt worden ist, das mangels entgegenstehender wissenschaftlicher Beweise einen Bezugspunkt darstellt, der es ermöglicht, zu beurteilen, ob Irland gemessen an Zahl und Fläche genügend BSG ausgewiesen hat, um den in Anhang I aufgeführten Vogelarten sowie den von diesem Anhang nicht erfassten Zugvogelarten Schutz zu bieten.

55 Dieses Ergebnis lässt sich nicht mit dem von der spanischen Regierung vorgebrachten Argument in Frage stellen, wonach die verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, die sich der Erhaltung von Vogelarten widmeten, beschlossen haben sollen, das vorhergehende Verzeichnis zu den einzelnen Mitgliedstaaten einseitig zu ändern, ohne dass eine Umweltbehörde die Änderung überwacht und die Genauigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Daten überprüft hätte.

56 Insoweit ist erstens festzustellen, dass der IBA 2000 von BirdLife International veröffentlicht wurde, einem Verband nationaler Vogelschutzorganisationen, der unter der Bezeichnung Internationaler Rat für Vogelschutz bereits am IBA 89 beteiligt war. Die ebenfalls beteiligte Europäische Gruppe für die Erhaltung der Vögel war damals eine Ad-hoc-Expertengruppe dieses Rates. BirdLife International gewährleistet folglich, wie die Generalanwältin in Nr. 22 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, die Kontinuität bei der Arbeit an den Gebietsverzeichnissen.

57 Zweitens steht fest, dass das Irland betreffende Kapitel des IBA 2000 in Abstimmung mit Dúchas, der Abteilung für das Kulturerbe des Ministeriums für Kunst, Kulturerbe, den gälischsprachigen Raum und die Inseln (aus dem zwischenzeitlich der National Parks and Wildlife Service [Abteilung für Nationalparks und Natur] des Ministeriums für Umwelt, Natur- und Kulturerbe und örtliche Selbstverwaltung [im Folgenden: National Parks and Wildlife Service] wurde) erarbeitet wurde. Dieser Teil des Verzeichnisses wurde mit Hilfe hochrangiger irischer Experten auf dem Gebiet der Ornithologie erstellt und stützt sich weitgehend auf die verfügbaren Daten zu den Beständen und der Verbreitung der Vogelarten sowie auf Studien, die mit finanzieller Unterstützung der zuständigen Behörden durchgeführt wurden. Aus der Liste der wissenschaftlichen Referenzen ergibt sich außerdem, dass die Experten in weitem Umfang auf Studien zurückgegriffen haben, an deren Veröffentlichung und Durchführung Wissenschaftler beteiligt waren, die den für die Artenerhaltung zuständigen Behörden angehörten.

58 Irland hat in der mündlichen Verhandlung an seiner Auffassung festgehalten, dass die Art der Verpflichtung eines Mitgliedstaats nach Art. 4 Abs. 1 und den Erwägungsgründen der Vogelschutzrichtlinie auf europäischer Ebene und nicht allein im Hinblick auf das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats beurteilt werden müsse. Ein bestimmtes Gebiet könne daher für eine Ausweisung als BSG in Frage kommen, aber nicht das dafür geeignetste sein.

59 Auch wenn die den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtung, wie Irland zu Recht geltend macht, nur die Ausweisung der für die Erhaltung der Vogelarten geeignetsten Gebiete betrifft und es vorkommen kann, dass Gebiete, die gemessen an den Erfordernissen des Schutzes der Arten dafür tatsächlich geeignet wären, nie als BSG ausgewiesen werden, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof, dass ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es in Anhang I genannte Arten gibt, für diese Arten insbesondere BSG bestimmen muss (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Wie die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, sichern BSG in den Mitgliedstaaten, in denen diese Arten vergleichsweise häufig vorkommen, vor allem den Erhalt von großen Teilen der Gesamtpopulation. BSG sind allerdings auch notwendig, wo diese Arten eher selten sind. Dort dienen sie nämlich der geografischen Verbreitung der Arten.

61 Wenn sich nämlich jeder Mitgliedstaaten der Verpflichtung, zum Schutz der in Anhang I genannten und auf seinem Hoheitsgebiet vorkommenden Arten BSG auszuweisen, allein mit der Begründung entziehen könnte, dass es in anderen Mitgliedstaaten andere Gebiete in besonders großer Zahl gebe, die für die Erhaltung dieser Arten weitaus geeigneter seien, bestünde die Gefahr, dass das mit Art. 4 Abs. 3 der Vogelschutzrichtlinie angestrebte Ziel der Bildung eines zusammenhängenden Netzes von BSG nicht erreicht würde (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 58).

62 Nach Ansicht der griechischen Regierung müssen die Verpflichtung, die Irland im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen der Kommission eingegangen ist, sowie der von Irland aufgestellte Zeitplan für die Festlegung neuer und die Erweiterung bestehender BSG berücksichtigt werden, da dieser Mitgliedstaat die im IBA 2000 enthaltenen Informationen prüfen müsse, um die Gebiete, denen für die Erhaltung von Vogelarten Bedeutung zukomme, festlegen und diese als BSG ausweisen zu können.

63 Hierzu ist festzustellen, dass zwar jede Ausweisung voraussetzt, dass die zuständigen Behörden gestützt auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt sind, dass die betreffende Gegend zu den für den Vogelschutz geeignetsten Gebieten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 27); dies bedeutet aber nicht, dass die Pflicht zur Ausweisung generell nicht besteht, solange die Behörden die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vollständig ausgewertet und überprüft haben.

64 Vielmehr kommt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Genauigkeit der Umsetzung bei der Vogelschutzrichtlinie insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Italien, 262/85, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9, und vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-38/99, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

65 In Anbetracht dessen, dass die Verpflichtung, die für die Erhaltung der Arten geeignetsten Gebiete als BSG auszuweisen, für Irland seit dem 6. April 1981 besteht, kann Irlands Antrag auf Einräumung einer Zusatzfrist zur Ermittlung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Quelle keinen Erfolg haben, denn dieser Antrag ist weder mit den Zielen, die mit der Vogelschutzrichtlinie verfolgt werden, noch mit der darin festgelegten Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des gemeinsamen Erbes auf ihrem Hoheitsgebiet vereinbar.

66 Außerdem sind, wie in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils festgestellt, die aktuellsten wissenschaftlichen Daten heranzuziehen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist verfügbar waren.

67 Demzufolge stellt der IBA 2000, da keine wissenschaftlichen Studien vorgelegt worden sind, die dessen Ergebnisse entkräften könnten, den aktuellsten und genauesten Bezugspunkt dar, um die Gebiete zu bestimmen, die für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Arten und der in diesem Anhang nicht genannten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind.

Zum ersten Teil der ersten Rüge

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

68 Die Kommission hat im Vorverfahren eingeräumt, dass Irland eine vergleichsweise große Zahl von Gebieten als BSG ausgewiesen hat. Sie ist jedoch der Auffassung, dass auch für andere Gebiete eine Ausweisung hätte erfolgen müssen. Der IBA 2000 habe insgesamt 140 für die Erhaltung von Vogelarten bedeutsame Gebiete aufgezählt, die eine Fläche von 4 309 km² umfasse, also etwa 6 % der Landfläche dieses Mitgliedstaats (ca. 60 % dieser Gebiete seien Küstengegenden, was mit der Länge der Küste Irlands von 7 100 km einhergehe; die Binnengewässer machten ein weiteres Fünftel aus), von denen 42 nicht zu BSG erklärt worden seien. Selbst wenn alle diese Gebiete zu BSG erklärt würden, bliebe das irische Netz von BSG für eine Reihe von Vogelarten des Anhangs I und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten lückenhaft, da diese von der im IBA 2000 vorgenommenen Ausweisung nicht vollständig erfasst würden.

69 Außerdem stehe das irische Netz von BSG, was die flächenmäßige Abdeckung betreffe, innerhalb der Gruppe der fünfzehn Mitgliedstaaten, die es vor der Erweiterung von 2004 gegeben habe, an vorletzter Stelle. Der flächenmäßige Abdeckungsgrad des irischen Netzes von BSG sei tatsächlich bereits von mehreren der zehn neuen Mitgliedstaaten überschritten worden.

70 Schließlich hätten die irischen Behörden während des Vorverfahrens einen Zeitplan für die Ausweisung, die "Wiederausweisung" und die Erweiterung einer bestimmten Anzahl von Gebieten vorgeschlagen. Tatsächlich sei dieser Zeitplan nicht eingehalten worden, und Irland habe keine Ausweisung vorgenommen oder mitgeteilt.

71 Irland betont, dass es sich sehr wohl bewusst sei, dass die ihm auferlegte Verpflichtung, die für die Erhaltung der Arten geeigneten Gebiete zu BSG zu erklären, der Vogelschutzrichtlinie und nicht dem IBA 2000 entspringe, und trägt sodann vor, dass umfassende Untersuchungen im Hinblick auf die möglicherweise erforderliche Erweiterung des irischen Netzes von BSG zurzeit durchgeführt würden und kurz vor dem Abschluss stünden.

72 Irland ist jedoch der Auffassung, dass der Eisvogel (Alcedo atthis) die Art sei, die sich für den Versuch der Erhaltung im Wege der Ausweisung von BSG am wenigsten eigne, und es einen guten Grund dafür gebe, keine weiteren BSG für den Wachtelkönig (Crex crex) auszuweisen. Irland könne in Anbetracht der ihm zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen, dass das Gebiet von Cross Lough (Killadoon) nicht zu den für eine Ausweisung als BSG geeignetsten Gebieten gehöre.

- Würdigung durch den Gerichtshof

A - Die im IBA 2000 angeführten Gebiete

73 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in ihrer ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumt hat, dass sich in der Tabelle 1 ihrer am 24. Oktober 2001 bekannt gegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme ein Fehler hinsichtlich des Gebiets von Bull and Cow Rocks eingeschlichen habe, das bereits zum BSG erklärt worden sei; demzufolge ist dieses Gebiet nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Klage.

74 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, wie sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in dem Mitgliedstaat besteht; spätere Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Irland, C-282/02, Slg. 2005, I-4653, Randnr. 40).

75 In der vorliegenden Rechtssache geht aus den Angaben zu den vorerwähnten Gründen für die Vertragsverletzungen hervor, dass Irland nicht bestreitet, dass es innerhalb der Frist, die in der am 11. Juli 2003 bekannt gegebenen ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt worden war, 42 der 140 im IBA 2000 aufgeführten Gebiete nicht als BSG ausgewiesen hatte.

76 In Anbetracht der Feststellungen in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils kann die bloße Tatsache, dass Irland ein umfangreiches Programm zur Ausweisung und Wiederausweisung von BSG in Angriff genommen hat, keine Rechtfertigung dafür sein, dass im IBA 2000 aufgeführte Gebiete nicht als BSG ausgewiesen worden sind.

77 Dagegen hat Irland das Interesse an einer Ausweisung des Gebiets von Cross Lough sowie der drei für die Erhaltung des Wachtelkönigs geeigneten Gebiete, nämlich Falcarragh to Min an Chladaigh, Malin Head und der Halbinsel von Fanad Head substanziiert bestritten.

78 Daher ist der Klage der Kommission, soweit sie 38 der 42 im IBA 2000 aufgeführten Gebiete betrifft, stattzugeben und die Begründetheit der Klage in Bezug auf die vier Gebiete zu prüfen, deren ornithologisches Interesse von Irland spezifisch bestritten wird.

1. Das Gebiet von Cross Lough

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

79 Die Kommission hat das Gebiet von Cross Lough aus zwei Gründen besonders hervorgehoben. Erstens hat Irland die Notwendigkeit, dieses Gebiet als BSG auszuweisen, spezifisch bestritten, obwohl es unlängst noch ein für die Fortpflanzung der Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis) wichtiges Gebiet gewesen sei. Zweitens könne die nicht rechtzeitige Ausweisung des Gebiets negative Folgen für den Schutz der Art gehabt haben.

80 Nach den der Kommission vorliegenden Informationen stehe das Verschwinden der Brandseeschwalbenkolonie, die es dem IBA 89 zufolge in diesem Gebiet seit 1937 gegeben habe, mit der Beuteaktivität des Amerikanischen Nerzes oder Minks (Mustela vison) im Zusammenhang, und zu keinem Zeitpunkt sei irgendeine Maßnahme zum Schutz dieser Kolonie ergriffen worden. Bei angepasster Bewirtschaftung könnten sich die Brandseeschwalben in diesem wichtigen ehemaligen Fortpflanzungsgebiet wieder ansiedeln. Irland dürfe keinen Vorteil daraus ziehen, dass es die Ausweisung und den Schutz des Gebiets von Cross Lough nicht rechtzeitig sichergestellt habe.

