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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: C-42/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1046/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleisch- und Kalbfleischmarktes in den Niederlanden, Verordnung Nr. 1046/2001


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1046/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleisch- und Kalbfleischmarktes in den Niederlanden Art. 4 Abs. 3
Verordnung Nr. 1046/2001 Art. 1 Abs. 3
Verordnung Nr. 1046/2001 Art. 3
Verordnung Nr. 1046/2001 Art. 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 12. Mai 2005. - Maatschap J. B. en R. A. M. Elshof gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit. - Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het bedrijfsleven - Niederlande. - Maul- und Klauenseuche - Verordnung (EG) Nr. 1046/2001 - Gewährung einer Beihilfe anlässlich der Abgabe von Tieren zur Beseitigung - Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe auf der Grundlage des durchschnittlichen Lebendgewichts der Tiere je Partie. - Rechtssache C-42/04.

Parteien:

In der Rechtssache C42/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 23. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2004, in dem Verfahren

Maatschap J. B. en R. A. M. Elshof

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric und des Richters E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Maatschap J. B. en R. A. M. Elshof, vertreten durch A. B. Zwierstra, Ingenieur,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und S. Terstal als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffes Partie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1046/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleisch- und Kalbfleischmarktes in den Niederlanden (ABl. L 145, S. 31).

2. Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Maatschap J. B. en R. A. M. Elshof (im Folgenden: Elshof) und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität) über die Höhe der Beihilfe, die Elshof anlässlich der Abgabe von Kälbern zur Beseitigung gewährt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

3. Die Verordnung Nr. 1046/2001 enthält besondere Stützungsmaßnahmen aufgrund des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden. Eine der Maßnahmen besteht darin, den Erzeugern Beihilfen dafür zu gewähren, dass sie Kälber aus den von der Seuche betroffenen Gebieten zur Beseitigung abgeben.

4. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung lautet:

Ab 27. April [2001] können die zuständigen niederländischen Behörden Erzeugern auf Antrag für die Abgabe von weniger als 12 Monate alten Kälbern des KN-Code 0102 90 eine Beihilfe gewähren.

5. Artikel 2 der Verordnung bestimmt:

Es dürfen nur lebende Tiere abgegeben werden, die in den... [von der Seuche betroffenen Zonen] erzeugt wurden, sofern die von den niederländischen Behörden festgelegten veterinärrechtlichen Maßnahmen am Tag der Abgabe der Tiere in diesen Zonen gelten, die Tiere nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind und unter der Bedingung, dass am Tag der Abgabe der Transport der Tiere vom Hof zum Schlachthof gemäß den in Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Bedingungen nicht erlaubt ist.

6. In Artikel 3 der Verordnung heißt es:

Die Tiere werden am Tag ihrer Abgabe gewogen und so getötet, dass eine Verschleppung des Seuchenerregers verhindert wird.

Die Tierkörper werden unverzüglich zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt befördert...

Die Tiere können jedoch zu einem Schlachtbetrieb befördert werden, wo sie unverzüglich getötet werden und die Tierkörper vor der Beförderung zur Tierkörperbeseitigungsanstalt in einem Kühlhaus zwischengelagert werden können. Tötung und Lagerung erfolgen nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang II dieser Verordnung.

...

7. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung setzt die Höhe der Beihilfe wie folgt fest:

Die Beihilfe für Kälber gemäß Artikel 1 Absatz 3 gilt ab Hof und wird festgesetzt auf 200 EUR je 100 kg Lebendgewicht. Für Kälber mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von über 260 kg wird die Beihilfe auf den für Kälber mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von 260 kg festgesetzten Höchstbetrag begrenzt.

8. Gemäß Anhang II Nummer 1 der Verordnung Nr. 1046/2001 werden [die Tiere] am Tag ihrer Abgabe ladungsweise gewogen und in einem Schlachtbetrieb getötet.

Nationale Rechtsvorschriften

9. Artikel 1 der Regelung über Beihilfen für den Ankauf in den Schutz- und Überwachungsgebieten zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Stcrt. 2001, Nr. 82) in der durch Erlass vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung (Stcrt. 2001, Nr. 93) (im Folgenden: Ankaufsregelung), die am 27. April 2001 in Kraft getreten ist, bestimmt:

Im Sinne dieser Regelung ist

...

n. eine Partie: Schlachtkälber... die mit einem Transportmittel von einem landwirtschaftlichen Betrieb abtransportiert werden.

10. Artikel 2 der Ankaufsregelung bestimmt:

Der Minister bewilligt auf Antrag unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen eine Beihilfe für den Ankauf zur Beseitigung von Schlachtkälbern...

11. Artikel 5 Absatz 1 der Ankaufsregelung lautet:

Die Beihilfe für den Ankauf zur Beseitigung beträgt für Schlachtkälber im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 440,74 NLG [200 EUR] je 100 kg Lebendgewicht, wobei für das durchschnittliche Lebendgewicht je Partie ein Maximum von 260 kg gilt.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

12. Am 12. Mai 2001 gab Elshof 257 Schlachtkälber zur Beseitigung ab. Diese Kälber wurden mit vier Lastwagen abtransportiert und pro Lastwagenladung gewogen.