81 Irland macht geltend, dass die Kommission ihr Vorbringen, wonach Irland verpflichtet sei, ein Gebiet als BSG auszuweisen, das für die betreffende Art nicht mehr von Interesse und kein für die Erhaltung von Vogelarten bedeutsames Gebiet mehr sei, in das die Vögel aber, nachdem sie dort gebrütet hätten und obwohl sie weitergezogen seien, zurückkehren könnten, nicht wissenschaftlich untermauert habe. Auch wenn die Kommission nach den vorliegenden Informationen Anlass hätte, anzunehmen, dass die Brandseeschwalben das Gebiet von Cross Lough (oder irgendein anderes) wieder besiedeln könnten und diesem tatsächlich eine Ausweisung als BSG zugute kommen könne, habe sie dennoch nicht nachgewiesen, dass dieses Gebiet zu den für die Erhaltung der betreffenden Art geeignetsten gehöre. Zudem habe die Kommission nicht dargetan, dass das Verschwinden der Brandseeschwalbenkolonie durch die Beuteaktivität des Amerikanischen Nerzes in diesem Gebiet verursacht worden sei.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

82 Es steht fest, dass das genannte Gebiet sowohl im IBA 89 als auch im IBA 2000 als eines der Gebiete aufgeführt wird, das nach den in den Jahren 1984 und 1995 aufgestellten ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der Brandseeschwalbe, einer der in Anhang I genannten Arten, am geeignetsten ist. Folglich gehörte dieses Gebiet seit dem 6. April 1981 zu den für die Erhaltung dieser Art geeignetsten Gebieten. Demzufolge musste Irland dieses Gebiet nach der sich aus dem Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 62, ergebenden Rechtsprechung als BSG ausweisen.

83 Diese Verpflichtung zur Ausweisung entfällt, wie die Generalanwältin in Nr. 58 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, nicht zwangsläufig, wenn das Gebiet nicht mehr am geeignetsten ist.

84 Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegen die Gebiete, die nicht zu BSG erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, weiterhin der Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, da sonst die in dieser Richtlinie genannten Schutzziele, wie sie im neunten Erwägungsgrund ausdrücklich angeführt sind, nicht erreicht werden könnten (vgl. Urteile vom 2. August 1993, Kommission/Spanien, Randnr. 22, sowie vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-374/98, Slg. 2000, I-10799, Randnrn. 47 und 57).

85 Daraus folgt, dass Irland zumindest die geeigneten Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie hätte treffen müssen, um im Gebiet von Cross Lough die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Brandseeschwalbe zu vermeiden, sofern sich diese Belästigungen auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirkten.

86 In der vorliegenden Rechtssache hat dieser Mitgliedstaat nicht den Beweis erbracht, dass das betreffende Gebiet auch dann seine Eignung verloren hätte, wenn Schutzmaßnahmen ergriffen worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Kommission/Portugal, Randnrn. 13 und 14).

87 Zudem waren nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Studien und der Beobachtungen, die im Laufe des Verfahrens von der Kommission vorgelegt und von Irland nicht bestritten worden sind, Schutzmaßnahmen denkbar. Die Kommission hat nämlich gestützt auf zwei Artikel eines irischen Naturwissenschaftlers dargetan, wie sich die Beutezüge des Amerikanischen Nerzes auf die Nester der Brandseeschwalben, die direkt am Boden nisten, auswirken, und unter Hinweis auf Beobachtungen, die in einem Gebiet in der Grafschaft Donegal durchgeführt wurden, nachgewiesen, dass eine Bewirtschaftungsmaßnahme (Nerzfallen) das Problem der Beutezüge abgeschwächt hat und die Mehrheit der lokalen Brandseeschwalbenpopulation immer noch in diesem Gebiet nistet.

88 Darüber hinaus weist die Kommission - gestützt auf die vorgenannten, von Irland nicht bestrittenen Beobachtungen, die belegen, dass es möglich ist, dass die Brandseeschwalbe ein Gebiet wiederbesiedelt - darauf hin, dass die Wiederbesiedelung dieses Gebiets durch die Brandseeschwalbe möglich sei. Sie führt ergänzend aus, dass diese Art in ein und derselben Region mehrere Nistplätze benötige, von denen nicht unbedingt alle in einer Brutsaison genutzt würden.

89 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klage in Bezug auf das Gebiet von Cross Lough begründet ist.

2. Die drei für die Erhaltung des Wachtelkönigs geeigneten Gebiete

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

90 Die Kommission trägt vor, dass der Wachtelkönig die einzige weltweit bedrohte wildlebende Vogelart sei, die in Irland vorkomme. Sein Bestand habe während der letzten Jahrzehnte stark abgenommen, und dieser Vogel komme nur noch in einigen kleinen Gebieten vor. Lediglich ein stark verringerter Bestand habe sich zurzeit in Irland halten können, was ein erhöhtes Schutzniveau für die Gebiete rechtfertige.

91 Ein Mitgliedstaat könne sich nicht mit Erfolg auf die geringe Größe und die Empfindlichkeit eines Wachtelkönigbestands berufen, um die mangelnde Ausweisung der für die Erhaltung dieser Art geeignetsten Gebiete zu rechtfertigen. In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission ergänzend aus, eine erfolgreiche Erhaltung und Bewirtschaftung der Hauptgebiete seien wesentlich, damit sich der Wachtelkönig auf der Grundlage seines derzeitigen prekären Bestands erholen und erneut verbreiten könne.

92 Irland trägt vor, dass die mögliche Ausweisung weiterer BSG im Licht der (zahlreichen) Informationen, die über die Art verfügbar seien, und der positiven Maßnahmen, die der National Parks and Wildlife Service ergriffen habe, geprüft werden müsse. Die Anwendung des Begriffs "weltweit bedroht (globally endangered)" sei auf den Wachtelkönig in Anbetracht der verfügbaren Informationen über die Art nicht mehr haltbar, und es sei daher irreführend, diese so zu beschreiben. Die Nutzung der betreffenden Gebiete ändere sich spürbar. Dass die Kommission auf ihrem Vorbringen beharre, dass weitere für die Erhaltung des Wachtelkönigs geeignete Gebiete als BSG ausgewiesen werden müssten, sei unangebracht und werde jedenfalls nicht durch relevante Beweise untermauert.

93 Der Wachtelkönig komme außerhalb der bestehenden BSG tatsächlich nur in geringer Zahl vor, und sein Vorkommen sei unvorhersehbar; die Schwierigkeit bestehe jedoch in der Unvorhersehbarkeit und nicht in der Unsicherheit des Vorkommens von Wachtelkönigen in einem Gebiet. Die Ausweisung eines Gebiets als BSG dürfe nicht auf Spekulation beruhen, sondern müsse sich auf vernünftige ornithologische Kriterien gründen.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

94 Auch wenn neue Studien über das Auftreten des Wachtelkönigs in Europa dessen Einstufungskategorie geändert haben, entspricht die Kategorie "potenziell gefährdet (near threatened)", in die er derzeit eingestuft ist - ebenso wie die Kategorie "mittelbar gefährdet (vulnerable)", in die er zuvor eingestuft war -, den Bedingungen für die Festlegung von für die Erhaltung von Vogelarten bedeutsamen Gebieten nach dem im IBA 2000 verwendeten Kriterium C.1. Dies ändert ebenfalls nichts an der Anwendung des in diesem Verzeichnis verwendeten Kriteriums C.6. Die im IBA 2000 festgelegten Gebiete können daher nicht in Frage gestellt werden.

95 Diese Feststellung lässt sich nicht mit dem von Irland vorgebrachten Argument widerlegen, dass die Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie im Hinblick auf die Bedürfnisse des Wachtelkönigs dadurch erfüllt worden seien, dass von einem bedeutenden Teil der Wachtelkönigpopulation genutzte Gebiete als BSG ausgewiesen worden seien, mit öffentlichen Finanzmitteln aus dem Beihilfeprogramm zugunsten des Wachtelkönigs (Corncrake Grant Scheme), das die Finanzierung von drei im Gelände tätigen Personen, Verwaltungskosten und Beihilfen für Landwirte sowie die Finanzierung und Erleichterung von Forschungsarbeiten und die Aufnahme eines dem Wachtelkönig gewidmeten Kapitels im letzten Programm zum Schutz der Umwelt im ländlichen Raum (Rural Environment Protection Scheme) abdecke.

96 Wie nämlich aus der in den Randnrn. 37 bis 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, können solche Schutzmaßnahmen nicht als ausreichend angesehen werden.

97 Ebenso zurückzuweisen ist Irlands Argument, dass Wachtelkönige außerhalb von BSG in geringer Zahl vorkämen und ihr Auftreten dort unvorhersehbar sei.

98 Hervorzuheben ist, dass die Kommission, ohne dass Irland insoweit widersprochen hätte, ornithologische Veröffentlichungen vorlegt hat, aus denen hervorgeht, dass sich zwischen 1999 und 2001 durchschnittlich 39 % des Wachtelkönigbestands in Irland außerhalb der BSG befunden habe und dieser Wert zwischen 2002 und 2004 näher bei 50 % lag.

99 Außerdem ist Irlands Argument zurückzuweisen, dass die Verbreitung dieser Art über kurze Zeiträume (von weniger als zehn Jahren) größeren Veränderungen unterworfen gewesen sei und, solange sich die Lage nicht stabilisiert habe, eine Empfehlung, weitere Gebiete als BSG auszuweisen, verfrüht sei.

100 Insoweit ist ein ausreichend konstantes Vorkommen des Wachtelkönigs in den betreffenden Gebieten während kurzer Zeiträume festzustellen. Denn Irland bestreitet nicht, dass nach den Ergebnissen einer von der Kommission vorgelegten Studie von BirdWatch Ireland im Zeitraum von 1993 bis 2001 der reduzierte Wachtelkönigbestand in Falcarragh to Min an Chladaigh 8 % der nationalen Population, in Malin Head 4 % der nationalen Population und auf der Halbinsel Fanad Head 3 % der nationalen Population ausmachte. Derselben Quelle zufolge sind die Zahlen für die Jahre 2002 bis 2004 ähnlich.

101 Zu dem von Irland vorgebrachten Argument, für den Erfolg zukünftiger Erhaltungsprojekte und die Anwendung der Schutzinstrumente komme es entscheidend auf den guten Willen und die Kooperation der Landeigentümer an, genügt der Hinweis, dass dies, selbst wenn dem so wäre, einen Mitgliedstaat nicht von seinen Verpflichtungen aus Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie befreie.

102 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klage auch in Bezug auf die Gebiete von Falcarragh to Min an Chladaigh und Malin Head sowie auf die Halbinsel Fanad Head begründet ist.

B - Die in anderen Gebieten zu schützenden Vögel

103 Die Kommission macht geltend, dass die im IBA 2000 angeführten Gebiete, denen für die Erhaltung von Vogelarten Bedeutung zukomme, hinsichtlich des Sterntauchers (Gavia stellata), der Kornweihe (Circus cyaneus), des Merlins (Falco columbarius), des Wanderfalken (Falco peregrinus), des Goldregenpfeifers (Pluvialis apricaria), des Wachtelkönigs, der Brandseeschwalbe, der grönländischen Blessgans (Anser albifrons flavirostris) und der Sumpfohreule (Asio flammeus), bei denen es sich um in Anhang I aufgeführte geschützte Arten handele, sowie hinsichtlich des Kiebitzes (Vanellus vanellus), des Rotschenkels (Tringa totanus), der Bekassine (Gallinago gallinago), des Großen Brachvogels (Numenius arquata) und des Alpenstrandläufers (Calidris alpina), bei denen es sich um regelmäßig auftretende Zugvogelarten handele, offensichtlich keinen zahlen- und flächenmäßig ausreichenden Komplex von Gebieten darstellten, um den Erhaltungsbedarf dieser Arten zu befriedigen.

104 Irland trägt vor, dass für sechs der vorgenannten neun Arten des Anhangs I sowie für den Alpenstrandläufer, eine regelmäßig auftretende Zugvogelart, Studien durchgeführt worden seien. Der Abschluss dieser Arbeit ermögliche es nunmehr, die Gebiete zu bestimmen, die als BSG für die Erhaltung des Sterntauchers, der Kornweihe, des Merlins, des Goldregenpfeifers und des Alpenstrandläufers ausgewiesen werden können. Während des Vorverfahrens hat Irland angegeben, dass die BSG, die für die Erhaltung der Kornweihe vorgeschlagen würden, auch die Erhaltung der Sumpfohreule ermöglichten. Zudem komme dem Goldregenpfeifer in drei ausgewiesenen BSG bereits "besondere Bedeutung (qualifying interest)" zu; beim Merlin sei dies in vier Gebieten, die für mehrere Arten von Bedeutung seien, der Fall. Der Wanderfalke sei wahrscheinlich ebenfalls eine schutzwürdige Art in den meisten für die Alpenkrähe (Pyrrhocorax pyrrhocorax) ausgewiesenen BSG.

105 Zwar führt Irland einige Initiativen in Teilbereichen an, doch waren diese bei Ablauf der Frist, die in der am 11. Juli 2003 bekannt gegebenen ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht abgeschlossen. Da das Vorliegen einer Vertragsverletzung nur anhand der Situation des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, wie sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestand, ist in Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Informationen festzustellen, dass Irland seinen Verpflichtungen zur Ausweisung von BSG, um die Erhaltung des Sterntauchers, der Kornweihe, des Merlins, des Wanderfalken, des Goldregenpfeifers, und der Sumpfohreule (Asio flammeus), bei denen es sich um im Anhang I aufgeführte geschützte Arten handelt, sowie den Schutz des Alpenstrandläufers, bei dem es sich um eine regelmäßig auftretende, nicht in Anhang I aufgeführte Zugvogelart handelt, zu gewährleisten, nicht nachgekommen ist. Die Rüge ist auch insoweit begründet.

106 Im Übrigen hat die Kommission, die im Vertragsverletzungsverfahren die Beweislast trägt (Urteil vom 21. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-288/02, Slg. 2004, I-10071, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass Irland seinen Verpflichtungen zur Ausweisung von BSG, um die Erhaltung der grönländischen Blessgans, bei der es sich um eine in Anhang I aufgeführte Art handelt, sowie den Schutz des Kiebitzes, des Rotschenkels, der Bekassine und des Großen Brachvogels, bei denen es sich um regelmäßig auftretende, nicht in Anhang I aufgeführte Zugvogelarten handelt, zu gewährleisten, nicht nachgekommen ist. Infolgedessen ist die Rüge insoweit nicht begründet.

107 Hinsichtlich des Eisvogels und des Wachtelkönigs bestreitet Irland die Notwendigkeit, für deren Erhaltung weitere Gebiete als BSG auszuweisen.

1. Die für die Erhaltung des Eisvogels geeigneten Gebiete

108 Die Kommission ist der Ansicht, dass das irische BSG-Netz einen repräsentativen Komplex von Flussläufen einschließen müsse, die vom Eisvogel genutzt werden könnten. Irland habe jedoch keine Maßnahme zur Ausweisung der Gebiete ergriffen, die für die Erhaltung des Eisvogels am geeignetsten seien, und kenne noch nicht einmal den derzeitigen Bestand der Art.

109 Irland ist der Ansicht, eine derart weit verbreitete Art wie der Eisvogel sei die verbreitete Art, die am wenigsten geeignet sei für einen Versuch der Erhaltung mittels Ausweisung von Gebieten als BSG. Dies sei die Schlussfolgerung, die die verfügbaren Informationen nahelegten, die zwei zwischen 1988 und 1991 erstellte "Brutatlanten" einschlössen. Auch wenn der derzeitige Eisvogelbestand nicht bekannt sei, sei davon auszugehen, dass BirdWatch Ireland beabsichtige, eine Untersuchung durchzuführen. Falls diese Untersuchung einen bedeutenderen Eisvogelbestand ergeben sollte, würden sich die irischen Behörden erneut mit der Frage befassen, ob BSG zur zukünftigen Erhaltung des Eisvogels geschaffen würden.

110 Wie in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof, dass ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es in Anhang I genannte Arten gibt, für diese Arten insbesondere BSG bestimmen muss. Daraus folgt, dass Irland die Gebiete hätte bestimmen müssen, die für die Erhaltung des Eisvogels am geeignetsten sind, und sie als BSG hätte ausweisen müssen.

111 Irland, das einräumt, dass der Eisvogel in seinem Hoheitsgebiet vorkommt, ist daher dieser Verpflichtung bei Ablauf der Frist, die in der am 11. Juli 2003 bekannt gegebenen ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht nachgekommen. Die Klage ist somit auch in Bezug auf die für die Erhaltung des Eisvogels geeigneten Gebiete begründet.

2. Die für die Erhaltung des Wachtelkönigs geeigneten Gebiete

112 Die Kommission macht geltend, dass das derzeitige Netz von BSG für den Schutz des Wachtelkönigs schwach sei. Der IBA 2000 nenne noch fünf zusätzliche Gebiete, nämlich Falcarragh to Min an Chladaigh und Malin Head, die Halbinseln Fanad Head und Mullet sowie das Gebiet Moy valley.

113 Hinsichtlich der fünf zusätzlichen Gebiete, die in der vorstehenden Randnummer genannt sind, ist festzustellen, dass sie für die Erhaltung von Vogelarten bedeutsame Gebiete darstellen und dass für drei von ihnen - Falcarragh to Min an Chladaigh, Malin Head und die Halbinsel Fanad Head - die Vertragsverletzung in Randnr. 102 des vorliegenden Urteils bereits festgestellt worden ist.

114 In Bezug auf die Halbinsel Mullet führt die Kommission in ihrer Gegenerwiderung aus, dass ein Teil dieses Gebiets zu anderen Zwecken als BSG ausgewiesen sei. Demzufolge ist zunächst festzustellen, dass dieses Gebiet ein Beispiel einer Teilausweisung ist.

115 Sodann ist das Kriterium C.6 auf das Gebiet der Halbinsel Mullet anwendbar. Dieses Kriterium kennzeichnet eine Zone, die zu den fünf bedeutendsten Zonen für eine in Anhang I erwähnte Art oder Unterart in jeder europäischen Region gehört. Demzufolge reicht es nach den im IBA 2000 verwendeten Kriterien aus, dass das betreffende Gebiet eine erhebliche Anzahl von Tieren einer solchen Art (wenigstens 1 % der nationalen Brutpopulation einer in Anhang I erwähnten Art oder 0,1 % der biogeografischen Population) beherbergt, damit es als BSG ausgewiesen werden muss.

116 Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache die von Irland nicht bestrittenen Ergebnisse einer Studie von BirdWatch Ireland vorgelegt hat, der zufolge der reduzierte Wachtelkönigbestand in diesem Gebiet im Zeitraum von 1993 bis 2001 4 % des nationalen Bestands ausmachte. Derselben Quelle zufolge können für die Jahre 2002 bis 2004 ähnliche Zahlen festgestellt werden.

117 Demgemäß ist der Klage der Kommission in Bezug auf die Halbinsel Mullet stattzugeben.

118 In Bezug auf das Moy valley räumt die Kommission ein, dass die Erhebungsdaten ergäben, dass der Wachtelkönig über mehrere Jahre nicht angetroffen worden sei. Die Zahlen von BirdWatch Ireland belegten jedoch, dass es in diesem Gebiet in den 80er Jahren und bis zur Mitte der 90er Jahre zahlreiche Wachtelkönige gegeben habe. Insbesondere bis 1993 habe dieses Gebiet die zweithöchste Wachtelkönigdichte nach dem BSG von River Shannon callows aufgewiesen und wäre daher bei jeder vernünftigen Anwendung ornithologischer Kriterien uneingeschränkt für eine Ausweisung als BSG in Betracht gekommen. Es habe daher Anhaltspunkte gegeben, die während eines langen Zeitraums nach dem Inkrafttreten der Vogelschutzrichtlinie die Ausweisung des Moy valley als BSG gerechtfertigt hätten. Das Verschwinden des Wachtelkönigs sei in diesem Gebiet durch Änderungen bei den landwirtschaftlichen Praktiken verursacht worden, und Irland habe nichts unternommen, um dem entgegenzuwirken. Die Kommission ist der Auffassung, dass Irland keinen Vorteil daraus ziehen dürfe, dass es dieses Gebiet weder ausgewiesen noch geschützt habe. Irland habe nicht nachgewiesen, dass es unmöglich sei, den Wachtelkönig dort wieder anzusiedeln.

119 Insoweit ist festzustellen, dass die Zahlen von BirdWatch Ireland, die die Kommission in ihrer Gegenerwiderung vorgelegt hat und die belegen, dass es im Moy valley in den 80er Jahren und bis zur Mitte der 90er Jahre zahlreiche Wachtelkönige gab, von Irland nicht bestritten worden ist. Demzufolge stellte dieses Gebiet eines der für die Erhaltung des Wachtelkönigs geeignetsten Gebiete dar, und Irland hätte es nach der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als BSG ausweisen müssen.

120 Nach einer in Randnr. 84 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung unterliegen die Gebiete, die nicht zu BSG erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, weiterhin der Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, da anderenfalls die in dieser Richtlinie genannten Schutzziele, wie sie im neunten Erwägungsgrund ausdrücklich angeführt sind, nicht erreicht werden könnten. Daraus folgt, dass Irland zumindest die geeigneten Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie hätte treffen müssen, um im Moy valley die Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung des Wachtelkönigs, sofern sie sich auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirkten, zu vermeiden.

121 Aus den Akten ergibt sich, dass das Verschwinden des Wachtelkönigs im Moy valley, das als BSG hätte ausgewiesen werden müssen, durch Änderungen bei den landwirtschaftlichen Praktiken verursacht wurde und Irland nichts unternommen hat, um dem entgegenzuwirken.

122 Außerdem hat Irland nicht den Beweis erbracht, dass die Wiederansiedlung des Wachtelkönigs in diesem Gebiet unmöglich wäre. Infolgedessen ist der Klage der Kommission in diesem Punkt stattzugeben.

123 Folglich ist die Klage auch in Bezug auf die Halbinsel Mullet und das Gebiet von Moy valley begründet.

Zum zweiten Teil der ersten Rüge

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

124 Die Kommission macht geltend, dass Irland seiner Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie nicht nachgekommen sei, weil es bestimmte Gebiete nur teilweise als BSG ausgewiesen habe. In zahlreichen Fällen seien die Grenzen der BSG so gezogen worden, dass angrenzende gleichwertige Zonen von ornithologischem Interesse, die im IBA 2000 aufgeführt worden seien, ausgeschlossen worden seien. Diese Beanstandungen erhebt die Kommission in Bezug auf insgesamt 37 Gebiete.

125 Die Grenzen der BSG seien nach ornithologischen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzulegen; die irischen Behörden hätten jedoch im Gegensatz dazu die BSG in vielen Fällen auf im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Flächen beschränkt und eine Ausweisung von Gebieten unterlassen, wenn dem wirtschaftliche Interessen ernsthaft entgegengestanden hätten.

126 Die irischen Behörden hätten während des Verfahrens die Absicht bekundet, bis Ende Juni 2004 eine große Zahl von Gebieten zu erweitern und umzuwidmen, aber diese Absicht offenbar nicht umgesetzt.

127 Irland trägt vor, dass die entsprechenden Forschungsarbeiten durchgeführt würden und dass vorgesehen sei, neue BSG zur Erhaltung der betreffenden Arten auszuweisen. Die Wiederausweisungen sowie die neuen Ausweisungen würden gemäß den Erfordernissen der Habitatrichtlinie erfolgen. Irland bestreitet jedoch den Vorwurf, in Bezug auf das BSG Sandymount Strand and Tolka Estuary nicht genügend Fläche ausgewiesen zu haben.

- Würdigung durch den Gerichtshof

128 Mit dem Eingeständnis, dass bestimmte BSG erweitert werden müssten, räumt Irland ein, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen zu haben. Der Klage der Kommission ist daher in Bezug auf 36 der 37 Gebiete stattzugeben.

129 Sodann ist die Situation des BSG Sandymount Strand and Tolka Estuary zu prüfen.

130 Die Kommission ist der Auffassung, dass bei der Festlegung der Grenzen des BSG von Sandymount Strand and Tolka Estuary die ornithologischen Belange entgegen den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien.

131 Es gebe Beweise dafür, dass die Vorgehensweise der irischen Behörden bei der Begrenzung des BSG Sandymount Strand and Tolka Estuary, bei dem es sich um ein in der Bucht von Dublin gelegenes großes Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung für Wasservögel handele, das regelmäßig mehr als 20 000 überwinternde Tiere aufnehme, zum Ausschluss zweier Gebiete führe, die im Zuge umfangreicher öffentlicher Bauvorhaben umgewandelt werden sollten; dieser Ausschluss sei auf der Grundlage einer isolierten Betrachtung des ornithologischen Werts dieser Gebiete beschlossen worden, obwohl die Grenzen des BSG unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des Feuchtgebiets hätten festgelegt werden müssen.

132 Das erste 4,5 ha umfassende Gebiet, das zuvor für die Einbeziehung in das BSG vorgeschlagen worden sei, sei aufgrund der Intervention der Dublin Port Company (Dubliner Hafengesellschaft), die das Gelände habe verfüllen wollen, um den Hafen zu erweitern, von dem ursprünglichen Vorhaben der Erweiterung des BSG von Sandymount Strand and Tolka Estuary ausgenommen worden.