13. Der Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit erließ am 29. Juni 2001 vier Bescheide, einen für jede Ladung Kälber. Mit jedem dieser Bescheide gewährte er Elshof eine auf die betreffende Ladung beschränkte Beihilfe. Nach der Ankaufsregelung ging er davon aus, dass jede Ladung eine gesonderte Partie darstelle.

14. Am 7. August 2001 legte Elshof gegen jeden dieser vier Bescheide Widerspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, dass alle am selben Tag von ihrem Betrieb abtransportierten Tiere als eine einzige Partie und nicht als vier gesonderte Partien anzusehen seien. Daher habe sie Anspruch auf eine Beihilfe, die um 32 563 Euro höher sei als die tatsächlich erhaltene.

15. Mit Bescheiden vom 2. November 2001 wies der Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit die Widersprüche unter Hinweis auf die Definition des Begriffes Partie in der Ankaufsregelung zurück.

16. Gegen diese zurückweisenden Bescheide erhob Elshof Klage beim College van Beroep voor het bedrijfsleven, das sich fragt, ob der Begriff Partie in der Ankaufsregelung mit demselben Begriff in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1046/2001 in Verbindung mit dem Begriff Ladung in Anhang II Nummer 1 dieser Verordnung vereinbar ist.

17. Vor diesem Hintergrund hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat der Begriff Partie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1046/2001 dieselbe Bedeutung wie der Begriff Ladung in Anhang II Nummer 1 dieser Verordnung, oder sind unter Partie alle Tiere zu verstehen, die von einem landwirtschaftlichen Betrieb an ein und demselben Tag oder aufgrund ein und derselben Entscheidung über den Ankauf zur Beseitigung abgegeben werden?

Zur Vorlagefrage

18. Die niederländische Regierung macht geltend, dass weder die Verordnung Nr. 1046/2001 noch andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts den Begriff Partie im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genau definierten. Mangels einer solchen gemeinschaftsrechtlichen Definition seien die Mitgliedstaaten für die nähere Bestimmung dieses Begriffes zuständig und könnten ihm dieselbe Bedeutung beimessen wie dem in Anhang II Nummer 1 der Verordnung verwendeten Begriff Ladung.

19. Die Kommission trägt vor, dass im Hinblick auf die Zielsetzung der Verordnung Nr. 1046/2001, die für die Erzeuger von Kälbern verheerenden wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu mildern, der Begriff Partie dahin auszulegen sei, dass er alle Tiere umfasse, die von einem landwirtschaftlichen Betrieb am selben Tag aufgrund ein und derselben Ankaufentscheidung zur Beseitigung abgegeben werden.

20. In dieser Hinsicht ist erstens darauf hinzuweisen, dass Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von... Kälbern vorsieht. Diese Beihilfe beträgt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung unabhängig von der Zahl der abgegebenen Tiere und dem Gewicht des einzelnen Tieres 200 EUR je 100 kg Lebendgewicht.

21. Aus der mehrfachen Bezugnahme auf den Tag der Abgabe in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 1046/2001 geht hervor, dass eine beihilfefähige Abgabe aus einer Gesamtheit von Kälbern besteht, die an ein und demselben Tag abgegeben werden.

22. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung setzt eine auf das durchschnittliche Gewicht je Partie in Kilogramm bezogene Obergrenze für die Beihilfe fest. Danach wird [f]ür Kälber mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von über 260 kg... die Beihilfe auf den für Kälber mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von 260 kg festgesetzten Höchstbetrag begrenzt.

23. Die Verordnung Nr. 1046/2001 verweist für die Ermittlung des Sinnes und der Bedeutung des Begriffes Partie nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten. Es handelt sich um einen autonomen gemeinschaftsrechtlichen Begriff, der unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1046/2001 und des mit dieser Verordnung verfolgten Zweckes auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C287/98, Linster, Slg. 2000, I6917, Randnr. 43, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I1931, Randnr. 35).

24. Die niederländische Regierung ist insofern der Ansicht, dass der Begriff Partie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1046/2001 dem der Ladung in Anhang II Nummer 1 dieser Verordnung gleichgesetzt werden könne.

25. Eine wörtliche Auslegung des Begriffes Partie steht jedoch im Widerspruch zu der von dieser Regierung vertretenen Auslegung. Unter einer Partie wird nämlich im Allgemeinen eine Gesamtheit zusammengestellter Waren verstanden, die nicht gesondert verkauft werden. Dass Waren zur Lieferung in verschiedene Ladungen aufgeteilt werden, steht ihrer Einstufung als Partie somit nicht entgegen, sofern sie als Gesamtheit verkauft worden sind.

26. Dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 1046/2001 in Artikel 4 Absatz 3 den Begriff Partie und in Anhang II Nummer 1 den Begriff Ladung verwendet, bestätigt außerdem, dass diese beiden Begriffe nicht dieselbe Bedeutung haben.

27. Da nach Randnummer 21 des vorliegenden Urteils im Regelungszusammenhang der Verordnung eine beihilfefähige Abgabe von Kälbern aus einer Gesamtheit von Kälbern besteht, die an ein und demselben Tag abgegeben werden, sind unter dem Begriff Partie im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung alle Kälber zu verstehen, die von einem Erzeuger an ein und demselben Tag aufgrund ein und desselben Verkaufsgeschäfts zur Beseitigung abgegeben werden.

28. Zweitens ist zu prüfen, ob diese wörtliche Auslegung des Begriffes mit dem Zweck der Verordnung Nr. 1046/2001 in Einklang steht.

29. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Verordnung nicht nur darin besteht, die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern, sondern auch darin, die Erzeuger in den von der Seuche betroffenen Gebieten finanziell zu unterstützen.

30. Aus den Akten geht hervor, dass Elshof aufgrund der Gleichsetzung der Begriffe Partie und Ladung in der Ankaufsregelung für ihre vier an ein und demselben Tag gelieferten Lastwagenladungen mit Kälbern eine Beihilfe in Höhe von 101 077 Euro erhalten hat. Wären die Kälber auf einen einzigen Lastwagen geladen worden, hätte Elshof eine Beihilfe in Höhe von 133 640 Euro erhalten, da die gelieferten Tiere in diesem Fall nach Artikel 1 der Ankaufsregelung als eine einzige Partie angesehen worden wären.

31. Die Gleichsetzung des Begriffes Partie mit dem der Ladung, wie sie sich aus der Ankaufsregelung ergibt, hat also zur Folge, dass sich das für die Lieferung der Tiere gewählte Transportmittel auf die Höhe der Beihilfe, die der Erzeuger erhält, erheblich auswirken kann, obwohl nach der Verordnung Nr. 1046/2001 allein das Lebendgewicht der an ein und demselben Tag abgegebenen Kälber entscheidend sein dürfte.

32. Bei einer wörtlichen Auslegung des Begriffes Partie kann sich das vom Erzeuger gewählte Transportmittel dagegen nicht auf die Höhe der Beihilfe auswirken. Diese Auslegung dient somit am besten der Erreichung des Zweckes der Verordnung Nr. 1046/2001.

33. Die niederländische Regierung weist außerdem darauf hin, dass im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens betreffend die Gewährung der Beihilfen nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 413/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden (ABl. L 62, S. 26), das zum Urteil vom 24. Februar 2005 in der Rechtssache C318/02 (Niederlande/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) geführt habe, die Auslegung, wonach sich der Begriff Partie auf alle von einem Erzeuger stammenden Tiere beziehe, die an ein und demselben Tag abgegeben worden seien, ausdrücklich abgelehnt worden sei.

34. Es ist jedoch festzustellen, dass nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 413/97 die betreffenden Tiere, also die Ferkel, je nach Gewicht in verschiedene Gruppen eingeteilt werden, denen unterschiedliche Beihilfebeträge entsprechen. Auch wenn sich diese Verordnung für die Bestimmung der einzelnen Gruppen von Tieren und der entsprechenden Beihilfe auf das Durchschnittsgewicht je Partie bezogen hat, hat sie in Wirklichkeit darauf abgezielt, Beihilfen für die Tiere nach Maßgabe des Gewichts des einzelnen Tieres zu gewähren (vgl. Urteil Niederlande/Kommission, Randnrn. 89 bis 91).

35. Dagegen führt die Verordnung Nr. 1046/2001 nicht mehrere Beihilfestufen ein, die verschiedenen Gruppen von Kälbern entsprechen. Wie in Randnummer 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, beträgt die Beihilfe 200 EUR je 100 kg Lebendgewicht, unabhängig vom Gewicht des einzelnen Kalbes.

36. Daher droht bei einer wörtlichen Auslegung des Begriffes Partie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1046/2001 anders als bei der Verordnung Nr. 413/97 keine Gefahr, dass der Erzeuger für die Gruppe von Tieren, die er zur Beseitigung abgibt, eine zu hohe Beihilfestufe erhält.

37. Aus alledem folgt, dass sich der Begriff Partie im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1046/2001 auf alle Kälber bezieht, die von einem Erzeuger an ein und demselben Tag aufgrund ein und desselben Verkaufsgeschäfts zur Beseitigung abgegeben werden.

Kosten

38. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Der Begriff Partie im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1046/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleisch- und Kalbfleischmarktes in den Niederlanden bezieht sich auf alle Kälber, die von einem Erzeuger an ein und demselben Tag aufgrund ein und desselben Verkaufsgeschäfts zur Beseitigung abgegeben werden.

Ende der Entscheidung

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