133 Irland vertritt die Auffassung, dass dieses Gebiet nicht in die zu Beginn vorgeschlagene Erweiterungszone hätte einbezogen werden dürfen und es für diese Einbeziehung keine wissenschaftliche Grundlage gebe. Die Anpassung des Vorhabens zur Erweiterung des BSG sei genau geprüft worden, und es sei festgestellt worden, dass eine Einbeziehung des Gebiets wissenschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, da nur ein kleiner Teil für kurze Zeit im Zusammenhang mit Springfluten trocken falle.

134 Insbesondere die gewöhnlichen anpassungsfähigen Stelzvogelarten könnten die Zone nur bei Niedrigwasser nutzen. Diese Arten fänden den Großteil ihrer Nahrung woanders. Zudem habe das Gebiet möglicherweise keine Verbindungen zu den in der Umgebung gelegenen Habitaten aufgewiesen, die den betreffenden Arten bessere Bedingungen böten. Die Kommission habe nicht ernsthaft versucht, sich mit der wissenschaftlichen Begründung für diesen Standpunkt auseinanderzusetzen.

135 Hinsichtlich des ersten Gebiets ist zunächst festzustellen, dass die von der Kommission in ihrer Gegenerwiderung vorgetragenen Rügen hinsichtlich weiterer Flächen innerhalb dieses Gebiets in diesem Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof unzulässig sind, da sie nicht Gegenstand der Klage waren.

136 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Gegenstand einer Klage nach Art. 226 EG durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 35 und die angeführte Rechtsprechung).

137 Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Kommission ein ornithologisches Gutachten der Dublin Bay Watch vom November 2002 vorgelegt hat, das sich auf der Grundlage einer Bewertung der ornithologischen Auswirkungen des Auffüllungsvorhabens für eine Einbeziehung dieser Gebiete in das BSG Sandymount Strand and Tolka Estuary aussprach. In dieser von den irischen Behörden nicht bestrittenen Studie wird dargelegt, wie die Generalanwältin in Nr. 72 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass verschiedene Arten das ausnahmsweise trocken fallende Gelände überdurchschnittlich stark nutzen. Außerdem fallen zumindest einige Flächen auch bei weniger extremen Gezeiten trocken und können von Vögeln genutzt werden. Schließlich wird die Fläche nicht nur von Wattvögeln, sondern z. B. auch von Seeschwalben genutzt, die auf das Trockenfallen nicht angewiesen sind.

138 Es ist festzustellen, dass das erste in Rede stehende Gebiet integraler Bestandteil des Feuchtgebiets ist und als BSG hätte ausgewiesen werden müssen. Infolgedessen ist die Klage in Bezug auf das erste Gebiet, das vom ursprünglichen Vorhaben zur Erweiterung des BSG Sandymount Strand and Tolka Estuary ausgenommen wurde, begründet.

139 Das zweite Gebiet bestand aus einem 2,2 ha großen Wattgebiet an der Mündung der Tolka, das der Kommission zufolge beim Bau des Hafentunnels von Dublin, der von der Dublin Corporation (die zum Dublin City Council [Stadtverwaltung von Dublin] geworden ist) getragen wird, zerstört wurde. Die Kommission trägt vor, dass das ausgenommene Gebiet zwar klein gewesen sei, aber Eigenschaften aufgewiesen habe, die denen eines vollständigen Ökosystems, d. h. den Eigenschaften von Wattflächen, ähnelten, und es sei regelmäßig von Vögeln, die von dem gesamten Ökosystem abhängig seien, nämlich vom Austernfischer (Haematopus ostralegus) und vom Rotschenkel, genutzt worden. Die stückweise Herausnahme von Teilen eines integrierten Feuchtgebiets untergrabe die Ziele der Vogelschutzrichtlinie.

140 Irland vertritt die Auffassung, dass sich nur eine sehr geringe Zahl von Austernfischern und Rotschenkeln in dem 2,2 ha großen Wattgebiet aufhalte, das als Nahrungsgebiet nur für sehr kurze Zeiträume trocken falle. Das Gebiet werde daher für die Einbeziehung in das betreffende BSG nicht als bedeutend angesehen. Die bei der Entscheidungsfindung angewendeten Kriterien seien wissenschaftlich einwandfreie ornithologische Kriterien gewesen. Der Auffassung der Kommission, wonach der Verlust des 2,2 ha großen Gebiets eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensräume der Vögel und eine Störungsquelle darstelle, könne nicht gefolgt werden; die Kommission habe für ihre Auffassung keinen wissenschaftlichen oder objektiv nachprüfbaren Beweis vorlegen können.

141 Hinsichtlich des zweiten Gebiets ist daran zu erinnern, dass die Ausweisung von Gebieten als BSG nach der in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung ausschließlich den in der Vogelschutzrichtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien gehorcht.

142 Die Kommission vertritt daher zu Recht die Auffassung, dass die Ausweisung eines BSG nicht das Ergebnis einer isolierten Prüfung des ornithologischen Werts jeder einzelnen der in Rede stehenden Flächen sein kann, sondern unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des Feuchtgebiets erfolgen muss und dass die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, wissenschaftlich begründet sein müssen. Denn die Verwendung fehlerhafter, angeblich ornithologischer Kriterien könnte auf eine falsche Festlegung der Grenzen von BSG hinauslaufen.

143 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in Rede stehende Fläche durch eine den Fluss querende Straße vom restlichen Mündungsgebiet getrennt wird und als Watt die gleichen Eigenschaften aufweist wie das gesamte Gebiet der Bucht von Dublin.

144 Außerdem ergibt sich aus der im Juli 1998 veröffentlichten Umweltverträglichkeitsprüfung, auf die sich beide Parteien während des Verfahrens gestützt haben, dass diese Fläche von einem Teil der Wildvögel, die in dem BSG Sandymount Strand and Tolka Estuary vorkommen, als Nahrungsgebiet genutzt wird.

145 Es ist daher festzustellen, dass das zweite Gebiet von drei der neun Vogelarten, die dafür ausschlaggebend sind, dass die Bucht von Dublin als Gebiet von ornithologischer Bedeutung eingestuft wird, als Nahrungsgebiet genutzt wird. Das Gebiet wird von diesen Art in dem zu erwartenden durchschnittlichen Umfang, wenn nicht sogar darüber hinaus genutzt. Folglich ist dieses Gebiet integraler Bestandteil des Feuchtgebiets und hätte deshalb ebenfalls als BSG ausgewiesen werden müssen.

146 Folglich ist die Klage hinsichtlich des zweiten Gebiets, das nicht in das BSG Sandymount Strand and Tolka Estuary einbezogen worden ist, begründet.

147 Demzufolge ist der zweite Teil der ersten Rüge begründet.

148 Nach alledem ist festzustellen, dass die erste Rüge begründet ist mit Ausnahme des Punkts in Bezug auf die Bestimmung von BSG zur Erhaltung der grönländischen Blessgans, bei der es sich um eine in Anhang I aufgeführte geschützte Art handelt, sowie zum Schutz des Kiebitzes, des Rotschenkels, der Bekassine und des Großen Brachvogels, bei denen es sich um nicht in Anhang I erwähnte regelmäßig auftretende Zugvogelarten handelt.

Zur zweiten Rüge: Fehlender Erlass der erforderlichen gesetzlichen Schutzmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

149 Die Kommission ist der Auffassung, dass die irische Gesetzgebung seit 1981 die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie nicht hinreichend umgesetzt und Irland sie darüber hinaus nicht in der Praxis angewendet habe durch Schaffung spezieller gesetzlicher Schutzmaßnahmen für BSG, die geeignet seien, das Überleben und die Vermehrung der betreffenden Vogelarten sicherzustellen.

150 Erstens könne das Gewährleisten des Überlebens und der Vermehrung der in den BSG vorkommenden Vogelarten nicht nur Präventivmaßnahmen erforderlich machen, sondern auch aktive oder positive Maßnahmen, die Irland, von einer Ausnahme abgesehen, nicht ergriffen habe. Zweitens sei zweifelhaft, ob die einschlägigen irischen Rechtsvorschriften tatsächlich eine Rechtsgrundlage für den Erlass solcher Maßnahmen darstelle.

151 Irland bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung. Hinsichtlich der Verpflichtung zum Erlass wirksamer gesetzlicher Schutzmaßnahmen für die BSG räumt Irland zwar ein, dass ein präventives Vorgehen nicht in allen Fällen zum Schutz der Vögel ausreiche; diese Überlegung habe bei der Schaffung des freiwilligen Beihilfeprogramms zugunsten des Wachtelkönigs Pate gestanden. Hinzu träten eine Reihe von Bewirtschaftungsplänen im Entwurfsstadium für die Erhaltung von Vogelarten in einer Reihe von BSG. 152 Hinsichtlich der Tragweite der irischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie bestreitet Irland, dass der einzige Zweck der Habitatverordnung die Durchführung der Habitatrichtlinie sei; diese Verordnung liefere im nationalen Recht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Schaffung und Durchführung von Bewirtschaftungsplänen in Bezug auf BSG. Die Habitatverordnung wende auf die BSG eindeutig eine Reihe zentraler Schutz- und Durchführungsmaßnahmen an, insbesondere Regulation 13, die in Regulation 34 ausdrücklich genannt sei als Vorschrift, die auf die nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebiete Anwendung finde.

Würdigung durch den Gerichtshof

153 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, ein BSG mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen (Urteil vom 18. März 1999, Kommission/Frankreich, C-166/97, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154 Wie die Generalanwältin in Randnr. 77 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, darf sich der Schutz von BSG nicht auf die Abwehr schädlicher Einflüsse des Menschen beschränken, sondern muss je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen.

155 Es steht fest, dass Regulation 13 der Habitatverordnung Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie hinreichend umgesetzt hätte, wenn diese Vorschrift auf BSG anwendbar gewesen wäre. Die Kommission vertritt jedoch - im Gegensatz zu Irland, dem zufolge Regulation 13 vor allem aufgrund von Regulation 34 der Verordnung auf BSG Anwendung findet - die Auffassung, dass diese Verordnung ausschließlich die Habitatrichtlinie umsetzen solle.

156 Nach Regulation 34 der Habitatverordnung gelten "[d]ie Bestimmungen der Regulations 4, 5, 7, 13, 14, 15 und 16 ... gegebenenfalls entsprechend für die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebiete".

157 Nach Art. 249 Abs. 3 EG ist die Richtlinie zwar für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Folglich kann Irland ebenso wie jeder andere Mitgliedstaat die Form und die Mittel für die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2003, Kommission/Frankreich, C-296/01, Slg. 2003, I-13909, Randnr. 55).

158 Jedoch muss die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland, C-361/88, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15).

159 Wie in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass der Genauigkeit der Umsetzung bei der Vogelschutzrichtlinie insofern besondere Bedeutung zukommt, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist.

160 Es ist daher zu prüfen, ob Regulation 34 der Habitatverordnung, wie die Kommission vorträgt, nicht gewährleistet, dass Regulation 13 dieser Verordnung auf nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene Gebiete Anwendung findet.

161 Dem Wortlaut von Regulation 34 lässt sich entnehmen, dass diese Vorschrift für sich genommen die Anwendung von Regulation 13 der Habitatverordnung auf die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebiete nicht vom Anwendungsbereich der Habitatverordnung ausnimmt.

162 Daher kann dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden, dass die Habitatverordnung in Anbetracht der durch den European Communities Act auferlegten Beschränkungen keine Rechtsgrundlage für Bewirtschaftungspläne zur Erhaltung von Vogelarten in den BSG darstellen könne, weil sie keinen Hinweis auf ein eigenständiges Ziel des Inhalts enthalte, auch die Vogelschutzrichtlinie umzusetzen.

163 Aus demselben Grund kann auch dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden, dass die Habitatverordnung die Anwendung der in Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die BSG nicht ermögliche, da das einzige erklärte Ziel dieser Verordnung die Umsetzung der Habitatrichtlinie sei. Denn wie die Generalanwältin in Nr. 82 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, ist der innerstaatliche Gesetzgeber, wenn Maßnahmen, die den in Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vorgesehenen entsprechen, nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie auch auf BSG angewandt werden müssen, selbstverständlich nicht gehindert, eine einzige Bestimmung zur Umsetzung der Regelungen beider Richtlinien zu schaffen.

164 Auch dem Vorbringen der Kommission hinsichtlich der durch den European Communities Act auferlegten Beschränkungen kann nicht gefolgt werden. Denn Irland trägt in seiner Klageerwiderung, ohne dass ihm die Kommission insoweit widersprochen hätte, vor, dass die Habitatverordnung kein Gesetz sei, sondern in ihrer Gesamtheit und unbestreitbar in vollem Umfang gelte und Rechtswirkungen entfalte, solange sie nicht mit Erfolg vor einem zuständigen Gericht angefochten worden sei.

165 Schließlich ist aus demselben Grund wie dem, der in Randnr. 161 des vorliegenden Urteils genannt ist, das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach Regulation 13 der Habitatverordnung, die Erhaltungsmaßnahmen betreffe, die der Minister in Bezug auf BSG ergreifen müsse, nicht ohne Weiteres auf BSG anwendbar sei, da einzelne Bestimmungen dieser Verordnung ausweislich des Wortlauts von Regulation 34 "gegebenenfalls" und "entsprechend" auf die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebiete Anwendung fänden.

166 Außerdem ist die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen (Urteil vom 29. Mai 1997, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-300/95, Slg. 1997, I-2649, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Kommission zur Begründung ihrer Klage keine Entscheidung eines nationalen Gerichts angeführt, in der die streitige innerstaatliche Vorschrift in einer mit der Richtlinie nicht in Einklang stehenden Art und Weise ausgelegt worden wäre.

167 Unter diesen Umständen hat die Kommission, die im Vertragsverletzungsverfahren die Beweislast trägt (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass die Habitatverordnung bei Ablauf der Frist, die in der am 11. Juli 2003 bekanntgegebenen ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegt worden war, den Anwendungsbereich hatte, den die Kommission behauptet.

168 Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: Unterbliebene Anwendung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie auf Gebiete, die als BSG hätten ausgewiesen werden müssen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

169 Die Kommission trägt vor, dass es Irland seit 1981 versäume, sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie auf Gebiete angewandt würden, die nach dieser Richtlinie als BSG hätten ausgewiesen werden müssen, bei denen dies aber unterblieben sei. In Anbetracht des Umfangs der unzureichenden Ausweisung von BSG seitens der irischen Behörden könne diese Unterlassung erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltung der betreffenden Vogelarten haben.

170 Auch wenn Irland über Rechtsvorschriften über den Schutz von Habitaten außerhalb der als BSG ausgewiesenen Gebiete verfüge, so wiesen diese Rechtsvorschriften nicht die ornithologische Spezifität auf, die die in der vorstehenden Randnummer genannte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verlange. Die nationalen Rechtsvorschriften legten insbesondere keine speziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Habitate der wildlebenden Vogelarten fest, die in den Gebieten, die außerhalb des in Irland bestehenden Netzes von BSG lägen, den Schutz genießen sollten, den die BSG verliehen. Als konkretes Beispiel seien die Schwierigkeiten zu nennen, denen die Kornweihe ausgesetzt sei; darüber hinaus genössen Gebiete, die nicht als BSG ausgewiesen seien, bei denen aber eine solche Ausweisung erforderlich sei, in Irland selbst bei Handlungen von Behörden nicht den Schutz, den Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie verlange.

171 Irland erwidert im Wesentlichen, dass eine bedeutende Untersuchung über die Kornweihe vor dem Abschluss stehe und ein Entwurf zu Leitlinien für die Entwicklung der Windenergie in Kürze fertig gestellt sein werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

172 Wie bereits in Randnr. 84 des vorliegenden Urteils ausgeführt, könnten die in der Vogelschutzrichtlinie genannten Schutzziele, wie sie im neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich angeführt sind, nicht erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten die sich aus Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nur in den Fällen einhalten müssten, in denen zuvor ein BSG ausgewiesen wurde.

173 Wie sich außerdem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, bestimmt Art. 7 der Habitatrichtlinie, dass Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der Habitatrichtlinie bzw. ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum BSG erklärt wird, an die Stelle von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie tritt. Die Gebiete, die nicht zu BSG erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterliegen somit offenkundig weiterhin der Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (Urteil vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-374/98, Randnrn. 46 und 47).

174 Im vorliegenden Fall hat Irland aber noch nicht einmal behauptet, sichergestellt zu haben, dass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie auf Gebiete angewandt werden, die gemäß dieser Richtlinie als BSG auszuweisen sind.

175 Infolgedessen ist die dritte Rüge als begründet anzusehen, ohne dass es erforderlich wäre, die von der Kommission angeführten konkreten Beispiele zu prüfen.

Zur vierten Rüge: Mangelhafte Umsetzung und Anwendung von Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

176 Die Kommission wirft Irland vor, dass es Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie, der geeignete Maßnahmen betreffe, die die Mitgliedstaaten treffen müssten, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der außerhalb von BSG gelegenen Lebensräume zu verhindern, weder vollständig und ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt noch vollständig und ordnungsgemäß angewendet habe.

177 Zur Untermauerung ihrer Rüge trägt die Kommission vor, dass die verschiedenen innerstaatlichen rechtlichen Instrumente, insbesondere die Integrated pollution control licences [Genehmigungen nach der IVU-Richtlinie], das System zur Kontrolle von Stalldünger, die Rechtsvorschriften in Sachen Raumordnung und die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung, mit denen Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie umgesetzt werden solle, keinen spezifisch ornithologischen Inhalt im Sinne dieses Artikels aufwiesen. Mangels jeglichen Hinweises auf ornithologische Erwägungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass diejenigen Stellen, die bei Umweltmaßnahmen eine Rolle spielten, ornithologische Belange berücksichtigen würden. Mehrere innerstaatliche Maßnahmen, mit denen der vorgenannte Art. 4 Abs. 4 Satz 2 umgesetzt werde, seien unvollständig, und es blieben zahlreiche Lücken. Die Unzulänglichkeit zeige sich in der Verschlechterung der Habitate, und es lasse sich, auch wenn Irland dies in Abrede stelle, nicht ernsthaft bestreiten, dass das Eingreifen des Menschen zu einer Verschlechterung der Habitate geführt habe.

178 Irland erwidert, dass Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie in der Praxis durch eine Reihe gesetzlicher Programme und Maßnahmen umgesetzt worden sei. Außerdem seien die Anforderungen von Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Wildlife Act ausgeführt worden, der eine solide Rechtsgrundlage für den Schutz von Vogelarten im ländlichen Raum darstelle.

Würdigung durch den Gerichtshof

179 Zwar enthält Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie keine Verpflichtung, bestimmte Ergebnisse zu erreichen; trotzdem müssen die Mitgliedstaaten ernsthaft das Ziel anstreben, die außerhalb von BSG gelegenen Lebensräume zu schützen. Es ist daher festzustellen, dass sich Irland im vorliegenden Fall bemühen muss, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1999, Kommission/Frankreich, Randnr. 48).

180 Erstens ist zu prüfen, ob Irland die genannte Bestimmung vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt und geeignete Maßnahmen getroffen hat, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung von außerhalb von BSG gelegenen Lebensräumen zu vermeiden.

181 Eine Gesamtwürdigung der verschiedenen Beweise ergibt, dass dies in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist.

182 So wird hinsichtlich der Genehmigungen, die von der Environmental Protection Agency im Rahmen des Systems zur Verminderung der Umweltverschmutzung erteilt werden, nicht bestritten, dass dieses System, wie die Kommission vorgetragen hat, nur eine beschränkte Anzahl verschmutzender Tätigkeiten erfasst und keinen spezifischen Hinweis auf die in Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen ornithologischen Erwägungen enthält. Zudem bezieht sich Irland offenbar auf die Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26), die andere Ziele hat. Daher kann die nationale Regelung hinsichtlich der vorgenannten Genehmigungen nicht als eine hinreichende Umsetzung von Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie angesehen werden.

183 Hinsichtlich der als Voraussetzung für die Gewährung von Betriebsprämien im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen trägt Irland vor, dass die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1), die der erste zentrale Bestandteil der einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen und in Anhang III dieser Verordnung aufgelistet seien, ab dem 1. Januar 2005 über einen Zeitraum von drei Jahren schrittweise eingeführt würden. Irland zufolge wird in der Liste dieser Grundanforderungen die Vogelschutzrichtlinie erwähnt. Die schrittweise Einführung dieser Grundanforderungen in das innerstaatliche Recht kann jedoch aus denselben Gründen wie den in Randnr. 74 des vorliegenden Urteils genannten keine Berücksichtigung finden.

184 Das Gleiche gilt für den zweiten zentralen Bestandteil der als Voraussetzung für die Gewährung von Betriebsprämien einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen, den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 1782/2003, für den die Mindestanforderungen entsprechend dem in Anhang IV dieser Verordnung vorgegebenen Rahmen festgelegt werden müssen; die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels müssen erst ab dem 1. Januar 2005 in Kraft treten.

185 In Bezug auf die im Rahmen des Programms für den Umweltschutz im ländlichen Raum getroffenen Maßnahmen, das Landwirte belohnen soll, die ökologische Landwirtschaft betreiben, um die Umweltbedingungen in den bestehenden Betrieben zu verbessern, räumt die Kommission ein, dass sie Vorteile für wildlebende Vogelarten aufwiesen, da sie es ermöglichten, die Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Dennoch steht fest, dass dieses Programm nicht umfassend auf alle landwirtschaftlichen Flächen oder auf die nicht als BSG ausgewiesenen Gebiete Anwendung findet. Daher können diese Maßnahmen ebenfalls nicht als eine Umsetzung von Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie angesehen werden.

186 Das Vorbringen in Bezug auf das Programm zur Bewirtschaftung von Landwirtschaftsabfällen (Farm Waste Management Scheme) sowie die Rechtsvorschriften in Sachen Raumordnung einschließlich der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ebenfalls zurückzuweisen. Denn Irland hat in die betreffenden Texte keinerlei ornithologische Erwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie aufgenommen.

187 Hinsichtlich des Wildlife Act schließlich ist festzustellen, dass die einzige Vorschrift dieses Gesetzes, die in diesem Zusammenhang einschlägig und von Irland während des Verfahrens angeführt worden ist, Section 11(1) ist. Diese Vorschrift ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, um die Umsetzung von Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie gewährleisten zu können.

188 Zweitens ist zu prüfen, ob die Kommission nachgewiesen hat, dass sich Irland in der Praxis nicht hinreichend bemüht hat, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der außerhalb von BSG gelegenen Lebensräume zu vermeiden.

189 In diesem Zusammenhang nennt die Kommission als Beispiele die Lebensräume des Kuckucks (Cuculus canorus), der Feldlerche (Alauda arvensis), der Rauchschwalbe (Hirundo rustica) und der Uferschwalbe (Riparia riparia), bei denen es sich um verstreut vorkommende Vogelarten handelt, die auf der "orangen Liste" des von BirdWatch Ireland und der Royal Society for the Protection of Birds 1999 veröffentlichten Verzeichnisses Birds of Conservation Concern in Ireland stehen. Diesem Verzeichnis zufolge leiden diese Arten sehr unter der Entwicklung der landwirtschaftlichen Praktiken. Die Kommission verweist darüber hinaus auf den von der Environmental Protection Agency erstellten Bericht Ireland's Environment 2004, der die allgemeine Beeinträchtigung der Lebensräume in Irland mit einem Komplex von Entwicklungen erklärt.

190 Die bloße Tatsache, dass, wie Irland vorträgt, eine Reihe von gesetzlichen Programmen und Maßnahmen erlassen wurden, belegt außerdem nicht, dass sich dieser Mitgliedstaat hinreichend bemüht hat, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Denn wie die Generalanwältin in Nr. 111 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, erfordert ernsthaftes Bemühen, das Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen, um den anzustrebenden Erfolg zu erreichen, zielorientiertes Handeln.

191 Im vorliegenden Fall sind die von Irland ergriffenen Maßnahmen unvollständige Einzelmaßnahmen, von denen lediglich einige die Erhaltung der betreffenden Vogelbestände fördern, die aber kein zusammenhängendes Ganzes bilden.

192 Diese Feststellung wird durch die Tatsache untermauert, dass Irland dem Inhalt der beiden vorerwähnten von der Kommission vorgelegten ornithologischen Studien nicht widersprochen hat, weder dem des 1999 veröffentlichten Verzeichnisses Birds of Conservation Concern in Ireland noch dem des Berichts Ireland's Environment 2004.

193 Daher ist in Anbetracht aller von der Kommission vorlegten Beweise als Ergebnis festzustellen, dass Irland die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie weder vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt noch vollständig und ordnungsgemäß angewendet hat. Der Vorwurf einer Vertragsverletzung ist daher bei dieser Rüge begründet.

Zur fünften Rüge: Unzureichende Umsetzung und Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie

194 Mit der fünften Rüge wird hinsichtlich der nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen BSG beanstandet, dass Irland nicht alle geforderten Maßnahmen erlassen habe, um den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie nachzukommen. Mit dieser Rüge wird außerdem die unzureichende Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie im Hinblick auf die Nutzung aller unter diese Vorschrift fallenden Gebiete als Erholungsgebiete beanstandet.

Vorbemerkungen

195 Art. 7 der Habitatrichtlinie sieht vor, dass die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie, was die nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie zu BSG erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, ab dem Datum für die Anwendung der Habitatrichtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum BSG erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten treten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben.

196 Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie findet infolgedessen auf die BSG in Irland seit dem 10. Juni 1994, dem Datum, an dem die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in diesem Mitgliedstaat abgelaufen ist, bzw. danach seit dem Datum der Ausweisung oder Anerkennung des betreffenden Gebiets als BSG gemäß der Vogelschutzrichtlinie Anwendung.

Unzureichende Umsetzung und Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

197 Die Kommission ist der Ansicht, dass Irland Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie weder zum 10. Juni 1994 noch zu einem späteren Datum in Bezug auf alle nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie anerkannten BSG ordnungsgemäß umgesetzt oder angewendet habe.

198 Sie vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeiten, gegen die potenziell schädlichen Aktivitäten von Grundstückseigentümern nach dem Wortlaut der Habitatverordnung, mit der Irland zufolge Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, weitgehend von den Bescheiden abhingen, die diesen in dem Zeitpunkt zugestellt würden, zu dem der Vorschlag erfolge, ein Gebiet nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie auszuweisen. Regulation 14 der Habitatverordnung verleihe dem zuständigen Minister die Befugnis, Bescheide zu erlassen und Auflagen für die Nutzung der Grundstücke festzulegen. Diese Befugnis sei jedoch in zweifacher Hinsicht begrenzt.

199 Die erste Begrenzung sei rechtlicher Natur, da Regulation 14 der Habitatverordnung so abgefasst sei, dass sie nur auf BSG, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewiesen worden seien, nicht aber auf die vor diesem Zeitpunkt ausgewiesene anwendbar sei. Bei bestehenden BSG sei nicht vorgesehen, dass den Grundstückseigentümern Bescheide zugestellt würden, in denen angegeben sei, für welche Aktivitäten eine Genehmigung nach den Umsetzungsvorschriften erforderlich sei, so dass diese Gebiete nicht von dem System zur Bekämpfung schädlicher Aktivitäten profitierten.

200 Die zweite Begrenzung sei tatsächlicher Natur, da die Habitatverordnung nicht auf alle BSG angewendet worden sei.

201 Da keine Verbote durch Bescheide angeordnet worden seien, gebe es im irischen Recht keine Regelung, die es ermögliche, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in Bezug auf die im staatlichen Eigentum stehenden Grundstücke, die sich innerhalb eines BSG befänden, in vollem Umfang wirksam würden. Soweit diese Aktivitäten auf Grundstücken stattfänden, die Eigentum des Staates seien oder von diesem kontrolliert würden, sehe das nationale Recht keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der für die Regulierung dieser Aktivitäten verantwortlichen Behörden vor, Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie zu gewährleisten.

202 Die Kommission nennt als Beispiel für eine gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßende Aktivität das nicht genehmigte maschinelle Ernten von Herzmuscheln im BSG Bannow Bay und führt außerdem die schädliche Umgestaltung des BSG Glen Lough an.

203 Irland tritt dem gesamten Vorbringen der Kommission entgegen. Es trägt vor, dass neben der in Regulation 14 der Habitatverordnung enthaltenen Bestimmung Regulation 13 (3) dieser Verordnung, der sowohl auf besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie als auch auf BSG im Sinne der Vogelschutzverordnung Anwendung finde, Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in nationales Recht umsetze. Irland verweist in diesem Zusammenhang außerdem auf die Regulations 17 und 18 der Habitatverordnung und hält an seiner Auffassung fest, dass es die Gesetze über das Küstenvorland (Foreshore Acts) ermöglichten, den Schutz der besonderen Schutzgebiete zu gewährleisten.

- Würdigung durch den Gerichtshof

204 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie ebenso wie Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen oder gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie anerkannten BSG die Verschlechterung der Habitate sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen oder anerkannt worden sind, zu vermeiden, sofern sich solche Störungen erheblich auswirken könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Kommission/Irland, C-117/00, Slg. 2002, I-5335, Randnr. 26).

205 Was das Vorbringen Irlands betrifft, dass Regulation 13 (3) der Habitatverordnung Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie umsetze, ist festzustellen, dass Regulation 13 (3) ausschließlich bezweckt, dem zuständigen Minister die Verpflichtung aufzuerlegen, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, so dass diese Bestimmung nur dann Wirkungen entfaltet, wenn dieser Minister die unmittelbare Verantwortung für die betreffenden Gebiete hat. Innerhalb des Systems der Habitatverordnung ergänzt deren Regulation 13 (3) die Bestimmungen der Regulations 4 und 14 dieser Verordnung, die ein auf Bescheide gestütztes System der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers vorsehen. Da im vorliegenden Fall feststeht, dass solche Bescheide nicht für alle BSG erlassen wurden, kann Regulation 13 (3) der Habitatverordnung nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die eine hinreichende Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gewährleistet.

206 Was das Vorbringen betrifft, dass Regulation 14 der Habitatverordnung die Überwachung der Verrichtungen und Tätigkeiten vorsehe, die in der in einem vom zuständigen Minister gemäß Regulation 4 dieser Verordnung erlassenen Bescheid enthaltenen Liste aufgeführt seien, wonach die aufgeführten Tätigkeiten nur mit der Genehmigung des Ministers oder aufgrund einer Bewirtschaftungsvereinbarung im Sinne von Regulation 12 dieser Verordnung durchgeführt werden dürften, genügt die Feststellung, dass sich auch Regulation 14 auf das Vorliegen eines Bescheids stützt. Folglich kann diese Vorschrift aus dem gleichen Grund wie dem in der vorstehenden Randnummer genannten nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die eine hinreichende Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gewährleistet.

207 In Bezug auf das Vorbringen, dass Regulation 17 der Habitatverordnung den zuständigen Minister ermächtige, bei Gericht zu beantragen, die Verrichtungen oder Tätigkeiten zu untersagen, die sich in Anbetracht der durchgeführten Bewertung als für ein Europäisches Gebiet einschließlich eines BSG schädlich darstellten, und dass Regulation 18 dieser Verordnung dem zuständigen Minister eine entsprechende Befugnis für den Fall verleihe, dass eine für ein BSG schädliche Verrichtung oder Tätigkeit in einem außerhalb dieses BSG gelegenen Gebiet durchgeführt werde, ist festzustellen, dass es diese Bestimmungen wie die Kommission zu Recht vorträgt und die Generalanwältin in Nr. 127 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht ermöglichen, die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die betreffenden Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

208 Denn auch wenn Irland in seiner Gegenerwiderung darauf hinweist, dass die in der vorstehenden Randnummer dargestellten Befugnisse des zuständigen Ministers im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung genutzt werden könnten, so greifen diese Vorschriften zwangsläufig erst, nachdem die fraglichen Tätigkeiten bereits begonnen wurden und demzufolge nachdem die möglichen Verschlechterungen bereits eingetreten sind. Darüber hinaus ist der zuständige Minister nicht berechtigt, eine schädliche Tätigkeit einseitig zu untersagen, und die vorgenannten Befugnisse setzen voraus, dass diese Tätigkeit vor einem Antrag auf gerichtliche Untersagung einer geeigneten Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde. Der reaktive Schutz der BSG kann sich infolge dieser Verfahrensschritte erheblich verzögern. Diese Vorschriften gewährleisten auch keinen Schutz der BSG vor den Tätigkeiten Einzelner, denn ein solcher Schutz erfordert, dass diese präventiv gehindert werden, Tätigkeiten nachzugehen, die möglicherweise schädlich sind.

209 Demzufolge können auch die Regulations 17 und 18 dieser Verordnung nicht als Bestimmung angesehen werden, die eine hinreichende Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gewährleistet.

210 Dem Vorbringen Irlands, dass es die Gesetze über das Küstenvorland ermöglichten, den Schutz der BSG zu gewährleisten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Gesetze es nur ermöglichen, die Küstenzonen zu schützen, und sie daher nicht auf die außerhalb dieser Zonen gelegenen BSG Anwendung finden.

211 Was schließlich das nicht genehmigte maschinelle Ernten von Herzmuscheln im BSG von Bannow Bay betrifft, das die Kommission als eine gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßende Aktivität anführt, ist, wie die Generalanwältin in Nr. 140 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, von einer bloß illustrativen Verwendung auszugehen, die nicht Gegenstand der Klage ist. Jedenfalls hat die Kommission keinen Beweis dafür vorgelegt, dass insoweit eine Vertragsverletzung vorliegt.

212 Folglich hat Irland Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie weder zum 10. Juni 1994 noch zu einem späteren Datum in Bezug auf alle nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie anerkannten BSG ordnungsgemäß umgesetzt.

213 Die Rüge ist daher insoweit begründet.

Unzureichende Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie im Bereich von Aktivitäten, die der Erholung dienen

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

214 Die Kommission ist der Auffassung, dass Irland Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie im Hinblick auf die Nutzung aller unter diese Vorschrift fallenden Gebiete als Erholungsgebiete unzureichend umgesetzt hat. Die irischen Rechtsvorschriften erfassten nur die Aktivitäten der Grundstückseigentümer und seien in mehrfacher Hinsicht lückenhaft, was die Verhinderung von Schädigungen der Habitate betreffe, die durch Personen verursacht würden, die die Gebiete zu Erholungszwecken nutzten. Die Anwendung der Regulations 14 und 17 der Habitatverordnung habe nicht zu einer umfassenden Auflistung verbotener Tätigkeiten geführt. Außerdem hätten die in Regulation 17 dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen reaktiven Charakter, und keine andere von Irland angeführte Gesetzesvorschrift scheine die BSG vor den Aktivitäten derjenigen zu schützen, die die BSG zu Erholungszwecken nutzten.

215 Ungeachtet der Hinweise auf beabsichtigte zweckdienliche Gesetzesänderungen einschließlich des Entwurfs eines Gesetzes über die Sicherheit auf See (Maritime Safety Bill) aus dem Jahr 2004, bestreitet Irland, dass die geltenden Rechtsvorschriften unzureichend seien, um Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in Bezug auf die Nutzung von in BSG gelegenen Flächen zu Erholungszwecken umzusetzen. Die nationalen Behörden seien befugt, der Erholung dienende sowie andere Tätigkeiten, die andere Personen als der Grundstückseigentümer in Europäischen Gebieten durchführten, zu überwachen und Strafen zu verhängen. In diesem Zusammenhang verweist Irland auf die Regulation 4 (3) Buchst. b der Habitatverordnung und die Regulations 14, 17 und 18 dieser Verordnung sowie auf den Wildlife Act und das Gesetz von 1994 über die strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (Criminal Justice [Public Order] Act 1994).

- Würdigung durch den Gerichtshof

216 Zu dem Argument Irlands, dass die Bestimmungen der Regulation 14 der Habitatverordnung nicht nur für Grundstückseigentümer oder -besitzer oder Inhaber einer Genehmigung gelten, sondern für jedermann, wenn die Verrichtung oder Tätigkeit in einem nach Regulation 4 (2) dieser Verordnung ergangenen Bescheid genannt sei, genügt die Feststellung, dass Regulation 14 (3) dieser Verordnung es nicht ermöglicht, Dritte haftbar zu machen, die von diesem Bescheid keine Kenntnis hatten. Denn diese können sich auf die in dieser Vorschrift genannte "ausreichende Entschuldigung" berufen. Folglich ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie zumindest nicht bestimmt genug.

217 Hinsichtlich des Arguments Irlands, dass das Verfahren nach Regulations 17 und 18 der Habitatverordnung ein spezifisches eigenständiges Verfahren sei, das gegen jedermann eingeleitet werden könne und nicht vom Inhalt irgendeines "Bescheides" abhänge, ist festzustellen, dass nicht gewährleistet ist, dass dieses Verfahren auf Personen angewendet werden kann, die den Bescheid nach Regulation 4 der Verordnung nicht erhalten haben. Zudem ist dieses Verfahren, wie bereits in den Randnrn. 208 und 209 des vorliegenden Urteils festgestellt, nur eine reaktive Maßnahme; infolgedessen können die Regulations 17 und 18 der Habitatverordnung nicht als Bestimmungen angesehen werden, die eine hinreichende Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gewährleisten.

218 Was das Vorbringen betrifft, dass die Sections 22, 23 und 76 des Wildlife Act bei einer offensichtlichen vorsätzlichen Störung des Fortpflanzungs- oder Rastplatzes eines geschützten Wildtiers oder bei einer Störung geschützter Vogelarten während der Nistzeit die Möglichkeit zum Eingreifen vorsähen und die von diesem Gesetz verliehenen Befugnisse die Beschlagnahme der von den Tätern benutzten Ausrüstung und Fahrzeuge umfassten, so genügt die Feststellung, dass feststeht, dass dieses Gesetz nicht alle Schädigungen erfasst, die von Erholungssuchenden verursacht werden können.

219 Was schließlich das Vorbringen betrifft, dass die Verletzung privaten Eigentums im innerstaatlichen Recht durch Section 19A des Gesetzes von 1994 über die strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung als Straftat eingestuft worden sei und die bei einer Verurteilung zu verhängende Strafen Geldstrafen sowie die Einziehung von Fahrzeugen und Ausrüstung umfassten, so ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der Habitatrichtlinie, die komplexe und technische Regelungen des Umweltschutzrechts enthält, in besonderer Weise gehalten sind, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zur Umsetzung der Richtlinie bestimmten Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 26).

220 Eine Prüfung der von Irland angeführten Strafvorschriften zur Verletzung privaten Eigentums ergibt, dass diese nicht ausdrücklich mit dem Schutz der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten gegen Verschlechterungen und Störungen, die die Arten betreffen, verknüpft sind, und daher nicht dazu gedacht sind, Schädigungen der Habitate, die durch die Nutzung der BSG zu Erholungszwecken verursacht werden, zu verhindern. Demzufolge sind sie keine klare und bestimmte Umsetzung der Habitatrichtlinie, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit vollständig genügen kann.

221 Infolgedessen ist die Rüge auch insoweit begründet.

Die unzureichende Umsetzung und Anwendung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

222 Die Kommission macht geltend, dass Irland Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie weder ordnungsgemäß umgesetzt noch angewendet habe.

223 Hinsichtlich der Umsetzung vertritt die Kommission die Auffassung, dass das innerstaatliche Recht keine Bestimmungen enthalte, die gewährleisteten, dass von Projekten gesonderte Pläne gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie geprüft würden. Außerdem sehe das nationale Recht keine angemessene Anwendung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf Projekte vor, die außerhalb von BSG angesiedelt seien, aber erhebliche Auswirkungen innerhalb dieser BSG hätten.

224 Hinsichtlich der Anwendung ist die Kommission der Ansicht, dass Irland nicht systematisch sicherstelle, dass Pläne und Projekte, die BSG einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer vorherigen Prüfung unterzogen würden.

225 Irland macht geltend, dass weder irgendeine Maßnahme noch irgendein Projekt aufgrund eines Plans rechtlich oder tatsächlich wirksam werden könne, ohne einer Prüfung unterzogen worden zu sein. Pläne könnten zwar bestimmte Aktivitäten fördern; sie entbänden jedoch weder von den Kontrollen, die auf Gebiete Anwendung fänden, die den entsprechenden gesetzlichen Regelungen unterlägen, noch stellten sie ein Hindernis für solche Kontrollen dar. Sie hätten keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt, das sich auf ein Gebiet auswirken könne, angenommen werde oder nicht. Bevor ein Plan oder ein Projekt auf ein Gebiet Anwendung finden könne, erfolge im Rahmen der in der Habitatverordnung vorgesehenen Regelung, des Planungssystems oder einer anderen Regelung eine vollständige Prüfung gemäß den Bestimmungen der Habitatrichtlinie. Folglich könne kein Plan oder Projekt auf ein Gebiet Anwendung finden, ohne einer Prüfung unterzogen worden zu sein.

- Würdigung durch den Gerichtshof

226 Was die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie angeht, ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass nach Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie das Erfordernis einer Prüfung eines Plans oder Projekts auf seine Verträglichkeit davon abhängt, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Plan oder das jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 54 und die angeführte Rechtsprechung).

227 Die Habitatrichtlinie erfordert demzufolge, dass Pläne oder Projekte einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Plan oder das jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt.

228 Irland trägt insoweit vor, dass Pläne nach den Regulations 27 bis 33 der Habitatverordnung, die eine Prüfung verschiedener Entwicklungsvorhaben ("various development proposals") vorsähen, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit für ein Gebiet unterzogen würden. Es hat jedoch nicht nachgewiesen, dass derartige Vorhaben Pläne im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sind.

229 Irland macht ferner geltend, dass mit dem Gesetz aus dem Jahr 2000 über Raumplanung und -entwicklung (Planning and Development Act 2000) Anforderungen an die Berücksichtigung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bestimmter Pläne einschließlich der Leitlinien für die Regionalplanung, Entwicklungspläne und Pläne auf Gemeindeebene eingeführt worden seien. Seit dem 1. Januar 2001 müsse jeder dieser Pläne Informationen über die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die ihre Durchführung auf die Umwelt haben könnten, enthalten. Dieses Erfordernis sei im Vorgriff auf die Fristen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) vorgesehen worden. Trotz der Existenz dieser Rechtsvorschriften kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Irland seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erfüllt hat. Denn die in das vorgenannte Gesetz über Raumplanung und -entwicklung aufgenommene Verpflichtung betrifft nur Informationen über die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, während Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie eine vorherige Prüfung der Verträglichkeit von Entwicklungsplänen verlangt.

230 Irland macht außerdem geltend, dass es die Prüfungen nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) sowie nach der Richtlinie 2001/42 durchführe, die ebenfalls mit der Verordnung aus dem Jahr 2004 über die Prüfung bestimmter Pläne und Programme im Hinblick auf die Umwelt gemäß den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften (European Communities [Environmental Assessment of certain Plans and Programmes] Regulations 2004) und mit der Verordnung aus dem Jahr 2004 über die umweltbezogene strategische Planungs- und Entwicklungsprüfung (Planning and Development Strategic Environmental Assessment Regulations 2004) in nationales Recht umgesetzt worden sei.

231 Diese beiden Richtlinien enthalten aber Bestimmungen über das Verfahren der Beschlussfassung, ohne die Mitgliedstaaten hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung zu binden, und betreffen lediglich bestimmte Projekte und Pläne. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie hingegen darf ein Plan oder Projekt nur genehmigt werden, wenn die zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Die Prüfungen nach der Richtlinie 85/337 oder der Richtlinie 2001/42 können daher nicht das in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie vorgesehene Verfahren ersetzen.

232 Was schließlich das Vorbringen der Kommission betrifft, dass das irische Recht keine angemessene Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie auf Projekte vorsehe, die außerhalb von BSG angesiedelt seien, aber erhebliche Auswirkungen innerhalb dieser BSG hätten, genügt die Feststellung, dass feststeht, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der von den betroffenen Privatpersonen in Auftrag gegeben werden muss, die dessen Kosten in Höhe von mindesten 15 000 Euro tragen, nur für Anbauflächen von mehr als 50 ha erforderlich ist, während die durchschnittliche Anbaufläche in Irland etwa 8 ha beträgt.

233 Nach alledem unterzieht das irische Recht Pläne keiner geeigneten Prüfung ihrer Verträglichkeit mit BSG; Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie ist daher nicht hinreichend in das innerstaatliche Recht Irlands umgesetzt worden.

234 Demzufolge ist die Klage insoweit begründet.

235 Hinsichtlich der Anwendung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie stützt sich die Kommission auf die Beispiele von Aquakulturvorhaben und von Entwässerungsarbeiten im BSG Glen Lough. Es ist daher angebracht, sie nacheinander zu prüfen.

236 Was erstens die Aquakulturvorhaben betrifft, vertritt die Kommission - im Wesentlichen gestützt auf die im Jahr 2000 von BirdWatch Ireland durchgeführte Studie Review of the Aquaculture Licensing System in Ireland - die Auffassung, dass es Irland entgegen Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie systematisch unterlassen habe, diese Vorhaben, die in BSG angesiedelt seien oder Auswirkungen auf ein BSG haben könnten, ordnungsgemäß zu prüfen. In diesem Zusammenhang betont sie die Bedeutung einer vorherigen gutachterlichen Prüfung eines Projekts auf seine Verträglichkeit mit den für das betreffende BSG festgelegten Erhaltungszielen.

237 Diese Studie untersucht 271 vom Ministerium für Kommunikation, Meeresangelegenheiten und Naturressourcen zwischen Juni 1998 und Dezember 1999 erteilte Genehmigungen von Aquakulturvorhaben und 46 Anträge, über die noch nicht entschieden war. Außerdem betreffen 72 Genehmigungen und 9 noch nicht beschiedene Anträge Aquakulturvorhaben innerhalb oder in der Nachbarschaft eines BSG. In 84 % der Fälle, in denen Tätigkeiten innerhalb von BSG genehmigt wurden, betreffen die erteilten Genehmigungen Farmen zur Zucht von Austern und Venusmuscheln.

238 Außerdem ist daran zu erinnern, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie dieses Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen (Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Randnr. 45).

239 Die vorgenannte Studie von BirdWatch Ireland führt mehrere potenzielle schädliche Auswirkungen der Muschelzucht an, darunter den Verlust von Nahrungsgebieten und Störungen durch die Zunahme menschlicher Aktivitäten; der Studie zufolge sind die Lebensräume der Vögel, auch dann, wenn das Aquakulturvorhaben innerhalb eines BSG angesiedelt ist, sehr wenig geschützt. Irland behauptet seinerseits nicht, dass alle Aquakulturvorhaben ohne Auswirkungen auf die BSG seien.

240 Das Genehmigungsverfahren hätte demzufolge eine geeignete Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf jedes einzelne Vorhaben enthalten müssen. Insoweit ist festzustellen, dass sich Irland darauf beschränkt hat, ohne genaue Erläuterung vorzutragen, dass das irische Genehmigungsverfahren für Aquakulturen einschließlich seiner Vorschriften im Bereich der Konsultierung vorsehe, dass alle Aspekte eines Aquakultur-Entwicklungsprojekts im Einzelnen berücksichtigt würden, bevor eine Entscheidung darüber getroffen werde, ob es zu genehmigen sei oder nicht.

241 Daher ist davon auszugehen, dass Irland nicht systematisch sicherstellt, dass Aquakulturvorhaben, die BSG einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Projekten erheblich beeinträchtigen können, einer vorherigen Prüfung unterzogen werden.

242 Dieses Ergebnis wird durch die Tatsache erhärtet, dass Irland, um die von der Kommission gerügte Vertragsverletzung zu bestreiten, keine konkreten schriftlichen wissenschaftlichen Studien vorgelegt hat, aus denen hervorginge, dass Aquakulturvorhaben zuvor einer detaillierten ornithologischen Prüfung unterzogen wurden.

243 Nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bedeutet eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen Behörden dürfen eine Tätigkeit in dem geschützten Gebiet nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 61).

244 Hinsichtlich des Vorbringen Irlands, dass für Muschelzuchten keine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt worden sei, weil sie von geringer Größe seien und nur begrenzte Auswirkungen auf die Umwelt hätten, vertritt die Kommission zu Recht die Ansicht, dass dies kein hinreichender Grund sei, um von einer Prüfung der Auswirkungen eines solchen Plans oder Projekts abzusehen. Denn Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie verlangt, wie in Randnr. 238 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine geeignete Prüfung jedes Plans oder Projekts in der Zusammenschau mit anderen Plänen und Projekten.

245 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung von Projekten praktisch zur Folge hat, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 1999, Kommission/Irland, C-392/96, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 76).

246 Was schließlich das Argument Irlands betrifft, dass eine nachträgliche Genehmigung von Entwicklungsvorhaben, die ohne vorherige Genehmigung durchgeführt worden seien, mit der Habitatrichtlinie vereinbar sei, genügt die Feststellung, dass die Prüfung einer bereits abgeschlossenen Umgestaltung nicht als mit der Prüfung eines Plans oder Projekts im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie gleichwertig angesehen werden kann.

247 Daher ist die Rüge insoweit begründet.

248 Was zweitens die Entwässerungsarbeiten im BSG von Glen Lough betrifft, macht die Kommission geltend, dass Irland entgegen den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie in den Jahren 1992 und 1997 ein Entwässerungsvorhaben durchgeführt habe, das geeignet gewesen sei, das BSG Glen Lough erheblich zu beeinträchtigen, ohne dieses Vorhaben zuvor einer geeigneten Prüfung unterzogen oder ein sachgerechtes Entscheidungsverfahren angewandt zu haben, was unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie zu einer Verschlechterung der Habitate geführt habe. Darüber hinaus habe Irland nichts dazu vorgetragen, dass diese Verschlechterung in Ordnung gebracht worden sei.

249 Zunächst ist festzustellen, dass die Habitatrichtlinie zum Zeitpunkt der Entwässerungsarbeiten, die das Office of Public Works (Amt für öffentliche Bauvorhaben) 1992 durchgeführt hat, noch nicht anwendbar war. Folglich sind diese Arbeiten nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

250 Darüber hinaus wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn ein Plan oder ein Projekt nach dem Verfahren des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genehmigt worden ist, damit, was den Einfluss dieses Planes oder Projektes auf das betreffende Schutzgebiet angeht, eine gleichzeitige Anwendung der allgemeinen Schutznorm des Art. 6 Abs. 2 überflüssig (Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 35).

251 Demzufolge ist hinsichtlich der Rüge, die sich auf die 1997 durchgeführten Entwässerungsarbeiten bezieht, zu prüfen, ob solche Aktivitäten möglicherweise gegen Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie verstoßen.

252 Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Entwässerungsarbeiten um ein Projekt handelte, das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stand oder hierfür nicht notwendig war, das jedoch geeignet war, ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich zu beeinträchtigen.

253 Insoweit steht fest, dass es sich bei diesen Arbeiten um ein Projekt handelte und die Arbeiten weder unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung standen noch hierfür notwendig waren. Folglich hätten sie nach der in Randnr. 226 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das BSG Glen Lough festgelegten Erhaltungszielen unterzogen werden müssen, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sie dieses Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten beeinträchtigen.

254 Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgegrundsatzes, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Gemeinschaft im Bereich der Umwelt gemäß Art. 174 Abs. 2 Unterabs. 1 EG verfolgt, und in dessen Licht die Habitatrichtlinie auszulegen ist, ist bei Zweifeln hinsichtlich des Fehlens erheblicher Auswirkungen eine solche Prüfung vorzunehmen (vgl. Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 44).

255 Aus den Akten geht hervor, dass das BSG Glen Lough, das etwa 80 ha umfasst und 1995 ausgewiesen wurde, ein wichtiges Überwinterungsgebiet für Zugvögel in Mittelirland ist. Dieses Gebiet beherbergte u. a. eine weltweit bedeutende Anzahl von Singschwänen (Cygnus cygnus) und ist für die Vögel wegen seines Wassers von besonderer Wichtigkeit.

256 Nachdem Irland in der vorliegenden Rechtssache zunächst betont hat, dass es sich bei den in Rede stehenden Arbeiten nur um Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Entwässerungskanälen gehandelt habe, die Teil eines Entwässerungssystems seien, das es bereits gegeben habe, bevor das Gebiet von Glen Lough als BSG ausgewiesen worden sei, und dass sich die Arbeiten auf die Habitate der Wildvögelarten in diesem BSG nicht erheblich ausgewirkt hätten, räumt es in seiner Klagebeantwortung ein, dass die vom Office of Public Works 1997 vorgenommene Instandsetzung der Entwässerungsanlagen des Silver River offenbar die hydrologischen Reaktionszeiten verkürzt habe und infolgedessen die Nutzung des Gebiets durch Singschwäne zurückgegangen sei.

257 Folglich ist davon auszugehen, dass Irland dadurch gegen Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass es die Instandsetzungsarbeiten an den Entwässerungsgräben vor ihrer Durchführung nicht auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen für das BSG von Glen Lough geprüft hat.

258 Sodann geht aus Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie hervor, dass in einem Fall wie dem der vorliegenden Rechtssache die zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung der betreffenden Arbeiten auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diese Tätigkeit nur unter der Voraussetzung hätten genehmigen dürfen, dass sie Gewissheit darüber erlangt hatten, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkte. Eine solche Gewissheit hätte dann vorgelegen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestanden hätte, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 67).

259 Allein wegen des Fehlens einer Prüfung, ob die 1997 durchgeführten Instandsetzungsarbeiten an den Entwässerungskanälen mit dem Gebiet verträglich sind, wäre eine Genehmigung, wie die Generalanwältin in Nr. 182 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie unzulässig gewesen. Irlands Vorbringen belegt zudem, wie in Randnr. 256 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dass eine Genehmigung nicht möglich gewesen wäre, weil die in Rede stehenden Arbeiten geeignet waren, das BSG Glen Lough erheblich zu beeinträchtigen. Da die Erhaltung der Überwinterungsgebiete der Singschwäne das wesentliche Ziel dieses BSG ist, ist dieses tatsächlich im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches beeinträchtigt worden.

260 Hieraus ergibt sich außerdem, dass eine Genehmigung trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur möglich gewesen wäre, wenn eine Alternativlösung nicht vorhanden gewesen wäre und dieses Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses hätte durchgeführt werden müssen und sofern der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen hätte, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

261 Selbst wenn, wie die Generalanwältin in Nr. 183 ihrer Schlussanträge ausführt, ein öffentliches Interesse an der Entwässerung besteht, genügt die Feststellung, dass ein solches Interesse eine Verschlechterung des BSG nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur rechtfertigen kann, wenn es keine Alternative gibt.

262 Irland selbst gibt an, dass der National Parks and Wildlife Service, nachdem er 1998 entlang des Flusslaufs des Silver River im BSG einen Deich errichtet habe, der das Wasser des Sees zurückhalte, gleichzeitig aber dem Fluss ermögliche, seine Funktion als Hauptentwässerungsader für die flussaufwärts gelegenen Gebiete zu erfüllen, Anfang 2005 einen Vertrag geschlossen habe, um den Deich reparieren und ein Siel sowie ein Wehr und ein Überlaufrohr anbringen zu lassen. Dadurch werde es möglich, den Wasserstand des Sees genau zu regulieren, und das hydrologische System werde so eingerichtet, dass Singschwäne den See optimal nutzen könnten. Irland hat jedoch nichts dafür vorgetragen, dass solche Alternativlösungen nicht hätten ausgeführt werden können, bevor die Instandsetzungsarbeiten an den Entwässerungskanälen im Jahr 1997 durchgeführt wurden.

263 Irland hat folglich entgegen den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie im Jahr 1997 ein Entwässerungsvorhaben durchgeführt, das geeignet war, das BSG von Glen Lough erheblich zu beeinträchtigen, ohne zuvor die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Gebiet einer geeigneten Prüfung unterzogen oder ein sachgerechtes Entscheidungsverfahren angewandt zu haben, was unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie zu einer Verschlechterung der Habitate geführt hat.

264 Daher ist die Rüge auch insoweit begründet.

265 Unter diesen Umständen ist die fünfte Rüge begründet.

Zur sechsten Rüge: Mangelnde Umsetzung von Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

266 Die Kommission macht geltend, dass die Verwendung des Präsens in Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlege, die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Art. 1 dieser Richtlinie fallenden Vogelarten notwendigen Forschungen zu fördern. In den einschlägigen nationalen Gesetzesvorschriften finde sich diese Verpflichtung jedoch nicht wieder. Die Situation nach nationalem Recht sei zumindest unklar.

267 Der Wortlaut des Wildlife Act stelle die Forschungsförderung in das Ermessen des zuständigen Ministers.

268 Irland hingegen ist der Auffassung, dass es nicht gegen seine Verpflichtung zur Forschungsförderung verstoßen habe. Seine Rechtsvorschriften seien nicht mangelhaft; Section 11 (3) des Wildlife Act setze Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie in hinreichender Weise in nationales Recht um und spiegele den Verpflichtungsgrad, der von dieser Gemeinschaftsvorschrift vorgegeben werde, in vollem Umfang wider oder übersteige diesen sogar.

Würdigung durch den Gerichtshof

269 Zunächst ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut von Section 11 (3) des Wildlife Act klar hervorgeht, dass diese Vorschrift dem zuständigen Minister die Möglichkeit einräumt, die Forschungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, die er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz für erforderlich hält. Die betreffende Vorschrift legt für den zuständigen Minister keine Verpflichtung fest, derartige Aktivitäten zu fördern.

270 Wie aber die Kommission zu Recht vorträgt, schafft Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Art. 1 dieser Richtlinie fallenden Vogelarten notwendigen Forschungen und Arbeiten zu fördern.

271 Folglich kann nicht angenommen werden, dass Irland Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hat.

272 Dieses Ergebnis kann nicht durch das Argument Irlands in Zweifel gezogen werden, dass der Aufgabenbereich des zuständigen Ministers durch Section 11 (1) des Wildlife Act weiter ausgedehnt werde. In dieser Vorschrift heißt es nämlich lediglich, dass es seine Aufgabe ist, die Erhaltung wildlebender Tiere und Pflanzen zu gewährleisten und die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern.

273 Auch Irlands Argument, dass die Verwendung des Begriffs "may (kann)" bei einer Auslegung im Rahmen des nationalen Rechts nicht zwangsläufig bedeute, dass die Entscheidung über die Durchführung von Forschungsarbeiten im freien Ermessen des zuständigen Ministers stehe, ist zurückzuweisen.

274 Insoweit genügt die Feststellung, dass aus der nationalen Rechtsprechung, auf die sich Irland beruft, nicht hervorgeht, dass eine solche Auslegung des nationalen Rechts systematisch erfolgte, und dass diese Rechtsprechung sich auch nicht speziell auf die in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift bezieht.

275 Infolgedessen ist die sechste Rüge begründet.

276 Nach alledem ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie sowie gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass es versäumt hat

- seit dem 6. April 1981 gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie alle Gebiete auszuweisen, die zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind für die in Anhang I genannten Arten, mit Ausnahme der zur Erhaltung der grönländischen Blessgans bestimmten Gebiete, und für in Anhang I nicht genannte regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, mit Ausnahme der zum Schutz des Kiebitzes, des Rotschenkels, der Bekassine und des Großen Brachvogels bestimmten Gebiete;

- seit dem 6. April 1981 sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie auf Gebiete angewandt werden, die gemäß dieser Richtlinie als BSG auszuweisen sind,

- die Erfordernisse des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie vollständig und ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie im Hinblick auf alle nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie anerkannten BSG nachzukommen,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die Nutzung aller unter Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie fallenden Gebiete als Erholungsgebiete den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie in Bezug auf Pläne nachzukommen,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie in Bezug auf die Genehmigung von Aquakulturvorhaben nachzukommen,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie in Bezug auf Instandsetzungsarbeiten an Entwässerungskanälen im BSG Glen Lough nachzukommen, und

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

277 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung Irlands beantragt hat und Irland mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

278 Gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstaat als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich ist zu entscheiden, dass die Hellenische Republik und das Königreich Spanien ihre eigenen Kosten tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung sowie gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es versäumt hat

- seit dem 6. April 1981 gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung alle Gebiete auszuweisen, die zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind für die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Arten, mit Ausnahme der zur Erhaltung der grönländischen Blessgans (Anser albifrons flavirostris) bestimmten Gebiete, und für in diesem Anhang I nicht genannte regelmäßig auftretende Zugvogelarten, mit Ausnahme der zum Schutz des Kiebitzes (Vanellus vanellus), des Rotschenkels (Tringa totanus), der Bekassine (Gallinago gallinago) und des Großen Brachvogels (Numenius arquata) bestimmten Gebiete;

- seit dem 6. April 1981 sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung auf Gebiete angewandt werden, die gemäß dieser Richtlinie als besondere Schutzgebiete auszuweisen sind,

- die Erfordernisse des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung vollständig und ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 im Hinblick auf alle nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung ausgewiesenen oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie anerkannten besonderen Schutzgebiete nachzukommen,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die Nutzung aller unter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 fallenden Gebiete als Erholungsgebiete den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43 in Bezug auf Pläne nachzukommen,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 in Bezug auf die Genehmigung von Aquakulturvorhaben nachzukommen,

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 in Bezug auf Instandsetzungsarbeiten an Entwässerungskanälen im besonderen Schutzgebiet Glen Lough nachzukommen, und

- alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Art. 10 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung nachzukommen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Irland trägt die Kosten.

4. Die Hellenische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Vogelschutzrichtlinie

Die Habitatrichtlinie

Nationales Recht

Der European Communities Act

Der Wildlife Act

Die Vogelschutzverordnung

Die Habitatverordnung

Vorverfahren und schriftliches Verfahren vor dem Gerichtshof

Zur Klage

Vorbemerkungen

Zur ersten Rüge: Zahlen- und flächenmäßig unzureichende Ausweisung von Gebieten als BSG unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie

Vorbemerkungen

Zum IBA 2000

Zum ersten Teil der ersten Rüge

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Würdigung durch den Gerichtshof

A - Die im IBA 2000 angeführten Gebiete

1. Das Gebiet von Cross Lough

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

b) Würdigung durch den Gerichtshof

2. Die drei für die Erhaltung des Wachtelkönigs geeigneten Gebiete

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

b) Würdigung durch den Gerichtshof

B - Die in anderen Gebieten zu schützenden Vögel

1. Die für die Erhaltung des Eisvogels geeigneten Gebiete

2. Die für die Erhaltung des Wachtelkönigs geeigneten Gebiete

Zum zweiten Teil der ersten Rüge

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Würdigung durch den Gerichtshof

Zur zweiten Rüge: Fehlender Erlass der erforderlichen gesetzlichen Schutzmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur dritten Rüge: Unterbliebene Anwendung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie auf Gebiete, die als BSG hätten ausgewiesen werden müssen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur vierten Rüge: Mangelhafte Umsetzung und Anwendung von Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur fünften Rüge: Unzureichende Umsetzung und Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie

Vorbemerkungen

Unzureichende Umsetzung und Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Würdigung durch den Gerichtshof

Unzureichende Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie im Bereich von Aktivitäten, die der Erholung dienen

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Würdigung durch den Gerichtshof

Die unzureichende Umsetzung und Anwendung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Würdigung durch den Gerichtshof

Zur sechsten Rüge: Mangelnde Umsetzung von Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Kosten

Ende der Entscheidung

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